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Document 32003R1492
Commission Regulation (EC) No 1492/2003 of 25 August 2003 derogating, for the marketing year 2003/04, from Regulation (EC) No 2316/1999 as regards the use of land set aside in Sweden
Verordnung (EG) Nr. 1492/2003 der Kommission vom 25. August 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 hinsichtlich der Nutzung der Flächenstilllegung in bestimmten Regionen Schwedens im Wirtschaftsjahr 2003/04
Verordnung (EG) Nr. 1492/2003 der Kommission vom 25. August 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 hinsichtlich der Nutzung der Flächenstilllegung in bestimmten Regionen Schwedens im Wirtschaftsjahr 2003/04
ABl. L 214 vom 26.8.2003, p. 8–9
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010
Verordnung (EG) Nr. 1492/2003 der Kommission vom 25. August 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 hinsichtlich der Nutzung der Flächenstilllegung in bestimmten Regionen Schwedens im Wirtschaftsjahr 2003/04
Amtsblatt Nr. L 214 vom 26/08/2003 S. 0008 - 0009
Verordnung (EG) Nr. 1492/2003 der Kommission vom 25. August 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 hinsichtlich der Nutzung der Flächenstilllegung in bestimmten Regionen Schwedens im Wirtschaftsjahr 2003/04 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1038/2001(2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1035/2003(4), sind die Bedingungen für die Gewährung von Flächenzahlungen für bestimmte Ackerkulturen festgelegt worden. Gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 müssen die stillgelegten Flächen während eines spätestens am 15. Januar beginnenden und frühestens am 31. August endenden Zeitraums aus der Erzeugung genommen werden und dürfen - vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen - weder der landwirtschaftlichen Erzeugung noch einem Erwerbszweck zugeführt werden. (2) Die Wetterlage im Juli 2003 war in bestimmten Regionen Schwedens durch extreme Niederschläge gekennzeichnet, die die Futterversorgung beeinträchtigt haben, und die Erzeuger sind schweren Einkommensverlusten ausgesetzt, wenn sie ihren Tierbestand infolge des Fehlens des üblichen Futters verkaufen müssen. (3) Daher ist es wünschenswert, zusätzliche örtliche Futterquellen zu finden, um die Tiere bis zum Herbst ernähren zu können. (4) Somit ist von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 abzuweichen, wobei den betreffenden Regionen erlaubt wird, die im Rahmen der Kulturpflanzenregelung stillgelegten Flächen vor dem Ablauf des Stilllegungszeitraums zur Ernährung des Tierbestands zu nutzen, jedoch Maßnahmen vorgesehen werden müssen, die gewährleisten, dass durch diese Nutzung kein Gewinn erzielt wird. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Abweichend von Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 dürfen die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten stillgelegten Flächen in Schweden für das Wirtschaftsjahr 2003/04 für die Viehfuttererzeugung genutzt werden. (2) Schweden erlässt die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass durch die Nutzung der stillgelegten Flächen gemäß Absatz 1 kein Gewinn erzielt wird und die auf den betreffenden Flächen geernteten Erzeugnisse insbesondere nicht unter die Beihilferegelung für Trockenfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates(5) fallen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. August 2003. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. August 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1. (2) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 16. (3) ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 43. (4) ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 24. (5) ABl. L 63 vom 21.3.1995, S. 1. ANHANG Schweden Kalmar län Jönköpings län