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Document 32003R0598
Commission Regulation (EC) No 598/2003 of 1 April 2003 on periodical sales by tender of beef held by certain intervention agencies
Verordnung (EG) Nr. 598/2003 der Kommission vom 1. April 2003 über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen im Rahmen regelmäßiger Ausschreibungen
Verordnung (EG) Nr. 598/2003 der Kommission vom 1. April 2003 über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen im Rahmen regelmäßiger Ausschreibungen
ABl. L 85 vom 2.4.2003, p. 11–14
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Verordnung (EG) Nr. 598/2003 der Kommission vom 1. April 2003 über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen im Rahmen regelmäßiger Ausschreibungen
Amtsblatt Nr. L 085 vom 02/04/2003 S. 0011 - 0014
Verordnung (EG) Nr. 598/2003 der Kommission vom 1. April 2003 über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen im Rahmen regelmäßiger Ausschreibungen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch die Anwendung gewisser außerordentlicher Interventionsmaßnahmen im Rindfleischsektor sind in mehreren Mitgliedstaaten Bestandsüberhänge entstanden. Um eine zu lange Lagerhaltung zu vermeiden, sollten die aus diesen Maßnahmen stammenden Bestände im Rahmen regelmäßiger Ausschreibungen verkauft werden. (2) Dieser Verkauf ist nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission vom 4. Oktober 1979 über Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz des von den Interventionsstellen gekauften Rindfleischs(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95(4), insbesondere Titel II und III, durchzuführen. (3) In Anbetracht der Häufigkeit und Art der Ausschreibungen gemäß dieser Verordnung muss von den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 hinsichtlich der Angaben und Fristen in der Ausschreibungsbekanntmachung abgewichen werden. (4) Zur Gewährleistung einer regelmäßigen und einheitlichen Durchführung des Ausschreibungsverfahrens müssen neben den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 zusätzliche Maßnahmen getroffen werden. (5) Angesichts der verwaltungstechnischen Schwierigkeiten, die die Anwendung der Vorschrift in den betreffenden Mitgliedstaaten bereitet, sollte von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 abgewichen werden. (6) Um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausschreibung zu gewährleisten, ist ein höherer Sicherheitsbetrag vorzuschreiben als derjenige gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/79. (7) Aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Absatz von nicht entbeintem Interventionsrindfleisch sind die Qualitätskontrollen vor Lieferung der Erzeugnisse an die Käufer zu verstärken, insbesondere um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse den Anforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 der Kommission vom 15. März 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelungen der öffentlichen Interventionsankäufe für Rindfleisch(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1564/2001(6), entsprechen. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Folgende Mengen Rindfleisch aus Interventionsbeständen, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2734/2000(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 371/2001(8), Artikel 1 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 590/2001(9) und Artikel 1 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1209/2001(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2579/2001(11), angekauft worden sind, sollen verkauft werden: - etwa 24 Tonnen Hinterviertel mit Knochen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle, - etwa 609 Tonnen Hinterviertel mit Knochen aus Beständen der französischen Interventionsstelle, - etwa 1083 Tonnen Hinterviertel mit Knochen aus Beständen der spanischen Interventionsstelle, - etwa 25 Tonnen Hinterviertel mit Knochen aus Beständen der niederländischen Interventionsstelle, - etwa 63 Tonnen Hinterviertel mit Knochen aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle, - etwa 15 Tonnen Vorderviertel mit Knochen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle, - etwa 358 Tonnen Vorderviertel mit Knochen aus Beständen der französischen Interventionsstelle, - etwa 38 Tonnen Vorderviertel mit Knochen aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle, - etwa 16 Tonnen Vorderviertel mit Knochen aus Beständen der niederländischen Interventionsstelle, - etwa 651 Tonnen Vorderviertel mit Knochen aus Beständen der spanischen Interventionsstelle. (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt der Verkauf nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79, insbesondere deren Titeln II und III. Artikel 2 (1) Aufeinander folgende Ausschreibungen finden statt am: a) 7. April 2003, b) 22. April 2003, c) 12. Mai 2003, d) 10. Juni 2003 bis zur Erschöpfung der zum Verkauf angebotenen Mengen. (2) Abweichend von den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 tritt diese Verordnung an die Stelle einer allgemeinen Ausschreibungsbekanntmachung. Die betreffenden Interventionsstellen erstellen für jede Ausschreibung eine Ausschreibungsbekanntmachung unter Angabe insbesondere - der zum Verkauf angebotenen Rindfleischmengen und - der Frist und des Ortes für die Einreichung der Angebote. (3) Einzelheiten zu den Mengen und den Orten, an denen die Erzeugnisse eingelagert sind, können von den Interessenten bei den im Anhang genannten Anschriften angefordert werden. Darüber hinaus hängen die Interventionsstellen die in Absatz 2 genannten Ausschreibungsbekanntmachungen an ihrem Sitz aus und können zusätzliche Veröffentlichungen vornehmen. (4) Die betreffenden Interventionsstellen verkaufen zunächst das am längsten eingelagerte Fleisch. Die Mitgliedstaaten können jedoch in außergewöhnlichen Fällen nach vorheriger Erlaubnis der Kommission von dieser Verpflichtung abweichen. (5) Es werden nur Angebote berücksichtigt, die bis spätestens 12 Uhr des jeweiligen Termins bei den betreffenden Interventionsstellen eingegangen sind. (6) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 sind die Angebote in verschlossenem Umschlag, auf dem diese Verordnung und das Datum der betreffenden Ausschreibung angegeben sind, bei der betreffenden Interventionsstelle einzureichen. Der Umschlag darf von der Interventionsstelle nicht vor Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist für die Einreichung der Angebote geöffnet werden. (7) Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 werden im Angebot nicht das Kühlhaus bzw. die Kühlhäuser genannt, in dem bzw. denen die Erzeugnisse eingelagert sind. (8) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 wird die Sicherheit auf 12 EUR je 100 kg festgesetzt. Artikel 3 (1) Für jede Ausschreibung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Einzelheiten zu den eingereichten Angeboten spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung dieser Angebote. (2) Nach Prüfung der eingereichten Angebote wird entweder ein Mindestverkaufspreis festgesetzt, oder es wird kein Zuschlag erteilt. Artikel 4 (1) Die Bieter werden gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 von der zuständigen Interventionsstelle per Telefax über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung unterrichtet. (2) Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 beträgt die Frist für die Übernahme von Fleisch, das im Rahmen dieser Verordnung verkauft wurde, zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79. Artikel 5 (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Aufmachung der an die Käufer gelieferten Interventionserzeugnisse mit Knochen die Anforderungen von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 und insbesondere der Nummer 2 Buchstabe a) sechster Gedankenstrich voll und ganz erfuellt. (2) Die Kosten in Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden von den Mitgliedstaaten getragen und gehen insbesondere nicht zu Lasten des Käufers oder einer anderen dritten Partei. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission(12) alle Fälle mit, in denen festgestellt wurde, dass Interventionsviertel mit Knochen nicht den Anforderungen von Anhang III gemäß Absatz 1 entsprechen, wobei Qualität und Menge der Viertel sowie der Schlachtbetrieb anzugeben sind, in dem die Viertel gewonnen wurden. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. April 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. (2) ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 29. (3) ABl. L 251 vom 5.10.1979, S. 12. (4) ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 39. (5) ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 22. (6) ABl. L 208 vom 1.8.2001, S. 14. (7) ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 45. (8) ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 44. (9) ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 30. (10) ABl. L 165 vom 21.6.2001, S. 15. (11) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 68. (12) GD Landwirtschaft, D2: Fax-Nummer (32-2) 295 36 13. ANEXO/BILAG/ANHANG/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ/ANNEX/ANNEXE/ALLEGATO/BIJLAGE/ANEXO/LIITE/BILAGA Direcciones de los organismos de intervención/Interventionsorganernes adresser/Anschriften der Interventionsstellen/Διευθύνσεις των οργανισμών παρεμβάσεως/Addresses of the intervention agencies/Adresses des organismes d'intervention/Indirizzi degli organismi d'intervento/Adressen van de interventiebureaus/Endereços dos organismos de intervenção/Interventioelinten osoitteet/Interventionsorganens adresser BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Postfach 180203, D - 60083 Frankfurt am Main Adickesallee 40 D - 60322 Frankfurt am Main Tel.: (49-69) 1564-704/772; Telex 411727; Telefax (49-69) 1564-790/985 ESPAÑA FEGA (Fondo Español de Garantía Agraria) Beneficencia, 8 E - 28005 Madrid Tel.: (34-91) 347 65 00, 347 63 10; télex: FEGA 23427 E, FEGA 41818 E; fax: (34-91) 521 98 32, 522 43 87 FRANCE OFIVAL 80, avenue des Terroirs de France F - 75607 Paris Cedex 12 Téléphone (33-1) 44 68 50 00; télex 215330; télécopieur (33-1) 44 68 52 33 NEDERLAND Ministerie van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij p/a LASER Roermond Slachthuisstraat 71 Postbus 965 6040 AZ Roermond Nederland Tel. 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