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Document 32004D0786(01)

2004/786/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. November 2004 zur Änderung der Entscheidung 92/471/EWG hinsichtlich der Muster für Tiergesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4380) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 346 vom 23.11.2004, p. 32–37 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/04/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32005D0217

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/786(2)/oj

23.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. November 2004

zur Änderung der Entscheidung 92/471/EWG hinsichtlich der Muster für Tiergesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4380)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/786/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf die Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 92/471/EWG der Kommission vom 2. September 1992 über Tiergesundheitsbedingungen und tierärztliche Gesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen aus Drittländern (2) dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rinderembryonen nur zulassen, wenn diese den in der Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang A Teil I und Anhang B Teil I festgelegten Garantieanforderungen genügen.

(2)

Die mit der Richtlinie 89/556/EWG festgelegten Tiergesundheitsvorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rinderembryonen sind strenger als die Einfuhrvorschriften für solche Embryonen.

(3)

Gemäß der Richtlinie 89/556/EWG dürfen aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats nur Rinderembryonen versandt werden, die durch künstliche Besamung oder durch In-vitro-Befruchtung mit Samen eines in einer Besamungsstation gehaltenen Spendertieres oder mit in einem Spermadepot gelagertem Samen entstanden sind, wobei das Spermadepot bzw. die Besamungsstation gemäß der Richtlinie 88/407/EWG vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (3) von der zuständigen Behörde entsprechend zugelassen wurden.

(4)

Obwohl das Risiko der Übertragung bestimmter Seuchen über Embryonen nach Einschätzung der International Embryo Transfer Society (IETS) äußerst gering ist, sofern die Embryonen zwischen Entnahme und Transfer ordnungsgemäß behandelt wurden, sind in Bezug auf Samen zur Befruchtung geeignete vorgelagerte Sicherheitsmaßnahmen einzuführen.

(5)

Im Interesse der Tiergesundheit ist es notwendig, dass für die Einfuhr von Rinderembryonen dieselben Voraussetzungen gelten wie für den innergemeinschaftlichen Handel mit solchen Embryonen. Dies gilt insbesondere für Samen zur Befruchtung, der den Vorschriften der Richtlinie 88/407/EWG entsprechen sollte.

(6)

Die Entscheidung 92/471/EWG ist entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge A und B der Entscheidung 92/471/EWG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 26. November 2004.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, 18. November 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 270 vom 15.9.1992, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/52/EG (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 67).

(3)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/101/EG der Kommission (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 15).


ANHANG

Die Anhänge A und B der Entscheidung 92/471/EWG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang A Teil I erhält folgende Fassung:

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2.

Anhang B Teil I erhält folgende Fassung:

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