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Document 32004D0337

2004/337/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen — Sache COMP/E-1/36.212 — Selbstdurchschreibepapier (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4573) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 115 vom 21.4.2004, p. 1–88 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/337/oj

32004D0337

2004/337/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen — Sache COMP/E-1/36.212 — Selbstdurchschreibepapier (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4573) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 115 vom 21/04/2004 S. 0001 - 0088


Entscheidung der Kommission

vom 20. Dezember 2001

in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen

Sache COMP/E-1/36.212 - Selbstdurchschreibepapier

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4573)

(Nur der englische, der französische, der deutsche und der spanische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/337/EG)

INHALTSVERZEICHNIS

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf die Artikel 3 und 15,

gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 26. Juli 2000, in dieser Sache ein Verfahren einzuleiten,

nachdem den Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission erlassenen Mitteilung der Beschwerdepunkte gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag(3) zu äußern

nach Anhörung des Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen,

in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten in dieser Sache(4),

In Erwägung nachstehender Gründe:

1. TEIL I - SACHVERHALT

1.1. ZUSAMMENFASSUNG DES VERSTOSSES

(1) Folgende Unternehmen, die Adressaten dieser Entscheidung sind, haben gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen verstoßen:

- Arjo Wiggins Appleton Limited (AWA),

- Bolloré SA (Bolloré),

- Carrs Paper Ltd (Carrs),

- Distribuidora Vizcaína de Papeles S.L. (Divipa),

- Mitsubishi HiTech Paper Bielefeld GmbH (MHTP),

- Papelera Guipuzcoana de Zicuñaga SA (Zicuñaga),

- Papeteries Mougeot SA (Mougeot),

- Papierfabrik August Koehler AG (Koehler),

- Sappi Limited (Sappi),

- Torraspapel SA (Torraspapel),

- Zanders Feinpapiere AG. (Zanders).

(2) Die Zuwiderhandlung besteht darin, dass sich die Mitglieder der Vereinigung Europäischer Hersteller von Selbstdurchschreibepapier (Association of European Manufacturers of Carbonless Paper - AEMCP) sowie drei andere europäische Hersteller und/oder Vertreiber von Selbstdurchschreibepapier entgegen den Bestimmungen von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und (ab Januar 1994) von Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen an einer kontinuierlichen Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise beteiligt haben, welche das Gesamtgebiet der Gemeinschaft und des EWR umfasste und in deren Rahmen sie abgestimmte Preiserhöhungen festlegten, Verkaufsquoten zuteilten, Marktanteile festlegten und ein System zur Überwachung der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen einrichteten.

(3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1.2. DIE SELBSTDURCHSCHREIBEPAPIER-INDUSTRIE

1.2.1. DAS PRODUKT

(4) Bei dem in dieser Sache zu betrachtenden Produkt handelt es sich um Selbstdurchschreibepapier (carbonless paper) - ein Spezialpapier, das durch Beschichtung eines Trägerpapiers mit bestimmten Chemikalien hergestellt wird und in kohlepapierlosen Durchschreibe-Formularsätzen verwendet wird(5).

(5) Das dem Produkt zugrundeliegende technische Prinzip beruht darauf, dass zwei einander ergänzende Schichten bei Druckeinwirkung (durch Handschrift oder den Anschlag einer Schreibmaschine oder eines Computer-Druckers) miteinander reagieren und auf diese Weise eine Kopie erzeugen. Die erste, übertragende Schicht, die sogenannte CB-Schicht (Coated Back - beschichtete Rückseite) besteht aus Mikrokapseln, die einen farbgebenden Stoff enthalten. Unter dem Schreibdruck bersten diese Mikrokapseln und lassen den Farbgeber austreten, der nun von der zweiten, aufnehmenden Schicht, der sogenannten CF-Schicht (Coated Front - beschichtete Vorderseite) absorbiert wird. Diese CF-Schicht besteht aus einer reaktiven Substanz ("activated clay"), deren Reaktion mit dem Farbgeber ein scharfes Bild produziert.

(6) Bei Selbstdurchschreibepapieren unterscheidet man drei Haupttypen(6):

- CB (Coated Back - beschichtete Rückseite) ist ein Selbstdurchschreibepapier mit einer die Mikrokapseln mit dem Farbgeber enthaltenden, übertragenden Beschichtung auf der Rückseite. CB-Papier wird für das oberste Blatt von Formularsätzen verwendet. Es ist in verschiedenen Qualitäten erhältlich (normal, für optische Schriftzeichen-Lesegeräte und mit extra dünner Beschichtung für besonders scharfe Kopien).

- CFB (Coated Front and Back - beschichtete Vorder- und Rückseite) ist ein Selbstdurchschreibepapier, das beidseitig beschichtet ist: auf der Vorderseite mit einer als chemischem Entwickler wirkenden reaktiven Substanz und auf der Rückseite mit Mikrokapseln. CFB-Papier wird für das mittlere Blatt oder die mittleren Blätter von Formularsätzen verwendet. Es bildet den zentralen Teil des Satzes, der die Kopie sowohl empfängt als auch weitergibt, und als solches ist es das empfindlichste Blatt. CFB-Papier ist in Normalqualität und in bestimmten Sonderausführungen für spezielle Anwendungen erhältlich.

- CF (Coated Front - beschichtete Vorderseite) ist ein Selbstdurchschreibepapier, das als letztes Blatt von Formularsätzen verwendet wird und demnach nur auf der Vorderseite mit einer reaktiven Substanz beschichtet ist. Auf der Rückseite trägt es keine Beschichtung mit Mikrokapseln, die unter Druckeinwirkung bersten können. CF-Papier ist weniger empfindlich als die anderen Blätter eines Formularsatzes - zumindest in seiner Handhabung unterscheidet es sich nicht von normalem, unbeschichtetem Papier. Es ist erhältlich in Normalqualität, als beidseitig reaktives Papier und in Sonderausführungen für optische Lesegräte oder für spezielle Anwendungen.

(7) Jeder dieser drei Typen von Selbstdurchschreibepapier ist in weiß und in anderen Farben erhältlich, insbesondere in Blau, Rosa, Gelb und Grün. Durch bedarfsgerechte Kombination dieser verschiedenen Typen und Ausführungen von Selbstdurchschreibepapier lassen sich die unterschiedlichsten Formularsätze zusammenstellen.

(8) Der spezielle Aufbau von Selbstdurchschreibepapier bringt es mit sich, dass dieses Produkt sorgfältig behandelt und insbesondere vor Druck geschützt werden muss. Dies erfordert besondere Vorkehrungen beim Transport und bei der Lagerung sowie beim Bedrucken. Dennoch ist es mit der heutigen Technik möglich, Selbstdurchschreibepapier zu kleben, zu falten, mit anderen Trägermaterialien (Pappe, Papier, Kohlepapier, Kunststoff) zu kombinieren oder wenn nötig weniger empfindlich zu machen; es kann mit Bleistift oder Kugelschreiber, Schreibmaschine, Computer-Drucker, Fernschreiber oder Druckmaschinen beschriftet und in normalen und selbsttrennenden Formularsätzen und u. a. auch für Anwendungen mit optischer Schriftzeichenerkennung eingesetzt werden.

(9) Geschäftsformulare(7) bilden traditionell die wichtigste Anwendung für Selbstdurchschreibepapier, auf die mehr als 90 % des Gesamtverbrauchs entfallen(8). Zu den sonstigen Anwendungen gehört u. a. die Verarbeitung von Rollenware(9).

(10) Selbstdurchschreibepapier wird zu 80 % in Rollen und zu 20 % als Bogenware verkauft(10). Die Nachfrage nach Bogenware decken die meisten Hersteller von Selbstdurchschreibepapier durch Zerschneiden der Rollen in Bogen, während einige kleine spezialisierte Hersteller unmittelbar Bogenware produzieren(11).

(11) Mit den Worten "the market for sheets is entirely separate in commercial terms from reels - both as regards production costs, pricing and distribution channels" weist Carrs darauf hin, dass Selbstdurchschreibepapier in Rollen und in Bogen zwei getrennte relevante Produktmärkte bilden. Außerdem bestehen nach Angaben von Carrs erhebliche Unterschiede zwischen Rollen und Bogen, die im Fall von Carrs durch die Unterschiede in der technischen Spezifizierung ihres Selbstdurchschreibepapiers in Bogenform, Signal Plus, belegt werden können. Nach Ansicht von Carrs leitet sich die Unterscheidung zwischen Rollen und Bogen aus dem Endverbrauch und dem Bedarf der Endabnehmer ab. Letztendlich bedeutet dies, ein Verständnis für die Anforderungen der Drucker und der von ihnen verwendeten Druckanlagen zu haben(12).

(12) Die Drucker verwenden zweierlei Typen von Druckpressen: Rollendruckmaschinen und Bogendruckmaschinen. Rollendruckmaschinen ziehen das Papier von einer Endlosrolle durch eine Presse. Bogendruckmaschinen drücken die Bogen durch die Druckpresse. Nach Angaben von Carrs erfordern Bogendruckmaschinen festeres und reißfähigeres Papier als Rollendruckmaschinen, um weniger Abfall zu produzieren und höhere Geschwindigkeiten zu erreichen. Dem Unternehmen zufolge verwenden die Drucker in der Regel entweder Rollen- oder Bogendruckmaschinen, nicht jedoch beide Maschinentypen. Es sei den Druckereien nicht möglich, als Reaktion auf Veränderungen im Verhältnis zwischen den Bogen- und den Rollenpreisen auf das jeweils andere Produkt umzusteigen. Darüber hinaus gibt Carrs zu verstehen, dass das Zerschneiden von Rollen in Bogen für Drucker, die Bogendruckpressen verwenden, keine sinnvolle Alternative wäre(13).

(13) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass eine geauere Definition des Produktmarkts in diesem Fall nicht erforderlich ist, da sich das Kartell auf Selbstdurchschreibepapier sowohl in Rollen- als auch in Bogenform bezieht.

1.2.2. DER MARKT FÜR SELBSTDURCHSCHREIBEPAPIER

1.2.2.1. Das Angebot

(14) Die Produktion von Selbstdurchschreibepapier in Europa ist in zunehmendem Maße beherrscht durch eine relativ kleine Anzahl größerer Hersteller, nachdem sich einige kleinere Anbieter aus dem Markt zurückgezogen haben(14). Im EWR gehören alle bedeutenden Hersteller zu der Vereinigung europäischer Hersteller von Selbstdurchschreibepapier (Association of European Manufacturers of Carbonless Paper - im Folgenden: AEMCP). Zur Zeit der hier untersuchten Zuwiderhandlungen waren die folgenden Unternehmen Mitglieder der AEMCP: Arjo Wiggins Appleton (AWA), Cartiere Sottrici Binda, Copigraph(15), Papierfabrik August Koehler, Papeteries Mougeot, Stora Feldmühle (später Stora Carbonless Paper und heute Mitsubishi HiTech Paper Bielefeld)(16), Zanders Feinpapiere, Sappi(17) und Torraspapel. Diese Hersteller profitieren von der integrierten Produktion von Trägerpapier und Chemikalien in einem erheblichen Maße.

(15) Nach dem 1996 für die AEMCP erstellten MHA-Bericht belief sich das Volumen des Selbstdurchschreibepapier-Markts in der Gemeinschaft 1995 auf etwa 850 Mio. ECU. Für dasselbe Jahr wurde die Produktionskapazität Westeuropas (EWR und Schweiz) für Selbstdurchschreibepapier in dem Bericht auf 1010000 t geschätzt, wovon die AEMCP-Mitglieder 890000 t (d. h. 88 %) hielten. Wenn man die osteuropäische Produktion diesen Zahlen hinzurechnet, erreicht die europäische Kapazität insgesamt 1035000 Tonnen(18).

(16) In dem Gebiet, das im Jahr 1994 zum EWR wurde, entfielen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung 85-90 % des gesamten Selbstdurchschreibepapier-Absatzes auf die AEMCP-Mitglieder. Die geschätzten Marktanteile der einzelnen Unternehmen (mit Ausnahme des Unternehmens Binda, das nach 1993 nicht mehr auf dem Markt aktiv war) sind in der Tabelle 1 a) wiedergegeben.

TABELLE 1 a)

Aus Schätzungen von Sappi und AWA abgeleitete Marktanteile der AEMCP-Mitglieder im Jahr 1995((Akte, S. 217 (Dokument von Sappi) und Akte, S. 3262-3265 (Dokument von AWA).))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(17) Neben den AEMCP-Mitgliedern gibt es eine Anzahl nicht integrierter kleiner Produzenten, u. a. Formulardrucker, die für ihren eigenen Bedarf produzieren oder hauptsächlich örtliche Märkte beliefern und das als Trägermaterial benötigte Papier und die Chemikalien von anderen Herstellern zukaufen(19). Zu den wichtigsten dieser nicht der AEMCP angehörenden Hersteller zählen Carrs (Vereinigtes Königreich), Fabriano (Italien), Hauffe (Deutschland), Bartsch (Deutschland), Ziguñaga (Spanien) und Divipa (Spanien). Drei dieser kleineren Hersteller, nämlich Carrs, Divipa und Ziguñaga, gehören auch zu den Adressaten dieser Entscheidung. Außerdem treten zwei osteuropäische Unternehmen als Hersteller von Selbstdurchschreibepapier auf: Aero (Slowenien) und Krkonosské (Tschechische Republik)(20).

(18) Tabelle 1 b) gibt Aufschluss über die Gesamtgröße jedes einzelnen Adressaten dieser Entscheidung im Jahr 2000 sowie über seine relative Bedeutung auf dem EWR-weiten Markt für Selbstdurchschreibepapier in den Jahren 1994 und 1995. Die Angaben basieren auf den Antworten der Unternehmen auf die an sie gerichteten Auskunftsverlangen sowie auf Schätzungen der Kommission(21).

TABELLE 1 b)

Größe der Adressaten und deren relative Bedeutung auf dem EWR-Markt für Selbstdurchschreibepapier((Alle in dieser Entscheidung enthaltenen Umsatzzahlen sind in ECU oder in EUR angegeben. Für die Umrechnung in Euro wurden die amtlichen jährlichen (oder eventuell auch monatlichen) durchschnittlichen Wechselkurse angewandt, die von der Kommission für die Umsatzberechnung veröffentlicht werden.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1.2.2.2. Die Nachfrage

(19) Druckereien, die das Selbstdurchschreibepapier in Geschäftsformulare und Rollen zerschneiden, sind die Hauptkunden der Hersteller von Selbstdurchschreibepapier. Einige Drucker verwenden Rollen, andere Bogen. Die geschätzte Zahl der Rollendrucker in Europa lag 1995 bei 2000, die der Bogendrucker bei 47000(22).

(20) Rollenware wird an die Drucker entweder direkt oder über Händler verkauft, Bogenware hauptsächlich über Händler.

(21) Nach Angaben von Sappi haben die Händler beachtliche Marktmacht, was im wesentlichen auf die Produktions-Überkapazität zurückzuführen ist(23). Die Händler verlangen regelmäßige Belieferung, sowie kurze Lieferzeiten und nach Inhalt und Umfang bedarfsgerechte Lieferungen, um die eigene Lagerhaltung einschränken zu können(24). Carrs erläutert, dass nach ihren Erfahrungen die Händler generell Preiserhöhungen im Bogengeschäft anstreben, wo immer dies möglich ist, und die Hersteller dadurch ermuntert werden, ihre Preise zu erhöhen(25).

(22) Da Selbstdurchschreibepapier als Markenartikel gilt, sind die Bindungen zwischen Herstellern und Händlern oft recht eng. Die Hersteller unterhalten in der Regel langfristige Beziehungen zu ihren Händlern. Dies ist zumindest zum Teil auf die hohen Kosten zurückzuführen, die mit dem Markenwechsel solcher Händler verbunden sind (die von ihnen vorgehaltenen Lagerbestände und die zur Werbung für eine Marke erforderlichen Investitionen)(26).

(23) Nach Angaben von Sappi, haben insbesondere AWA, Stora und Torraspapel die Handels- bzw. Vertriebsfunktion ganz oder teilweise selbst (oder durch eigene Handelsgesellschaften) übernommen. Auch einige kleine Hersteller, vor allem diejenigen, die vorwiegend örtliche Märkte beliefern, verkaufen in der Regel direkt an ihre Abnehmer. Die anderen Hersteller von Selbstdurchschreibepapier verkaufen hauptsächlich an unabhängige Händler(27).

1.2.2.3. Die Entwicklung von Angebot und Nachfrage in Westeuropa in den Jahren 1990-96

(24) Der Markt für Selbstdurchschreibepapier in Westeuropa ist gekennzeichnet von einer strukturell bedingten Überkapazität. Im Jahr 1995 lag der Kapazitätsauslastungsgrad bei 65 %(28). Die Kapazität ist in den letzten 10 Jahren nicht ausgeweitet worden. Die Nachfrage ist jedoch seit Mitte der 90er Jahre rückläufig, und es wurde geschätzt, dass dieser Rückgang weiter anhalten würde(29).

(25) Die Nachfrage nach Selbstdurchschreibepapier ist in den 80er Jahren im Zuge der Verdrängung des Einmalkohlepapier (One-Time-Carbon - OTC)-Verfahrens rapide angewachsen. Als der europäische Markt ausgereift war, begann die Nachfrage darunter zu leiden, dass Routinegeschäfte aller Art zunehmend auf elektronischem Wege abgewickelt wurden. 1990 hatte der Verbrauch von Selbstdurchschreibepapier in Westeuropa (Gebiet, das 1994 zum EWR wurde, und Schweiz) ein Volumen von gerade knapp über 700000 t erreicht. Danach verlangsamte sich die Zunahme der Nachfrage bis auf Null, bevor sich die Nachfrage 1995 und 1996 rückläufig zu entwickeln begann(30).

(26) Mitte der 90er Jahre war der Verbrauch von Selbstdurchschreibepapier in Deutschland am höchsten, gefolgt von Frankreich und vom Vereinigten Königreich, die gleichauf lagen; Italien war der viertgrößte Verbraucher in Europa, und die Benelux-Länder folgten auf dem fünften Platz(31).

(27) In den 90er Jahren gab es im Verbrauch von Selbstdurchschreibepapier in Westeuropa einige heftige kurzfristige Schwankungen. Die schärfsten dieser Fluktuationen ereigneten sich 1994/95 und im Herbst 1996. In einer 1996 von Mikulski Hall Associated (MHA) im Auftrag der AEMCP erstellten Studie heißt es, dass "these fluctuations were generally accepted to be due largely to changes in stocks, resulting mainly from changes in price levels". Andererseits erwähnt die Studie keine spezifischen Veränderungen im Verhältnis von Angebot und Nachfrage, die diese Schwankungen erklären könnten. Die einzige Entwicklung, die aufgrund dieser Studie klar zu identifizieren ist, besteht darin, dass die Zunahme der Nachfrage nach Selbstdurchschreibepapier in Westeuropa für einige Jahre abgebremst war. Die Studie verweist zunächst auf eine Tendenz, die Zahl der Kopien bei mehrteiligen Formularsätzen zu verringern. Als wichtigsten Faktor für den Rückgang der Nachfrage nach Selbstdurchschreibepapier nennt der Bericht jedoch den rückläufigen Bedarf an Mehrfach-Formularen als Folge der zunehmenden Nutzung des elektronischen Datenaustauschs (Electronic Data Interchange - EDI), elektronischer Medien und von Bar-Code-Verfahren sowie das Aufkommen anschlagloser Druckverfahren (Tintenstrahl- und Laserdrucker)(32).

(28) Während die Lieferungen der AEMCP-Hersteller innerhalb Westeuropas in der Zeit von 1990 bis 1996 mit etwa 600000 t einigermaßen stabil blieben, ist der Absatz der nicht der AEMCP angehörenden Hersteller von 112000 t im Jahr 1990 auf wenig mehr als 70000 t im Jahr 1996 zurückgegangen, und die Einfuhren von außerhalb Westeuropas sind im gleichen Zeitraum halbiert worden(33). Der Importanteil, der 1990 noch 1,4 % betragen hatte, war 1996 auf etwa 0,7 % zurückgefallen. Die Veränderungen bei Lieferungen und Verbrauch im westeuropäischen Markt sind in Tabelle 2 zusammengefasst(34).

TABELLE 2

Lieferungen und Verbrauch von Selbstdurchschreibepapier: Westeuropa, 1990-96

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quelle:

MHA-Bericht, Dezember 1996.

1.2.2.4. Der grenzüberschreitende Handel

(29) Die Produktion von Selbstdurchschreibepapier im EWR konzentriert sich auf Fertigungsbetriebe in fünf Mitgliedstaaten: in Belgien, Frankreich, Deutschland, Spanien und im Vereinigten Königreich. Im Allgemeinen beliefern die Hersteller jedoch das gesamte EWR-Gebiet, wobei die Transportkosten anscheinend kein Hindernis darstellen(35).

(30) Für den größten Teil des Kartell-Bezugszeitraums besitzt die Kommission detaillierte Informationen über die Lieferungen von AWA, Divipa, Koehler, Mougeot, Sappi, Stora, Torraspapel, Zanders und Zicuñaga in das Gebiet, das 1994 zum EWR wurde(36). Aus den Daten geht hervor, dass diese Unternehmen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung über 56 % ihrer Gesamtumsätze im EWR außerhalb ihrer jeweiligen Inlandsmärkte (d. h. den Ländern, in denen sich ihre Produktionsstandorten befanden) realisierten.

(31) Während des Kartell-Bezugszeitraums bestand auch ein erheblicher Handelsverkehr zwischen der Gemeinschaft und verschiedenen EFTA-Ländern. 1994 wurden beachtliche Mengen Selbstdurchschreibepapier nach Österreich, Finnland und Schweden geliefert, und von 1994 an kam es auch zu regelmäßigen Lieferungen nach Island und Norwegen. Somit besteht im gesamten EWR-Gebiet ein beachtlicher grenzüberschreitender Handelsverkehr.

1.2.3. DIE HERSTELLER

1.2.3.1. Arjo Wiggins Appleton

(32) Arjo Wiggins Appleton p.l.c. wurde am 29. November 2001 zu Arjo Wiggins Appleton Limited. Dabei handelt es sich um die Muttergesellschaft (im folgenden AWA) der Arjo Wiggins-Gruppe, die über 150 Niederlassungen weltweit hat und sich unter anderem mit der Herstellung und dem Vertrieb von Selbstdurchschreibepapier, Thermopapier, Feinpapieren sowie beschichteten und sonstigen Spezialpapieren befasst. Das Unternehmen unterhält erhebliche Aktivitäten in ganz Europa und Nordamerika und Interessen in anderen Teilen der Welt. Die Gruppe ist der weltweit größte Hersteller von Selbstdurchschreibepapier; ihr Marktanteil beträgt in Europa über 30 %, in Nordamerika 50 %. Unternehmensintern war das Selbstdurchschreibepapiergeschäft in einer Abteilung namens Arjo Wiggins Carbonless Paper Operations (CPO) organisiert, bis 1998 eine Carbonless & Thermal Division gebildet wurde. AWA betreibt Fabrikationsstätten für Selbstdurchschreibepapier in Belgien, Frankreich und im Vereinigten Königreich.

1.2.3.2. Binda

(33) Das Unternehmen Cartiere Sottrici Binda S.p.A., das im Mai 1996 in Binda S.p.A. umbenannt wurde, produzierte Selbstdurchschreibepapier bis Oktober 1993. Zu diesem Zeitpunkt stellte Binda die Produktion ein und verständigte sich mit AWA auf verschiedene Optionsvereinbarungen bezüglich des Verkaufs seiner Handelsmarke "Biplura" und mehrerer Maschinen zur Herstellung von Selbstdurchschreibepapier. Diese Optionen sind nicht in vollem Umfang ausgeübt worden, und AWA hat 1995 die Handelsmarke "Biplura" und eine Maschine von Binda erworben. Binda produzierte bis August 1998 weiter Ablösepapiere und gussbeschichtete Papiere, als das Unternehmen liquidiert wurde(37).

(34) Binda wird in dieser Entscheidung im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung erwähnt. Da dieses Unternehmen jedoch nicht mehr besteht und es weder einen Rechtsnachfolger noch ein Nachfolgeunternehmen gibt, ist es der Kommission nicht möglich, diese Entscheidung, die sich auf Bindas Verhalten bis Oktober 1993 bezieht, an eine juristische oder natürliche Person zu richten.

1.2.3.3. Carrs

(35) Der Gesellschaftssitz der Carrs Paper Limited (Carrs) befindet sich in West Midlands im Vereinigten Königreich. Muttergesellschaft des Unternehmens ist die in England und Wales eingetragene Carrs (Birmingham) Limited. Carrs produziert und verkauft Selbstdurchschreibepapier (fast ausschließlich Bogen) im Vereinigten Königreich und exportiert vor allem nach Irland und Dänemark.

(36) Carrs hat sich auf dem Markt für Selbstdurchschreibepapier als besonders innovativ gezeigt und führte 1983 die Umstellung von blau auf schwarz durchschreibendes Papier an. 1991 brachte Carrs als erstes Unternehmen eine für Laserdrucker geeignete Qualität heraus, und 1992 startete das Unternehmen die Marke Signal Plus, ein Produkt, das in der Werbung als das erste druckerfreundliche Selbstdurchschreibepapier bezeichnet wurde.

1.2.3.4. Copigraph

(37) Copigraph SA war bis zur Übernahme durch AWA im November 1998 eine 100 %ige Tochtergesellschaft des französischen Unternehmens Bolloré SA (früher bekannt unter dem Namen Bolloré Technologies SA). Bei Bolloré gehörte Copigraph zum Geschäftsbereich Spezialpapiere. Bolloré produzierte das Trägerpapier in ihrem Werk in Thonon; die Beschichtung erfolgte in Thonon, im Copigraph-Betrieb in Malesherbes (Frankreich) oder bei der Eupaco Grafische Papiere GmbH & Co KG in Wülfrath (Deutschland), nach deren Erwerb durch Bolloré im Jahr 1992 der Beschichtungsbetrieb bei Eupaco 1995 stillgelegt wurde(38). Im EWR waren Frankreich und Deutschland die Hauptmärkte für das über Coligraph vertriebene fertige Selbstdurchschreibepapier.

1.2.3.5. Divipa

(38) Bei der Distribuidora Vizcaína de Papeles S.L. (Divipa) handelt es sich um ein spanisches Unternehmen, das große Rollen Selbstdurchschreibepapier kauft und diese für seine Abnehmer in Spanien zu Bogen und kleineren Rollen verarbeitet.

1.2.3.6. Koehler

(39) Die Papierfabrik August Koehler AG mit eingetragenem Sitz in Oberkirch (Deutschland) ist Muttergesellschaft der in Privathand befindlichen Koehler-Gruppe, zu der als 100 %ige Tochtergesellschaften die Reakto Papier GmbH (Hannover) und die Koehler Kehl GmbH (Kehl) gehören. Die Koehler-Gruppe produziert Selbstdurchschreibepapier, Feinpapiere und Thermopapier.

1.2.3.7. Mougeot

(40) Die Papeteries Mougeot SA (Mougeot) ist ein französisches Unternehmen mit Sitz in Laval-sur-Vologne (Vosges, Frankreich), das sich im Besitz der Familie [...](39) befindet. Mougeot produziert Selbstdurchschreibepapier für Abnehmer in Frankreich und für den Export, hauptsächlich in das Vereinigte Königreich sowie nach Deutschland und Österreich. Außer Selbstdurchschreibepapier produziert Mougeot Sanitär- und Haushaltpapiere sowie Windeln, die unter Händlermarken vertrieben werden.

1.2.3.8. Sappi

(41) Sappi Limited (Sappi), ein internationales Unternehmen mit Sitz in der Republik Südafrika, ist die Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe Sappi.

(42) Mit dem Erwerb des im Vereinigten Königreich gelegenen Produktionsbetriebs Transcript der DRG stieß Sappi 1990 auf den europäischen Markt für Selbstdurchschreibepapier vor. Seit ihrem Markteintritt betrieb Sappi ihr Geschäft in Europa über ihre Tochtergesellschaft Sappi UK Limited, die 1993 mit einer anderen Tochtergesellschaft von Sappi Limited (Hannoversche Papierfabriken Alfeld-Gronau AG) die europäische Vertriebsgesellschaft Sappi Europe SA als Gemeinschaftsunternehmen gründete. Seit Mai 1995 war Sappi Europe Limited die europäische Holdinggesellschaft, der Sappi UK Limited und Hannoversche Papierfabriken Alfeld-Gronau AG unterstellt waren(40). Im April 1998, nach dem Erwerb der KNP Leykam (des größten europäischen Herstellers von beschichteten holzfreien Papieren), wurde die Sappi-Gruppe umstrukturiert, die seither in zwei Geschäftsbereiche gegliedert ist: Sappi Fine Paper p.l.c und Sappi Forest Products. Das Kerngeschäft von Sappi Fine Paper umfasst beschichtete und unbeschichtete holzfreie Papiere, mechanische Papiere, beschichtete und unbeschichtete Spezialpapiere und Ablösepapier. Die Geschäfte von Sappi Fine Paper werden über drei regionale Tochtergesellschaften für Europa, Südamerika und Südafrika - Sappi Fine Paper Europe, North America bzw. South Afrika - abgewickelt. Sappis Produktionsbetrieb für Selbstdurchschreibepapier (das Transcript-Werk) ist im Besitz von Sappi UK Limited, einer Tochtergesellschaft von Sappi Fine Paper p.l.c.

1.2.3.9. Stora

(43) Im Jahr 1990 wurde der deutsche Papierhersteller Feldmühle AG von der Stora Kopparbergs Bergslags AB übernommen, einer internationalen Unternehmensgruppe mit Sitz in Schweden, die sich mit der Produktion und dem Vertrieb von Holz und Holzerzeugnissen befasst, insbesondere Papier, Pappe, Zellulose und Schnittholz. Stora Feldmühle war eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Stora Kopparbergs Bergslags AB. Bis Ende 1992 wurde das Selbstdurchschreibepapier-Geschäft der Gruppe unmittelbar von Stora Feldmühle AG weitergeführt, die AEMCP-Mitglied war. Anfang 1993 ging dieser Geschäftsbereich auf eine neu gegründete 100 %ige Tochtergesellschaft von Stora Feldmühle, die Stora Carbonless Paper GmbH (SCP), über. Das von Stora Carbonless Paper GmbH in Deutschland produzierte Selbstdurchschreibepapier wird in ganz Europa vertrieben.

(44) Im November 1998 genehmigte die Kommission den Zusammenschluss der Stora Kopparbergs Bergslags AB mit der finnischen Holzindustriegruppe Enso Oyj. Damit erwarb Enso Oyj 100 % des Aktienkapitals von Stora Kopparbergs Bergslags AB. Das neue Unternehmen, Stora Enso Oyj (Stora Enso), hat seinen Geschäftsbetrieb Ende 1998 aufgenommen(41).

(45) Unmittelbar nach Abschluss diesem Zusammenschluss verkaufte Stora Enso mit Wirkung vom 31. Dezember 1998 eine Mehrheitsbeteiligung an seiner Selbstdurchschreibepapier-Tochtergesellschaft Stora Carbonless Paper GmbH an Mitsubishi Paper Mills Ltd und eine Minderheitsbeteiligung an die Mitsubishi Corporation. Stora Enso hält aber immer noch eine Minderheitsbeteiligung an der Stora Carbonless Paper GmbH, deren Name nach dieser Transaktion in Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld GmbH geändert wurde.

1.2.3.10. Torraspapel

(46) Die spanische Unternehmensgruppe Torraspapel (im Folgenden: Torraspapel) befasst sich hauptsächlich mit der Herstellung und dem Vertrieb hochwertiger Papiere für Druck-, Schreib- und sonstige Anwendungen. Als Muttergesellschaft der Gruppe fungiert die Torraspapel SA. Das Selbstdurchschreibepapier-Geschäft der Gruppe liegt in der Hand der 100 %igen Tochtergesellschaft Sarriopapel y Celulosa SA ( Sarrío), die einen Produktionsstandort in Leitza (Spanien) besitzt. Vor der 1991 erfolgten Übernahme des gesamten Nicht-Pappe-Geschäfts der Sarrío SA durch die Grupo Torras SA (die damalige Muttergesellschaft der Torraspapel-Gruppe) gab es in der Gruppe keine Produktion von Selbstdurchschreibepapier(42).

(47) Im Jahr 1999 erwarb die CVC-Gruppe, ein privater Eigenkapitalgeber, der in den Bereichen Fondsmanagement und Anlageberatung tätig ist, die alleinige Kontrolle über Torraspapel (Sache COMP M.1728). Vor der Übernahme war CVC in keinerlei Weise auf dem Markt für Selbstdurchschreibepapier aktiv.

(48) Neben ihrer führenden Stellung auf den Papiermärkten in Spanien ist die Gruppe auch in Portugal, Frankreich, Deutschland, Italien und im Vereinigten Königreich stark vertreten.

1.2.3.11. Zanders

(49) Das deutsche Unternehmen Zanders Feinpapiere AG (Zanders) hat seinen Sitz in Bergisch Gladbach. Seine Produktionsstätten befinden sich in Bergisch Gladbach und Düren (beide Deutschland). Zanders produziert hauptsächlich gestrichene Papiere und Pappen, Selbstdurchschreibepapier und sonstige Spezialpapiere.

(50) Bis Januar 2001 war Zanders mit dem US-amerikanischen Holz- und Papierkonzern International Paper verbunden und gehörte zu dessen International Devision. Die deutsche Tochtergesellschaft der International Paper, die International Paper Deutschland Inc. & Co. Holdings KG besaß etwa 72 % der Anteile an Zanders. International Paper zählt zu den weltweit größten Herstellern hochwertiger Druck- und Schreibpapiere.

(51) Am 14. November 2000 wurde bei der Kommission ein beabsichtigter Zusammenschluss angemeldet, durch den Metsä-Serla Corporation, ein finnisches Holzindustrieunternehmen, die alleinige Kontrolle über Zanders Feinpapiere AG erwerben sollte (Sache COMP/M.2245-Metsä-Serla/Zanders). Im Dezember 2000 genehmigte die Kommission den Zusammenschluss. Am 3. Januar 2001 hat Metsä-Serla den Erwerb der Kontrollbeteiligung an Zanders vollzogen. Am 6. April 2001 benannte sich Metsä-Serla in M-real um.

1.2.3.12. Zicuñaga

(52) Die Papelera Guipuzcoana de Zicuñaga SA (Zicuñaga) ist Teil der in Madrid ansässigen Iberpapel-Gruppe. Die 1997 gegründete Iberpapel Gestión SA ist die Holding- und Muttergesellschaft der Gruppe, die sich mit verschiedenen Aktivitäten innerhalb der Papierindustrie befasst. Zicuñaga ist 100 %iger Anteilseigner der Papeteries de l'Atlantique SA, eines in Hendaye (Frankreich) ansässigen Unternehmens, das seit 1992 Selbstdurchschreibepapier herstellt.

1.2.4. DIE VEREINIGUNG EUROPÄISCHER HERSTELLER VON SELBSTDURCHSCHREIBEPAPIER (AEMCP)

(53) Die AEMCP wurde 1981 von neun Unternehmen gegründet(43). Die AEMCP arbeitete zunächst als angeschlossene Produktgruppe des Europäischen Papierinstituts (European Paper Institute - EPI), bis das EPI Anfang der 90er Jahre mit CEPAC, einer anderen Branchenvereinigung der Papierindustrie, zum Europäischen Papierindustrieverband (Confederation of European Paper Industries - CEPI) zusammengeschlossen wurde. Nach diesem Zusammenschluss begann der damalige Vorsitzende der AEMCP, [ein Angestellter von AWA]*, eine "Neugründung" der AEMCP zu betreiben, wobei er auf eine formelle, rechtliche Konstitution der Vereinigung in Belgien abzielte. Als Ergebnis dieser Bemühungen wurde die neue Satzung der Vereinigung am 13. September 1993 von folgenden Unternehmen unterzeichnet: Arjo Wiggins Appleton p.l.c, Copigraph SA., Koehler AG, Papeteries Mougeot SA, Alfred Rose, Sappi Europe Ltd, Stora Feldmühle AG, Torraspapel SA und Zanders Feinpapiere AG. Die Vereinigung wurde 1994 nach belgischem Recht als internationale Vereinigung zugelassen.

1.3. DAS VERFAHREN

1.3.1. URSPRUNG DES VERFAHRENS

(54) Im Herbst 1996 übergab die zur Papierindustrie gehörende Unternehmensgruppe Sappi der Kommission Informationen und Unterlagen, die der Kommission Grund zu der Vermutung gaben, dass es im Bereich Selbstdurchschreibepapier, in dem Sappi als Hersteller tätig war, ein geheimes Preisabsprachekartell gab oder gegeben hatte. Sappi berief sich auf die Bestimmungen der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen(44) (die sogenannte "Kronzeugen-Regelung").

1.3.2. NACHPRÜFUNGEN

(55) Im Nachgang zu der Selbstanzeige von Sappi verfügte die Kommission in Beschlüssen vom 23. Januar 1997 gegen mehrere Hersteller von Selbstdurchschreibepapier die Durchführung von Nachprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17. Diese Nachprüfungen erfolgten am 18. und 19. Februar bei folgenden Unternehmen: Arjo Wiggins Belgium SA, Papeteries Mougeot SA, Torraspapel SA, Sarríopapel y Celulosa SA und Grupo Torras SA.

(56) In der Zeit von Juli bis Dezember 1997 wurden bei den folgenden Herstellern Nachprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr.17 durchgeführt:

- am 2., 3. und 4. Juli 1997 bei Sappi Limited, Sappi Europe Limited und Sappi (UK) Limited;

- am 21. und 22. Oktober 1997 bei Arjo Wiggins Appleton P.L.C., Arjo Wiggins Europe Holdings Ltd, Arjo Wiggins SA und deren Tochtergesellschaft Guerimand SA;

- am 23. und 24. Oktober 1997 bei Papeteries Mougeot SA;

- am 6. und 7. November 1997 bei Torraspapel SA und Sarríopapel y Celulosa SA;

- am 20. und 21. November 1997 bei Unipapel, Sociedade Comercial de Celulose e Papel Lda;

- am 4. und 5. Dezember 1997 bei Stora Carbonless Paper GmbH und

- am 9. und 10. Dezember 1997 bei der Papierfabrik August Koehler AG.

(57) In Absprache mit Sappi fand am 25. Juli 1997 ein Besuch der Brüsseler Geschäftsräume ihrer Tochtergesellschaft Sappi Europe SA statt.

1.3.3. AUSKUNFTSVERLANGEN

(58) Am 8. März 1999 richtete die Kommission Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an Arjo Wiggins Appleton p.l.c., Papeteries Mougeot SA, Torraspapel SA, Cartiere Sottrici Binda SpA, Carrs Paper Ltd, Distribuidora Vizcaína de Papeles S.L., Ekman Iberica SA und Papelera Guipúzcoana de Zicuñaga SA. Am 15. März 1999 ergingen weitere Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an Papierfabrik August Koehler AG, Stora Carbonless Paper GmbH und Zanders Feinpapiere AG sowie am 20. Dezember 1999 an Copigraph SA.

(59) Weitere Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 ergingen an Carrs Paper Ltd, Stora Carbonless Paper GmbH und Torraspapel SA.

(60) In den Auskunftsverlangen wurden die Unternehmen aufgefordert, Angaben über ihre Ankündigungen von Preiserhöhungen, ihre Verkaufsmengen, Kunden und Umsätze sowie ihre Zusammenkünfte mit Wettbewerbern zu machen. Die gleichen Fragen wurden an Sappi gestellt.

(61) AWA, Stora und Copigraph haben in ihren Antworten auf das Auskunftsverlangen der Kommission zugegeben, an multilateralen Kartellsitzungen der Hersteller von Selbstdurchschreibepapier teilgenommen zu haben. Außerdem hat AWA eine Liste vorgelegt, in der "unzulässige" Zusammenkünfte oder Gruppen solcher Zusammenkünfte zwischen Wettbewerbern aus den Jahren 1992 bis 1998 verzeichnet sind, auf denen "auch die Preise für Selbstdurchschreibepapier besprochen wurden. Dabei wurde nicht nur die historische Entwicklung diskutiert, es kam auch zu einem Austausch von Absichten hinsichtlich anzukündigender Preiserhöhungen"(45). Die meisten (und am besten dokumentierten) Zusammenkünfte fanden im Zeitraum 1992-1995 statt. Stora gab zu, an Zusammenkünften mit Wettbewerbern teilgenommen zu haben, bei denen "nicht nur die allgemeine wirtschaftliche Situation der Branche erörtert, sondern auch über Preise gesprochen wurde", behauptete aber, dass "zwischen den Wettbewerbern kein Einvernehmen über Preiserhöhungen erzielt wurde"(46). Diese Zusammenkünfte fanden zwischen Ende 1992 und Mitte 1995 statt. Copigraph räumte ein, an Zusammenkünften mit Wettbewerbern teilgenommen zu haben, auf denen "die Preise für Selbstdurchschreibepapier (Rollen) erörtert wurden"(47), und ein leitender Angestellter von Coligraph erinnert sich sogar daran, 1993 und 1994 an zwei oder drei Zusammenkünften teilgenommen zu haben.

1.3.4. ALLGEMEINE ERKLÄRUNGEN DER HERSTELLER VOR ERHALT DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE

(62) Mougeot und Sappi haben zugegeben, dass sie an multilateralen Kartellzusammenkünften der Hersteller von Selbstdurchschreibepapier teilgenommen haben. Wie bereits erwähnt, hat Sappi der Kommission Beweise zum Bestehen des Kartells geliefert. Nach Erhalt des Auskunftsverlangens gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 wandte sich Mougeot an die Kommission und erklärte ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit bei den Ermittlungen im Sinne der Kronzeugen-Regelung. Mougeot gab zu, dass zwischen Oktober 1993 und Juli 1995 in der Selbstdurchschreibepapier-Industrie ein Preiskartell existierte und das Unternehmen selbst an diesem Kartell mitgewirkt habe. Das Unternehmen übermittelte der Kommission Informationen über den Aufbau des Kartells und insbesondere über einzelne Zusammenkünfte, auf denen Preise festgesetzt wurden und an denen Mougeot teilgenommen hatte(48).

1.3.5. DAS VERWALTUNGSVERFAHREN DER KOMMISSION

(63) Am 26. Juli 2000 leitete die Kommission im vorliegenden Fall das Verfahren ein und erliess eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gegenüber folgenden Unternehmen: Arjo Wiggins Appleton p.l.c, Binda SpA, Bolloré SA, Carrs Paper Ltd, Copigraph SA, Distribuidora Vizcaína de Papeles S.L., Iberpapel Gestión SA, International Paper, Mitsubishi HiTech Paper Bielefeld GmbH (im Folgenden: MHTP (Stora)), Mitsubishi Paper Mills Ltd, Papelera Guipuzcoana de Zicuñaga SA, Papeteries Mougeot SA, Papierfabrik August Koehler AG, Sappi Limited, Stora Enso Oyj, Torraspapel SA und Zanders Feinpapiere AG.

(64) Alle Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte, mit Ausnahme von Binda SpA, International Paper und Mitsubishi Paper Mills Ltd nahmen schriftlich zu den Beschwerdepunkten der Kommission Stellung

(65) Die Unternehmen hatten über eine CD-ROM, die ihnen am 1. August 2000 zugesandt wurde, Zugriff auf die Ermittlungsakte der Kommission.

(66) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte brachte Koehler vor, dass die Ermöglichung der Akteneinsicht durch Zusendung einer CD-ROM den in der Mitteilung zur Akteneinsicht(49) auf der Grundlage der Rechtsprechung von der Kommission selbst festgelegten Grundsätzen zuwiderlaufe. Koehler vertrat die Ansicht, dass das jeweilige Unternehmen nicht in der Lage sei nachzuprüfen, ob die CD-ROM tatsächlich alle der Kommission verfügbaren Dokumente enthält, die ihm zugänglich gemacht werden müssen, ob die Dokumente als solche vollständig sind oder ob die Dokumente beim Scanning nur unvollständig eingelesen worden sind. Dementsprechend beantragte Koehler, ihr neben der Akteneinsicht über CD-ROM in den Räumen der Kommission Einsicht in die Akten zu gewähren(50).

(67) Mit der CD-ROM erhielten die Unternehmen ein Verzeichnis der in der Ermittlungsakte befindlichen Schriftstücke (mit fortlaufend nummerierten Seiten), in dem für jedes Dokument einzeln angegeben ist, in welchem Umfang Zugang zu den jeweiligen Schriftstücken gewährt wird. Darüber hinaus wurde Koehler mitgeteilt, dass die CD-ROM allen Parteien uneingeschränkten Zugang zu allen Dokumenten ermögliche, die sich die Kommission im Laufe der Nachprüfung verschafft hat, und dass nur Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen nicht zugänglich seien. Koehler wurde angeboten, dies durch den Anhörungsbeauftragten bestätigen zu lassen, hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht(51).

(68) Am 8. und 9. März 2001 fand eine mündliche Anhörung statt, an der folgende Unternehmen teilnahmen: Arjo Wiggins Appleton p.l.c, Carrs Paper Ltd, Distribuidora Vizcaína de Papeles S.L., Mitsubishi HiTech Paper Bielefeld GmbH, Papelera Guipuzcoana de Zicuñaga SA, Papeteries Mougeot SA, Papierfabrik August Koehler AG, Sappi Limited, Torraspapel SA und Zanders Feinpapiere AG.

(69) In ihren schriftlichen Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte haben Torraspapel(52), Divipa(53) und Zicuñaga(54) jegliche Beteiligung an wettbewerbswidrigen Absprachen bestritten. Die meisten Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte haben jedoch das Vorhandensein des Kartells und ihre Kartellbeteiligung zugegeben.

(70) Die Unternehmen, die ihre Teilnahme an dem Kartell bereits zuvor zugegeben hatten, haben die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Ergebnisse der Kommission außer für den Zeitraum nach dem Sommer 1995 überwiegend nicht bestritten. Einen präziseren Termin für die Beendigung der Kartellteilnahme nennt Sappi, deren Teilnahme nach eigenen Angaben "vor ihrer Kontaktaufnahme zur Kommission am 19. September 1996 beendet war"(55). Mougeot hat ihre Beteiligung an dem Kartell von September 1993 bis zum Sommer 1995(56) bestätigt, ebenso Copigraph(57). AWA hat die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgeführten Fakten nicht bestritten, sich jedoch zu der Zeit nach dem Sommer 1995 wie folgt geäußert: "Gelegentlich fanden Sitzungen zwischen den Vertriebsleitern auf nationaler Ebene statt. (...) Einige ihrer nationalen Vertriebsleiter hatten die Kontakte zu ihren Geschäftspartnern bei anderen Herstellern nicht völlig abgebrochen. (...) Wo dies jedoch geschah, kam es auf die Initiative einzelner nationaler Manager hin zustande und sollte nicht als Fortsetzung des Kartells betrachtet weden, das bis Sommer 1995 bestand(58)". Mitsubishi HiTech/ Stora hat die ihr zur Last gelegte Zuwiderhandlung von 1992 bis Sommer/Herbst 1995 nicht bestritten(59).

(71) Einige Unternehmen, die in ihren Antworten auf die von der Kommission an sie gerichteten Auskunftsverlangen jegliche Absprache bestritten hatten, haben in ihren Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ihre Kartellteilnahme zugegeben. Carrs hat zugegeben, von Januar 1993 bis März 1997 an den Sitzungen im Vereinigten Königreich teilgenommen zu haben, wobei der Umfang der Teilnahme allerdings variiert habe(60). Koehler hat einige Fakten hinsichtlich des Zeitraumes Herbst 1993 bis einschließlich Mai 1995 nicht bestritten(61). Zanders hat der Kartellbeschreibung der Kommission bezogen auf den Zeitraum 1992 bis Herbst 1995 nicht widersprochen(62).

1.4. EINZELHEITEN DER ZUWIDERHANDLUNGEN

1.4.1. EINFÜHRUNG

(72) Die meisten Adressaten haben ihre Kartellteilnahme zugegeben, allerdings gelegentlich unterschiedliche Beschreibungen vorgelegt und voneinander abweichende Angaben in Bezug auf den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Kartells gemacht. Keines der Unternehmen, welche die Fakten zugegeben haben, bestreitet, dass das Kartell von September 1993 bis Frühjahr oder Sommer 1995 bestanden hat.

(73) Was den Entstehungszeitpunkt des Kartells anbelangt, bestreiten Copigraph, Koehler und Mougeot jegliche Kartellbeteiligung vor September 1993 und Stora (MHTP) vor Ende 1992. Aus Erklärungen von Sappi geht jedoch hervor, dass Kontakte wettbewerbswidrigen Zusammenwirkens zwischen den europäischen Herstellern von Selbstdurchschreibepapier seit der Gründung ihrer Fachvereinigung AEMCP im Jahr 1981 und besonders seit Mitte der 80er Jahre stattgefunden haben(63). Aus den von Sappi vorgelegten Beweismitteln geht hervor, dass im Jahr 1989 erste Kartellzusammenkünfte stattgefunden haben, welche sich bis zu der Sitzung vom 2. Februar 1995 in Frankfurt fortgesetzt haben.

(74) Im vorliegenden Fall wird die Kommission ihre Beurteilung auf die Zeit ab Januar 1992 beschränken, da die Erklärungen der Kartellteilnehmer von diesem Zeitpunkt an konvergieren und der Kommission Beweise vorliegen, die regelmäßige Absprachen zwischen den Herstellern von Selbstdurchschreibepapier erhärten.

(75) Was den Zeitpunkt der Beendigung des Kartells anbelangt, besteht, wie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschrieben, ein gewisser Verdacht, dass zumindest an einigen Einzelheiten der spätestens im Januar 1992 getroffenen Absprache über den Monat September 1995 hinaus festgehalten wurde. Mit Ausnahme von AWA, Carrs und Sappi bestreiten jedoch alle Parteien - einschließlich derjenigen, die ihre Beteiligung vor diesem Datum zugegeben haben (Copigraph, Mougeot, Stora, Zanders) -, ihre Beteiligung an den geheimen Absprachen über den Monat September 1995 hinaus in irgendeiner Form fortgesetzt zu haben. Außerdem weichen die Erklärungen von AWA, Carrs und Sappi, was Inhalt und Daten der vermeintlichen Kontakte wettbewerbswidrigen Zusammenwirkens anbelangt, ganz erheblich voneinander ab. Darüber hinaus sind die Erklärungen weder hinreichend dokumentiert, noch werden sie durch ausreichende Beweise erhärtet, aus denen man schließen könnte, dass das Verhalten, um das es in diesen Verfahren geht, länger als bis September 1995 praktiziert wurde.

(76) Deshalb wird die Kommission ihre Beurteilung im vorliegenden Fall auf den Zeitraum bis September 1995 beschränken, da sie bis zu diesem Zeitpunkt über Beweise für das Bestehen eines Kartells verfügt.

1.4.2. DIE GRUNDPRINZIPIEN DES KARTELLS

1.4.2.1. Ziele

(77) Aus den Nachprüfungen der Kommission ergibt sich, dass die Kartellteilnehmer einen umfassenden wettbewerbswidrigen Plan vereinbarten, der im wesentlichen darauf ausgerichtet war, durch kollektive Preiserhöhungen die Ertragslage der teilnehmenden Unternehmen zu verbessern. Im Rahmen dieses globalen Planes bestand das Hauptziel des Kartells darin, Preiserhöhungen sowie entsprechende Termine (die Daten für das Inkrafttreten dieser Erhöhungen) zu vereinbaren. Dies geschah auf Kartellsitzungen, die auf verschiedenen Ebenen abgehalten wurden (allgemeine, nationale und regionale Kartellsitzungen).

(78) Dokumentarische Beweismittel über die allgemeinen Kartellsitzungen zeigen, dass dieser Plan im Rahmen von Sitzungen umgesetzt wurde, auf denen die Teilnehmer mehrere aufeinanderfolgende prozentuale Preiserhöhungen für jedes EWR-Land vereinbarten. Bei den nationalen und regionalen Kartellsitzungen einigten sich die Kartellmitglieder auf bestimmte prozentuale Preiserhöhungen, und in den meisten Fällen überwachten sie auch die Umsetzung der zuvor beschlossenen Preiserhöhungen. Speziell für den spanischen und portugiesischen Markt vereinbarten die Parteien jedoch anstelle einer prozentualen Preisanhebung häufig einen Richtpreis für den jeweiligen Produkttypen (CB-, CFB- und CF-Papier). Dieser Richtpreis galt dabei als Mindestpreis.

(79) Ein bei Sappi vorgefundenes Dokument beschreibt die Form der vereinbarten Preiserhöhungen - zumindest für den spanischen Markt - wie folgt: "Bei den Vereinbarungen galt, dass bei Rollen über Einkaufspreise und bei Bogen über Verkaufpreise gesprochen wurde; damit blieb es den einzelnen Lieferanten überlassen, welche Spanne sie ihren Händlern zukommen lassen wollten".(64) Die Begriffe "Einkaufspreise" und "Verkaufspreise" erscheinen auch in einem anderen, ebenfalls bei Sappi gefundenen Dokument, in dem die Preiserhöhungen in der Zeit vom 7. Februar 1994 bis November 1995 für das Vereinigte Königreich zusammengefasst sind(65). Wenn man bedenkt, dass Bogenware hauptsächlich über Händler verkauft wird, ist dies offenbar so zu verstehen, dass die vereinbarten Preise für Bogen die den Händlern zu berechnenden Preise darstellten. Rollenware wird dagegen entweder direkt an den Endverbraucher oder über Händler verkauft, und hier scheinen die Preise als Endverbraucherpreise vereinbart worden zu sein. Da die Absatzstruktur in allen EWR-Ländern gleich ist, ist anzunehmen, dass auch die Preiserhöhungen für das Gesamtgebiet des EWR auf gleiche Weise vereinbart wurden.

(80) Bei Rollenware vereinbarten die Hersteller zumindest für den spanischen und portugiesischen Markt auch eine Differenzierung der Preise nach dem Kaufpotential der Kunden. Drei Dokumente mit Berichten über Sitzungen für den spanischen Markt und ein Papier, in dem über eine Sitzung für den portugiesischen Mark berichtet wird, zeigen, dass die Abnehmer von Rollenware in drei Klassen eingeteilt waren - A, B und C - und dass für diese drei Kategorien jeweils unterschiedliche Richtpreise vereinbart wurden(66). Außerdem erwähnt der Bericht über die Sitzung für den portugiesischen Markt vom 9. Februar 1994 die "Festlegung von Mindestpreisen nach Kaufpotential" und die "Einteilung der Kunden nach ihrem Kaufpotential"(67). Im Verlauf der Nachprüfungen bei Unipapel (Sappis Vertretung für den portugiesischen Markt) bestätigte [ein Angestellter von Unipapel]*, dass die Abnehmer nach ihrem Kaufpotential in drei Kategorien - A, B und C - eingeteilt waren(68).

(81) Um die Durchführung der vereinbarten Preiserhöhungen zu gewährleisten, wurden bei einigen der nationalen bzw. regionalen Kartellsitzungen Verkaufsquoten zugeteilt und Marktanteile für die einzelnen Teilnehmer festgelegt(69). Die Vereinbarungen über Verkaufsmengen und Marktanteile lassen die Absicht erkennen, Abweichungen vom gemeinsamen System zu verhindern und auch keinen Wettbewerb mit anderen kommerziellen Aspekten zu treiben. Die folgende Aussage von Mougeot illustriert diesen Punkt: "[ein Angestellter von AWA]* betonte, dass man es nur mit einem Preisproblem und nicht mit einem Mengenproblem zu tun habe. Was letzteres anbetrifft, so würde er sich dieser Probleme annehmen, sobald die Wiederherstellung der Rentabilität erreicht sei"(70).

1.4.2.2. Organisation

(82) Bei den Kartellzusammenkünften sind klar zwei Ebenen zu unterscheiden: allgemeine Kartellsitzungen, an denen die Vorstandsvorsitzenden, kaufmännischen Geschäftsführer oder die entsprechenden Manager des Geschäftsbereichs Selbstdurchschreibepapier teilnahmen, und nationale oder regionale Kartellsitzungen, an denen die nationalen oder regionalen Verkaufsleiter teilnahmen - oft zusammen mit den vorerwähnten Spitzenmanagern. Die Erklärungen von Mougeot und Sappi bestätigen diese Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich des Kartellaufbaus(71).

a) Allgemeine Kartellsitzungen

(83) Die EWR-weite Planung und Koordinierung des Kartells erfolgte auf den allgemeinen Kartellsitzungen, die unter dem Mantel der offiziellen Versammlungen der AEMCP stattfanden.

(84) Auf den allgemeinen Kartellsitzungen trafen die Teilnehmer Grundsatzentscheidungen über den Zeitpunkt und die (prozentuale) Höhe der Preiserhöhungen für jedes einzelne EWR-Land. In der Regel beschlossen sie mehrere aufeinanderfolgende Preiserhöhungen für einige Monate im voraus.

(85) Die AEMCP-Versammlungen dienten seit mindestens Januar 1992 bis zum September 1993 zugleich auch als Kartellsitzungen. Seit diesem Zeitpunkt wurden die allgemeinen Kartellsitzungen anläßlich der offiziellen AEMCP-Versammlungen, aber als getrennte Sitzungen (vorher oder nachher) abgehalten (siehe Randnummern ((107) bis (109)).

(86) Die Kommission hat Kopien der Sitzungsprotokolle der offiziellen AEMCP-Versammlungen erhalten, beginnend mit der Sitzung vom 23. Januar 1992(72). Offizielle AEMCP-Sitzungen wurden 1992-1995 fünfmal jährlich abgehalten. In Anhang I, Tabelle A sind die seit 1992 abgehaltenen offiziellen AEMCP-Versammlungen sowie die allgemeinen Kartellsitzungen aufgelistet, für die seit der Sitzung vom September 1993, auf der die Trennung der Fachvereinigungs- und Kartellfunktionen beschlossen wurde, dokumentarische Nachweise vorliegen.

(87) In der Regel konnte bei den AEMCP-Sitzungen eine rege Teilnahme verbucht werden, und während der Dauer der Zuwiderhandlungen haben alle damaligen Mitglieder an diesen Sitzungen teilgenommen: AWA, Binda, Copigraph, Koehler, Mougeot, Sappi, Stora, Torraspapel/Sarrío(73) und Zanders. Die Teilnahme wurde überwacht, und die Mitglieder wurden aufgefordert, bei evtl. Nichtteilnahme Gründe anzugeben. So findet sich z. B. in dem Protokoll der AEMCP-Sitzung vom 29. Februar 1996 eine Anmerkung, dass Sarrío nun schon zum zweiten Mal hintereinander fehlte und daß der Vorsitzende das Unternehmen ansprechen und um Erklärung für seine Abwesenheit bitten werde(74).

(88) Die Teilnahme der einzelnen Hersteller an den offiziellen AEMCP-Sitzungen in der Zeit von Januar 1992 bis Sommer 1995 ist aus Anhang I, Tabelle B ersichtlich.

b) Nationale und regionale Kartellsitzungen

(89) Den allgemeinen Kartellsitzungen folgte jeweils eine Reihe nationaler oder regionaler Kartellsitzungen. Der Zweck dieser Zusammenkünfte bestand darin, die Durchführung der zuvor bei den allgemeinen Kartellsitzungen beschlossenen Preiserhöhungen in den einzelnen Märkten sicherzustellen. Offenbar wären die auf den allgemeinen Kartellsitzungen von den Spitzenmanagern beschlossenen Preiserhöhungen ohne Mitwirkung der regionalen bzw. nationalen Verkaufsleiter erfolglos geblieben.

(90) Zu den Gründen für das Abhalten marktspezifischer (d..h. getrennter nationaler oder regionaler) Kartellsitzungen erklärte Mougeot, dass "... AWA der Meinung gewesen sei, dass man ohne Einschaltung der für die örtlichen Märkte zuständigen Personen kaum Chancen gehabt hätte, die erwarteten Ergebnisse zu erzielen, was an sich schon eine Erklärung für das Abhalten marktspezifischer Sitzungen sei", [und dass] "die von ihren Vorgesetzten über eine gewünschte Preiserhöhung informierten örtlichen Führungskräfte dabei die Aufgabe erhielten, untereinander die praktischen Modalitäten der Realisierung dieser Preiserhöhung festzulegen"(75).

(91) In den nationalen oder regionalen Kartellsitzungen wurden die auf europäischer Ebene vereinbarten Preiserhöhungen bestätigt oder nötigenfalls korrigiert. Zugleich wurde auch die Einhaltung der zuvor vereinbarten Preiserhöhungen überprüft. Die Aussage von Mougeot bestätigt zudem, dass die Teilnehmer an diesen Sitzungen auch die Modalitäten der praktischen Umsetzung der Preiserhöhungen vereinbarten.

(92) Üblicherweise wurden nationale und regionale Kartellsitzungen ein bis drei Monate vor der Durchführung der einzelnen, auf den allgemeinen Kartellsitzungen beschlossenen Preiserhöhungen abgehalten. In einigen Fällen wurden aber auch auf den nationalen Kartellsitzungen mehrere aufeinanderfolgende Preiserhöhungen im Voraus festgelegt.

(93) Die Kommission hat Beweise für nationale bzw. regionale Kartellsitzungen, bei denen es um die folgenden Märkte ging: Frankreich, Portugal und Spanien, Vereinigtes Königreich und Irland(76), Österreich, Deutschland, Italien, die Benelux- und die nordischen Länder (Randnummern (129) bis (188)).

(94) Alle damaligen AEMCP-Mitglieder haben an einigen oder allen nationalen oder regionalen Kartellzusammenkünften teilgenommen, und bei mehreren nationalen Kartellsitzungen waren auch einige Nichtmitglieder zugegen. So ist bekannt, dass von den Nichtmitgliedern insbesondere Divipa und Zicuñaga an den Sitzungen für den spanischen Markt und Carrs an denen für den Markt des Vereinigten Königreichs teilgenommen haben.

c) Sonstige Kontakte der Hersteller untereinander

(95) Kartellmitglieder, die an einer Kartellsitzung nicht teilgenommen hatten, wurden von anderen Kartellmitgliedern in der Regel telefonisch über die dort gefassten Beschlüsse unterrichtet. Mougeot hat erklärt, auf welche Weise man über die abgestimmten Preiserhöhungen informiert wurde, wenn das Unternehmen an der einen oder anderen Kartellsitzung nicht teilgenommen hatte: "Die Papeteries Mougeot SA wurde von dem einen oder anderen Hersteller angerufen, meist von AWA, und über die Einzelheiten der für die verschiedenen Märkte vorgesehenen Preiserhöhungen informiert. Diese Praxis bestand im Wesentlichen bis Mitte 1995"(77).

(96) Gelegentlich musste der vereinbarte Zeitplan für die Durchführung einer Preiserhöhung geändert werden, ohne dass es notwendig oder zeitlich möglich gewesen wäre, eine neue Sitzung anzuberaumen. In solchen Fällen informierten die Wettbewerber einander direkt über ihr beabsichtigtes Vorgehen. Anscheinend geschah dies normalerweise telefonisch, ohne Spuren zu hinterlassen. Dennoch existieren zwei Dokumente, die zeigen, wie die AWA ihren Wettbewerber Sappi über eine von ihr beschlossene Änderung der Termine einiger Erhöhungen unterrichtete. Der erste dieser Beweise ist ein Fax, in dem AWA Sappi darüber informiert, dass die Preiserhöhung von Juni 1993 zurückgenommen werden solle, weil die Wettbewerber ihre Preise nicht erhöht hatten(78). In dem zweiten Dokument - ebenfalls von Sappi - heißt es: "Nach unserem Anruf wurde [einem Angestellten von Sappi]* von ARJ/W [Arjo Wiggins] mitgeteilt, dass man beschlossen habe, in Skandinavien einen Monat später zu starten, d. h. am 1.5.94"(79).

1.4.2.3. Überwachungssystem und Sanktionen

(97) Die Hersteller von Selbstdurchschreibepapier tauschten auf das eigene Unternehmen bezogene, vertrauliche Informationen aus, um das Festlegen von Preiserhöhungen oder Verkaufsquoten zu erleichtern sowie die Einhaltung der Vereinbarungen zu überwachen. Die nationalen bzw. regionalen Kartellsitzungen wurden von den Teilnehmern u. a. für den Austausch detaillierter und individueller Informationen über ihre Preise und Verkaufsmengen genutzt(80). Mougeot bestätigte diesen Informationsaustausch sowohl hinsichtlich der Preise als auch der Volumen und betonte die Rolle von AWA bei diesen Vorgängen(81).

(98) Zu der offiziellen Zusammenarbeit der AEMCP-Mitglieder in ihrer Fachvereinigung gehört die Erfassung und Verbreitung statistischer Daten über die Lieferungen von Selbstdurchschreibepapier. Seit Ende 1994 wird dieser statistische Dienst von Deloitte & Touche erbracht (vorher von COPACEL). Die AEMCP-Mitglieder geben ihre eigenen Daten monatlich an Deloitte & Touche, die diese Informationen sammeln und zu aggregierten Statistiken für die westeuropäischen Märkte und kombinierten Statistiken für den Rest Europas und die Überseemärkte verarbeiten. Aus diesen, den AEMCP-Mitgliedern gelieferten aggregierten Statistiken sind die Verkaufsmengen einzelner Hersteller nicht ersichtlich.

(99) Die Kommission fand jedoch bei AWA u. a. Tabellen mit detaillierten Angaben über die Verkäufe der einzelnen Hersteller von Selbstdurchschreibepapier. Ein erster Typ von Tabellen enthält z. B. für den Beneluxraum Detailangaben über die Verkäufe der einzelnen Hersteller in den Jahren 1992, 1993 und 1994, die erwarteten Verkäufe für 1995 und die geplanten Umsätze für 1996(82). Weitere bei AWA gefundene Tabellen des gleichen Typs zeigen die Verkäufe der einzelnen Hersteller auf dem britischen, spanischen und portugiesischen Markt im Jahr 1995 (und sogar im Jahr 1996 sowie die Prognose für 1997)(83). In einem zweiten Tabellentyp sind die Marktanteile der einzelnen Hersteller in den Niederlanden, in Belgien/Luxemburg und im gesamten Beneluxraum für 1993 und 1994 sowie die geschätzten Marktanteile für 1995 (und die erwarteten Anteile für 1996) dargestellt(84). Eine dritte Serie von Tabellen zeigt die prozentuale Zu- oder Abnahme der Verkäufe der einzelnen Hersteller im Beneluxraum im Vergleich der Jahre 1993/94, 1994/95, 1995/96 und 1992/95(85). Sowohl die Marktanteile als auch die Wachstumsraten sind mit einer Genauigkeit von einer Dezimalstelle angegeben. Alle Tabellen sind mit Dezember 1995 datiert(86).

(100) Ebenso (d. h. bis auf die erste Stelle nach dem Komma) detaillierte Marktanteilzahlen finden sich in den handschriftlichen Notizen, die der Vertreter von Mougeot während der Sitzung vom 6. Dezember 1994 in Genf gemacht hat(87). Diese Notizen betreffen die von AWA, Copigraph, Zanders, Sarrío (Torraspapel), Koehler, Feldmühle (Stora) und Mougeot gehaltenen Anteile am französischen Markt für die Jahre 1994 und 1995 (wobei letztere auf der Sitzung vereinbart wurden). Aus verschiedenen Sitzungsprotokollen und Stellungnahmen der Unternehmen geht hervor, dass die Kartellmitglieder außerdem eigene Daten zu den Verkaufsmengen ausgetauscht haben(88).

(101) Die bei AWA gefundenen Tabellen sowie die Protokolle und Notizen von den Kartellsitzungen bestätigen, dass zumindest die AEMCP-Mitglieder außerhalb der im Rahmen der AEMCP geschlossenen offiziellen Vereinbarungen über die Erfassung und Verbreitung statistischer Daten individuelle Verkaufszahlen und Daten zu den Verkaufsmengen austauschten, um das Funktionieren ihres Preisabsprachen- und Quotensystems zu überwachen.

(102) Ein weiteres Mittel zur Sicherung der Einhaltung von Preisabsprachen war die Verwendung standardisierter Briefe an die Kunden, in denen die Preiserhöhungen angekündigt wurden. Nach Aussage von Mougeot verlangte [ein Angestellter von AWA]*, dass die Preiserhöhungen in Standardbriefen an die Kunden angekündigt werden sollten(89). Mougeot bestätigte, dass AWA und "einige der Hauptakteure in diesem Markt"(90) solche Preiserhöhungsbriefe verwendeten. Die Kommission hat zahlreiche solche Standard-Formbriefe gefunden und von verschiedenen Herstellern erhalten.

(103) Mougeot behauptet, die in ihren Geschäftsräumen gefundenen Preiserhöhungsbriefe ihrer Wettbewerber von Kunden erhalten zu haben. Auch wenn zutreffen mag, dass die Weitergabe solcher Informationen gelegentlich über Kunden erfolgte, so ist doch klar, dass zumindest AWA ihre Wettbewerber direkt über ihre Preiserhöhungs-Ankündigungen informierte. Bestätigt wird dies durch einen Satz von Preiserhöhungsbriefen von AWA an ihre Kunden, den die Kommission in Sappi's Londoner Geschäftsräumen fand - mit einer unterzeichneten Begleitkarte von AWA "mit freundlichen Grüßen" von Arjo Wiggins Belgium s.a.(91).

(104) Der von Mougeot gelieferte Bericht über die Sitzung vom 1. Oktober 1993 deutet darauf hin, dass die Nichteinhaltung der Vereinbarungen mit Sanktionen verbunden war: "[ein Angestellter von AWA]* erklärte unmissverständlich, dass er eine Nichtbefolgung dieser Preiserhöhung nicht dulden würde, und dass er sich alle diejenigen, die nicht mitspielen würden, persönlich vornehmen würde"(92). Auf die Bitte, den Kontrollmechanismus und die Gründe für die Autorität von [diesem Angestellten von AWA]* zu erläutern, antwortete Mougeot: "Unseres Wissens gab es keinerlei Verträge, Dokumente oder Rechtslagen, die AWA berechtigt hätten, eine irgendwie geartete Autorität zu beanspruchen. AWA besaß vielmehr die Stellung eines moralischen und wirtschaftlichen Marktführers. Für die alten Hersteller war [er]* der Mann, der das Selbstdurchschreibepapier erfolgreich für AWA in Europa lanciert und dann eindrucksvolle Erfolge in den USA errungen hat. AWA's finanzielle und industrielle Position erlaubte es ihm zu erklären, dass AWA - wenn diese Preiserhöhungen nicht durchkämen - dazu übergehen würde, den Markt mit einer Preispolitik zu verderben, bei der die meisten auf der Strecke beiben würden. Wobei er mit der Zerschlagung von Binda in Italien einen perfekten Beweis für seine diesbezüglichen Fähigkeiten geliefert hat"(93).

(105) Mit einem Anteil am EWR-Markt von 30-35 % war (und ist) AWA eindeutig der größte Hersteller von Selbstdurchschreibepapier in Europa. AWA besaß auch die bei weitem größte Produktionskapazität - zweimal so groß wie die des zweiten oder dritten Wettbewerbers im EWR. Andererseits ist aber auch offensichtlich, daß AWA nicht in der Lage gewesen wäre, seine größten Wettbewerber - Stora und Zanders - zu "zerschlagen".

(106) Anscheinend waren die Drohungen von AWA bei den kleineren Wettbewerbern wirksamer. Mougeot behauptet - unter Hinweis auf den geringen Umfang ihrer Produktion - dass sich die gegen sie gerichteten Sanktionen und Drohungen auf Ermahnungen ("reproches") beschränkten, die sie dann mit dem Versprechen beantwortete, alle zukünftigen Preiserhöhungen umzusetzen. Andererseits gibt es Hinweise darauf, dass AWA gegen Torraspapel (einen anderen kleinen Hersteller) schärfere Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der Vereinbarungen sicherzustellen. Tatsächlich gab es auf der Sitzung für den französischen Markt vom 6. Dezember 1994 Meinungsverschiedenheiten unter den Kartellmitgliedern hinsichtlich der Korrektheit der auf der Sitzung ausgetauschten Informationen über Preiserhöhung und Verkaufsmengen(94). [Ein Angestellter von AWA]*, der die von Sarrío (Torraspapel) vorgelegten Zahlen anzweifelte, verlangte und erhielt die Erlaubnis, die Angaben über Sarrío's Verkaufsmengen in deren Geschäfträumen nachzuprüfen(95).

1.4.3. DIE KARTELLSITZUNGEN UND ANDERE KONTAKTE WETTBEWERBSWIDRIGEN ZUSAMMENWIRKENS

1.4.3.1. Allgemeine Kartellsitzungen

a) Allgemeine Kartellsitzungen bis zur Umstrukturierung des AEMCP im Jahr 1993

(107) Sappi hat zugegeben, dass bei den regelmäßigen Zusammenkünften, die spätestens ab Anfang 1992 stattfanden, wettbewerbswidrige Absprachen zwischen den konkurrierenden Herstellern getroffen wurden. Nach einer von einem Sappi-Mitarbeiter abgegebenen Erklärung haben derartige Sitzungen ab 1991 "auf EG-weiter Ebene" stattgefunden. Auch AWA hat zugegeben, dass es ab Anfang 1992 derartige Zusammenkünfte gegeben hat. Zudem beginnt auch der Zeitraum, für den der Kommission umfassende Beweise für regelmäßige Sitzungen und Kontakte mit nationalem oder regionalen Charakter vorliegen, im Januar 1992. Die Beweise beziehen sich insbesondere auf Zusammenkünfte, die den spanischen und den portugiesischen Markt betrafen. Andere Zusammenkünfte und Kontakte, welche zu derselben Zeit beginnen, betreffen die Märkte in Frankreich, Italien, den nordischen Ländern und im Vereinigten Königreich.

(108) Mougeot, die der AEMCP Ende 1992 beitrat(96), hat eine Erklärung über den Inhalt einer offiziellen AEMCP-Sitzung aus dem Jahr 1993 geliefert, aus der die Kommission schließt, dass die Neugründung ("reconstitution") der Vereinigung zugleich eine Umstrukturierung des Kartells beinhaltete. Mougeot sagt: "Es war zweifellos anläßlich der offiziellen AEMCP-Sitzung vom 14. September 1993 oder der vorhergehenden, bestimmt aber nach Amtsantritt [eines Angestellten von AWA]* an der Spitze der Generaldirektion Selbstdurchschreibepapier von AWA, dass [ein Angestellter von AWA]* klar entschieden hat, die hauptsächlichen Hersteller von Selbstdurchschreibepapier Markt für Markt zu 'inoffiziellen' Treffen einzuladen und die Organisation der offiziellen AEMCP-Sitzungen zu ändern. In Zukunft sollte bei allen AEMCP-Versammlungen ein Anwalt zugegen sein, um diesen einen offiziellen und nicht kritikanfälligen Charakter zu geben. Andererseits entschied [ein Angestellter von AWA]*, dass alles, was Preise betrifft, nicht mehr hier, sondern ausschließlich in den 'inoffiziellen' Sitzungen behandelt werden soll."(97)

(109) Die zitierten Erklärung zeigt, dass die am 9. Februar 1993 erfolgte Wahl [eines Angestellten von AWA]* zum Vorsitzenden der AEMCP(98) der Auslöser für die anschließende Umstrukturierung des Kartells war. Darüber hinaus macht sie deutlich, dass [ein Angestellter von AWA]* den anderen Mitgliedern der AEMCP während der AEMCP-Versammlung vom 14. September 1993 (oder bei der vorhergehenden Zusammenkunft)(99) seine Entscheidung mitgeteilt hat, Kartellsitzungen der Hersteller von Selbstdurchschreibepapier außerhalb der Versammlungen der Vereinigung abzuhalten. Aufgrund des Vorschlags von AWA ist anzunehmen, dass sich die AEMCP-Mitglieder darauf geeinigt hatten, die Aktivitäten des Kartells von der reinen Fachvereinigungs-Arbeit abzutrennen.

(110) Da die erste offizielle AEMCP-Versammlung im Beisein eines Anwalts am 18. November 1993 stattfand(100), ist anzunehmen, dass die Kartellaktivitäten spätestens seit dieser Sitzung effektiv von den "offiziellen" AEMCP-Sitzungen auf die "inoffiziellen" Zusammenkünfte, d. h. auf die allgemeinen und die nationalen/regionalen Kartellsitzungen, verlagert waren.

(111) Mougeots Erklärung bestätigt somit, dass vor der Neugründung der AEMCP Preisabsprachen für Selbstdurchschreibepapier im Rahmen der offiziellen AEMCP-Sitzungen getroffen wurden, und dass diese Absprachen später außerhalb dieser Versammlungen getroffen wurden.

(112) Die nachfolgenden Aussagen eines Mitarbeiters von Sappi, der seit Februar 1993 bei Sappi Europe SA tätig war, über die Teilnahme seiner damaligen Vorgesetzten bzw. Kollegen an Kartellsitzungen bestätigen, dass in den offiziellen AEMCP-Sitzungen oder bei aus Anlass dieser Sitzungen stattfindenden getrennten Zusammenkünften Preisabsprachen getroffen wurden: "Er gibt jedoch zu, dass er einen starken, fast an eine Art Wissen heranreichenden Verdacht hatte, dass [zwei Angestellte von Sappi]* zu Treffen mit Wettbewerbern fuhren. Er erinnert sich, dass der eine oder andere von ihnen von AEMCP-Versammlungen oder anderen Sitzungen sehr klare Vorstellungen über die durchzuführenden Preiserhöhungen mitbrachten und kaum Bedenken hinsichtlich der Reaktionen der Wettbewerber hatten. Es wusste, dass sie sich von Zeit zu Zeit mit Wettbewerbern trafen, kannte aber weder Details noch Strukturen. Er nahm an, dass es um geheime Preisabsprachen ging und dass diese EG-weit galten."(101)

(113) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass bis zur Umstrukturierung der Fachvereinigung AEMCP und des Kartells im September 1993 bereits allgemeine Kartellsitzungen abgehalten wurden. Die Kommission leitet aus der in Randnummer (108) abgedruckten Erklärung von Mougeot ab, dass diese Zusammenkünfte im Rahmen der regelmäßigen AEMCP-Sitzungen stattfanden. Der Kommission liegen Informationen über die Termine sowie auch Protokolle der offiziellen AEMCP-Sitzungen seit dem 23. Januar 1992 vor. Aus diesen Protokollen wird ersichtlich, dass zwischen Januar 1992 und der Umstrukturierung im September 1993 acht AEMCP-Sitzungen stattgefunden haben, die alle in Zürich abgehalten wurden (siehe Anhang I, Tabelle a)).

(114) Die AEMCP-Versammlung vom 14. September 1993 fand in Frankfurt statt. An der Sitzung - und somit auch an der Umstrukturierung des Kartells - haben Vertreter folgender Unternehmen (aller damaligen Mitglieder der AEMCP) teilgenommen: AWA, Copigraph, Koehler, Mougeot, Sappi, Stora, Torraspapel und Zanders(102).

b) Allgemeine Kartellsitzungen nach der Umstrukturierung

(115) Was die nach der Umstrukturierung abgehaltenen allgemeinen Kartellsitzungen anbelangt, liegen der Kommission dokumentarische Beweise und Erklärungen vor, anhand derer die Beratungen und Ergebnisse von vier dieser Sitzungen rekonstruiert sowie deren Teilnehmer ermittelt werden können:

- Sitzung vom 19. Januar 1994 in Paris

- Sitzung vom 21. Juni 1994 in Frankfurt

- Sitzung vom 22. September 1994 in Frankfurt

- Sitzung vom 2. Februar 1995 in Frankfurt.

(116) Alle vorgenannten allgemeinen Kartellsitzungen haben anläßlich einer offiziellen AEMCP-Versammlung stattgefunden.

(117) Die erste allgemeine Kartellsitzung im Jahr 1994, die dazu dienen sollte, die Preiserhöhungen im EWR für das erste Halbjahr festzulegen und zu überwachen, fand am 19. Januar in Paris statt(103). Nach dem Protokoll der offiziellen AEMCP-Sitzung wurde diese um 13.55 Uhr eröffnet und endete um 15.30 Uhr(104). AWA bestätigte, dass die Kartellsitzung vor der offiziellen AEMCP-Sitzung abgehalten wurde und dass AWA auf dieser Sitzung durch [...]* (damals Chief Executive von AWA Printing and Writing)(105) sowie [...]* (damals Verkaufsdirektor von AWA Carbonless Paper) vertreten war. Zu den anderen Teilnehmern an dieser Sitzung heißt es bei AWA, dass man sich zu erinnern glaube, dass "leitende Personen von Koehler, Stora-Feldmühle und Zanders, oder zumindest einigen dieser Unternehmen" zugegen waren(106). Die Kommission besitzt auch eine Reisespesenabrechnung, aus der hervorgeht, dass die Person, die Koehler bei der offiziellen AEMCP-Versammlung vertreten hat, zuvor an der allgemeinen Kartellsitzung teilgenommen haben kann(107). Einer Kopie des Tagebuchs von [einem Angestellten von Mougeot]* ist zu entnehmen, dass er ebenfalls am 19. Januar 1994 in Paris war(108).

(118) Bei Sappi fand die Kommission eine mit dem Datum 21. Januar 1994 (zwei Tage nach der Sitzung) versehene Tabelle, in der Preiserhöhungen für die meisten EWR-Länder für die Zeit von Januar 1994 bis Mai 1995 aufgeführt sind(109). Einige decken sich mit den Preiserhöhungen, die aus den Protokollen nationaler Kartellsitzungen ersichtlich werden, welche vor der allgemeinen Kartellsitzung vom 19. Januar abgehalten wurden. Die Kommission hat auch Beweise für die Umsetzung der in der Tabelle aufgeführten Preiserhöhungen dieser Unternehmen und andere Hersteller von Selbstdurchschreibepapier. All diese Fakten sind weitere Beweise für die allgemeine Kartellsitzung und die auf dieser Sitzung getroffenen Vereinbarungen (siehe Randnummern (189) bis (206)).

(119) Am 21. Juni 1994 fand in Frankfurt eine offizielle AEMCP-Versammlung statt. Dem Protokoll zufolge wurde die Sitzung um 11.00 Uhr eröffnet und endete um 13.00 Uhr(110). In der Regel konnte bei den offiziellen AEMCP-Versammlungen eine rege Teilnahme verbucht werden, und so waren auch bei der Sitzung vom 21. Juni 1994 alle AEMCP-Mitgliedsunternehmen vertreten: AWA, Copigraph, Koehler, Mougeot, Sappi, Stora, Torraspapel und Zanders. Anscheinend hat entsprechend der etablierten Praxis kurz vor oder nach der offiziellen AEMCP-Sitzung vom 21. Juni eine allgemeine Kartellsitzung stattgefunden. Eine auf den 23. Juni 1994 (zwei Tage nach der AEMCP-Sitzung) datierte Tabelle mit Preiserhöhungen in verschiedenen EWR-Ländern für die Zeit vom 1. Juni 1994 bis zum 1. Oktober 1994(111) sowie die Beweise für die Durchführung dieser Preiserhöhungen seitens der vorerwähnten Unternehmen bestätigen dies (siehe Randnummern (207) bis (216)).

(120) Anläßlich der offiziellen AEMCP-Versammlung vom 22. September 1994 in Frankfurt hat eine weitere allgemeine Kartellsitzung stattgefunden, deren Zweck darin bestand, Preiserhöhungen im EWR zu festzulegen. Die offizielle AEMCP-Sitzung wurde um 11.00 Uhr eröffnet und endete um 13.30 Uhr(112). Unmittelbar vorher fand im "Jagdzimmer" des Frankfurter Hotels Steigenberger die von [einem Angestellten von AWA]* einberufene allgemeine Kartellsitzung statt, deren Beginn für 8.30 Uhr angesetzt war. Die Abhaltung dieser Sitzung wird von AWA und Mougeot sowie durch Tagebuchaufzeichnungen des Vertreters von Mougeot bestätigt(113). Mougeot sagte aus, dass [ein Angestellter von AWA]* die Sitzung benutzte, um den Teilnehmern die für die einzelnen Länder beschlossenen Preiserhöhungen in prozentualer Form und mit den vorgesehenen Einführungsdaten mitzuteilen und sie zu drängen, zeitgleich dieselben Erhöhungen vorzunehmen(114).

(121) Aufgrund der Aussagen von AWA und Mougeot sowie der Spesenabrechnungen der Vertreter von Koehler und Stora(115) kommt die Kommission zu dem Schluss, dass zumindest Vertreter von AWA, Koehler, Mougeot, Stora und Zanders an der allgemeinen Kartellsitzung teilnahmen. Tabellen, die bei Sappi, Torraspapel und AWA gefunden wurden(116) und in denen identische Preiserhöhungen aufgeführt sind, deuten darauf hin, dass auch Sappi und Torraspapel an der Sitzung teilgenommen haben (siehe Randnummern (217) bis (221)).

(122) Die Kommission ist im Besitz des Protokolls einer allgemeinen Kartellsitzung der europäischen Hersteller von Selbstdurchschreibepapier, die am 2. Februar 1995 am Frankfurter Flughafen stattgefunden hat(117). Nach Angaben von Sappi bestand der Zweck dieser geheimen Sitzung darin, "to discuss price increases in various countries" (Preiserhöhungen in verschiedenen Ländern zu diskutieren)(118). Am gleichen Tage gab es auch eine offizielle Versammlung der AEMCP in einem Konferenzraum des Sheraton Hotels am Terminal 1 des Frankfurter Flughafens, bei der [ein Angestellter von Koehler]* den Vorsitz führte. Die offizielle Sitzung fand in der Zeit von 11.00 bis 13.00 Uhr statt, und die Teilnehmer nahmen anschließend ein gemeinsames Mittagessen ein(119).

(123) Die Kartellsitzung fand wahrscheinlich nach der offiziellen AEMCP-Sitzung statt. Das Sheraton-Hotel bestätigte Koehlers Reservierung eines Konferenzraums für 25 Personen für die Zeit von 11.00 bis 18.00 Uhr. Aus bei Koehler gefundenen handschriftlichen Notizen vom 26. Januar ist ersichtlich, dass zwei verschiedene Sitzungen geplant waren, von denen die erste die offizielle AEMCP-Versammlung war. Bei dem zweite Meeting - geplant für eine kleinere Gruppe und für die Zeit nach der offiziellen Sitzung - handelte es sich offenbar um die Kartellsitzung. Zu Ort und Zeit des zweiten Meetings enthalten die Notizen den folgenden Vermerk: "Raumreservierung für 8-10 Pers. Airport Center/Raum Nr. 19, 2.2.95 ab 14.00 ([sim ] 17/18.00) auf den Namen Koehler." [wobei die Anmerkung "Raum Nr. 19" auf dem Rand der Seite geschrieben ist].(120)

(124) Im Protokoll der Kartellsitzung sind folgende Teilnehmer aufgeführt(121):

- [drei Angestellte von AWA]*

- [ein Angestellter von Mougeot]*

- [zwei Angestellte von Zanders]*

- [zwei Angestellte von Stora]*

- [zwei Angestellte von Koehler]*

- [ein Angestellter von Sappi]*

- [zwei Angestellte von Torraspapel]*.

(125) Die Kommission besitzt Tagebuchseiten, Reisespesenabrechnungen und Flugscheine sowie mündliche Aussagen, die beweisen, dass die in dem Protokoll der Kartellsitzung genannten Vertreter von AWA, Stora, Koehler und Torraspapel am Tage der Sitzung in Frankfurt waren(122).

(126) Mougeot bestreitet, am 2. Februar 1995 an einer Kartellsitzung teilgenommen zu haben und behauptet, von einer an diesem Tage getroffenen allgemeinen Preisvereinbarung nichts zu wissen(123). Mougeot hat Aussagen und Unterlagen über den Verbleib ihrer Vertreter in der Zeit nach der offiziellen Versammlung vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass [ein Angestellter von Mougeot]* Frankfurt um 14.33 Uhr verlassen hat, während [ein anderer Angestellter von Mougeot]* um 15.30 Uhr abgeflogen ist(124). Nichtsdestoweniger wird aus den Beweisen für Mourgeots Teilnahme an den während der Sitzung vereinbarten Preiserhöhungsinitiativen und den im Sitzungsprotokoll niedergelegten Diskussionen über Mougeots volumenmäßigen Bedarf deutlich, dass Mougeot die auf der Sitzung getroffenen Vereinbarungen eingehalten hat (siehe Randnummern (237) und (250) bis (251)). Mougeots Behauptung, nicht an der Sitzung teilgenommen zu haben, ist somit für die Beurteilung des Falls unerheblich. Die dokumentarischen Beweise für die Durchführung der auf der Sitzung vereinbarten Preiserhöhungen sind ein weiterer Beleg auch für die Teilnahme anderer der vorerwähnten Unternehmen (siehe Randnummern (228) bis (240)).

(127) Ein bei Koehler gefundenes Dokument zeigt, dass sich die Parteien nach der allgemeinen Kartellsitzung vom 2. Februar 1995 darauf verständigt hatten, im Laufe des Jahres 1995 noch mindestens drei weitere solche Zusammenkünfte abzuhalten(125). Nach der bereits etablierten Praxis sollten alle diese Sitzungen anläßlich einer offiziellen AEMCP-Versammlung stattfinden. Aus dem auf den 14. Februar 1995 datierten Dokument geht hervor, dass [zwei Angestellte von Koehler]* (von Koehler, 1995 Vorsitzender der AEMCP) und (von Koehler, 1995 Sekretär der AEMCP) die Reservierung von Konferenzräumen für drei AEMCP-Versammlungen(126) und für jeweils anschließende Sitzungen in kleinerer Gruppe(127) veranlassten, und zwar für die folgenden Daten: 21. April, 28. Juni und 29. September 1995.

(128) Das Sitzungsprotokoll der offiziellen AEMCP-Versammlung vom 29. September 1995 berichtet über einen dramatischen Rückgang im Auftragseingang und in den Auslieferungen in den Monaten Juli, August und September. In dem Protokoll heißt es danach: "Das Hauptproblem im Juni waren die steigenden Rohstoffkosten und die Tatsache, dass die Papierpreise in den einzelnen Ländern nicht schnell genug angehoben werden konnten."(128) Die Diskussion über den Rückgang des europäischen Markts für Selbstdurchschreibepapier und über die Preisentwicklung wurde bei der AEMCP-Versammlung vom 1. Dezember 1995 fortgesetzt, in der der Vorsitzende, [ein Angestellter von Koehler]*, betonte, dass "jedes Mitglied alles in seiner Macht stehende tun muss, damit die Selbstdurchschreibepapierbranche zur Rentabilität zurückfindet".(129) Er ging anschließend auf das Problem von Überkapazitäten und in den meisten Ländern fallender Preise für Selbstdurchschreibepapier ein, das, wie er betonte, zu Gewinnerosion oder gar zu Verlusten führen würde.

1.4.3.2. Nationale bzw. regionale Kartellsitzungen und Kontakte wettbewerbswidrigen Zusammenwirkens

a) Allgemeines

(129) Zusätzlich zu den allgemeinen Kartellsitzungen konnte die Kommission die Daten und in vielen Fällen auch die Teilnehmer von 20 nationalen bzw. regionalen Kartellsitzungen von Herstellern von Selbstdurchschreibepapier ermitteln, bei denen der französische, portugiesische oder spanische Markt oder auch der Markt des Vereinigten Königreichs (einschließlich Irlands) besprochen wurde. Tabelle 3 enthält eine Liste dieser Treffen. Darüber hinaus sind der Kommission noch andere Sitzungen bekannt, deren Daten nicht genau ermittelt werden konnten.

TABELLE 3

Nationale bzw. regionale Kartellsitzungen, Februar 1992 bis Frühjahr 1995.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(130) Für die in Tabelle 3 aufgelisteten Sitzungen liegen dokumentarische Nachweise (einschließlich inoffizieller Sitzungsprotokolle) und Angaben über Ziel, Gegenstand, Ergebnis und häufig auch die Teilnehmer vor.

(131) Die an den Sitzungen teilnehmenden Hersteller von Selbstdurchschreibepapier und - soweit bekannt - auch die Namen ihrer Vertreter sind Sitzung für Sitzung in Anhang II aufgeführt. Die Angaben zu den Teilnehmern sind jedoch nicht als erschöpfend anzusehen, da es nicht möglich war, mit Sicherheit alle Teilnehmer der einzelnen Sitzungen zu erfassen. So haben z. B. auch die Unternehmen, von denen diese Informationen stammen, mehrfach darauf hingewiesen, dass möglicherweise außer den ausdrücklich genannten auch noch andere Personen an den Zusammenkünften teilgenommen haben können.

(132) Zusätzlich zu den in Tabelle 3 aufgelisteten Zusammenkünften schließt die Kommission einerseits aus den Antworten von AWA und Copigraph auf das Auskunftsverlangen der Kommission und andererseits aus den Aussagen von Sappi, dass unzulässige, wettbewerbswidrige Kontakte und Zusammenkünfte in den Jahren 1992-1995 zumindest während der folgenden Zeiträume und für die folgenden Märkte stattfanden(130):

- von 1992 bis 1995 für den französischen, italienischen, portugiesischen und spanischen Markt;

- von 1992 bis 1995 für den Markt im Vereinigten Königreich und Irland, in den Benelux-Ländern und in den nordischen Ländern(131);

- von 1993 bis 1994 für den deutschen und österreichischen Markt.

(133) Zusammengenommen lassen die von AWA, Copigraph und Sappi gelieferten Informationen und die vorliegenden Dokumentationen und Erklärungen über die Zusammenkünfte für den französischen, portugiesischen und spanischen Markt sowie den Markt des Vereinigten Königreichs erkennen, dass das System regelmäßiger nationaler oder regionaler Zusammenkünfte das Gesamtgebiet des EWR abdeckte.

(134) Aus der vorliegenden umfangreichen Dokumentation geht hervor, dass es neben diesen nationalen und regionalen Kartellsitzungen in der gleichen Zeit weitere wettbewerbswidrige Kontakte und Treffen zwischen Selbstdurchschreibepapierherstellern gegeben hat und dass die geheimen Absprachen neben den oben bereits genannten Märkten (Frankreich, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich) auch Deutschland, die nordischen Länder und Italien betrafen.

b) Frankreich

(135) In seiner Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission gibt AWA an, dass zwischen 1992 und 1995 Sitzungen zwischen Wettbewerbern in Paris, Zürich und Genf stattgefunden haben, an denen [...]* (Verkaufsleiter Frankreich von AWA Carbonless Papers für die Marke "Tenor") und gelegentlich von [...]* (damals Verkaufsleiter Frankreich von AWA Carbonless Papers für die Marke "Idem"), [...]* (damals Verkaufsdirektor, AWA Carbonless Papers) und [...]* (damals Chief Executive von AWA Printing and Writing Papers) teilgenommen haben(132). Nach Angaben von AWA fielen diese Sitzungen unter die "unzulässigen Sitzungen..., auf denen zum Teil auch die Preise für Selbstdurchschreibepapier besprochen wurden. Dabei wurde nicht nur die historische Entwicklung diskutiert, es kam auch zu einem Austausch von Absichten hinsichtlich anzukündigender Preiserhöhungen".(133)

(136) Sappi und Mougeot haben in ihren Erklärungen bestätigt, dass sie auf dem französischen Markt mehrere Kartellsitzungen abgehalten haben. Aufgrund dieser Erklärungen und Dokumente dieser beiden Unternehmen konnte die Kommission Daten und Teilnehmer von acht der Kartellsitzungen ermitteln, die vom Frühjahr 1992 bis zum Frühjahr 1995 auf dem französischen Markt abgehalten wurden (Teilnehmer, siehe Anhang II und Tabelle 3).

(137) Die beiden ersten dieser Sitzungen wurden in Paris abgehalten, und zwar eine im Frühjahr 1992 und die andere im Frühjahr 1993(134), beide wahrscheinlich im April(135). Sappi trägt vor, dass der Zweck dieser Sitzungen darin bestand, "Informationen auszutauschen und über Kunden und die Preise zu diskutieren, die diesen Kunden berechnet werden".(136)

(138) Eine Kartellsitzung für den französischen Markt fand am 1. Oktober 1993 in Paris statt(137). Die Ergebnisse der Sitzung sind in einer von Sappis Vertreter angefertigten "attendance note" aufgezeichnet(138). Sowohl Sappi als auch Mougeot haben zugegeben, dass der Zweck dieser Sitzung darin bestand, eine Preiserhöhung für den französischen Markt zu vereinbaren. Aus dem Vermerk von Sappis Vertreter wird deutlich, dass die Teilnehmer neben den Preiserhöhungen auch "Quoten für das 4. Quartal 1993, um Preiserhöhung zu ermöglichen" ("Q4 1993 quotas to allow price increases"), festlegten sowie vereinbarten, dass die "Händler überwacht werden müssen" ("merchants must be controlled"), ferner, dass "AWA und Sarrió Pressemitteilungen über den Anstieg der Kosten usw. lancieren werden" ("AWA and Sarrió will make press releases re cost increases etc.")(139).

(139) In der von Mougeot abgegebenen Erklärung finden sich Hinweise auf fünf weitere französische Kartellsitzungen, die am 20. Januar 1994 in Châtillon, im Frühjahr 1994 in Nogent-sur-Marne, am 6. Dezember 1994 in Genf, am 20. Januar 1995 in Zürich bzw. im Frühjahr 1995 stattgefunden haben.

(140) Die Sitzung über den französischen Markt vom 20. Januar 1994 fand unmittelbar nach der allgemeinen Kartellsitzung vom 19. Januar 1994 in Paris statt und wurde von [einem Angestellten von AWA]* einberufen. Das Treffen hatte den Zweck, die Preiserhöhungen vom Dezember 1993 (die auf der Sitzung vom 1. Oktober 1993 vereinbart worden waren) zu verfolgen und eine weitere Erhöhung auf dem französischen Markt zum 1. April 1994 vorzubereiten(140).

(141) Eine weitere Sitzung über den französischen Markt fand im Frühjahr 1994 statt. Mougeot hat angegeben, dass sie wahrscheinlich am 31. Mai im Hotel Nogentel in Nogent-sur-Marne stattfand und dass auch diese Sitzung von [einem Angestellten von AWA]* einberufen wurde(141). Nach Angaben von Mougeot bestand einerseits das Ziel dieser Sitzung in der Überwachung des französischen Marktes und der Erhöhung der Preise wahrscheinlich zum 1. Juli 1994 und forderte andererseits [von einem Angestellten von AWA]* die anderen nachdrücklich auf, sich der Preiserhöhung von 6 %, die AWA am 1. Juli 1994 vorzunehmen beabsichtigte, anzuschließen(142).

(142) Zu der Sitzung, die am 6. Dezember 1994 im Genfer Hotel Mövenpick stattfand, übergab Mougeot der Kommission handgeschriebene Notizen, die der Vertreter des Unternehmens während der Sitzung gemacht hatte(143). Die Kommission besitzt ferner eine Seite aus dem 1994er Tagebuch von [einem Angestellten von Mougeot]**, auf der unter dem Datum des 6. Dezember das Mövenpick in Genf erwähnt ist und einige Details der Sitzung notiert sind(144). Im Verlauf der Sitzung überprüften die Teilnehmer zunächst die Durchführung der zuvor vereinbarten Preiserhöhungen - beginnend mit der Erhöhung von Dezember 1993 und abschließend mit der Erhöhung von Oktober 1994. Auf der Grundlage der Sitzungsaufzeichnungen bestätigt Mougeot, dass auf nachstehenden Sitzungen folgende Preiserhöhungen für Rollen beschlossen wurden:

- 10 % am 1. Dezember 1993, beschlossen in der Sitzung vom 1. Oktober 1993,

- 6 % am 1. April 1994, beschlossen in der Sitzung vom 20. Januar 1994,

- 6 % am 1. Juli 1994(145), beschlossen in der Sitzung vom 31. Mai 1994, und

- 10 % am 1. Oktober 1994 [wahrscheinlich beschlossen in einer Sitzung im Juli 1994].

(143) Da diese Erhöhungen kumulierende Wirkung hatten, hätte die Gesamterhöhung 36 % betragen müssen. Da Mougeot seine Rollenpreise jedoch insgesamt nur um 29 % erhöhte, wurde das Unternehmen nach eigenen Angaben von [einem Angestellten von AWA]* dafür getadelt, dass es AWAs Anweisungen nicht befolgt habe(146).

(144) In den Sitzungsnotizen des Vertreters von Mougeot finden sich auch die folgenden Angaben zur Planung der Preisentwicklung bei Selbstdurchschreibepapier für die Zeit von November 1994 bis Januar 1996: "Nov 118 F, Decem. 132 F, Mi 95 [Mitte 1995] 165 F, Fin 95 [Ende 1995] 170 F"(147). Dies deutet darauf hin, dass die Teilnehmer im Verlauf dieser Sitzung ein Programm von Preiserhöhungen für Ende 1994 und das Jahr 1995 vereinbarten. Nach diesem Programm sollte der Preis für Selbstdurchschreibepapier in Frankreich bis Ende 1995 um 70 FRF angehoben werden.

(145) Mougeot zufolge wurde in der Sitzung über den französischen Markt vom 6. Dezember 1994 eine 6 %ige Erhöhung für Rollen vereinbart, die zum 1. Januar 1995 durchgeführt werden sollte(148). In der allgemeinen Kartellsitzung vom 22. September 1994 (siehe Randnummer (120)) war dagegen, ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 1955, eine 10 %ige Erhöhung für Rollen und eine 5 %ige Erhöhung für Bogen vereinbart worden (siehe Tabelle 6). Die Schlussfolgerung, dass es diese Erhöhungen waren, die in der Sitzung vom 6. Dezember bestätigt wurden, wird durch die Tatsache gestützt, dass zumindest AWA, Copigraph, Sappi, Stora, Torraspapel und Zanders diese Erhöhungen angekündigt haben, und zwar alle für Januar 1995 (Zanders Ankündigung bezieht sich nur auf Rollen).

(146) Die nächste den französischen Markt betreffende Sitzung fand am 20. Januar 1995 in Zürich statt. Die Sitzungsteilnehmer vereinbarten eine Preiserhöhung für den 1. April 1995 und überprüften die Umsetzung der zuvor vereinbarten Erhöhungen. Außerdem tauschten sie Informationen über ihre jeweiligen Verkaufsmengen im französischen Markt aus(149). Die nächste Sitzung über den französischen Markt fand im Frühjahr 1995 statt; in dieser Sitzung vereinbarten die Teilnehmer Preiserhöhungen für Juli 1995 (siehe Randnummern (231) und (232))(150).

(147) Außerdem gibt es Hinweise darauf, dass 1994 zusätzlich zu den in den Randnummern (137), (138) und (139) genannten Kartellsitzungen zwei weitere den französischen Markt betreffende Sitzungen abgehalten wurden, und zwar eine im Juli und eine im Oktober. Dazu stellt Mougeot fest, man habe zwar weder Aufzeichnungen noch präzise Erinnerungen, doch sei im Juli 1994 wahrscheinlich eine Sitzung abgehalten worden, um die Preiserhöhung im Oktober desselben Jahres vorzubereiten. Im Oktober 1994 könnte seiner Ansicht nach eine weitere Sitzung stattgefunden haben(151).

(148) AWA bestätigt in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte(152), dass die Sitzungen im Frühjahr 1992, Frühjahr und Oktober 1993, am 6. Dezember 1994 und 20. Januar 1995 unter die von dem Unternehmen in seiner Antwort auf das Auskunftsverlangen aufgelisteten "unzulässigen" ("improper")(153) Zusammenkünfte zwischen Wettbewerbern fielen.

(149) Diese Dokumente und Erklärungen von Sappi, Mougeot und AWA in Verbindung mit verschiedenen Reisedokumenten und Tagebucheintragungen(154) machen deutlich, dass folgende Unternehmen an den den französischen Markt betreffenden Kartellsitzungen teilgenommen haben: AWA, Copigraph, Koehler, Mougeot, Sappi, Stora, Torraspapel and Zanders (siehe Anhang II.)

c) Deutschland

(150) In AWAs Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission werden als "unzulässige" ("improper") Zusammenkünfte vier solche Sitzungen zugegeben, die 1993/94 in Basel, Ettlingen und Wiesbaden stattfanden und an denen [...]*, Regionalmanager von AWA Carbonless Paper für Deutschland, Österreich, die Schweiz und Italien, teilgenommen hat. AWA zufolge waren Koehler, Stora, Sarrío (Torraspapel), Hauffe und Eupaco(155) bei diesen Sitzungen vertreten(156).

(151) Copigraph bestätigt, dass es in der genannten Zeit Treffem mit Wettbewerbern gegeben hat, an denen der gemeinsame Geschäftsführer von Eupaco KG und Copigraph GmbH und leitende Personen aller in Randnummer (150) genannten Unternehmen (einschließlich AWA) teilnahmen. Copigraph erinnert sich, dass auf diesen Sitzungen (von denen eine in Basel stattfand) "die Preise für Selbstdurchschreibepapier (Rollenware) angehoben wurden"(157).

(152) Der Vermerk von Sappis Vertreter an der am 1. Oktober 1993 in Paris abgehaltenen Sitzung zum französischen Markt belegt, dass eine den deutschen Markt betreffende Sitzung geplant und für Ende 1993 anberaumt war: "Andere Märkte; ... Sitzung zu Deutschland - 26.11.93".(158) Sappi hat bestätigt, dass diese Sitzung stattgefunden hat und dass ihre Vertreter wahrscheinlich daran teilgenommen haben(159). Die genaue Anzahl und Identität der Teilnehmer sind der Kommission nicht bekannt.

d) Spanien und Portugal

(153) Es gibt vielfältige Dokumentationen und Erklärungen, die wettbewerbswidrige Absprachen auf dem spanischen und dem portugiesischen Markt belegen. Kennzeichnend für diese Märkte war, dass die Hersteller auch im Vertrieb engagiert waren. Copigraph und Sappi hatten Verkaufsbüros in Spanien, AWA und Torraspapel belieferten diesen Markt über eigene Vertriebsgesellschaften, während Divipa und Zicuñaga direkt an Druckereien verkaufte. Lediglich Koehler, Stora und Zanders (und bis Anfang 1994 auch Sappi(160)) verfügten in Spanien nicht über eine integrierte Vertriebsorganisation (Zanders verkaufte über Torraspapel). Darüber hinaus gab es, wie bereits in Randnummer (17) beschrieben, zwei nicht integrierte kleine Produzenten von Bogen oder kleinen Rollen von Selbstdurchschreibepapier, Divipa und Zicuñaga, die das als Trägermaterial benötigte Papier und die Chemikalien oder sogar große Rollen ("Jumborollen") von anderen Herstellern zukaufen. Die geheimen Kontakte fanden zwischen allen Herstellern (in der Dokumentation häufig als "distribuidores" bezeichnet) statt, diese kleinen Hersteller/Verarbeiter eingeschlossen.

(154) Was den spanischen und den portugiesischen Markt anbetrifft, nennt AWA als unzulässige Zusammenkünfte ("improper" meetings) vier zwischen 1992 und 1994 in Lissabon und Barcelona abgehaltene Sitzungen, an denen [...]* (damals Verkaufsleiter von AWA Carbonless Papers für Portugal) und [...]* (Bereichsmanager für die iberische Halbinsel) teilnahmen, sowie drei oder vier weitere Sitzungen im Zeitraum 1992 bis 1994, an denen [...]* (damals Verkaufsleiter von AWA Carbonless Papers für Spanien) zusammen mit [...]* teilnahm(161).

(155) Sappi gibt zu, ab Februar 1992 an den den spanischen Markt betreffenden Kartellsitzungen teilgenommen zu haben, und legt Dokumente vor, denen zu entnehmen ist, dass Anfang Februar 1992 abgestimmte Preiserhöhungen um 10 ESP/kg vereinbart wurden, deren Durchführung in den Kartellsitzungen vom 17. Februar und 5. März 1992 besprochen wurde.

(156) In dem ersten Dokument, einem Memo vom 9. März 1992 von Sappis Vertreter in Spanien an Sappi Europe, heißt es, dass die Händler (d. h. die Verkäufer von Durchschreibepapier in Spanien) Anfang Februar eine Preiserhöhung um "PTAs 10.-" pro kg festgelegt haben. In dem Memo ist beschrieben, wie schwierig es war, diese Preiserhöhung am Markt durchzusetzen. Dort heißt es "2) The merchants selling TRANSCRIPT seem to be the only ones who have raised prices by PTAs 10,- per kg to all customers" (Die Händler, die Transcript verkaufen, sind anscheinend die einzigen, die ihre Preise für alle Kunden um 10 PTA/kg angehoben haben), "3) 'S' [Sarrió] claims that they have raised their prices to everybody" ("S" [Sarrió] behauptet, die Preise überall erhöht zu haben), "4) The distributors selling 'K' [Koehler] have only in very few cases raised the prices...Divipa has absolutely not raised prices" (Die Händler, die "K" [Koehler] verkaufen, haben die Preise nur in sehr wenigen Fällen heraufgesetzt ... Divipa hat absolut keine Preise angehoben) und dass "5) WT [Wiggins Teape, today Arjo Wiggins Appleton] speaks loudly about the price increase and how firmly they stick to it" (WT [Wiggins Teape, heute AWA] viel von der Preiserhöhung redet - und davon, wie strikt man sie einhält). Sappis Vertreter trifft in dem Memo die Feststellung "... It is obvious that Sappi Europe cannot make the price go up, unless other suppliers follow" (... daß Sappi Europe den Preis offensichtlich nur hochbringen kann, wenn andere Anbieter mitziehen) und merkt an, dass auch die Papelera Zicuñaga in die konzertierten Preiserhöhungen für den spanischen Markt einbezogen werden müsse(162).

(157) Aus dem Memo wird deutlich, dass Koehler und Sarrío der abgestimmten Preiserhöhung vermutlich nicht gefolgt sind; beide haben offenbar versucht, Kunden von Sappi abzuwerben, was zu der Sitzung vom 17. Februar 1992 geführt hat. Der Ernst der Situation und des Themas der Sitzung (das [ein Angestellter von Sappi]* [einem anderen Angestellten von Sappi]* noch am selben Tage per Fax mitgeteilt hat) lässt sich an der Dringlichkeit ablesen, mit der [der Erstere] versuchte, [Letzteren] am Wochenende zu erreichen: "Ich habe versucht, Sie wegen weiterer Informationen von unserem gemeinsamen Freund bei Sarrió am Wochenende anzurufen, bekam aber keine Antwort und nehme an, dass Sie abwesend waren. Ich habe heute mit [einem Angestellten von Norandum]* gesprochen: die Situation bleibt wegen des Verhaltens von Köhler und Sarrió gelinde gesagt ziemlich verworren. Heute soll ein Meeting der beteiligten Parteien stattfinden, worüber ich als erstes morgen früh unterrichtet werde. Ich rufe Sie morgen an, um den Fall zu diskutieren"(163).

(158) Die Diskussionen wurden in einer Sitzung am 5. März 1992 fortgesetzt. In einem Memo an seinen Vorgesetzten [einen Angestellten von Sappi]* vom 27. Februar 1992 zum Thema Selbstdurchschreibepapiermarkt sagt [ein Angestellter von Sappi]*: "Nächste Woche werde ich mit anderen interessierten Leuten in Barcelona zusammenkommen, um die jüngsten Vorgänge auf dem spanischen Markt zu diskutieren. Das Treffen soll am Donnerstag, den 5. März stattfinden; [ein Angestellter von Norandum ]* wird mich begleiten"(164). Sappi bestätigt, dass dieses Treffen der europäischen Hersteller von Selbstdurchschreibepapier stattgefunden hat, und dass sein Zweck darin bestand,, "die jüngsten Vorgänge auf dem spanischen Markt zu diskutieren"(165). Offensichtlich war nur Sappi der Preiserhöhung um 10 ESP/kg vom Februar gefolgt und hatte dabei einige Kunden verloren, so dass das Unternehmen glaubte dafür sorgen zu müssen, dass vereinbarte Preiserhöhungen in Zukunft von allen auf dem Markt aktiven Herstellern angewendet würden; ganz zweifellos wurde dieser Punkt auf dieser Märzsitzung in Spanien besprochen.

(159) Unipapel, Sappis Vertretung in Portugal, hat bestätigt, dass am 16. Juli 1992 in Barcelona eine die Märkte in Spanien und Portugal betreffende Kartellsitzung stattgefunden hat. In der Sitzung wurde beschlossen, die Preise für Selbstdurchschreibepapier in Rollenform in Spanien und Portugal zu erhöhen(166). Nach Angaben von Unipapels Vertretung stellten Sarrió (Torraspapel) und Stora in Portugal sehr niedrige Preise in Rechnung, die unter dem Preis des als Trägermaterial benötigten Papiers liegen, haben an der Sitzung neben Unipapel, Vertreter von Sarrió (Torraspapel), AWA und Koehler teilgenommen und bestand der Zweck der Sitzung darin, "über Preiserhöhungen und Marktanteile zu diskutieren. Die Vereinbarungen betrafen hauptsächlich Rollen, aber dies schließt nicht aus, dass ähnliche Absprachen auch für Bogen existieren, was ich aber nicht bestätigen kann." Dies zeigt, dass in der Sitzung eine Vereinbarung über Preiserhöhungen und Marktanteile zumindest für Rollen getroffen wurde. Der Vertreter von Unipapel weist darauf hin, dass es "mehrere derartige Sitzungen" gegeben habe und dass in diesen Sitzungen "...Informationen über die Verkaufsmengen und die von den einzelnen Unternehmen praktizierten Preise ausgetauscht" wurden(167).

(160) Für die Jahre 1993-1995 hat Sappi der Kommission die Aussagen eines ihrer Mitarbeiter übermittelt, der über die Funktionsweise des Kartells und insbesondere über die zum Zweck von Preisabsprachen abgehaltenen Zusammenkünfte der Selbstdurchschreibepapier-Hersteller berichtet. Sappi erklärt, dass "er [der erwähnte Mitarbeiter] an sechs oder sieben Sitzungen mit Wettbewerbern in Barcelona teilgenommen hat. Diese Zusammenkünfte fanden etwa vier- oder fünfmal jährlich statt. Er glaubt, daß er erstmals am 19.Oktober 1993 an einem solchen Treffen teilgenommen hat. Die letzte Sitzung, an der er teilgenommen hat, war im Jahr 1995"(168).

(161) Zum Zweck und Gegenstand der den spanischen Markt betreffenden Kartellsitzungen in den Jahren 1993-1995 erklärt Sappi: "Der Zweck der Meetings bestand in Preisabsprachen für den spanischen Markt" (und) "das Ergebnis dieser Sitzungen war normalerweise eine Vereinbarung über eine prozentuale Preiserhöhung"(169). Obwohl Sappi erklärt, dass die getroffenen Preisabsprachen nie voll umgesetzt oder eingehalten wurden ("that the price agreements that were reached were never fully implemented or adhered to"), ist klar, dass es abgestimmte Bestrebungen gegeben hat, die Preise im spanischen Markt zu erhöhen.

(162) Zu den in dieser Zeit für den spanischen Markt abgehaltenen Kartellsitzungen liegen der Kommission mehrere Notizen von den Vertretern Sappis auf den Sitzungen und eine Notiz vom dem Vertreter von Mougeot auf einer Sitzung vor. In diesen Notizen sind die Ergebnisse folgender Sitzungen aufgezeichnet: 30. September 1993 in Barcelona, 19. Oktober 1993, 3. Mai 1994 in Barcelona, 29. Juni 1994 in Barcelona und 19. Oktober 1994 in Barcelona.

(163) Sappi übergab der Kommission eine Notiz ihres Vertreters auf der Sitzung vom 30. September 1993 in Barcelona. Daraus geht hervor, dass auf der Sitzung Einigung erzielt wurde über "Q4 Quota" für jeden Teilnehmer für das Jahr 1993 sowie über eine Erhöhung sowohl der Rollen- als auch der Bogenpreise. Darüber hinaus wurde vereinbart, "eine neue Sitzung abzuhalten, um die Einhaltung der Quoten zu bestätigen"(170). Sappi hat bestätigt, dass der Zweck dieser Sitzung darin bestand, "eine prozentuale Preiserhöhung zu vereinbaren"(171).

(164) Drei weitere Notizen von Sappis Vertreter zeichnen die Ergebnisse der den spanischen Markt betreffenden Sitzungen am 19. Oktober 1993, 3. Mai 1994 bzw. 29. Juni 1994 auf(172). Die beiden letzten Sitzungen wurden von [einem Angestellten von Torraspapel]* einberufen und in Barcelona abgehalten, während bei der ersten der Sitzungsort nicht bekannt ist. Auch auf diesen Sitzungen ging es u. a. um Preisabsprachen. Die Notiz zu der Sitzung vom 3. Mai zeigt auch, dass Torraspapel auf der Sitzung die Diskussion über Preiserhöhungen eröffnete.

(165) Aus der Notiz zu der Sitzung vom 19. Oktober 1993 geht hervor, dass mit Ausnahme von Copigraph alle Händler an der Sitzung teilnahmen(173). Der Notiz über die Sitzung vom 3. Mai 1994, die eine Tabelle mit Preisen für "hoy" ("heute", d. h. den 3.5.1994)(174) und für den 16. Mai 1994 enthält, ist zu entnehmen, dass diese Preise das Ergebnis von "acuerdos entre los distribuidores" ("Vereinbarungen unter den Händlern") waren. Zum rechten Verständnis des Ausdrucks "distribuidores" in den Aufzeichnungen ist zu bedenken, dass zu der Zeit, als diese Sitzungen stattfanden, die meisten Lieferanten von Selbstdurchschreibepapier - wie bereits unter Randnummer (153) beschrieben - direkt im Vertrieb in Spanien engagiert waren. Folglich geht die Kommission davon aus, dass die in den Sitzungsaufzeichnungen genannten Hersteller von Selbstdurchschreibepapier sowohl an den Sitzungen als auch an den auf den Sitzungen erzielten Preiserhöhungsvereinbarungen teilnahmen (Teilnehmer, siehe Anhang II).

(166) Den Notizen über die Sitzung für den spanischen Markt vom 29. Juni 1994 zufolge war für den 23. September (also für den Tag nach der allgemeinen Kartellsitzung) eine weitere Kartellsitzung für diesen Markt vorgesehen. Anscheinend haben in der Zeit um dieses Datum eine Sitzung für den spanischen Markt oder andere Geheimkontakte stattgefunden, bei denen eine Vereinbarung über eine im November 1994 in diesem Markt durchzuführende Preiserhöhung erzielt wurde. Dies ergibt sich aus einem internen Fax von Sappi, das zeigt, dass die Hersteller von Selbstdurchschreibepapier für November 1994 eine Preiserhöhung vereinbart hatten. In dem Fax wird mitgeteilt, dass der Führer des Kartells auf dem spanischen Markt, Torraspapel, seine Preise gesenkt hatte, was nach Ansicht des Verfassers die vereinbarte Preiserhöhung vom November wirkungslos machen würde: "... Unser Marktführer (TP [Torraspapel]) hat eine Preisermäßigung um 10 Ptas angekündigt. Dies bedeutet, daß die Preiserhöhungen vom November keine Wirkung haben werden, zumal diese bisher von keinem der Händler angekündigt wurden"(175).

(167) Die Hersteller von Selbstdurchschreibepapier sind am 19. Oktober in Barcelona erneut zusammengekommen, um eine weitere Vereinbarung über Preiserhöhungen für den spanischen Markt zu treffen. Über diese Sitzung existiert eine handschriftliche Notiz des Vertreters von Mougeot. Nach Angaben von Mougeot wurde die Sitzung von Torraspapel einberufen und sollte der "Organisation du Marché Espagnol" (Organisation des spanischen Markts) dienen. In der Sitzung wurden die Preise für den spanischen Markt - jeweils abhängig von der Größe der Abnehmer - festgesetzt(176).

(168) Für den portugiesischen Markt wurde in Lissabon am 9. Februar 1994 eine Kartellsitzung abgehalten, die von Sarrío (Torraspapel), wahrscheinlich zusammen mit AWA organisiert wurde(177). Sappis Vertretung Unipapel wandte sich am 31.Januar.1994 und am 1.Februar.1994 zweimal per Fax an Sappi, um unter Hinweis auf ein bevorstehendes Treffen der Wettbewerber anzufragen, ob jemand von Sappi an der Sitzung teilnehmen würde(178). Da niemand von Sappi in der Lage war, an der Sitzung teilzunehmen, beschied [ein Angestellter von Sappi]* Unipapel per Fax, dass sie Sappi vertreten müsse und wies sie dabei an, sich um Preiserhöhungen zu bemühen. Handschriftliche Anmerkungen auf dem Fax zeigen, dass die Anwesenheit des Handelsvertreters als Vertreter von Sappi bei diesem "secret mill meeting" ("geheimen Treffen der Hersteller") bei Sappi Gegenstand von Diskussionen war(179).

(169) Mit Fax vom 14. Februar 1994 berichtete Unipapel an Sappi Europe über diese "Sitzung der Anbieter auf dem portugiesischen Markt - 9.2.94"(180). Bei den mündlichen Erklärungen während der Nachprüfungen bei Unipapel behauptete der Vertreter der Firma, er habe nicht an der Sitzung teilgenommen; die Informationen in seinem Bericht habe er vielmehr von [...]* erhalten, dem damaligen Verkaufsleiter von AWA für Selbstdurchschreibepapier in Portugal(181). Aber auch wenn er an der Sitzung selbst nicht teilgenommen haben sollte, so war er über dessen Ergebnisse doch wohl informiert und übermittelte diese an Sappi als etwas, dem er zugestimmt hatte.

(170) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestätigt AWA, dass sämtliche der genannten Sitzungen für den spanischen und portugiesischen Markt während des Zeitraums 1992-1994 zu den "improper meetings" zwischen Wettbewerbern gehörten, die sie in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen erwähnt(182).

(171) Die meisten dieser Dokumente über die den spanischen und portugiesischen Markt betreffenden Zusammenkünfte enthalten eine Teilnehmerliste; andere geben indirekte Hinweise auf die Teilnehmer. Häufig handelt es sich um die Personen, die AWA als Teilnehmer der Zusammenkünfte im Zeitraum 1992-1994 angibt(183). Sappi und Mougeot haben die Namen der Teilnehmer, die in ihren Sitzungsberichten genannt waren oder die sie daraus ableiten konnten, bestätigt und die Liste vervollständigt(184). Diese Dokumente und Aussagen in Verbindung mit Reiseunterlagen und Eintragungen in Terminkalendern(185) zeigen, dass die folgenden Unternehmen an einigen oder sämtlichen der Kartellsitzungen für den spanischen und portugiesischen Markt beteiligt waren: AWA, Binda, Copigraph, Divipa, Koehler, Mougeot, Sappi, Stora, Torraspapel, Zanders und Zicuñaga (vgl. Anhang II).

(172) In den Angaben von Sappi finden sich Hinweise darauf, dass es außer diesen, den spanischen Markt betreffenden Sitzungen auch noch zu anderen Zeiten Zusammenkünfte von auf diesem Markt tätigen Wettbewerbern gegeben hat. So erklärt Sappi, dass sein Mitarbeiter, der stets an Sitzungen mit [einem Angestellten von Sappi]* teilgenommen hat, "... glaubt, dass alle Seiten seines Terminkalenders, in denen der Name [eines Angestellten von Sappi]* oder dessen Initialen angegeben sind, auf Daten verweisen, an denen Zusammenkünfte mit Wettbewerbern stattgefunden haben. Die beigefügten relevanten Seiten ... zeigen, dass solche Treffen anscheinend am 24. Januar 1994, am 18., 19. oder 20. April 1994, am 29. Juni 1994 ... und am 19. Dezember 1994 stattgefunden haben"(186).

(173) Eine Bestätigung für die Fortsetzung der kartellmäßigen Preisabsprachen für den spanischen Markt im Jahr 1995 findet sich in einem von Sappi stammenden Dokument vom 26. September 1995, das einige Detailangaben über die in der Zeit von Februar bis September/Oktober 1995 unternommenen Bemühungen um Preiserhöhungen in diesem Markt enthält(187). Sappi zufolge entstand dieses Dokument im Zusammenhang mit einer internen Umfrage über die Preisentwicklung auf seinen Hauptmärkten(188). Zu (den Preisen für) Rollenware heißt es in dem Papier: "Aber letzten Endes waren es die vereinbarten Erhöhungen, die angewendet wurden (womit alle auf gleicher Höhe blieben - außer Zicuñaga). Diese Preiserhöhungen waren das Ergebnis geheimer Vereinbarungen, und daher stimmten alle überein - im Zeitpunkt wie auch in der Höhe. Großabnehmer hatten immer besondere Preise, aber wir haben nichts besonderes unternommen"(189).

(174) Zum portugiesischen Markt wird in einem Bericht von Unipapel (der Vertretung von Sappi) über eine Sitzung vom 9. Februar 1994 festgestellt, dass die Teilnehmer auf dieser Sitzung beschlossen hatten, eine Reihe von Kartellsitzungen für den portugiesischen Markt abzuhalten, und zwar in den Monaten April, Mai, Juni, September und November des Jahres 1994(190). Außer im Mai haben in allen diesen Monaten auch offizielle AEMCP-Versammlungen stattgefunden. Der vorläufige Zeitplan für die dem portugiesischen Markt gewidmeten Sitzungen entspricht der Praxis, allgemeine Kartellsitzungen anläßlich der offiziellen AEMCP-Versammlungen und nationale Kartellsitzungen jeweils nach den allgemeinen Kartellsitzungen abzuhalten.

(175) Es gibt auch Anzeichen dafür, dass die geheimen Absprachen auf dem portugiesischen Markt im Jahre 1995 andauerten. Ein Fax von Unipapel an Sappi über die Entwicklung der Preise für Rollenware deutet darauf hin, dass es in der Zeit von Januar bis September 1995 unter den Wettbewerbern Absprachen über versuchte Preiserhöhungen in Portugal gegeben hat. Das Fax berichtet über "eine beabsichtigte (von niemandem befolgte) 15 %ige Preiserhöhung zum 1. Januar 1995", und erklärt dann, dass es zum 1.April 1995 "erneut einen (von niemandem befolgten) Versuch gegeben (habe), die Preise anzuheben". Schließlich habe es am 1. September 1995 einen "weiteren Anlauf gegeben, die Preise zu korrigieren"(191). In den ersten acht Monaten des Jahres 1995 ist der Gesamtverbrauch in Portugal um 4,4 % zurückgegangen. Es scheint also, dass die Hersteller von Selbstdurchschreibepapier versucht haben, diesen Verlust an Verkaufsmengen durch Preiserhöhungen wettzumachen.

(176) In seiner Antwort auf mündliche Befragungen im Zuge der Nachprüfungen der Kommission beschrieb ein Vertreter von Unipapel den portugiesischen Markt und die Gründe für die Geheimabsprachen wie folgt: "Die Kunden sagten, dass alle Hersteller ihre Preise zur gleichen Zeit angehoben haben... Man hatte den Eindruck, dass unter den Herstellern auf europäischer Ebene eine (einheitliche) Marktlogik herrschte. Die Vorgänge auf dem portugiesischen Markt könnten in dieses Bild passen"(192).

e) Vereinigtes Königreich

(177) Sappi hat zugegeben, an den Aktivitäten des Kartells im Vereinigten Königreich in der Zeit von 1989 bis 1990 beteiligt gewesen zu sein(193). In einer internen Mitteilung an [einen Angestellten von Sappi]* vom 24. September 1990 bezieht sich [ein Angestellter von Sappi]* auf zwei "club agreements" (clubinterne Absprachen), die im Jahr 1989 aufgrund von vertraulichen Gesprächen der "im Vereinigten Königreich aktiven Marktteilnehmer" in Zürich getroffen wurden, und die auf eine Erhöhung des Preises für Selbstdurchschreibepapier-Rollen abzielten. Das Papier verweist sodann auf eine weitere Sitzung des "pricing committee" (des für die Preispolitik zuständigen Ausschusses), die am 15. Januar 1990 in Zürich stattgefunden hat, sowie auf "the March price increase" (die Preiserhöhung vom März), die "went through in the main quite successfully" (im großen und ganzen recht erfolgreich verlaufen ist)(194).

(178) Hinsichtlich der Aktionen im Vereinigten Königreich hat Sappi zugegeben, an "verschiedenen Daten in den Jahren 1992, 1993 und 1994" an Kartellsitzungen teilgenommen zu haben(195). Auch AWA hat zugegeben, dass in der Zeit von 1992 bis 1994 mehrere "improper meetings" stattgefunden haben, an denen [...]*, AWAs Bereichsleiter für das Vereinigte Königreich und Irland, teilgenommen hat(196).

(179) Sappi übergab der Kommission auch eine Erklärung eines ihrer Mitarbeiter, der an diesen Sitzungen im Vereinigten Königreich teilgenommen hat(197). Dieser Mitarbeiter bestätigte, dass er an drei solchen Treffen teilgenommen hat, und zwar an je einem in den Jahren 1992, 1993 und 1994. Möglicherweise habe er auch noch an einer oder höchstens zwei weiteren Sitzungen teilgenommen. Er fügte hinzu, dass "the practice of holding such meetings was already established by this industry when (he) entered carbonless sales" (... das Abhalten solcher Zusammenkünfte bereits fest etablierte Branchenpraxis war, als er seine Arbeit im Selbstdurchschreibepapier-Verkauf begann) und erwähnte, dass "two meetings had tanken place in the Heathrow airport and one at the Intercontinental Hotel in London" (zwei dieser Treffen am Flughafen London-Heathrow(198) und eines im Intercontinental Hotel in London stattgefunden haben).

(180) Aufgrund dieser Aussagen und Dokumente von Sappi und Mougeot konnte die Kommission Zeitpunkt und Ort zweier Kartellsitzungen für den britischen Markt während des Zeitraums 1992-1994 herausfinden: eine Sitzung vom 14. Januar 1993 und eine Sitzung vom 9. November 1993.

(181) Die Sitzung vom 14. Januar 1993 fand um 10 Uhr im Heathrow Business Centre im Terminal 2 statt und wurde von Arjo Wiggins "angeführt". Zum Thema des Treffens ist Sappis Angaben zu entnehmen, dass "the Meeting was primarily concerned with the exchange of information as to which supplier was selling to which customers, market trends and expectations" (... es bei dem Treffen primär um einen Informationsaustausch darüber ging, welche Anbieter welche Kunden belieferten, sowie um Markttrends und -erwartungen). Sappi zufolge "wurden keine Vereinbarungen getroffen"(199).

(182) Die Sitzung vom 9. November 1993 wurde von [...]*, dem damaligen Verkaufsdirektor des Geschäftsbereichs Selbstdurchschreibepapier von AWA, einberufen und organisiert und fand im Orlon-Saal des London Sheraton Sky Hotels am Flughafen Heathrow statt. Zweck der Zusammenkunft war eine Preiserhöhung auf dem Markt des Vereinigten Königreichs am 1. Februar 1994(200).

(183) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestätigt AWA, dass beide Sitzungen zu den "improper meetings" von Wettbewerbern gehörten, die sie in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen erwähnte(201).

(184) Die Aussagen von Sappi, Mougeot und AWA ergeben in Verbindung mit Reisedokumenten und Terminkalendereintragungen(202), dass folgende Unternehmen bei den Kartellsitzungen zum britischen Markt vertreten waren: AWA, Binda, Carrs, Copigraph, Koehler, Mougeot, Sappi, Stora, and Torraspapel(203) (Einzelheiten siehe Anhang II).

(185) Es gibt Beweise dafür, dass es auch im Sommer 1993 im Vereinigten Königreich geheime Marktkontakte gegeben hat. Sappi hat der Kommission als "significant piece of documentary evidence in relation to the cartel's activities" (bedeutendes dokumentarisches Beweisstück für die Aktivitäten des Kartells) einen vom 2. 8. 1993 datierten Brief von [von einem Angestellten von AWA]* an Sappi übergeben, in dem es mit Bezug auf den Markt im Vereinigten Königreich u.;a. heißt: "Betr. Preiserhöhung für Idem [AWA-Markenname] vom Juni 93. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, müssen wir wohl unsere Preiserhöhung zurücknehmen und in die Reihe unserer Wettbewerber zurückfallen, die es letzten Endes vorgezogen haben, ihre Preise nicht anzuheben"(204).

(186) Ein bei Sappi gefundenes Dokument lässt vermuten, dass alle im Markt des Vereinigten Königreichs in der Zeit von Dezember 1993 oder Januar 1994 bis September 1995 erfolgten Preiserhöhungen auf Geheimabsprachen zwischen den AEMCP-Mitgliedern beruhten(205). Dieses Dokument enthält eine Gegenüberstellung der in diesem Markt erfolgten Preiserhöhungen von Sappi mit denen von "AEMCP/AEMP"(206). Für die Jahre 1994 und 1995 entsprechen sowohl Sappis Preiserhöhungen als auch die der AEMCP genau den auf den vorerwähnten allgemeinen Kartellsitzungen vom 19. Januar 1994, vom 21. Juni 1994 und vom 2. Februar 1995 oder auf der nationalen Kartellsitzung vom 9. November 1993 beschlossenen Erhöhungen. Angesichts dieses Dokuments ist es als wahrscheinlich anzusehen, dass die vorerwähnten Zusammenkünfte nicht (nur) legitimen Zwecken dienten, sondern auch zu abgestimmten Preiserhöhungen geführt haben können.

(187) Carrs räumte in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ein(207), dass sie im gesamten Zeitraum an den Sitzungen zum Vereinigten Königreich teilnahm (von Ende 1994 an, so Carrs, habe sie im allgemeinen nicht mehr an den Sitzungen teilgenommen; sie sei aber telefonisch von AWA über deren Ergebnisse unterrichtet worden).

f) Sonstige EWR-Länder

(188) In ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission erwähnt AWA auch einige andere "improper meetings" von Wettbewerbern, auf denen z.T. während des Zeitraums von Anfang 1992 bis Sommer 1995 "auch die Preise für Selbstdurchschreibepapier diskutiert wurden ... bis hin zur gegenseitigen Mitteilung der beabsichtigten Ankündigungen von Preiserhöhungen"(208).

- Mindestens vier dieser Sitzungen beziehen sich auf den italienischen Markt: Sitzung im Januar oder Februar 1992 in Mailand, Teilnehmer: AWA, Koehler, Binda, Zanders und Stora; drei oder vier Sitzungen 1994 und 1995 in Lugano, Teilnehmer: AWA, Koehler, Stora und Zanders;

- Mindestens drei dieser Sitzungen beziehen sich auf die Märkte der nordischen Länder (Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden): zwei Sitzungen im Frühjahr 1992 und 1993, Teilnehmer: AWA ([...]*, Regionalmanager für Skandinavien und [...]*, damaliger Verkaufsdirektor des Geschäftsbereichs Selbstdurchschreibepapier von AWA), Koehler, Stora und Zanders; eine Sitzung vom August 1995 in Paris, Teilnehmer: AWA ([...]*, Regionalmanager des Geschäftsbereichs Selbstdurchschreibepapier für Skandinavien, und [...]*, Verkaufsleiter des Geschäftsbereichs Selbstdurchschreibepapier von AWA) sowie Zanders, Koehler und Stora-Feldmühle.

1.4.4. PREISERHÖHUNGS-, VERKAUFSQUOTEN- UND MARKTAUFTEILUNGSVEREINBARUNGEN

1.4.4.1. Vereinbarungen über Preiserhöhungen

a) Dezember 1993 bis Mai 1994

a) 1) Getroffene Vereinbarungen

(189) Bei Sappi fand die Kommission eine Tabelle, in der Preiserhöhungen für verschiedene nationale Märkte für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 1. Mai 1994 aufgeführt sind(209). Später übergab Sappi der Kommission eine Kopie ihrer preiserhöhungsbezogenen Anweisungen an das Vertriebsnetz vom 21. Januar 1994 (zwei Tage nach der allgemeinen Kartellsitzung), dem die gleiche Preiserhöhungstabelle beigefügt war(210). Die bei Sappi gefundene Tabelle wird als Tabelle 4 wiedergegeben:

TABELLE 4

Vereinbarte Preiserhöhungen von Januar bis Mai 1994

(bei Sappi gefundenes Dokument)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(190) Die Kommission ist der Ansicht, dass Tabelle 4 zukünftige Preiserhöhungen enthält, und zwar sowohl die bei der allgemeinen Kartellsitzung vom 19. Januar 1994 beschlossenen als auch früher vereinbarte und bereits angekündigte Preiserhöhungen. Für diese Ansicht spricht, dass Sappi in dieses Dokument über Preiserhöhungen auch Italien, Finnland und Dänemark einbezogen hat, obwohl das Unternehmen 1994 in diesen Ländern kein Selbstdurchschreibepapier verkauft hat(211). Auch hat Sappi in dieser Liste eine Preiserhöhung für Rollen in Portugal zum 1. April 1994 aufgeführt, obwohl Sappi bereits im Dezember 1993 beschlossen hatte, sich in Portugal auf Bogen zu konzentrieren(212). Ein weiteres, der zuerst gefundenen Version der Tabelle beigefügtes Dokument(213) bestätigt, dass Sappi zur Zeit der erwähnten Preiserhöhung kein Rollengeschäft in Portugal hatte. Folglich kann es sich bei Tabelle 4 nicht um eine rein interne Aufstellung handeln, die sich allein auf Sappis eigenes Geschäft bezogen hätte.

(191) Bei einem Vergleich von Tabelle 4 mit der vorliegenden Dokumentation über die gegen Ende 1993 abgehaltenen nationalen Sitzungen wird deutlich, dass die Preiserhöhungen für Frankreich und Spanien zum 1. Januar 1994 auf gemeinsamen Sitzungen von Wettbewerbern am 30. September 1993 in Barcelona und am 1. Oktober 1993 in Paris vereinbart wurden.

(192) Den Aufzeichnungen über die Sitzung vom 30. September 1993 in Barcelona(214) ist zu entnehmen, dass die Sitzungsteilnehmer eine Preiserhöhung für Rollen und Bogen von 10 % vereinbarten, die am 1. Januar 1994 auf dem spanischen Markt wirksam werden sollte. Die Diskussion über die Preiserhöhung wurde auf einer Sitzung vom 19. Oktober 1993(215) fortgeführt. Anscheinend wurde die zweite Sitzung einberufen, weil auf dem Markt für Rollen die vereinbarte 10 %ige Preiserhöhung nicht durchführbar erschien. Rollen werden sowohl direkt an die Endverbraucher als auch über Zwischenhändler verkauft, wobei die Preiserhöhungen gewöhnlich in der Form erhöhter Endverbraucherpreise festgelegt wurden (siehe Randnummer 79). Auf der Sitzung vom 19. Oktober 1993 einigten sich die Teilnehmer auf eine 8 %ige Erhöhung der Endverbraucherpreise für Rollen. Außerdem kamen sie überein, "dem Hersteller" (entweder ihrem eigenen Mutterunternehmen oder einem anderen Lieferanten) mitzuteilen, dass sie eine nur 7,5 %ige Erhöhung der Herstellerpreise akzeptieren würden, was zu einer 0,5 %igen Erhöhung der Handelsspanne führte.

(193) Die Notizen zur Sitzung vom 1. Oktober 1993 in Paris(216) zeigen, dass sich die Teilnehmer auf zwei Preiserhöhungen für den französischen Markt einigten: eine 10 %ige Erhöhung für Rollen, gültig ab 1. Dezember 1993, und eine 6 %ige Erhöhung für Bogen, die ab 1. Januar 1994 gelten sollte. Mougeot bestätigte(217), dass [ein Angestellter von AWA]* die finanzielle Lage verschiedener Hersteller erläuterte und darlegte, dass sämtliche Hersteller auf dem Markt für Selbstdurchschreibepapier Geld verlören. Er erklärte, AWA werde seine Preise auf dem französischen Markt zum 1. Dezember 1993 um 10 % erhöhen und verlangte von den anderen Teilnehmern, das Gleiche zu tun; er werde nicht tolerieren, dass dieser Preiserhöhung nicht gefolgt werde. Außerdem verlangte er, die Hersteller sollten den Kunden diese Preiserhöhungen im Wege von Standardschreiben ankündigen. Die auf der allgemeinen Kartellsitzung vom 19. Januar 1994 für den französischen Markt beschlossene 6 %ige Preiserhöhung (für sowohl Bogen als auch Rollen), die am 1. April 1994 wirksam werden sollte, wurde auf der Kartellsitzung für den französischen Markt vom 20. Januar 1994 bestätigt(218).

(194) Die Erklärung von Mougeot zu der Sitzung betreffend den Markt des Vereinigten Königreichs vom 9. November 1993 zeigt, dass auch auf dieser Sitzung (wie bei der Kartellsitzung zum französischen Markt vom 1. Oktober 1993) AWA die Initiative ergriff, eine 10 %ige Preiserhöhung zum 1. Februar 1994 vorschlug und die anderen davon überzeugte, sich dem anzuschließen(219). Aus der Erklärung Mougeots geht hervor, dass die Teilnehmer sich auf dieser Sitzung einigten, die 10 %ige Preiserhöhung für Rollen auf dem britischen Markt wie von AWA vorgeschlagen zum 1. Februar 1994 umzusetzen(220).

(195) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Absprache der Preiserhöhungen im Vereinigten Königreich für Februar 1994 sowohl Rollen als auch Bogen betraf. Dies geht aus einem Dokument hervor, in dem Sappis Preiserhöhungen im Vereinigten Königreich den Erhöhungen von "AEMCP/AEMP" gegenübergestellt werden(221). Dieses Dokument zeigt, dass die AEMCP-Mitglieder Erhöhungen sowohl für Rollen als auch für Bogen vereinbart hatten, wobei ursprünglich jedoch die Anhebung der Rollenpreise (um 10 %) im Dezember 1993 und die der Bogenpreise (um 6 %) im Januar 1994 erfolgen sollte. Anscheinend ist der ursprüngliche Beschluss dahingehend revidiert worden, dass die Erhöhung für Bogen 7,5 % betragen und beide Erhöhungen im Februar durchgeführt werden sollten. Dies ist möglicherweise der Grund dafür, dass diese Preiserhöhungen für das Vereinigte Königreich nicht in der auf der allgemeinen Kartellsitzung vom 19. Januar erstellten Tabelle 4 erscheinen.

(196) Es ist wahrscheinlich, dass auch die anderen in Tabelle 4 angegebenen Preiserhöhungen für Januar und Februar (Frühjahr 1994) entweder in Sitzungen vereinbart wurden, die im letzten Vierteljahr 1993 stattgefunden haben, oder auf andere Geheimkontakte der Wettbewerber in dieser Zeit zurückgehen. Diese Schlussfolgerung wird gestützt durch das Protokoll der Sitzung des Aufsichtsrats von Koehler vom 8. Dezember 1993, in dem es heißt: "Es ist vorgesehen, für die Hauptsorten im SD-Bereich eine Preiserhöhung von durchschnittlich 5 % in den verschiedenen Ländern vorzunehmen. In Italien, wo durch die Übernahme von Binda durch Wiggins Teape eine Sondersituation entstanden ist, soll eine Preiserhöhung zum 1.1. und 1.4. von jeweils 10 % angekündigt werden".(222) Diesem Dokument zufolge wurde die Durchführung dieser Erhöhung abhängig gemacht vom Erfolg einer 8 %igen Preiserhöhung auf dem französischen Markt zum 1.Dezember 1993(223). Die in dem Koehler-Dokument erscheinenden Preiserhöhungen entsprechen weitgehend denen, die in Tabelle 4 für Januar und Februar genannt sind(224).

(197) Tabelle 4 zeigt ebenfalls die Preiserhöhungen für April und Mai 1994. Ihr ist zu entnehmen, dass auf der allgemeinen Kartellsitzung für den portugiesischen Markt eine Preiserhöhung von 8 % zum 1. April 1994 für Rollen und Bogen beschlossen wurde. Der von Sappis Vertretung Unipapel verfasste Bericht über das den portugiesischen Markt betreffende Treffen vom 9. Februar 1994 enthält die Tabelle "aktuelle Preise und vorgeschlagene Preiserhöhungen für Händler, >S>die den Händlern in Rechnung gestellt werden sollen>/S>"(225). Dieser Unipapel-Tabelle ist zu entnehmen, dass auf dieser Sitzung folgende Hersteller für die Verkäufe an Händler Richtpreise ("target prices") vereinbart haben: AWA, Koehler, Sarrío, Stora und Zanders. Diese Preise sollten ab 1. April gelten. Die Richtpreise für die ersten drei Firmen waren identisch, diejenigen für Stora und Zanders jedoch höher. Da die Durchschnittspreise der Hersteller vor dieser Vereinbarung unterschiedlich waren, belaufen sich die prozentualen Preiserhöhungen für AWA, Koehler und Sarrío auf zwischen rund 8 % und über 13 %. Während die Mindesterhöhung für Bogen in Höhe von 8 %, wie auf der allgemeinen Sitzung vereinbart, beibehalten wurde, wurde also auf der nationalen Sitzung beschlossen, dass die Preiserhöhung für bestimmte Hersteller höher ausfallen würde(226).

(198) Auf der nationalen Kartellsitzung vom 9. Februar 1994 wurde auch der Zeitplan für die Preiserhöhung bei Rollen geändert. Auf Vorschlag von Sarrió einigten sich die Teilnehmer auf neue Richtpreise für Rollen, die vom 1. März 1994 an gelten sollten. Die Preise wurden als Mindestpreise für jeden Produkttyp festgesetzt und nach Kundenkategorien A, B und C differenziert. Die Einteilung der Kunden in diese drei Kategorien erfolgte nach dem Kaufpotential der Kunden. In einer dem Bericht beigefügten Liste sind für die Kategorien A und B jeweils eine Anzahl Kunden namentlich aufgeführt. In seinen mündlichen Erläuterungen während der Untersuchung bei Unipapel bestätigte der Unternehmensvertreter, der den Sitzungsbericht verfasst hatte, diese Kategorisierung der Kunden und auch die Interpretation, wonach es sich bei den vereinbarten Preisen um Mindestpreise handelte(227). Außer der für März vorgesehenen Preiserhöhung vereinbarte man neue, höhere Mindestpreise für Rollen, die im Juni 1994 eingeführt werden sollten.

(199) Was den spanischen Markt anbelangt, ist dem Protokoll der Sitzung vom 3. Mai 1994 zu entnehmen, dass sich alle Teilnehmer auf eine Preiserhöhung für Bogen von 5 % (Koehler von 7 %) zum 1. Juni einigten. Für Rollen wurde dem Protokoll zufolge eine Erhöhung von rund 10 % für Mai vereinbart. Außerdem zeigt das Protokoll, dass die Rollenabnehmer in die Kategorien A, B und C unterteilt wurden und dass für jede Kategorie unterschiedliche Richtpreise für Rollen festgelegt wurden(228).

a) 2) Die Umsetzung der Vereinbarungen(229)

(200) Die vorerwähnten Anweisungen Sappis an das Vertriebsnetz zeigen auch die Entschlossenheit des Unternehmens, die auf der allgemeinen Kartellsitzung vom 19. Januar 1994 vereinbarten Preiserhöhungen durchzusetzen: "Wir müssen jetzt klarstellen, dass wir die Absicht haben, weitere Erhöhungen vorzunehmen, und dass diese in allen Märkten streng gehandhabt werden"(230). Ein Brief an einen der Vertragshändler von Sappi in den Niederlanden bestätigt diese Entschlossenheit des Unternehmens und deutet auch darauf hin, dass die Vereinbarungen vom Januar zu einer allgemeinen Preiserhöhung geführt hatten: "Überall in Europa und auch in Holland steigen die Preise für Selbstdurchschreibepapier, und ich sehe nicht ein, warum Ihre Kunden davon verschont bleiben sollen"(231). Ein anderes Dokument lässt darauf schließen, dass Sappi entschlossen war, an der für Januar vereinbarten Erhöhung für Spanien festzuhalten, obwohl die Erhöhung bei Bogen nur teilweise erfolgreich war(232).

(201) AWAs Entschlossenheit, die für April/Mai vereinbarten Erhöhungen zu realisieren, zeigt sich in aller Deutlichkeit in einem Fax an die Vertriebsgesellschaften in den einzelnen EWR-Ländern: "Da unsere Kapazität weiterhin sehr knapp ist, bestehe ich darauf, dass die Preise rigoros angehoben werden. Die Preiserhöhung von April/Mai muss mit aller Entschiedenheit durchgesetzt werden"(233).

(202) Ein bei Sappi gefundenes Dokument zeigt, dass die Umsetzung einiger der in der Tabelle aus der Januarsitzung angegebenen Preiserhöhungen verschoben wurde, während andere Erfolg hatten(234). Offenbar meint der Verfasser dieses Papiers die Verschiebung der vereinbarten Erhöhungen im Markt allgemein und nicht nur das, was Sappi getan hat. Die für Februar vorgesehenen Erhöhungen wurden im Fall Österreichs um einen Monat und für Belgien und die Niederlande um 15 Tage verschoben. Zum spanischen Markt heißt es in dem Dokument, dass die 10 %ige Erhöhung für Rollen auf den 1. April 1994 verlegt wurde, während die 10 %ige Erhöhung für Bogen zumindest von Sappi umgesetzt wurde. Zum portugiesischen Markt ist in dem Papier erwähnt, dass die Preiserhöhung für Bogen auf den 1. April 1994 verschoben wurde - das gleiche Datum, das in Tabelle 4 erscheint. Für den französischen Markt ist dem Dokument zu entnehmen, dass die für Dezember 1993 vereinbarte Erhöhung für Bogen und die für Januar 1994 vereinbarte Erhöhung für Rollen umgesetzt wurden(235). Im schwedischen Markt erfolgte die Preiserhöhung für Rollen wie vereinbart am 1. Februar 1994.

(203) Zwei bei Stora gefundene Grafiken zeigen genau die Preiserhöhungen zum 1. Dezember 1993 (10 % für Rollen) und 1. Januar 1994 (6 % für Bogen), die in der den französischen Markt betreffenden Sitzung vom 1. Oktober 1993 vereinbart wurden(236). Am 12. Oktober 1993 kündigte AWA seinen Kunden die gleichen Erhöhungen an(237). Außerdem kann nachgewiesen werden, dass Mougeot Maßnahmen ergriff, um die 10 %ige Preiserhöhung für Rollen ab 1. Dezember 1993 umzusetzen und sie seinen Kunden ankündigte.(238). Einem bei Koehler gefundenen Dokument ist zu entnehmen, dass auch Koehler eine Erhöhung ab 1. Dezember 1993 beschlossen hatte, die allerdings 8 % statt 10 % betrug. Die übrigen Hersteller haben für diesen Zeitraum keine Informationen über Preiserhöhungen übermittelt.

(204) Beginnend mit den Preiserhöhungen vom Januar 1994 verfügt die Kommission über umfassenderes Beweismaterial betreffend die Anweisungen der Hersteller an ihre Vertriebsnetze, Ankündigungen an die Kundschaft und unternehmensinterne Mitteilungen, die sich auf Preiserhöhungen beziehen, die den auf der allgemeinen Kartellsitzung vom 19. Januar 1994 vereinbarten Erhöhungen entsprechen. Für die Zeit von Januar bis März 1994 ist diesen Informationen zu entnehmen, dass AWA, Koehler, Sappi, Stora und Torraspapel in allen oder einigen der nachstehend genannten Märkte Preiserhöhungen ankündigten, die mit den in der allgemeinen Kartellsitzung vom 19. Januar 1994 vereinbarten (oder bestätigten) Erhöhungen übereinstimmten: Belgien und Luxemburg, Dänemark, Deutschland, Italien, die Niederlande, Norwegen und Schweden(239) (Einzelheiten dieser Preiserhöhungen vgl. Anhang V, Tabelle A).

(205) Die verfügbare Dokumentation zeigt auch, dass die im November 1993 vereinbarten Preiserhöhungen umgesetzt wurden, als sowohl AWA als auch Sappi für den Markt im Vereinigten Königreich eine 10 %ige Erhöhung ihrer Rollenpreise ankündigten (Anhang V, Tabelle A). Bei AWA sollte die Preiserhöhung am 1. Februar wirksam werden, bei Sappi am 7. Februar 1994. Außerdem geht aus den Unterlagen hervor, dass AWA, Sappi und Carrs (Carrs verkaufte keine Rollen) sämtlich ebenfalls für Februar 1994 eine 7,5 %ige Preiserhöhung für Bogen ankündigten.

(206) AWA, Koehler, Mougeot, Sappi, Stora und Torraspapel kündigten außerdem Preiserhöhungen für April und Mai an, die mit den auf der allgemeinen Kartellsitzung vom 19. Januar für einige oder sämtliche der folgenden Märkte vereinbarten übereinstimmten (Anhang V Tabelle B): Dänemark, Frankreich, Deutschland, Italien, Norwegen(240), Schweden(241), Vereinigtes Königreich und Irland(242).

b) Juni bis Oktober 1994

b) 1) Getroffene Vereinbarungen

(207) Die Kommission fand sowohl bei Sappi als auch bei Sappis portugiesischer Verkaufsvertretung Unipapel eine vom 23. Juni 1994 (zwei Tage nach der AEMCP-Sitzung) datierte Tabelle mit Preiserhöhungen in verschiedenen nationalen Märkten für die Zeit vom 1. Juni bis zum 1. Oktober 1994(243). Später übergab Sappi der Kommission eine Kopie der gleichen Tabelle als Anlage zu einem von Sappi an ihr Vertriebsnetz gesandten Fax mit Anweisungen für Preiserhöhungen(244). Die von Sappi vorgelegte Tabelle wird als Tabelle 5 wiedergegeben:

TABELLE 5

Vereinbarte Preiserhöhungen von Juni bis Oktober 1994

(Vorgelegt von Sappi)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(208) Wie in Tabelle 4 der Sitzung vom 19. Januar hat Sappi in dieser Liste von Preiserhöhungen erneut auch Italien, Finnland, Dänemark und Portugal aufgeführt, obwohl Sappi in diesen Märkten keine Umsätze (in Portugal keine Rollenverkäufe) hatte. Wie Tabelle 4 kann auch Tabelle 5 also nicht rein intern sein oder sich allein auf Sappis eigenes Geschäft beziehen, sondern sie zeigt Preiserhöhungen, die aufgrund von Geheimkontakten zwischen den Wettbewerbern erfolgten.

(209) Die Kommission ist der Meinung, dass Tabelle 5 neben einigen früher vereinbarten und z.T. den Kunden bereits angekündigten Preiserhöhungen die Preiserhöhungen wiedergibt, die in der allgemeinen Kartellsitzung vom 21. Juni 1994 zwischen den Wettbewerbern vereinbart wurden.

(210) Insbesondere gab es auf dem französischen Markt bei den Preiserhöhungen für Rollen vom 1. Juli 1994 (s. Randnummer (141)) bereits im Mai 1994 eine Zusammenarbeit der Hersteller von Selbstdurchschreibepapier. Mougeot hat erklärt, dass bei einem Kartelltreffen für den französischen Markt, das vermutlich im Mai 1994 stattfand, [ein Angestellter von AWA]* "dazu aufgefordert hat, die von AWA für den 1. Juli 1994 geplante 6 %ige Preiserhöhung umzusetzen"(245). Mougeots Aussage zeigt klar, dass AWA bemüht war, durch Offenlegung detaillierter Informationen über die von ihr beschlossenen Preiserhöhungen das Verhalten ihrer Wettbewerber auf dem französischen Markt zu beeinflussen. Als Ergebnis ist anscheinend eine Vereinbarung getroffen worden. Dies ergibt sich aus der Tabelle 5, die bei der allgemeinen Kartellsitzung vom 21. Juni 1994 erstellt wurde.

(211) Auf der allgemeinen Kartellsitzung vom 21. Juni 1994 wurde auch eine Preiserhöhung für Spanien zum 1. September 1994 geplant. Auf Tabelle 5 mit den vereinbarten Preiserhöhungen ist für Spanien vermerkt "noch anzugeben"(246). Wie dem Bericht über die Sitzung zum spanischen Markt vom 29. Juni 1994 zu entnehmen ist, wurde auf dieser Sitzung die Preiserhöhung für September vereinbart. Für Rollen einigte man sich dem Bericht zufolge auf eine 10 %ige Erhöhung zum 1. September, außerdem auf Richtpreise (ESP/kg) für Direktverkäufe an Drucker, die in drei Kategorien (A, B und C) unterteilt wurden, wobei jeder Kategorie (entsprechend den Produktarten) unterschiedliche Richtpreise zugewiesen wurden. Bei Bogen, so der Bericht, wurden die zuvor vereinbarten Preise nicht eingehalten, so dass der Preis auf das vorherige Niveau zurückgefallen war. Auf der Sitzung einigte man sich auf eine zweistufige Preiserhöhung von jeweils 5 % zum 1. Juli und 1. September 1994(247).

b) 2) Umsetzung der Vereinbarungen

(212) Die Kommission besitzt ein Dokument, in dem über die Umsetzung einiger der in der allgemeinen Kartellsitzung vom 21. 1994 Juni vereinbarten Preiserhöhungen berichtet wird, und das zeigt, dass die für Deutschland, Frankreich, das Vereinigte Königreich und Italien vereinbarten Preiserhöhungen im wesentlichen durchgeführt und in einige Fällen sogar übertroffen wurden. Dieses bei Torraspapel gefundene Papier zeigt, dass die Preiserhöhungen vom September in Deutschland (für Rollen und Bogen) und die Erhöhungen vom Oktober in Italien (ebenfalls für Rollen und Bogen) in die Praxis umgesetzt wurden, wobei es allerdings bei der Anhebung der Bogenpreise in Deutschland einige Schwierigkeiten gab. Im Vereinigten Königreich erfolgte im September 1994 eine 8 %ige Preiserhöhung für Rollen und eine 6 %ige Erhöhung für Bogen. Die Erhöhung der Bogenpreise entspricht der in der Sitzung vereinbarten Anhebung, die Erhöhung der Rollenpreise ist dagegen höher als vereinbart. Zum französischen Markt heißt es in dem bei Torraspapel gefundenen Dokument, dass es im Oktober 1994 eine 10 %ige Preiserhöhung für Rollen und eine 6 %ige Preiserhöhung für Bogen gegeben habe. Die erstere dieser Preiserhöhungen entspricht genau der in der Sitzung vom 21. Juni 1994 getroffenen Vereinbarung(248).

(213) Am 23. Juni 1994 übermittelte die Sappi Europe SA ihren Vertriebsgesellschaften und Vertretungen in den verschiedenen europäischen Ländern eine Tabelle, in der die in der allgemeinen Kartellsitzung vereinbarten Preiserhöhungen zusammengefasst waren, und am 28. Juni bzw. 1. Juli 1994 folgten dann Einzelanweisungen für die Durchführung dieser Preiserhöhungen.(249) Außerdem besitzt die Kommission weitere dokumentarische Beweise für Ankündigungen verschiedener Wettbewerber an ihre Kundschaft oder ihr Vertriebsnetz sowie interne Mitteilungen, die Preiserhöhungen betrafen, die genau mit denen übereinstimmen, die in der allgemeinen Kartellsitzung vom 21. Juni 1994 abgesprochen worden waren.

(214) Für den französischen Markt haben AWA, Mougeot und Sappi zum 1. oder 4. Juli die zum 1. Juli 1994 vereinbarte 6 %ige Anhebung der Rollenpreise angekündigt(250) (vgl. Anhang V, Tabelle C). Die bei Stora gefundene Grafik über Preisbewegungen für Rollen zeigt für diesen Zeitraum die gleiche Preiserhöhung(251).

(215) Für September und Oktober 1994 verkündeten AWA, Sappi, Stora, Torraspapel and Zanders(252) für alle oder einige der nachstehend genannten Märkte Preiserhöhungen, die genau mit den in der Sitzung vom 21. Juni 1994 abgesprochenen Erhöhungen übereinstimmten: Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, die Niederlande, Norwegen, Schweden, das Vereinigte Königreich und Irland(253) (vgl. Anhang V, Tabelle D).

(216) Hinsichtlich der Umsetzung der in der Sitzung vom 29. Juni 1994 für den spanischen Markt vereinbarten Preiserhöhungen ist einem von Sappi stammenden Dokument zu entnehmen, dass die Preiserhöhung für Rollen "voll durchgeführt" (applied in full) wurde; die erste Anhebung der Bogenpreise wurde dagegen "von Sarrió auf Druck der Händler aufgegeben"(254). Das Dokument bestätigt, dass Sappi trotz Sarriós Rückzieher entschlossen war, die Preiserhöhung vom September auch für Bogenware durchzusetzen. Auch eine interne Preiserhöhungsanweisung von AWA bestätigt, dass es sowohl am 1. Juli als auch am 1. September Preiserhöhungen gab(255). Aus einem anderen, ebenfalls von Sappi stammenden Dokument geht hervor, dass der Umstand, dass der spanische Marktführer Sarrió die Umsetzung der im Juni vereinbarten ersten Anhebung der Bogenpreise bereits verschoben hatte, Sappi zu der Schlussfolgerung veranlasste, man habe die Vereinbarung missverstanden: "Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass die spanische Preiserhöhung vom 1. September bei Selbstdurchschreibepapier in Bogen in Wirklichkeit die von Sarrió(256) verschobene Erhöhung vom Juni ist. Wir hatten ursprünglich angenommen, dass es auf dem Markt zwei Erhöhungen um je 5 % geben würde, was aber nicht zutrifft"(257).

c) Dezember 1994 bis Februar 1995

c) 1) Getroffene Vereinbarungen

(217) [Ein Angestellter von AWA]* teilte den Teilnehmern auf der allgemeinen Kartellsitzung vom 22. September 1994 die für die einzelnen Länder beschlossenen Preiserhöhungen in prozentualer Form und mit den vorgesehenen Einführungsdaten mit und drängte sie, zeitgleich dieselben Erhöhungen vorzunehmen(258). Die Kommission ist der Ansicht, dass die Teilnehmer im Verlauf dieser Sitzung Preiserhöhungen für die Zeit von Dezember 1994 bis Februar 1995 vereinbart haben. Diese Preiserhöhungen ergeben sich aus einem bei Sappi gefundenen Dokument, das als Tabelle 6 wiedergegeben wird(259):

TABELLE 6

Vereinbarte Preiserhöhungen von Dezember 1994 bis Februar 1995

(bei Sappi gefundenes Dokument)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(218) Auch in dieser Liste der Preiserhöhungen für Rollen und Bogen, ebenso wie in den beiden anderen bei Sappi gefundenen Tabellen (vgl. Tabellen 4 und 5) finden sich Angaben zu Italien, Finnland, Dänemark und Portugal, obgleich Sappi in keinem dieser Länder Rollen und in Italien, Finnland und Dänemark keine Bogen verkaufte. Dies bestätigt, dass es sich nicht um eine rein interne Tabelle handelt, die sich ausschließlich auf die Geschäfte von Sappi bezog.

(219) Bei Torraspapel(260) und AWA(261) gefundene und im Besitz der Kommission befindliche Dokumente stützen die Vermutung, dass Tabelle 6 Preiserhöhungen enthält, die zwischen Wettbewerbern abgesprochen wurden. Beide Dokumente zeigen Preiserhöhungen, die mit den in Tabelle 6 aufgeführten Erhöhungen genau übereinstimmen. Das bei Torraspapel gefundene Dokument enthält "Vorhersagen" für Preiserhöhungen im Dezember 1994 in Deutschland und im Vereinigten Königreich und im Januar 1995 in Frankreich und Italien, die identisch sind mit den in Tabelle 6 erscheinenden Erhöhungen. Der einzige Unterschied zu Tabelle 6 besteht darin, dass letztere keine Preiserhöhungen für das Vereinigte Königreich enthält. In dem bei Torraspapel gefundenen Papier werden für das Vereinigte Königreich für Dezember die folgenden Preiserhöhungen "vorausgesagt": Rollen +10 % und Bogen +5 %. Anscheinend sind auch diese Erhöhungen in der allgemeinen Kartellsitzung vom 22. September 1994 vereinbart worden.

(220) Das bei AWA gefundene Dokument zeigt für Februar 1995 "angenommene" Preiserhöhungen in Deutschland, Frankreich und Italien, die mit den in den bei Sappi und Torraspapel gefundenen Dokumenten für diese Länder für Dezember bzw. Januar angesetzten Preiserhöhungen übereinstimmen. Außerdem ist die bei AWA als "Annahme" bezeichnete Preiserhöhung für die Beneluxländer exakt die gleiche wie die in der obigen Tabelle 6 für Dezember 1994 für Belgien und die Niederlande angegebene Erhöhung. Ähnlich liegt der Fall bei den Preiserhöhungen in den skandinavischen Ländern, bei denen AWAs "Annahmen" genau mit den in dem Sappi-Dokument für Dezember 1994 und Januar 1995 angegebenen Preiserhöhungen in Norwegen und Dänemark übereinstimmen.

(221) Diese Dokumente bestätigen, dass auch Sappi und Torraspapel an der allgemeinen Kartellsitzung vom 22. September 1994 teilgenommen haben.

(222) In der allgemeinen Kartellsitzung vom 22. September 1994 wurde für Spanien keine Preiserhöhung vereinbart; Tabelle 6 mit den vereinbarten Preiserhöhungen enthält an der für die spanische Erhöhung vorgesehenen Stelle vielmehr den Vermerk "noch anzugeben" ("to be advised"). Dies deutet darauf hin, dass die Preiserhöhung für Spanien nach der allgemeinen Kartellsitzung auf einer dem spanischen Markt gewidmeten Sitzung vereinbart werden sollte. Der handschriftliche Vermerk des Vertreters von Mougeot zu der den spanischen Markt betreffenden Sitzung vom 19 Oktober 1994 zeigt, dass die Teilnehmer Preiserhöhungen (ohne genaue Angabe des Umfangs) und Richtpreise (ESP/kg) vereinbarten, die in Spanien ab 3. Januar 1995 gelten sollten(262). Es wurden verschiedene Preise für drei Kundenkategorien - A, B und C - und für jede Produktart vereinbart. In dem Vermerk sind die Rollenpreise angegeben. Da Mougeot ausschließlich Rollen verkaufte, war es natürlich, dass das Unternehmen nur an diesen Preisen interessiert war(263). Es ist nicht auszuschließen, dass auf dieser Sitzung auch Preiserhöhungen für Bogen beschlossen wurden.

(223) Auf der den spanischen Markt betreffenden Sitzung vom 19. Oktober 1994 wurde Zicuñaga und Mougeot zugestanden, ihre Waren etwas unter den vereinbarten Preisen zu verkaufen. Der oben erwähnte Sitzungsvermerk von Mougeot lautet "Zicuñaga und Mougeot gestattet, für 5 ESP/kg weniger zu verkaufen (was für ein Geschenk)"(264). Auf mündliche Fragen während einer Nachprüfung hin bestätigte Mougeot, dass die Großhersteller dies in der Tat zugelassen hatten. Mougeot erklärte auch: "Was Mougeot anbelangt, so hat uns unsere Kundin Sarrió, die auch das wichtigste Unternehmen auf dem spanischen Markt war, aufgefordert, keine Verkäufe für mehr als 5 EPS unterhalb des regulären Marktpreises vorzunehmen."(265) Später erklärte Mougeot: "wir wurden daran erinnert, dass wir nicht für weniger als 5 ESP unter den angekündigten Mindestpreisen verkaufen durften"(266), woraus hervorgeht, dass es sich bei den vereinbarten Richtpreisen um Mindestpreise handelte.

(224) Die auf der allgemeinen Kartellsitzung vereinbarten Preiserhöhungen für den französischen Markt wurden auf der französischen Kartellsitzung vom 6. Dezember 1994 bestätigt (siehe Randnummer (145)).

c) 2) Umsetzung der Vereinbarungen

(225) Hinsichtlich des Zeitraumes von Dezember 1994 bis Februar 1995 hat die Kommission festgestellt, dass alle Sitzungsteilnehmer - AWA, Koehler, Sappi, Stora, Torraspapel und Zanders - für alle oder einige der nachstehend aufgeführten Märkte Preiserhöhungen angekündigt haben, die mit den in der allgemeinen Kartellsitzung vom 22. September vereinbarten übereinstimmten: Frankreich, Deutschland, Italien, das Vereinigte Königreich und Irland (zu Einzelheiten dieser Preiserhöhungen vgl. Anhang V, Tabelle E)(267).

(226) Für den französischen Markt kündigten zumindest AWA, Copigraph, Sappi, Stora, Torraspapel und Zanders die auf der Sitzung vom 6. Dezember 1994 bestätigten Preiserhöhungen zum 1. Januar 1995 an, wobei die Ankündigung von Zanders nur Rollen betraf (siehe Randnummer (145)). Den bei Stora gefundenen Grafiken zur Preisentwicklung ist für Anfang 1995 eine 10 %ige Preiserhöhung für Rollen zu entnehmen(268).

(227) Für das Vereinigte Königreich und Irland hatten AWA, Koehler, Sappi und Torraspapel fast identische Erhöhungen angekündigt oder geplant (10-11 % für Rollen und 5-6 % für Bogen) - wenn auch zu unterschiedlichen Daten von Ende November 1994 bis Januar 1995. Ein bei Sappi gefundenes Dokument bestätigt, dass diese Erhöhung trotz der unterschiedlichen Einführungsdaten auf geheimer Absprache beruhte. AWA und Stora werden ausdrücklich als Teilnehmer an der Geheimabsprache erwähnt. In dem Dokument heißt es: "Wie ich hoffe, sind Sie darüber informiert, dass [ein Angestellter von AWA]* ihre November/Dezember-Preiserhöhung an dem für die Durchführung vorgesehenen Tage wegen 'logistischer Probleme' zurückzog. AWA hat somit auf den 3. Januar verschoben, [dann aber] ihre Erhöhung [vereinbarungsgemäß] durchgeführt. Ebenso wie Feldmühle [Stora] haben wir uns dafür entschieden, an unserer Erhöhung festzuhalten, da wir der Meinung waren, dass - wenn wir einen Rückzieher machen würden - der Markt zusammenbrechen würde und wir schnell in einen Preiskrieg zurückfallen würden"(269). Dieses Dokument bestätigt auch, dass AWA, Sappi und Stora die für das Vereinigte Königreich und Irland vorgesehenen Erhöhungen durchgeführt haben.

d) Februar bis September 1995

d) 1) Getroffene Vereinbarungen

(228) Im Protokoll der allgemeinen Kartellsitzung vom 2. Februar 1995 sind die für verschiedene Länder vereinbarten Preiserhöhungen sowie die Daten aufgeführt, zu denen sie wirksam werden sollten(270). In einem von AWA stammenden Dokument sind genau die gleichen Erhöhungen aufgeführt, die in dem Sitzungsprotokoll erscheinen(271). Aus diesem letzteren Dokument ist ersichtlich, dass die Geschäftsleitung von AWA unmittelbar vor der Kartellsitzung einen Beschluss zu diesen Preiserhöhungen fasste. Offensichtlich hat AWA also in der allgemeinen Kartellsitzung vom 2. Februar 1995 ebenso wie in der Sitzung vom 22. September 1994 den anderen Kartellmitgliedern zu deren Zustimmung Preiserhöhungen vorgelegt, die AWA im voraus geplant hatte. Dem Sitzungsprotokoll zufolge wurden für die Zeit von Februar bis Oktober 1995 für die einzelnen EWR-Länder die in Tabelle 7 aufgezeigten Preiserhöhungen vereinbart:

TABELLE 7

Vereinbarte Preiserhöhungen von Februar bis September 1995

(aus dem Sitzungsprotokoll der allgemeinen Kartellsitzung vom 2. Februar 1995)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(229) Wie die in den allgemeinen Kartellsitzungen des Jahres 1994 erstellten Preiserhöhungstabellen enthält auch Tabelle 7 neben den in der Sitzung selbst vereinbarten zukünftigen Preiserhöhungen solche Erhöhungen, die bereits früher vereinbart wurden. So war z. B. die für April vorgesehene Preiserhöhung in Frankreich in der nationalen Kartellsitzung vom 20. Januar 1995 vereinbart worden.

(230) Bei Mougeot erinnert man sich, dass die Teilnehmer in dieser Sitzung vom 20. Januar 1995 eine 6 %ige Erhöhung vereinbart hätten, die zum 1. April 1995 durchgeführt werden sollte(272). Andere Dokumente vermitteln jedoch den Eindruck, dass die vereinbarte Preiserhöhung möglicherweise 10 % betragen hat. Im Protokoll der allgemeinen Kartellsitzung vom 2. Februar 1995 und in der graphischen Darstellung der Preisentwicklung, die bei Stora gefunden wurde, erscheint eine 10 %ige Preiserhöhung für Rollen, die am 1. April wirksam werden sollte(273). Außerdem bestätigt z. B. eine bei Mougeot gefundene interne "Note de Service" vom 15.März1995, dass in Frankreich im zweiten Quartal 1995 für Rollen eine 10 %ige Erhöhung geplant war, die jedoch von den Marktführern nicht durchgeführt wurde. Mougeot beschloss, seine eigenen Preiserhöhungen anzupassen und eine 5-6 %ige Erhöhung anzustreben(274).

(231) Das Protokoll der allgemeinen Kartellsitzung enthält zwei weitere geplante Preiserhöhungen für den französischen Markt: eine 10 %ige Erhöhung für Bogen zum 1. Mai 1995 und ferner eine Erhöhung zum 1. Juli 1995, die später vereinbart werden sollte ("TBA"). Bei Mougeot erinnert man sich, dass im Frühjahr 1995 eine französische Kartellsitzung stattfand, auf der Preiserhöhungen für Juli beschlossen werden sollten(275). Anscheinend haben sich die Hersteller sowohl für Rollen als auch für Bogen auf eine 10 %ige Preiserhöhung geeinigt, die im Juli erfolgen sollte. Diese Zahlen für Mitte 1995 finden sich auf den bei Stora gefundenen Grafiken zur Preisentwicklung im französischen Markt, wobei anzumerken ist, dass diese Grafiken die bis zu diesem Zeitpunkt getroffenen Preisabsprachen tatsächlich sehr genau wiedergeben(276).

(232) Daraus folgt, dass zumindest Mougeot und Stora an dieser Kartellsitzung für den französischen Markt im Frühjahr 1995 teilgenommen haben. Was die anderen üblichen Teilnehmer an den Kartellsitzungen für den französischen Markt anbetrifft (AWA, Copigraph, Koehler, Torraspapel und Zanders), so reichen die vorliegenden Beweise nicht aus, um mit Sicherheit feststellen zu können, dass sie an genau dieser Sitzung teilgenommen haben. Da sie jedoch alle weiterhin dem Kartellsystem angehört haben, können sie auch für die in dieser Sitzung vereinbarten Preiserhöhungen verantwortlich gemacht werden.

(233) Auf der allgemeinen Kartellsitzung vom 2. Februar 1995 einigten sich die Teilnehmer auch auf ein System für die Einführung von Preiserhöhungen, wonach AWA mit der Preiserhöhung beginnen und die anderen Unternehmen folgen würden. Im Protokoll ist verzeichnet: "AWA wird als erstes Unternehmen auf dem betreffenden Markt Preiserhöhungen ankündigen. Anschließend folgen Koehler AG, Zanders, Stora, Sappi, Torras."(277)

(234) Mougeot zufolge erklärte [ein Angestellter von AWA]* schon in der offiziellen Sitzung bei einem Vortrag über die ansteigenden Zellulosepreise (den normalerweise der Vorsitzenden, also in diesem Fall von [einem Angestellten von Koehler]* hätte geben müssen), dass "diejenigen, die bei ihrer Preispolitik diese Erhöhungen außer Acht ließen, finanziell in eine schwierige Lage geraten würden"(278). In diesem Hinweis liegt eine weitere Bestätigung für AWAs aktive Rolle in diesem Kartell.

d) 2) Umsetzung der Vereinbarungen

(235) Die Kommission ist im Besitz von Dokumenten der Unternehmen AWA(279) und Sappi(280), in denen Preiserhöhungen für die meisten EWR-Länder aufgeführt sind, die den auf der Sitzung vereinbarten Erhöhungen entsprechen. Sappi selbst hat die vereinbarten Preiserhöhungen mit denjenigen verglichen, die es später ankündigte und festgestellt, "dass die Preiserhöhungen, die auf der Sitzung in Frankfurt zwischen den Wettbewerbern vereinbart worden zu sein scheinen, weitgehend mit den später von Sappi angekündigten Preiserhöhungen übereinstimmen."(281).

(236) Der Kommission liegen auch Preiserhöhungsanweisungen anderer Hersteller an ihre Vertriebsnetze, Preisankündigungen für Kunden und sonstige Dokumente betreffend Preiserhöhungen vor, die mit den auf der allgemeinen Kartellsitzung vom 2. Februar vereinbarten Erhöhungen übereinstimmen. Diesen Unterlagen ist in Verbindung mit den Angaben von AWA und Sappi zu entnehmen, dass in der Zeit von März bis April 1995 die an der Sitzung teilnehmenden Unternehmen AWA, Sappi, Stora, Torraspapel und Zanders für die folgenden Märkte Preiserhöhungen ankündigten, die mit den auf der allgemeinen Kartellsitzung vereinbarten übereinstimmten: Dänemark, Frankreich(282), Niederlande, Spanien, Vereinigtes Königreich und Irland (vgl. Anhang V, Tabelle F)(283).

(237) Was den Markt des Vereinigten Königreichs anbelangt, lautet ein Fax von Mougeot vom 2. Februar 1995, das am 3. Februar 1995 J & H Paper, einem britischen Händler, übermittelt wurde: "Der britische Markt wird am 6. März um 8 % heraufgehen, wir machen Ihnen also unser bestes Angebot"(284). Dieses Fax bestätigt Mougeots Beteiligung an der während der allgemeinen Kartellsitzung vom 2. Februar 1995 getroffenen Vereinbarung.

(238) Was die für März und April für den spanischen Markt vereinbarten Preiserhöhungen anbetrifft, so haben AWA, Sappi, Stora und Torraspapel die abgesprochenen Erhöhungen auch angekündigt zeigt die Tabelle F in Anhang V zeigt. Bestätigt wird dies auch durch ein von Sappi erhaltenes Dokument vom 16. Februar, in dem es heißt: "Die Marktführer Sarrió/Stora/AWA haben die 6 %ige Erhöhung [für Rollen] zum 1.3.1995 verkündet, und damit ist klar: wenn wir mehr verlangen, sind wir aus dem Markt"(285). Ein anderes Dokument von Sappi besagt, dass es in Spanien Anfang 1995 bei der Umsetzung der vereinbarten Erhöhungen der Rollenpreise einige Schwierigkeiten gegeben hat. Für Bogenware bestätigt das Dokument, dass es im Februar und April Preiserhöhungen gegeben hatte, die den in der allgemeinen Kartellsitzung vom 2. Februar vereinbarten entsprachen: "Der Markt ist effektiv im Februar um 5 % und im April um 10 % heraufgegangen"(286).

(239) Von den Teilnehmern an der allgemeinen Kartellsitzung haben AWA, Koehler, Sappi, Stora und Zanders für die Zeit von Mai bis Juli identische Preiserhöhungen für alle oder einige der folgenden Märkte angekündigt (vgl. Anhang V, Tabelle G): Belgien und Luxemburg, Frankreich, Deutschland, die Niederlande, das Vereinigte Königreich und Irland. Von diesen Erhöhungen erscheinen die für Belgien und Luxemburg, Frankreich und Deutschland nicht in der Liste der in der Sitzung vom 2. Februar 1995 vereinbarten Preiserhöhungen. Für Frankreich gibt es Beweise, dass die angekündigte Erhöhung in einer gesonderten nationalen Kartellsitzung vereinbart wurde, die später im Frühjahr 1995 stattgefunden hat (siehe Randnummer (231)). Die Erhöhung für die Niederlande wurde von AWA, Koehler, Sappi und Stora zu dem gleichen Datum angekündigt, auf das man sich in der Sitzung geeinigt hatte. Die Erhöhung wurde aber von allen diesen Herstellern von 8 % auf 10 % heraufgesetzt. Der in der Sitzung vereinbarte Prozentsatz muss also in der Zwischenzeit entsprechend revidiert worden sein.

(240) Für September 1995 verkündeten AWA und Sappi sodann für das Vereinigte Königreich und Irland Preiserhöhungen, die mit den in der allgemeinen Kartellsitzung vom 2. Februar 1995 vereinbarten Erhöhungen übereinstimmen (vgl. Anhang V, Tabelle H)(287).

1.4.4.2. Zuteilung von Verkaufsquoten und Marktanteilen

(241) Die Kommission hat Beweise dafür gefundenen, dass bei einigen der nationalen Kartellsitzungen Verkaufsquoten zugeteilt und Marktanteile für die einzelnen Teilnehmer festgelegt wurden, um die Durchführung der vereinbarten Preiserhöhungen zu gewährleisten.

(242) Verkaufsquoten wurden zumindest auf der den spanischen Markt betreffenden Kartellsitzung vom 30. September 1993 in Barcelona(288) und auf der den französischen Markt betreffenden Kartellsitzung vom 1. Oktober 1993 in Paris(289) zugeteilt.

(243) Auf diesen Sitzungen einigte man sich hinsichtlich jeden Teilnehmers auf Verkaufsquoten für den spanischen und den französischen Markt im letzten Vierteljahr 1993. Die Festlegung der Quoten erfolgte aufgrund vertraulicher Informationen. Zu diesen Informationen gehörten auf der den spanischen Markt betreffenden Sitzung die durchschnittlichen monatlichen Verkaufszahlen der einzelnen Unternehmen in den Jahren 1992 und 1993. Auf der den französischen Markt betreffenden Sitzung verwendeten die Teilnehmer zur Festlegung der Quoten die Verkaufszahlen des Zeitraums Januar bis August der Jahre 1992 und 1993.

(244) Die Kommission hat die Hersteller von Selbstdurchschreibepapier um Angaben über ihre jährlichen und monatlichen Verkaufsmengen gebeten, aber nur wenige von ihnen lieferten monatliche Daten für die Jahre 1992 und 1993. Selbst diese begrenzten Informationen über echte Verkaufszahlen zeigen jedoch eine starke Annäherung an die in den Sitzungen vom 30. September und 1. Oktober 1993 vereinbarten Quoten und ausgetauschten Verkaufsmengen (vgl. Anhang III), was zeigt, dass die Selbstdurchschreibepapierhersteller den Informationsaustausch und die vereinbarten Quoten durchaus ernst nahmen.

(245) Auch dem Bericht über die den spanischen Markt betreffende Sitzung vom 29. Juni 1994 ist zu entnehmen, dass Verkaufsquoten für Rollen vereinbart wurden und dass die Hersteller die ihnen zugeteilten Mengen vollständig absetzten(290).

(246) Vereinbarungen über Marktanteile wurden zumindest in den Sitzungen zum französischen Markt vom Frühjahr 1994 in Nogentel und vom 6. Dezember 1994 in Genf getroffen. Zu der Sitzung im Frühjahr 1994 erklärt Mougeot, AWA habe seine Verkaufsmengen genannt, und nachdem die übrigen Teilnehmer ihre "Tätigkeiten" (d. h. Verkaufszahlen) bekannt gegeben hatten, "habe [ein Angestellter von AWA]* erklärt, welchen Marktanteil jedes Unternehmen auf dem französischen Markt für Selbstdurchschreibepapier haben sollte"(291). Anscheinend haben also die Teilnehmer auf der Grundlage von AWAs Vorschlag einen Konsens darüber erreicht, dass diese Marktanteile eingehalten werden würden.

(247) Im handschriftlichen Vermerk des Vertreters von Mougeot über die Kartellsitzung zum französischen Markt vom 6. Dezember 1994(292) sind die Marktanteile der Teilnehmer für 1994 und 1995 aufgeführt. Dem ist zu entnehmen, dass Anpassungen der Marktanteile für 1995 im Vergleich zu 1994 vereinbart wurden: AWAs Anteil wurde verringert, während die Anteile von Zanders, Sarrió, Koehler und Stora aufgestockt wurden.

(248) Mougeot sagt in ihrer Erklärung ferner, dass "es bei der Sitzung auch zu Unstimmigkeiten zwischen den Führern des französischen Markts für Selbstdurchschreibepapier kam, da die Preiserhöhungen nicht an die Mengenangaben gebunden waren"(293). Aus den Notizen ist ersichtlich, dass die Sitzungsteilnehmer detaillierte Informationen über ihre Verkaufsmengen im französischen Markt für die Jahre 1993 und 1994 austauschten. Ein Vergleich mit Informationen über die echten Verkaufszahlen bestätigt die auf der Sitzung ausgetauschten Mengenangaben (vgl. Anhang IV). Dies zeigt, dass die Hersteller von Selbstdurchschreibepapier diesen Informationsaustausch ernst nahmen. Mougeots Aussage lässt darauf schließen, dass die ausgetauschten Mengendaten benutzt wurden, um zu prüfen, ob es bei den Marktanteilen größere Veränderungen gegeben hatte, die möglicherweise auf Nichteinhaltung der Vereinbarungen über Preiserhöhungen zurückzuführen sein könnten.

(249) Vertrauliche Informationen über Verkaufsmengen wurden auch auf der Sitzung über den portugiesischen Markt vom 9. Februar 1994 ausgetauscht. Die Zusammenkunft hatte des Zweck, die Preise für Selbstdurchschreibepapier in Portugal anzuheben. Dem Sitzungsbericht(294) ist zu entnehmen, dass zur Vorbereitung der Preiserhöhungen die Verkaufsmengen der einzelnen Unternehmen von 1992 und 1993 sowie die Preise von 1993 gesammelt und verglichen wurden. Auch die entsprechenden Verkaufsmengen von Binda, Zanders und Copigraph wurden in die Betrachtung einbezogen. Hinsichtlich der Quelle der verschiedenen Informationen in dem Sitzungsbericht bestätigte [ein Angestellter von Unipapel]* bei der mündlichen Befragung, dass "diese als Grundlage für den Informationsaustausch zwischen den teilnehmenden Unternehmen erstellten Daten Gegenstand der Diskussion in den Sitzungen waren"(295). Hinsichtlich der in der Sitzung ausgetauschten Informationen über die Verkaufsmengen heißt es in dem Bericht: "Alle Anwesenden [stimmen darin überein](296) dass der Verbrauch von 1992 auf 1993 bei Rollen um 2,8 % und bei Bogen um 9,2 % zurückgegangen ist"(297). Trotz der klar rückläufigen Verbrauchszahlen haben die Hersteller ihre Bemühungen um höhere Preise fortgesetzt.

(250) Es gibt Hinweise darauf, dass die Verkaufsmengen und Marktanteile auch Bestandteil der Tagesordnungen der allgemeinen Kartellsitzungen waren. Den folgenden Sätzen im Protokoll der allgemeinen Kartellsitzung vom 2. Februar 1995 ist zu entnehmen, dass es auch einige Diskussion über Mengen und Marktanteile gegeben hat: "Mougeot braucht Marktanteile. AWA will vorschlagen, gewisse Tonnage abzugeben. Extrasitzung in Paris, Datum noch zu vereinbaren"(298). Aus einer internen "Note de Service" von Mougeot vom 15. März 1995 geht hervor, dass Mougeot tatsächlich Probleme wegen zu geringer Umsätze zumindest auf dem französischen Markt hatte, was den vorstehenden Sätzen offenbar Sinn verleiht(299).

(251) Mougeot bestätigte, am Morgen des 2. Februar, vor der offiziellen AEMCP-Versammlung, eine bilaterale Diskussion mit AWA über Verkaufsmengen gehabt zu haben, bei der es jedoch lediglich darum gegangen sei, dass AWA eine Vereinbarung, gewisse Mengen von Mougeot zu kaufen, nicht eingehalten hatte(300). Obwohl Mougeot behauptet, an der allgemeinen Kartellsitzung nicht teilgenommen zu haben, ist aus dem Sitzungsprotokoll klar zu ersehen, dass Mougeots unzureichender Marktanteil in der Sitzung diskutiert wurde und dass AWA ihre Verkäufe zugunsten von Mougeot zurückfahren sollte. Ohne Mougeots Teilnahme an der Preisabsprache vom 2. Februar 1995 ist ein solcher Beschluss nicht zu erklären.

1.4.5. BEWERTUNG DER BEWEISE ZUM SACHVERHALT

1.4.5.1. Beweise, die sich auf das Kartell als Ganzes beziehen

(252) Die Kommission kann nachweisen, dass die betroffenen Unternehmen während mehrerer Jahre an einem geheime Preisabsprachen umfassenden wettbewerbsbeschränkenden Gesamtplan beteiligt waren, der spätestens 1992 vereinbart wurde und den sie - zumindest in einigen Fällen - durch Vereinbarung von Verkaufsquoten und Regelungen zur Marktaufteilung sowie durch den Austausch von Informationen ergänzt haben. Dabei stützt sich die Kommission insbesondere auf die folgenden Beweise (diese Liste ist nicht erschöpfend):

- die Schaffung eines Systems regelmäßiger allgemeiner und regionaler/ nationaler Kartellsitzungen, das die Struktur für die fortgesetzte Kollusion lieferte;

- die Aussagen von Mougeot und Sappi sowie die von AWA in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission gelieferten Angaben über unzulässige Zusammenkünfte ("improper meetings");

- die detaillierten Notizen über die allgemeine Kartellsitzung vom 2. Februar 1995;

- die von Mougeot und Sappi erhaltenen detaillierten Notizen und Aussagen über die nationalen bzw. regionalen Kartellsitzungen;

- die bei AWA, Sappi, Torraspapel und Unipapel (Sappis Vertretung in Portugal) gefundenen oder von diesen Unternehmen erhaltenen Preislisten und Notizen über Preiserhöhungen;

- die Notizen, internen Mitteilungen, Briefe, Faxe und Aussagen über Geheimkontakte zwischen den Wettbewerbern;

- das wiederholte Auftreten einer nach Zeit, Höhe und Ankündigungstag praktisch genauen Entsprechung der von den einzelnen Herstellern in den verschiedenen nationalen Märkten durchgeführten Preiserhöhungen - in Verbindung mit den Dokumenten, die auf Geheimkontakte hinweisen.

(253) Preisabsprachen und die Vereinbarung von Verkaufsquoten und Marktanteilen waren unauflösbar miteinander verbundene Elemente des gleichen Gesamtplans. Dementsprechend können die bei den verschiedenen Gelegenheiten und insbesondere bei den in dieser Entscheidung identifizierten Zusammenkünften getroffenen Vereinbarungen nicht als separate Zuwiderhandlungen angesehen werden. Die einheitlichen Ankündigungen von Preiserhöhungen, die aus den gefundenen Unterlagen für die Zeit von Januar 1994 bis September 1995 (Daten des Inkrafttretens der Erhöhungen) nachgewiesen sind, zeigen die Verwirklichung dieses Gesamtplans.

(254) Auf der AEMCP-Sitzung vom September 1993 wurde beschlossen, das Kartell umzustrukturieren und die allgemeinen Sitzungen, auf denen Preise für die wichtigsten europäischen Märkte festgelegt werden sollten, von den offiziellen AEMCP-Sitzungen zu trennen (s. Randnummern (107) bis (109)). Dies zeigt, dass die offiziellen Sitzungen bis zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf wettbewerbswidrige Absprachen dem gleichen Zweck gedient hatten wie später die getrennten Sitzungen.

(255) Der Zeitraum, für den die Kommission zahlreiche Beweise für regelmäßige nationale und regionale Zusammenkünfte und Kontakte besitzt, beginnt im Januar 1992. Die Beweise betreffen insbesondere die den spanischen und den portugiesischen Markt betreffenden Zusammenkünfte. Andere ebenfalls zu dieser Zeit einsetzende Zusammenkünfte und Kontakte betreffen die Märkte in Frankreich, Italien, den nordischen Ländern und im Vereinigten Königreich. Darüber hinaus haben verschiedene Parteien in ihren Aussagen, Antworten auf Auskunftsverlangen der Kommission (und Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte) eingeräumt, dass sie an regelmäßigen geheimen Zusammenkünften, die spätestens ab Anfang 1992 stattfanden, unmittelbar beteiligt waren.

(256) Die Summe dieser materiellen Beweise gestattet es, als Zeitpunkt für den Beginn des Kartells spätestens Januar 1992 anzunehmen.

(257) Für die Zeit von Januar 1992 bis September 1995 zeigen die vorliegenden Beweise nicht nur ein System geheimer Kontakte und die Existenz von im Rahmen dieses Systems getroffener Preisabsprachen, sondern auch die Durchführung dieser Vereinbarungen, dies insbesondere in der Zeit von Januar 1994 bis September 1995.

1.4.5.2. Beweise für die Teilnahme der einzelnen Unternehmen

a) Einleitung

(258) Aus den in Kapitel 1.4.5.1 dargelegten Fakten zieht die Kommission den Schluss, dass die im Verlaufe ihrer Nachprüfungen festgestellten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zu einem System regelmäßiger Zusammenkünfte und sonstiger Kontakte gehörten, die dem Erzielen von Preisabsprachen (und der zu deren Unterstützung erfolgten Festlegung von Verkaufsquoten, der Zuweisung von Marktanteilen und dem Austausch kritischer Geschäftsinformationen) dienten, und dass alle diese Verhaltensweisen Teil eines Gesamtplans waren, mit dem die Kartellmitglieder das gemeinsame Ziel einer Verfälschung der Preisbewegungen verfolgten.

(259) In einem solchen Fall besteht die angemessene Vorgehensweise darin, zunächst die Existenz und die Aktivitäten des Kartells als Ganzem nachzuweisen und dann die einzelnen Teilnehmer mit ihm in Verbindung zu bringen, indem man aufzeigt, auf welche Weise sie an dem gemeinsamen System mitgewirkt haben und über welche Zeitspanne sich die Teilnahme jedes einzelnen Herstellers erstreckt(301).

(260) Um auf die Teilnahme eines bestimmten Herstellers an dem Kartell zu erkennen, braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass er an sämtlichen Aktivitäten des Kartells teilgenommen hat. Wenn festgestellt wurde, dass ein Unternehmen durch sein Verhalten zum gemeinsamen Ziel des Kartells beigetragen hat, kann es während der gesamten Dauer seiner Beteiligung an der betreffenden Zuwiderhandlung auch für Verhaltensweisen haftbar gemacht werden, die andere Unternehmen im Zusammenhang mit der gleichen Zuwiderhandlung praktiziert haben. Die Kommission muss in einem solchen Fall nachweisen, dass das betreffende Unternehmen über das von anderen Unternehmen geplante oder praktizierte Verhalten in Verfolgung des erwähnten gemeinsamen Ziels informiert war oder es vernünftigerweise voraussehen konnte und bereit war, das damit verbundene Risiko zu übernehmen(302).

(261) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes obliegt es einem Unternehmen, dem die Kommission nachweisen kann, dass es an Sitzungen teilgenommen hat, in denen Preisinitiativen beschlossen, organisiert und kontrolliert wurden, den Beweis dafür zu erbringen, dass es diesen Initiativen nicht zugestimmt hat. In der Tat muss angenommen werden, dass die an Absprachen beteiligten Unternehmen, die auf dem Markt tätig bleiben, bei der Festlegung ihres Marktverhaltens die mit ihren Wettbewerbern während der Absprache der Verhaltensweisen ausgetauschten Informationen berücksichtigen. Infolge der in den Sitzungen der Hersteller zustande gekommenen Abstimmung muss das Unternehmen bei der Festlegung der Politik, die es auf dem Markt verfolgen will, zwangsläufig unmittelbar oder mittelbar die in diesen Sitzungen erhaltenen Informationen berücksichtigen. Auch ihre Wettbewerber müssen bei der Festlegung der Marktpolitik, die sie verfolgen wollen, zwangsläufig unmittelbar oder mittelbar die Informationen berücksichtigen, die ihnen das Unternehmen über das Marktverhalten gegeben hat, das es selbst für sich beschlossen oder in Erwägung gezogen hat(303). Folglich kann die Beteiligung eines Unternehmens an der Kollusion mindestens bis zum Zeitpunkt des letzten Beschlusses als gegeben gelten, der nach einer Zusammenkunft umzusetzen war, an der das Unternehmen teilgenommen hat, es sei denn, das Unternehmen kann nachweisen, dass es sich von den Beschlüssen über abgestimmte Maßnahmen abgesetzt hat. In diesem Zusammenhang ist die fehlende Umsetzung solcher abgestimmten Maßnahmen nicht relevant; sie stellt keine ausreichende Widerlegung der Beteiligung dar.

(262) Die vorliegenden Beweise zeigen die Beteiligung jedes einzelnen der betroffenen Hersteller. Durch sie ist es möglich, die Rolle der einzelnen Teilnehmer näher zu definieren. Die nachfolgenden Abschnitte enthalten eine Zusammenfassung der Hauptelemente der (direkten oder indirekten) Beweise für die Beteiligung der einzelnen Unternehmen an dem Kartell.

b) AWA, Koehler, Sappi, Stora, Torraspapel und Zanders

(263) AWA, Koehler, Sappi, Stora, Torraspapel und Zanders waren während des gesamten Zeitraums, für den Beweise für fortlaufende Aktivitäten des Kartells bestehen, die größten Anbieter von Selbstdurchschreibepapier in der Gemeinschaft und im EWR. Alle sechs Unternehmen haben dieses Produkt in allen oder den meisten Mitgliedstaaten und auch in Norwegen und Island verkauft. Für alle von ihnen mit Ausnahme von Sappi gibt es klare Beweise dafür, dass sie eine führende Rolle in dem Kartell gespielt haben.

(264) Für die Zeit von (spätestens) Januar 1992(304) bis September 1993 lässt sich die Teilnahme dieser sechs Unternehmen an dem Kartell in erster Linie durch Erklärungen von Sappi, Mougeot und AWA sowie aus ihrer Mitgliedschaft in der AEMCP und ihrer regelmäßigen Teilnahme an deren Versammlungen ableiten. Die genannten Unternehmen waren sämtlich schon vor 1992 Mitglieder der AEMCP. Bis zu der Trennung der Aktivitäten des Kartells von denen des Fachverbands während oder nach der Sitzung vom 14. September 1993 nutzten die AEMCP-Mitglieder die Versammlungen der Vereinigung u. a. für Preisabsprachen (siehe Randnummern (107) bis (113)).

(265) Für den gleichen Zeitraum gibt es aber auch Beweise für die Teilnahme sämtlicher sechs Unternehmen an nationalen und/oder regionalen Kartellsitzungen.

(266) Diese sechs Unternehmen haben alle an der AEMCP-Sitzung vom 14. September 1993 teilgenommen, auf der beschlossen wurde, das Kartell insofern "umzustrukturieren", als die Aktivitäten des Kartells von denen der Fachvereinigung abgetrennt wurden (siehe Randnummer (113)). Nach dieser Sitzung haben alle diese Unternehmen fortgefahren, regelmäßig an nationalen bzw. regionalen Kartellsitzungen teilzunehmen. Die vorliegenden dokumentarischen Beweise zeigen, dass AWA, Koehler, Stora und Torraspapel an allen und Sappi und Zanders an den meisten der identifizierten nationalen und regionalen Kartellsitzungen teilgenommen haben (vgl. Anhang II).

(267) Seit der "Umstrukturierung" des Kartells bildeten diese Unternehmen zusammen die "europäische Ebene" des Kartells, und damit blieben sie auch weiterhin Vollmitglieder. Tatsächlich nahmen sie auch an allen oder zumindest einigen der allgemeinen Kartellsitzungen teil, für die die Kommission Beweise gefunden hat. Insbesondere haben sie alle an den allgemeinen Kartellsitzungen vom 22. September 1994 (siehe Randnummern (117), (121), (124), (125), (189) und (207)) teilgenommen.

(268) Die dokumentarischen Beweise für die in den Sitzungen vereinbarten Preiserhöhungen lassen eine enge Beziehung zwischen den in den allgemeinen Kartellsitzungen beschlossenen und den in den nationalen bzw. regionalen Kartellsitzungen beschlossenen Erhöhungen erkennen. Zusammen mit den Beweisen für die Teilnahme an den nationalen bzw. regionalen Kartellsitzungen bestätigt diese Feststellung, dass die sechs Hersteller den allgemeinen Kartellplan und die Koordinierung des Kartells auf europäischer Ebene befolgt haben.

(269) Was das Ende der Kollusion anbetrifft, beschränkt sich die Kommission im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aus den oben genannten Gründen (siehe Randnummer (75)) auf September 1995, obgleich es bestimmte Hinweise darauf gibt, dass das Kartell noch darüber hinaus fortgesetzt wurde. Auf der allgemeinen Kartellsitzung vom 2. Februar 1995 wurden Preiserhöhungen für den Zeitraum bis September 1995 (für Italien und das Vereinigte Königreich) beschlossen(305). AWA, Koehler, Sappi, Stora, Torraspapel und Zanders stimmten den auf der allgemeinen Kartellsitzung getroffenen Vereinbarungen zu, darunter einem Beschluss über eine Preiserhöhung im September 1995. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich von den auf der Sitzung vom 2. Februar 1995 getroffenen Beschlüssen distanziert haben.

(270) Seine Beteiligung an dem Kartell räumt AWA für die Zeit von Januar 1992 bis Sommer 1995 ein, Stora (MHTP) von Ende 1992 bis Mitte 1995 und Zanders von 1992 bis Herbst 1995. Koehler hat einige Fakten hinsichtlich des Zeitraumes Herbst 1993 bis einschließlich Mai 1995 nicht bestritten. Sappi erklärte, "von Januar 1992 bis zu einem Zeitpunkt vor der Kontaktaufnahme mit der Kommission am 19. September 1996"(306) am Kartell teilgenommen zu haben.

(271) Aufgrund dieser Erkenntnisse kommt die Kommission zu dem Schluss, dass AWA, Koehler, Sappi, Stora, Torraspapel und Zanders zumindest in der Zeit von Januar 1992 bis mindestens September 1995 als Vollmitglieder an dem Kartell beteiligt waren, d. h. solange ein Teil der Gesamtvereinbarung Anwendung fand.

c) Andere AEMCP-Mitglieder: Mougeot und Copigraph (Bolloré)

(272) Mougeot hat eingeräumt, von Herbst 1993 bis Juli 1995 an dem Kartell beteiligt gewesen zu sein. Vertreter von Mougeot haben schon am 26. Mai 1992 erstmalig an einer AEMCP-Versammlung teilgenommen, obwohl Mougeot behauptet, der Vereinigung erst Ende 1992 beigetreten zu sein. Mougeot hat im Frühjahr 1992 auch an einer Sitzung für den französischen Markt teilgenommen. Vermutlich hat diese Sitzung im April stattgefunden; da aber kein spezifisches Datum für diese Sitzung nachgewiesen ist, geht die Kommission davon aus, dass Mougeot mindestens seit Mai 1992 dem Kartell angehört hat.

(273) Als Mitglied der AEMCP hat Mougeot regelmäßig an den Versammlungen der Vereinigung teilgenommen, die sich bis September 1993 direkt mit Preisabsprachen befassten. Mougeot nahm an der AEMCP-Versammlung vom 14. September 1993 teil, auf der die Umstrukturierung des Kartells beschlossen wurde. Mougeot hat zugegeben, nach diesem Datum noch an einer allgemeinen Kartellsitzung teilgenommen zu haben, die am 22. September 1994 stattfand. Außerdem ist erwiesen, dass sich Mougeot an die Vereinbarungen gehalten hat, die auf der allgemeinen Kartellsitzung vom 2. Februar 1995 beschlossen wurden. Ferner hat Mougeot zugegeben, in der Zeit von Oktober 1993 bis zum Sommer 1995 an Kartellsitzungen für den französischen Markt und an zwei weiteren nationalen Kartellsitzungen teilgenommen zu haben. Mougeot bestätigte auch, dass das Unternehmen - wenn es an einer Sitzung nicht teilgenommen hätte - von anderen Teilnehmern über die in der Sitzung vereinbarte(n) Preiserhöhung(en) informiert worden wäre. Da Mougeot den Vereinbarungen der allgemeinen Kartellsitzung vom 2. Februar 1995 zustimmte, zu denen ein Beschluss über Preiserhöhungen für das Vereinigte Königreich und Italien im September 1995 gehörte, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Mougeot von Mai 1992 bis September 1995 dem Kartell angehört hat.

(274) Copigraph (Bolloré) war ebenfalls Mitglied der AEMCP und nahm während des ganzen Zeitraums an den Versammlungen der Vereinigung teil, wenn diese unmittelbar Preisfestsetzungen betrafen, d.;h. von spätestens Januar 1992 bis September 1993. Während dieser Zeit nahm Copigraph außerdem (zumindest für den französischen und den spanischen Markt) an nationalen Kartellsitzungen teil.

(275) Copigraph (Bolloré) nahm an der AEMCP-Versammlung vom 14. September 1993 teil, während der die Umstrukturierung des Kartells beschlossen wurde. Es gibt Beweise dafür, dass Copigraph an einer beträchtlichen Anzahl nationaler Kartellsitzungen zwischen September 1993 und Frühjahr 1995 teilnahm. In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerpunkte gibt das Unternehmen zu, bis zum Sommer 1995 an dem Kartell beteiligt gewesen zu sein(307). Außerdem gibt es keine besonderen Hinweise darauf, dass sich Copigraph zwischen dem Frühjahr 1995 und September 1995 von dem Kartellsystem distanziert hat.

(276) Daraus muss geschlossen werden, dass Copigraph (Bolloré) während der gesamten Zeit der Zuwiderhandlung zu den anderen Kartellmitgliedern gestanden hat und nach Auffassung der Kommission folglich bis September 1995 in das allgemeine Kartellsystem einbezogen war.

d) Unternehmen, die nicht AEMCP-Mitglieder waren: Carrs, Divipa und Zicuñaga

(277) Die vorliegenden Beweise reichen nicht aus, um mit Sicherheit festzustellen, wann die Teilnahme der nicht der AEMCP angehörenden Unternehmen Carrs, Divipa und Zicuñaga an dem Kartell begann.

(278) In den Aussagen von Sappi wird bestätigt, dass Carrs schon 1992 an Kartellsitzungen für den Markt des Vereinigten Königreichs teilgenommen hat, wobei aber spezifische Angaben über die Daten dieser Sitzungen fehlen. Das früheste Datum, an dem Carrs nachweislich an einer solchen Sitzung teilgenommen hat, war der 14. Januar 1993, weshalb hier angenommen wird, dass die Mitwirkung des Unternehmens an dem Kartell spätestens an diesem Tage begonnen hat. Nach diesem Datum hat Carrs zumindest an einer weiteren Kartellsitzung teilgenommen, die am 9. November 1993 stattfand. Die in dieser Sitzung festgelegten Preise sollten im Februar 1994 eingeführt werden. Carrs räumt in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ein, dass sie ab Januar 1993 an Geheimabsprachen betreffend den Markt des Vereinigten Königreichs (und den irischen Markt) teilgenommen hat. Bei Carrs erinnert man sich, dass es während der Jahre 1993 und 1994 aktiv beteiligt war, und dass ab Ende 1994, "obgleich [Carrs] im allgemeinen nicht mehr an den Sitzungen teilnahm, das Unternehmen telefonisch - meistens von IDEM [AWA] - über die Ergebnisse der Sitzungen informiert wurde"(308). Carrs kann nicht direkt bestätigen, an welchen Daten das Unternehmen an den Markt des Vereinigten Königreichs betreffenden Kartellsitzungen teilnahm, aber es erklärt, dass in der Zeit seiner Beteiligung mehr Sitzungen stattfanden als in der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission angegeben.

(279) Nach Februar 1994 hat Carrs den Kunden regelmäßig die Erhöhungen der Bogenpreise angekündigt, die in den allgemeinen Kartellsitzungen für den Markt im Vereinigten Königreich und Irland vereinbart worden waren(309).

(280) Wie in Randnummer (228) dargelegt, wurde auf der allgemeinen Kartellsitzung vom 2. Februar 1995 eine Preiserhöhung für den britischen Markt zum 1. September 1995 beschlossen. Es kann angenommen werden, dass Carrs über den auf der allgemeinen Kartellsitzung getroffenen Beschluss informiert wurde und dass es sein Wettbewerbsverhalten diesem Beschluss angepasst hat. Carrs hat seine Beteiligung am Kartell bis zum Ende des Zeitraums, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, nicht bestritten.

(281) War Carrs im europäischen Maßstab auch nur ein kleiner Anbieter, so war die Rolle des Unternehmens auf dem Markt des Vereinigten Königreichs doch wesentlich bedeutender. Nach Schätzungen von Sappi war Carrs 1995 (nach AWA, Sappi, Stora und Koehler) im Vereinigten Königreich der fünftgrößte Anbieter, dessen Marktanteil nur geringfügig kleiner war als der von Koehler (beide hielten etwa 10 %)(310). Carrs hat sich auch als Neuerer auf dem Gebiet des Selbstdurchschreibepapiers betätigt und immer wieder neue, weiterentwickelte und leistungsfähigere Produkte herausgebracht. Es lag somit im Interesse des Unternehmens, die Preise für Selbstdurchschreibepapier im Vereinigten Königreich hochzuhalten. Die spezielle Stellung von Carrs auf dem Markt des Vereinigten Königreichs macht es unwahrscheinlich, dass das Kartell hätte funktionieren können, ohne dass Carrs sich an ihm beteiligt hätte.

(282) Aus dem dargelegten Sachverhalt folgert die Kommission, dass Carrs in der Zeit von Januar 1993 bis September 1995 an dem Kartell teilgenommen hat.

(283) Die ersten Kartellsitzungen, an denen Divipa und Zicuñaga teilgenommen haben, waren die vom 5. März 1992(311) bzw. vom 19.Oktober 1993(312), so dass man feststellen kann, dass ihre Teilnahme an dem Kartell mit diesen Daten begonnen hat. Die letzte Kartellsitzung, für die Beweise für die Teilnahme von Divipa und Zicuñaga vorliegen, fand am 19. Oktober 1994 statt(313). In dieser Sitzung vereinbarten die Teilnehmer, einschließlich Divipa und Zicuñaga, Preiserhöhungen und Richtpreise für Januar 1995(314), woraus die Kommission schließt, dass Divipa und Zicuñaga zumindest bis Januar 1995 an dem Kartell teilgenommen haben.

(284) Carrs behauptet, es habe nur an den Kartellsitzungen zum Markt des Vereinigten Königreichs und zum irischen Markt teilgenommen und nicht gewusst oder erkannt, dass diese Sitzungen Teil eines angeblichen sich auf das gesamte EWR-Gebiet erstreckenden Kartells waren. Carrs erklärt: "Als Bogenhersteller, dessen wichtigster Markt das Vereinigte Königreich war, ein Land mit einer einzigartigen Handels- und Preisstruktur, hatte Carrs kein Interesse an weitergehenden Vereinbarungen"(315).

(285) Divipa und Zicuñaga bestreiten in ihren Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte jede Beteiligung an Geheimabsprachen, und zwar sowohl in Spanien oder anderen europäischen Märkten als auch auf europäischer Ebene; zu Kontakten sei es, wenn überhaupt, nur mit spanischen Wettbewerbern gekommen. Diese beiden Unternehmen bestreiten also jede Beteiligung an oder auch nur Kenntnis von Absprachen auf europäischer Ebene.

(286) Obwohl festgestellt wurde, dass Carrs, Divipa und Zicuñaga nur an nationalen Kartellsitzungen teilgenommen haben (und zwar im Fall von Carrs nur an Sitzungen für den Markt des Vereinigten Königreichs und Divipa und Zicuñaga nur an Sitzungen für den spanischen Markt), musste ihnen nach Auffassung der Kommission klar gewesen sein, dass das Kartell das gesamte 1994 zum EWR gewordene Gebiet umfasste.

(287) Die beiden Ebenen von Zusammenkünften waren eng miteinander verknüpft, und den Teilnehmern nationaler Zusammenkünfte konnte die Tatsache nicht unbekannt bleiben, dass die Sitzungen komplementär zu den allgemeinen Kartellsitzungen waren (siehe Randnummern (89) bis (94) und z. B. (197), (211), (279), (280)). Zudem ging dies allein schon aus der Tatsache hervor, dass alle großen Hersteller von Selbstdurchschreibepapier, von denen bekannt war, dass sie ihre Produkte in allen Teilen des EWR verkauften, gemeinsam mit ihnen an den Aktivitäten des Kartells im Vereinigten Königreich bzw. auf dem spanischen Markt teilnahmen. Zudem haben einige dieser Unternehmen im Kartell für diese beiden Märkte eine führende Rolle gespielt.

(288) Die Kommission ist - für jeden einzelnen Staat und einen Großteil des Kartellzeitraums - im Besitz detaillierter Verkaufsinformationen der folgenden Unternehmen über das 1994 zum EWR gewordene Gebiet: AWA, Divipa, Koehler, Mougeot, Sappi, Stora, Torraspapel, Zanders und Zicuñaga(316). Es ist darauf hinzuweisen, dass in der Zeit der Zuwiderhandlung der Anteil der Gesamtumsätze dieser Unternehmen im EWR außerhalb ihrer jeweiligen Inlandsmärkte über 56 % betrug (siehe Randnummer (30)). Während des Kartell-Bezugszeitraums bestand auch ein erheblicher Handelsverkehr zwischen der Gemeinschaft und verschiedenen EFTA-Ländern. 1994 wurden beachtliche Mengen Selbstdurchschreibepapier nach Österreich, Finnland und Schweden geliefert, und von 1994 an kam es auch zu regelmäßigen Lieferungen nach Island und Norwegen.

(289) Unter diesen Umständen konnte kein Hersteller von Selbstdurchschreibepapier vernünftigerweise angenommen haben, dass seine großen Wettbewerber ein Kartell bilden würden, das nur in einem einzigen EWR-Land gelten würde. Daher müssen Carrs, Divipa und Zicuñaga für die Zuwiderhandlung als Ganze verantwortlich gehalten werden, und nicht nur für den Teil, der die vorerwähnten Einzelmärkte betrifft(317).

1.4.5.3. Bewertung der den Sachverhalt betreffenden Stellungnahmen der Parteien

a) Ziele des Kartells

(290) AWA, MHTP (Stora) und Koehler erklären, dass das Kartell in erster Linie Preisabsprachen betraf und Verkaufsquoten sowie Marktanteile nur gelegentlich vereinbart wurden. Koehler gibt an, es habe keine Vereinbarungen betreffend Verkaufsquoten oder Marktanteile auf allgemeiner europäischer Ebene gegeben(318).

(291) MHTP (Stora) und Koehler erklären weiter, es habe keinen generellen Austausch der Umsatzzahlen einzelner Unternehmen gegeben. Der von der Kommission angeführte Austausch beziehe sich deutlich auf Einzelfälle. Koehler gibt an, es sei keine detaillierte individuelle Information über die Preise und Umsätze der Unternehmen auf allgemeiner europäischer Ebene ausgetauscht worden und erklärt: "Darüber hinaus war der Austausch von Verkaufsmengen vergangener Zeiträume auf regionale Einzelfälle beschränkt"(319).

(292) Die Kommission geht davon aus, dass auf bestimmten nationalen Kartellsitzungen Verkaufsquoten zugeteilt und Marktanteile festgelegt wurden, auch wenn das Hauptziel des Kartellplans darin bestand, Preiserhöhungen zu vereinbaren(320). Ziel dieser Maßnahmen war es, die Durchführung der Preiserhöhungen sicherzustellen. Außerdem ist dem Protokoll der allgemeinen Kartellsitzung vom 2. Februar 1995 zu entnehmen, dass Verkaufsmengen und Marktanteile auch auf der Tagesordnung der allgemeinen Kartellsitzungen standen. Ferner hebt die Kommission hervor, dass anhand mehrerer Sitzungsprotokolle nachgewiesen werden kann, dass vertrauliche Informationen betreffend die Zuteilung von Verkaufsquoten und Festlegung von Marktanteilen ausgetauscht wurden. Schließlich ist festzustellen, dass in den meisten Fällen, in denen Protokolle oder sonstige Aufzeichnungen über die Kartellsitzung vorliegen, die Dokumente unmittelbare Beweise oder Hinweise auf die Zuteilung von Verkaufsquoten, Festlegung von Marktanteilen und/oder den Austausch sensibler Informationen enthalten.

b) Beweis, dass Kartellsitzungen stattgefunden haben

b) 1) AEMCP-Versammlungen und allgemeine Kartellsitzungen

(293) Koehler, Mougeot und Copigraph bestreiten die Erkenntnisse der Kommission betreffend den wettbewerbsbeschränkenden Charakter der AEMCP-Versammlungen vor September 1993. Koehler erklärt, die Beschreibung des Kartells liefere bis September/Oktober 1993 keinen Nachweis oder Einzelheiten des wettbewerbsbeschränkenden Gehalts der offiziellen AEMCP-Versammlungen(321). Mougeot nimmt seine frühere Aussage zurück und erklärt: "In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wird nicht nachgewiesen, dass die AEMCP-Versammlungen vor der Umstrukturierung der Vereinigung im September 1993 als Rahmen für wettbewerbswidrige Absprachen dienten"(322). Mougeot führt ferner an, das erste Mal habe das Unternehmen erst am 9. Februar 1993 als Mitglied der Vereinigung an einer AEMCP-Versammlung teilgenommen; zuvor sei es nur Beobachter gewesen.

(294) Copigraph sagt aus, das ganze Kartell sei erst entstanden, als [ein Angestellter von AWA]* während der AEMCP-Versammlung vom 14. September 1993 in Frankfurt ein Kartellsystem für europäische Hersteller von Selbstdurchschreibepapier vorgeschlagen habe. Zuvor, so Copigraph, hätten die Unternehmen im Rahmen der AEMCP keinerlei wettbewerbsbeschränkende Informationen ausgetauscht(323).

(295) Nach Auffassung der Kommission beweisen die Erklärungen von Sappi, Mougeot und AWA zusammen betrachtet, dass Kartellsitzungen spätestens ab 1992 stattfanden. Außerdem bestätigt Beweismaterial von Sappi, dass es vor September 1993 auch auf AEMCP-Versammlungen oder auf Sitzungen, die anlässlich dieser Versammlungen stattfanden, zu Geheimabsprachen kam (Randnummern (112) und (113)). Die Tatsache, dass Mougeot bei der ersten AEMCP-Versammlung, an der es teilnahm, noch kein Mitglied der Vereinigung war, spricht es nicht von den während der Versammlungen erfolgten Geheimabsprachen frei, da bewiesen ist, dass Mougeot während allgemeiner Kartellsitzungen ab Mai 1992 an Absprachen teilnahm. Was das Argument von Copigraph anbelangt, ist festzustellen, dass den der Kommission vorliegenden dokumentarischen Beweisen in aller Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass das Kartell sowohl auf nationaler/regionaler als auch auf allgemeiner Ebene (d. h. im Rahmen der AEMCP-Versammlungen europaweit) schon vor September 1993 tätig war.

b) 2) Nationale bzw. regionale Kartellsitzungen

(296) Was die nationalen bzw. regionalen Kartellsitzungen anbelangt, widersprechen Copigraph, Koehler und Mougeot den von Sappi und AWA beigebrachten Dokumenten, die belegen sollen, dass sie schon vor September 1993 an Kartellsitzungen teilgenommen haben. Außerdem weisen Copigraph, Koehler und Zanders die von AWA für ihre Teilnahme an Kartellsitzungen nach dem Frühjahr 1995 vorgelegten Beweise zurück.

(297) Nach Ansicht von Copigraph werden die von AWA vorgelegten Beweise in Bezug auf den Zeitraum vor September 1993 durch die Beweise von Sappi aufgehoben, weil Sappi Copigraph nicht ausdrücklich als Teilnehmer der nach Angaben von Sappi in diesem Zeitraum in Frankreich abgehaltenen Marktsitzungen nennt(324).

(298) Koehler führt an, dass die Aussagen und Dokumente von Sappi und AWA insbesondere deshalb vage seien, weil in ihnen nur festgestellt werde, dass Koehler wahrscheinlich an den Sitzungen teilgenommen habe und dass der Angestellte, der diese Erklärungen abgegeben habe, nicht sicher sei, ob Koehler teilgenommen habe. In Bezug auf den Inhalt der Sitzungen bringt Koehler vor(325), dass AWAs Aussage wenig bedeute und nichts beweise, wenn es heiße, dass "bei den vorstehend beschriebenen Zusammenkünften in einigen Fällen auch über die Preise für Selbstdurchschreibepapier und deren historische Entwicklung gesprochen wurde, bis hin zu einem Austausch von Absichten hinsichtlich anzukündigender Preiserhöhungen"(326). Auch macht das Unternehmen geltend, dass keiner der dokumentarischen Nachweise für die nationalen Kartellsitzungen vor September/Oktober 1993 die Feststellung der Kommission abstützt, dass auf diesen Sitzungen wettbewerbswidrige Absprachen getroffen wurden(327).

(299) Darüber hinaus macht Koehler geltend, dass von Januar 1992 bis etwa September 1993 kein Kartell mit Koehler als Mitglied bestanden haben kann, da die Preise in diesem Zeitraum - mit gewissen Fluktuationen - gesenkt worden sind. Aus dieser Entwicklung zieht Koehler die Schlussfolgerung: "Allein dies belegt, dass es ein Kartell in diesem Zeitraum nicht gegeben hat"(328).

(300) Die spanischen Unternehmen Torraspapel, Zicuñaga und Divipa weisen die von der Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte getroffenen Feststellungen vehement zurück. Diese Unternehmen geben vor, dass die Kommission es versäumt hat, unmittelbare Beweise für jegliche Form der Kollusion und/oder ihre Beteiligung an diesen Vereinbarungen vorzulegen, und dass sie die vorliegenden Dokumente falsch ausgelegt hat. Außerdem können ihrer Ansicht nach die Angaben von Sappi, Mougeot und AWA nicht als gültige Beweise für eine Zuwiderhandlung betrachtet werden und sind die Aussagen sogar verdächtig, da sich die Unternehmen nicht dafür verbürgen, dass sie korrekt sind. Nach Angaben der spanischen Unternehmen hat die Kommission die Erklärungen von Sappi, AWA und Mougeot akzeptiert, ohne sie näher zu durchleuchten und die erforderlichen Nachprüfungen vorzunehmen. Zicuñaga macht darüber hinaus geltend, dass die von Sappi eingereichten Dokumente keinen Beweis für das Bestehen eines Kartells darstellen, weil sich Sappi nicht für ihre Echtheit verbürgt hat. Außerdem machen die spanischen Unternehmen geltend, dass Sappi, AWA und Mougeot ein Interesse daran haben, die Aufmerksamkeit der Kommission auf die Märkte Spaniens und Portugals zu lenken, die kleiner sind als diejenigen, auf denen Sappi, AWA und Mougeot in beträchtlichem Umfang präsent sind (wie Vereinigtes Königreich und Frankreich)(329).

(301) Die Kommission hat keinen Grund zu der Annahme, dass Sappi, AWA und Mougeot in den übermittelten Erklärungen, Dokumenten und Antworten unwahre Angaben gemacht haben. Aus den Beweisen wird eindeutig ersichtlich, dass sie selbst als Vollmitglieder an dem Kartell beteiligt waren. Ihre Erklärungen und Antworten laufen ihren eigenen Interessen zuwider und sind vor dem Hintergrund der verfügbaren dokumentarischen Nachweise voll und ganz glaubwürdig.

(302) Die Behauptung, dass Mougeots und Sappis Erklärungen "vage" oder "unpräzise" seien und daher nichts beweisen, muss ebenfalls zurückgewiesen werden. In den meisten Fällen war zwischen den Kartellsitzungen und den Erklärungen oder Antworten eine erhebliche Zeitspanne verstrichen. Daher ist es verständlich, dass sich die Personen, die sich zu dem Kartell äußern, vorsichtig ausdrücken. Nach Ansicht der Kommission kann die Information daher in einigen Bereichen unvollständig sein, besteht jedoch kein Grund zu der Annahme, dass die Erklärungen unrichtige Aussagen enthalten. Nach Meinung der Kommission hätten die Personen und Unternehmen, die die Erklärungen abgegeben haben, andere Unternehmen noch nicht einmal als mögliche Teilnehmer an den Kartellsitzungen genannt, wenn sie während des entsprechenden Zeitraums nicht an dem Kartell beteiligt gewesen wären. Unklarheit besteht nur bezüglich der Teilnahme bestimmter Kartellmitglieder an einzelnen Sitzungen, nicht jedoch bezüglich ihrer Beteiligung an dem wettbewerbswidrigen Plan insgesamt. Diese Problematik ist vergleichbar mit der Tatsache, dass es den Unternehmen leichter fiel, den Zeitraum zu nennen, in dem Sitzungen zur Umsetzung der allgemeinen Kartellstrategie stattgefunden haben, als die Teilnehmer an den einzelnen Kartellsitzungen anzugeben. Außerdem gibt es eine große Zahl unmittelbarer Beweise, die die Erklärungen von Mougeot und Sappi hinsichtlich der Sitzungsteilnehmer und getroffenen Vereinbarungen abstützen.

(303) Die Kommission muss auch die von Zicuñaga geäußerte Behauptung zurückweisen, dass die von Sappi vorgelegten Dokumente keinen verlässlichen Beweis darstellen, weil Sappi selbst festgestellt habe, dass sie sich nicht für die Echtheit der Dokumente verbürgen könne. Nur in ihrem ersten Schreiben an die Kommission, das auf den 29. September 1996 datiert ist, bringt Sappi Vorbehalte bezüglich der Echtheit und Gültigkeit der von seinem früheren Angestellten eingereichten Kartelldokumente zum Ausdruck. Sappi hat erklärt, nicht gewusst zu haben, wie man die Dokumente auszulegen habe, da sie dem Unternehmen im Rahmen von Entschädigungsverhandlungen nach der Entlassung der fraglichen Person überreicht worden seien. Nach diesem ersten Kontakt führte Sappi in dieser Angelegenheit eine interne Nachprüfung durch, und in späteren bei der Kommission eingereichten Unterlagen wurden in Bezug auf die der Kommission übermittelten Dokumente und Erklärungen keinerlei Vorbehalte mehr gemacht. Dies gilt auch für Sappis Erklärung vom 11. November 1996 und die am 18. Mai 1999 eingereichten Unterlagen, mit denen die wichtigsten Beweiselemente zusammengetragen und bewertet wurden, die der Kommission seit der Überreichung der ersten Dokumente am 29. September 1996 übermittelt worden sind.

(304) Außerdem sei daran erinnert, dass die Teilnahme von Koehler, Mougeot und Copigraph an dem Kartell vor September 1993 und die Teilnahme der spanischen Unternehmen insgesamt jeweils durch mehr als eine Erklärung oder ein Dokument belegt ist.

6. TEIL II - RECHTLICHE WÜRDIGUNG

2.1. RECHTSPRECHUNG

(305) Die Vereinbarungen zwischen den betroffenen Unternehmen fanden im gesamten Gebiet des EWR Anwendung.

(306) Das EWR-Abkommen, das dem EG-Vertrag analoge Wettbewerbsvorschriften enthält, trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Diese Entscheidung schließt deshalb die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens (insbesondere Artikel 53 Absatz 1) auf die beanstandeten Vereinbarungen ab jenem Datum ein(330).

(307) Soweit diese hier behandelten Vereinbarungen den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt und den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten berühren, findet Artikel 81 EG-Vertrag Anwendung; soweit die Kartellvorkehrungen Auswirkungen auf den Handel zwischen den EG- und den EFTA-Ländern oder zwischen EFTA-Ländern hatten, die Mitglieder des EWR waren, findet Artikel 53 EWR-Abkommen Anwendung.

(308) Beeinträchtigt eine Vereinbarung oder Verhaltensweise lediglich den Handel zwischen Mitgliedstaaten, so ist die Kommission zuständig und wendet Artikel 81 EG-Vertrag an. Beeinträchtigt sie ausschließlich den Handel zwischen EFTA-Staaten, so ist die EFTA-Überwachungsbehörde allein zuständig und wendet die EWR-Wettbewerbsregeln nach Artikel 53 EWR-Abkommen an(331).

(309) In diesem Fall ist die Kommission gemäß Artikel 56 EWR-Abkommen für die Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sowie von Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zuständig, da sich das Kartell spürbar auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt ausgewirkt hat.

2.2. ANWENDUNG VON ARTIKEL 81 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 EWR-ABKOMMEN

2.2.1. ARTIKEL 81 ABSATZ 1 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 ABSATZ 1 EWR-ABKOMMEN

(310) Gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Behinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- und Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung oder des Absatzes und die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen.

(311) Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen, der sich an Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertraganlehnt, enthält ein gleichlautendes Verbot. Allerdings ist der Handel "zwischen Mitgliedstaaten" und der Wettbewerb "innerhalb des Gemeinsamen Marktes" durch den Handel "zwischen den Vertragsparteien" und den Wettbewerb "im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens" (dem EWR-Abkommen) ersetzt.

2.2.2. VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN

(312) Nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten.

(313) Eine Vereinbarung liegt vor, wenn die Beteiligten einen gemeinsamen Plan verfolgen, der ihr jeweiliges geschäftliches Vorgehen beschränkt oder zu beschränken geeignet ist, indem er die Richtung ihres gemeinsamen Vorgehens oder dessen Unterlassung im Markt festlegt. Eine Vereinbarung muss nicht in schriftlicher Form vorliegen; es müssen keinerlei Förmlichkeiten erfuellt sein, auch sind keine vertraglichen Strafen oder Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich. Der Tatbestand einer Vereinbarung kann offenkundig oder aus dem Verhalten der Beteiligten ablesbar sein.

(314) In seinem noch nicht veröffentlichten Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-305/94 usw., Limburgse Vinyl Maatschappij N.V. u. a. gegen Kommission (PVC II)(332) hat das Gericht erster Instanz folgendes festgestellt: "Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für eine Vereinbarung im Sinne des Artikels [81 Absatz 1] EG-Vertrag aus, dass die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten"(333).

(315) Artikel 81 EG-Vertrag(334) trifft eine Unterscheidung zwischen dem Begriff der "aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen" und der "Vereinbarungen zwischen Unternehmen" bzw. der "Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen"; damit soll unter das Verbot dieses Artikels eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen gebracht werden, die zwar nicht die Stufe erreicht hat, bei der eine Vereinbarung geschlossen wurde, jedoch bewusst die praktische Zusammenarbeit an die Stelle der Risiken des Wettbewerbs rückt(335).

(316) Die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs verankerten Kriterien der Koordination und der Zusammenarbeit verlangen nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans, sondern sind im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er im Gemeinsamen Markt zu verfolgen gedenkt. Dieses Selbständigkeitspostulat nimmt den Unternehmen nicht das Recht, sich mit wachem Sinn an das festgestellte oder erwartete Verhalten ihrer Wettbewerber anzupassen; es verbietet jedoch streng jeden unmittelbaren oder mittelbaren Kontakt zwischen Unternehmen, der bezweckt oder bewirkt, das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbers zu beeinflussen oder einem solchen Wettbewerber ein Marktverhalten nahezulegen, das man selbst auzuüben beschlossen hat oder welches man auszuüben in Erwägung zieht(336).

(317) Ein Verhalten kann daher auch dann als eine "aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen fallen, wenn die betreffenden Unternehmen zwar nicht ausdrücklich einen gemeinsamen Plan gefasst haben, der ihr Verhalten im Markt festlegt, sie aber wettbewerbswidrige Absprachen oder Vorkehrungen treffen oder umsetzen, die die Koordinierung ihres Geschäftsverhaltens erleichtern(337).

(318) Zwar setzt der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag nicht nur eine Abstimmung, sondern auch ein daraus resultierendes Marktverhalten der beteiligten Unternehmen voraus, jedoch gilt vorbehaltlich des Gegenbeweises die Vermutung, daß die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin im Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Dies gilt umsomehr, wenn die Abstimmung während eines langen Zeitraums regelmäßig stattfindet. Eine solche abgestimmte Verhaltensweise fällt auch dann unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn auf dem Markt keine wettbewerbswidrigen Wirkungen eintreten(338).

(319) Im Fall einer komplexen Zuwiderhandlung von langer Dauer ist es für die Kommission nicht erforderlich, die Zuwiderhandlung ausschließlich der einen oder der anderen Erscheinungsform rechtswidrigen Verhaltens zuzuordnen. Die Konzepte "Vereinbarung" und "aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" sind nicht fest umrissen und können sich überschneiden. Eine entsprechende Unterscheidung ist in der Praxis auch gar nicht möglich, da eine Zuwiderhandlung gleichzeitig Merkmale beider Formen des verbotenen Verhaltens aufweisen kann, selbst wenn einige Akte der Zuwiderhandlung für sich betrachtet eher der einen als der anderen Erscheinungsform zuzuordnen sind. Einen Tatbestand, der eindeutig ein gemeinsames Unterfangen mit ein und demselben Ziel darstellt, in mehrere einzelne Formen der Zuwiderhandlung zu zerlegen, wäre jedoch ein künstlicher Vorgang. Ein Kartell kann daher gleichzeitig durch eine Vereinbarung und durch eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise darstellen. Artikel 81 schreibt für diesen Typ einer komplexen Zuwiderhandlung keine spezifische Kategorie vor(339).

(320) In seinem Urteil in der Rechtssache PVC II(340) hat das Gericht erster Instanz wie folgt befunden: "Bei einer komplexen Zuwiderhandlung, an der mehrere Hersteller über mehrere Jahre beteiligt waren und deren Ziel die gemeinsame Regulierung des Marktes war, kann von der Kommission nicht verlangt werden, daß sie die Zuwiderhandlung für jedes Unternehmen zu den einzelnen Zeitpunkten entweder als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise qualifiziert, da jedenfalls beide Formen der Zuwiderhandlung von Artikel 81 EG-Vertrag umfasst werden".

(321) Eine "Vereinbarung" im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen kann auch dann vorliegen, wenn die für die Durchsetzung eines privatrechtlichen Vertrags erforderliche Gewißheit nicht gegeben ist. Im Falle eines komplexen Kartells von langer Dauer bezeichnet der Begriff "Vereinbarung" daher zu Recht nicht nur ein Gesamtkonzept oder die ausdrücklich vereinbarten Konditionen, sondern auch die Umsetzung des Vereinbarten mittels der gleichen Methoden und unter Verfolgung des gleichen gemeinsamen Ziels.

(322) Wie der Gerichtshof - in Bestätigung des Urteils des Gerichts erster Instanz - in der Rechtssache C-49/92P Kommission/Anic Partecipazioni SpA(341) feststellte, folgert aus dem Wortlaut des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag, dass eine Vereinbarung nicht nur aus Einzelakten, sondern auch aus einer Reihe von Akten oder aus einem kontinuierlichem Verhalten bestehen kann.

(323) Ein komplexes Kartell kann somit innerhalb des Zeitraums, in dem es bestand, als einzige fortdauernde Zuwiderhandlung angesehen werden, auch wenn die betreffende Vereinbarung von Zeit zu Zeit geändert oder ihre Mechanismen angepasst oder gestärkt werden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die Gültigkeit dieser Feststellung wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein oder mehrere Elemente einer Reihe von Maßnahmen oder einer kontinuierlichen Verhaltensweise für sich genommen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen.

(324) Auch wenn ein Kartell eine gemeinsame Unternehmung ist, können die Beteiligten unterschiedlich stark engagiert sein. Ein oder mehrere Teilnehmer können als Anführer dominieren. Es kann interne Konflikte und Rivalitäten geben und es kann vorkommen, daß sich nicht jeder an die Spielregeln hält. All dies bedeutet jedoch nicht, dass das entsprechende Verhalten keine Vereinbarung bzw. aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Atikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen wäre, sofern fortdauernd ein einziges gemeinsames Ziel angestrebt wird.

(325) Die bloße Tatsache, dass jeder Kartellbeteiligte die seinen eigenen Umständen entsprechende Rolle spielt, entbindet ihn nicht von seiner Verantwortung für den Verstoß als ganzem; er trägt auch Verantwortung für Handlungen, die zwar von anderen Beteiligten begangen werden, die aber dem gleichen rechtswidrigen Zweck dienen und die gleichen wettbewerbswidrigen Effekt haben. Ein Unternehmen, das durch Handlungen am gemeinsamen rechtswidrigen Unterfangen mitwirkt, die zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels beitragen, ist während der gesamten Zeit seiner Mitwirkung am gemeinsamen Plan ebenfalls für solche Handlungen der anderen Beteiligten verantwortlich, die der Zuwiderhandlung zuzuordnen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten wusste, wissen konnte oder es hätte vernünftigerweise voraussehen koennen, und gleichzeitig vorbereitet war, das Risiko auf sich zu nehmen(342).

2.2.3. EINZIGE, FORTDAUERENDE ZUWIDERHANDLUNG

(326) Aus den Erklärungen und Unterlagen von Sappi geht hervor, dass die europäischen Hersteller von Selbstdurchschreibepapier zumindest seit Mitte der 80er Jahre Kontakte wettbewerbswidrigen Zusammenwirkens hatten. Es liegen jedoch weder solche Unterlagen noch Erklärungen von den anderen Kartellteilnehmern vor, die die Kommission in der Lage versetzen, die Beschaffenheit dieses Verhaltens in Bezug auf Artikel 81 EG-Vertrag in dem Zeitraum ab Mitte der 80er Jahre bis 1992 zu bewerten.

(327) Ab Anfang 1992 liegen jedoch ausreichende Beweise für das Vorhandensein einer einzigen und fortdauernden Absprache innerhalb des Gebiets des späteren EWR (1994) vor. Die Vereinbarung, diesen Globalplan einzugehen, um den Wettbewerb zu beschränken, kann deshalb mindestens auf Anfang 1992 zurückdatiert werden. Diese Absprache erging in Verfolgung eines einzigen wettbewerbswidrigen wirtschaftlichen Zieles: Erhöhung der Preise für Selbstdurchschreibepapier im gesamten Gebiet des späteren EWR (1994).

(328) Aus den von der Kommission zusammengetragenen Beweismitteln und insbesondere der Erklärung von Mougeot und den von Sappi und AWA vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass es einen allgemeinen Kartellplan für das gesamte Gebiet des EWR gab, um die Preise für Selbstdurchschreibepapier zu erhöhen. Es steht fest, dass die Unternehmen die Zusammenkünfte der AEMCP bis September 1993 zur Durchführung dieses Planes nutzten und ihn anschließend durch Zusammenkünfte außerhalb der AEMCP weiter verfolgten. Die Ausarbeitung dieses Plans auf regelmäßigen Zusammenkünften und die häufigen Preiserhöhungen sind nicht als Folge getrennter Vereinbarungen, sondern vielmehr als Durchführung ein und desselben unrechtmäßigen Gesamtplanes mit seinen verschiedenen Durchführungsvorkehrungen zu sehen. Die betreffenden Verhaltensweisen können als Bestandselemente einer einzigen Zuwiderhandlung gesehen werden, da sie Teil eines Gesamtplanes in Verfolgung eines gemeinsamen Zieles waren(343).

(329) Die Kommission hat Beweise für wettbewerbswidrige Absprachen zwischen Wettbewerbern innerhalb des gesamten Zeitraums ab Anfang 1992 bis September 1995 zusammengetragen.

(330) Dieser Plan, dem sich alle Mitgliedsunternehmen der AEMCP - AWA, Binda, Copigraph, Koehler, Sappi, Stora, Torraspapel, Zanders und Mougeot (trat der AEMCP 1992 bei) sowie auch Nichtmitglieder der AEMCP - Carrs, Divipa und Zicuñaga - anschlossen, wurde über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren mittels der gleichen Methoden und unter Verfolgung des gleichen gemeinsamen Ziels der Ausschaltung des Wettbewerbs durchgeführt. Die Teilnehmer an diesen rechtswidrigen Verhaltensweisen wussten bzw. hätten wissen müssen, dass ihr Verhalten Teil eines generellen Plans zur Verfolgung dieses rechtswidrigen Ziels war(344).

(331) Aufgrund des gemeinsamen Konzepts und des gemeinsamen Ziels - Ausschaltung des Wettbewerbs in der Selbstdurchschreibepapierindustrie -, das die Hersteller trotz der Aussetzungszeit in dem Kartell unablässig verfolgten, wertet die Kommission das fragliche Verhalten als eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen.

2.2.4. EINSCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS

(332) Die Gesamtheit der Vereinbarungen in dem vorliegenden Fall hat eine Einschränkung des Wettbewerbs in der Gemeinschaft und im EWR bezweckt und bewirkt.

(333) In Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen werden ausdrücklich solche Vereinbarungen als wettbewerbsbeschränkend bezeichnet, die folgendes zum Gegenstand haben:

- die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der Preise oder sonstiger Gechäftsbedingungen,

- die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung oder der Märkte,

- die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen.

(334) Das Kartell ist als Ganzes und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu würdigen. Folgende Merkmale der Vereinbarungen und Vorkehrungen in diesem Kartell sind als Wettbewerbsbeschränkungen gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen einzustufen:

- die Vereinbarung gemeinsamer Preiserhöhungen;

- die Zuteilung der Verkaufsmengen und Marktanteile (insbesondere auf nationalen Kartellzusammenkünften);

- die Einrichtung und Anwendung eines Überwachungssystems zur Durchsetzung der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen;

- die Anpassung des Verhaltens und der Preise der beteiligten Unternehmen mit dem Ziel der Durchsetzung der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen;

- die Teilnahme an regelmäßigen Treffen und das Pflegen sonstiger Kontakte mit dem Ziel, diese wettbewerbsbeschränkenden Praktiken zu vereinbaren, in die Tat umzusetzen und/oder gegebenenfalls anzupassen.

(335) Diese Vereinbarungen bezwecken die Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. Sie werden in Teil I dieser Entscheidung eingehend beschrieben. Diese Darstellung wird durch umfangreiche und eindeutige Beweise untermauert, auf die im gesamten Text systematisch Bezug genommen wird.

(336) Der wettbewerbsbeschränkende Zweck der Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen reicht aus, um auf die Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zu schließen; darüber hinaus wurden deren Auswirkungen ebenfalls ermittelt (siehe Randnummern (382) bis (387)).

2.2.5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UND ZWISCHEN EWR-VERTRAGSPARTEIEN

(337) Das fortdauernde Herstellerkartell hat den Handel zwischen denMitgliedstaaten und den Handel zwischen EWR-Vertragsparteien in erheblichem Maße beeinträchtigt.

(338) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag zielt auf Vereinbarungen, die durch die Aufteilung der nationalen Märkte oder die Beeinträchtigung der Struktur des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt die Verwirklichung eines Binnenmarktes zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten. Ebenso zielt Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen auf Vereinbarungen, die der Errichtung eines einheitlichen Europäischen Wirtschaftsraums zuwiderlaufen.

(339) Wie in dem Abschnitt "Zwischenstaatlicher Handel" (Randnummern 29 bis 31 ) dargelegt, zeichnet sich der Markt für Selbstdurchschreibepapier durch einen umfangreichen Handel zwischen den Mitgliedstaaten aus. Es gibt auch einen umfangreichen Handel zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern, die dem EWR angehören. Diese EFTA-Länder einschließlich Österreichs, Finnlands und Schwedens vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union decken ihren Gesamtbedarf an Selbstdurchschreibepapier durch Einfuhren.

(340) Die Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und 53 Absatz 1 EWR-Abkommen beschränkt sich nicht auf den Teil der durch Kartellteilnehmer erfolgten Verkäufe, die tatsächlich in einem anderen Staat abgesetzt wurden. Für die Anwendung dieser Bestimmungen ist es auch nicht erforderlich, nachzuweisen, dass die Beteiligung jedes einzelnen Mitglieds - abzugrenzen von dem Kartell als Gesamtheit - den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt hat(345).

(341) Im vorliegenden Fall umfassten die Kartellabsprachen praktisch den gesamten Handel in der Gemeinschaft und im EWR. Die Festsetzung der Preise und die Zuteilung von Verkaufsmengen und von Marktanteilen führte mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit zu einer automatischen Umlenkung der Handelsströme(346).

2.2.6. WETTBEWERBSREGELN BETREFFEND ÖSTERREICH, FINNLAND, ISLAND, LIECHTENSTEIN, NORWEGEN UND SCHWEDEN

(342) Das EWR-Abkommen trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Vor diesem Datum können die Auswirkungen des Kartells somit nur gemäß Artikel 81 EG-Vertrag beurteilt werden, weshalb Beschränkungen des Wettbewerbs in dieser Zeit in den damaligen EFTA-Staaten Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweden wettbewerbsrechtlich von dem Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag nicht erfasst werden.

(343) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 galt jedoch in den genannten sechs EFTA-Staaten, die dem EWR beigetreten waren, das EWR-Abkommen. Das Kartell verstieß in dieser Zeit gleichzeitig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. Die Kommission ist für die Anwendung beider Vorschriften zuständig. Die Einschränkung des Wettbewerbs in den genannten sechs EFTA-Ländern während des Jahres 1994 fällt unter das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen.

(344) Mit dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union am 1. Januar 1995 galt das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag auch für die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch das Kartell in diesen Ländern. Die Ausübung des Kartells in Norwegen, Island und Liechtenstein fiel weiterhin unter das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen.

(345) Nach all dem stellt die Ausübung des Kartells in Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden, Island und Liechtenstein in der Zeit ab dem 1. Januar 1994 einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln des EWR- und/oder der Gemeinschaft - dar.

2.2.7. DAUER DER ZUWIDERHANDLUNG

(346) Obwohl die Erklärungen von Sappi darauf hinweisen, dass es bereits spätestens Mitte der 80er Jahre Kontakte wettbewerbswidrigen Zusammenwirkens zwischen Herstellern von Selbstdurchschreibepapier gegeben hat, beschränkt sich die Kommission bei der Beurteilung des vorliegenden Falls gemäß Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen und bei der Festsetzung etwaiger Geldbußen auf die Zeit ab Januar 1992. Ab diesem Zeitpunkt hat die Kommission Nachweise für regelmäßige Kontakte wettbewerbswidrigen Zusammenwirkens zwischen Herstellern von Selbstdurchschreibepapier. (Im Falle Österreichs, Finnlands, Norwegens, Schwedens, Islands und Liechtensteins liegt bis zum Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 1. Januar 1994 kein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln vor).

(347) Die Beteiligung der meisten der Adressaten dieser Entscheidung an der Zuwiderhandlung ist ab dem genannten Zeitpunkt oder einem diesem Zeitpunkt nahe kommenden Datum erwiesen. Die meisten der Adressaten waren schon AEMCP-Mitglieder, viele von ihnen bereits seit deren Gründung im Jahre 1981.

(348) Das Datum der Beendigung des Kartells kann nicht ermittelt werden; die Kommission hat jedoch überzeugende Unterlagen bis September 1995. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Absprachen nach diesem Zeitpunkt fortgesetzt wurden. Für die Berechnung der Geldbußen geht die Kommission jedoch davon aus, dass das Kartell im September 1995 beendet wurde.

(349) Gestützt auf diesen Sachverhalt und die Zusammenfassung der nachweislichen Tatsachen für eine Teilnahme jedes Unternehmens an dem Kartell in den Randnummern (263) bis (288), wird die Dauer der Zuwiderhandlung für jedes Unternehmen wie folgt festgesetzt:

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2.3. HAFTUNG FÜR DIE ZUWIDERHANDLUNG

(350) Es steht fest, dass in den genannten Zeiträumen die Unternehmen Carrs, Divipa, Mougeot und Koehler direkt und eigenständig an dem Kartell beteiligt waren. Sie waren zu keiner Zeit Tochtergesellschaften von anderen Unternehmen und sind somit Adressaten dieser Entscheidung.

(351) Die Frage des richtigen Adressaten dieser Entscheidung stellt sich allein in den verbleibenden Fällen, in denen erörtert werden muss, ob der Tochtergesellschaft oder ihrer Muttergesellschaft die Haftung zukommt oder ob sich die Frage einer Nachfolgeschaft stellt.

2.3.1. ARJO WIGGINS APPLETON

(352) Während des gesamten Bezugszeitraums war Arjo Wiggins Appleton p.l.c., die Muttergesellschaft des Konzerns Arjo Wiggins, über ihren Bereich Arjo Wiggins Carbonless Paper Operation direkt und eigenständig an dem Kartell beteiligt. Arjo Wiggins Appleton Limited (neuer Name von Arjo Wiggins Appleton p.l.c. seit 29. November 2001) ist somit Adressat dieser Entscheidung. Die Tatsache, dass AWA plc am 27. Juli 2000 (an genau dem Tag der Annahme der Beschwerdepunkte) von dem französischen Unternehmen Compagnie Worms & Cie (Tochtergesellschaft der Gruppe Agnelli) übernommen wurde, ändert nicht den Beschluss der Kommission, diese Entscheidung auch an AWA zu richten.

2.3.2. COPIGRAPH UND BOLLORÉ

(353) Copigraph SA war während der Zeit der Zuwiderhandlung eine vollständige Tochtergesellschaft von Bolloré SA (vormals Bolloré Technologies SA), und wurde im November 1998 von AWA erworben. Copigraph stellte seine Tätigkeiten am 2. Februar 2000 mit Wirkung zum 30. Dezember 2000 ein(347). Bolloré macht geltend, dass es für die Verhaltensweisen von Copigraph nicht haftbar gemacht werden könne, da Copigraph sich einer vollständigen wirtschaftlichen Eigenständigkeit erfreute. Gemäß Bolloré ergab sich diese Eigenständigkeit aus den streng getrennten Führungsstrukturen von Copigraph und Bolloré und der eigenen Infrastruktur und Geschäftspolitik von Copigraph aufgrund der Tatsache, dass es beinahe 35 % seines Rohstoffbedarfs außerhalb der Bolloré-Gruppe und sogar bei einem Wettbewerber deckte(348).

(354) Copigraph gehörte der Abteilung "Spezialpapiere" von Bolloré an. [...]*, der damalige Leiter der Abteilung, war gleichzeitig Geschäftsführer von Copigraph(349). Außerdem war der damalige Verkaufsdirektor von Copigraph, [...]*, seit 1994 in der Verkaufsabteilung des Werkes Thonon(350). Somit musste Bolloré SA über die Teilnahme seiner Tochtergesellschaft an dem Kartell informiert gewesen sein.

(355) Es gibt Beweise dafür, dass auch die Muttergesellschaft direkt an dem Kartell beteiligt war. Bolloré war Mitglied des AEMCP, dessen offizielle Zusammenkünfte von Januar 1992 bis September 1993 auch als Kartellzusammenkünfte dienten. [...]*, der Leiter des Bereichs Spezialpapiere, nahm als Vertreter von Bolloré an diesen Kartellzusammenkünften gemeinsam mit dem Verkaufsdirektor von Copigraph teil. Der Leiter des Bereichs Spezialpapiere von Bolloré nahm auch an der Kartellzusammenkunft für den französischen Markt am 1. Oktober 1993 teil. Bei allen nachfolgenden Kartellzusammenkünften, an denen einzelne Vertreter von Copigraph nachweislich teilnahmen, war der Verkaufsdirektor von Copigraph anwesend. All diese Zusammenkünfte fanden im Jahr 1994 statt, und wie bereits erwähnt, war der Verkaufsdirektor von Copigraph gleichzeitig in der Verkaufsabteilung von Bolloré beschäftigt.

(356) Hieraus schließt die Kommission, dass Bolloré nicht nur für sein eigenes Verhalten, sondern auch für das Verhalten von Copigraph und dies für die gesamte Dauer des ausgewiesenen Zeitraums des Kartells haftbar zu machen ist.

2.3.3. SAPPI

(357) Das Selbstdurchschreibepapier-Geschäft von Sappi in Europa wurde zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung von Sappi (VK) Limited und Sappi Europe SA geführt. Die Teilnehmer dieser Zusammenkünfte zwischen Wettbewerbern und der Durchführung der auf diesen Zusammenkünften getroffenen Beschlüsse waren bei diesen beiden Tochtergesellschaften von Sappi Limited beschäftigt. Sappi (VK) Limited war eine direkt der Muttergesellschaft der Gruppe Sappi Limited unterstellte Tochtergesellschaft und, nach Mai 1995, eine vollständige Tochtergesellschaft von Sappi Europe Limited, die ihrerseits eine Tochtergesellschaft von Sappi Limited war. Sappi Europe SA war ein Gemeinschaftsunternehmen von Sappi VK Limited und einer anderen vollständigen Tochtergesellschaft von Sappi Limited, die der Muttergesellschaft unterstand (siehe Randnummer 42). Unter diesen Voraussetzungen bestätigt die Kartellbeteiligung mehr als nur einer Tochtergesellschaft, dass diese Teilnahme auf eine Entscheidung der Muttergesellschaft zurückging.

(358) Der Briefverkehr mit der Kommission vor Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte erfolgte im Namen von Sappi Limited, Sappi Europe Limited und Sappi (VK) Limited. Es trifft zu, dass die Erwiderung der von der Kommission allein an Sappi Limited versandten Mitteilung der Beschwerdepunkte im Namen von Sappi Europe Limited und Sappi (VK) Limited erging. In der Erwiderung wurde geltend gemacht, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte an den falschen Adressaten versandt worden sei, diese Behauptung jedoch nicht begründet.

(359) Die Kommission geht davon aus, dass Sappi Limited für die Zuwiderhandlung haftbar zu machen und diese Entscheidung an sie zu richten ist.

2.3.4. STORA

(360) Während der Zeit der Zuwiderhandlung führte Stora sein Geschäft mit Selbstdurchschreibepapier über Stora Feldmühle AG und Stora Carbonless Paper GmbH, während bis Ende 1992 dieses Geschäft der Unternehmensgruppe direkt von Stora Feldmühle AG geführt wurde. Anfang 1993 wurde dieser Geschäftsbereich der neuen Tochtergesellschaft Stora Feldmühle AG übertragen, die in Stora Carbonless Paper GmbH (SCP) umbenannt wurde(351).

(361) Der Zusammenschluss zwischen Stora Kopparbergs Bergslags AB und Enso Oyj wurde von der Kommission im Jahr 1998 genehmigt(352). Damit wurde Stora Enso Oyj Ende Dezember 1998 die neue Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe. Am 31. Dezember 1998 verkaufte Stora Enso Oyj seine Mehrheitsbeteiligung an SCP an Mitsubishi Paper Mills Ltd., woraufhin der Name von SCP in Mitsubishi HiTech Paper Bielefeld GmbH umbenannt wurde.

(362) Die Kommission schließt hieraus, dass Mitsubishi HiTech Paper Bielefeld GmbH für das Verhalten während des gesamten Zeitraums haftbar zu machen ist, weil SCP, (nunmehr Mitsubishi HiTech Paper Bielefeld GmbH) für die Zwecke dieses Verfahrens das wirtschaftliche Nachfolgeunternehmen von Stora Feldmühle AG war, nachdem es dessen Geschäftsbereich Selbstdurchschreibepapier innerhalb der Gruppe Anfang 1993 übernommen hatte. Dieser Entscheidung wird somit an Mitsubishi HiTech Paper Bielefeld GmbH gerichtet.

2.3.5. TORRASPAPEL

(363) Sarriopapel y Celulosa SA (Sarrío) war in dem betreffenden Zeitraum und ist weiterhin eine vollständige Tochtergesellschaft von Torraspapel SA (Torraspapel). Es gibt auch Nachweise für eine direkte Teilnahme der Muttergesellschaft an den Kartelltätigkeiten. Vertreter sowohl von Sarrió als auch von Torraspapel nahmen an den Kartellsitzungen teil, wie z. B. dem AEMCP-Treffen vom 14. September 1993, wo der Beschluss gefasst wurde, die Kartellfunktionen von den Aufgaben des Berufsverbandes zu trennen. Außerdem hat Torraspapel SA, ein Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte, seine Verantwortlichkeit für das Verhalten von Sarriopapel nicht abgestritten. Torraspapel SA wird somit zum Adressaten dieser Entscheidung.

2.3.6. ZANDERS

(364) International Paper hielt zwar eine Mehrheitsbeteiligung an Zanders Feinpapiere, es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es von dessen Teilnahme an dem Kartell wusste oder selbst darin einbezogen war. Unter diesen Voraussetzungen wird Zanders Adressat dieser Entscheidung.

2.3.7. ZICUÑAGA

(365) Papelera Guipuzcoana de Zicuñaga SA wurde erst 1997 eine Tochtergesellschaft von Iberpapel Gestión S.A. Zicuñaga behauptet in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass es kein Hersteller von Selbstdurchschreibepapier, sondern Verarbeiter und Vertriebskunde seiner französischen Tochtergesellschaft "Papeteries de l'Atlantique SA" gewesen sei. Dennoch weisen die Unterlagen für den spanischen und portugiesischen Markt eine Beteiligung von Zicuñaga nach. Außerdem hat Zicuñaga bei der Anhörung bestätigt, dass es für die Festsetzung der Preise für sämtliche Papiererzeugnisse der Gruppe verantwortlich ist und deshalb sämtliche Preisbeschlüsse auch für die Erzeugnisse der Papeteries de l'Atlantique trifft. Diese Entscheidung wird somit an Papelera Guipuzcoana de Zicuñaga SA gerichtet.

(366) Unter diesen Voraussetzungen wird die Entscheidung an folgende Unternehmen gerichtet:

- Arjo Wiggins Appleton Limited

- Bolloré SA

- Carrs Paper Ltd

- Distribuidora Vizcaina de Papeles S.L.

- Mitsubishi HiTech Paper Bielefeld GmbH

- Papelera Guipuzoana de Zicuñaga SA

- Papeteries Mougeot SA

- Papierfabrik August Koehler AG

- Sappi Limited

- Torraspapel SA

- Zanders Feinpapiere AG.

2.4. ABHILFEN

2.4.1. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 17

(367) Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen fest, kann sie nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 die betreffenden Unternehmen dazu verpflichten, die Zuwiderhandlung abzustellen(353).

(368) In diesem Fall haben die Kartellbeteiligten große Anstrengungen unternommen, um ihr rechtswidriges Verhalten zu verbergen. Beinahe sämtliche schriftlichen Unterlagen über die Kartelltätigkeiten wurden beseitigt, sodass beinahe keine Protokolle, Aufzeichnungen, Teilnehmerverzeichnisse oder Einladungen vorhanden sind. Unter diesen Umständen kann nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt werden, ob alle Beteiligten die Zuwiderhandlung beendet haben. Die Kommission muss deshalb den Adressaten dieser Entscheidung auferlegen, die Zuwiderhandlung - soweit dies noch nicht geschehen ist - einzustellen und sich künftig jeglicher Vereinbarungen, aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen oder Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung zu enthalten.

2.4.2. ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 17

2.4.2.1. Allgemeines

(369) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1000 bis 1 Mio. EUR oder über diesen Betrag hinaus in Höhe von bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und/oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen.

(370) Bei der Festsetzung des Betrages der Geldbuße muss die Kommission alle einschlägigen Umstände berücksichtigen, insbesondere die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung, die beiden in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich genannten Kriterien.

(371) Die Rolle der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen ist einzeln zu bewerten. Dabei zieht die Kommission für jedes Unternehmen alle erschwerenden oder mildernden Umstände in Betracht und wendet gegebenenfalls die Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen an(354).

2.4.2.2. Betrag der Geldbußen

(372) Das hier behandelte Kartell war eine bewusste Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen: In voller Kenntnis der Rechtswidrigkeit ihres den Wettbewerb beschränkenden Handelns haben die wichtigsten Hersteller von Selbstdurchschreibepapier gemeinsam ein geheimes und strukturiertes System errichtet, um den Wettbewerb in einem wichtigen Wirtschaftszweig zu beschränken.

(373) Der Betrag der Geldbuße wird durch die Errechnung eines Grundbetrages ermittelt, der erhöht bzw. verringert wird, um erschwerende bzw. mildernde Umstände berücksichtigen zu können.

a) Grundbetrag

(374) Der Grundbetrag wird gemäß der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermittelt.

a) 1) Schwere der Zuwiderhandlung

(375) Bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt die Kommission die Art und die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie den Umfang des betreffenden räumlichen Marktes. Darüber hinaus berücksichtigt sie die wirtschaftliche Kraft des Zuwiderhandelnden, anderen Marktteilnehmern und insbesondere den Verbrauchern einen erheblichen Schaden zuzufügen, sowie das Erfordernis, die Geldbuße auf eine Höhe festzusetzen, die eine hinreichend abschreckende Wirkung gewährleistet.

a) 1) i) Art der Zuwiderhandlung

(376) Aus dem in Teil I beschriebenen Sachverhalt folgt, dass diese Zuwiderhandlung aus der Festsetzung von Preisen und der Aufteilung des Marktes bestand, die zu den schwersten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zählen.

(377) An den Kartellttaetigkeiten waren alle wichtigen Anbieter von Selbstdurchschreibepapier im EWR beteiligt. Sie wurden in allen beteiligten Unternehmen auf hoher Ebene konzipiert, geleitet und gefördert. Die Durchführung derartiger Kartelle führt automatisch zu einer erheblichen Verfälschung des Wettbewerbs, die ausschließlich den an dem Kartell teilnehmenden Herstellern zugute kommt und den Kunden und damit der Öffentlichkeit einen schweren Schaden zufügt.

(378) Die Kommission hält deshalb diese Zuwiderhandlung für einen sehr schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen.

(379) AWA hat beantragt, die Kommission möge bei der Festsetzung der Geldbußen berücksichtigen, dass in diesem Fall das Kartell in seiner Wirksamkeit sehr beschränkt gewesen sei, weil keine eindeutigen institutionellen Strukturen bestanden hätten, das Kartell im Wesentlichen auf die Koordinierung der Preise begrenzt gewesen sei, es keine wirksame Überwachung gegeben habe und die Hersteller von Selbstdurchschreibepapier den Wettbewerb gegeneinander fortgesetzt hätten. AWA macht geltend, dass eine Unterscheidung zwischen diesem Fall, der "kein vollständig institutionalisiertes Kartell" gewesen sei, und "schweren" Kartellen mit eindeutigen institutionellen Strukturen wie z. B. das Zementkartell gemacht werden sollte(355).

(380) Auch Sappi hat diesen Fall mit dem Fall Zementkartell verglichen und geltend gemacht, dass gemäß dem Zementfall der Hoechstbetrag der Geldbußen unter Bezugnahme auf den europaweiten Umsatz mit dem betreffenden Erzeugnis festgesetzt werden sollte. Außerdem hält Sappi die Preisfestsetzung und Marktaufteilung lediglich für schwere Zuwiderhandlungen(356).

(381) Die Kommission weist die Argumente von AWA und Sappi zurück. Erstens steht fest, dass Kartelle zur Festsetzung der Preise und Aufteilung der Märkte die Funktionsweise des Binnenmarktes beeinträchtigen. Zweitens hat die durch die Kartellteilnehmer errichtete Struktur ausgereicht, um die mit dem Gesamtplan verfolgten Ziele zu verwirklichen. Ferner hat das Gericht erster Instanz in dem Fall Zementkartell(357) das Argument der Parteien zurückgewiesen, dass bestimmte institutionelle Strukturen erforderlich seien, um eine Kartellvereinbarung zu erzielen: "Die Zuwiderhandlung stellt eine einzige Vereinbarung dar, weil jeder Teilnehmer an der ... Vereinbarung das gleiche Ziel verfolgte, und nicht wegen der Methoden der Umsetzung dieser Vereinbarung". Die Methoden der Umsetzung müssen lediglich dem Zweck der Vereinbarung angepasst sein, was in diesem Verfahren der Fall ist. Schließlich gibt es in diesem Fall Nachweise dafür, dass die Durchführung der Vereinbarungen überwacht wurde, und dass dies überwiegend durch AWA selbst erfolgt ist (siehe Randnummern (418) bis (423)).

a) 1) ii) Die tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung

(382) Die Kommission geht davon aus, dass die Zuwiderhandlung, die in dem von dieser Entscheidung erfassten Zeitraum von Unternehmen begangen wurde, auf die zwischen 85 und 90 % des Angebots von Selbstdurchschreibepapier im EWR entfiel, tatsächliche Auswirkungen auf den Markt des Selbstdurchschreibepapiers (sowohl in Rollen als auch in Bögen) im EWR hatten. Die Kommission hat umfangreiche Nachweise für die Umsetzung der Preisvereinbarungen. Außerdem wurden wiederholt Vereinbarungen über die Zuteilung von Verkaufsmengen und die Aufteilung der Märkte getroffen, die offenbar zumindest in einem gewissen Maße eingehalten wurden (siehe Randnummer (244)), was zeigt, dass das Kartell unweigerlich Auswirkungen auf das Verhalten der Marktteilnehmer und damit auf den Markt hatte.

(383) Abgestimmte Preiserhöhungen bildeten den Eckpfeiler des Kartells. Die Kommission hat bei ihren Nachprüfungen eigene Unterlagen der Hersteller von Selbstdurchschreibepapier über Preiserhöhungen vorgefunden. Diese Informationen wurden durch die bei den Herstellern angeforderten Angaben über sämtliche Preiserhöhungen mit allgemeiner Wirkung (in %) ergänzt, die von jedem Hersteller seit 1.Januar 1992 angekündigt worden waren. Die von den Unternehmen häufig auch in ungeordneter Form vorgelegten Angaben erstrecken sich zwar nicht auf den gesamten Zeitraum, lassen insgesamt aber darauf schließen, dass die zwischen den Herstellern vereinbarten Preiserhöhungen überwiegend den Kunden (Druckereien und/oder Händler) angekündigt wurden. In einigen Fällen wurden zwar keine Ankündigungsschreiben vorgefunden, jedoch Unterlagen über interne Beschlüsse zur Durchführung von Preiserhöhungen.

(384) Diese Unterlagen zeigen insbesondere, dass die meisten der auf den allgemeinen und den nationalen/regionalen Kartelltreffen für den Zeitraum zwischen Januar 1994 und September 1995 vereinbarten Preiserhöhungen den Kunden tatsächlich angekündigt wurden. Die vereinbarten oder abgestimmten Erhöhungen dienten somit als Bezugspunkt für die Aushandlung der Transaktionspreise mit den Kunden.

(385) Auf die Kartellmitglieder entfiel beinahe das gesamte Angebot auf dem EWR-Markt für Selbstdurchschreibepapier. Infolge der abgestimmten Preiserhöhungsinitiativen standen die Kunden den Ankündigungen einheitlicher Preiserhöhungen gegenüber, die ihnen nicht die Möglichkeit ließen, Lieferungen von einem nicht an dem Kartell teilnehmenden Hersteller zu erhalten.

(386) Es gibt auch Nachweise dafür, dass die Umsetzung der vereinbarten Preiserhöhungen überwacht wurde und dass ein Nichtbefolgen auf den nationalen oder den regionalen Kartellzusammenkünften erörtert wurde (siehe auch Randnummern bis (97) bis (106)). Dies erhärtet die Schlussfolgerungen über die tatsächlichen Auswirkungen des Kartells.

(387) Die Kommission hat auch Nachweise dafür, dass zumindest bei einigen nationalen Zusammenkünften die Parteien die Zuteilung von Verkaufsmengen und von Marktanteilen vereinbarten und vertrauliche Informationen über ihre Absatzmengen austauschten. Ein Vergleich der auf diesen Zusammenkünften vereinbarten Quoten und ausgetauschten Absatzinformationen mit den von den Herstellern über ihre tatsächlichen Verkäufe vorgelegten Informationen ergibt eine hohe Entsprechung (siehe Randnummern (241) bis (251)). Der Vergleich zeigt, dass der Informationsaustausch und die Mengenvereinbarungen Auswirkungen auf die Absatzmengen der Hersteller hatten.

(388) AWA, Carrs, MHTP (Stora), Koehler, Sappi und Zanders behaupten, dass die tatsächlichen Auswirkungen des Kartells auf den Markt des Selbstdurchschreibepapiers im EWR, wenn überhaupt, dann nur sehr begrenzt gewesen seien. Sie führen dazu an, dass es nur begrenzte oder keine Auswirkungen auf die Preise gehabt hätte, da die im Markt tatsächlich erzielten Preise niedriger als die vereinbarten oder angekündigten Preiserhöhungen gewesen seien. Dies zeige, dass die vereinbarten Preiserhöhungen in der Praxis nicht durchgesetzt worden seien. Zur Untermauerung dieser Behauptung haben sie insbesondere Folgendes geltend gemacht: Die Preise und Gewinnspannen der Hersteller seien erheblich zurückgegangen, die Preise für Selbstdurchschreibepapier spiegelten im Wesentlichen die Änderungen bei den Zellstoffkosten und der Nachfrage sowie, in der späteren Kartellphase, die Kapazitätszwänge wider, der Wettbewerb zwischen den Herstellern habe sich fortgesetzt und die Hersteller hätten die Preiserhöhungen mit den Kunden einzeln aushandeln müssen.

(389) AWA, MHTP (Stora), Koehler und Sappi beziehen sich auf die für die Hersteller ungünstige Entwicklung der Preise für Selbstdurchschreibepapier und auf deren zurückgehende Gewinnspannen. AWA führt an, dass im Verlaufe der 90er Jahre die Preise für Selbstdurchschreibepapier erheblich gefallen seien. AWA führt an, dass seine Gewinnspannen sogar noch stärker zurückgegangen seien als die Preise für Selbstdurchschreibepapier, was zeige, dass die Durchsetzungskraft des Kartells beschränkt gewesen sei und dass ein Großteil des Vorteils der durch AWA erzielten Kosteneinsparungen den Kunden zugute gekommen sei. Sappi behauptet, dass wegen der schnell einsetzenden Preisnachlässe und des allgemeinen geschäftlichen Rückgangs nicht klar sei, ob die Papierabnehmer überhaupt irgendwelche spürbaren Verluste zu erleiden hatten. MHTP (Stora) erklärte, dass zwischen 1992 und 1993 die Preise erheblich zurückgegangen seien, jedoch zwischen Herbst 1993 und Herbst 1995 wieder anstiegen. Ein der Erwiderung von AWA beigefügtes Schaubild zeigt eine ähnliche Entwicklung. Nach Auffassung von MHTP (Stora) sei diese Preiserholung lediglich eine Rückkehr zur Preishöhe von 1992 gewesen und habe sich in Einklang mit den stark steigenden Zellstoffpreisen vollzogen(358).

(390) AWA hat einen Sachverständigenbericht vorgelegt(359), mit dem nachgewiesen werden soll, dass eine Preisabstimmung zwar zwischen 1992 und Mitte 1995 stattgefunden habe, diese jedoch nicht vermocht hätte, die Preise jenseits einer Höhe zu schrauben, die auch ohne Kartellabsprachen erreicht worden wäre.

- Die Gegebenheiten des Marktes für Selbstdurchschreibepapier würden eine erfolgreiche Preisfestsetzung erschweren. Gründe hierfür seien die unzureichende Konzentration auf der Angebotsseite, die unterschiedlichen Größen der Unternehmen, die niedrigen Zutrittsschranken und die hohen Fixkosten.

- Im Zeitraum 1994 bis 1997 habe es einen nur schwachen Zusammenhang zwischen den angekündigten Preiserhöhungen und den tatsächlich erzielten Preisen gegeben. Die erzielten Preise hätten sich weitgehend in Einklang mit dem Zellstoffpreis bewegt.

- Identische Preiserhöhungen ließen sich wirtschaftstheoretisch erklären und deuteten nicht unbedingt auf ein abgestimmtes Verhalten hin.

- Die Schwankungen bei den Marktanteilen von AWA in den verschiedenen Ländern zeige, dass es kein wirksames abgestimmtes Vorgehen gegeben habe.

- Die Auszüge aus den Geschäftsplänen von AWA für den Zeitraum 1993 bis 1997, die jeweils einen Kommentar zu den Marktergebnissen im vorangehenden Jahr liefern, zeigten, dass ein lebhafter Wettbewerb zwischen den Herstellern von Selbstdurchschreibepapier fortbestand und dass Kunden hinzugewonnen und abgegeben wurden.

(391) Koehler führt an, dass es sich gezwungen sah, wegen seiner dramatischen Verluste in den Jahren 1992 und 1993 (aufgrund fallender Preise für Selbstdurchschreibepapier) sich an dem Kartell zu beteiligen. Dass es ihm trotz dieser Kartellbeteiligung nicht gelungen sei, sein Geschäft mit Selbstdurchschreibepapier in der Gewinnzone zu halten, sei ein Nachweis dafür, dass das Kartell keine negativen Auswirkungen auf den Markt haben konnte. Hieraus schließt Koehler, dass die Preisvereinbarungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Kunden gehabt hätten, weil diese nicht zu angemessenen Marktpreisen, sondern sogar zu Preisen unter den Kosten beliefert worden seien(360).

(392) Die Kommission muss die Argumente von AWA, MHTP (Stora), Koehler und Sappi zurückweisen. Allein die Tatsache, dass Preisankündigungen mit Beträgen und Zeitplan im Anschluss an Preisabstimmungen gemacht wurden, genügt, um Auswirkungen im Markt anzunehmen. In dem von dieser Entscheidung erfassten Zeitraum befand sich der Markt für Selbstdurchschreibepapier im Rückgang und es bestanden große strukturelle Überschusskapazitäten bei einer zurückgehenden Nachfrage. Die zeitweilige Zunahme der Nachfrage war ausschließlich auf die Aufstockung der Lagerbestände der Kunden zurückzuführen. Außerdem haben einige Kartellteilnehmer in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhebliche und andauernde Verluste für den betreffenden Zeitraum angeführt. Für einige von ihnen waren diese Verluste der Grund, dem Kartell beizutreten. Aus Protokollen von offiziellen AEMCP-Zusammenkünften geht hervor, dass die Hersteller angesichts dieser Schwierigkeiten sogar in Erwägung zogen, bei der Kommission einen Antrag auf Freistellung eines Krisenkartells zu stellen. Die Kommission erkennt an, dass man zwar in einer derartigen Marktlage von zurückgehenden Preisen ausgehen kann. Dies schließt jedoch nicht aus, dass es dem Kartell gelungen sei, den Preisrückgang zu kontrollieren oder einzuschränken. Durch die Aufrechterhaltung nicht-leistungsfähiger Wettbewerber im Markt für einen längeren Zeitraum, als unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten gewesen wäre, kann das Kartell somit verhindert haben, dass sich die Produktionskapazitäten auf natürliche Weise der Nachfrage anpassen.

(393) MHTP (Stora) macht geltend, dass die Preise für Selbstdurchschreibepapier nur erhöht werden könnten, wenn die wirtschaftlichen Gegebenheiten und dabei insbesondere steigende Zellstoffpreise und eine zunehmende Nachfrage dies ermöglichen(361). AWA, das einen Sachverständigenbericht zur Untermauerung seiner Argumente zu den begrenzten Auswirkungen des Kartells vorgelegt hatte, behauptet, dass die Preise für Selbstdurchschreibepapier mit den Änderungen bei den Zellstoffkosten verschränkt seien. Der Sachverständige von AWA hat angeführt, dass in dem Zeitraum von Anfang 1994 bis Mitte 1995 die Hersteller von Selbstdurchschreibepapier ihre Preise nur um den Betrag der tatsächlichen Veränderung bei den Zellstoffkosten erhöhen konnten(362).

(394) AWA und MHTP (Stora) behaupten, dass der Wettbewerb zwischen den Herstellern fortdauerte, weshalb die angekündigten Preiserhöhungen häufig nicht an die Kunden weitergegeben worden seien(363). AWA macht geltend, dass die Hersteller den Kunden der anderen Wettbewerber in aggressiver Weise besonders günstige Preise und Dienstleistungen angeboten hätten, wodurch es zu einem erheblichen Kundenwechsel bei den Anbietern und Schwankungen der Marktanteile auf Landesebene gekommen sei (auf europäischer Ebene habe es keine erheblichen Schwankungen gegeben). AWA fügt hinzu, dass der Preisrückgang das Ergebnis des fortdauernden Wettbewerbs gewesen sei.

(395) MHTP (Stora) macht geltend, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte vielfältige Beispiele für Meinungsverschiedenheiten zwischen den Kartellmitgliedern und für ein Versagen enthalte, die Vereinbarungen umzusetzen. Hieraus schließt MHTP (Stora), dass wegen der Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Teilnehmergruppe das Kartell keinen wirklichen Erfolg gehabt hätte. Zanders bezieht sich auf vier der der Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügten Unterlagen, die nach seiner Auffassung zeigten, dass die versuchten Preis- und Mengenvereinbarungen nicht umgesetzt wurden(364).

(396) Die Kommission weist die Argumente von AWA, MHTP (Stora) und Zanders zurück. In Anbetracht der Argumente von AWA hinsichtlich der Kundenzuteilung sowie hinsichtlich der Vereinbarungen zur Beschränkung des Wettbewerbs beim Dienstleistungsumfang, sind diese Bereiche wohl keine konstitutiven Bestandteile des wettbewerbswidrigen Gesamtplans. Selbst wenn die Teilnehmer den Wettbewerb in diesen Bereichen also fortgesetzt hätten, beweist dies noch nicht, dass das Kartell keine oder nur beschränkte Auswirkungen auf die Preise für Selbstdurchschreibepapier gehabt haben könnte.

(397) Zu den von MHTP (Stora) und Zanders der Mitteilung der Beschwerdepunkte entnommenen Beispielen ist zu bemerken, dass diese zumeist wohl keine Beispiele für ein vollständiges Fehlschlagen bei der Umsetzung der Vereinbarungen sind. Die Unterlagen zu den Zusammenkünften und Preiserhöhungen (siehe Kapitel 1.4.3. und 1.4.4.) zeigen, dass die vereinbarten Erhöhungen gelegentlich auf spätere Zeitpunkte verschoben wurden, dass etwas geringere Erhöhungen umgesetzt wurden (z. B. 6 % oder 7,5 % anstelle von 10 %) oder dass weitere Zusammenkünfte vereinbart wurden, um die Vereinbarung zu überarbeiten. Das Kartell hatte somit Auswirkungen auf das Preisgebaren seiner Mitglieder, selbst wenn die umgesetzten Erhöhungen zuweilen von den vereinbarten Höhen abwichen oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sind.

(398) AWA macht geltend, dass hinsichtlich der Preise das Kartell in seiner Wirksamkeit notwendigerweise beschränkt gewesen sei, weil die Hersteller die Preiserhöhungen mit jedem Kunden einzeln aushandeln mussten. Dies habe es den Teilnehmern einfach gemacht, häufig und bewusst von den Vereinbarungen mit den Wettbewerbern abzuweichen. AWA führt weiter aus, dass "durch Vereinbarungen mit den Wettbewerbern angekündigte Preiserhöhungen lediglich als Ausgangspunkt für die anschließenden Preisverhandlungen mit den Kunden dienten(365)".

(399) Carrs führt aus, dass die Zusammenkünfte und sonstigen Kontakte, an denen es teilnahm, die Bewegungen bei den Listenpreisen betraf, die auf den von den Herstellern herausgegebenen Preislisten aufgeführt sind, und dass seine Teilnahme an den Gesprächen über Listenpreise für Papierbögen nur geringe Auswirkungen auf den Markt gehabt hätten. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Bögen über Händler verkauft werden, mit denen die Hersteller verhandeln müssen, damit die Erhöhungen der Listenpreise an die Druckereien weitergegeben werden. Bei Papierbögen räumen die Anbieter hohe Rabatte und andere Werbevorteile ein, um ihren Preis bei den Druckereien erzielen zu können, der als Nettopreis bezeichnet wird.

(400) Laut Carrs hatten die Preisabsprachen für die Hersteller von Papierrollen eine erhebliche, für die Hersteller von Papierbögen jedoch nur begrenzte oder gar keine Bedeutung, da sich die Preisbildung bei Bögen grundlegend von der im Papierrollen-Markt unterscheide, auf dem in der Regel die Druckereien und nicht die Händler die Kunden sind. Weil die Papierrollen überwiegend direkt an die Endabnehmer verkauft werden, würden die Rollenpreise allgemein nicht als Listenpreise und Nettopreise angegeben, weshalb sich jegliche Vereinbarung über die Änderung der Preise für Papierrollen unmittelbar auf die Preise der Endabnehmer auswirke(366).

(401) Gemäß dem Urteil des Gerichtes erster Instanz in der Sache "Karton"(367) genügt die Tatsache, dass die Unternehmen die vereinbarten Preiserhöhungen ankündigten und dass die angekündigten Preise als Grundlage für die Festsetzung der einzelnen Transaktionspreise dienten, um festzustellen, dass die Absprache bei den Preisen eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckte und bewirkte. Wie bereits dargelegt, ist dies im vorliegenden Fall erwiesen. Deshalb muss hier nicht untersucht werden, ob die Änderungen bei den erzielten Transaktionspreisen den angekündigten Preisen folgten, um tatsächliche Auswirkungen des Kartells auf den Markt für Selbstdurchschreibepapier im EWR nachzuweisen.

(402) Die Kommission schließt hieraus, dass es angesichts u. a. der vorhandenen Risiken unvorstellbar ist, dass die Parteien wiederholt vereinbart hätten, an verschiedenen Orten in Europa über einen so langen Zeitraum zusammenzukommen, um Preiserhöhungen festzusetzen und in einigen Fällen auch Verkaufsmengen zuzuteilen, wenn sie der Auffassung gewesen wären, dass ihr Kartell keine oder nur geringe Auswirkungen auf den Markt für Selbstdurchschreibepapier im EWR hatte.

a) 1) iii) Umfang des räumlich relevanten Marktes

(403) Das Kartell erfasste den gesamten Gemeinsamen Markt und den EWR nach dessen Gründung. Jeder Teil des Gemeinsamen Marktes und später des EWR stand unter dem Einfluss der Absprache. Bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung insgesamt geht die Kommission deshalb davon aus, dass die gesamte Gemeinschaft und der EWR nach dessen Gründung von dem Kartell betroffen wurden.

a) 1) iv) Schlussfolgerung zur Schwere der Zuwiderhandlung insgesamt

(404) Unter Berücksichtigung der Art des untersuchten Verhaltens, dessen tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt des Selbstdurchschreibepapiers und der Tatsache, dass es sich auf den gesamten Gemeinsamen Markt und, nach dessen Gründung, den gesamten EWR erstreckte, geht die Kommission davon aus, dass die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen eine sehr schwere Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen begangen haben.

(405) Innerhalb der Gruppe der sehr schweren Zuwiderhandlungen ermöglicht die Skala der festzusetzenden Geldbußen eine differenzierte Behandlung der Unternehmen, um deren tatsächliches Vermögen, den Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen, zu berücksichtigen, und um die Geldbuße auf eine Höhe festzusetzen, die eine ausreichend abschreckende Wirkung gewährleistet. Ein solches Vorgehen erweist sich in diesem Fall als besonders angezeigt, da erhebliche Unterschiede in der Größe der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen bestehen.

- Klassifizierung der Kartellmitglieder

(406) Unter den Begleitumständen dieses Falles, in dem mehrere Unternehmen betroffen sind, müssen bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbußen das jeweilige Gewicht und folglich die tatsächlichen Wettbewerbsfolgen des Verstoßverhaltens der einzelnen Unternehmen berücksichtigt werden. Hierzu können die betreffenden Unternehmen generell nach ihrer relativen Bedeutung auf dem betroffenen Markt in vier Kategorien eingeteilt werden; diese Einteilung ist gegebenenfalls unter Hinzuziehung anderer Faktoren und insbesondere der Notwendigkeit anzupassen, eine wirksame Abschreckung zu gewährleisten.

(407) Für die Bestimmung der relativen Bedeutung eines Unternehmens auf dem betroffenen Markt hält die Kommission im vorliegenden Fall eine Gewichtung anhand des Produktumsatzanteils im EWR für gerechtfertigt, da es sich um ein EWR-weites Kartell handelt, dessen wesentliches Ziel u. a. die Vereinbarung abgestimmter Preiserhöhungen im ganzen EWR war. Richtwert ist der EWR-weite Produktumsatz im Jahr 1995. Die einschlägigen Zahlen können der Tabelle 1 b.) in Randnummer (18) entnommen werden.

(408) AWA ist der mit Abstand größte Hersteller von Selbstdurchschreibepapier im EWR und wird daher als einziges Unternehmen in die erste Kategorie eingestuft. MHTP, Zanders und Koehler, bei denen es sich um mittelgroße Anbieter auf dem Selbstdurchschreibepapier-Markt im EWR handelt (oder handelte), bilden die zweite Kategorie. Torraspapel und Bolloré, die im EWR auf deutlich niedrigere Marktanteile kamen, werden in die dritte Kategorie eingeordnet. In die vierte Kategorie eingestuft werden Sappi und Mougeot, die EWR-weit noch deutlich niedrigere Marktanteile innehatten. In die fünfte Kategorie eingestuft werden Divipa, Zicuñaga und Carrs, die lediglich in einem Land oder einigen wenigen Ländern des EWR vertreten waren.

(409) Aus diesen Gründen setzt die Kommission die Geldbußen wegen der Schwere des Verstoßes wie folgt fest:

- AWA: 70 Millionen EUR

- MHTP, Zanders, Koehler: 24,5 Millionen EUR

- Torraspapel, Bolloré: 10,5 Millionen EUR

- Sappi, Mougeot: 5,6 Millionen EUR

- Divipa, Zicuñaga, Carrs: 1,4 Millionen EUR.

- Ausreichende Abschreckungswirkung

(410) Um eine ausreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße zu gewährleisten, wird die Kommission darüber hinaus beurteilen, ob dieser Ausgangsbetrag im Einzelfall einer Anpassung bedarf.

(411) Mit Bezug auf die Unternehmen AWA, Sappi und Bolloré ist die Kommission der Auffassung, dass der aus der relativen Bedeutung auf dem betroffenen Markt resultierende Ausgangsbetrag der Geldbuße wegen der Größe dieser Unternehmen und ihrer Gesamtressourcen nach oben angepasst werden muss.

(412) Deswegen ist der in Randnummer (409) genannte Ausgangsbetrag für AWA um 100 % auf 140 Mio. EUR zu erhöhen, für Bolloré auf 21 Mio. EUR und für Sappi auf 11,2 Mio. EUR.

a) 2) Dauer des Verstoßes

(413) Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass AWA, Copigraph (Bolloré), Koehler, Sappi, MHTP (Stora), Torraspapel und Zanders von Januar 1992 bis September 1995 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen haben. Im Falle von Mougeot dauerte der gleiche Verstoß von Mai 1992 bis September 1995, im Falle von Carrs vom Januar 1993 bis September 1995, im Falle von Divipa von März 1992 bis Januar 1995 und im Falle von Zicuñaga von Oktober 1993 bis Januar 1995.

(414) Mit Bezug auf alle Unternehmen ist die Kommission der Auffassung, dass der Verstoß von mittlerer Dauer (ein bis fünf Jahre) war.

(415) Bei AWA, Copigraph (Bolloré), Koehler, Sappi, MHTP (Stora), Torraspapel und Zanders dauerte der Verstoß drei Jahre und neun Monate. Der sich nach der Schwere des Verstoßes richtende Ausgangsbetrag (siehe Randnummer (409)) ist daher für jedesdieser Unternehmen um insgesamt 35 % zu erhöhen.

(416) Im Falle von Mougeot, Carrs, Divipa und Zicuñaga dauerte der Verstoß zwischen einem Jahr und vier Monaten und drei Jahren und fünf Monaten. Der o.g. Ausgangsbetrag ist daher für Mougeot um 30 %, für Carrs um 25 %, für Divipa um 25 % und für Zicuñaga um 10 % zu erhöhen.

a) 3) Zusammenfassung des Grundbetrags

(417) Die Kommission setzt den Grundbetrag der Geldbußen daher wie folgt fest:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Erschwerende Umstände: Führende Rolle bei dem Verstoß

(418) Ohne jeden Zweifel war AWA, der führende Hersteller von Selbstdurchschreibepapier in Europa, im ganzen EWR der Hauptanführer des Kartells. Die in Teil I beschriebenen Beweisunterlagen über die Zusammenkünfte belegen, dass mehrere Kartellzusammenkünfte von den Vertretern von AWA einberufen und geleitet wurden. AWA gab auch den Anstoß zur Umstrukturierung des Kartells.

(419) Darüber hinaus gibt es Hinweise, dass die auf mindestens zwei Gesamttreffen und mehreren nationalen Zusammenkünften des Kartells vereinbarten Preiserhöhungen von AWA initiiert wurden, und dass AWA die übrigen Mitglieder aufgefordert hatte, die gleichen Preiserhöhungen vorzunehmen. Eine weitere Bestätigung für die führende Rolle von AWA in diesem Kartell findet sich im Protokoll der allgemeinen Zusammenkunft des Kartells vom 2. Februar 1995, in dem ausdrücklich erwähnt wird, dass AWA bei der Ankündigung der vereinbarten Preiserhöhungen die Führung übernehmen wird(368). Die schriftlichen Unterlagen zu den Preiserhöhungsankündigungen zeigen in der Tat, dass AWA oftmals als erstes Unternehmen die Preiserhöhungen auf dem Markt bekannt gab und die übrigen Konkurrenten diesen Ankündigungen "folgten"(369).

(420) AWA behauptet, dass es keinen Kartellanführer gegeben hätte, sondern "die Kartellzusammenkünfte Ergebnis eines gegenseitigen Einvernehmens über ihre Notwendigkeit waren". Sie wären nicht "von einem einzelnen Unternehmen einberufen worden, auch wenn natürlich eines der betroffenen Unternehmen die Verantwortung für die Bereitstellung der Räumlichkeiten übernehmen musste". AWA gibt an, dass nicht nur es selbst und Torraspapel, sondern mindestens auch Koehler, Mougeot und Stora Räume für solche Zusammenkünfte reserviert hätten(370).

(421) Laut AWA beruhte das abgestimmte Verhalten der Hersteller von Selbstdurchschreibepapier auf gegenseitigem Einvernehmen, so dass Drohungen oder Sanktionen nicht erforderlich waren. AWA leugnet die Behauptungen von Mougeot, deren Wortlaut eher die Einschätzung des Verfassers wiedergebe als objektive Tatsachen über AWA. Außerdem läge es im jetzigen finanziellen Interesse von Mougeot, sich als Opfer eines Zwangs darzustellen. AWA gibt an, damals kleiner gewesen zu sein als Stora und International Paper (der damalige Eigentümer von Zanders) und ähnlich groß wie Bolloré (damaliger Eigentümer von Copigraph) und Sappi.

(422) Ferner bestreitet AWA die Feststellung der Kommission, dass mindestens einige Preiserhöhungen von AWA initiiert worden seien und das Unternehmen die übrigen Kartellmitglieder aufgefordert hätte, den Preiserhöhungen zu folgen. AWA gibt zu, bei mehreren Gelegenheiten konkrete Vorschläge über etwaige eigene Preisankündigungen gemacht zu haben, wendet aber ein, dass die anderen Unternehmen das Gleiche getan hätten. AWA betont, dass die Hersteller aufgrund einer gemeinsamen Einschätzung ihrer jeweiligen Interessen gehandelt und in den Treffen alle ausnahmslos von sich aus Meinungen und Vorschläge kundgetan hätten.

(423) Die Kommission weist die Argumente von AWA zurück. Eine lückenlose Kette von Unterlagen zeigt, dass AWA, das auf dem Selbstdurchschreibepapiermarkt eine wirtschaftliche Führungsrolle einnahm und als Käufer oder Vertriebshändler(371) von großen Teilen des Ausstoßes kleinerer Produzenten Druck auf seine Konkurrenten ausüben konnte, auch bei der Überwachung und Absicherung der Einhaltung der Vereinbarungen eine Schlüsselrolle spielte(372). In diesem Punkt stimmen die Erklärungen von Mougeot, die sich auch ansonsten generell auf einer Linie mit den übrigen Unterlagen befinden, mit diesen Hinweisen auf die Rolle von AWA im Kartell überein. Ferner bestreitet AWA nicht die Behauptung von Mougeot, dass AWA die Absatzangaben von Sarrió überprüft hätte.

(424) Aufgrund dieses erschwerenden Umstands ist der Grundbetrag der Geldbuße für AWA um 50 % anzuheben.

c) Mildernde Umstände

c) 1) Eine ausschließlich passive oder auf Gefolgschaft beschränkte Rolle

(425) Carrs, Copigraph und Torraspapel geben an, bei dem Verstoß eine ausschließlich passive Rolle gespielt zu haben und vom Kartellanführer durch Druck zur Mitwirkung gezwungen worden zu sein. Auch Koehler führt an, durch Drohungen von AWA zur Mitwirkung veranlasst worden zu sein(373).

(426) Die Kommission stimmt dieser Darstellung nicht zu. Erstens ist bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen zwischen drei Kategorien von Kartellmitgliedern zu unterscheiden: Anführern, aktiven Mitgliedern und passiven Mitgliedern. Im vorliegenden Fall kam AWA insgesamt die führende Rolle zu. Die übrigen Kartellmitglieder einschließlich Carrs und Copigraph (Bolloré) sieht die Kommission als aktive Mitglieder an. Carrs und Copigraph nahmen regelmäßig an den Kartellzusammenkünften, in denen es um ihre nationalen Märkte ging, teil. Carrs hat sogar nach eigenen Angaben an einer größeren Zahl von Treffen betreffend die Märkte des Vereinigten Königreichs und Irland teilgenommen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgeführt wurden. Copigraph (Bolloré), das außerhalb seines Heimatmarktes einen größeren Absatz als Carrs erzielte, war ebenfalls ein regelmäßiger Teilnehmer an den allgemeinen Kartellzusammenkünften. Zahlreiche Unterlagen belegen ihre Mitwirkung an den Preiserhöhungsinitiativen und zeigen, dass sie die vereinbarten oder abgestimmten Preiserhöhungen den Abnehmern regelmäßig mitteilten.

(427) Zweitens können Drohungen (in diesem Fall vom Kartellanführer) nicht Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft und des EWR rechtfertigen. Statt dem Kartell beizutreten, hätten die betreffenden Unternehmen die zuständigen Behörden, u. a. die Kommission, von dem illegalen Verhalten ihrer Konkurrenten in Kenntnis setzen müssen, um für eine Abstellung desselben zu sorgen.

c) 2) Beendigung des Verstoßes

(428) Laut MHTP endete das Kartell gegen Herbst 1995 und somit vor den ersten Nachprüfungen vor Ort. Dies sei bei der Festsetzung der Geldbußen als mildernder Umstand zu werten(374).

(429) Die Kommission hat jedoch für die Würdigung des Verstoßes nur jenen begrenzten Zeitraum zugrundegelegt, für den ausreichende Beweise zur Verfügung standen. Da es sich um einen offensichtlichen Verstoß handelt, ist die Forderung von MHTP nach einer Wertung seiner frühzeitigen Einstellung als mildernder Umstand zurückzuweisen.

c) 3) Sonstige mildernde Umstände

(430) Laut AWA müsse die kritische Lage auf dem europäischen Markt für Selbstdurchschreibepapier als solche als mildernder Umstand gelten. Laut AWA befand sich die Branche in einer Krise mit einem langfristigen Abwärtstrend, und eine solche Lage sei von der Kommission in ihren jüngsten Entscheidungen "Legierungszuschlag" und "Stahlrohrekartell"(375) berücksichtigt worden(376). Copigraph (Bolloré), Koehler und Mougeot plädieren dafür, den Umstand als mildernden Faktor zu berücksichtigen, dass ihr Geschäftsbereich Selbstdurchschreibepapier in dem von dieser Entscheidung erfassten Zeitraum Verluste machte(377). Copigraph (Bolloré) verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache Enichem Anic SpA(378).

(431) Generell ist der Umstand, dass von einem Kartell nicht profitiert wurde, in den Augen der Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße nicht als mildernder Umstand zu bewerten. Ebenso wenig haben die Unternehmen in einem solchen Fall ein Anrecht auf eine Verringerung. Außerdem lassen die in den Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und dem von AEMCP(379) in Auftrag gegebenen Bericht enthaltenen Informationen die Schlussfolgerung nicht zu, dass sich die Selbstdurchschreibepapierbranche während des Verstoßzeitraums 1992 - 1995 in einer vergleichbaren ernsthaften Krise befunden hätten wie die Wirtschaftszweige, die von den von den Unternehmen genannten. früheren Kartellentscheidungen betroffen waren.

c) 4) Schlussfolgerung zu den mildernden Umständen

(432) Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass in der vorliegenden Sache keine mildernden Umstände vorliegen.

d) Schlussfolgerung zu den Beträgen der Geldbußen vor Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen

(433) Die Kommission setzt demgemäß die Beträge der Geldbußen vor einer etwaigen Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen ("Kronzeugenregelung") wie folgt fest:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(434) Da jedoch die endgültigen nach dieser Methode berechneten Beträge gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 keinesfalls mehr als 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes der Adressaten der Entscheidung überschreiten dürfen (), ergeben sich in Anwendung der zulässigen Hoechstgrenzen folgende Beträge:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

e) Anwendung der Kronzeugenregelung

(435) Einige wenige Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, haben mit der Kommission in verschiedenen Phasen der Untersuchung und mit Bezug auf unterschiedliche Perioden des von der Entscheidung erfassten Verstoßes zusammengearbeitet, um in den Genuss der Kronzeugenregelung zu kommen. Um den berechtigten Erwartungen der betreffenden Unternehmen mit Blick auf eine Nichtfestsetzung oder Verringerung der Geldbußen als Würdigung ihrer Mitarbeit gerecht zu werden, prüft die Kommission nachstehend, ob die Unternehmen die Voraussetzungen der Kronzeugenregelung erfuellen.

e) 1) Nichtfestsetzung oder wesentlich niedrigere Festsetzung einer Geldbuße

(436) Sappi erhebt den Anspruch, von einer Geldbuße für die von dieser Entscheidung erfassten Kartellvereinbarungen ganz ausgenommen zu werden(380).

(437) Die Kommission räumt ein, dass Sappi ihr Unterlagen über das von dieser Entscheidung erfasste Kartell vorgelegt hatte, bevor die Kommission mit einer Untersuchung begonnen hatte. Sie räumt ferner ein, dass sie am 11. November 1996, als Sappi eine schriftliche Erläuterung seiner Mitwirkung in dem Kartell vorlegte, noch nicht über ausreichende Informationen verfügte, um die Existenz des angegebenen Kartells nachzuweisen.

(438) Sappi war das erste Unternehmen unter den Kartellmitgliedern, das Beweise für die Existenz des Kartells beigebracht hat. Nach der ersten Eingabe an die Kommission legte Sappi mehrfach zwischen 1996 und 1999 Angaben und Dokumente zum Kartell vor. Bei den von Sappi vorgelegten Unterlagen handelt es sich im Wesentlichen um Protokolle von Kartellzusammenkünften, um Protokolle von AEMCP-Treffen, Erklärungen von Mitarbeitern zur Funktionsweise des Kartells (einschließlich Beschreibungen von Kartellzusammenkünften, Teilnehmerlisten und Beschreibungen der getroffenen Vereinbarungen), Unterlagen zu Preiserhöhungen und Informationen zum Markt und zum Verband AEMCP.

(439) Die von Sappi vorgelegten Angaben ermöglichten es der Kommission, Existenz, Inhalt und Teilnehmer mehrerer Kartelltreffen und das Vorhandensein von der Kollusion dienenden Kontakten in dem von diesem Verfahren erfassten Zeitraum festzustellen. Die Kommission kommt zu der Schlussfolgerung, dass die von Sappi vorgelegten Beweise, selbst wenn sie nicht sämtliche Aspekte des Kartells abdecken, den entscheidenden Beweis für die Existenz des Kartells darstellten. Außerdem hat Sappi nach Ansicht der Kommission während der gesamten Untersuchungsphase ununterbrochen und vollständig mit ihr zusammengearbeitet.

(440) Sappi gibt an, ab dem Zeitpunkt, an dem sie die Kommission von dem Kartell in Kenntnis setzte, die Mitwirkung in diesem vollständig eingestellt zu haben. Es habe sogar von einer Teilnahme an den nachfolgenden AEMCP-Treffen abgesehen, um selbst den Anschein einer Gelegenheit für wettbewerbswidrige Kontakte mit Konkurrenten zu vermeiden und deutlich zu machen, dass es künftig an keiner Kollusionsmaßnahme beteiligt sein wolle(381).

(441) Die Kommmission erkennt an, dass Sappi ab dem Zeitpunkt seiner ersten Kontaktaufnahme mit der Kommission am 19. September 1996 und seiner schriftlichen Eingabe am 11. November 1996 seine Mitwirkung an dem Kartell eingestellt hat.

(442) Schließlich hat Sappi kein anderes Unternehmen zur Teilnahme im Kartell gezwungen, nicht an der Begründung des Kartells mitgewirkt und keine führende Rolle gespielt.

(443) Deswegen kann Sappi in den Genuss der Bestimmungen des Abschnitts B der Kronzeugenregelung kommen. Dementsprechend reduziert die Kommission die Geldbuße, die sie im Falle einer Nichtzusammenarbeit mit der Kommission festgesetzt hätte, um 100 %.

e) 2) Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße

(444) Mougeot war das zweite Kartellmitglied, das beweiskräftige Unterlagen über das Kartell beibrachte. Mougeot richtete am 14. April 1999, nachdem die Kommission ihre per Entscheidung angeordneten Nachprüfungen vorgenommen und dem Unternehmen ein Auskunftsverlangen zugeleitet hatte, eine Erklärung und einschlägige Unterlagen an die Kommission.

(445) Als Mougeot die Zusammenarbeit mit der Kommission aufnahm, hatte Sappi bereits ausreichende Unterlagen vorgelegt, um die Existenz des Kartells nachzuweisen. Damit erfuellt die Zusammenarbeit von Mougeot nicht die Voraussetzungen von Abschnitt B Buchstabe b) der Kronzeugenregelung und kommt daher auch nicht für eine erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße gemäß Abschnitt C der Kronzeugenregelung in Betracht.

e) 3) Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße

e) 3) i) Beweisunterlagen, die der Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegt wurden

(446) Bevor die Kommission ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte annahm, haben Mougeot, AWA, MHTP (Stora) und Copigraph ihr Informationen und/oder Unterlagen vorgelegt. Bei dieser Zusammenarbeit gab es jedoch erhebliche Unterschiede in Umfang und Qualität.

(447) Mougeot hat freiwillig Erklärungen und Unterlagen mit detaillierten Angaben zu Kartellzusammenkünften (vor allem über seinen Heimatmarkt Frankreich) einschließlich Zeitpunkt, Teilnehmer, Inhalt und erzielte Vereinbarungen vorgelegt.

(448) Auch AWA übermittelte der Kommission freiwillig Informationen über Kartelltreffen, nannte im einzelnen die Zeiträume, in denen solche Zusammenkünfte in den verschiedenen Mitgliedstaaten abgehalten wurden und legte Listen der teilnehmenden Unternehmen vor. Zum Inhalt der Treffen führte AWA aus, dass "auf einigen dieser Treffen ... Preise für Selbstdurchschreibepapier diskutiert wurden ..., was bis zu einem Austausch von Informationen über geplante Preiserhöhungsankündigungen ging"(382).

(449) Über die erforderliche Beantwortung des Auskunftsverlangens hinaus, gab Copigraph zu, dass eine Person aus der Unternehmensleitung an zwei oder drei Treffen von Wettbewerbern im Zeitraum 1993 - 1994 teilgenommen hatte, bei denen Preiserhöhungen vereinbart wurden, und nannte andere Teilnehmer dieser Treffen.

(450) Von allen Erwiderungen war die von MHTP (Stora) am wenigsten eindeutig: Das Unternehmen gibt Diskussionen zwischen Wettbewerbern über Preise zu, behauptet aber, dass keine Vereinbarungen über Preiserhöhung erzielt worden wären. Diese vage und unbelegte Behauptung kann nicht als Information oder Dokument gewertet werden, die das Bestehen des angezeigten Kartells beweisen, so dass eine Verringerung der Geldbuße nicht gerechtfertigt ist.

(451) Ferner hält sich auch Koehler für berechtigt, in den Genuss einer spürbar niedrigeren Festsetzung der Geldbuße zu kommen, da es auf das Auskunftsverlangen der Kommission ausführlich geantwortet habe. Die Kommission verweist darauf, dass Unternehmen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet sind, die von der Kommission verlangten Auskünfte vorzulegen. Die Verordnung Nr. 17 verpflichtet die Unternehmen zur aktiven Zusammenarbeit und schließt somit ein, dass sie der Kommission alle Informationen vorlegen müssen, die in einer Beziehung zum Untersuchungsgegenstand stehen(383). Die Erfuellung dieser Zusammenarbeitspflicht rechtfertigt eine Verringerung der Geldbuße nicht.

(452) Diese Erwägungen sowie die in Randnummer angeführten Tatsachen rechtfertigen eine Verringerung der Geldbuße von Mougeot um 50 %, von AWA um 35 % und von Bolloré (Copigraph) um 20 %.

e) 3) ii) Nichtbestreiten der Tatsachen nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte

(453) Nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission haben Carrs, Koehler, MHTP und Zanders eine spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße mit der Begründung beantragt, dass sie den Sachverhalt nicht bestritten hätten.

(454) Carrs gibt die Existenz des Kartells und seine Mitwirkung für den gesamten von dieser Entscheidung erfassten Zeitraum zu.

(455) Zanders macht geltend, dass es den Wahrheitsgehalt der Behauptung der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte für den Zeitraum von 1992 bis Herbst 1995 nicht bestreitet.

(456) MHTP macht geltend, dass es den Sachverhalt nicht bestreitet, auf den die Feststellung einer Zuwiderhandlung im Zeitraum 1992 bis Mitte 1995 gegründet ist.

(457) Koehler macht geltend, dass es "bestimmte Sachverhalte" aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht bestreitet. Das Unternehmen bestreitet jedoch wesentliche Teile der Beweise für seine Mitwirkung in dem Kartell für den Zeitraum der Zuwiderhandlung. Insbesondere bestreitet Koehler die von der Kommission vorgenommene Darstellung der Vereinbarungen über Verkaufsquoten und Marktanteile sowie die Existenz eines Überwachungssystems(384). Die Kommission zieht daher den Schluss, dass es zu keiner effektiven Zusammenarbeit seitens Koehler mit der Kommission gekommen ist.

(458) Die Kommission gewährt Carrs, MHTP und Zanders eine Verringerung der Geldbuße um 10 % dafür, dass sie den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht wesentlich bestreiten.

f) Zahlungsfähigkeit

(459) Carrs hat Ausführungen zu seiner Zahlungsfähigkeit in einem spezifischen sozialen Zusammenhang vorgebracht. Dabei geht es in erster Linie um das derzeit hohe Niveau der Schuldentilgungen und die geringe Rentabilität des Unternehmens.

(460) Um dies einbeziehen zu können hat die Kommission ausführliche Angaben zur finanziellen Lage des Unternehmen erbeten(385). Nach Prüfung der vertraulichen Darstellung des Unternehmens während der mündlichen Anhörung und der Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 8. Oktober 2001 sowie die weiteren Eingaben vom 10., 13. und 14. Dezember 2001(386) hält die Kommission es nicht für gerechtfertigt, den Betrag der Geldbuße im vorliegenden Fall anzupassen. Die bloße Berücksichtigung der schwierigen Finanzlage eines Unternehmens aufgrund allgemeiner Marktbedingungen würde dem Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen.

g) Endgültiger Betrag der Geldbußen in diesem Verfahren

(461) Im Ergebnis sollten die Geldbußen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 wie folgt festgesetzt werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unternehmen Arjo Wiggins Appleton Limited, Bolloré SA, Carrs Paper Ltd, Distribuidora Vizcaína de Papeles S.L., Mitsubishi HiTech Paper Bielefeld GmbH, Papelera Guipuzcoana de Zicuñaga SA, Papeteries Mougeot SA, Papierfabrik August Koehler AG, Sappi Limited, Torraspapel SA und Zanders Feinpapiere AG haben gegen Artikel 81 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens verstoßen, indem sie an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Sektor Selbstdurchschreibepapier teilgenommen haben.

Dauer des Verstoßes:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Unternehmen werden angewiesen, den dort genannten Verstoß abzustellen, falls dies nicht bereits geschehen ist. Sie nehmen bei ihren Tätigkeiten auf dem Markt für Selbstdurchschreibepapier von jeglichen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen Abstand, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen oder Wirkungen nach sich ziehen wie dieser Verstoß.

Artikel 3

Gegen die in Artikel 1 genannten Unternehmen werden wegen des dort genannten Verstoßes folgende Geldbußen festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Geldbußen sind innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung auf das nachstehende Bankkonto der Europäischen Kommission einzuzahlen:

Kontonummer 642-0029000-95 (Code IBAN: BE76 6420 0290 0095, Code SWIFT: BBVABEBB),

Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA) S.A.,

Avenue des Arts, 43,

B-1040 Bruxelles/Brussel

Nach Ablauf dieser Frist werden automatisch Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, zugrunde gelegten Zinssatzes zuzüglich 3,5 Prozentpunkte berechnet, das heißt 6,77 %.

Artikel 4

Die Entscheidung ist gerichtet an:

Arjo Wiggins Appleton Limited St Clement House

Alençon Link

Basingstoke Hampshire RG21 7SB United Kingdom Bolloré SA Tour Bolloré

31-32, quai de Dion-Bouton

92811 Puteaux cedex France Carrs Paper Ltd Cranmore Boulevard Shirley, Solihull West Midlands B90 4LJ United Kingdom Distribuidora Vizcaína de Papeles S.L

Poligono Industrial Neinver

Barrio Astince n 12-14 48160 Derio, Vizcaya España Mitsubishi HiTech Paper Bielefeld GmbH Niedernholz 23 33699 Bielefeld Deutschland Papelera Guipuzoana de Zicuñaga SA Barrio Zicuñaga 20120 Hernani, Guipúzcoa España Papeteries Mougeot SA 34, Rue Maurice Mougeot 88600 Laval sur Vologne France Papierfabrik August Koehler AG Hauptstraße 2-4 77704 Oberkirch Deutschland Sappi Limited Sappi House

48 Ameshoff Street

2001 Braamfontein

Johannesburg

Republic of South Africa Torraspapel SA Gran Via de les Corts Catalanes 678 08010 Barcelona España Zanders Feinpapiere AG An der Gohrsmühle 51465 Bergisch Gladbach Deutschland

Die Entscheidung ist gemäß Artikel 256 EG-Vertrag vollstreckbar.

Brüssel, den 20. Dezember 2001.

Im Namen der Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

(2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5.

(3) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18.

(4) ABl. C 96 vom 21.4.2004.

(5) Nach Auskunft von Sappi wird das Trägerpapier aus einer besonderen Sorte Zellulose hergestellt, die nur von einer begrenzten Zahl von Herstellern geliefert wird (Akte, S. 219).

(6) Daneben existieren noch sog. "alleinkopierende" Spezialtypen:

- Selbstkopierpapier, dessen Vorderseite sowohl eine Schicht Mikrokapseln als auch eine Schicht "active clay" trägt. Es kann als das die Kopie empfangende Blatt (CF) dienen, ohne dass das oberste Blatt auf der Rückseite mit Mikrokapseln beschichtet sein muss (für Kopien von normalem Offsetpapier).

- Selbstkopierpapier, das beidseitig mit Farbgeber-Mikrokapseln und zusätzlich auf der Vorderseite mit "activated clay" beschichtet ist. Es kann als mittleres Blatt von Formularsätzen verwendet werden, bei denen die Rückseite des obersten Blatts nicht mit Mikrokapseln beschichtet zu sein braucht.

(7) Listen (10 %), Computer-Formulare (37 %), Einzelsätze (42 %). Euroforms, Januar 1991 (Akte, S. 3188-3189).

(8) "European and worldwide markets für carbonless paper to 2000 and beyond. Phase I", ein für die AEMCP erstellter Bericht von Mikulski Hall Associates (MHA), Dezember 1996, S. 35 (Akte, S. 1115).

(9) Fernschreiberrollen, Bürodrucker, Registrierkassen, Bargeldautomaten usw., zusammen 4 %.

(10) MHA-Bericht, Dezember 1996, S. 20 (Akte, S. 1100).

(11) Antwort von Carrs auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Akte, S. 20341-20342).

(12) Antwort von Carrs auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Akte, S. 20341 und 20351). Freie Übersetzung des in Randnummer 11 enthaltenen Zitats: "ist der Markt für Bogen unter kommerziellen Gesichtspunkten ein völlig anderer als derjenige für Rollen - und zwar sowohl was die Produktionskosten als auch was die Preisfestsetzung und die Vertriebskanäle anbelangt".

(13) Antwort von Carrs auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Akte, S. 20341-20342).

(14) MHA-Bericht, Dezember 1996, S. 42 (Akte, S. 1122).

(15) Bolloré, die Muttergesellschaft von Copigraph, war gemeinsam mit ihrer Tochtergesellschaft unmittelbar an dem Kartell beteiligt (siehe Randnummern bis (356)); um die Beschreibung und Prüfung des Sachverhalts zu vereinfachen, werden im Folgenden beide Unternehmen als "Copigraph" bezeichnet.

(16) Im Folgenden als "Stora" bezeichnet.

(17) Mehrere Tochtergesellschaften von Sappi Limited waren an dem Kartell beteiligt (siehe Randnummern bis (359)); um die Beschreibung und Prüfung des Sachverhalts zu vereinfachen, werden diese im Folgenden alle als "Sappi" bezeichnet.

(18) MHA-Bericht, Dezember 1996, S. 44 (Akte, S. 1124); Daten, die die Kommission von den Herstellern erhielt, deuten darauf hin, dass die Zahl zur Größe des Marktes um einiges höher ausfallen könnte (siehe Tabelle 1b).

(19) Euroforms, Januar 1991 (Akte, S. 3188).

(20) MHA-Bericht, Dezember 1996, S. 42-43 (Akte S. 1122-1123).

(21) Die Absatzzahlen für die Jahre 1994 und 1995 haben Beispielcharakter. Die relative Bedeutung des Selbstdurchschreibepapier-Absatzes jedes der Unternehmen kann sich während der Dauer der Zuwiderhandlung von Jahr zu Jahr verändert haben. Außer im Fall des Unternehmens Copigraph (dessen Marktanteil sich vorliegenden Informationen zufolge 1995 auf 5 % belief) sind die Schätzungen der Marktanteile unmittelbar aus den von den Unternehmen unterbreiteten Daten abgeleitet und nur als ungefähre Angaben zu verstehen. Sie beruhen auf der Hypothese, dass die in Tabelle 1 b) aufgelisteten Unternehmen zusammen 90 % des EWR-Marktes abdeckten.

(22) 1993 betrug die geschätzte Zahl der Rollendrucker 1260 und die der Bogendrucker 44200 (Akte, S. 3134-35, sowie auch S. 340).

(23) Akte, S. 220.

(24) Akte, S. 339.

(25) Antwort von Carrs auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Akte, S. 20352).

(26) Akte, S. 4628.

(27) Sappis Schreiben vom 22.12.1996 (Akte, S. 220). MHTP stellt in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Akte, S. 20404) fest, dass sie (wie Stora Carbonless Paper schon vorher) Selbstdurchschreibepapier in erster Linie an den Papiergroßhandel verkauft (alle Bogen und über 95 % der Rollen) und dass sie die Handels- bzw. Vertriebsfunktion nicht ganz oder teilweise selbst übernimmt. MHTP äußert sich jedoch nicht zu Sappis Behauptung, dass sie über eigene Vertriebsgesellschaften verfüge.

(28) Diese Zahlen beruhen auf Berechnungen, die aufgrund der Angaben im MHA-Bericht von Dezember 1996, S. 40, angestellt wurden (Akte, S. 1120).

(29) MHA-Bericht, Dezember 1996, S. 4 (Akte, S. 1084).

(30) MHA-Bericht, Dezember 1996, S. 3, 18-20 (Akte, S. 1083 und 1098-1100).

(31) PPI, Februar 1997 (Akte, S. 2787).

(32) MHA-Bericht, Dezember 1996, S. 3, 9, 20-21 (Akte, S. 1083, 1089 und 1100-1101) und MHA-Bericht, Mai 1997, S. 60 (Akte, S. 11670). Freie Übersetzung des in Randnummer 27 enthaltenen Zitats: "allgemein akzeptiert werde, dass diese Schwankungen im wesentlichen auf Veränderungen in der Lagerhaltung beruhten, die ihrerseits hauptsächlich auf Veränderungen im Preisniveau zurückzuführen waren".

(33) MHA-Bericht, Dezember 1996, S. 3 (Akte, S. 1083).

(34) MHA-Bericht, Dezember 1996, S. 19 (Akte, S. 1099).

(35) Nach Angaben von Sappi betragen die durchschnittlichen Transportkosten bei Lieferungen in Europa < 10 % der Frei-Haus-Preise (Akte, S. 215).

(36) Für 1992 hat die Kommission Detailangaben für 6 Unternehmen, für 1993 und 1994 für 8 Unternehmen und für 1995-1997 für 9 Unternehmen.

(37) Akte, S. 7793 und S. 19752-19755.

(38) Akte, S. 414-415 und S. 13352.

(39) Die Angaben in mit Sternchen versehenen eckigen Klammern ersetzen vertrauliche Angaben, die gelöscht wurden.

(40) Akte, S. 19-20, 26-28.

(41) Entscheidung 1999/641/EG der Kommission vom 25. November 1998 in der Sache IV/M.1225 (ABl. L 254 vom 29.9.1999, S. 9).

(42) Siehe Entscheidung der Kommission vom 24.2.1992 in der Sache IV/M.166 - Torras/Sarrío.

(43) Wiggins Teape, Feldmühle, Koehler, Zanders, Ahlström (Produktion 1991 eingestellt), Binda (Produktion 1993 eingestellt), DRG, Sarrío und Reed (Produktion 1986 eingestellt) (Akte, S. 165).

(44) ABl. C 207 vom 18.7.1996, S. 4.

(45) Akte, S. 7828-7829: Originaltext: "carbonless paper prices were also discussed, including discussion of historical trends, but also extending to an exchange of intentions regarding announcements of price increases".

(46) Akte, S. 9044: Originaltext: "there was discussion not just of the general economic situation in the industrie but of prices as well, ... (...) ... the competitors did not reach agreement on price increases".

(47) Akte, S. 13353: Originaltext: "carbonless paper reels prices were raised".

(48) Akte, S. 7647-7658.

(49) Mitteilung der Kommission über interne Verfahrensvorschriften für die Behandlung von Anträgen auf Akteneinsicht in Fällen einer Anwendung der Artikel 85 und 86 (nach der neuen Nummerierung 81 und 82) EG-Vertrag, der Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag und der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates. (ABl. C 23 vom 23.1.1997, S. 3).

(50) Koehlers Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Akte, S. 20733-20735).

(51) Akte, S. 20739-20740.

(52) Akte, S. 20439.

(53) Akte, S. 19592.

(54) Akte, S. 18468.

(55) Akte, S. 20603: Originaltext: "ended prior to its approach of the Commission on 19 September 1996".

(56) Akte, S. 19717.

(57) Akte, S. 19563.

(58) Akte, S. 19733: Originaltext: 'there were occasional meetings between sales managers at national level. [...] [S]ome of its individual national sales managers had not entirely broken contacts with their counterparts in other producers. [...] However, where it occurred it resulted from local initiatives by national managers and should not be viewed as a continuation of the cartel that existed until summer 1995'.

(59) Akte, S. 20403.

(60) Akte, S. 20358: Carrs gab an, in den Jahren 1993 und 1994 an den Sitzungen im Vereinigten Königreich aktiv teilgenommen zu haben. Ab Ende 1994 hat das Unternehmen die Sitzungen generell nicht mehr selbst besucht, sondern wurde - im Allgemeinen von AWA - telefonisch über die Ergebnisse unterrichtet.

(61) Akte, S. 20703 und 20721.

(62) Akte, S. 20506.

(63) Sappi übergab der Kommission eine Erklärung eines ihrer Mitarbeiter, der seit den 70er Jahren im Verkauf von Selbstdurchschreibepapier tätig war, in der es heißt: "He had first suspected that there was collusion in carbonless paper in about the mid 1980[s] because of comments made by senior management [...] He would have believed that the collusion involved Arjo Wiggins, Köhler and Stora Feldmühle, among others. He had been aware of bilateral exchange of information from about the mid/late 1980s" (Freie Übersetzung: "... er habe aufgrund von Bemerkungen des Topmanagements seit etwa Mitte der 80er Jahre vermutet, dass es im Selbstdurchschreibepapiergeschäft wettbewerbswidrige Absprachen gäbe [...] Seiner Ansicht nach seien an der Kollusion u. a. Arjo Wiggins, Köhler und Stora Feldmühle beteiligt gewesen. Von einem bilateralen Informationsaustausch habe er seit etwa Mitte/Ende der 80er Jahre Kenntnis gehabt".) (Akte, S. 4656). Eine weitere Aussage eines anderen Mitarbeiters von Sappi deutet darauf hin, dass Kontakte wettbewerbswidrigen Zusammenwirkens und Zusammenkünfte zwischen Wettbewerbern auf gemeinschaftsweiter Ebene auch in der Zeit von 1991 bis 1993 stattfanden. Dieser Sappi-Mitarbeiter "believed that there was collusion through these contacts and that there were discussions between suppliers about prices at an EC-wide level" (Freie Übersetzung: "[er] habe geglaubt, dass diese Kontakte Kollusionscharakter hatten und dass zwischen den Anbietern auf EG-Ebene über Preise diskutiert wurde") (Akte, S. 4652-4653). Dieser Mitarbeiter kam 1988 zur DRG, war im Werk Transcript stationiert und arbeitete von Mai 1991 bis März 1993 für [einen Angestellten von Sappi]).

(64) Akte, S. 2011: Originaltext: "On the agreement taken, reels are discussed in terms of buying price, but sheets are discussed as selling price and is left to each supplier the margin he wants their merchants to obtain.".

(65) Akte, S. 2245.

(66) Akte, S. 8, 4476, 1839 und 47-51.

(67) Akte, S. 50: Originaltext: "definition of a minimum price according to potential of purchases" und die "customer classification according to potential of purchases".

(68) Akte, S. 4520.

(69) Siehe Kapitel 1.4.4.2.: Zuteilung von Verkaufsquoten und Marktanteilen.

(70) Akte, S. 7648: Originaltext: "[ein Angestellter von AWA]* a précisé qu'il ne s'agissait que d'un problème de prix et non de volume mais que sur ce point il se chargerait de régler ces problèmes dès l'instant où l'on participerait à la restauration de la rentabilité."

(71) Akte, S. 9936 und 11596-11598.

(72) Siehe beispielsweise Akte, S. 72 und 3973-3976 (Die Sitzungsprotokolle sind Akte, S. 73-197, 3978-4173 und 4732-4750 zu entnehmen.) Die Zusammenkünfte wurden zunächst als EPI-Produktgruppensitzung (AEMCP) und seit Ende 1993 als AEMCP-Generalversammlung bezeichnet. Dem Sitzungsprotokoll der AEMCP-Versammlung vom 1. Dezember 1995 war eine Liste aller Vorsitzenden und Sekretäre der Vereinigung seit April 1981 beigefügt (Akte, S. 186). Aus dieser Liste geht hervor, dass aus den Mitgliedsfirmen alljährlich ein Vorsitzender und ein Sekretär der Vereinigung bestellt wurden (die jeweils beide dem gleichen Unternehmen angehörten).

(73) An den AEMCP-Sitzungen haben sowohl Vertreter von Torraspapel SA als auch von Sarriopapel y Celulosa SA teilgenommen.

(74) Akte, S. 187-190.

(75) Akte, S. 11597: Originaltext: "Il était considéré par AWA que sans implication des responsables locaux des marchés, il y avait peu de chances d'atteindre les résultats escomptés, expliquant par-là même la tenue des réunions marché par marché". Mougeot fuhr fort, dass "les responsables locaux informés par leur dirigeants d'une volonté de hausse de prix étaient chargés de définir entre eux les modalités pratiques pour obtenir cette hausse".

(76) Aus den dokumentarischen Unterlagen und insbesondere den Informationen über Preiserhöhungen geht hervor, dass die Märkte des Vereinigten Königreichs und Irlands als eine Region betrachtet wurden.

(77) Akte, S. 11598: Originaltext: "Les Papeteries Mougeot recevait des uns ou des autres, le plus souvent d'AWA, des coups de téléphone annonçant les modalités de hausses de prix par marché. Ceci a été essentiellement pratiqué jusqu'à mi 1995".

(78) Akte, S. 10005-10006.

(79) Akte, S. 2482: Originaltext: "After our call I [...]* was advised by ARJ/W [Arjo Wiggins] that they have decided to go one month later in Skandinavia. E.g. 1/5/94.".

(80) Siehe Kapitel 1.4.4.2.: Zuteilung von Verkaufsquoten und Marktanteilen.

(81) Akte, S. 11493 und 11598.

(82) Akte, S. 940, 942-943, 945, 948 und 3378-3380. Für 1992 beschränken sich die Angaben auf Belgien und Luxemburg.

(83) Akte, S. 3414, 3641 und 3643. Angaben für Portugal nur für das Jahr 1996.

(84) Akte, S. 3381-3383 und 946. Tabellen dieses Typs fanden sich auch für das Vereinigte Königreich sowie für den spanischen Markt für die Jahre 1995 bis 1997 ("Schätzung") und für den portugiesischen Markt für das Jahr 1996 (Akte, S. 3415, 3642, 3644; siehe auch Akte, S. 3265, die ebenfalls detaillierte Angaben zu den Marktanteilen der wichtigsten Wettbewerber auf europäischer Ebene enthält.

(85) Akte, S. 3384-3386 und 947.

(86) In diesen Tabellen sind die Unternehmen in zwei Gruppen erfasst: AEMCP-Mitglieder (AWA, Feldmühle (Stora), Koehler, Zanders, Sappi, Sarrío (Torraspapel), Copigraph, Mougeot) und "Outsider" (Molineus, Hauffe, Carrs, Jujo, Nashua usw.). Für die AEMCP-Mitglieder enthalten die Tabellen vollständige Angaben für alle Jahre, während für die Outsider nur Teilinformationen gegeben werden.

(87) Akte, S. 7657-7658.

(88) Angaben über Verkaufsdaten wurden zumindest bei folgenden Sitzungen ausgetauscht: am 30.9.1993 in Barcelona, 1.10.1993 in Paris, 9.2.1994 in Lissabon, im Frühjahr 1994 in Nogentel und am 6.12.1994 in Genf. Die Details finden sich in Kapitel 1.4.4.2.

(89) Akte, S. 7649.

(90) Akte, S. 7655: Originaltext: "certaines des principaux intervenant sur ce marché".

(91) Akte, S. 2485-2491.

(92) Akte, S. 7648: Originaltext: "[un employé d'AWA]* a très explicitement indiqué qu'il ne tolérait pas que cette hausse de prix ne soit pas suivie et qu'il s'occuperait personnellement de tous ceux qui ne joueraient pas le jeu".

(93) Akte, S. 11494: Originaltext: "Il n'y avait pas à notre connaissance de contrats, documents ou situations juridiques permettant à AWA der revendiquer une quelconque autorité. En revanche, ces derniers avaient une position de leader moral et économique sur le marché. [Un employé d'AWA]* était pour les anciens fabricants celui qui avait lancé avec succès l'autocopiant en Europe pour AWA, puis obtenu des résultats flatteurs aus Etats-Unis. La présence financière et industrielle de AWA lui permettait de déclarer que pour le cas où ces hausses ne seraient pas répercutées, AWA faisait son affaire de complètement écraser le marché en appliquant une politique de prix qui laisserait le plus grand nombre 'sur le carreau'. Il fit d'ailleurs une parfaite démonstration de sa capacité en écrasant BINDA en Italie".

(94) Mougeots Aussage vom 14.4.1999 (Akte, S. 7653).

(95) Mougeots Aussage vom 29.6.1999 (Akte, S. 11493-11494).

(96) Mougeot zufolge wurde das Unternehmen der AEMCP am 25. November 1992 als Beitrittskandidat vorgestellt und hat am 9. Februar 1993 erstmals als Mitglied an einer Sitzung teilgenommen. Nichtsdestoweniger war [ein Angestellter von Mougeot]* schon am 26. Mai und 10. September 1992 bei AEMCP-Sitzungen zugegen (Akte, S. 3996 und 4001).

(97) Akte, S. 7647: Originaltext: "Sans doute à l'occasion de la réunion officielle de l'AEMCP du 14 septembre 1993 à Francfort ou à celle d'avant, en tout cas lors de l'entrée en fonction de [un employé d'AWA] à la tête de la Direction Générale de la branche autocopiant de l'AWA, [Il]* a clairement décidé de convoquer à des réunions 'non-officielles' les principaux producteurs de l'autocopiant marché par marché, et de modifier l'organisation des réunions officielles de l'AEMCP. Desormais, [il]* a décidé qu'un avocat assisterait à chaque réunion de l'AEMCP pour donner à celles-ci un caractère officiel et insusceptible de critique. En revanche il décida que tout ce qui concernerait les prix n'y serait plus abordé mais uniquement traité lors de réunions 'non-officielles'."

(98) Akte, S. 74-82. Anscheinend hat [ein Angestellter von AWA]* kurz vor der Sitzung die Leitung des Geschäftsbereichs Selbstdurchschreibepapier von AWA übernommen. Im Sitzungsprotokoll, in dem seine Rückkehr nach Europa ausdrücklich erwähnt wird, heißt es: "[ein Angestellter von AWA] ... übernimmt den Vorsitz von [...]*, der ARJO WIGGINS verlassen hat".

(99) Die letzte AEMCP-Sitzung vor der vom 14. September 1993 hat am 7. Juli 1993 in Zürich stattgefunden.

(100) Akte, S. 106-111.

(101) Akte, S. 5407: Originaltext: "However he admits that he had very strong suspicions, close to a degree of knowledge, that Kim Jokipii and Alistair Wight had been to meetings with competitors. He recollects that one or other of them would come back from meetings, including AEMCP meetings, with a very definite view on the price increases that were to be implemented and that they were relatively unconcerned by competitor reactions. He knew that they did meet competitors from time to time but was not aware of the details or structure. He assumed that the collusion related to prices and was EC-wide."

(102) Akte, S. 91 und 97. Die gleichen Unternehmen waren auch bei dem vorhergegangenen AEMCP-Meeting vom 7. Juli 1993 in Zürich vertreten.

(103) Akte, S. 121. Bei der offiziellen Sitzung waren die folgenden Unternehmen vertreten: AWA, Copigraph, Koehler, Mougeot, Sappi, Stora, Torraspapel und Zanders.

(104) Akte, S. 12& -127.

(105) Die Kommission besitzt auch eine Kopie der betreffenden Seite des Tagebuchs von [einem Angestellten von AWA]* aus dem Jahr 1994. Aus diesem Dokument geht hervor, dass Herr Van Eyck geplant hatte, am 19. Januar um 8.00 Uhr in Paris im Hotel Sofitel zu sein. Für 12.00 Uhr war ein Mittagessen und für 13.00 Uhr eine Sitzung (die offizielle AEMCP-Versammlung) eingetragen. Außerdem waren in dem Tagebuch die Zeiten 11.00 und 16.00 Uhr umkreist (Akte, S. 927).

(106) AWAs Antwort auf das Auskunftsverlangen (Akte, S. 7828) und auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Akte, S. 19749). Zitat in englischer Sprache: "This meeting is believed to have been attended by executives from some or all of Koehler, Stora-Feldmühle, and Zanders."

(107) Aus einer Reisespesenabrechnung von [einem Angestellten von Koehler]* (Akte, S. 5044) geht hervor, dass Herr Furler am 18. Januar um 16.00 Uhr nach Paris abreiste und am 19. Januar um 21.00 Uhr nach Deutschland zurückkehrte.

(108) Akte, S. 1147.

(109) Akte, S. 2484, 10035-10036.

(110) Akte, S. 144-149.

(111) Bei Sappi und Sappis portugiesischer Vertretung, Unipapel, gefunde Dokumente (Akte, S. 2358, 4539-4540, 10053-10054).

(112) Akte, S. 150-155. An der offiziellen Sitzung nahmen folgende Unternehmen teil: AWA, Copigraph, Koehler, Mougeot, Sappi, Stora, Torraspapel und Zanders.

(113) AWAs Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission (Akte, S. 7828) und die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Akte, S. 19742). Siehe Akte, S. 1748 und 11597.

(114) Akte, S. 11597 und 11599.

(115) Die Spesenabrechnung von [einem Angestellten von Koehler]* zeigt, dass er am 21. September um 14.00 Uhr nach Frankfurt abreiste und am 22. September um 17.00 Uhr zurückkehrte. Die Spesenabrechnung von [einem Angestellten von Stora]* zeigt, dass er am 22. September 1994 um 7.30 Uhr nach Frankfurt abflog und um 18.15 zurückkehrte. Die betreffende Seite des Tagebuchs von [einem Angestellten von AWA]* zeigt, dass er den ganzen 22. September 1994 für "AEMCP/Frankfurt" reserviert hatte und plante, anschließend mit Flug Nr. LH 4306 um 17.20 Uhr ab Frankfurt nach Paris zu fliegen (Akte, S. 930, 1748, 4787 und 5057). Diese Unterlagen zeigen, dass [ein Angestellter von Koehler]*, [ein Angestellter von Stora]* und [ein Angestellter von AWA]* vor der offiziellen AEMCP-Sitzung an einer allgemeinen Kartellsitzung teilnehmen konnten.

(116) Akte, S. 2494, 691 und 918.

(117) Akte, S. 7.

(118) Akte, S. 9938, 9940 und 9973.

(119) Akte, S. 161-167, 549, 890-892, 905, 4116-4118, 4781; 4783, 4785, 4786, 5216, 5218, 5222-5226; 5230-5232, 5234.

(120) Akte, S. 5219-5220.

(121) In der Teilnehmerliste dieser offiziellen Sitzung sind all diese sowie einige andere Namen aufgeführt (Akte, S. 164).

(122) Akte, S. 264-267, 862, 931, 3675-3676, 3876, 3879, 4246-4247, 4250-4251, 4254, 5001-5002, 5011-5012, 5364-5365, 5382. Der Auszug aus dem 1995er Tagebuch von [einem Angestellten von AWA]* zeigt, dass er geplant hatte, von Frankfurt um 17.20 Uhr mit Flug Nr. LH 4306 nach Paris abzufliegen, was besagt, dass er nach der offiziellen Versammlung noch einige Stunden in Frankfurt bleiben würde.

(123) Akte, S. 11496-11497.

(124) Akte, S. 11500-11501, 11601, 11674 (Parkschein von [einem Angestellten von Mougeot]*) und S. 11675 (Bordkarte von [einem Angestellten von Mougeot]*).

(125) Akte, S. 5095.

(126) Von 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr, 25 Personen, mit Mittagessen. Das Dokument nennt Zeit und Ort der Sitzung, mit dem Vermerk "Ausschilderung AEMCP" oder "keine Ausschilderung".

(127) Von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, 10 Personen. Das Dokument nennt Zeit und Ort der Sitzung, mit dem Vermerk "keine Ausschilderung" oder "Ausschilderung Koehler".

(128) Akte, S. 178: Originaltext: "the main problem in June were the increasing costs of raw materials and the fact that the paper price could not be increased as fast as necessary in the individual markets".

(129) Akte, S. 183: "Every member has to make every effort to return to profitability in the carbonless sector".

(130) Akte, S. 7828-7829; Akte, S. 13353; Akte, S. 33-34, 223-224, 4647-4669.

(131) Akte, S. 7828-7829. Gemäß der Vertriebsorganisation von AWA fallen die Benelux-Länder in den Zuständigkeitsbereich eines Bereichsleiters, der auch für das Vereinigte Königreich, Irland und die Überseemärkte verantwortlich ist (Akte, S. 1931). Aus einer bei AWA gefundenen Unterlage wird ersichtlich, dass Sitzungen für das Benelux-Gebiet stattgefunden haben (Akte, S. 953).

(132) Akte, S. 7828.

(133) Akte, S. 7829: Originaltext: "improper meetings ... at some of these ... carbonless paper prices were also discussed, including discussion of historical trends, but also extending to an exchange of intentions regarding announcements of price increases".

(134) Der Kommission liegen Reisespesenabrechnungen vor, aus denen ersichtlich wird, dass [ein Angestellter von Koehler]* und [ein Angestellter von Stora]* beide am 14.4.1993 in Paris waren (Akte, S. 5034 und S. 4798-4799).

(135) Akte, S. 34, 223-224 und 9940.

(136) Akte, S. 9940: Originaltext: "to exchange information, discuss customers and the prices that were being applied to those customers".

(137) Akte, S. 7648-7649 und Akte, S. 9973.

(138) Akte, S. 6.

(139) Akte, S. 6.

(140) Akte, S. 7650.

(141) Akte, S. 7651. Was das Datum der Sitzung anbetrifft, so ist aus den Unterlagen von AWA und Mougeot über Preiserhöhungen zu schließen, dass es früher stattfand als nach Mougeots Erinnerung. Bei Mougeot wird in einem internen Memo vom 16. Mai 1994 von der Notwendigkeit gesprochen, noch in der gleichen Woche eine 6 %ige Preiserhöhung zum 4. Juli 1994 anzukündigen, während AWA seinerseits die Preiserhöhung am 20. Mai angekündigt hatte.

(142) Originaltext: "suivi du marché français, augmentation des prix vraisemblablement au 1er juillet 1994"; [un employé d'AWA]* "a incité à suivre l'augmentation de prix de 6 % qu'AWA entendait mettre en oeuvre le 1er juillet 1994".

(143) Akte, S. 7652-7653 und 7657-7658.

(144) Akte, S. 1751.

(145) Nicht im Juni, wie der Vertreter von Mougeot in seinen Notizen geschrieben hat.

(146) Akte, S. 7652-7653 und 11493-11495.

(147) Diese Zahlen sind wahrscheinlich als Preisindizes zu verstehen; hierbei wird der Preis von Oktober 1994 als 100 angenommen und werden die nachfolgenden Preiserhöhungen hierzu in Relation gesetzt. Dies stände mit der im Rahmen des Kartells (außer im spanischen Markt) in der Regel praktizierten prozentualen Festlegung der Preiserhöhungen in Einklang.

(148) Akte, S. 7652-7653.

(149) Akte, S. 7653-7654.

(150) Akte, S. 7654.

(151) Originaltext: "Quoique n'ayant pas retrouvé de trace et n'ayant pas gardé de souvenirs précis, il est vraisemblable qu'il y ait eu une réunion au mois de juillet 1994 afin de préparer une hausse de prix pour le mois d'octobre de la même année. Il se peut également qu'une autre réunion se soit tenue au mois d'octobre 1994." (Akte, S. 7652).

(152) Antwort von AWA auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Akte, S. 19748).

(153) Akte, S.7829.

(154) Sitzung im Frühjahr 1993: Die Reisespesenabrechnungen zeigen, dass [ein Angestellter von Koehler]* und [ein Angestellter von Stora]* am 14.4.1993 beide in Paris waren (Akte, S. 5034 und S. 4798-4799). Sitzung vom 1.10.1993: Die Anwesenheit [von einem Angestellten von Koehler]* am 1.10.1993 in Paris wird durch eine Reisespesenabrechnung, ein Flugticket und eine Hotelrechnung bestätigt (Akte, S. 5025-5028 und 5043). Vermerke in den 1993er Tagebüchern von [zwei Angestellten von Mougeot]* zum 1. Oktober zeigen, dass beide am 1.10.1993 in Paris waren. In dem Tagebuch [eines Angestellten von Mougeot]* findet sich folgende Eintragung: "Salle Saturne (Paris Roissy) 14h30. Marché France. Tel: 39.63.4000". Das Tagebuch [eines Angestellten von Mougeot]* enthält zum gleichen Tag den Vermerk: "France AEMCP" (Akte, S. 1151 und 1755).

(155) Eupaco grafische Papiere GmbH & Co KG (Eupaco KG) war eine Schwestergesellschaft der Copigraph SA, die auch Selbstdurchschreibepapier herstellte. Ihre Muttergesellschaft, Bolloré Technologies SA, hatte Eupaco 1992 übernommen. 1997 wurde Eupaco mit Copigraph's deutscher Tochter, der Copigraph GmbH, verschmolzen.

(156) Antwort von AWA auf das Auskunftsverlangen der Kommission (Akte, S. 7828) und auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Akte, S. 19748).

(157) Originaltext: "carbonless paper reels prices were raised" (Akte, S. 13353).

(158) Akte, S. 6: Originaltext: "Other markets; ... German meeting - 26.11.93".

(159) Akte, S. 9939.

(160) Von etwa 1991 bis Anfang 1994 verkaufte Sappi in Spanien über eine Vertretung (Norandum Fibras). 1994 eröffnete Sappi in Madrid and Barcelona eigene, von der Sappi Europe (España) SL betriebene Verkaufsbüros und kündigte den Vertretungsvertrag (Akte, S. 4635 und 4637-4638).

(161) Akte, S. 7828.

(162) Akte, S. 4703-4704 (Von Sappis Vertreter in Spanien, [einem Angestellten von Norandum]*, am 9. März 1992 an [einen Angestellten von Sappi]* gesandtes Memo).

(163) Akte, S. 4588 (Fax von [einen Angestellten von Sappi]* an seinen Vorgesetzten [einen Angestellten von Sappi]* vom 17. Februar 1992): Originaltext: "I tried to ring you at the weekend regarding further information from our mutual friend at Sarrió but there was no reply and I assume you were out. I have spoken to Greger Norrby today and the situation remains, to say at least, rather uncertain due to the conduct of Kohler and Sarrió. There is a meeting of interested parties today and I will be informed about this first thing tomorrow morning. I will phone you tomorrow to discuss". Siehe auch Akte, S. 9944.

(164) Akte, S. 4589 (Bericht von [einem Angestellten von Sappi]* an [einen Angestellten von Sappi]* vom 27. Februar 1992): Originaltext: "I have arranged to attend a meeting next week with other interested parties in Barcelona to discuss the recent moves that there have been in the Spanish market. The meeting is on Thursday 5th March and I will be accompanied by [...]* from Norandum".

(165) Akte, S. 9938: Originaltext: "to discuss recent moves in the Spanish market".

(166) Akte, S. 4501-4503.

(167) Akte, S. 4520 und 4484. Originaltext: "Discutir aumentos de preços e quotas de mercado. Os acordos incidem essencialmente sobre 'bobinas' mas admite, sem confirmar, a existência do mesmo tipo de acordos para 'folhas'."; "trocam-se informações sobre as quantidades vendidas e os preços praticados por cada empresa".

(168) Akte, S. 4657-4662: Originaltext: "He had attended six or seven meetings in Barcelona with other suppliers. These meetings had taken place about four or five times a year. He believed that he had first attendet such a meeting on 19 October 1993. He last attended a meeting in 1995". Dieser Mitarbeiter hat seit September 1993 bei Sappi in Spanien gearbeitet.

(169) Akte, S. 4659: Originaltext: "The purpose of the meetings was to fix prices in the Spanish market" und "the meetings normally resulted in an agreed price percentage increase"

(170) Akte, S. 5 und 9972: Originaltext: "re-convene for confirmation that quotas adhered to"

(171) Akte, S. 9938: Originaltext: "to agree on a price percentage increase".

(172) Akte, S. 8, 4474, 4476, 9938-9940 und 9977-9980.

(173) Akte, S. 4474 und 9987: Originaltext: "todos los distribuidores excepto Copygraf".

(174) In seinem Preiserhöhungsschreiben vom 3. März 1994 an einen spanischen Kunden bestätigt AWA die in dem Sitzungsbericht verzeichneten Preise für "heute" sowie auch, dass diese Preise bis zum 31 Mai in Kraft bleiben sollen (Akte, S. 8144).

(175) Akte, S. 4565: Originaltext: "Nuestro líder (TP [Torraspapel]) ha anunciado una disminución en precio de 10 Ptas y todo hace prever que los aumentos de Noviembre no tomaran efecto, ya que hasta la fecha ningún distribuidor los ha anunciado".

(176) Akte, S. 1839, 7652 und 11495.

(177) Akte, S. 9939 und 4483-4484.

(178) Akte, S. 35-36.

(179) Akte, S. 41.

(180) Akte, S. 47-51.

(181) Akte, S. 4483-4484.

(182) AWAs Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Akte S. 19748-19749. AWA gibt in ihrer Antwort sämtliche dieser Zusammenkünfte mit Ausnahme des Treffens an, das möglicherweise um den 23. September 1994 herum stattgefunden hat.

(183) AWAs Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission, Akte, S. 7828.

(184) Sappis Vorlagen vom 4.12.1997 und 18.5.1999 (Akte, S. 4657-4659, 15198-15200) und Mougeots Vorlagen vom 14.4.1999 und 29.6.1999 (Akte, S. 7652 und 11495).

(185) Zusammenkunft von Barcelona vom 30.9.1993: Das Formular für Reisekosten, das Flugticket und die Hotelrechnung von [einem Angestellten von Koehler]* bestätigen, dass er am 30.9.1993 in Barcelona war (Akte, S. 5025-5028 und 5043). Sitzung vom 3.5.1994: Reisekostenformulare sowie mündliche und schriftliche Erklärungen, die der Kommission vorliegen, beweisen, dass [ein Angestellter von Koehler]* und [zwei Angestellte von Stora]* an diesem Tag in Barcelona waren (Akte, S. 4788-4790; 5009; 5637-5638; 5690-5693; 5052; 5014-5015; 5373). Sitzung vom 29. Juni 1994: Die Kommission verfügt über ein Reisekostenformular und mündliche Erklärungen, die während einer Nachprüfung abgegeben wurden und die bestätigen, dass [ein Angestellter von Koehler]* und [...]* von Koehlers Vertretung [...]* am 29.6.1994 in Barcelona waren (Akte, S. 5053 und 5373-5374).

(186) Akte, S. 4760-4764: Originaltext: "believed ... that all the pages in his diary marked with Alistair Wight's name or initials indicated that meetings with competitors had been held. Relevant pages of his diary are attached ... and these show that meetings appear to have occurred on 24 January 1994, 18, 19 or 20 April 1994, 29 June 1994 ... and 19 December 1994." Außer an diesen Daten erscheint der Name [eines Angestellten von Sappi]* oder dessen Initialen auch am 25. Januar 1994, am 28. Januar 1994 und am 28. Juni 1994.

(187) Akte, S. 2010-2011 und 4602-4603. Ein vom Vortage datierter Entwurf dieses per Fax übermittelten Papiers findet sich in der Akte auf S. 4580-4581.

(188) Akte, S. 4579 und 4668-4669. Vgl. auch Sappis Aussage i.d. Akte, S. 9969.

(189) Originaltext: "But, at the end, the increases agreed were the increases applied (keeping everybody at the same level except for Zicuñaga, 10 % lower). These increases are the result of secret agreements, so everybody coincides in date and amount. Big accounts always enjoy special prices, but we have not done any special operation". Auch ein weiteres, von Sappi stammendes Dokument (Akte, S. 4574-4575) bestätigt, dass die vereinbarten Rollenpreise im allgemeinen von den Kartellmitgliedern eingehalten wurden - außer von Zicuñaga.

(190) Akte, S. 51.

(191) Akte, S. 4600-4601. Vgl. auch Sappis Anmerkungen zu diesem Dokument, Akte, S. 9969

(192) Akte, S. 4525: Originaltext: "Os clientes diziam que todos os fabricantes aumientaram os precos ao mesmo tempo. ... Hacia o 'feeling' de que existia unea logica de mercado, a nivel europen, entre os productores. Essa logica podenia justificar o que estava a acontecer no mercado portuguès."

(193) Akte, S. 9944.

(194) Akte, S. 10003-10004.

(195) Akte, S. 9940.

(196) Akte, S. 7828.

(197) Akte, S. 33-34 und 223. Dieser Mitarbeiter war in der relevanten Zeit (1990-1995) [ein hochrangiger Vertriebsangestellter für Sappis Geschäftsbereich Selbstdurchschreibepapier].

(198) Dies wird u. a. durch die Aussage von Mougeot über die Sitzung vom November 1993 bestätigt (siehe Randnummer 182).

(199) Akte, S. 34, 223 und 4654-4657. Sappi lieferte Kopien einiger Seiten des 1993er Terminkalenders [eines hochrangigen Vertriebsangestellten im Geschäftsbereich Selbstdurchschreibepapier]. Unter dem 14. Januar (Donnerstag) findet sich folgende Eintragung: "T2 Heathrow 10 am Bus.Centre". Siehe Akte, S. 4752.

(200) In dem Dokument zu der den französischen Markt betreffenden Sitzung vom 1.10.1993 in Paris heißt es: "Other markets; ... U.K. meeting - 6.11.93" ("Andere Märkte; ... Sitzung VK - 6.11.93"), Akte, S. 6. Vermutlich wurde die Sitzung am 9.11.1993 statt am 6.11.1993 abgehalten, da das letztere Datum ein Samstag war. Sowohl Sappi als auch Mougeot bestätigen diese Auslegung. Akte, S. 9939 und 7649-7650.

(201) Antwort AWAs auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Akte, S. 19748.

(202) Sitzung vom 14.1.1993: einem Reisekostenformular ist zu entnehmen, dass [ein Angestellter von Koehler]* am 14.1.1993 in London war (Akte, S. 5033). Sitzung vom 9.11.1993: Kopien der Terminkalender [zweier Angestellter von Mougeot]* zeigen, dass diese am 9.11.1993 in London waren (Akte, S. 1150 und 1756).

(203) Akte, S. 33-34, 223, 9940 und 7828.

(204) Akte, S. 9973 und 10005: Originaltext: "Idem [AWA brand] price increase June '93. It appears that to remain competitive we must withdraw our price increase and fall back in line with our competitors who eventually preferred not to put their prices up".

(205) Akte, S. 2504-2509.

(206) Auch die letztere Abkürzung bezieht sich zweifellos auf die europäische Vereinigung der Hersteller von Selbstdurchschreibepapier (AEMCP).

(207) Akte, S. 20348.

(208) AWAs Antworten auf das Auskunftsverlangen der Kommission (Akte, S. 7828-7829) und auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Akte, S. 19748-19750: Originaltext: "carbonless paper prices were also discussed ... extending to an exchange of intentions regarding announcements of price increases".

(209) Akte S. 2484.

(210) Ohne den handschriftlichen Vermerk TRANSCRIP, der auf der zuerst gefundenen Version der Tabelle erscheint. Siehe Akte, S. 10035-10036.

(211) Bestätigt wird dies durch die von Sappi der Kommission gelieferten Informationen über ihre Verkaufsmengen in den einzelnen EWR-Staaten. In den Tabellen für die Jahre 1993 und 1994 sind die von Sappi angegebenen Verkaufsmengen nicht nach Rollen und Bogen aufgeschlüsselt. Siehe Akte, S. 9957.

(212) Akte S. 10029.

(213) Akte S. 2483.

(214) Akte S. 5.

(215) Akte S. 4474 und 9939.

(216) Akte S. 6.

(217) Akte S. 7648-7649.

(218) Akte S. 7650: Die beiden bei Stora gefundenen Grafiken zeigen eine 6 %ige Preiserhöhung für Bogen und Rollen unmittelbar nach den Erhöhungen um 6 % und 10 %, die auf der Sitzung vom 1. Oktober 1993 vereinbart worden waren (Akte S. 4944-4945).

(219) Vorlage Mougeots vom 14.4.1999 (Akte S. 7649-7650).

(220) Da Mougeot nur Rollen verkaufte, ist es möglich, dass die von Mougeot angeführte Preiserhöhung ausschließlich Rollen betraf.

(221) Akte, S. 2504-2509. Auch die letztere Abkürzung bezieht sich klar auf die Europäische Vereinigung der Hersteller von Selbstdurchschreibepapier.

(222) Akte, S. 5308-5311.

(223) Das Datum der Preiserhöhung ist das gleiche wie auf der Sitzung für den französischen Markt vom 1. Oktober 1993 vereinbart - der Prozentsatz ist jedoch geringer. Bei der erwähnten Sitzung hatte man sich auf eine 10 %ige Anhebung geeinigt.

(224) Außerdem wurde das Vertriebsnetz von Sappi am 1. Dezember 1993 angewiesen, der Kundschaft in Belgien und den Niederlanden sowie in den nordischen Ländern Preiserhöhungen anzukündigen, die vom Versanddatum des 1. Februar 1994 an wirksam werden sollten und die genau den Erhöhungen entsprachen, die in der obigen Tabelle für Februar vorgesehen waren. (Akte S. 2737).

(225) Originaltext: "Actual prices and proposal for price increase to distributors >S>suggested to be invoiced to the distributors>/S>". Die Wörter "proposal for" und "to distributors" sowie die Streichung von Wörtern wurden handschriftlich hinzugefügt.

(226) Akte S. 47-51.

(227) Akte, S. 4520.

(228) Akte S. 8 und 9977-9978.

(229) Die Kommission hatte die Hersteller von Selbstdurchschreibepapier aufgefordert, ihr Informationen über alle allgemeinen Preiserhöhungen (in prozentualer Form) zu liefern, die die einzelnen Unternehmen seit dem 1. Januar 1992 angekündigt haben. AWA war das einzige Unternehmen, das Angaben über seine Preiserhöhungen in prozentualer Form für die gesamte gewünschte Zeitspanne geliefert hat. Sappi, Stora, Zanders und Copigraph lieferten Informationen für alle außer den frühen Jahren. Sappi lieferte Informationen für das Vereinigte Königreich für die Jahre 1994-1999 und die anderen Länder für 1993-1995. Die von Stora und Zanders gelieferten Informationen beschränken sich im wesentlichen auf die Zeit ab 1995. Copigraph hat wegen der Einstellung seiner industriellen Tätigkeit und der Übernahme durch AWA für die Zeit ab 1994 nur einige wenige Preiserhöhungen finden können. Alle anderen behaupteten, dass die Verhandlungen über Preiserhöhungen auf sehr individuelle Weise geführt würden und/oder dass das Unternehmen hierzu für den fraglichen Zeitraum keine Unterlagen mehr besäße. Mougeot und Carrs machten jedoch ungefähre Angaben über (prozentuale) Preisbewegungen in einigen Märkten, wobei sie von Preiserhöhungsankündigungen an einige typische Kunden ausgingen. Andere (Koehler, Torraspapel, Zicuñaga) lieferten die angeforderten Informationen nur in Form monatlicher oder jährlicher Durchschnittspreise.

(230) Akte, S. 10035-10036: Originaltext: "We must now announce our intention to apply further increases, which will be applied rigidly in each market".

(231) Akte, S. 10037: Originaltext: "Everywhere in Europe, and in Holland too, carbonless prices are going up and I do not see why your customers should not get it."

(232) Akte, S. 10040.

(233) Akte, S. 7866: Originaltext: "As we continue to be very tight in capacity, I insist that prices are rigorously increased. The April/May increase must be enforced with all determination."

(234) Akte, S. 2483.

(235) Beide Erhöhungen waren auf der Sitzung vom 1. Oktober 1993 in Paris vereinbart worden. Vgl. Randnummer (203).

(236) Akte, S. 4944-4945. Die Grafiken zeigen für den französischen Markt die Preis- und Absatzentwicklung sowie prozentuale Preiserhöhungen für Rollen und Bogen in den Jahren 1993-95.

(237) Akte, S. 7838.

(238) Akte, S. 7681, 7728 und 1813-1814.

(239) Das für die Preiserhöhungen der einzelnen Hersteller gesammelte Beweismaterial ist nicht homogen; es umfasst Anweisungen an Vertriebsgesellschaften oder Verkaufsvertreter, Standardbriefe an die Kunden, Pressemitteilungen und verschiedene Formen der unternehmensinternen Dokumentation. Der Einfachheit halber werden in dieser Entscheidung alle Preiserhöhungsaktionen der Unternehmen (sowohl die Ankündigungen als auch interne Anweisungen, Diskussionen oder Beschlüsse) als "Ankündigung von Preiserhöhungen" bezeichnet.

(240) Ursprünglich zum 1.4., jedoch auf den 1.5. verschoben. Akte, S. 2482.

(241) Ursprünglich zum 1.4., jedoch auf den 1.5. verschoben. Akte, S. 2482.

(242) Copigraph kündigte seinen Kunden die für den deutschen Markt für Februar (Rollen und Bogen) und Mai (lediglich Rollen) vereinbarten Preiserhöhungen an; Carrs teilte den Kunden die für das Vereinigte Königreich und Irland vereinbarten Februar- und April-Preiserhöhungen für Bogenware mit. Mindestens einige dieser angekündigten Preiserhöhungen sind auf die Beteiligung der Unternehmen am Kartell zurückzuführen (s. insbesondere Randnummern 194 und 195).

(243) Akte, S. 2358 und S. 4539-4540.

(244) Akte, S. 10053-10054.

(245) Originaltext: "a incité à suivre l'augmentation de prix de 6 % qu'AWA entendait mettre en oeuvre le 1er juillet 1994".

(246) Originaltext: "to be advised".

(247) Akte S. 4476.

(248) Akte, S. 691. Torraspapel zufolge vermittelt das Dokument punktuelle Marktinformationen; geschrieben wurde es von [einem Angestellten von Torraspapel]* im November 1994.

(249) Akte, S. 2359-2371 und 10068-10076.

(250) Sappi bestätigt die 6 %ige Preiserhöhung in seinen Angaben (Akte, S. 9949); Anweisungen an Sappi Paris zeigen dagegen eine 7 %ige Preiserhöhung zum 1.7.1994.

(251) Akte S. 4944.

(252) Auch Copigraph verkündete die in dieser Sitzung vereinbarten Erhöhungen für den französischen und deutschen Markt (im letzteren Fall nur für Rollen). Carrs kündigte ihren Kunden die für das Vereinigte Königreich (und Irland) vereinbarte Erhöhung der Bogenpreise an.

(253) Für das Vereinigte Königreich und Irland haben AWA, Sappi und Torraspapel für Rollen überein-stimmend eine 8 %ige Erhöhung angekündigt. Die Liste der in der allgemeinen Kartellsitzung vom 21. Juni vereinbarten Preiserhöhungen enthält für Rollen eine Erhöhung um 12 %, also nicht 8 %. Anscheinend haben sich die Kartellmitglieder nach der allgemeinen Kartellsitzung darauf verständigt, den Prozentsatz der Erhöhung herabzusetzen.

(254) Akte, S. 10062: Originaltext: "abandoned by Sarrió due to merchant pressure". Sappi teilte den Kunden am 30.6.1994 und AWA am 8.7.1994 die ab dem 1.9.1994 geltenden Preiserhöhungen für Rollen (10 %) und Bogen (8 %) mit. Akte, S. 8150 und 10077.

(255) Akte S. 7868.

(256) Der Name Sarrió bezieht sich auf Torraspapel, also das Unternehmen, das die Sitzungen in Barcelona organisierte. Torraspapel ist auch der Marktfuehrer in Spanien.

(257) Akte, S. 4598: Originaltext: "Would you please note that the price increase of 1st September in Spain on carbonless sheets is in fact the June increase, which Sarrió have delayed. We originally understood that the market was moving by two increases of 5 %, but this is not the case."

(258) Akte, S. 11597 und 11599.

(259) Akte, S. 2494.

(260) Akte, S. 691. Während der bei Torraspapel im November 1997 durchgeführten Nachprüfung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 baten die Inspektoren der Kommission die Vertreter des Unternehmens um ihre Interpretation des oben erwähnten Dokuments und insbesondere um Erklärung der in der Überschrift erscheinenden Bezugnahme auf "prochaine augmentation" (Akte, S. 4247). Torraspapel erklärte, dass das Dokument, das [ein Angestellter von Torraspapel]* im November 1994 geschrieben habe, spezifische Marktinformationen enthalte. Weiter wurde erklärt, dass es sich bei den Worten "en Europe" in der Überschrift um einen Ausdruck handele, der bei Torraspapel üblicherweise benutzt werde, um die europäischen Tochtergesellschaften des Unternehmens zu bezeichnen, die direkt ab Werk verkauften, d. h. die eigenen Vertriebsgesellschaften in Deutschland, Frankreich, Italien und im Vereinigten Königreich. Siehe Akte, S. 4251.

(261) Akte, S. 918.

(262) Akte, S. 1839.

(263) Vermerke Mougeots zu anderen Sitzungen enthalten ebenfalls lediglich Angaben zu Rollen, obgleich nachgewiesen werden kann, dass auch für Bogen Preiserhöhungen vereinbart wurden.

(264) Originaltext: "Zicuñaga et Mougeot autorisés à vendre - 5 Pts/kg (quel cadeau)" Akte, S. 1839.

(265) Originaltext: "En ce qui concerne Mougeot, Sarrió qui était notre client et aussi le principal opérateur du marché espagnol nous a demandé de ne pas vendre à plus de 5 pts en dessous des prix réguliers du marché." Akte, S. 3916.

(266) Originaltext: "nous nous sommes fait rappeler que nous ne devions pas vendre moins de PTA 5 en dessous des prix minima affichés" (Akte, S. 11495).

(267) Auch Copigraph verkündete die für den französischen Markt vereinbarten Preiserhöhungen. Außerdem verkündete Carrs für Januar 1995 die für das Vereinigte Königreich und den irischen Markt vereinbarte 5 %ige Preiserhöhung.

(268) Akte, S. 4944-4945. Für Bogen ist in den Grafiken nur eine Erhöhung von 2 % angegeben, was bedeuten würde, dass die vereinbarte Erhöhung für Bogen zumindest von Stora nicht vollständig umgesetzt wurde.

(269) Akte, S. 2742: Originaltext: "As I hope you are aware, W.T. [AWA] decided to withdraw their November/December price increase on the day of implementation due to 'logistical problems'. They therefore postponed until January 3rd and duly implemented their increase accordingly. We alongside Feldmuhle [Stora] elected to hold out for our increase, in the belief that if we withdrew, the market place would collapse and we would rapidly get back to a price war."

(270) Akte, S. 7.

(271) Akte, S. 7879-7880.

(272) Akte S. 7653-7654.

(273) Akte S. 7 und S. 4944.

(274) Akte, S. 1859 und S. 11496.

(275) Akte, S. 7654.

(276) Akte S. 4944-4945. Die in den Grafiken angegebenen Preiserhöhungen betreffen den Zeitraum von Ende 1993 bis Ende 1995. Die Kommission konnte nachweisen, dass bis Herbst 1995 sämtliche dieser Preiserhöhungen (mit Ausnahme der ersten 2 %igen Erhöhung für Bogen) zwischen den Herstellern von Selbstdurchschreibepapier entweder auf allgemeinen oder auf nationalen Kartellsitzungen vereinbart wurden. Diesen Dokumenten ist auch zu entnehmen, dass ab Ende 1993 die Preise sowohl für Bogen als auch für Rollen konstant stiegen, während die Verkaufsmengen stark schwankten. Die Erhöhungen "der Durchschnittspreise" betrugen insgesamt: 1993-94: Rollen +6 %, Bogen +14 %; 1994-95: Rollen +15 %, Bogen +6 %; 1993-95: Rollen +21 %, Bogen +21 %.

(277) Akte, S. 7: Originaltext: "AWA will lead announcement of following increases per market. To follow, Koehler AG, Zanders, Stora, Sappi, Torras."

(278) Akte, S. 11496: Originaltext: "ceux qui ne feraient pas évoluer leurs prix en tenant compte cette hausse, se trouveraient en situation financière difficile".

(279) Akte, S. 937, 7879-7880. Das letzte Dokument zeigt die völlige Übereinstimmung mit den auf der allgemeinen Kartellsitzung vereinbarten Preiserhöhungen.

(280) Akte, S. 2250-2251 und 2492-2493. Dieses bei Sappi gefundene Dokument beweist, dass Sappi seine Tochtergesellschaften und Händler (oder Vertreter) anwies, Preiserhöhungen anzukündigen, die fast völlig mit den auf der Sitzung vereinbarten übereinstimmten. Zum spanischen Markt vgl. Akte, S. 4567-4568 und 4571-4573.

(281) Akte, S. 9953-9954: Originaltext: "the price increases that appear to have been agreed between the competitors at the meeting in Frankfurt correspond to a large degree to the price increases which Sappi later announced to its customers".

(282) Die angekündigte 10 %ige Preiserhöhung für Rollen auf dem französischen Markt wurde sowohl auf der allgemeinen Kartellsitzung vom 2. Februar als auch auf der Sitzung zum französischen Markt vom 20. Januar vereinbart. AWA, Copigraph, Sappi, Stora und Zanders kündigten eine 10 %ige Preiserhöhung für Rollen zum 1. oder 3. April 1995 an.

(283) Nur die Preiserhöhungen für die Niederlande weichen von den im Protokoll der allgemeinen Kartellsitzung vom 2. Februar 1995 genannten ab.

(284) Akte, S. 1378: Originaltext: "The U.K. market will increase by 8 % the 6th of March so we propose you our best offer."

(285) Akte, S. 3043: Originaltext: "The increase of 6 % [reels] on 1.3.95 is announced by the markets leaders Sarrió/Stora/AWA. Therefore if we go for more we are out of the market". Der Umstand, dass AWA den Kunden diese Preiserhöhung am 22. Februar, also erst nach Sappis Fax ankündigte, stützt die Schlussfolgerung, dass diese Erhöhungen auf eine geheime Abrede zurückgehen.

(286) Akte, S. 2010-2011: Originaltext: "The market increased effectively by 5 % on February and 10 % on April".

(287) Copigraph kündigte den Kunden im französischen Markt für Rollen und Bogen zum 3. bzw. 18. April 10 %ige Erhöhungen an, die den in der Sitzung vereinbarten entsprachen. Auch die von Carrs für Bogenware angekündigten Preiserhöhungen entsprachen den für das Vereinigte Königreich (und Irland) für März, Mai und September vereinbarten Schritten. Zumindest einige dieser angekündigten Preiserhöhungen erklären sich aus der Mitwirkung der genannten Unternehmen an den Aktivitäten des Kartells (siehe insbesondere Randnummer (230) betreffend die Vereinbarung über Preiserhöhungen, die für den französischen Markt in der Sitzung vom 20. Januar 1995 getroffen wurde, an der Copigraph teilnahm).

(288) Akte, S. 5 und 9972.

(289) Akte, S. 6.

(290) Akte, S. 4476.

(291) Akte. S. 7651: Originaltext: "[un employé d'AWA]* a indiqué ce que devait être les parts de marché de chacun sur le marché français de l'autocopiant."

(292) Akte, S. 7652-7653 und 7657-7658.

(293) Originaltext: "Cette réunion donna également lieu à l'expression de dissensions entre les leaders du marché français de l'autocopiant car les hausses de prix n'étaient pas liées à des indications de volume".

(294) Akte, S. 47-51.

(295) Akte, S. 4521: Originaltext: "os dados aí indicados saõ estabelecidos com base numa troca de informações entre as empresas participantes e são objecto de discussão nestas reuniões".

(296) Die Streichungen wurden per Hand auf dem Originaldokument vorgenommen.

(297) Akte, S. 47: Originaltext: "All the presents agreed that there was is a decrease on the consumption of 2,8 % in reels and 9.2 % in sheets from 1992 to 1993".

(298) Akte, S. 7: Originaltext: "Mougeot needs market share. AWA will propose giving certain tonnage. Separate meeting, Paris TBA [to be agreed]".

(299) Akte, S. 1859.

(300) Akte, S. 11496.

(301) Urteil des Gerichts erster Instanzin der Rs. T-1/89Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, S. II-867, Rn. 126.

(302) Urteil des Gerichtshofes in der Rs. C-49/92P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, S. I-4125, Rn. 82-87.

(303) Urteil des Gerichtshofes in der Rs. C-49/92P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, S. I-4125, Rn. 96, 110, 121.

(304) Beginnend mit der Sitzung vom 23.1.1992 hat die Kommission Beweise für die Teilnahme der Mitgliedsunternehmen an den Versammlungen der AEMCP.

(305) Siehe Tabelle 7, Randnummer (228).

(306) Antwort von Sappi auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Akte, S. 20602-20603 (vgl. Aussage Sappis, Akte, S. 9936 und 9944-9945): Originaltext: "from January 1992 until a date prior to its approach to the Commission on 19 September 1996".

(307) Copigraphs Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Akte, S. 19566

(308) Carrs Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Akte, S. 20348: Originaltext: "although it generally no longer attended meetings, it was kept informed of the conclusions of these meetings by telephone - generally by IDEM [AWA]".

(309) Carrs verkauft im wesentlichen nur Bogenware.

(310) Akte, S. 218.

(311) Vgl. Randnummern (155) bis (158).

(312) Vgl. Randnummer (165) und Sappis Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission, Akte, S. 9939.

(313) Mougeots Antwort auf das Auskunftsverlangen, Akte, S. 7652.

(314) Akte, S. 1839.

(315) Carrs Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Akte, S. 20370: Originaltext: "As a producer of sheets, whose primary market was the UK, a country with a unique distribution and pricing structure, Carrs had no interest in any wider arrangements".

(316) Für 1992 verfügt die Kommission über genaue Angaben zu 6 Unternehmen, für 1993 und 1994 zu 8 Unternehmen und für 1995-97 zu 9 Unternehmen.

(317) Siehe Randnummer (325).

(318) Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte: AWA, Akte, S. 19730-19731, Koehler, Akte, S. 20725-20726 und MHTP (Stora), Akte, S. 20406-20407.

(319) Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte: MHTP Akte, S. 20405, Koehler Akte, S. 20727.

(320) Siehe Kapitel 1.4.4.2 Zuteilung von Verkaufsquoten und Marktanteilen.

(321) Koehlers Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Akte, S. 20704-20705.

(322) Mougeots Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Akte, S. 19717-19718: Originaltext: "La Communication des griefs ne démontre pas que les réunions de l'AEMCP ont servi de cadre à des mécanismes collusoires avant la restructuration de l'association en september 1993".

(323) Copigraphs Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Akte, S. 19560-19561.

(324) Antwort von Copigraph auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Akte, S. 19562-19565).

(325) Antwort von Koehler auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Akte, S. 20708).

(326) Erklärung von AWA (Akte, S. 7829): Originaltext: "At some of these meetings described above, carbonless paper prices were also discussed, including discussions of historical trends, but also extending to an exchange of intentions regarding announcements of price increases".

(327) Antwort von Koehler auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Akte, S. 20705-20712).

(328) Antwort von Koehler auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Akte, S. 20712).

(329) Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte: Torraspapel (Akte, S. 20439), Zicuñaga (Akte, S. 18477) und Divipa (Akte, S. 19597).

(330) Siehe Schlussakte des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(331) Gemäß Artikel 56 Absatz 1 b) EWR-Abkommen und unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ist die EFTA-Überwachungsbehörde ebenfalls zuständig für Fälle, bei denen der Umsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten 33 % oder mehr ihres Umsatzes im Gebiet des EWR ausmacht.

(332) Verbundene Rs. T-305/94 usw. Limburgse Vinyl Maatschappij N.V. u. a./Kommission (PVC II), Slg. 1999, S. II-931, Rdnr. 715.

(333) Die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichtes erster Instanz in Bezug auf die Auslegung von Artikel 81 EG-Vertrag gilt gleichermaßen für Artikel 53 EWR-ABKOMMEN; siehe Erwägungsgründe 4 und 15 sowie Artikel 6 des EWR-Abkommens, Artikel 3 Absatz 2 des EFTA-Überwachungs- und Gerichtsabkommens sowie Sache W-1/94 vom 16.12.1994, Rdnrn. 32-35.

(334) Die nachstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz zur Auslegung des Artikels 81 EG-Vertrag enthält Grundsätze, die vor der Unterzeichnung des EWR-Abkommens bereits verankert waren. Sie gilt daher auch für Artikel 53 EWR-Abkommen. Bezugnahmen auf Artikel 81 EG-Vertrag gelten somit auch für Artikel 53 EWR-Abkommen.

(335) Rs. 48/69, Imperial Chemical Industries/Kommission, Slg. 1972, S. 619, Rdnr. 64.

(336) Verbundene Rs. 40-48/73 usw. Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, S. 1663.

(337) S. auch Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rs. T-7/89 Hercules/Kommission, Slg. 1991, S. II-1711, Rdnr. 256.

(338) S. Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rs. C-199/92P Hüls/Kommission, Slg. 1999, S. I-4287, Rdnrn. 158-166.

(339) Sache T-7/89 Hercules/Kommission, a.a.O., Rdnr. 264.

(340) Sache T-305/94 usw. Limburgse Vinyl Maatschappij N.V./Kommission, a.a.O., Rdnr. 696.

(341) Urteil des Gerichtshofes in der Rs. C-49/92 P Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, S. I-4125, Rdnr. 81.

(342) a.a.O., Rdnr. 83.

(343) Rs. T-1/89 Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, S. II-867, Rdnr. 126; Urteil des Gerichts ertser Instanz in den verbundenen Rs. T-25/95 u. a., Cimenteries CBR SA u. a./Kommission vom 15. März 2000, Slg. 2000, S. II-491,Rdnr. 4027.

(344) Zementfälle (T-25/95 u. a.) vom 15. März 2000, a.a.O. Rdnr. 2430.

(345) Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rs. T-13/89 Imperial Chemical Industries/Kommission, Slg. 1992, S. II-1021, Rdnr. 304.

(346) S. Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rs. 209 bis 215 und 218/78 Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, S. 3125, Rdnr. 170.

(347) Erwiderung von Bolloré auf die Beschwerdepunkte, Akte, S. 19938.

(348) Erwiderung von Bolloré auf die Beschwerdepunkte, Akte, S. 19939-19946.

(349) [...]* war auch der Generaldirektor des Papierwerks Thonon von Bolloré.

(350) Akte S. 13352-13354. Er hielt seine Stellung bei Copigraph von 1992 bis 1997.

(351) Erwiderung von MHTP (Stora) auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Akte, S. 20405.

(352) Entscheidung 1999/641/EG der Kommission vom 25. November 1998, Sache IV/M.1225.

(353) Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 28/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6) ... "gelten die Gemeinschaftsregeln zur Verwirklichung der in den Artikeln 85 und 86 [jetzt Artikel 81 und 82] des EG-Vertrags (...) niedergelegten Grundsätze entsprechend".

(354) ABl. C 207 vom 18.7.1996, S. 4.

(355) ABl. L 343 vom 30.12.1994, S. 1; Erwiderung von AWA auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Akte, S. 19730-19733 und 19751.

(356) Erwiderung von Sappi auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Akte S. 20623.

(357) Verbundene Rs. T-25/95 u. a. vom 15. März 2000, a.a.O. Rdnrn. 4126-4127.

(358) Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte: AWA Akte S. 19738-19739, MHTP (Stora) Akte S. 20420, Sappi Akte S. 20624.

(359) Erwiderung von AWA auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Anhang I: "An economic assessment of the effectiveness of concertation in the carbonless paper market", NERA, Dezember 2000; Akte, S 19766-19806.

(360) Erwiderung von Koehler auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Akte S. 20728-20729.

(361) Erwiderung von MHTP (Stora) auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Akte S. 20420-20421.

(362) Diese Schlussfolgerung beruht auf einem Vergleich zwischen den von AWA in den drei Ländern Frankreich, Vereinigtes Königreich und Spanien in Landeswährung erzielten Nettopreisen mit den vereinbarten Preiserhöhungen und den Zellstoffkosten für AWA. Der Bericht geht davon aus, dass die von AWA erzielten Preise einen guten Annäherungswert für die Gesamtmarktpreise ergeben und dass die von AWA bezahlten Zellstoffpreise den allgemein in diesem Wirtschaftszweig gezahlten Preisen entsprechen. In dem Bericht wird ein Vergleich der Entwicklung der von AWA gezahlten Zellstoffpreise und der Preise für Selbstdurchschreibepapier in Europa in der Zeit von 1992 bis 1998 vorgenommen mit dem Ergebnis, dass eine starke Wechselwirkung zwischen den Änderungen bei den Zellstoffpreisen und den Preisen für Selbstdurchschreibepapier besteht. Erwiderung von AWA auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Anhang I: "An economic assessment of the effectiveness of concertation in the carbonless paper market", NERA, Dezmber 2000, S. 16-26.

(363) Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte: AWA, Akte, S. 19730-19733, MHTP (Stora), Akte, S. 20421-40424.

(364) Erwiderung von Zanders auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Akte, S. 20506-20507.

(365) Erwiderung von AWA auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Akte, S. 19730-19731.

(366) Erwiderung von Carrs auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Akte, S. 20344-20346 and 20356.

(367) Siehe z. B. Urteil des Gerichtes erster Instanz in der Sache T-354/94 Stora Kopparbergs Bergslags AB/Kommission (Karton), Slg. 1998, S. II-2111, Rdnr. 170.

(368) Akte, S. 7.

(369) Siehe beispielsweise Akte, S. 2510, 2719 und 4607.

(370) Erwiderung von AWA auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Akte, S. 19744- 19745.

(371) Entweder selbst oder durch dem AWA-Konzern zugehörige Vertriebshändler.

(372) Siehe Randnummern (104), (109), (120), (143), (217) und (228).

(373) Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte: Carrs, Akte S. 20371, Copigraph, Akte, S. 19566, Torraspapel, Akte, S. 20477 und Koehler, Akte, S. 20728.

(374) Erwiderung von MHTP (Stora) auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Akte, S. 20424-20425.

(375) Entscheidung 98/247/EGKS der Kommission vom 21. Januar 1998 in der Sache IV/35.814 - Legierungszuschlag, ABl. L 100 vom 1.4.1998, S. 55, Randnummer 83-84 und Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1999 in der Sache IV/E-1/35.860 - nahtlose Stahlrohre, Randnummern 168 und 169, noch nicht veröffentlicht.

(376) Erwiderung von AWA auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Akte, S. 19734.

(377) Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte: AWA, Akte S. 19740f., Koehler, Akte S. 20680f. und 20731, Mougeot, Akte S. 19724. Sämtliche Wettbewerber, die Verluste für sich geltend machen, mit Ausnahme von AWA, haben Zahlenmaterial zu den jährlichen Geschäftsergebnissen ihres Selbstdurchschreibepapiergeschäfts von 1992 bis 1997, 1998 oder 1999 vorgelegt. Die Zahlen schwanken zwar erheblich von Jahr zu Jahre, zeigen aber, dass diese Hersteller in dem relevanten Zeitraum auch Gewinne machten.

(378) Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte: Copigraph, Akte S. 19570-19571. und Bolloré, Akte, S. 19946-19947. Siehe auch Sache T-6/89 Enichem Anic Spa/Commission, Slg. 1991, S. II-1623, Rdnrn. 290-291.

(379) Siehe Fußnote 10.

(380) Erwiderung von Sappi auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Akte S. 20620-20622.

(381) Erwiderung von Sappi auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission, Akte, S. 20604-20606 und 20615f.

(382) Akte, S. 7829.

(383) Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1989 in der Rs. 374/87, Orkem/Commission, Slg. 1989 S. 3283, Rdnr. 20 u. a.

(384) Akte S. 20725-20729.

(385) Auskunftsverlangen der Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 vom 5. September 2001, Akte S. 21338-21340.

(386) Akte S. 21350-21486, 21512-21540.

ANHANG I

AEMCP-SITZUNGEN UND ALLGEMEINE KARTELLSITZUNGEN

Tabelle A

Offizielle AEMCP-Sitzungen seit Januar 1992 und allgemeine Kartellsitzungen seit September 1993

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle B

Teilnahme an offiziellen AEMCP-Sitzungen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

NATIONALE UND REGIONALE KARTELLSITZUNGEN: DATEN, TEILNEHMER UND MÄRKTE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

VEREINBARTE ABSATZQUOTEN/AUSGETAUSCHTE INFORMATIONEN ÜBER ABSATZVOLUMEN/TATSÄCHLICHE ABSATZMENGEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

AM 6.12.1994 AUSGETAUSCHTE INFORMATIONEN ÜBER ABSATZVOLUMEN/AUF DAS AUSKUNFTSERSUCHEN DER KOMMISSION HIN EINGEGANGENE INFORMATIONEN ÜBER VOLUMEN

Absatzvolumen (in Tonnen) auf dem französischen Markt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

PREISSTEIGERUNGSINITIATIVEN VON JANUAR 1994 BIS SEPTEMBER 1995

Angaben in der Tabelle:

a)= Zeitpunkt, zu dem die Preissteigerung wirksam wird

b)= Zeitpunkt der Mitteilung der Preiserhöhung an Verkaufsnetz und/oder Kunden bzw. sonstige Unterlagen über Preiserhöhungen.

R= Rollen, B = Bögen

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