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Document 32003R1475

    Verordnung (EG) Nr. 1475/2003 der Kommission vom 20. August 2003 zum Schutz von Tiefseekorallenriffen vor den Folgen des Schleppnetzfangs in einem Gebiet nordwestlich von Schottland

    ABl. L 211 vom 21.8.2003, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/08/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1475/oj

    32003R1475

    Verordnung (EG) Nr. 1475/2003 der Kommission vom 20. August 2003 zum Schutz von Tiefseekorallenriffen vor den Folgen des Schleppnetzfangs in einem Gebiet nordwestlich von Schottland

    Amtsblatt Nr. L 211 vom 21/08/2003 S. 0014 - 0015


    Verordnung (EG) Nr. 1475/2003 der Kommission

    vom 20. August 2003

    zum Schutz von Tiefseekorallenriffen vor den Folgen des Schleppnetzfangs in einem Gebiet nordwestlich von Schottland

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ist im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik der Vorsorgeansatz anzuwenden, um die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

    (2) Nach den jüngsten wissenschaftlichen Berichten, vor allem den Berichten des Internationalen Rates für Meeresforschung, wurden in einem Gebiet nordwestlich von Schottland unter der Gerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs Riffe aus Tiefseekorallen (Lophelia pertusa) gefunden und in Karten eingetragen. Diese als "Darwin Mounds" bekannten Korallenansammlungen scheinen sich in einem guten Erhaltungszustand zu befinden, weisen jedoch auch Zeichen einer Schädigung durch den Grundschleppnetzfang auf.

    (3) Aus wissenschaftlichen Berichten geht hervor, dass diese Korallenansammlungen Lebensräume für umfangreiche und sehr vielfältige biologische Gemeinschaften darstellen. Es ist allgemein anerkannt, dass diese Lebensräume vorrangig geschützt werden müssen. Insbesondere im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordost-Atlantiks (OSPAR-Übereinkommen) wurden Tiefseekorallenriffe kürzlich in eine Liste bedrohter Lebensräume aufgenommen.

    (4) In der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG(3), sind Korallenriffe als natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse aufgeführt, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. Das Vereinigte Königreich hat förmlich seine Absicht bekundet, in Erfuellung seiner Verpflichtungen aus der genannten Richtlinie die "Darwin Mounds" als besonderes Schutzgebiet auszuweisen und so besonders zu schützen.

    (5) Das Vereinigte Königreich hat die Kommission darauf hingewiesen, dass sich einige Trawler bei der Befischung von Fischschwärmen im Gebiet der Darwin Mounds konzentrieren und diesen Lebensräumen der Tiefsee irreversible Schäden zufügen könnten.

    (6) Das Vereinigte Königreich hat daher beantragt, dass Sofortmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen werden und der Einsatz von Grundschleppnetzen in den genannten Gebieten mit Korallenriffen verboten wird. Das Vereinigte Königreich hat seine Forderung den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt, die der Kommission innerhalb der vorgesehenen Frist keine Stellungnahmen übersandt haben.

    (7) Aus den vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen muss geschlossen werden, dass die Erhaltung des betreffenden Lebensraums ernsthaft gefährdet und sofortiges Handeln erforderlich ist. Bis Maßnahmen des Rates erlassen werden könnten, würde es in den kommenden Monaten in dem betreffenden Gebiet zu einer intensiven Fischerei unter Einsatz von Grundschleppnetzen kommen. Daher ist die Verwendung von Grundschleppnetzen in dem Bereich der genannten Korallenriffe sofort und mit unmittelbarer Wirkung durch eine Sofortmaßnahme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu verbieten -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In dem geografischen Gebiet, das durch eine Linie durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt wird, dürfen keine Grundschleppnetze oder ähnlich gezogene Netze eingesetzt werden, die beim Fang den Meeresboden berühren:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt für sechs Monate.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. August 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (2) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

    (3) ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 42.

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