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Document 32003R0499

    Verordnung (EG) Nr. 499/2003 der Kommission vom 19. März 2003 zur Festsetzung der Einheitsbeträge der Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2002/03

    ABl. L 74 vom 20.3.2003, p. 18–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/499/oj

    32003R0499

    Verordnung (EG) Nr. 499/2003 der Kommission vom 19. März 2003 zur Festsetzung der Einheitsbeträge der Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2002/03

    Amtsblatt Nr. L 074 vom 20/03/2003 S. 0018 - 0018


    Verordnung (EG) Nr. 499/2003 der Kommission

    vom 19. März 2003

    zur Festsetzung der Einheitsbeträge der Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2002/03

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor(3) sind die von den Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupherstellern als Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgaben für das laufende Wirtschaftsjahr zu zahlenden Einheitsbeträge vor dem 1. April festzusetzen.

    (2) Die Schätzung der Abgaben führt zu einem Betrag, der bei der Grundproduktionsabgabe mehr als 60 % des in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Hoechstbetrags und bei der B-Abgabe weniger als 60 % des in Absatz 5 desselben Artikels genannten Hoechstbetrags entspricht. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 sind in diesem Fall die Abschlagszahlungen für die Grundproduktionsabgabe für Zucker und Inulinsirup auf 50 % des betreffenden Hoechstbetrags und die Abschlagszahlungen für die B-Abgabe bei Zucker und Inulinsirup auf 80 % der geschätzten B-Abgabe festzusetzen. Für Isoglucose wird die Abschlagszahlung gemäß Absatz 3 desselben Artikels auf 40 % des Einheitsbetrags der geschätzten Grundproduktionsabgabe festgesetzt.

    (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Einheitsbeträge gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 werden für das Wirtschaftsjahr 2002/03 festgesetzt auf:

    a) 6,32 EUR je Tonne Weißzucker als Abschlagszahlung auf die Grundproduktionsabgabe für A-Zucker und B-Zucker,

    b) 86,50 EUR je Tonne Weißzucker als Abschlagszahlung auf die B-Abgabe für B-Zucker,

    c) 5,06 EUR je Tonne Trockenstoff als Abschlagszahlung auf die Grundproduktionsabgabe für A-Isoglucose und B-Isoglucose,

    d) 6,32 EUR je Tonne Trockenstoff in Zucker-/Isoglukoseäquivalent, ausgedrückt als Abschlagszahlung auf die Grundproduktionsabgabe für A-Inulinsirup und B-Inulinsirup,

    e) 86,50 EUR je Tonne Trockenstoff in Zucker-/Isoglukoseäquivalent, ausgedrückt als Abschlagszahlung auf die B-Abgabe für B-Inulinsirup.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. März 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

    (2) ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26.

    (3) ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 40.

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