EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004D0281

Beschluss des Rates vom 22. März 2004 zur Anpassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik

ABl. L 93 vom 30.3.2004, p. 1–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/281/oj

32004D0281

Beschluss des Rates vom 22. März 2004 zur Anpassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik

Amtsblatt Nr. L 093 vom 30/03/2004 S. 0001 - 0017


Beschluss des Rates

vom 22. März 2004

zur Anpassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik

(2004/281/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den am 16. April 2003 in Athen unterzeichneten Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (nachstehend "Beitrittsakte" genannt)(2), insbesondere auf Artikel 23,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(4) wurde der gemeinschaftliche Besitzstand, auf dem die Beitrittsverhandlungen basierten, wesentlich verändert.

(2) Deshalb ist die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (im Folgenden "die neuen Mitgliedstaaten") zu ändern, um die Verhandlungsergebnisse insbesondere mit dem neuen gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang zu bringen, insbesondere dort, wo Bezugnahmen in der Beitrittsakte nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen oder wo die Verhandlungsergebnisse mit den neuen Agrarverordnungen nicht kompatibel sind.

(3) Bei Vornahme der erforderlichen Anpassungen der Beitrittsakte müssen die wesentlichen Aspekte und Grundsätze der Verhandlungsergebnisse gewahrt und auf neue Elemente angewandt werden. Im Übrigen sollten sich die Anpassungen der Beitrittsakte auf das absolut Notwendige beschränken.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1787/2003 des Rates vom 29. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(5) und der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor(6) wird der gemeinschaftliche Besitzstand im Milchsektor wesentlich geändert. Deshalb müssen in diesem Bereich technische Anpassungen der Beitrittsakte vorgenommen werden, damit die Verhandlungsergebnisse auf den neuen gemeinschaftlichen Besitzstand Bezug nehmen und mit diesem im Einklang stehen.

(5) Die im Rahmen der Beitrittsverhandlungen für die neuen Mitgliedstaaten geschaffene neue "Maßnahme zur Anpassung an die Gemeinschaftsnormen" und die mit der Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 des Rates vom 29. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(7) eingeführte Maßnahme zur Einhaltung der Normen sind dergestalt zu verschmelzen, dass Überschneidungen zwischen ihnen vermieden werden, während die Möglichkeiten, die den neuen Mitgliedstaaten im Rahmen der "Maßnahme zur Anpassung an die Gemeinschaftsnormen" zur Verfügung stehen, bestehen bleiben.

(6) Maßnahmen der Kategorie LEADER (Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums) zugunsten der neuen Mitgliedstaaten sollten mit Hilfe einer in die Strukturfondsprogramme integrierten Maßnahme und nicht durch ein separates Programm gefördert werden.

(7) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik(8) aufgehoben. Die Bestimmungen über die Einführung von Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten und über die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung müssen deshalb in die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates einbezogen werden.

(8) Zur Wahrung der Verhandlungsergebnisse muss mit den erforderlichen Anpassungen insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Grundanforderungen an die Betriebsführung, die in den Bestimmungen über die Auflagenbindung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehen sind, für diejenigen neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung der einheitlichen Flächenzahlung anwenden, auf fakultativer Basis gelten.

(9) Die neuen Mitgliedstaaten sollten bei Ablauf der Geltungsdauer der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung die Betriebsprämienregelung einführen.

(10) Nach der Einführung der Betriebsprämienregelung müssen einige Anpassungen vorgenommen werden, um die Kohärenz der ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen zu wahren. So müssen insbesondere die Vereinbarungen in der Beitrittsakte angepasst werden, damit sichergestellt ist, dass derartige Ergänzungszahlungen wie geplant unter drei verschiedenen Rahmenbedingungen funktionieren können: erstens der "klassischen" Direktzahlung, zweitens der regionalen Option der neuen einheitlichen Betriebsprämienregelung und drittens der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung.

(11) Die Beitrittsakte sollte angepasst werden, damit etwaige Übergangszeiträume, die mit inzwischen aufgehobenen Verordnungen gewährt wurden, weiter gelten -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel 6 Abschnitt A "Rechtsvorschriften im Agrarbereich" der Beitrittsakte wird wie folgt angepasst:

1. Nummer 13 erhält folgende Fassung:

"13. 32003 R 1788: Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123)".

a) Dem Artikel 1 werden folgende Absätze angefügt:

"(4) Für die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei ist eine Sonderreserve für die Umstrukturierung gemäß Tabelle g des Anhangs I zu bilden. Diese Reserve wird ab 1. April 2006 in dem Maße freigegeben, wie der Eigenverbrauch der Landwirte von Milch und Milcherzeugnissen in jedem dieser Länder - seit 1998 für Estland und Lettland und seit 2000 für die Tschechische Republik, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei - zurückgegangen ist. Die Kommission trifft nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 auf der Grundlage der Bewertung eines Berichts, den die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission bis 31. Dezember 2005 vorlegen müssen, eine Entscheidung über die Freigabe der Reserve und über ihre Aufteilung auf die Quoten für Lieferungen und Direktverkäufe. Dieser Bericht muss detaillierte Angaben zu den Ergebnissen und Tendenzen des gegenwärtigen Umstrukturierungsprozesses im Milchsektor des jeweiligen Landes enthalten, insbesondere in Bezug auf die Umstellung von einer Erzeugung für den Eigenverbrauch der Landwirte auf eine Erzeugung für den Markt.

(5) Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei schließen die nationalen Referenzmengen alle Kuhmilch bzw. jedes Kuhmilchäquivalent ein, die an einen Abnehmer geliefert oder direkt an den Verbraucher verkauft werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer für diese Länder geltenden Übergangsregelung erzeugt bzw. vermarktet worden sind oder nicht."

b) Dem Artikel 6 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:"Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei ist die Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmengen in Tabelle f des Anhangs I angegeben.

Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei beginnt der Zwölfmonatszeitraum für die Festsetzung der einzelbetrieblichen Referenzmengen wie folgt: für Ungarn am 1. April 2001, für Malta und Litauen am 1. April 2002, für die Tschechische Republik, Zypern, Estland, Lettland und die Slowakei am 1. April 2003 und für Polen und Slowenien am 1. April 2004.

Zur Anwendung von Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003(9) können Polen und Slowenien jedoch gegebenenfalls auf der Grundlage des Zwölfmonatszeitraums, der am 1. April 2003 beginnt, vorläufige einzelbetriebliche Referenzmengen und ab 1. April 2005 endgültige einzelbetriebliche Referenzmengen festlegen. Bis 1. April 2005 gelten die Artikel 3 und 4 der vorliegenden Verordnung nicht für die Erzeuger in Polen und Slowenien.

Für Polen wird die Aufteilung der Gesamtmenge auf 'Lieferungen' und 'Direktverkäufe' auf der Grundlage der tatsächlichen Zahlen über Lieferungen und Direktverkäufe für 2003 überarbeitet und gegebenenfalls von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 angepasst."

c) Dem Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:"Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei entspricht der Referenzfettgehalt gemäß Absatz 1 dem Referenzfettgehalt der Mengen, die den Erzeugern an folgenden Zeitpunkten zugeteilt waren: für Ungarn am 31. März 2002, für Litauen am 31. März 2003, für die Tschechische Republik, Zypern, Estland, Lettland und die Slowakei am 31. März 2004 sowie für Polen und Slowenien am 31. März 2005."

d) In Anhang I erhalten die Tabellen folgende Fassung:

"a) Zeitraum 2004/2005

Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei gelten die nationalen Referenzmengen gemäß Artikel 1 Absatz 1 vom 1. Mai 2004 bis 31. März 2005.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Zeitraum 2005/2006

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Zeitraum 2006/2007

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Zeitraum 2007/2008

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

e) Zeiträume 2008/2009 bis 2014/2015

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

f) Referenzmengen für Lieferungen und Direktverkäufe gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

g) Mengen der Sonderreserve für die Umstrukturierung gemäß Artikel 1 Absatz 4

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

e) Die Tabelle in Anhang II erhält folgende Fassung:

"REFERENZFETTGEHALT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

2. Nummer 15 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"c) Artikel 5 erhält folgende Fassung:

'Artikel 5

Die Unternehmen, die Kartoffelstärke bis zu der in Artikel 2 Absatz 2 bzw. Artikel 2 Absatz 4 genannten Hoechstkontingentsmenge erzeugen, erhalten eine Prämie von 22,25 EUR je Tonne der erzeugten Stärke, sofern sie den Kartoffelerzeugern den Mindestpreis gemäß Artikel 4a für alle Kartoffeln gezahlt haben, die zur Stärkeerzeugung bis zur Kontingentsmenge erforderlich sind.'"

3. Nummer 25 erhält folgende Fassung:

"25. 32003 R 1782: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1)."

a) Dem Artikel 95 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:"Für Polen und Slowenien wird der Betrag je Tonne für die Milchprämie 2004 mit der vorläufigen einzelbetrieblichen Referenzmenge multipliziert, die dem Betrieb am 1. Mai 2004 zur Verfügung steht."

b) Dem Artikel 95 Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:"Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei sind die in Unterabsatz 1 genannten Gesamtmengen in Tabelle f des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates(10) angegeben.

Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei ist der in Unterabsatz 1 genannte Zwölfmonatszeitraum der Zeitraum 2004/2005."

c) In Artikel 96 Absatz 2 erhält die Tabelle folgende Fassung:

"(2) Ergänzungszahlungen: Gesamtbeträge in Mio. EUR:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

In den neuen Mitgliedstaaten werden die Gesamtbeträge im Einklang mit dem Steigerungsstufenschema gemäß Artikel 143a angewandt."

4. Nummer 26 wird wie folgt angepasst:

a) Der Titel wird wie folgt ersetzt:

"26. 31999 R 1257: Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80), geändert durch

- 32003 R 1783: Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 70)".

b) Nummer 1 zur Einfügung von Kapitel IXa in Titel II wird wie folgt geändert:

i) Artikel 33c wird gestrichen.

ii) Artikel 33f Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Es kann Unterstützung für gebietsbezogene, integrierte Entwicklungsstrategien mit Pilotcharakter gewährt werden, die von lokalen Aktionsgruppen entsprechend den in den Nummern 12, 14 und 36 der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 über die Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums (Leader+)(11) dargelegten Grundsätzen erarbeitet werden. Diese Unterstützung wird nur den Regionen gewährt, in denen es bereits eine ausreichende Verwaltungskapazität und Erfahrungen mit Konzepten gibt, die ihrem Wesen nach auf die Entwicklung des ländlichen Raums auf lokaler Ebene abstellen."

iii) Artikel 33h erhält folgende Fassung:

"Artikel 33h

Ergänzung zu Direktzahlungen

(1) Landwirten, die gemäß Artikel 143c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates(12) Anspruch auf einzelstaatliche Direktzahlungen oder Beihilfen haben, kann als befristete und eigenständige Maßnahme nur im Zeitraum 2004 bis 2006 Unterstützung gewährt werden.

(2) Die einem Landwirt für die Jahre 2004, 2005 und 2006 gewährte Unterstützung überschreitet nicht die Differenz zwischen

a) dem Betrag der in den neuen Mitgliedstaaten für das betreffende Jahr gemäß Artikel 143a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährten Direktzahlungen und

b) 40 % des Betrags der in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 in dem betreffenden Jahr gewährten Direktzahlungen.

(3) Der Beitrag der Gemeinschaft zu der einem neuen Mitgliedstaat nach diesem Artikel in den Jahren 2004, 2005 und 2006 jeweils zu gewährenden Unterstützung überschreitet nicht 20 % der jeweiligen jährlichen Mittelausstattung. Ein neuer Mitgliedstaat kann jedoch anstelle des jährlichen Satzes von 20 % die folgenden Sätze anwenden: 25 % im Jahr 2004, 20 % im Jahr 2005 und 15 % im Jahr 2006.

(4) Die einem Landwirt im Rahmen dieses Artikels gewährte Unterstützung gilt

a) im Fall Zyperns als ergänzende einzelstaatliche Direktbeihilfe für die Zwecke der Anwendung der Gesamtbeträge gemäß Artikel 143c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

b) im Fall jedes anderen neuen Mitgliedstaats als ergänzende einzelstaatliche Direktzahlung bzw. Beihilfe für die Zwecke der Anwendung der in Artikel 143c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Hoechstsätze."

iv) In Artikel 33l wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:

"(2a) Abweichend von Artikel 21b kann bei gemeinschaftlichen Agrarnormen, für die gemäß den in Artikel 24 der Beitrittsakte(13) genannten Anhängen eine Übergangsfrist vorgesehen ist, ab dem Zeitpunkt der Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums den Landwirten, die diese Normen erfuellen, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren die befristete Beihilfe gewährt werden."

c) Unter Nummer 6 zur Einfügung von Kapitel IVa in Titel III wird Artikel 47a Absatz 1 Buchstabe c gestrichen.

d) Unter Nummer 10 zur Hinzufügung von Anhang II wird die Artikel 33c betreffende Zeile gestrichen.

5. Nummer 27 erhält folgende Fassung:

"27. 32003 R 1782: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1)."

a) In Artikel 1 wird nach dem zweiten Gedankenstrich der folgende Gedankenstrich eingefügt:

"- eine Übergangsregelung für eine vereinfachte Einkommensstützung zugunsten der Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten (im Folgenden 'Regelung für die einheitliche Flächenzahlung');"

b) In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

"g) 'neue Mitgliedstaaten' die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei."

c) Nach Titel IV wird folgender Titel IVa eingefügt:

"TITEL IVA DURCHFÜHRUNG VON STÜTZUNGSREGELUNGEN IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 143a

Einführung von Stützungsregelungen

In den neuen Mitgliedstaaten werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, in dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der Höhe derartiger Zahlungen in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 ausgedrückt werden:

- 2004: 25 %,

- 2005: 30 %,

- 2006: 35 %,

- 2007: 40 %,

- 2008: 50 %,

- 2009: 60 %,

- 2010: 70 %,

- 2011: 80 %,

- 2012: 90 %,

- ab 2013: 100 %.

Artikel 143b

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

(1) Die neuen Mitgliedstaaten können spätestens am Tag des Beitritts beschließen, die Direktzahlungen während des in Absatz 9 genannten Anwendungszeitraums durch eine einheitliche Flächenzahlung zu ersetzen, die nach Absatz 2 berechnet wird.

(2) Die einheitliche Flächenzahlung erfolgt einmal jährlich. Sie wird berechnet, indem der nach Absatz 3 festgelegte jährliche Finanzrahmen durch die nach Absatz 4 festgelegte landwirtschaftliche Fläche jedes neuen Mitgliedstaats dividiert wird.

(3) Die Kommission legt den jährlichen Finanzrahmen für jeden neuen Mitgliedstaat wie folgt fest:

- als die Summe der in dem betreffenden Kalenderjahr für Direktzahlungen in dem neuen Mitgliedstaat verfügbaren Mittel,

- nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auf der Grundlage der in der Beitrittsakte und in späteren gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für jede Direktzahlung festgelegten quantitativen Parameter, wie z.B. Grundflächen, Prämienobergrenzen und garantierte Hoechstmengen (GHM) sowie

- korrigiert durch die Anwendung der einschlägigen Prozentsätze für die schrittweise Einführung von Direktzahlungen gemäß Artikel 143a.

(4) Die landwirtschaftliche Fläche eines neuen Mitgliedstaats im Sinne der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ist der Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, der sich am 30. Juni 2003, gleichgültig ob zu diesem Datum tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichen Zustand befand und gegebenenfalls nach den von dem neuen Mitgliedstaat nach Genehmigung durch die Kommission festgelegten objektiven Kriterien angepasst wurde.

Die 'landwirtschaftlich genutzte Fläche' ist die Gesamtfläche an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten, die von der Kommission (EUROSTAT) für statistische Zwecke ermittelt wurde.

(5) Für Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kommen alle Arten landwirtschaftlicher Grundstücke in Betracht, die den Kriterien gemäß Absatz 4 genügen.

Die Mindestfläche pro Betrieb, für die Zahlungen beantragt werden können, wird auf 0,3 ha festgesetzt. Die neuen Mitgliedstaaten können jedoch anhand objektiver Kriterien und nach Zustimmung der Kommission die Mindestfläche auf höchstens 1 ha heraufsetzen.

(6) Es besteht keine Verpflichtung zur Erzeugung oder zum Einsatz der Produktionsfaktoren. Die Betriebsinhaber können die in Absatz 4 genannten Flächen jedoch für alle landwirtschaftlichen Zwecke nutzen. Für die Erzeugung von Hanf des KN-Codes 5302 10 00 gelten Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates(14), Artikel 7b der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission(15) sowie Artikel 52 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

Alle Flächen, für die im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung Beihilfen gewährt werden, sind in einem mit dem Umweltschutz zu vereinbarenden guten landwirtschaftlichen Zustand zu halten.

Ab 1. Januar 2005 ist die Anwendung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 9 für die neuen Mitgliedstaaten fakultativ, sofern sich diese Bestimmungen auf Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen.

(7) Würde die einheitliche Flächenzahlung für ein bestimmtes Jahr in einem neuen Mitgliedstaat den für ihn geltenden jährlichen Finanzrahmen übersteigen, so wird der nationale Hektarbetrag für diesen neuen Mitgliedstaat durch Anwendung eines Kürzungskoeffizienten proportional gesenkt.

(8) Soweit erforderlich finden die Gemeinschaftsvorschriften für das integrierte System, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates(16), insbesondere in Artikel 2, bzw. in Titel II Kapitel 4 der vorliegenden Verordnung, insbesondere deren Artikel 18, festgelegt sind, auf die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung Anwendung. Jeder neue Mitgliedstaat, der sich für diese Regelung entscheidet, hat daher

- die jährlichen Beihilfeanträge der Betriebsinhaber in die Wege zu leiten und zu bearbeiten. Diese Anträge enthalten Angaben über die Antragsteller und über die gemeldeten landwirtschaftlichen Grundstücke (Registriernummer und Fläche);

- ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Grundstücke einzurichten, um zu gewährleisten, dass die Grundstücke, für die Beihilfeanträge gestellt werden, identifizierbar sind und ihre Fläche bestimmt werden kann, dass sie landwirtschaftlicher Natur sind und dass für sie nicht weitere Beihilfeanträge gestellt wurden;

- eine computergestützte Datenbank für landwirtschaftliche Betriebe, Grundstücke und Beihilfeanträge einzurichten;

- die Beihilfeanträge für das Jahr 2004 gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 und die Beihilfeanträge für Jahre ab 2005 gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung zu überprüfen.

Die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung berührt in keiner Weise die Verpflichtung des einzelnen neuen Mitgliedstaats zur Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach Maßgabe der Richtlinie 92/102/EWG des Rates(17) und der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(18).

(9) Jeder neue Mitgliedstaat kann die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis Ende 2006 in Anspruch nehmen; auf Antrag eines neuen Mitgliedstaats kann dieser Zeitraum zweimal um ein Jahr verlängert werden. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 11 kann jeder neue Mitgliedstaat beschließen, die Anwendung der Regelung am Ende des ersten oder des zweiten Jahres des Anwendungszeitraums zu beenden, um die Betriebsprämienregelung anzuwenden. Die neuen Mitgliedstaaten setzen die Kommission bis zum 1. August des letzten Anwendungsjahres von ihrer Absicht in Kenntnis, die Anwendung der Regelung zu beenden.

(10) Vor Ende des Anwendungszeitraums der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung prüft die Kommission, inwieweit der betreffende neue Mitgliedstaat in der Lage ist, die Direktzahlungen uneingeschränkt anzuwenden.

Insbesondere ergreifen die neuen Mitgliedstaaten vor dem Ende des Anwendungszeitraums der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung alle erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung des in Artikel 18 genanten integrierten Systems, um die ordnungsgemäße Anwendung der Direktzahlungen in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Form sicherzustellen.

(11) Auf der Grundlage ihrer Bewertung verfährt die Kommission wie folgt:

a) Sie stellt fest, dass der neue Mitgliedstaat dem in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 angewendeten System von Direktzahlungen beitreten kann,

oder

b) sie beschließt, dass die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung von dem neuen Mitgliedstaat so lange weiter anzuwenden ist, bis die erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollverfahren vollständig eingeführt sind und ordnungsgemäß funktionieren.

Vor Ablauf des Verlängerungszeitraums gemäß Buchstabe b ist Absatz 10 anzuwenden.

Bis zum Ende des fünfjährigen Anwendungszeitraums der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung (d.h. 2008) wird der in Artikel 143a festgelegte Prozentsatz angewandt. Wird die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung aufgrund eines Beschlusses gemäß Buchstabe b über dieses Datum hinaus verlängert, so gilt der in Artikel 143a für das Jahr 2008 festgelegte Prozentsatz bis zum Ende des letzten Jahres der Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung.

(12) Nach Ablauf des Anwendungszeitraums der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung werden die Direktzahlungen nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und auf der Grundlage der in der Beitrittsakte(19) und anschließenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für jede Direktzahlung festgelegten quantitativen Parameter, wie z.B. Grundflächen, Prämienobergrenzen und garantierte Hoechstmengen (GHM), angewandt. Ab diesem Zeitpunkt gelten die in Artikel 143a für die jeweiligen Jahre festgelegten Prozentsätze.

(13) Die neuen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Einzelnen über die zur Durchführung dieses Artikels, insbesondere nach Absatz 7, ergriffenen Maßnahmen.

Artikel 143c

Ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen und Direktzahlungen

(1) Im Rahmen dieses Artikels gilt Folgendes: Eine 'mit der GAP vergleichbare nationale Regelung' ist jede vor dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten geltende Regelung für einzelstaatliche Direktzahlungen, in deren Rahmen den Betriebsinhabern Beihilfen für Erzeugnisse gewährt wurden, für die eine der Direktzahlungen gilt.

(2) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission haben die neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Direktzahlungen wie folgt aufzustocken:

a) für alle Direktzahlungen: bis auf 55 % des Niveaus der in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 gewährten Direktzahlungen im Jahr 2004, 60 % im Jahr 2005, 65 % im Jahr 2006 und ab 2007 um bis zu 30 Prozentpunkte über das in Artikel 143a für das betreffende Jahr festgelegte Niveau hinaus. Die Tschechische Republik kann jedoch die Direktzahlungen für Kartoffelstärke auf bis zu 100 % des in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 geltenden Niveaus aufstocken;

oder

b) i) für andere Direktzahlungen als die Betriebsprämienregelung: bis zur Gesamthöhe der Direktbeihilfen, auf die der Betriebsinhaber in dem neuen Mitgliedstaat im Kalenderjahr 2003 für die einzelnen Erzeugnisse im Rahmen einer mit der GAP vergleichbaren nationalen Regelung Anspruch gehabt hätte, erhöht um 10 Prozentpunkte. Für Litauen ist das Bezugsjahr jedoch das Kalenderjahr 2002, und bei Slowenien beläuft sich der Zuschlag 2004 auf 10 Prozentpunkte, 2005 auf 15 Prozentpunkte, 2006 auf 20 Prozentpunkte und ab 2007 auf 25 Prozentpunkte.

ii) In Bezug auf die Betriebsprämienregelung wird der Gesamtbetrag der ergänzenden staatlichen Direktbeihilfen, der von einem neuen Mitgliedstaat in einem Jahr gewährt werden darf, durch einen besonderen Finanzrahmen begrenzt. Dieser Rahmen entspricht der Differenz zwischen

- dem Gesamtbetrag der Direktbeihilfen im Rahmen von der GAP vergleichbaren nationalen Regelungen, der in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2003 - bzw. im Falle Litauens für das Kalenderjahr 2002 - zur Verfügung gestanden hätte, jeweils erhöht um 10 Prozentpunkte. Bei Slowenien beläuft sich jedoch der Zuschlag 2004 auf 10 Prozentpunkte, 2005 auf 15 Prozentpunkte, 2006 auf 20 Prozentpunkte und ab 2007 auf 25 Prozentpunkte;

und

- der in Anhang VIIIa aufgeführten nationalen Obergrenze des betreffenden neuen Mitgliedstaats, gegebenenfalls gemäß Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 70 Absatz 2 angepasst.

Bei der Berechnung des im ersten Gedankenstrich genannten Gesamtbetrags werden die staatlichen Direktzahlungen und/oder deren Komponenten mitgerechnet, die den gemeinschaftlichen Direktzahlungen und/oder deren Komponenten entsprechen, die bei der Berechnung der effektiven Obergrenze des betreffenden neuen Mitgliedstaats gemäß Artikel 64 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 2 und Artikel 71c berücksichtigt wurden.

Für jede betroffene Direktzahlung kann sich ein neuer Mitgliedstaat für die Anwendung der Option a oder der Option b entscheiden.

Der Gesamtbetrag der Direktbeihilfe, die einem Betriebsinhaber in dem neuen Mitgliedstaat nach dem Beitritt im Rahmen der einschlägigen Direktzahlungen einschließlich aller ergänzenden staatlichen Direktzahlungen gewährt werden kann, darf nicht die Höhe der Direktbeihilfe überschreiten, auf die er im Rahmen der jeweiligen Direktzahlung Anspruch hätte, die zu diesem Zeitpunkt in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 gilt.

(3) Zypern kann die einem Betriebsinhaber im Rahmen der einzelnen in Anhang 1 aufgeführten Direktzahlungen gewährten Direktbeihilfen bis zur Gesamthöhe der Beihilfe aufstocken, auf die der Betriebsinhaber im Jahr 2001 in Zypern Anspruch gehabt hätte.

Die zyprischen Behörden stellen sicher, dass der Gesamtbetrag der Direktbeihilfe, die einem Betriebsinhaber in Zypern nach dem Beitritt im Rahmen der einschlägigen Direktzahlungen einschließlich aller ergänzenden staatlichen Direktzahlungen gewährt wird, in keinem Fall die Höhe der Direktbeihilfe überschreitet, auf die er in dem entsprechenden Jahr im Rahmen der jeweiligen Direktzahlung in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 Anspruch hätte.

Die ergänzenden staatlichen Direktzahlungen werden in der in Anhang XII angegebenen Gesamthöhe gewährt.

Die ergänzenden staatlichen Beihilfen werden vorbehaltlich der Anpassungen gewährt, die aufgrund der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik gegebenenfalls erforderlich werden.

Die Absätze 2 und 5 gelten nicht für Zypern.

(4) Ein neuer Mitgliedstaat, der sich für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entscheidet, kann unter den in den Absätzen 5 und 8 genannten Bedingungen ergänzende einzelstaatliche Direktbeihilfen gewähren.

(5) Für das Jahr 2004 wird der Gesamtbetrag der bei Anwendung der Regelung für die einheitlichen Flächenzahlung in diesem Jahr pro (Teil)sektor gewährten ergänzenden staatlichen Direktbeihilfen für jeden (Teil)sektor durch einen besonderen Finanzrahmen begrenzt. Dieser Rahmen entspricht der Differenz zwischen

- dem aus der Anwendung von Absatz 2 Buchstabe a oder b für die einzelnen (Teil)sektoren resultierenden Gesamtbetrag und

- dem Gesamtbetrag der Direktbeihilfe, der in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat für denselben (Teil)sektor in dem jeweiligen Jahr im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zur Verfügung stehen würde.

Für die Jahre ab 2005 braucht die oben genannte Begrenzung nicht länger durch Anwendung von (teil)sektorspezifischen Finanzrahmen vorgenommen zu werden. Die neuen Mitgliedstaaten behalten jedoch das Recht, (teil)sektorspezifische Finanzrahmen anzuwenden, wobei sich ein solcher (teil)sektorspezifischer Finanzrahmen jedoch nur beziehen darf auf

- die mit der Betriebsprämienregelung kombinierten Direktzahlungen und/oder

- eine oder mehrere der Direktzahlungen, die gemäß Artikel 70 Absatz 2 aus der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen werden bzw. ausgeschlossen werden können oder für die eine partielle Durchführung gemäß Artikel 64 Absatz 2 möglich ist.

(6) Der neue Mitgliedstaat kann anhand objektiver Kriterien nach Genehmigung durch die Kommission die Beträge der ergänzenden staatlichen Beihilfe festlegen.

(7) Die Kommission

- nennt in ihren Genehmigungen in den Fällen, in denen Absatz 2 Buchstabe b) Anwendung findet, die mit der GAP vergleichbaren nationalen Regelungen für Direktzahlungen,

- legt in ihren Genehmigungen fest, bis zu welcher Höhe die ergänzende staatliche Beihilfe gewährt werden kann, welchen Prozentsatz die ergänzende staatliche Beihilfe ausmacht sowie gegebenenfalls, unter welchen Bedingungen sie gewährt werden darf,

- erteilt ihre Genehmigungen vorbehaltlich aller aufgrund der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen.

(8) Landwirtschaftliche Tätigkeiten, für die in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 keine Direktzahlungen vorgesehen sind, kommen für ergänzende einzelstaatliche Zahlungen oder für eine Beihilfe nicht in Betracht.

(9) Zypern kann zusätzlich zu den ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen bis Ende 2010 eine degressive staatliche Übergangsbeihilfe gewähren. Diese staatliche Beihilfe wird in ähnlicher Form wie eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt, so z.B. in Form entkoppelter Zahlungen.

Unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der 2001 gewährten staatlichen Beihilfen kann Zypern für die in Anhang XIII genannten (Teil)sektoren staatliche Beihilfen bis zu der in diesem Anhang angegebenen Höhe gewähren.

Die staatlichen Beihilfen werden vorbehaltlich aller aufgrund der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen gewährt. Erweisen sich derartige Anpassungen als erforderlich, so werden die Höhe der Beihilfe oder die Voraussetzungen für ihre Gewährung auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission geändert.

Zypern legt der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung der staatlichen Beihilfemaßnahmen vor; in diesem Bericht werden für jeden (Teil)sektor die Art der Beihilfen und ihre Höhe angegeben.

(10) Lettland kann zusätzlich zu den ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen bis Ende 2008 eine degressive staatliche Übergangsbeihilfe gewähren. Diese staatliche Beihilfe wird in ähnlicher Form wie eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt, so z.B. in Form entkoppelter Zahlungen.

Lettland kann für die in Anhang XIV genannten (Teil)sektoren staatliche Beihilfen bis zu der in diesem Anhang angegebenen Höhe gewähren.

Die staatlichen Beihilfen werden vorbehaltlich aller aufgrund der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen gewährt. Erweisen sich derartige Anpassungen als erforderlich, so werden die Höhe der Beihilfe oder die Voraussetzungen für ihre Gewährung auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission geändert.

Lettland legt der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung der staatlichen Beihilfemaßnahmen vor; in diesem Bericht werden für jeden (Teil)sektor die Art der Beihilfen und ihre Höhe angegeben."

d) In Artikel 145 wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe eingefügt:

"d)a Durchführungsbestimmungen zu Titel IVa,"

e) Dem Artikel 153 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:"Die vereinfachte Regelung gemäß Artikel 2a der genannten Verordnung gilt nicht für die neuen Mitgliedstaaten."

f) In Anhang I wird nach der Zeile "Einheitliche Betriebsprämie" folgende Zeile eingefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

g) Es werden folgende Anhänge angefügt:

"ANHANG XII

Tabelle 1 Zypern: Ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen bei Anwendung der normalen Regelungen für Direktzahlungen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung:

Der Gesamtbetrag der ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen, der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gezahlt werden kann, entspricht der Summe der sektorspezifischen Obergrenzen gemäß dieser Tabelle bei den in die Betriebsprämienregelung einbezogenen Sektoren, sofern die Stützung in diesen Sektoren produktionsentkoppelt ist.

Tabelle 2 Zypern: Ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen bei Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung (Direktzahlungen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XIII

STAATLICHE BEIHILFEN IN ZYPERN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XIV

STAATLICHE BEIHILFEN IN LETTLAND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

In Anhang VI Kapitel 4 "Landwirtschaft" der Beitrittsakte erhalten die Nummern 2 und 3 folgende Fassung:

"2. 31999 R 1254: Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21), zuletzt geändert durch:

- 32003 R 1782: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1):

Bis Ende 2004 darf Estland abweichend von Artikel 3 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 Kühe der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung(20) aufgeführten Rassen als für die Mutterkuhprämie nach Unterabschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 in Frage kommende Tiere betrachten, sofern sie von einem Fleischbullen gedeckt oder besamt wurden.

3. 32003 R 1782: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1):

Bis Ende 2006 darf Estland abweichend von Artikel 122 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Kühe der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung(21) aufgeführten Rassen als für die Mutterkuhprämie nach Artikel 125 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Frage kommende Tiere betrachten, sofern sie von einem Fleischbullen gedeckt oder besamt wurden."

Artikel 3

Dem Kapitel 5 Abschnitt A "Landwirtschaftsrecht" von Anhang VII zur Beitrittsakte wird folgende Nummer angefügt:

"5. 32003 R 1782: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1):

Abweichend von Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die Anforderungen an die Besatzdichte in Zypern nach und nach eingeführt, wobei mit 4,5 GVE je Hektar im ersten Jahr nach dem Beitritt begonnen wird und dieser Wert linear auf 1,8 GVE je Hektar im fünften Jahr nach dem Beitritt abfällt."

Artikel 4

In Kapitel 4 Abschnitt A "Landwirtschaftsrecht" von Anhang VIII der Beitrittsakte wird Nummer 3 durch folgende Nummern ersetzt:

"3. 31999 R 1254: Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21), zuletzt geändert durch:

- 32003 R 1782: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 270, 21.10.2003, S. 1):

Bis Ende 2004 darf Lettland abweichend von Artikel 3 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 Kühe der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung(22) aufgeführten Rassen gemäß Unterabschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 als für die Mutterkuhprämie in Frage kommende Tiere betrachten, sofern sie von einem Bullen einer Fleischrasse gedeckt oder besamt wurden.

4. 32003 R 1782: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1):

Bis Ende 2006 darf Lettland abweichend von Artikel 122 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Kühe der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung(23) aufgeführten Rassen gemäß Artikel 125 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 als für die Mutterkuhprämie in Frage kommende Tiere betrachten, sofern sie von einem Bullen einer Fleischrasse gedeckt oder besamt wurden."

Artikel 5

In Kapitel 5 Abschnitt A "Landwirtschaftsrecht" von Anhang IX der Beitrittsakte wird Nummer 3 durch folgende Nummern ersetzt:

"3. 31999 R 1254: Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21), zuletzt geändert durch:

- 32003 R 1782: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1):

Bis Ende 2004 darf Litauen abweichend von Artikel 3 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 Kühe der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung(24) aufgeführten Rassen gemäß Unterabschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 als für die Mutterkuhprämie in Frage kommende Tiere betrachten, sofern sie von einem Bullen einer Fleischrasse gedeckt oder besamt wurden.

4. 32003 R 1782: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1):

Bis Ende 2006 darf Litauen abweichend von Artikel 122 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Kühe der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung(25) aufgeführten Rassen gemäß Artikel 125 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 als für die Mutterkuhprämie in Frage kommende Tiere betrachten, sofern sie von einem Bullen einer Fleischrasse gedeckt oder besamt wurden."

Artikel 6

Kapitel 4 Abschnitt A "Landwirtschaftsrecht" von Anhang XI der Beitrittsakte wird wie folgt angepasst:

1. Im Kopfteil wird nach dem letzten Gedankenstrich Folgendes eingefügt:

"32003 R 1784: Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78)

32003 R 1785: Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96)."

2. Nummer 1 Buchstabe b Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Abweichend von Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75, Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96, Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999, Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 darf Malta eine spezielle zeitlich begrenzte staatliche Beihilfe zur Unterstützung des Ankaufs von eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewähren, für die vor dem Beitritt Ausfuhrerstattungen gezahlt bzw. die aus Drittländern zollfrei eingeführt wurden, sofern Malta einen Mechanismus vorsieht, durch den gewährleistet wird, dass die Unterstützung tatsächlich an die Verbraucher weitergegeben wird. Die Beihilfe wird auf der Grundlage des Gefälles zwischen den EU-Preisen (einschließlich Transport) und den Weltmarktpreisen berechnet, wobei dieses Gefälle nicht überschritten werden darf; die Höhe der Ausfuhrerstattung wird dabei berücksichtigt."

3. Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. 32003 R 1788: Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1):

Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 wird der Referenzfettgehalt von Milch im Falle Maltas nach einem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Beitritt festgelegt.

Bis zur Festlegung des Referenzfettgehalts findet der Vergleich (oder die Anpassung) der Fettgehalte zum Zwecke der Berechnung der Zusatzabgabe für Lieferungen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 im Falle Maltas keine Anwendung."

4. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer eingefügt:

"5a. 32003 R 1782: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1):

Abweichend von Artikel 131 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die Anforderungen an die Besatzdichte in Malta nach und nach eingeführt, wobei mit 4,5 GVE je Hektar im ersten Jahr nach dem Beitritt begonnen wird und dieser Wert linear auf 1,8 GVE je Hektar fünf Jahre nach dem Beitritt reduziert wird. Zur Bestimmung des Besatzdichtefaktors eines Betriebs werden während dieses Zeitraums nicht die Milchkühe berücksichtigt, die zur Erzeugung der Gesamtreferenzmenge für Milch, die dem Erzeuger zugewiesen wurde, erforderlich sind.

Malta legt der Kommission bis zum 31. Dezember 2007 einen Bericht über die Durchführung dieser Maßnahme vor."

Artikel 7

Kapitel 6 Abschnitt A "Landwirtschaftsrecht" Nummer 4 von Anhang XII der Beitrittsakte

1. wird durch folgende Nummern ersetzt:

"4. 31999 R 1254: Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21), zuletzt geändert durch:

- 32003 R 1782: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1):

Abweichend von Artikel 3 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 darf Polen bis Ende 2004 Kühe der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung(26) aufgeführten Rassen als für die Mutterkuhprämie nach Unterabschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 in Frage kommende Tiere betrachten, sofern sie von einem Fleischbullen gedeckt oder besamt wurden.

5. 32003 R 1782: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1):

Abweichend von Artikel 122 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 darf Polen bis Ende 2006 Kühe der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung(27) aufgeführten Rassen als für die Mutterkuhprämie nach Artikel 125 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Frage kommende Tiere betrachten, sofern sie von einem Bullen einer Fleischrasse gedeckt oder besamt wurden."

Artikel 8

Dieser Beschluss ist in spanischer, tschechischer, dänischer, deutscher, estnischer, griechischer, englischer, französischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, slowakischer, slowenischer, finnischer und schwedischer Sprache abgefasst, wobei der Wortlaut in jeder dieser 21 Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 9

Dieser Beschluss wird vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 2004

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Cowen

(1) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 17.

(2) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(3) Stellungnahme vom 11. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(5) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 121.

(6) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123.

(7) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 70.

(8) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113.

(9) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(10) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123.

(11) ABl. C 139 vom 18.5.2000, S. 5.

(12) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(13) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(14) Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1).

(15) Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 43).

(16) Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1).

(17) Richtlinie 92/102/EWG des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32).

(18) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S.1).

(19) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(20) ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30.

(21) ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30.

(22) ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30.

(23) ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30.

(24) ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30.

(25) ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30.

(26) ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30.

(27) ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30.

Top