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Document 32004D0300

2004/300/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Minas de Río Tinto, S.A.L. gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1663)

ABl. L 98 vom 2.4.2004, p. 49–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/300/oj

32004D0300

2004/300/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Minas de Río Tinto, S.A.L. gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1663)

Amtsblatt Nr. L 098 vom 02/04/2004 S. 0049 - 0054


Entscheidung der Kommission

vom 27. Mai 2003

über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Minas de Río Tinto, S.A.L. gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1663)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/300/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 9. August 1999 unterrichteten die spanischen Behörden die Kommission über ihre Absicht, dem Unternehmen Minas de Río Tinto, S.A.L. (nachfolgend MRT) eine Rettungsbeihilfe in Form einer staatlichen Bürgschaft für Darlehen in Höhe von 9015182 EUR zu gewähren, die dem Unternehmen von verschiedenen Banken bereitgestellt worden waren.

(2) Die Kommission hat den Mitgliedstaat Spanien mit Schreiben vom 16. Februar 2000 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, die Beihilfe als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt anzusehen(2).

(3) Mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 übermittelte Spanien den mit Datum August 2000 versehenen Umstrukturierungsplan von MRT für den Zeitraum 2000-2005, der die Verlängerung der in Erwägung 1 genannten Bürgschaft sowie ein Darlehen des Instituto de Crédito Oficial (nachfolgend ICO) in Höhe von 6010121 EUR umfasste.

(4) Mit Schreiben vom 4. Dezember 2000 forderte die Kommission Spanien auf, die im Umstrukturierungsplan enthaltene Beihilfe gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(3) (nachfolgend Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen) anzumelden.

(5) Mit Schreiben vom 9. Januar 2001, das am folgenden Tag registriert wurde, notifizierten die spanischen Behörden die Beihilfe, die zugunsten von MRT für dessen Umstrukturierung gewährt werden sollte.

(6) Mit Schreiben vom 2. Februar 2001 verlangte die Kommission zusätzliche Angaben.

(7) Mit Schreiben vom 15. Februar 2001 teilten die spanischen Behörden der Kommission mit, dass die vorerwähnte, von der Kommission genehmigte staatliche Bürgschaft (vgl. Erwägung 2) bis 31. Dezember 2003 gültig sein würde.

(8) Mit Schreiben vom 17. April 2001, das am 25. April 2001 registriert wurde, übermittelten die spanischen Behörden in Beantwortung des Ersuchens der Kommission vom 2. Februar 2002 zusätzliche Angaben.

(9) Mit Schreiben vom 20. Juni 2001 hat die Kommission Spanien ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der vorerwähnten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(10) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(4). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

(11) Die Stellungnahmen, die die Kommission von den Beteiligten hierzu erhalten hat, sind dem Mitgliedstaat Spanien zugeleitet worden, um diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; Spanien hat mit Schreiben vom 30. Juli 2001, 8. März 2002, 3. Juli 2002 und 7. März 2003 seine Bemerkungen abgegeben.

II. SACHVERHALT

A. Das Unternehmen

(12) MRT wurde 1995 von früheren Beschäftigten der Río Tinto Minera (inzwischen Atlantic Copper SA) zwecks Übernahme des Bergbaugeschäfts der Río Tinto Minera gegründet(5). Bis September 2001 war dieses Unternehmen in der Rechtsform einer "Sociedad Anónima Laboral" (Aktiengesellschaft) organisiert, bei der sich die Aktien in den Händen aller Beschäftigten befinden.

(13) Das Unternehmen war vor allem in der Kupfer-, Gold- und Silbergewinnung tätig. Seine Kupferproduktion belief sich jährlich auf rd. 30000 t.

(14) Neben seinem Bergbaugeschäft bietet MRT weitere Dienstleistungen an, wie z. B. Trinkwasserversorgung für die gesamte Bergbauregion und die Kontrolle und Wartung der Klärbecken, um Umweltschäden zu vermeiden.

(15) Wegen der sinkenden Kupferpreise am Weltmarkt stellte MRT die Kupfergewinnung im September 1998 ein. Nachdem die Kommission eine Rettungsbeihilfe im Februar 2000 genehmigt hatte, nahm MRT diese Tätigkeit wieder auf. Doch musste das Unternehmen im November 2000 erneut die Produktion wegen fehlender Mittel und der Kupferpreisentwicklung einstellen. Seitdem war das Unternehmen lediglich im Bereich Wartung, Erschließung zusätzlicher Vorkommen und kurzzeitig in der Goldgewinnung tätig.

(16) Aus den veröffentlichten Jahresabschlüssen von MRT gehen folgende wichtigste Finanzkennzahlen für den Zeitraum 1997-2000 hervor:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(17) Am 26. November 1998 ersuchte das Unternehmen um Aufschub seiner Schulden. Es setzte jedoch die Gold- und Silbergewinnung, auf die rund 15 % seines Gesamtumsatzes entfielen, unter gerichtlicher Kontrolle fort. Am 12. Januar 2001 genehmigte das Gericht mit der Zustimmung der meisten Gläubiger den Plan zur Senkung der gewöhnlichen Schulden und zur Umschuldung von MRT.

(18) Im September 2001 erwarb ein privater Investor, Promociones Barty Cros, 54 % der Aktien, und das Unternehmen wurde in eine Aktiengesellschaft umgewandelt.

B. Der Markt

(19) Kupfer wird aus verschiedenen Materialien gewonnen oder aus Abfällen und Schrott wiedergewonnen. Das gewonnene Kupfermineral wird zu einem feinen, grauen Pulver verarbeitet. Dieses "Konzentrat" hat einen Kupferanteil von bis zu 45 % und geht dann zur Verhüttung. Anschließend wird das Kupferkonzentrat behandelt und raffiniert sowie zu Barren geformt, die zu den Walzstraßen befördert werden, wo sie gewalzt, stranggepresst oder geschmiedet werden.

(20) In der Gemeinschaft werden noch in vier Ländern Kupferbergwerke betrieben, deren Produktion sich im Jahr 1999 wie folgt darstellte: Portugal, 100500 t; Schweden, 71300 t; Finnland, 10500 t; Spanien, 3900 t (in dieser Zahl ist die Produktion von MRT nicht enthalten, die in der Regel etwa 30000 t betragen hatte). Der Großteil des in der Gemeinschaft verbrauchten Kupfers stammt aus Drittländern. Die Einfuhren von Kupferkonzentrat in die Gemeinschaft beliefen sich im Jahr 1999 auf etwa 2 Mio. t.

(21) Im Vergleich zu den Einfuhren aus Drittländern ist der innergemeinschaftliche Handel recht unbedeutend. Lediglich Deutschland (212580 t), Spanien (98455 t) und Finnland (153255 t) verzeichneten nennenswerte Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten.

(22) Seit 1877 wird Kupfer international an der Londoner Metallbörse (LME) notiert. Die Preise für Metallkupfer unterliegen wie auch die Preise für die anderen Metalle erheblichen Schwankungen. Im Jahr 1995 lag der durchschnittliche Kupferpreis nahezu bei 3000 USD/t. In den Jahren 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001 und 2003 (erstes Quartal) lagen sie bei 2294, 2276, 1653, 1574, 1814, 1578, 1557 bzw. 1662 USD/t.

C. Die Beihilfe

(23) Die Beihilfe besteht aus

a) einem am 28. März 2001 vom ICO, der beim Ministerium für Wirtschaft angesiedelten staatlichen Finanzierungsagentur, gewährten Darlehen in Höhe von 6010121 EUR mit einer Laufzeit von fünf Jahren zu einem Zinssatz von 1 % über Sechsmonats-Euribor und

b) der Verlängerung bis zum 31. Dezember 2003 der von der andalusischen Regierung gewährten Bürgschaft für Darlehen in Höhe von bis zu 9015181 EUR, die MRT von privaten Banken bereitgestellt worden waren.

(24) Das Darlehen wurde vor Ende 2001 vollständig ausgezahlt.

D. Der Umstrukturierungsplan

(25) Mit dem Umstrukturierungsplan werden folgende industrielle Ziele verfolgt:

- Wiederaufnahme der Gewinnung von Kupfer mit einem höheren Metallgehalt,

- Weiterbetrieb des Gold-/Silberbergwerks für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten (bis Ende 2001),

- Abschluss der Prospektion des südlichen Teils des Salomón-Hügels, was die Gewinnung von jährlich 3 Mio. t Mineral ermöglichen sollte,

- Fortsetzung der Ausrodung/Planierung des Salomón-Hügels,

- Ergänzung der Produktion im Salomón-Hügel durch die Produktion im Colorado-Hügel, um in den ersten Jahren 30000 t und am Ende des Zeitraums 40000 t jährlich zu erreichen,

- Konsolidierung der Kostensenkungen, vor allem in den Bereichen Energie, Lieferungen und Auftragsvergabe an Dritte.

(26) Die im Umstrukturierungsplan für den Zeitraum 2. Quartal 2000 bis 2005 vorgesehenen Investitionen belaufen sich auf 13810000 EUR. Der Großteil dieser Investitionen (72 %) sollte innerhalb der ersten zweieinhalb Jahre durchgeführt werden.

(27) In finanzieller Hinsicht basiert der Plan auf folgenden Eckpunkten:

- Beendigung des Insolvenzverfahrens, indem die Gläubiger einer Herabsetzung ihrer Forderungen zustimmen;

- Erhalt der im Jahr 1998 gewährten und bisher nicht ausgezahlten Investitionsbeihilfen (364 Mio. ESP)(6);

- Inanspruchnahme des von der andalusischen Regierung verbürgten Darlehens in Höhe von 9015181 EUR, das als Rettungsbeihilfe genehmigt wurde;

- Inanspruchnahme eines Darlehens des ICO in Höhe von 6101121 EUR.

(28) Darüber hinaus sollte den am 17. April 2001 übermittelten Informationen zufolge die Belegschaft von 623 (1. September 2000) auf 543 Mitarbeiter(7) (31. Dezember 2005) reduziert werden, was einem Personalabbau von 12,8 % entspricht und sich aus der Einstellung der Gold-/Silbergewinnung ergeben würde.

(29) Schlüsselelement des Umstrukturierungsplans ist der Wiederanstieg des Kupferpreises. Der Plan geht von der Annahme aus, dass die Kupferpreise im Jahr 2000 1850 USD/t, im Jahr 2001 2137 USD/t und im Zeitraum 2002 bis 2005 2250 USD/t betragen werden. Diese Zahlen wurden durch Extrapolation der historischen Entwicklung berechnet. Was den Wechselkurs angeht, wurde ein Wechselkurs von 179 ESP/USD für das 2. Halbjahr 2000, von 169 ESP/USD für 2001 und von 167 ESP/USD für den Zeitraum 2002 bis 2005 zugrunde gelegt.

(30) Nach dem Plan kann das Unternehmen nur rentabel arbeiten, wenn sich die Kupferpreise auf mehr als 1750 USD/t belaufen.

(31) Fällt der Kupferpreis unter das im Umstrukturierungsplan geschätzte Mindestniveau, ist die einzige vorgesehene Maßnahme die Einstellung der Produktion (seit der Gründung im Jahr 1995 musste MRT bereits zweimal zu dieser Maßnahme greifen). Im Umstrukturierungsplan wird festgestellt, dass andere Unternehmen auch bei niedrigeren Preisen bestehen können, weil sie entweder integrierten Kupferkonzernen angehören oder staatliche Unterstützung erhalten.

(32) Im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens hat die Kommission Zweifel hinsichtlich der Rentabilität des Unternehmens geäußert, denn die Annahmen, auf die sich der Umstrukturierungsplan in Bezug auf den Kupferpreis stützte, waren zumindest kurzfristig nicht auf breiter Grundlage anerkannt. Die Kommission stellte fest, dass, wenn die Kupferpreise nicht den Wert von 1750 USD/t erreichten, dem Unternehmen keine andere Wahl bliebe, als die Produktion einzustellen. Da für MRT die Kupfergewinnung die einzige Einnahmequelle wäre, würde sich infolgedessen die schwierige finanzielle Lage des Unternehmens durch eine Produktionseinstellung nur noch weiter verschlechtern. Unter diesen Umständen könnte MRT auch seine Schulden bzw. seine Lieferanten nicht bezahlen und die notwendigen Investitionen nicht durchführen. Schon deswegen war die Kommission der Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan dem Unternehmen offensichtlich keine Gelegenheit eröffnete, die langfristige Rentabilität wiederherzustellen.

(33) Zudem stellte die Kommission fest, dass die planmäßigen Annahmen, gemessen an den Kosten von MRT, zu optimistisch seien und keine Sensitivitätsanalyse vorgelegt worden sei.

(34) Schließlich wurde von der Kommission angemerkt, dass der Beihilfeempfänger keinen erheblichen Beitrag zur Finanzierung des Umstrukturierungsplans aus eigenen Mitteln geleistet hätte.

III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(35) MRT war der einzige Beteiligte, der eine Stellungnahme einreichte. Nachdem die Geschäftsführung des Unternehmens im Zeitraum Juni 1998 bis September 2001 scharf kritisiert wurde und angesichts der kritischen Finanzlage des Unternehmens wurde die Grundlage für einen neuen Umstrukturierungsplan vorgelegt. Als Ausgangspunkt sieht dieser Plan den Erlass von 50 % der ausstehenden Schulden und die Umwandlung der übrigen 50 % in nachrangige Darlehen und Beteiligungsdarlehen vor. Ferner ist ein Beitrag des Mehrheitsaktionärs in Höhe von 2 Mio. EUR in Form von neuem Kapital sowie in Höhe von 5 Mio. EUR in Form von mittel- und langfristigen Darlehen vorgesehen (unter der Voraussetzung, dass der Plan von den nationalen Behörden und von der Kommission gebilligt wird).

IV. BEMERKUNGEN DES MITGLIEDSTAATS SPANIEN

(36) Die spanischen Behörden vertreten die Auffassung, dass

- die planmäßigen Annahmen in Bezug auf den Kupferpreis den Prognosen der Experten entsprachen;

- die Vorlage einer Sensitivitätsanalyse keinen Sinn machen würde: Wenn der Kupferpreis nicht das erforderliche Mindestniveau erreicht, würde das Unternehmen die Produktion einstellen;

- die Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht spürbar wären und das Unternehmen ein wichtiger Arbeitgeber in einer Region mit einer hohen Arbeitslosenquote sei;

- das Unternehmen durch das Darlehen des ICO einen Beitrag zur Finanzierung des Umstrukturierungsplans leiste, da dieses zu Marktbedingungen gewährt werde.

(37) Mit Schreiben vom 7. März 2003 bestätigten die spanischen Behörden, dass der einzige von ihnen genehmigte Plan im Jahr 2001 vorgelegt wurde.

V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(38) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(39) Was das Argument der spanischen Behörden angeht, das Darlehen des ICO sei zu Marktbedingungen gewährt worden, stellt die Kommission erstens fest, dass Spanien dieses Darlehen als Umstrukturierungsbeihilfe notifiziert hatte. Zweitens liegt es unter Berücksichtigung der Finanzlage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens auf der Hand, dass kein privater Investor dieses Darlehen gewährt hätte. Zudem enthält selbst der Geschäftsbericht von MRT für das Jahr 1999 einen Hinweis auf den nicht kommerziellen Charakter des Darlehens(8).

(40) Die Kommission ist der Auffassung, dass sowohl die staatliche Bürgschaft für die Darlehen in Höhe von 9015181 EUR als auch das Darlehen des ICO in Höhe von 6101121 EUR MRT einen Vorteil verschaffen, der mit staatlichen Mitteln finanziert wird(9). Sie sind Bestandteil des von den spanischen Behörden vorgelegten Umstrukturierungsplans, und mit ihnen soll die langfristige Rentabilität von MRT wiederhergestellt werden. Damit sind sie geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen. Berücksichtigt man, dass es zwischen den Mitgliedstaaten Kupferhandel gibt, beeinträchtigen diese Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten und fallen somit in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(41) Die Kommission beurteilt Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten auf der Grundlage der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. Gemäß diesen Leitlinien müssen die Beihilfen bestimmte Voraussetzungen erfuellen, damit sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

(42) Was die Beihilfefähigkeit des Unternehmens angeht, ging dessen Eigenkapital zwischen 1999 und 2000 um ein Drittel und seit 1997 um 69 % zurück, auch wenn das Insolvenzverfahren für MRT im Januar 2001 abgeschlossen wurde. Ferner war der Verschuldungsgrad des Unternehmens weiterhin extrem hoch (die Verbindlichkeiten waren nahezu neun mal so hoch wie das Eigenkapital). Die Finanzlage von MRT im September 2001 wurde von den neuen Eigentümern als konkursgefährdet eingestuft, und das Unternehmen hat die Produktion bisher nicht wieder aufgenommen. Daher ist MRT als ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zu betrachten, das ohne staatliche Unterstützung nicht in der Lage wäre, seine Rentabilität wiederherzustellen.

(43) Was die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität angeht, wird in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien bestimmt, dass "der Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben soll". [...] "Die Verbesserung der langfristigen Rentabilität muss vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden, die in dem Umstrukturierungsplan vorgesehen sind. Externe Faktoren wie Preis- oder Nachfrageschwankungen, auf die das Unternehmen kaum Einfluss hat, dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Marktprognosen auf breiter Grundlage anerkannt werden." (Punkt 3.2.2, Absatz 32). Die Kommission weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall der Hauptfaktor, auf den die langfristige Rentabilität gestützt wurde, der Kupferpreis war.

(44) Im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens hat die Kommission darauf hingewiesen, dass zumindest kurzfristig die planmäßigen Annahmen hinsichtlich des Kupferpreises nicht auf breiter Grundlage anerkannt waren. Ferner zeigte die Kommission auf, dass, wenn die Kupferpreise nicht das erhoffte Mindestniveau erreichten, dem Unternehmen keine andere Wahl bliebe, als die Produktion einzustellen. Auch wenn bereits die Kupferproduzenten, die wie MRT die höchsten Produktionskosten(10) aufweisen, zu dieser Maßnahme greifen, würde dies im Fall von MRT die schwierige finanzielle Lage des Unternehmens durch eine Produktionseinstellung nur noch weiter verschlechtern, da für MRT die Kupfergewinnung die einzige Einnahmequelle ist. Unter diesen Umständen könnte MRT auch seine Schulden bzw. seine Lieferanten nicht bezahlen und die notwendigen Investitionen durchführen. Aus diesen Gründen war die Kommission der Ansicht, dass der Umstrukturierungsplan dem Unternehmen offensichtlich keine Gelegenheit eröffnete, die langfristige Rentabilität wiederherzustellen.

(45) Die spanischen Behörden haben keinerlei Anhaltspunkte geliefert, um die ursprüngliche Beurteilung der Kommission in diesem Punkt in Frage zu stellen. Im Gegenteil wurden die Zweifel der Kommission durch die von MRT vorgelegte Stellungnahme bestätigt: Die seit der Einstellung der Produktion aufgelaufenen Schulden haben das Unternehmen an den Rand des Konkurses gebracht.

(46) Die spanischen Behörden haben auch keine Anhaltspunkte geliefert, um die Zweifel der Kommission hinsichtlich der Annahmen bezüglich der im Umstrukturierungsplan enthaltenen Kosten auszuräumen: Im Jahr 2000 lag der Kupferpreis über dem im Plan vorgesehenen Mindestniveau, dennoch verbuchte MRT immense Verluste und musste die Produktion erneut einstellen. Im Gegenteil hat die vom Unternehmen übermittelte Stellungnahme die Zweifel der Kommission bestätigt: Die Beibehaltung der Arbeitskosten auf dem im ursprünglichen Plan vorgesehenen Niveau (Größe der Belegschaft, Höhe von Löhnen und Gehältern) würde die Rentabilität des Unternehmens untergraben.

(47) Angesichts vorstehender Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan dem Unternehmen keine Gelegenheit gibt, eine neue Struktur zu entwickeln, die langfristige Rentabilität und ein Fortbestehen aus eigener Kraft in Aussicht stellt, wie es die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien fordern.

(48) Was die Tatsache angeht, dass der Sitz von MRT in einer Region liegt, die nach Maßgabe der Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag Regionalbeihilfen erhalten kann, würde die Kommission diesem Umstand gemäß Absatz 54 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien im Hinblick auf den Kapazitätsabbau Rechnung tragen. In diesem Fall stellt sich diese Frage jedoch aufgrund der mangelnden Rentabilität des Unternehmens nicht.

(49) Was die Voraussetzung angeht, dass sich die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt, fordern die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, dass die Beihilfeempfänger einen erheblichen Beitrag aus eigenen Mitteln zum Umstrukturierungsplan leisten. Die Kommission kann das Argument der spanischen Behörden nicht akzeptieren, dass das vom ICO gewährte Darlehen einen erheblichen Beitrag des Unternehmens darstellt, denn wie in den Punkten 39 und 40 ausgeführt wurde, stellt dieses Darlehen eine staatliche Beihilfe dar. Infolgedessen ist die Kommission der Ansicht, dass diese Bedingung nicht erfuellt ist.

VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(50) Die Kommission stellt fest, dass der Mitgliedstaat Spanien das Darlehen in Höhe von 6101121 EUR unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Aus den vorgenannten Gründen stellt dieses Darlehen eine staatliche Beihilfe dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

(51) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates(11) entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.

(52) Was die staatliche Bürgschaft angeht, stellt die Kommission fest, dass sie diese bis zur Festlegung eines Standpunkts hinsichtlich des Umstrukturierungsplans als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft hatte. Da diese Entscheidung nun aus vorgenannten Gründen negativ ausgefallen ist, stellt die Kommission fest, dass die Beibehaltung der erwähnten Bürgschaft unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt ist -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfen, die der Mitgliedstaat Spanien in Form eines Darlehens in Höhe von 6010121 EUR zugunsten von Minas de Río Tinto S.A.L. gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Die Beibehaltung der vom Mitgliedstaat Spanien zugunsten von Minas de Río Tinto, S.A.L. gewährten Bürgschaft für Darlehen in Höhe von 9015181 EUR, die von privaten Banken bereitgestellt worden waren, stellt eine staatliche Beihilfe dar und ist unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt. Der Mitgliedstaat Spanien ergreift unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen, um diese Bürgschaft auszusetzen.

Artikel 3

(1) Der Mitgliedstaat Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern.

(2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 4

Der Mitgliedstaat Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 27. Mai 2003

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 367 vom 21.12.2001, S. 19.

(2) ABl. C 94 vom 1.4.2000, S. 8.

(3) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(4) Vgl. Fußnote 1.

(5) Für diese Verkaufstransaktion wurde ein symbolischer Preis vereinbart. Zudem leistete Atlantic Copper eine Einlage von 4,45 Mrd. Peseten (ESP) und übernahm die Verbindlichkeiten von MRT gegenüber dem Staat (Sozialversicherung und Finanzamt) in Höhe von 2,21 Mrd. ESP.

(6) Die von Spanien 1997 und 1998 aufgrund von der Kommission genehmigter Regionalbeihilferegelungen genehmigten Beihilfen zugunsten von MRT beliefen sich auf 1,243 Mrd. ESP.

(7) Die in dem Schreiben vom 17. April 2001 genannten Zahlen weichen von den Angaben im Umstrukturierungsplan ab (595).

(8) In dem Kapitel über Ereignisse nach Abschluss des Geschäftsjahres ("hechos posteriores") wird festgestellt: "Es besteht die politische Zusage der Volkspartei (Partido Popular), die Gewährung des Darlehens des ICO in Höhe von 1 Mrd. Peseten in die Wege zu leiten."

(9) Das ICO ist die beim Ministerium für Wirtschaft angesiedelte staatliche Finanzagentur, über die bestimmte Maßnahmen der Wirtschaftspolitik unter Beachtung der von der Regierung verabschiedeten Grundzüge und unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Beschlüsse, die deren Generalrat (Consejo General) festlegt, durchgeführt werden. Der Generalrat setzt sich aus Vertretern verschiedener Ministerien zusammen.

(10) Pinto Valley, Sierrita, Chino y Tohono, San Manuel y Robertson in den Vereinigten Staaten; Ojos del Salado in Chile; Highland Valley in Kanada (Quelle: Jahresbericht von MRT, 1999).

(11) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

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