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Document 32003R0740

Verordnung (EG) Nr. 740/2003 der Kommission vom 28. April 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden

ABl. L 106 vom 29.4.2003, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/07/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R1043

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/740/oj

32003R0740

Verordnung (EG) Nr. 740/2003 der Kommission vom 28. April 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden

Amtsblatt Nr. L 106 vom 29/04/2003 S. 0012 - 0013


Verordnung (EG) Nr. 740/2003 der Kommission

vom 28. April 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003(4), wird der Zeitraum, in dem landwirtschaftliche Grunderzeugnisse oder Waren unter der Vorfinanzierung der Erstattungsregelungen verbleiben können, auf die verbleibende Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz beschränkt.

(2) Die meisten Erstattungsbescheinigungen gelten für den Monat der Antragstellung sowie die folgenden fünf Kalendermonate. Die gegen Ende des Haushaltszeitraums ausgestellten Erstattungsbescheinigungen haben jedoch eine kürzere Gültigkeitsdauer, die aufgrund der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union nicht über den 30. September hinausreichen kann.

(3) Um eine ausreichende Flexibilität sicherzustellen, so dass die Wirtschaftsbeteiligten diese kurzzeitigen Erstattungsbescheinigungen umfassend nützen können, ist es angezeigt, im Hinblick auf diese Bescheinigungen gezielte Maßnahmen zu treffen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1052/2002(6), sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Der Verwaltungsausschuss für horizontale Fragen des Handels mit nicht unter Anhang I des Vertrages fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgelegten Frist keine Stellungnahme abgegeben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zu Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 wird der folgende Absatz 9 hinzugefügt:

"(9) Abweichend von Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gilt für Erstattungsbescheinigungen, die ab dem 1. Juni für vor dem 1. Oktober aufzuführende Waren erteilt werden, dass die Frist, während der die in Anhang A dieser Verordnung aufgeführten Grunderzeugnisse im Hinblick auf ihre Verarbeitung unter Zollkontrolle verbleiben können, drei Monate ab dem Tag der Annahme der Zahlungserklärung beträgt.

Abweichend von Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gilt für Erstattungsbescheinigungen, die ab dem 1. Juni für vor dem 1. Oktober auszuführende Waren erteilt werden, dass die Lagerfrist für die in Anhang B und C dieser Verordnung aufgeführten Waren im Zolllager- oder Freizonenverfahren drei Monate ab dem Tag der Annahme der Zahlungserklärung beträgt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Zahlungserklärungen, die nach dem 1. Oktober 2003 angenommen wurden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2003

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(2) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5.

(3) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(4) ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 3.

(5) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1.

(6) ABl. L 160 vom 18.6.2002, S. 16.

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