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Document 32004D0731(01)
Commission decision declaring that the compensation granted to Česká spořitelna, a.s., for taking over claims against AB Banka, a.s. constitutes existing aid within the meaning of Article 88(1) of the EC Treaty. The other measures in favour of Česká spořitelna, a.s., notified by the Czech Republic under the interim mechanism pursuant to Annex IV.3 of the Accession Act, are not applicable after accession Text with EEA relevance
Beschluss, mit dem die Kommission die Ausgleichszahlungen an Česká spořitelna, a.s. für die Übernahme von Forderungen gegenüber AB Banka, a.s. zu einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag erklärt. Die übrigen zugunsten von Česká spořitelna, a.s. getroffenen Maßnahmen, die die Tschechische Republik gemäß den Übergangsbestimmungen in Anhang IV Nummer 3 zur Beitrittsakte angemeldet hat, sind nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar Text von Bedeutung für den EWR
Beschluss, mit dem die Kommission die Ausgleichszahlungen an Česká spořitelna, a.s. für die Übernahme von Forderungen gegenüber AB Banka, a.s. zu einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag erklärt. Die übrigen zugunsten von Česká spořitelna, a.s. getroffenen Maßnahmen, die die Tschechische Republik gemäß den Übergangsbestimmungen in Anhang IV Nummer 3 zur Beitrittsakte angemeldet hat, sind nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar Text von Bedeutung für den EWR
ABl. C 195 vom 31.7.2004, p. 2–2
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
31.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/2 |
Beschluss, mit dem die Kommission die Ausgleichszahlungen an Česká spořitelna, a.s. für die Übernahme von Forderungen gegenüber AB Banka, a.s. zu einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag erklärt. Die übrigen zugunsten von Česká spořitelna, a.s. getroffenen Maßnahmen, die die Tschechische Republik gemäß den Übergangsbestimmungen in Anhang IV Nummer 3 zur Beitrittsakte angemeldet hat, sind nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar
(2004/C 195/02)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Datum der Annahme des Beschlusses |
: |
28.01.2004 |
Mitgliedstaat |
: |
Tschechische Republik |
Beihilfe Nr. |
: |
CZ 14/2003 |
Titel |
: |
Beihilfe zugunsten von Česká spořitelna, a.s. |
Zielsetzung |
: |
Förderung des Bankengewerbes |
Rechtsgrundlage |
: |
k.A. |
Haushaltsmittel |
: |
k.A. |
Beihilfeintensität oder -höhe |
: |
k.A. |
Laufzeit |
: |
k.A. |
Andere Angaben |
: |
Beschluss, mit dem die Kommission die Ausgleichszahlungen an Česká spořitelna, a.s. für die Übernahme von Forderungen gegenüber AB Banka, a.s. zu einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag erklärt. Die übrigen zugunsten von Česká spořitelna, a.s. getroffenen Maßnahmen, die die Tschechische Republik gemäß den Übergangsbestimmungen in Anhang IV Nummer 3 zur Beitrittsakte angemeldet hat, sind nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar. |
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids