Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003R2098

    Verordnung (EG) Nr. 2098/2003 des Rates vom 27. November 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) und des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR)

    ABl. L 316 vom 29.11.2003, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2098/oj

    32003R2098

    Verordnung (EG) Nr. 2098/2003 des Rates vom 27. November 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) und des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR)

    Amtsblatt Nr. L 316 vom 29/11/2003 S. 0001 - 0002


    Verordnung (EG) Nr. 2098/2003 des Rates

    vom 27. November 2003

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) und des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a Absatz 2 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Stabilitätspakt für Südosteuropa (SP) stellt einen von der internationalen Gemeinschaft am 10. Juni 1999 in Köln geschaffenen regionalen politischen Rahmen dar, der es ermöglichen soll, die Länder in dieser Region in ihren Bemühungen um Frieden, Demokratie, Wahrung der Menschenrechte und wirtschaftlichen Wohlstand zu unterstützen und in der gesamten Region Stabilität zu erzielen.

    (2) Unter Nummer 13 des SP ist festgelegt, dass er über einen von der Europäischen Union nach Konsultationen mit dem amtierenden Vorsitzenden der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und anderen Teilnehmern ernannten und vom amtierenden OSZE-Vorsitzenden bestätigten Sonderkoordinator verfügen wird. Es sollten daher Vorkehrungen für ein Verfahren zur Ernennung des Sonderkoordinators des Stabilitätspakts (Sonderkoordinator) getroffen werden.

    (3) Der Sonderkoordinator führt den Vorsitz am Regionaltisch Südosteuropa, der die Koordinierung der Tätigkeiten von drei Arbeitskreisen und zwischen diesen sicherstellt. Der Sonderkoordinator fördert die Verwirklichung der Ziele des Stabilitätspakts dort, wo dieser erwiesenermaßen zusätzlichen Nutzen bringt, um die regionale Zusammenarbeit zu fördern, die Eigenverantwortung der Region zu stärken und sicherzustellen, dass sich die Arbeit des Stabilitätspaktes und der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union gegenseitig ergänzen.

    (4) Eine finanzielle Unterstützung bei der ordnungsgemäßen Umsetzung des SP ist für die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Gemeinschaft in der Region von großer Bedeutung, insbesondere für die Förderung der regionalen Zusammenarbeit und die Optimierung der Wirksamkeit der Gemeinschaftshilfe.

    (5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1080/2000(2) wurde ein Rechtsrahmen geschaffen, der auch die finanzielle Unterstützung des SP durch die Gemeinschaft abdecken könnte.

    (6) Die Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass auch der SP unter ihren Anwendungsbereich fällt -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 wird wie folgt geändert:

    1. Der Titel erhält folgende Fassung:

    "Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 vom 22. Mai 2000 über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK), des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR) und des Stabilitätspaktes für Südosteuropa (SP)".

    2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 1

    (1) Die Gemeinschaft leistet im Rahmen ihrer Politik des Wiederaufbaus, der Hilfe für die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen sowie der wirtschaftlichen und regionalen Zusammenarbeit im Kosovo und in Bosnien und Herzegowina sowie im Rahmen ihrer auf die Region als Ganzes ausgerichteten Politik einen finanziellen Beitrag zur Einrichtung und zum Betrieb der UNMIK (vierte Säule), des OHR und des Sonderkoordinators für den Stabilitätspakt.

    (2) Diese Finanzierung erfolgt in Form eines Zuschusses zum Haushalt der UNMIK, des OHR und des Sonderkoordinators."

    3. Folgender Artikel wird eingefügt:

    "Artikel 1a

    Der Sonderkoordinator wird jährlich vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ernannt."

    4. In Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird folgender Satz hinzugefügt:"Die Kofinanzierung in Form von Sachleistungen ist möglich."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2004.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 27. November 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R. Castelli

    (1) Stellungnahme vom 20. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2) ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 27.

    Top