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Document 32004D0416R(01)

    Berichtigung der Entscheidung 2004/416/EG der Kommission vom 29. April 2004 über befristete Sofortmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Zitrusfrüchte mit Ursprung in Argentinien oder Brasilien (ABl. L 151 vom 30.4.2004)

    ABl. L 208 vom 10.6.2004, p. 68–70 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/416/corrigendum/2004-06-10/oj

    10.6.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 208/68


    Berichtigung der Entscheidung 2004/416/EG der Kommission vom 29. April 2004 über befristete Sofortmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Zitrusfrüchte mit Ursprung in Argentinien oder Brasilien

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 151 vom 30. April 2004 )

    Die Entscheidung 2004/416/EG erhält folgende Fassung:

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 29. April 2004

    über befristete Sofortmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Zitrusfrüchte mit Ursprung in Argentinien oder Brasilien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1584)

    (2004/416/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Spanien hat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt, dass bei Pflanzengesundheitsuntersuchungen im Jahr 2003 in zahlreichen Fällen festgestellt wurde, dass Zitrusfrüchte mit Ursprung in Argentinien oder Brasilien von Schadorganismen, insbesondere von Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) und Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme) befallen waren. Darüber hinaus haben auch die Niederlande und das Vereinigte Königreich im Jahr 2003 gemeldet, dass Zitrusfrüchte mit Ursprung in Brasilien von Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) befallen waren.

    (2)

    Spanien hat amtliche Sofortmaßnahmen getroffen, nach denen die Einfuhr von Zitrusfrüchten mit Ursprung in Argentinien oder Brasilien in sein Hoheitsgebiet seit dem 12. November 2003 verboten ist.

    (3)

    Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG müssen Zitrusfrüchte mit Ursprung in Drittländern zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung der betreffenden Schadorganismen bestimmte technischen Anforderungen erfüllen, die insbesondere in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.2 und 16.4 der Richtlinie festgelegt sind. Die von Spanien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich übermittelten Informationen zeigen, dass diese Anforderungen bei aus Argentinien und Brasilien eingeführten Zitrusfrüchten nicht erfüllt wurden.

    (4)

    Daher sollte die Einfuhr von Zitrusfrüchten mit Ursprung in Argentinien oder Brasilien in die Gemeinschaft durch befristete Sofortmaßnahmen geregelt werden.

    (5)

    Stellt sich heraus, dass die in dieser Entscheidung genannten Sofortmaßnahmen nicht ausreichen, um die Einschleppung der betreffenden Schadorganismen zu verhindern, oder dass diesen Maßnahmen nicht nachgekommen wurde, so sind strengere oder andere Maßnahmen in Betracht zu ziehen.

    (6)

    Die Auswirkungen der Sofortmaßnahmen sollten bis 30. November 2004 insbesondere auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben ständig überprüft werden. Etwaige Folgemaßnahmen sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Beurteilung in Betracht zu ziehen.

    (7)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.2 und 16.4 der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden (nachstehend „Zitrusfrüchte“ genannt) mit Ursprung in Argentinien oder Brasilien ab 1. Mai 2004 nur in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie die im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Anforderungen erfüllen.

    Artikel 2

    Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 94/3/EG der Kommission (2) übermittelt jeder Mitgliedstaat, der Zitrusfrüchte mit Ursprung in Argentinien und Brasilien einführt, der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Dezember 2004 einen ausführlichen technischen Bericht über die Ergebnisse der Pflanzengesundheitsuntersuchungen, die zwischen dem 1. Mai und dem 30. November 2004 gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG durchgeführt wurden.

    Artikel 3

    Die Kommission verfolgt vom 1. Mai bis 30. November 2004 laufend die Entwicklung der Situation. Stellt sich heraus, dass diese Sofortmaßnahmen nicht ausreichen, um die Einschleppung von Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) oder Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme) zu verhindern, oder dass diesen Maßnahmen nicht nachgekommen wurde, so sind strengere oder andere Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG zu treffen.

    Artikel 4

    Spanien passt die Maßnahmen, die es zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) und Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme) getroffen hat, bis 30. April 2004 so an, dass sie den Artikeln 1 und 2 entsprechen, und teilt die Änderungen umgehend der Kommission mit.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung wird spätestens am 31. Januar 2005 überprüft.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 29. April 2004

    Für die Kommission

    David BYRNE

    Mitglied der Kommission

    ANHANG

    Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.1, 16.3 und 16.5 der Richtlinie 2000/29/EG gelten, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

    1.

    Zitrusfrüchten mit Ursprung in Argentinien oder Brasilien muss ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG beigefügt sein, mit dem amtlich festgestellt wird, dass

    a)

    die Früchte aus einem im Zeugnis genannten Gebiet stammen, das nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG als frei von Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme) anerkannt ist,

    oder

    b)

    gemäß einer amtlichen Kontroll- und Untersuchungsregelung am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme) beobachtet wurden

    und

    gemäß einer amtlichen Kontroll- und Untersuchungsregelung, einschließlich einer angemessenen Regelung zur Testung, die am Ort der Erzeugung geernteten Früchte frei von Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme) sind

    und

    die Früchte einer im Zeugnis genannten Behandlung mit z. B. Natriumorthophenylphenolat unterzogen wurden

    und

    der Ort der Erzeugung, die Verpackungsanlagen, die Ausführer und alle anderen Marktteilnehmer, die mit den Früchten in Kontakt kommen, amtlich zu diesem Zweck registriert sind.

    2.

    Zitrusfrüchten außer Citrus aurantium L., mit Ursprung in Argentinien oder Brasilien muss ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG beigefügt sein, mit dem amtlich festgestellt wird, dass

    a)

    die Früchte aus einem im Zeugnis genannten Gebiet stammen, das nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG als frei von Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) anerkannt ist,

    oder

    b)

    am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) beobachtet wurden und bei amtlichen Untersuchungen an keinen der auf der Anbaufläche geernteten Früchte Anzeichen für diesen Schadorganismus beobachtet wurden

    und

    der Ort der Erzeugung, die Verpackungsanlagen, die Ausführer und alle anderen Marktteilnehmer, die mit den Früchten in Kontakt kommen, amtlich zu diesem Zweck registriert sind.

    3.

    Die unter die vorliegende Entscheidung fallenden Früchte dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn ihnen bei der Verbringung vom Ort der Erzeugung zum Ort der Ausfuhr in die Gemeinschaft Unterlagen beigefügt sind, die unter der Zuständigkeit und Aufsicht der nationalen Pflanzenschutzorganisationen Argentiniens bzw. Brasiliens im Rahmen eines Dokumentationssystems ausgestellt werden, über das der Kommission Informationen zur Verfügung gestellt werden.


    (1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/31/EG der Kommission (ABl. L 85 vom 23.3.2004, S. 18).

    (2)  ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 37. Berichtigung: ABl. L 59 vom 3.3.1994, S. 30.


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