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Document 32003R2070

    Verordnung (EG) Nr. 2070/2003 des Rates vom 24. November 2003 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Flussspat mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 311 vom 27.11.2003, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/09/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2070/oj

    32003R2070

    Verordnung (EG) Nr. 2070/2003 des Rates vom 24. November 2003 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Flussspat mit Ursprung in der Volksrepublik China

    Amtsblatt Nr. L 311 vom 27/11/2003 S. 0001 - 0002


    Verordnung (EG) Nr. 2070/2003 des Rates

    vom 24. November 2003

    zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Flussspat mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN

    1. Geltende Maßnahmen

    (1) Im September 2000 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2011/2000 des Rates(2) ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Flussspat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Der Zoll stützt sich auf einen Mindesteinfuhrpreis (nachstehend "MEP" genannt).

    2. Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung

    (2) Am 13. Juni 2002 kündigte die Kommission in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Flussspat mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung an.

    (3) Die Kommission leitete die Überprüfung von sich aus ein, um die Angemessenheit der geltenden Maßnahmen in Form eines MEP zu prüfen, die weder zwischen Verkäufen an verbundene Parteien und Verkäufen an unabhängige Parteien noch zwischen direkten und indirekten Verkäufen in die Gemeinschaft unterscheiden, was, wie sich herausgestellt hatte, zu Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Maßnahmen führen könnte. Daher erschienen die geltenden Maßnahmen nicht ausreichend, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen.

    3. Untersuchung

    (4) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Verwender und deren Verbände, die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Sie gab den betroffenen Parteien Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (5) Ein Verband von Gemeinschaftsherstellern, eine Handelskammer in der Volksrepublik China, acht Verwender, ein Einführer in der Gemeinschaft und ein Händler in den Vereinigten Staaten von Amerika nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien, die fristgemäß einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.

    (6) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Prüfung der Angemessenheit der geltenden Maßnahmen für notwendig erachtete, und prüfte sie.

    B. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE UND EINSTELLUNG DER TEILWEISEN INTERIMSÜBERPRÜFUNG

    (7) Die Interimsüberprüfung wurde eingeleitet, um die Gefahr einer Vermeidung des Zolls einzudämmen. Zu einer solchen Vermeidung kann es unter verschiedenen Umständen kommen. Im Fall von Ausfuhren in die Gemeinschaft können die Ausführer, für die Maßnahmen gelten, auf der Rechnung höhere Preise als den MEP ausweisen und diese im Einvernehmen mit den Einführern nach der Anmeldung beim Zoll ausgleichen. Dadurch kann der MEP unwirksam werden, da die betroffene Ware unter Umständen tatsächlich weiterhin unter dem MEP in die Gemeinschaft ausgeführt wird. Dies könnte wiederum zu Weiterverkaufspreisen in der Gemeinschaft führen, die verhindern, dass die beabsichtigte Wirkung der Maßnahme, nämlich eine Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings, erreicht wird. Dass bei Zöllen in Form von MEP ein ernst zu nehmendes Risiko der Preismanipulation besteht, wurde in dem Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2000(4) (Nummern 1.31 und 1.35) hervorgehoben. Zur Lösung dieses Problems wurde ursprünglich ins Auge gefasst, den MEP durch einen Wertzoll zu ersetzen.

    (8) Obwohl ein Wertzoll in der Regel als zweckmäßiger gilt, um die Gefahr einer Preismanipulation auszuschließen, ergab die Untersuchung, dass diese Gefahr unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls verschwindend gering, wenn nicht gar inexistent ist, da die Einfuhrpreise über einen längeren Zeitraum hinweg deutlich über dem MEP lagen. die Ausführer hätten somit keinen Grund mehr, die Preise wie unter Randnummer 7 dargelegt zu manipulieren. Dies ging auch aus den Bemerkungen aller betroffenen Parteien hervor, die dazu Stellung nahmen, einschließlich des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die alle der Auffassung waren, dass die bisherige Form der Maßnahme nicht geändert werden sollte.

    (9) Es wird daher der Schluss gezogen, dass aufgrund der besonderen und sehr spezifischen Umstände des vorliegenden Falls derzeit kein Grund zur Änderung der Form der Maßnahme betreffend die Einfuhren von Flussspat mit Ursprung in der Volksrepublik China vorliegt und dass die derzeitige teilweise Interimsüberprüfung ohne Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 2011/2000 eingeführten Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitete teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Flussspat mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ohne Änderung des geltenden Antidumpingzolls eingestellt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 24. November 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. Magri

    (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1).

    (2) ABl. L 241 vom 26.9.2000, S. 5.

    (3) ABl. C 140 vom 13.6.2002, S. 16.

    (4) ABl. C 359 vom 15.12.2001, S. 1.

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