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Document 32003R2104

Verordnung (EG) Nr. 2104/2003 der Kommission vom 28. November 2003 zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie

ABl. L 316 vom 29.11.2003, p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2104/oj

32003R2104

Verordnung (EG) Nr. 2104/2003 der Kommission vom 28. November 2003 zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie

Amtsblatt Nr. L 316 vom 29/11/2003 S. 0011 - 0011


Verordnung (EG) Nr. 2104/2003 der Kommission

vom 28. November 2003

zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommissions(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann beschlossen werden, für Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und f) und für Sirupe nach Buchstabe d) sowie für chemisch reine Fruktose (Lävulose) des KN-Codes 1702 50 00 als Zwischenerzeugnis, die sich in einer der Situationen gemäß Artikel 23 Absatz 2 EG-Vertrag befinden und zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie verwendet werden, Produktionserstattungen zu gewähren.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie(3) enthält die Bestimmungen zur Festsetzung der Produktionserstattungen und nennt die chemischen Erzeugnisse, bei deren Herstellung die Gewährung der Produktionserstattung für die bei dieser Herstellung verwendeten Grunderzeugnisse zulässig ist. Gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 leitet sich die Produktionserstattung für Rohzucker, Saccharosesirupe und Isoglukose in unverarbeitetem Zustand zu den für jedes dieser Grunderzeugnisse spezifischen Bedingungen von der für Weißzucker festgesetzten Erstattung ab.

(3) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird die Produktionserstattung für Weißzucker monatlich für einen Zeitraum festgesetzt, der jeweils am ersten Tag eines Monats beginnt. Ändern sich die Preise für Gemeinschaftszucker und/oder die Weltmarktpreise für Zucker in dem entsprechenden Zeitraum beträchtlich, so kann die Erstattung angepasst werden. In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Produktionserstattung gemäß Artikel 1 für den ebenfalls dort genannten Zeitraum festgelegt.

(4) Aufgrund der Änderung der Definition von Weiß- und Rohzucker gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 fällt Zucker mit Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen nicht mehr unter diese Rubrik und ist daher als "anderer Zucker" zu betrachten. Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 kommen diese Zuckersorten jedoch als Grunderzeugnisse für eine Produktionserstattung in Frage. Zur Festsetzung der Produktionserstattung für diese Erzeugnisse sollte daher eine auf ihrem Saccharosegehalt beruhende Berechnungsmethode eingeführt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktionserstattung für Weißzucker gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird auf 46,208 EUR/100 kg netto festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

(2) ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26.

(3) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.

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