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Document 32004D0095

    2004/95/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 2004 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, Ausnahmen von der in der Richtlinie 2000/29/EG des Rates enthaltenen Forderung eines Pflanzengesundheitszeugnisses für hitzebehandeltes Nadelholz aus Kanada zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 65)

    ABl. L 28 vom 31.1.2004, p. 22–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/95(1)/oj

    32004D0095

    2004/95/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 2004 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, Ausnahmen von der in der Richtlinie 2000/29/EG des Rates enthaltenen Forderung eines Pflanzengesundheitszeugnisses für hitzebehandeltes Nadelholz aus Kanada zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 65)

    Amtsblatt Nr. L 028 vom 31/01/2004 S. 0022 - 0025


    Entscheidung der Kommission

    vom 20. Januar 2004

    zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, Ausnahmen von der in der Richtlinie 2000/29/EG des Rates enthaltenen Forderung eines Pflanzengesundheitszeugnisses für hitzebehandeltes Nadelholz aus Kanada zuzulassen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 65)

    (2004/95/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/116/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Richtlinie 2000/29/EG sieht Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus Drittländern vor.

    (2) Im Rahmen der Richtlinie 2000/29/EG darf Nadelholz (Coniferales) mit Ursprung in Kanada mit bestimmten Ausnahmen nur in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn es von einem amtlichen Pflanzengesundheitszeugnis gemäß der genannten Richtlinie begleitet ist.

    (3) Die Richtlinie 2000/29/EG lässt Ausnahmen von dieser Regel zu, sofern erwiesen ist, dass alternative Dokumente oder eine entsprechende Kennzeichnung gleichwertige Sicherheitsgarantien bieten.

    (4) Nadelholz mit Ursprung in Kanada wird derzeit in die Gemeinschaft eingeführt. Pflanzengesundheitszeugnisse werden in diesem Land jedoch im allgemeinen nicht ausgestellt.

    (5) Die Kommission hat auf der Grundlage von Informationen, die von Kanada vorgelegt und bei einem Besuch vor Ort im September 2002 zusammengestellt wurden, zur Kenntnis genommen, dass die Canadian Food Inspection Agency (CFIA) ein amtliches Zertifizierungsprogramm für hitzebehandeltes Holz, das Canadian Heat Treated Wood Products Certification Program (CHTWPCP) eingerichtet hat. Das CHTWPCP umfasst ein Zulassungs- und Überwachungssystem für hitzebehandelte Holzerzeugnisse, die für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind.

    (6) Die Kommission hat festgestellt, dass das CHTWPCP ausreicht um sicherzustellen, dass Holz über einen genügend langen Zeitraum hitzebehandelt wird, um das Absterben des Schädlings Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. und seiner Vektoren zu gewährleisten und somit das Risiko der Verbreitung von Schadorganismen in der Gemeinschaft auszuschalten.

    (7) Die Kommission hat darüber hinaus festgelegt, dass jedes Holzstück mit einer einheitlichen KD-HT-Kennzeichnung (Kiln Dried - Heat-Treated (künstlich getrocknet - hitzebehandelt)) zu versehen ist, die von der CFIA anerkannt ist und die Registrierungsnummer des von der CFIA für die Erzeugung, Hantierung und Ausfuhr von hitzebehandelten Holzerzeugnissen gemäß den Spezifikationen der CHTWPCP registrierten und zugelassenen Betriebs enthält.

    (8) Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, Holzeinfuhren in die Gemeinschaft ausnahmsweise zuzulassen, wenn diese alternativ zu einem Pflanzengesundheitszeugnis mit der einheitlichen KD-HT-Kennzeichnung versehen sind.

    (9) Die Kommission sollte Kanada auffordern, alle technischen Informationen bereitzustellen, die zur Bewertung der Funktionsweise des CHTWPCP notwendig sind. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Verwendung der KD-HT-Kennzeichnung regelmäßig prüfen.

    (10) Die Zulassung des Kennzeichnungssystems gilt bis zum 1. Juli 2005.

    (11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Richtlinie 2000/29/EG werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, Ausnahmen zuzulassen, die die Einfuhr von Nadelholz (Coniferales) der KN-Codes 4407 10 91, 4407 10 93 oder 4407 10 98 gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt IX der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(3) mit Ursprung in Kanada ermöglichen, sofern die Bedingungen im Anhang der vorliegenden Entscheidung erfuellt sind.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten entsprechende Informationen, wenn sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch gemacht haben. Die Einfuhrmitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 15. März 2005 Informationen über die Zahl der Sendungen, die entsprechend dieser Entscheidung eingeführt wurden sowie einen ausführlichen Bericht über die nach Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2000/29/EG geforderten amtlichen Kontrollen.

    Artikel 3

    (1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über alle Fälle von gemäß dieser Entscheidung in ihr Hoheitsgebiet eingeführten Sendungen, bei denen Verstöße gegen die im Anhang festgelegten Bedingungen festgestellt wurden.

    (2) Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird vor dem 1. Juli 2005 aufgehoben, wenn

    a) die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Bedingungen sich als unzureichend erweisen, um die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Gemeinschaft zu verhindern;

    b) es Elemente gibt, die gegen ein ordnungsgemäßes Funktionieren des CHTWPCP in Kanada sprechen.

    Artikel 4

    Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 gilt ab 1. Februar 2004. Sie endet am 1. Juli 2005.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 20. Januar 2004

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

    (2) ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 36.

    (3) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2344/2003 der Kommission (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 38).

    ANHANG

    TEIL I

    Die Mitgliedstaaten werden unter folgenden Bedingungen gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung ermächtigt, im Rahmen einer Ausnahmeregelung Nadelholz (Coniferales) der KN-Codes 4407 10 91, 4407 10 93 oder 4407 10 98, gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt IX der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, mit Ursprung in Kanada einzuführen:

    1. Das Holz muss in von der Canadian Food Inspection Agency (CFIA) registrierten und zugelassenen Betrieben erzeugt werden, die an dem "Canadian Heat Treated Wood Products Certification Program" (CHTWPCP) teilnehmen.

    Die Liste der registrierten und zugelassenen Teilnehmer am CHTWPCP muss der Kommission zur Verfügung gestellt und auf der offiziellen Website der CFIA (www.inspection.gc.ca) zugänglich gemacht und aktualisiert werden.

    2. Das Holz muss während eines angemessenen Zeitraums einer Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C über 30 Minuten in einem Kilntrockner unterzogen worden sein, der zu diesem Zweck von einer qualifizierten, von der CFIA für die Zwecke des CHTWPCP zugelassenen Prüfstelle ("die Prüfstelle") getestet und genehmigt wurde.

    Die Dauer und Temperatur der Wärmebehandlung muss für jede einzelne Partie durch kalibrierte Geräte erfasst werden, die ebenfalls von der Prüfstelle getestet und zugelassen werden.

    3. Sind die Bedingungen gemäß Nummer 2 erfuellt, so wird jedes Holzstück auf mindestens einer Breitseite mit einem einheitlichen Kennzeichen versehen, das die Buchstaben KD-HT (Kiln Dried - Heat-Treated) ("das Zertifizierungszeichen") und die Registriernummer des Betriebs enthält, der von der CFIA für die Erzeugung, Hantierung und Ausfuhr von hitzebehandeltem Holz gemäß den Spezifikationen des CHTWPCP registriert und zugelassen wurde. Das Zertifizierungszeichen muss so angebracht sein, dass es auf der äußeren Seite deutlich sichtbar ist, wenn das Holz zu einem Bündel zusammengefasst wird. Das Zertifizierungszeichen muss dauerhaft und gut leserlich sein, dem Muster in Teil II entsprechen und von der CFIA genehmigt sein.

    Werden die Bündel in Verpackungen versandt, bei denen die Markierung nicht sichtbar ist, so ist das Zertifizierungszeichen auch auf der Verpackung anzubringen. Das Zertifizierungszeichen ist im rechten oberen Viertel an einer der Längsseiten jedes Holzbündels anzubringen und muss dem Muster in Teil II entsprechen.

    4. Die Prüfstelle setzt ein Prüfsystem ein um zu gewährleisten, dass die in diesem Anhang festgelegten Bedingungen erfuellt werden. Die Kommission ist über die Einsetzung dieses Prüfsystems durch die CFIA in Kenntnis zu setzen.

    5. Das Prüfsystem gemäß Nummer 4 muss vorsehen, dass CFIA-Kontrolleure die Betriebe gemäß Nummer 1 überwachen und das Holz stichprobenweise vor der Verschiffung kontrollieren, um insbesondere die Übereinstimmung mit den Nummern 3 bis 6 zu prüfen. Die Kommission ist über die Einsetzung dieses Prüfsystems durch die CFIA in Kenntnis zu setzen.

    6. Das für die EU bestimmte Holz muss im Rahmen des CHTWPCP von Handelspapieren begleitet sein, die den Zollbehörden der Gemeinschaft am Ort des Eingangs in das Zollgebiet der Gemeinschaft zur Abwicklung der Zollformalitäten vorgelegt werden und folgende Erklärung enthalten müssen:

    "Das Holz dieser Sendung entspricht den Anforderungen des kanadischen CHTWPCP-Programms und den Bedingungen der Entscheidung 2004/95/EG."

    Diese Angaben in den Handelspapieren müssen den zuständigen amtlichen Stellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) der Richtlinie 2000/29/EG am Ort des Eingangs in das Zollgebiet der Gemeinschaft vom Einführer zur Verfügung gestellt werden.

    Die Erklärung kann nur von einem Versender oder einer anderen Person durchgeführt werden, die von der CFIA zu diesem Zweck zugelassen ist. Die Liste der zugelassenen Versender und anderen Personen muss der Kommission zur Verfügung gestellt und auf der offiziellen Website der CFIA zugänglich gemacht und aktualisiert werden.

    TEIL II Muster der Zertifizierungszeichen

    1. Zertifizierungszeichen für jedes einzelne hitzebehandelte Holzstück

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    2. Zertifizierungszeichen - anzubringen auf dem Bündel oder der Verpackung

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