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Document 32003R2029

    Verordnung (EG) Nr. 2029/2003 der Kommission vom 18. November 2003 über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen im Rahmen regelmäßiger Ausschreibungen

    ABl. L 301 vom 19.11.2003, p. 5–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2029/oj

    32003R2029

    Verordnung (EG) Nr. 2029/2003 der Kommission vom 18. November 2003 über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen im Rahmen regelmäßiger Ausschreibungen

    Amtsblatt Nr. L 301 vom 19/11/2003 S. 0005 - 0008


    Verordnung (EG) Nr. 2029/2003 der Kommission

    vom 18. November 2003

    über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen im Rahmen regelmäßiger Ausschreibungen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Durch die Anwendung der Interventionsmaßnahmen im Rindfleischsektor sind in mehreren Mitgliedstaaten Bestandsüberhänge entstanden. Um eine zu lange Lagerhaltung dieser Bestände zu vermeiden, sollte ein Teil davon im Rahmen regelmäßiger Ausschreibungen verkauft werden.

    (2) Dieser Verkauf ist nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission vom 4. Oktober 1979 über Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz des von den Interventionsstellen gekauften Rindfleisches und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 216/69(2), insbesondere Titel II und III, durchzuführen.

    (3) In Anbetracht der Häufigkeit und Art der Ausschreibungen gemäß dieser Verordnung muss von den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 hinsichtlich der Angaben und Fristen in der Ausschreibungsbekanntmachung abgewichen werden.

    (4) Zur Gewährleistung einer regelmäßigen und einheitlichen Durchführung des Ausschreibungsverfahrens müssen neben den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 zusätzliche Maßnahmen getroffen werden.

    (5) Angesichts der verwaltungstechnischen Schwierigkeiten, die die Anwendung der Vorschrift in den betreffenden Mitgliedstaaten bereitet, sollte von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 abgewichen werden.

    (6) Um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausschreibung zu gewährleisten, ist ein höherer Sicherheitsbetrag vorzuschreiben als derjenige gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79.

    (7) Aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Absatz von nicht entbeintem Interventionsrindfleisch sind die Qualitätskontrollen vor Lieferung der Erzeugnisse an die Käufer zu verstärken, insbesondere um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse den Anforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 der Kommission vom 15. März 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelungen der öffentlichen Interventionsankäufe für Rindfleisch(3) entsprechen.

    (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Folgende Mengen Rindfleisch aus Interventionsbeständen sollen verkauft werden:

    - ca. 46,1 Tonnen Hinterviertel mit Knochen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle,

    - ca. 1,7 Tonnen Hinterviertel mit Knochen aus Beständen der italienischen spanischen Interventionsstelle,

    - ca. 0,1 Tonnen Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der spanischen Interventionsstelle.

    Genaue Mengenangaben sind in Anhang I enthalten.

    (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt der Verkauf nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79, insbesondere deren Titel II und III.

    Artikel 2

    (1) Aufeinander folgende Ausschreibungen finden statt am

    a) 24. November 2003,

    b) 8. Dezember 2003,

    bis zur Erschöpfung der zum Verkauf angebotenen Mengen.

    (2) Abweichend von den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 tritt diese Verordnung an die Stelle einer allgemeinen Ausschreibungsbekanntmachung.

    Die betreffenden Interventionsstellen erstellen für jede Ausschreibung eine Ausschreibungsbekanntmachung unter Angabe insbesondere

    - der zum Verkauf angebotenen Rindfleischmengen und

    - der Frist und des Ortes für die Einreichung der Angebote.

    (3) Einzelheiten zu den Mengen und den Orten, an denen die Erzeugnisse eingelagert sind, können von den Interessenten bei den in Anhang II genannten Anschriften angefordert werden. Darüber hinaus hängen die Interventionsstellen die in Absatz 2 genannten Ausschreibungsbekanntmachungen an ihrem Sitz aus und können zusätzliche Veröffentlichungen vornehmen.

    (4) Die betreffenden Interventionsstellen verkaufen zunächst das am längsten eingelagerte Fleisch. Die Mitgliedstaaten können jedoch in außergewöhnlichen Fällen nach vorheriger Erlaubnis der Kommission von dieser Verpflichtung abweichen.

    (5) Es werden nur Angebote berücksichtigt, die bis spätestens 12 Uhr des jeweiligen Termins bei den betreffenden Interventionsstellen eingegangen sind.

    (6) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 sind die Angebote in verschlossenem Umschlag, auf dem diese Verordnung und das Datum der betreffenden Ausschreibung angegeben sind, bei der betreffenden Interventionsstelle einzureichen. Der Umschlag darf von der Interventionsstelle nicht vor Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist für die Einreichung der Angebote geöffnet werden.

    (7) Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 werden im Angebot nicht das Kühlhaus bzw. die Kühlhäuser genannt, in dem bzw. denen die Erzeugnisse eingelagert sind.

    (8) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 wird die Sicherheit auf 12 EUR je 100 kg festgesetzt.

    Artikel 3

    (1) Für jede Ausschreibung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Einzelheiten zu den eingereichten Angeboten spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung dieser Angebote.

    (2) Nach Prüfung der eingereichten Angebote wird entweder ein Mindestverkaufspreis festgesetzt oder es wird kein Zuschlag erteilt.

    Artikel 4

    Die Bieter werden gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 von der zuständigen Interventionsstelle per Telefax über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung unterrichtet.

    Artikel 5

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Aufmachung der an die Käufer gelieferten Interventionserzeugnisse mit Knochen die Anforderungen von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 und insbesondere der Nummer 2 Buchstabe a) sechster Gedankenstrich voll und ganz erfuellt.

    (2) Die Kosten in Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden von den Mitgliedstaaten getragen und gehen insbesondere nicht zulasten des Käufers oder einer anderen dritten Partei.

    (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission(4) alle Fälle mit, in denen festgestellt wurde, dass Interventionsviertel mit Knochen nicht den Anforderungen von Anhang III gemäß Absatz 1 entsprechen, wobei Qualität und Menge der Viertel sowie der Schlachtbetrieb anzugeben sind, in dem die Viertel gewonnen wurden.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. November 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

    (2) ABl. L 251 vom 5.10.1979, S. 12. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95 (ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 39).

    (3) ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1564/2001 (ABl. L 208 vom 1.8.2001, S. 14).

    (4) GD Landwirtschaft, D2: Fax (32-2) 295 36 13.

    ANEXO I/BILAG I/ANHANG I/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ I/ANNEX I/ANNEXE I/ALLEGATO I/BIJLAGE I/ANEXO I/LIITE I/BILAGA I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANEXO II/BILAG II/ANHANG II/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ II/ANNEX II/ANNEXE II/ALLEGATO II/BIJLAGE II/ANEXO II/LIITE II/BILAGA II

    Direcciones de los organismos de intervención/Interventionsorganernes adresser/Anschriften der Interventionsstellen/Διευθύνσεις των οργανισμών παρεμβάσεως/Addresses of the intervention agencies/Adresses des organismes d'intervention/Indirizzi degli organismi d'intervento/Adressen van de interventiebureaus/Endereços dos organismos de intervenção/Interventioelinten osoitteet/Interventionsorganens adresser

    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

    Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Postfach 180203 D - 60083 Frankfurt am Main Adickesallee 40 D - 60322 Frankfurt am Main Tel. (49-69) 15 64-704/772; Telex 411727; Telefax (49-69) 15 64-790/985

    ESPAÑA

    FEGA (Fondo Español de Garantía Agraria) Beneficencia, 8 E - 28005 Madrid Teléfono: +(34) 913 47 65 00, 913 47 63 10; télex: 23427 FEGA E, 41818 FEGA E; fax: +(34) 915 21 98 32, 915 22 43 87

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