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Document 32003R1035

Verordnung (EG) Nr. 1035/2003 der Kommission vom 17. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

ABl. L 150 vom 18.6.2003, p. 24–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1035/oj

32003R1035

Verordnung (EG) Nr. 1035/2003 der Kommission vom 17. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

Amtsblatt Nr. L 150 vom 18/06/2003 S. 0024 - 0025


Verordnung (EG) Nr. 1035/2003 der Kommission

vom 17. Juni 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1038/2001(2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 335/2003(4), wurden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 hinsichtlich der Bedingungen für die Gewährung der Flächenzahlungen für bestimmte Kulturpflanzen festgelegt und die Bedingungen für die Flächenstilllegung definiert.

(2) Im Geist der auf eine Qualitätsverbesserung ausgerichteten Politik der Gemeinschaft kommen bei Raps- und Rübsensamen für eine Flächenzahlung nur die Erzeuger in Betracht, die Saatgut bestimmter Sorten und bestimmter Qualität ausgesät haben. Zur Festlegung der beihilfefähigen Sorten wird auf den mit der Richtlinie 2002/53/EG des Rates(5) eingeführten Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten Bezug genommen. Es ist festzulegen, wie lange die Beihilfefähigkeit bei Streichung einer Sorte aus dem Gemeinsamen Sortenkatalog weiter gilt.

(3) Neue Faserflachssorten können als beihilfefähig angesehen werden. Diese sind in das Verzeichnis der für die Stützungsregelung zugelassenen Sorten in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 aufzunehmen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Politik zur Qualitätsverbesserung von Raps- und Rübsensamen in die Praxis um, indem sie den Anspruch auf Flächenzahlungen für Raps- und Rübsensamen auf solche Flächen beschränken, die mit zertifiziertem Saatgut von Doppel-Null-Sorten eingesät wurden, die vor einer jedweden Zahlung als solche notifiziert und in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß der Richtlinie 2002/53/EG des Rates(6) aufgenommen worden sind. Bei Streichung einer Sorte aus dem Gemeinsamen Sortenkatalog gilt die Beihilfefähigkeit weiter bis spätestens zum 30. Juni des dritten Jahres, das auf das Ende der Zulassung folgt. Doppel-Null-Sorten sind die Sorten, deren Samen nachweislich einen nach EN ISO 9167-1: 1995 bestimmten Glucosinolatgehalt von höchstens 25 μmol/g bei einem Feuchtigkeitsgehalt von 9 % sowie einen nach EN ISO 5508: 1995 bestimmten Erucasäuregehalt von höchstens 2 % des Gesamtfettsäuregehalts aufweisen."

2. In Anhang XII werden unter der Nummer 1 die Faserflachssorten "Alizée" und "Drakkar" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 2 gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2003/04.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

(2) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 16.

(3) ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 43.

(4) ABl. L 49 vom 22.2.2003, S. 3.

(5) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

(6) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

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