This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32003R0995
Commission Regulation (EC) No 995/2003 of 11 June 2003 derogating from Regulation (EC) No 43/2003 and amending it as regards the period for the submission of applications for aid for the ageing of Madeira liqueur wine and Azores wine
Verordnung (EG) Nr. 995/2003 der Kommission vom 11. Juni 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 43/2003 und Änderung derselben hinsichtlich der Einreichungsfrist für die Anträge auf Beihilfe zur Reifung von Likörwein aus Madeira und Wein von den Azoren
Verordnung (EG) Nr. 995/2003 der Kommission vom 11. Juni 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 43/2003 und Änderung derselben hinsichtlich der Einreichungsfrist für die Anträge auf Beihilfe zur Reifung von Likörwein aus Madeira und Wein von den Azoren
ABl. L 144 vom 12.6.2003, p. 3–3
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 02/06/2006; Aufgehoben durch 32006R0793
Verordnung (EG) Nr. 995/2003 der Kommission vom 11. Juni 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 43/2003 und Änderung derselben hinsichtlich der Einreichungsfrist für die Anträge auf Beihilfe zur Reifung von Likörwein aus Madeira und Wein von den Azoren
Amtsblatt Nr. L 144 vom 12/06/2003 S. 0003 - 0003
Verordnung (EG) Nr. 995/2003 der Kommission vom 11. Juni 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 43/2003 und Änderung derselben hinsichtlich der Einreichungsfrist für die Anträge auf Beihilfe zur Reifung von Likörwein aus Madeira und Wein von den Azoren DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima)(1), insbesondere auf Artikel 34, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 43/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates hinsichtlich der Beihilfen für die örtliche Erzeugung pflanzlicher Produkte in den Gemeinschaftsregionen in äußerster Randlage(2) sind die Anträge auf Beihilfe zur Reifung den zuständigen Stellen in den ersten beiden Monaten jeden Jahres vorzulegen. (2) Für das Jahr 2003 sollte die Einreichungsfrist für Anträge auf Beihilfe zur Reifung von Wein von den Azoren verlängert werden, um den zuständigen Behörden zu ermöglichen, alle für die Verwaltung und Kontrolle der Beihilferegelungen erforderlichen Verwaltungsakte, zumal in Bezug auf die Beihilfe zur Reifung des Verdelho-Weins gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001, zu erlassen. (3) Gemäß dem Grundsatz guter Verwaltungspraxis und zur Vereinheitlichung der Vorschriften für die Einreichung von Beihilfeanträgen ist vorzusehen, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats entsprechend den gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 43/2003 für Beihilfeanträge "Flächen" geltenden Bestimmungen auch die Einreichungsfristen für die Anträge auf Beihilfen zur Reifung von Wein festsetzen. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 43/2003 ist entsprechend zu ändern. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Jahr 2003 werden die Anträge auf Beihilfe für die Reifung von Wein von den Azoren bis 31. Juli 2003 vorgelegt. Artikel 2 Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 43/2003 erhält folgende Fassung: "(2) Die Beihilfe zur Reifung von Likörwein aus Madeira und Wein von den Azoren wird denjenigen Erzeugern dieser Regionen gewährt, die innerhalb der von den zuständigen Behörden festgesetzten Frist einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats einreichen. Dieser Zeitraum wird so festgesetzt, dass die notwendigen Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden können." Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Juni 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26. (2) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 25.