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Dokument 32003R1810

    Verordnung (EG) Nr. 1810/2003 der Kommission vom 15. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss 2003/263/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Polen

    ABl. L 265 vom 16.10.2003, s. 12–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dokumentets rättsliga status Inte längre i kraft, Sista giltighetsdag: 11/12/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1810/oj

    32003R1810

    Verordnung (EG) Nr. 1810/2003 der Kommission vom 15. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss 2003/263/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Polen

    Amtsblatt Nr. L 265 vom 16/10/2003 S. 0012 - 0014


    Verordnung (EG) Nr. 1810/2003 der Kommission

    vom 15. Oktober 2003

    mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss 2003/263/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Polen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Beschluss 2003/263/EG des Rates vom 27. März 2003 über die Unterzeichnung und den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse im Agrarbereich(1), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß dem Beschluss 2003/263/EG hat sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, für jedes Wirtschaftsjahr Einfuhrzollkontingente zum Zollsatz "Null" für Weizen und Mengkorn mit Ursprung in der Republik Polen zu eröffnen.

    (2) Um eine geordnete, nicht spekulative Einfuhr der unter diese Zollkontingente fallenden Erzeugnisse zu ermöglichen, sind diese Einfuhren an die Vorlage einer Einfuhrlizenz zu binden. Diese Lizenzen sind auf Antrag der Betreffenden im Rahmen der festgesetzten Mengen und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes zur Kürzung der beantragten Mengen zu erteilen.

    (3) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser Kontingente zu gewährleisten, sind Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge vorzusehen, und es ist vorzuschreiben, welche Angaben die Lizenzanträge und die Lizenzen enthalten müssen.

    (4) Um den Lieferbedingungen Rechnung zu tragen, sollten die Einfuhrlizenzen ab dem Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des darauffolgenden Monats gelten.

    (5) Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Kontingente sind Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003(3), erforderlich, und zwar in Bezug auf die Übertragbarkeit der Lizenzen und die Toleranzen bei den zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Mengen.

    (6) Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Kontingente ist es außerdem erforderlich, die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(4) auf einen relativ hohen Betrag festzusetzen.

    (7) Es sollte gewährleistet werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten einander rasch die beantragten und die eingeführten Mengen mitteilen.

    (8) Da die Verordnung (EG) Nr. 2851/2000 des Rates vom 22. Dezember 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit der Republik Polen(5) mit dem Beschluss 2003/263/EG aufgehoben wurde, ist die Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 958/2003(7), aufzuheben.

    (9) Da das mit dem Beschluss 2003/263/EG genehmigte Anpassungsprotokoll am 1. April 2003 in Kraft getreten ist, muss die Verordnung mit den Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluss unverzüglich in Kraft treten.

    (10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Einfuhr von Weichweizen und Mengkorn der KN-Codes 1001 90 91 und 1001 90 99 gemäß Anhang 1 mit Ursprung in der Republik Polen zum Einfuhrzoll "Null" im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4831 gemäß dem Beschluss 2003/263/EG unterliegt einer Einfuhrlizenz, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt wird.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse werden auf Vorlage eines der folgenden Dokumente zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt:

    a) der Warenverkehrsbescheinigung EUR1, die die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes gemäß den Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zu dem mit dem betreffenden Land geschlossenen Europa-Abkommen erteilen;

    b) einer Erklärung auf der Rechnung, die der Ausführer gemäß den Bestimmungen des vorgenannten Protokolls ausstellt.

    Artikel 2

    (1) Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am zweiten Montag jeden Monats bis 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen.

    In jedem Lizenzantrag ist eine Menge anzugeben, die die für die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses in dem betreffenden Wirtschaftsjahr verfügbare Menge nicht überschreiten darf.

    (2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission am selben Tag spätestens bis 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit per Fax an die Nummer (32-2) 295 25 15 nach dem Muster in Anhang II die Gesamtmenge mit, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen angegebenen Mengen ergibt.

    Diese Mitteilung muss getrennt von der Mitteilung über die anderen Einfuhrlizenzanträge für Getreide erfolgen.

    (3) Überschreiten die seit Beginn des Wirtschaftsjahres für jedes der betreffenden Erzeugnisse zugeteilten Gesamtmengen gemäß Absatz 2 die Kontingentsmenge für das betreffende Wirtschaftsjahr, so setzt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach der Antragstellung einen einheitlichen Kürzungssatz fest, der auf die beantragten Mengen anzuwenden ist.

    (4) Unbeschadet der Anwendung von Absatz 3 werden die Lizenzen am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt. Am Tag der Lizenzerteilung teilen die zuständigen Behörden der Kommission spätestens bis 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit per Fax die Gesamtmenge mit, die sich aus der Summe aller Mengen ergibt, für die an demselben Tag Einfuhrlizenzen erteilt wurden.

    Artikel 3

    Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beginnt die Gültigkeitsdauer der Lizenz am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.

    Die Einfuhrlizenzen gelten bis zum Ende des Monats, der auf den Monat der Lizenzerteilung folgt.

    Artikel 4

    Die Rechte aus den Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

    Artikel 5

    Die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Menge darf die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der betreffenden Lizenz die Zahl "0" einzutragen.

    Artikel 6

    Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten:

    a) in Feld 8 den Namen des Ursprungslandes;

    b) in Feld 20 eine der nachstehenden Angaben:

    - Reglamento (CE) n° 1810/2003

    - Forordning (EF) nr. 1810/2003

    - Verordnung (EG) Nr. 1810/2003

    - Kανονισμός (EK) αριθ. 1810/2003

    - Regulation (EC) No 1810/2003

    - Règlement (CE) n° 1810/2003

    - Regolamento (CE) n. 1810/2003

    - Verordening (EG) nr. 1810/2003

    - Regulamento (CE) n.o 1810/2003

    - Asetus (EY) N:o 1810/2003

    - Förordning (EG) nr 1810/2003

    c) in Feld 24 die Angabe "Zollsatz Null".

    Artikel 7

    Die Sicherheit für die in dieser Verordnung vorgesehenen Einfuhrlizenzen beläuft sich auf 30 EUR/t.

    Artikel 8

    Die Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 wird aufgehoben.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Oktober 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 97 vom 15.4.2003, S. 53.

    (2) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

    (3) ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 21.

    (4) ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

    (5) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 7.

    (6) ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 16.

    (7) ABl. L 136 vom 4.6.2003, S. 3.

    ANHANG I

    Liste der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 mit Ursprung in der Republik Polen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    MUSTER DER MITTEILUNG GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 2

    Mit dem Beschluss 2003/263/EG eröffnetes Einfuhrkontingent für Weichweizen und Mengkorn aus der Republik Polen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Upp