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Document 32003R0498

Verordnung (EG) Nr. 498/2003 der Kommission vom 19. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis

ABl. L 74 vom 20.3.2003, p. 15–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/08/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/498/oj

32003R0498

Verordnung (EG) Nr. 498/2003 der Kommission vom 19. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis

Amtsblatt Nr. L 074 vom 20/03/2003 S. 0015 - 0017


Verordnung (EG) Nr. 498/2003 der Kommission

vom 19. März 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 11,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verhandlungen zur Annahme von Handelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Polen über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und einer vollständigen Liberalisierung des Handels mit anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind vor kurzem abgeschlossen worden. Im Getreidesektor ist die Abschaffung der Erstattungen für Malz eines der vorgesehenen Zugeständnisse.

(2) Im Hinblick auf die Annahme dieses Abkommens und um die Ausfuhrbedingungen zu Beginn des Monats April 2003 für alle Marktteilnehmer des Getreidesektors insbesondere hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen zu präzisieren, empfiehlt es sich, diese Erstattungen ab 1. April 2003 abzuschaffen.

(3) Die polnischen Behörden haben sich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass nur Lieferungen von unter dieses Handelsabkommen fallende Gemeinschaftserzeugnisse, für die keine Erstattungen gewährt wurden, zur Einfuhr nach diesem Land zugelassen werden. Zu diesem Zweck sind die Bestimmungen von Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2305/2002(6), auch auf die Ausfuhren von Malz nach Polen anzuwenden.

(4) Es hat sich gezeigt, dass die in Artikel 10 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 vorgesehene Sicherheit von 15 EUR je Tonne während der Zeiträume einer Erhöhung der Erstattungssätze nicht ausreicht, um zu vermeiden, dass zahlreiche geltende Ausfuhrlizenzen für Getreide und Getreideerzeugnisse an die erteilenden Stellen zurückgesandt werden. Da diese Rücksendungen zu Problemen bei der Verwaltung der Ausfuhren führen können, sollten sie so weit wie möglich verhindert werden, indem diese Sicherheit erhöht wird.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1162/95 muss daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1162/95 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 10 Buchstabe d) wird der erste Unterabsatz durch folgenden ersetzt:"20 EUR je Tonne für die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Erzeugnisse, wenn es sich um Ausfuhrlizenzen handelt."

2. Anhang IV wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Punkt 2 des Artikels 1 kommt ab 1. April 2003 zur Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

(4) ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27.

(5) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.

(6) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 92.

ANHANG

"ANHANG IV

Von der Abschaffung der Ausfuhrerstattung betroffene Erzeugnisse, auf die in Artikel 7a Bezug genommen wird

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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