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Document 32003R2126
Commission Regulation (EC) No 2126/2003 of 3 December 2003 amending Regulation (EC) No 1290/2003 on a standing invitation to tender to determine levies and/or refunds on exports of white sugar for the 2003/04 marketing year
Verordnung (EG) Nr. 2126/2003 der Kommission vom 3. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2003/04 für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker
Verordnung (EG) Nr. 2126/2003 der Kommission vom 3. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2003/04 für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker
ABl. L 319 vom 4.12.2003, p. 4–5
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Verordnung (EG) Nr. 2126/2003 der Kommission vom 3. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2003/04 für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker
Amtsblatt Nr. L 319 vom 04/12/2003 S. 0004 - 0005
Verordnung (EG) Nr. 2126/2003 der Kommission vom 3. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2003/04 für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2, Artikel 27 Absätze 5 und 15 und Artikel 33 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 der Kommission(2) sieht die Eröffnung einer Dauerausschreibung für die Festsetzung der Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker vor. (2) Gemäß Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte dies erfordern. (3) Im Handel zwischen der Gemeinschaft einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei andererseits gelten für bestimmte Zuckererzeugnisse noch Einfuhrzölle und Ausfuhrerstattungen, wobei die Ausfuhrerstattungen deutlich höher sind als die Einfuhrzölle. Da die genannten Länder am 1. Mai 2004 der Gemeinschaft beitreten werden, kann die beträchtliche Differenz zwischen den Einfuhrzöllen und den für die betreffenden Erzeugnisse gewährten Ausfuhrerstattungen zu Spekulationsgeschäften führen. (4) Zur Verhinderung eines Missbrauchs, indem Erzeugnisse des Zuckersektors, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden, ist es angezeigt, für sämtliche Länder keine Abschöpfung oder Erstattung für die unter die Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 fallenden Erzeugnisse festzusetzen. (5) Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 ist daher zu ändern. (6) In Anbetracht der Ausschreibungsdaten ist das sofortige Inkrafttreten dieser Verordnung vorzusehen. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 erhält folgende Fassung: "(1) Es wird eine Dauerausschreibung für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 nach allen Zielbestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro(3), der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei eröffnet. Während der Geltungsdauer dieser Dauerausschreibung werden Teilausschreibungen durchgeführt." Artikel 2 Die Mitgliedstaaten ändern ihre Ausschreibungsbekanntmachungen, um sie mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 in der Fassung der vorliegenden Verordnung in Einklang zu bringen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Dezember 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission (ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26). (2) ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 7. (3) Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999.