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Document 32003R1628

    Verordnung (EG) Nr. 1628/2003 der Kommission vom 17. September 2003 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lachsforellen mit Ursprung in Norwegen und den Färöern

    ABl. L 232 vom 18.9.2003, p. 29–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/03/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1628/oj

    32003R1628

    Verordnung (EG) Nr. 1628/2003 der Kommission vom 17. September 2003 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lachsforellen mit Ursprung in Norwegen und den Färöern

    Amtsblatt Nr. L 232 vom 18/09/2003 S. 0029 - 0049


    Verordnung (EG) Nr. 1628/2003 der Kommission

    vom 17. September 2003

    zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lachsforellen mit Ursprung in Norwegen und den Färöern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates(1) vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002(2) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 7,

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN

    (1) Am 19. Dezember 2002 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Lachsforellen mit Ursprung in Norwegen und den Färöern.

    (2) Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der im November 2002 von der "Finnish Fish Farmers' Association" und der "Åland Islands Fish Farmers' Association" (nachstehend "Antragsteller" genannt) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 30 %, der gesamten Lachsforellenproduktion in der Gemeinschaft entfällt. Der Antrag enthielt Beweise dafür, dass die fragliche Ware gedumpt und dadurch eine bedeutende Schädigung verursacht wird; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

    (3) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller/Ausführer und Einführer sowie deren Verbände, die Behörden Norwegens und die Regierung der Färöer, Verwender und Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen.

    (4) Einige Hersteller/Ausführer in Norwegen und auf den Färöern sowie Hersteller und Einführer in der Gemeinschaft nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien, die innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.

    (5) Angesichts der augenscheinlichen Vielzahl von Herstellern/Ausführern der betroffenen Ware in Norwegen und auf den Färöern sowie der Vielzahl von Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware kündigte die Kommission in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens an, bei der Ermittlung von Dumping und Schädigung mit einer Stichprobe zu arbeiten. In der Bekanntmachung über die Einleitung war ebenfalls ein Stichprobenverfahren für die die betroffene Ware in die Gemeinschaft einführenden Unternehmen vorgesehen.

    (6) Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, daraus resultierender Schädigung und Interesse der Gemeinschaft als erforderlich erachteten Informationen ein und prüfte sie. In den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

    a) Gemeinschaftshersteller der Stichprobe

    - Viviers de France, Castets, Frankreich,

    - Napapiirin Kala Oy, Vanttauskoski, Finnland,

    - Savon Taimen Oy, Rautalampi, Finnland,

    - Flisö Fisk Ab, Mariehamn, Finnland,

    - Saaristomeren Kala Oy, Usikaupunki, Finnland,

    - Linnatien Lohi Ky, Kuivaniemi, Finnland,

    - Kames Fish, Kilmelford, Vereinigtes Königreich;

    b) Hersteller der Stichprobe in Norwegen

    - Firda Sjøfarmer AS, Byrknesøy,

    - Hydroteck AS, Kristiansund,

    - Sjøtroll Havbruk AS, Bekkjarvik;

    c) Ausführer der Stichprobe in Norwegen

    - Coast Seafood AS, Måløy,

    - Hallvard Lerøy AS, Bergen,

    - Sirena Norway AS,Florø;

    d) Ausführende Hersteller der Stichprobe auf den Färöern

    - P/F PRG Export und der mit ihm verbundene Hersteller P/F Luna, Gøta,

    - P/F Vestsalmon und der mit ihm verbundene Hersteller P/F Vestlax, Kollafjørður;

    e) Verbundene Einführer in der Gemeinschaft

    - Vestlax Hirtshals AS, Hirtshals, Dänemark;

    f) Unabhängige Einführer in der Gemeinschaft

    - Lohikunta, Turku, Finnland,

    - Kesko Food Ltd, Helsinki, Finnland.

    (7) Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2002 (im Folgenden "Untersuchungszeitraum" genannt bzw. "UZ" abgekürzt). Die Prüfung der für die Schadensbeurteilung relevanten Trends betraf den Zeitraum von Januar 1999 bis zum Ende des UZ (nachstehend "Analysezeitraum" genannt).

    B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1. Allgemeines

    (8) Lachsforellen sind eine ursprünglich in Nordamerika beheimatete Fischspezies. In europäischen Gewässern kommt sie wild lebend nicht vor und pflanzt sich in Europa nicht natürlich fort. Daher handelt es sich bei auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Lachsforellen generell um Zuchtfische. Die Lachsforellenzucht wird in der Gemeinschaft sowie in Norwegen und auf den Färöern - wie bei Aquakulturtätigkeiten üblich - auf nationaler Ebene im Wege von Lizenzen geregelt. Der Produktionszyklus von gezüchteten Lachsforellen beginnt mit dem Laichen ausgewachsener Fische in Süßwasser. Die Jungfische (Smolt) werden dann in Süß-, Brack- oder Salzwasser hauptsächlich in großen Käfigen oder Behältern aufgezüchtet. Im Allgemeinen dauert der Produktionszyklus zwei bis drei Jahre.

    2. Betroffene Ware

    (9) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Lachsforellen (Oncorhynchus mykiss), frisch, gekühlt oder gefroren, ganze Fische (mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg, oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg) oder Fischfilets (mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g) mit Ursprung in Norwegen und den Färöern, die normalerweise den KN-Codes 0302 11 20, 0303 21 20, 0304 10 15 und 0304 20 15 zugewiesen werden, (nachstehend "betroffene Ware" genannt). Vor dem 1. Januar 2003 wurde die betroffene Ware normalerweise unter den KN-Codes ex 0302 11 90, ex 0303 21 90, ex 0304 10 11 und ex 0304 20 11 angemeldet. Die KN-Klassifizierung entspricht den verschiedenen Aufmachungen der Ware (frische oder gekühlte ganze Fische, frische oder gekühlte Fischfilets, gefrorene ganze Fische oder gefrorene Fischfilets). Den Untersuchungsergebnissen zufolge waren alle Aufmachungen hinreichend ähnlich, um für die Zwecke des Verfahrens als eine einzige Ware angesehen zu werden.

    3. Gleichartige Ware

    (10) Die in Norwegen und auf den Färöern hergestellte und in die Gemeinschaft ausgeführte betroffene Ware und die von Gemeinschaftsherstellern hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Ware sind in allen wesentlichen materiellen Eigenschaften und in ihren Verwendungen gleichartig. Auch die ausgeführte betroffene Ware und die auf dem Inlandsmarkt der Ausführer verkauften Lachsforellen waren den Untersuchungsergebnissen zufolge gleichartig. Es sei darauf hingewiesen, dass es auf den Färöern keinen Inlandsmarkt für die betroffene Ware gibt.

    (11) Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im Einklang mit Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung und für die Zwecke dieser Untersuchung alle Typen von Lachsforellen, die auf den Färöern hergestellt werden, diejenigen, die in Norwegen hergestellt und verkauft werden, und diejenigen die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden, mit der aus Norwegen und von den Färöern in die Gemeinschaft ausgeführten Ware gleichartig sind.

    C. STICHPROBENVERFAHREN BEI DER DUMPINGUNTERSUCHUNG

    (12) Damit die Kommission entscheiden konnte, ob ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung notwendig war, und gegebenenfalls eine Stichprobe auswählen konnte, wurden die Hersteller/Ausführer gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung aufgefordert, innerhalb von drei Wochen nach Einleitung des Verfahrens mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und grundlegende Informationen über ihre Export- und Inlandsverkäufe, ihre genaue Tätigkeit bei der Herstellung der betroffenen Ware sowie Name und Tätigkeit aller mit ihnen geschäftlich verbundenen Unternehmen, die an Herstellung und/oder Verkauf von Lachsforellen beteiligt sind, zu übermitteln. Die Kommission setzte sich auch mit den ihr bekannten Verbänden von Herstellern/Ausführern, den Behörden Norwegens und der Regierung der Färöer in Verbindung. Diese Parteien erhoben keine Einwände gegen ein Stichprobenverfahren.

    Norwegen

    (13) 141 Unternehmen meldeten sich und übermittelten die angeforderten Informationen innerhalb der zu diesem Zweck gesetzten Frist. Auf sie entfielen praktisch alle norwegischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft im UZ.

    (14) Aus den Antworten der Unternehmen im Zusammenhang mit der Auswahl der Stichprobe ging hervor, dass im Allgemeinen eine klare Trennung besteht zwischen Züchtern (Herstellern), die Lachsforellen herstellen, und Händlern (Ausführern), die die Ware auf dem Inlandsmarkt und zur Ausfuhr verkaufen. Meistens verkaufen die Hersteller den Großteil ihrer Produktion an norwegische Ausführer und kennen in der Regel weder den definitiven Bestimmungsort der Ware noch ihren endgültigen Preis. Gleichzeitig handelt es sich bei den norwegischen Ausführern in den meisten Fällen um Händler. Sie decken nicht unbedingt den gesamten Inlandsmarkt ab, da die Hersteller unter Umständen auch direkt an Abnehmer auf dem Inlandsmarkt verkaufen. Die Ausführer sind in der Regel unabhängig von den Herstellern tätig, insofern als die Preise, zu denen sie die betroffene Ware verkaufen, nicht systematisch im direkten Verhältnis zu den Kosten stehen, die den Herstellern bei der Herstellung von Lachsforellen entstehen.

    (15) Aus diesem Grund wurde eine repräsentative Stichprobe der Ausführer gebildet, damit die in die Gemeinschaft ausgeführten Waren und die Preise, zu denen sie ausgeführt wurden, ermittelt werden konnten. Um zu einem lückenlosen Überblick über den norwegischen Inlandsmarkt zu gelangen und um prüfen zu können, ob die Preise auf einem solchen Inlandsmarkt tatsächlich im normalen Handelsverkehr festgesetzt wurden, wurde es ferner als notwendig erachtet, auch unter den Herstellern eine Stichprobe auszuwählen, damit ihre Produktionskosten und Verkäufe auf dem Inlandsmarkt ebenfalls berücksichtigt werden konnten.

    (16) Die Auswahl der Stichproben erfolgte in Absprache mit und mit Zustimmung der "Norwegian Seafood Federation" und der "Norwegian Seafood Association". Die Stichproben unter den Herstellern und den Ausführern wurden in erster Linie auf der Grundlage der größten Produktions- bzw. Ausfuhrmengen gebildet.

    (17) Für die Stichproben wurden sechs Unternehmen ausgewählt: drei Hersteller und drei Ausführer. Ausgehend von ihren Antworten im Zusammenhang mit der Auswahl der Stichprobe entfielen auf diese Unternehmen rund 35 % der norwegischen Produktion der betroffenen Ware und 40 % der norwegischen Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft. An alle Unternehmen der Stichprobe wurden Fragebogen gesandt.

    (18) Die "Norwegian Seafood Federation", die "Norwegian Seafood Association" und alle kooperierenden norwegischen Unternehmen, unabhängig davon, ob sie in die Stichprobe einbezogen wurden oder nicht, wurden über die Auswahl der Stichprobe unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Parteien wurden ferner davon in Kenntnis gesetzt, dass unter Umständen eine einzige landesweite Dumpingspanne ermittelt werden würde. Keine der Parteien erhob Einwände gegen die Auswahl der Stichprobe oder die mögliche Bestimmung einer landesweiten Dumpingspanne.

    Färöer

    (19) 24 einzelne Unternehmen (von denen 15 zu größeren Gruppen gehörten) meldeten sich und übermittelten die angeforderten Informationen innerhalb der zu diesem Zweck gesetzten Frist. Nur acht der 24 Unternehmen wiesen für den UZ Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft aus. Auf diese acht Unternehmen zusammengenommen entfiel die Gesamtheit der Ausfuhren.

    (20) Auf den Färöern erfolgen die Produktion und die Verkäufe der betroffenen Ware durch vertikal integrierte Unternehmensgruppen, die die betroffene Ware sowohl herstellen als auch exportieren. Daher wurde nur eine Stichprobe ausführender Hersteller gebildet. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung stützte sich die Auswahl der Stichprobe auf die größte repräsentative Ausfuhrmenge, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte.

    (21) In Absprache mit und mit Zustimmung der "Faeroe Fish Farmers' Association" wurden zwei ausführende Hersteller für die Stichprobe ausgewählt. Auf die beiden für die Stichprobe ausgewählten Unternehmen entfielen den Antworten im Zusammenhang mit der Auswahl der Stichprobe zufolge rund 45 % der färöischen Produktion und ein vergleichbarer Prozentsatz der färöischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft. Beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurden Fragebogen zugesandt.

    (22) Keiner der übrigen ausführenden Hersteller beantragte eine individuelle Behandlung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. Denjenigen kooperierenden ausführenden Herstellern, die letztlich nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurde mitgeteilt, dass etwaige Antidumpingzölle auf ihre Ausfuhren nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung berechnet würden. Diese Unternehmen erhielten Gelegenheit, zu den Stichproben Stellung zu nehmen. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

    D. DUMPING

    1. Norwegen

    a) Allgemeines

    (23) Die Untersuchung bestätigte, dass die Funktionen zwischen Herstellern und Ausführern, wie unter Randnummer 14 dargelegt, getrennt sind. In Fällen, in denen Produktion und Ausfuhr getrennt von verschiedenen Unternehmen wahrgenommen werden, ist es praktisch nicht möglich, den Hersteller der ausgeführten Waren zu ermitteln, der ohnehin nicht als verantwortlich angesehen werden kann für die Höhe des Ausfuhrpreises, der später von den Ausführern für seine Ware in Rechnung gestellt wird. Angesichts dieses Sachverhalts wurde der Schluss gezogen, dass die Ermittlung individueller Dumpingspannen praktisch nicht durchführbar wäre und folglich eine einzige landesweite Dumpingspanne für Norwegen bestimmt werden müsse.

    (24) Dementsprechend wurde beschlossen, für Norwegen insgesamt einen gewogenen durchschnittlichen Normalwert und einen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis zu ermitteln. Diese würden sich auf die Informationen stützen, die von den Ausführern und Herstellern der Stichproben übermittelt wurden.

    b) Normalwert

    (25) Im Zusammenhang mit dem Normalwert sei darauf hingewiesen, dass er gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung auf der Grundlage der Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt zu ermitteln ist, sofern diese repräsentativ sind und im normalen Handelsverkehr getätigt werden.

    i) Repräsentativität der Verkaufsmenge

    (26) Die Kommission prüfte, ob die Inlandsverkäufe jedes Ausführers in repräsentativen Mengen getätigt wurden. Hierzu ist zu bemerken, dass etwaige an andere Ausführer verkaufte Mengen, deren endgültige Bestimmung vom Ausführer der Stichprobe nicht ermittelt werden konnte, nicht berücksichtigt wurden.

    (27) Die Prüfung ergab, dass die gesamten Inlandsverkäufe aller drei Ausführer der Stichprobe repräsentativ waren, da ihr Volumen mehr als 5 % der Gesamtverkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entsprach.

    (28) Anschließend wurde für jeden Ausführer der Stichprobe untersucht, ob die Inlandsverkäufe für jeden Warentyp repräsentativ waren, d. h. ob die Inlandsverkäufe jeden Warentyps mehr als 5 % der Verkaufsmenge desselben Warentyps in die Gemeinschaft entsprachen. Bei der Definition der Warentypen wurden folgende Elemente berücksichtigt: die Qualität der betroffenen Ware (hochwertig, normal oder andere), ihre Aufbereitung (frisch/gekühlt oder gefroren) und ihre Aufmachung (ausgenommene ganze Fische mit Kopf und Kiemen, ausgenommene ganze Fische ohne Kopf und Kiemen oder Fischfilets). Die Untersuchung ergab, dass jeder Ausführer der Stichprobe nur für bestimmte Warentypen repräsentative Inlandsverkäufe aufwies. Für diese Warentypen wurde dann für jeden Ausführer geprüft, ob die Inlandsverkäufe Geschäfte im normalen Handelsverkehr - wie nachstehend beschrieben - waren. Für die übrigen Warentypen, in deren Fall die Inlandsverkäufe nicht repräsentativ waren, musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden.

    ii) Prüfung, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, und Einkaufskosten

    (29) Bei der Prüfung, ob die Inlandsverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer Geschäfte im normalen Handelsverkehr waren, und aus den unter den Randnummern 14, 24 und 25 erläuterten Gründen wurden die von den Ausführern der Stichprobe eingeholten Informationen über ihre Kosten und Verkaufspreise zugrunde gelegt. Daher wurden für jeden von den Ausführern verkauften Warentyp in der nachstehenden Weise "Einkaufskosten" bestimmt.

    (30) Zur Berechnung der Einkaufskosten der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer für jeden Warentyp wurden die gewinnbringenden Inlandsverkäufe der Ausführer der Stichprobe an unabhängige Abnehmer herangezogen. Die Verkäufe von Herstellern an Abnehmer, von denen ihnen bekannt war, dass sie Händler sind, wurden hierbei nicht berücksichtigt, da die Waren in der Mehrzahl der Fälle nicht für den Inlandsverbrauch bestimmt waren.

    (31) In den Fällen, in denen die Inlandsverkäufe des jeweiligen Warentyps an unabhängige Abnehmer den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht gewinnbringend waren, ermittelte die Kommission die Einkaufskosten für jeden Ausführer der Stichprobe anhand seiner jeweiligen Produktionskosten für den entsprechenden Warentyp zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verkaufs- und Gemeinkosten (nachstehend "VVG-Kosten" abgekürzt) und für Gewinne. Diese Beträge wurden gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung auf der Grundlage der VVG-Kosten und Gewinne bestimmt, die der betreffende Hersteller bei den gewinnbringenden Verkäufen erzielte, da weniger als 80 % aber mehr als 10 % dieser Verkäufe gewinnbringend waren.

    (32) Die auf diese Weise ermittelten Beträge wurden dann anhand der von den Herstellern auf dem Inlandsmarkt an unabhängige Abnehmer verkauften Mengen gewogen, um zu den Einkaufsgesamtkosten für jeden von den Herstellern der Stichprobe verkauften Warentyp zu gelangen.

    (33) Gleichzeitig ergab die Untersuchung, dass die von den Ausführern der Stichprobe in die Gemeinschaft (und in der Mehrzahl der Fälle auch auf dem Inlandsmarkt) verkauften Filettypen nicht von den Herstellern der Stichprobe hergestellt waren. Daher ermittelte die Kommission die Einkaufskosten für diese Filettypen auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Einkaufskosten, die für frische ausgenommene Fische mit Kopf und Kiemen hochwertiger Qualität (den meistverkauften Warentyp) ermittelt wurden. Diese Kosten wurden dann nach oben berichtigt, um die in Prozent ausgedrückte Differenz zwischen den Inlandsverkaufspreisen der Ausführer für Filets und jenen für frische ausgenommene Fische mit Kopf und Kiemen hochwertiger Qualität zu berücksichtigen.

    (34) Auf der Grundlage der Informationen betreffend die Einkaufskosten, die auf die unter den Randnummern 30 bis 33 dargelegte Weise ermittelt wurden, wurde dann für jeden Ausführer insgesamt und für jeden Warentyp, der den Untersuchungsergebnissen zufolge in repräsentativen Mengen verkauft wurde, der Anteil der im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufe ermittelt. Zu diesem Zweck wurde für jeden Warentyp der durchschnittliche Verkaufspreis mit seinen Stückkosten verglichen, die anhand der Einkaufskosten für jeden Warentyp zuzüglich der VVG-Kosten des fraglichen Ausführers bei allen Inlandsverkäufen der betroffenen Ware ermittelt wurden.

    iii) Brechnung des Normalwerts

    (35) In den Fällen, in denen auf das Verkaufsvolumen eines Warentyps, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der Stückkosten oder darüber verkauft wurde, 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens jenes Typs entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs mindestens den Stückkosten entsprach, stützte sich der Normalwert auf die Preise aller im UZ getätigten Inlandsverkäufe, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

    (36) In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger, mindestens aber 10 % des gesamten Verkaufsvolumens jenes Typs ausmachte oder der gewogene Durchschnittspreis dieses Typs unter den Stückkosten lag, stützte sich der Normalwert auf den gewogenen Durchschnitt nur der gewinnbringenden Inlandsverkäufe jenes Typs.

    (37) Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt weniger als 10 % der Mengen gewinnbringend verkauft, so wurde davon ausgegangen, dass der betreffende Warentyp nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurde, so dass sein Normalwert nicht anhand der Inlandspreise ermittelt werden konnte. Es sei daran erinnert, dass, wie unter Randnummer 28 erwähnt, der Normalwert auch für diejenigen Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, rechnerisch ermittelt wurde.

    (38) In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden. In diesen Fällen ermittelte die Kommission den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch. Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte auf der Grundlage der Einkaufskosten zuzüglich angemessener Beträge für VVG-Kosten und für Gewinne. Die Beträge für VVG-Kosten und für Gewinne wurden gemäß dem ersten Satz des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung bestimmt.

    (39) Die auf die vorstehende Weise ermittelten Normalwerte wurden dann auf der Grundlage der in die Gemeinschaft verkauften Mengen gewogen, um zu einem durchschnittlichen Normalwert für Norwegen zu gelangen.

    c) Ausfuhrpreis

    (40) Nahezu alle Ausfuhren wurden an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft. In diesen Fällen wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

    (41) Ein Ausführer verkaufte die betroffene Ware an ein verbundenes Unternehmen in der Gemeinschaft. In diesem Fall wurde der Ausfuhrpreis im Einklang mit Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt auf der Grundlage des Preises, den das verbundene Unternehmen dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung stellte, abzüglich aller zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten, einschließlich Zöllen und Abgaben, und angemessener Gewinne.

    (42) Derselbe Ausführer verkaufte die betroffene Ware auch an ein weiteres verbundenes Unternehmen in der Gemeinschaft. Die betreffenden Lachsforellen wurden von diesem verbundenen Unternehmen jedoch vor dem Weiterverkauf an unabhängige Abnehmer zu Waren verarbeitet, die nicht mehr unter die Definition der betroffenen Ware fielen. Diese Ausfuhrverkäufe wurden daher bei der Ermittlung der Dumpingspanne nicht berücksichtigt.

    (43) Schließlich wurden die auf die vorstehende Weise für jeden Ausführer der Stichprobe ermittelten Ausfuhrpreise auf der Grundlage der an ihre jeweiligen Abnehmer in der Gemeinschaft verkauften Mengen gewogen, um zu einem durchschnittlichen Ausfuhrpreis für Norwegen zu gelangen.

    d) Vergleich

    (44) Der durchschnittliche Normalwert und der durchschnittliche Ausfuhrpreis, die auf vorstehende Weise ermittelt wurden, wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten.

    (45) Hierzu ist anzumerken, dass die Hersteller der Stichprobe eine Reihe von Berichtigungen für materielle Unterschiede zwischen den verschiedenen Qualitäten der betroffenen Ware (hochwertig, normal und andere) beantragten. Die Hersteller der Stichprobe beantragten erstens eine Berichtigung für bestimmte Kosten im Zusammenhang mit Forellen "japanischer Qualität" (Forellen hochwertiger Qualität mit strikteren Anforderungen an die Farbe von Haut und Fleisch als auf anderen Märkten als Japan), die ihres Erachtens für die Produktionskosten der in die Gemeinschaft ausgeführten betroffenen Ware nicht relevant waren. Zweitens beantragten sie für nicht hochwertige Qualitäten eine Berichtigung der Produktionskosten nach unten um die absolute Differenz zwischen den in NOK/kg ausgedrückten durchschnittlichen Verkaufspreisen hochwertiger und nicht hochwertiger Qualitäten.

    (46) Diesen Anträgen der Hersteller der Stichprobe gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a) der Grundverordnung konnte nicht stattgegeben werden. In Bezug auf den Antrag betreffend die "japanische Qualität" konnten die Hersteller der Stichprobe weder nachweisen, dass alle Forellen japanischer Qualität für den japanischen Markt bestimmt waren, noch, dass die für diese Qualität spezifischen Kosten im Produktionszyklus nicht tatsächlich für alle Qualitäten angefallen waren. Außerdem verfügten die Hersteller der Stichprobe nicht über ein festes System zur Ermittlung von Kosten auf der Grundlage von Unterschieden zwischen den verschiedenen Qualitäten der betroffenen Ware und hatten die von ihnen vorgeschlagene Methode noch nie angewandt. Aus allen vorstehenden Gründen und in Ermangelung einer geeigneteren Methode wurde daher beschlossen, die Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung auf der Grundlage des Umsatzes aufzuteilen.

    (47) Ferner wurden Berichtigungen des Ausfuhrpreises für Unterschiede bei Preisnachlässen, Rabatten, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie Kredit- und Kundendienstkosten gewährt, sofern dies erforderlich war und durch geprüfte Beweise belegt wurde. Desgleichen wurden Berichtigungen des Normalwerts für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie Kreditkosten zugestanden, sofern dies erforderlich war und durch geprüfte Beweise belegt wurde.

    e) Dumpingspanne

    (48) In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis bestimmt.

    (49) Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping. Die vorläufig für Norwegen ermittelte landesweite Dumpingspanne beträgt, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, 26,3 %.

    2. Färöer

    a) Normalwert

    (50) Angesichts der Tatsache, dass es auf den Färöern keinen Inlandsmarkt für die betroffene Ware gibt, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung anhand der Produktionskosten der Unternehmen in der Stichprobe zuzüglich eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und für Gewinne ermittelt.

    (51) Da es auf den Färöern weder für die betroffene Ware noch für dieselbe allgemeine Warenkategorie einen Inlandsmarkt gibt, wurden die Beträge für die VVG-Kosten und die Gewinne, die den Produktionskosten der ausführenden Hersteller der Stichprobe hinzuzurechnen waren, gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c) der Grundverordnung bestimmt. Diese Beträge stützten sich daher auf die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne, die Unternehmen in einem Drittland (Chile) bei der Produktion und dem Verkauf von Waren derselben allgemeinen Warenkategorie in jüngster Zeit verzeichneten. Diese Methode wurde in dieser Situation als die vertretbarste Vorgehensweise angesehen, da die Produktions- und Absatzstruktur der Aquakulturindustrie in Chile mit derjenigen auf den Färöern vergleichbar ist (d. h. Waren derselben allgemeinen Warenkategorie werden in Chile und auf den Färöern von integrierten Unternehmen hergestellt und verkauft).

    b) Ausfuhrpreis

    (52) Beide ausführenden Hersteller der Stichprobe verkauften im UZ Ausfuhren an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft. In diesen Fällen wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

    (53) Einer der ausführenden Hersteller der Stichprobe tätigte im UZ auch Verkäufe an ein verbundenes Unternehmen in der Gemeinschaft. Die betreffenden Lachsforellen wurden von diesem verbundenen Unternehmen dann jedoch vor dem Weiterverkauf an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft zu Waren verarbeitet, die nicht mehr unter die Definition der betroffenen Ware fielen. Folglich wurden diese Ausfuhrverkäufe bei der Ermittlung der Dumpingspanne nicht berücksichtigt.

    c) Vergleich

    (54) Der Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis wurde auf der Stufe ab Werk vorgenommen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten.

    (55) Auch die färöischen ausführenden Hersteller der Stichprobe beantragten Berichtigungen der Produktionskosten für Unterschiede in den materiellen Eigenschaften zwischen den verschiedenen Typen der betroffenen Ware (hochwertige, normale und andere Qualität) ausgehend von den absoluten Unterschieden in den durchschnittlichen Verkaufspreisen bei ihren Verkäufen auf dem Gemeinschaftsmarkt im UZ.

    (56) Aus den vorstehend bezüglich des Antrags der norwegischen Hersteller der Stichprobe dargelegten Gründen (vgl. Randnummer 45 konnte diesem Antrag in der Form, in der er gestellt wurde, nicht stattgegeben werden. Daher wurde in Ermangelung einer geeigneteren Methode beschlossen, die Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung auf der Grundlage des Umsatzes aufzuteilen.

    (57) Außerdem wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Seefracht-, Versicherungs- und Kreditkosten, Preisnachlässe und Rabatte gewährt, sofern dies erforderlich und gerechtfertigt war.

    d) Dumpingspannen

    (58) In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis bestimmt. Dieser Vergleich ergab folgende Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (59) Gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung dürfen, wenn die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 17 der Grundverordnung beschränkt, d. h. mit einer Stichprobe gearbeitet hat, die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 17 der Grundverordnung selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die Stichprobenauswahl ermittelt wurde. Für diese Unternehmen wurde eine Dumpingspanne von 40,5 % ermittelt. In Bezug auf die residuale Dumpingspanne für alle nicht kooperierenden ausführenden Hersteller auf den Färöern ist zu bemerken, dass die Mitarbeit seitens der Parteien auf den Färöern als gut angesehen wurde. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die residuale Dumpingspanne für alle übrigen Unternehmen auf der Grundlage der höchsten Dumpingspanne festgesetzt werden sollte, die für die kooperierenden ausführenden Hersteller der Stichprobe festgestellt wurde (54,5 %).

    E. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

    a) Stichprobenverfahren

    (60) Angesichts der Vielzahl von Herstellern von Lachsforellen in der Gemeinschaft war in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens vorgesehen, bei der Beurteilung der Schädigung mit einer Stichprobe zu arbeiten. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung stützte sich die Auswahl der Stichprobe auf die größte repräsentative Produktions- und Verkaufsmenge, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Alle Gemeinschaftshersteller wurden daher in der Bekanntmachung über die Einleitung aufgefordert, grundlegende Informationen über ihre Produktion, Verkaufsmengen und Preise und ihre genaue Tätigkeit im Zusammenhang mit der Produktion der betroffenen Ware im UZ zu übermitteln.

    (61) Ausgehend von den der Kommission übermittelten Informationen wurden zunächst neun Unternehmen in vier Mitgliedstaaten für die Stichprobe ausgewählt. Allen neun Unternehmen wurden Fragebogen gesandt.

    b) Gemeinschaftshersteller der Stichprobe

    (62) Von den neun für die Stichprobe ausgewählten Unternehmen kündigten zwei ihre Mitarbeit auf und wurden daher von dem Verfahren ausgeschlossen. Ein weiteres Unternehmen unterstützte das Verfahren ausdrücklich und beantwortete den Fragebogen, war jedoch nicht in der Lage, seine Verkäufe an unabhängige Abnehmer nach Geschäften aufzuschlüsseln, weil nahezu alle seiner Verkäufe an ein verbundenes Unternehmen gingen, dass in Konkurs ging. Alle übrigen für die Stichprobe ausgewählten Unternehmen beantworteten den Fragebogen vollständig. In den Betrieben der unter Randnummer 6 Buchstabe a) aufgeführten in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen und eines verbundenen Unternehmens, Napapiirin Kala Oy, wurden Kontrollbesuche durchgeführt. Auf diese Unternehmen entfielen 16 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Lachsforellen im UZ.

    c) Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (63) Auf die (in die Stichprobe einbezogenen und die nicht in die Stichprobe einbezogenen) antragstellenden Gemeinschaftshersteller und die (in die Stichprobe einbezogenen und die nicht in die Stichprobe einbezogenen) Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützten und im Zusammenhang mit der Auswahl der Stichprobe antworteten, dann aber vom Verfahren ausgeschlossen wurden, entfallen zusammengenommen mehr als 25 % der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware. Sie werden daher als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Grundverordnung angesehen.

    (64) Eine betroffene Partei machte geltend, dass die Antragsteller als regionaler Wirtschaftszweig und daher als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Grundverordnung anzusehen seien. Dieses Argument wurde vorläufig zurückgewiesen, weil die gedumpten Einfuhren aus Norwegen und den Färöern nicht auf den finnischen Markt konzentriert sind und nicht ausschließlich die finnischen Hersteller schädigen. Die Voraussetzungen in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Grundverordnung waren somit nicht erfuellt.

    F. SCHÄDIGUNG

    a) Sichtbarer Verbrauch in der Gemeinschaft

    (65) Der sichtbare Verbrauch gezüchteter Lachsforellen in der Gemeinschaft wurde anhand der Produktion der kooperierenden Hersteller und derjenigen der anderen Gemeinschaftshersteller zuzüglich der Einfuhren und abzüglich der Ausfuhren, wie von Eurostat ausgewiesen, ermittelt. Da Eurostat für die vier verschiedenen KN-Codes (frische/gekühlte Fische, ausgenommen, mit Kopf und Kiemen bzw. ohne Kopf und Kiemen, frische/gekühlte Filets und gefrorene ausgenommene Fische bzw. Filets) das Nettogewicht angibt, wurden bestimmte Berichtigungen vorgenommen, um das Nettogewicht in Fischäquivalente umzurechnen, da die Industrie Vergleiche im Allgemeinen auf dieser Grundlage vornimmt. Daher wurden auf die Einfuhrdaten für "frische, gekühlte und gefrorene Forellen, ausgenommen Filets" und für "frische, gekühlte und gefrorene Forellenfilets" die Umrechnungsfaktoren 0,83 bzw. 0,52 angewandt. Hierzu ist anzumerken, dass die betreffenden KN-Codes auch andere Warentypen abdecken können, die nicht unter dieses Verfahren fallen, wie beispielsweise in Portionspackungen aufgemachte Forellen. Angesichts der angegebenen Ursprungsländer können die entsprechenden Mengen jedoch als vernachlässigbar angesehen werden. Für die Ausfuhren wurde dieselbe Methode angewandt, um das Nettogewicht in Fischäquivalente umzurechnen. Jedoch wurden in diesem Fall, da viele ausführende Gemeinschaftshersteller bedeutende Mengen von in Portionspackungen aufgemachter Lachsforelle verkaufen, für jeden Mitgliedstaat die Ausfuhrdaten auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der Produktion dieses Warentyps und der gesamten Lachsforellenproduktion berichtigt unter Zugrundelegung der in dem Antrag enthaltenen Informationen des Europäischen Aquakulturherstellerverbandes.

    (66) Es sei darauf hingewiesen, dass der Gemeinschaftsverbrauch auch Ware umfasst, die später weiter verarbeitet wird.

    (67) Auf dieser Grundlage stieg der sichtbare Lachsforellenverbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt von 1999 bis zum UZ um 18 % von 44000 Tonnen auf rund 52000 Tonnen.

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    Quelle:

    Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen, Antrag, Eurostat.

    b) Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

    (68) Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren von Lachsforellen mit Ursprung in Norwegen und den Färöern gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

    (69) Den Untersuchungsergebnissen zufolge betrugen die Dumpingspannen bei den Einfuhren aus Norwegen und den Färöern 26,3 % bzw. 54,5 % und lagen somit nicht unter der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle von 2 %. Die Menge der Einfuhren aus Norwegen und den Färöern war nicht unerheblich.

    (70) In Bezug auf die Wettbewerbsbedingungen ergab die Untersuchung, dass die aus Norwegen und den Färöern eingeführten betroffenen Waren in allen ihren grundlegenden materiellen Eigenschaften gleichartig waren. Somit waren die aus Norwegen und die von den Färöern eingeführten Lachsforellen austauschbar, und sie wurden im Bezugszeitraum in der Gemeinschaft unter vergleichbaren Bedingungen über ähnliche Vertriebskanäle vermarktet. Außerdem sei daran erinnert, dass die eingeführte Ware und die in der Gemeinschaft hergestellten Lachsforellen den Untersuchungsergebnissen zufolge gleichartig sind und somit unter gleichen Bedingungen miteinander konkurrieren.

    (71) Es wurde geltend gemacht, dass die Einfuhren mit Ursprung in den Färöern für die Zwecke der Untersuchung nicht mit den Einfuhren aus Norwegen kumuliert werden sollten, da die Mengen in den Jahren 1999 bis 2001 geringfügig waren und nur im UZ über der Geringfügigkeitsschwelle lagen. Ferner wurde geltend gemacht, dass die Einfuhren von den Färöern nach dem UZ aus den folgenden beiden Gründen zurückgehen werden. Erstens, so wurde behauptet, sind die von 1999 bis 2001 vorherrschenden günstigen Absatzbedingungen in Japan, die die färöischen Fischzüchter dazu veranlassten, Lachsforellen zu züchten, nicht mehr gegeben. Zweitens haben die färöischen Fischzüchter ihre Produktion angeblich wieder auf Lachs umgestellt, was zu einem Rückgang der Produktion von Lachsforellen und folglich auch ihres Marktanteils in der Gemeinschaft führen wird. Zum ersten Argument ist zu bemerken, dass die Frage, ob die Einfuhrmengen erheblich waren oder nicht, auf der Grundlage der Einfuhrmengen im UZ entschieden wird, und diese entsprachen den Untersuchungsergebnissen zufolge 2 % des Gemeinschaftsmarkts. Was das zweite Argument angeht, so sei darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung Informationen, die für einen Zeitraum nach dem UZ vorgelegt werden, normalerweise nicht berücksichtigt werden. Außerdem stützten sich die fraglichen Argumente auf bloße Annahmen und wurden nicht mit Beweisen belegt. Daher wurde davon ausgegangen, dass sie nicht offenkundig, unbestritten und von Dauer waren, und sie wurden vorläufig zurückgewiesen.

    (72) In Anbetracht des Vorstehenden gingen die Kommissionsdienststellen vorläufig davon aus, dass alle Kriterien des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfuellt waren und dass die Einfuhren aus Norwegen und den Färöern somit kumulativ beurteilt werden sollten.

    c) Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

    (73) Die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Norwegen und den Färöern, deren Menge anhand von Eurostat-Daten mit der unter Randnummer 65 erläuterten Methode ermittelt wurde, stieg von rund 1700 Tonnen im Jahr 1999 auf über 9000 Tonnen im UZ.

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    (74) Im Analysezeitraum stieg der Anteil der gedumpten Einfuhren aus Norwegen und den Färöern am Gemeinschaftsmarkt von 3,8 % im Jahr 1999 auf 17,9 % im UZ. Der drastische Einfuhranstieg (14,1 Prozentpunkte) im Analysezeitraum fing den größten Teil des Anstiegs des Verbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt im selben Zeitraum auf.

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    d) Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt

    i) Einfuhrpreise

    (75) Für die betroffenen Einfuhren wurden die Preise anhand von Eurostat-Daten mit der unter Randnummer 65 dargelegten Methode ermittelt. Demnach gingen die durchschnittlichen cif-Preise der Einfuhren mit Ursprung in Norwegen und den Färöern von 1999 bis zum UZ um 27 % zurück. Der Rückgang war ab 2001 besonders ausgeprägt und fiel zeitlich mit der massiven Zunahme der Einfuhren aus Norwegen und den Färöern zusammen.

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    Quelle:

    Eurostat.

    ii) Preisunterbietung und Preisdruck

    (76) Für die Zwecke der Ermittlung der Höhe der Preisunterbietung im UZ wurden die Preise der von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware mit den Preisen der Einfuhren der ausführenden Hersteller der Stichprobe auf dem Gemeinschaftsmarkt im UZ auf der Grundlage der unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten gewogenen durchschnittlichen Preise je Lachsforellentyp, abzüglich aller Rabatte und Abgaben, verglichen.

    (77) Bei der Definition der Warentypen wurden folgende Elemente berücksichtigt: die Qualität der betroffenen Ware (hochwertig, normal oder andere), ihre Aufbereitung (frisch/gekühlt oder gefroren) und ihre Aufmachung (ganze Fische, ausgenommen, mit Kopf und Kiemen, ganze Fische, ausgenommen, ohne Kopf und Kiemen, oder Fischfilets). Dabei wurden die Preise der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf der Stufe ab Werk (nach der Verarbeitung) und auf Handelsstufen zugrunde gelegt, bei denen davon ausgegangen wurde, dass sie mit jenen der betroffenen Einfuhren vergleichbar waren. Die cif-Preise der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden berichtigt, um etwaige Zölle zu berücksichtigen, und im Falle eines ausführenden Herstellers auf den Färöern wurde eine Berichtigung vorgenommen, um die von diesem Ausführer verkauften Warentypen auf eine Stufe mit dem von den Gemeinschaftsherstellern verkauften Warentypen zu bringen.

    (78) Dieser Vergleich ergab, dass die betroffenen Waren mit Ursprung in Norwegen und den Färöern in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurden, die unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, und zwar, ausgedrückt als deren Prozentsatz, im Falle Norwegens durchschnittlich 6,3 % und im Falle der Färöer zwischen 1 % und 21,4 %.

    (79) Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gedrückt wurden und dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt im UZ nahe an die Verlustgrenze geriet und mehrere Unternehmen tatsächlich Verluste hinnehmen mussten.

    e) Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    i) Vorbemerkungen

    (80) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung untersuchte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten. Hierzu ist zu bemerken, dass dieser Wirtschaftszweig bisher noch nicht mit Dumping oder Subventionierungen konfrontiert war. Weil mit Stichproben gearbeitet wurde, wurden die Schadensindikatoren zum Teil für die Unternehmen der Stichprobe und zum Teil für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt untersucht. Die Verkaufspreise, die Rentabilität, die RoI, der Cashflow und die Löhne wurden anhand der Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelt. Die übrigen Schadensindikatoren (Produktionskapazität, Produktion, Marktanteile und Beschäftigung) wurden für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt ermittelt.

    ii) Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (81) Im Analysezeitraum blieb die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft konstant. Dies lässt sich im Wesentlichen darauf zurückführen, dass die Produktionsmenge von den Umweltlizenzen abhängt, die in den meisten Mitgliedstaaten vorgeschrieben sind und alle fünf bis zehn Jahre erneuert werden. Im selben Zeitraum steigerte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktion um 8 % und seine Kapazitätsauslastung um 5 Prozentpunkte.

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    Quelle:

    Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

    iii) Lagerbestände

    (82) Bei Lachsforellen handelt es sich um leicht verderbliche Ware, die sich - außer gefroren - weniger als zwei Wochen hält. Da die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft Lachsforellen nach der Ernte nicht lagern und auch keine nennenswerten Mengen ihrer Produktion einfrieren, wurden die Lagerbestände in dieser Untersuchung nicht als aussagekräftiger Indikator angesehen.

    iv) Marktanteil und Wachstum

    (83) Im Interesse einer aussagekräftigen Analyse wurde es, wie für den Gemeinschaftsverbrauch auch (vgl. Randnummer 65), als angemessen angesehen, den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf der Grundlage der Lachsforellenproduktion und nicht anhand der Verkäufe der betroffenen Ware im Analysezeitraum zu ermitteln.

    (84) Auf dieser Grundlage ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Analysezeitraum um zwei Prozentpunkte zurück. Im selben Zeitraum stieg der Gemeinschaftsverbrauch um 18 %, während die Einfuhren der betroffenen Ware sich mengenmäßig fast versechsfachten. Damit büßte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen Teil seines Marktanteils ein, während die Einfuhren ihren Anteil erhöhen konnten. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war daher nicht in der Lage, vollen Nutzen aus dem Wachstum des Marktes von 1999 bis zum UZ zu ziehen.

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    (85) Es sei daran erinnert, dass der Marktanteil aller (kooperierende und nicht kooperierende) Gemeinschaftshersteller zusammengenommen sehr viel höher ist (34,5 % für den UZ), da die vorgenannten Prozentsätze sich nur auf den Marktanteil des unter Randnummer 63 definierten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beziehen.

    v) Beschäftigung, Produktivität und Löhne

    (86) Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ging im Analysezeitraum um 11 % zurück. Im selben Zeitraum stieg seine Produktivität, gemessen am Output je Beschäftigen pro Jahr, um 21 %. Dieser Anstieg des Outputs je Beschäftigten war hauptsächlich auf neue Ausrüstung zurückzuführen. Außerdem mussten mehrere Unternehmen Beschäftige entlassen wegen der gravierenden Lage, mit der der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konfrontiert war, da er die Produktionsmengen aufgrund des Produktionszyklus der betroffenen Ware nicht senken konnte.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Quelle:

    Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

    (87) Die Gesamtlohnkosten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieben im UZ relativ konstant. Im Analysezeitraum stieg der Durchschnittslohn je Beschäftigten um 8 %. 2000 blieben die Löhne konstant, stiegen 2001 um 4 % und im UZ um weitere 4 %.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Quelle:

    Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

    vi) Verkaufspreise

    (88) Der durchschnittliche Nettoverkaufspreis der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg von 2,9 EUR/kg im Jahr 1999 auf einen Hoechststand von 3,1 EUR/kg im Jahr 2000. Von 2000 bis 2001 fielen die Preise dann erheblich. Im UZ gingen sie weiter zurück und die durchschnittlichen Preise erreichten ihren tiefsten Stand mit 2,5 EUR/kg. Dieser Preisverfall ab 2000 fiel zeitlich mit dem massiven Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Norwegen und den Färöern auf den Gemeinschaftsmarkt zusammen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Quelle:

    Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

    vii) Rentabilität

    (89) Die auf dem Gemeinschaftsmarkt von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erzielte Bruttoumsatzrentabilität, vor Steuern, brach im UZ infolge der niedrigen Preise auf dem Markt ein. Im selben Zeitraum steigerte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktivität und diversifizierte seine Produktion. Dies führte zu niedrigeren Produktionsstückkosten, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Fixkosten auf eine größere Produktionsmenge umlegen konnte. Im Analysezeitraum entwickelte sich die Rentabilität bei den Verkäufen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer folgendermaßen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Quelle:

    Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

    (90) Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt erzielten von 1999 bis 2001 die Gewinne, die angesichts des Hochrisikocharakters dieses Wirtschaftszweigs als notwendig angesehen werden. Jedoch ging die Rentabilität parallel zu dem drastischen Preisverfall im UZ ebenfalls dramatisch zurück, und etliche der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen verzeichneten im UZ Verluste. Außerdem änderte eine Reihe von Herstellern ihre Produktionspläne für die kommenden Jahre, so dass 2002 weniger Jungfische ausgesetzt wurden.

    viii) Investitionen und RoI

    (91) Die Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die Produktion der betroffenen Ware stiegen im Analysezeitraum von rund 500000 EUR auf mehr als 800000 EUR. Diese Mehrinvestitionen konzentrierten sich hauptsächlich auf den Austausch vorhandener Sachanlagen und den Erwerb zusätzlicher und/oder neuer Ausrüstung mit dem Ziel einer Rationalisierung der Produktion und damit einer Verbesserung der Produktivität.

    (92) Die RoI der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, d. h. das Ergebnis vor Steuern, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettobuchwerts der bei der Lachsforellenzucht eingesetzten Aktiva zu Beginn bzw. zu Ende des Geschäftsjahres, war von 1999 bis 2001 positiv und reflektierte ihre Gewinnsituation. Im UZ, als ihre Rentabilität drastisch zurückging und sie gerade eben den Break-even-Punkt erreichten, fiel ihre RoI ebenfalls stark auf nur noch 2 %. Der Wirtschaftszweig ist im Allgemeinen nicht sehr kapitalintensiv, und auf die Investitionen entfällt ein nur relativ kleiner Teil der gesamten Produktionskosten.

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    Quelle:

    Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

    ix) Cashflow

    (93) Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verzeichneten im Analysezeitraum einen Netto-Zahlungsmittelüberschuss aus betrieblicher Tätigkeit. Ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes ging der Netto-Zahlungsmittelüberschuss, ausgedrückt in Prozent, insbesondere im UZ deutlich zurück.

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    Quelle:

    Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

    x) Höhe der Dumpingspanne

    (94) Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sind angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus Norwegen und den Färöern erheblich.

    f) Schlussfolgerung zur Schädigung

    (95) Die Untersuchung der vorgenannten Faktoren ergab, dass die Menge und der Marktanteil der gedumpten Einfuhren von 1999 bis zum UZ drastisch stiegen. Ihr Volumen versechsfachte sich im Analysezeitraum nahezu, und sie erreichten im UZ einen Marktanteil von rund 18 %. Hierzu ist zu bemerken, dass im UZ auf die gedumpten Einfuhren rund 85 % der gesamten Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entfielen. Zudem lagen die Verkaufspreise der gedumpten Einfuhren im UZ erheblich (bis zu 21,4 %) unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

    (96) In diesem Zeitraum entwickelten sich bestimmte Schadensindikatoren wie die Produktion und die Kapazitätsauslastung positiv (+8 % bzw. +5 Prozentpunkte). Angesichts des Anstiegs des Gemeinschaftsverbrauchs um 18 % im selben Zeitraum, hätten sich diese Indikatoren jedoch noch günstiger entwickeln müssen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft musste infolge der steigenden Menge gedumpter Einfuhren zu Billigpreisen die Zahl seiner Beschäftigten senken. Die Erhöhung der Produktivität je Beschäftigten im Analysezeitraum ist zum Teil auf diesen Abbau von Arbeitsplätzen zurückzuführen.

    (97) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft büßte im Analysezeitraum Marktanteile ein, als gleichzeitig der Gemeinschaftsverbrauch insgesamt von rund 44000 Tonnen auf fast 52000 Tonnen stieg. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft musste einen drastischen Rückgang seiner Rentabilität (-11 Prozentpunkte), seines Cashflows (-11 % des Umsatzes) und seiner RoI (-57 Prozentpunkte) hinnehmen.

    (98) Angesichts des Vorstehenden wird der vorläufige Schluss gezogen, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung, die durch starken Preisdruck, eine rückläufige Rentabilität und eine sinkende RoI gekennzeichnet ist, im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung verursacht wurde.

    G. SCHADENSURSACHE

    a) Einleitung

    (99) Die Kommission prüfte gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung alle bekannten Faktoren und deren Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, um die Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festzustellen. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

    b) Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

    (100) Zwischen 1999 und dem UZ stiegen die Menge (um mehr als 550 %) und der Marktanteil (von 3,8 % im Jahr 1999 auf 17,9 % im UZ) der gedumpten Einfuhren aus Norwegen und den Färöern drastisch. Die Preise der Einfuhren gingen im Analysezeitraum erheblich zurück und lagen im UZ deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Hierzu ist zu bemerken, dass der Lachsforellenmarkt kompetitiv und transparent ist. Deshalb ist eine Preisunterbietung auf einem solchen Markt ein sehr abträglicher Faktor, der eine Schwerpunktverlagerung des Handels auf die gedumpten Einfuhren aus Norwegen und den Färöern bewirkt.

    (101) Die Preise der gedumpten Einfuhren lagen im gesamten Analysezeitraum unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Außerdem übten sie Druck aus, so dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezwungen war, seine eigenen Preise zu senken. Es sei darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sehr zersplittert ist und somit seine Preise auf dem Markt nicht durchsetzen kann.

    (102) Die rückläufigen Preise und die Marktanteilverluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fielen zeitlich mit einer Reihe weiterer negativer Entwicklungen in seiner wirtschaftlichen Lage insgesamt zusammen. Nachdem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft anfänglich eine Rentabilität verzeichnete, die für einen Wirtschaftszweig dieser Art als angemessen angesehen wird, erreichte er im UZ kaum den Break-even-Punkt. Im UZ musste er ferner eine drastische Verschlechterung von Cashflow und RoI hinnehmen. Aufgrund dieser Faktoren und der Tatsache, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund der gedrückten Preise das Wachstum des Gemeinschaftsmarkts nicht zugute kam, wurde er trotz Rationalisierungen und Investitionen in dem Zeitraum bedeutend geschädigt. Der Anstieg des Marktanteils der gedumpten Einfuhren und der Rückgang der Preise fielen zeitlich mit der drastischen Veränderung der Bedingungen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zusammen.

    c) Auswirkungen anderer Faktoren

    Geschäftsergebnisse der anderen Gemeinschaftshersteller

    (103) Die Produktion und die Verkaufsmengen der anderen Gemeinschaftshersteller gingen von 1999 bis zum UZ gemessen an der Menge leicht zurück (2 %), ihr Marktanteil hingegen drastisch (13,4 %). Die Untersuchung ergab keine Beweise dafür, dass die Preise der anderen Gemeinschaftshersteller niedriger waren als jene des kooperierenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die von den anderen Gemeinschaftsherstellern hergestellten und verkauften Waren nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

    Einfuhren aus anderen Drittländern

    (104) Eurostat-Daten zufolge stieg die Menge der Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern (z. B. Türkei, Chile) im Analysezeitraum um 22 %, d. h. entsprechend dem Verbrauch, und erreichte im UZ rund 1700 Tonnen (Fischäquivalente). Dies entspricht einem Marktanteil von 3,3 %. Im selben Zeitraum gingen die Preise dieser Einfuhren um 9 % zurück (von 2,35 EUR/kg im Jahr 1999 auf 2,15 EUR/kg im UZ). Der durchschnittliche Preis dieser Einfuhren lag jedoch über dem der Einfuhren mit Ursprung in Norwegen und den Färöern im UZ. Aus diesen Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nicht wesentlich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

    (105) Es wurden keine anderen Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben konnten, von den betroffenen Parteien aufgezeigt oder im Laufe der Untersuchung festgestellt.

    d) Schlussfolgerung zur Schadensursache

    (106) Die negative Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fiel zeitlich mit einem drastischen Anstieg der Einfuhren aus Norwegen und von den Färöern und einer erheblichen Preisunterbietung durch diese Einfuhren zusammen.

    (107) In Bezug auf die Einfuhren aus anderen Drittländern wird vorläufig der Schluss gezogen, dass ihre Auswirkungen angesichts ihres im Vergleich zu den betroffenen Einfuhren sehr geringen Marktanteils im UZ und ihrer durchschnittlichen Preise, die den Untersuchungsergebnissen zufolge im UZ über jenen der betroffenen Einfuhren lagen, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht entkräften.

    (108) Aus diesen Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Norwegen und den Färöern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

    H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    (109) Zur Beurteilung des Interesses der Gemeinschaft prüfte die Kommission die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einführung von Antidumpingmaßnahmen bzw. des Verzichts auf solche Maßnahmen auf die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten. Außer von den Gemeinschaftsherstellern und Einführern forderte die Kommission Informationen von allen ihr bekannten betroffenen Parteien wie Verwendern und Verbraucherverbänden an.

    a) Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (110) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft besteht hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen. Für das Herstellungsverfahren ist der biologische Zyklus der Lachsforellen maßgeblich, und es können keine wesentlichen Größenvorteile erzielt werden, da die Produktionsmengen behördlich durch Umweltlizenzen geregelt werden. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kann die Produktion trotzdem noch etwas steigern, wenn auch innerhalb der Grenzen seiner Lizenzen, da seine Kapazitätsauslastung derzeit bei rund 77 % liegt.

    (111) Die Einführung von Maßnahmen dürfte eine weitere Verzerrung des Marktes und Verschlechterung der Preise verhindern. Dies würde dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen, trotz kostendeckender Preise verlorene Marktanteile zurückzuerobern, was wiederum zu einer höheren Produktivität und damit niedrigeren Stückkosten führen wird. Unter dem Strich wird davon ausgegangen, dass vor allem der Rückgang der Stückkosten (infolge einer höheren Kapazitätsauslastung und dadurch bedingten höheren Produktivität) und weniger eine geringe Preiserhöhung es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen werden, seine finanzielle Lage zu verbessern, ohne den Verbrauchermarkt zu verzerren.

    (112) Sollte hingegen auf Antidumpingmaßnahmen verzichtet werden, wird die negative Entwicklung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wahrscheinlich anhalten. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft leidet insbesondere unter Ertragseinbußen infolge der gedrückten Preise, des rückläufigen Marktanteils und der unzureichenden Rentabilität. Angesichts der rückläufigen Einnahmen und der bedeutenden Schädigung im UZ ist es höchstwahrscheinlich, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne Maßnahmen weiter verschlechtern wird. Dies würde letztendlich zu weiteren Kürzungen seiner Produktion und der Schließung von Produktionsstandorten führen, so dass Arbeitsplätze und Investitionen in der Gemeinschaft gefährdet würden.

    (113) Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen würde, sich von dem schädigenden Dumping zu erholen.

    b) Interesse der unabhängigen Einführer/Händler in der Gemeinschaft

    (114) In Anbetracht der offensichtlichen Vielzahl von Einführern der betroffenen Ware und damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und grundlegende Informationen über ihre Verkaufsmengen und Preise der betroffenen Ware im UZ zu übermitteln. Da die Zahl der Unternehmen, die diese Informationen übermittelten, begrenzt war, beschloss die Kommission, keine Stichprobe zu bilden, und übermittelte allen Einführern, die sich selbst gemeldet hatten, Fragebogen. Zwei Unternehmen beantworteten den Fragebogen. Beide Unternehmen führten Lachsforellen aus Norwegen ein.

    (115) Beide behaupteten, die aus Norwegen eingeführte betroffene Ware sei von besserer Qualität als die in der Gemeinschaft hergestellte Ware. Sie argumentierten, dass etwaige Antidumpingmaßnahmen zu einer Einschränkung des Angebots an Lachsforellen guter Qualität aus Norwegen führen würden, und zwar vor allem im Sommer und im Frühherbst, wenn die finnischen Hersteller wegen des Produktionszyklus von Lachsforellen die Nachfrage nicht vollständig decken können. In Bezug auf das erste Argument wurde festgestellt, dass die betroffene Ware und die von den Herstellern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hergestellte Ware gleichartig sind. Für die Qualität der Ware ist ihr allgemeines Erscheinungsbild einschließlich der Farbe von Fleisch und Haut ausschlaggebend. Diese Faktoren wurden bei dem Vergleich der verschiedenen eingeführten Warentypen mit den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Typen berücksichtigt. Ferner sei daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mehrheitlich Lachsforellen hochwertiger Qualität verkaufte. Zur Verfügbarkeit der Ware ist erstens anzumerken, dass der finnische Markt nicht als abgeriegelter Markt angesehen wird und dass die finnischen Hersteller das ganze Jahr über liefern, wenn auch mit saisonalen Schwankungen. Zweitens würden sich etwaige Antidumpingmaßnahmen in keinster Weise auf den angeblichen Vorteil der Einfuhren aus Norwegen in den Jahreszeiten auswirken, in denen das Angebot in der Gemeinschaft anscheinend unzureichend ist. Diese Einfuhren werden daher weiterhin die Versorgung auf dem Gemeinschaftsmarkt gewährleisten. Daher wurden die Argumente vorläufig zurückgewiesen.

    (116) Somit kann vorläufig der Schluss gezogen werden, dass die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einführung von Antidumpingmaßnahmen auf unabhängige Einführer/Händler nicht von Bedeutung wären.

    c) Interesse von Verwendern und Verbrauchern

    (117) Innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist meldeten sich keine Verwender- oder Verbraucherverbände. Die Kommissionsdienststellen nahmen daher Kontakt zu den Verwender- und Verbraucherverbänden auf, die ihnen aus den jüngsten Lachsuntersuchungen bekannt waren, und forderte sie zur Übermittlung von Informationen im Rahmen dieses Verfahrens auf. Jedoch gingen weder von einzelnen Verwendern noch von ihren repräsentativen Verbänden oder von Verbraucherverbänden Antworten ein. Angesichts der Nichtmitarbeit dieser Parteien kann vorläufig der Schluss gezogen werden, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sich nicht über Gebühr auf deren Lage auswirken würde.

    d) Wettbewerb und handelsverzerrende Auswirkungen

    (118) Was die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft betrifft, so werden die betroffenen ausführenden Hersteller angesichts ihrer starken Marktposition Lachsforellen wahrscheinlich weiterhin verkaufen können. Dies und die Tatsache, dass es in der Gemeinschaft eine Vielzahl von Herstellern gibt, und die Einfuhren aus anderen Drittländern zusammengenommen wird sicherstellen, dass Verwender und Einzelhändler weiterhin unter verschiedenen Bezugsquellen der betroffenen Ware zu vertretbaren Preisen wählen können.

    (119) Auf dem Markt werden somit weiterhin zahlreiche Anbieter präsent sein, die die Nachfrage decken können. Deshalb, so die vorläufige Schlussfolgerung, wird der Wettbewerb höchstwahrscheinlich auch nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht an Intensität verlieren.

    e) Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

    (120) Angesichts des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen sprechen und dass die Anwendung von Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegen würde.

    I. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    1. Schadensbeseitigungsschwelle

    (121) In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

    (122) Die vorläufigen Zölle sind in einer Höhe festzusetzen, die zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne die festgestellten Dumpingspannen zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Kosten zu decken und insgesamt den angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erzielt werden könnte.

    (123) Es wird davon ausgegangen, dass von 1999 bis 2001 normale Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt herrschten, auf dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping eine normale Gewinnspanne erzielte, die im Schnitt 12 % sogar überstieg. Eine Gewinnspanne von 12 % gilt als notwendig, damit dem Hochrisikocharakter dieses Wirtschaftszweigs Rechnung getragen wird. Folglich wurde auf der Grundlage der verfügbaren Informationen vorläufig festgestellt, dass eine Umsatzrentabilität von 12 % als der angemessene Mindestgewinn angesehen werden konnte, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping vermutlich erzielen könnte.

    (124) Die erforderliche Preiserhöhung wurde dann durch einen Vergleich des bei der Berechnung der Preisunterbietungsspannen zugrunde gelegten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren auf derselben Handelsstufe ermittelt. Zur Ermittlung des nicht schädigenden Preises wurde der Verkaufspreis jedes in die Stichprobe einbezogenen Herstellers des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Break-even-Punkt berichtigt und die vorgenannte Gewinnspanne hinzugerechnet. Etwaige sich dabei ergebende Differenzen wurden als Prozentsatz des cif-Einfuhrgesamtwertes ausgedrückt.

    (125) Dabei ergaben sich folgende Schadensbeseitigungsspannen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    In Bezug auf die residuale Schadensbeseitigungsspanne für alle nicht kooperierenden ausführenden Hersteller auf den Färöern ist zu bemerken, dass die Mitarbeit seitens der Parteien auf den Färöern als gut angesehen wurde. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die residuale Schadensbeseitigungsspanne für alle übrigen Unternehmen auf der Grundlage der höchsten Schadensbeseitigungsspanne festgesetzt werden sollte, die für die kooperierenden ausführenden Hersteller der Stichprobe festgestellt wurde (49,1 %).

    2. Vorläufige Maßnahmen

    (126) Im Lichte des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung auf die Einfuhren von Lachsforellen mit Ursprung in Norwegen und den Färöern vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der festgestellten Schadensbeseitigungsspannen eingeführt werden sollten, da diese niedriger sind als die festgestellten Dumpingspannen.

    (127) Die in dieser Verordnung für die Unternehmen auf den Färöern angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu dem landesweiten Zollsatz für "alle übrigen Unternehmen" gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in den Färöern haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für "alle übrigen Unternehmen" geltenden Zollsatz.

    (128) Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Die Kommission wird gegebenenfalls die Verordnung, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, entsprechend aktualisieren.

    J. SCHLUSSBESTIMMUNG

    (129) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die betroffenen Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist selbst meldeten, schriftlich Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung getroffenen Feststellungen zur Einführung der Zölle vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle möglicherweise zu überprüfen sind -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Auf die Einfuhren von Lachsforellen (Oncorhynchus mykiss), frisch, gekühlt oder gefroren, ganze Fische (mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg, oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg) oder Fischfilets (mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g) mit Ursprung in Norwegen und den Färöern, die derzeit den KN-Codes 0302 11 20, 0303 21 20, 0304 10 15 und 0304 20 15 zugewiesen werden, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

    Für die von allen Unternehmen in Norwegen hergestellten Waren gilt ein vorläufiger Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von 21,4 %. Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen auf den Färöern hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

    Artikel 2

    Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können betroffene Parteien innerhalb von 20 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung beantragen über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

    Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. September 2003

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

    (2) ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1.

    (3) ABl. C 318 vom 19.12.2002, S. 2.

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