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Document 32004D0588

    2004/588/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 2004 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der maltesischen Datenbank für Rinder (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1964) (Nur der englische Text ist verbindlich)(Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 257 vom 4.8.2004, p. 8–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/588/oj

    4.8.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 257/8


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 3. Juni 2004

    zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der maltesischen Datenbank für Rinder

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1964)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2004/588/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 57,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Malta hat einen Antrag auf Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der Datenbank gestellt, die Bestandteil des maltesischen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (1) ist.

    (2)

    Die Europäische Union nahm den Antrag Maltas zur Kenntnis und vertrat die Auffassung, dass der Antrag noch vor dem Beitritt nach den einschlägigen Verfahren behandelt werden sollte.

    (3)

    Die maltesischen Behörden haben zweckdienliche Informationen vorgelegt, die am 25. März 2004 aktualisiert wurden.

    (4)

    Die maltesischen Behörden haben sich verpflichtet, die Zuverlässigkeit dieser Datenbank zu verbessern und dabei insbesondere sicherzustellen, dass i) durch zusätzliche Maßnahmen, einschließlich Kontrollen vor Ort, die Einhaltung der Frist von 7 Tagen für die vom Tierhalter vorzunehmende Mitteilung über Geburten und Todesfälle verbessert wird, ii) durch zusätzliche Maßnahmen die unverzügliche Berichtigung von elektronisch oder bei Vor-Ort-Kontrollen festgestellten fehlerhaften oder unvollständigen Daten ermöglicht wird, iii) die Ereignisdatenbank mit einem automatischen Alarmsystem ausgerüstet wird, um Mängel sowie Verstöße gegen Verbringungsbeschränkungen anzuzeigen, iv) die Prämiengewährung sowohl in der Datenbank als auch in den Tierpässen verzeichnet wird, v) geeignete Maßnahmen getroffen werden, damit die Durchführung der Kontrollen hinsichtlich der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission (2) erfolgt.

    (5)

    Die maltesischen Behörden haben sich verpflichtet, die vereinbarten Verbesserungsmaßmahmen bis spätestens 30. April 2004 umzusetzen.

    (6)

    Es ist daher angezeigt, die volle Betriebsfähigkeit der maltesischen Datenbank für Rinder anzuerkennen —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die maltesische Datenbank für Rinder wird ab 1. Mai 2004 als voll betriebsfähig anerkannt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Republik Malta gerichtet.

    Brüssel, den 3. Juni 2004

    Für die Kommission

    David BYRNE

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (2)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 9. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 499/2004 (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 24).


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