Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003G1122(01)

    Entschließung des Rates vom 17. November 2003 über den Erlass von Zugangsverboten zum Austragungsort von Fußballspielen von internationaler Bedeutung durch die Mitgliedstaaten

    ABl. C 281 vom 22.11.2003, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    32003G1122(01)

    Entschließung des Rates vom 17. November 2003 über den Erlass von Zugangsverboten zum Austragungsort von Fußballspielen von internationaler Bedeutung durch die Mitgliedstaaten

    Amtsblatt Nr. C 281 vom 22/11/2003 S. 0001 - 0002


    Entschließung des Rates

    vom 17. November 2003

    über den Erlass von Zugangsverboten zum Austragungsort von Fußballspielen von internationaler Bedeutung durch die Mitgliedstaaten

    (2003/C 281/01)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    unter Hinweis auf den Beschluss 2002/348/JI des Rates vom 25. April 2002 über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung(1),

    unter Berücksichtigung der Entschließungen des Rates vom 9. Juni 1997(2) und vom 6. Dezember 2001(3) und zur Verhinderung und Eindämmung des Fußballrowdytums,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    - Gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union verfolgt die Union das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit entwickelt.

    - Immer mehr Menschen reisen ganz normal im Rahmen einer Gruppenreise oder als Einzelreisende in Europa umher, um Fußballspielen oder -turnieren in anderen Ländern beizuwohnen.

    - Es ist vorgekommen, dass die Begeisterung für den Sport in Störungen und Gewalttätigkeiten ausgeartet ist, die den freien und friedlichen Genuss der Sportveranstaltungen verhindern und die Notwendigkeit besonders spürbar machen, die Europäische Union als Raum der Freiheit, des Rechts und der Sicherheit zu stärken.

    - In den letzten Jahren haben die Mitgliedstaaten koordinierte polizeiliche Maßnahmen für Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung ausgearbeitet. Diese Maßnahmen haben sich als wirksam erwiesen und lassen die erfreuliche Feststellung zu, dass die Zusammenarbeit zwischen den Polizeiorganen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei internationalen Fußballmeisterschaften oder Fußballspielen von internationaler Bedeutung große Fortschritte gemacht hat.

    - Die europäischen Länder tauschen derzeit systematisch und rechtzeitig Informationen über ihre Fans, deren Reisen durch und in andere Länder sowie deren friedlichen oder gewalttätigen Charakter aus. In einigen Fällen wurde diese Zusammenarbeit dadurch noch wirksamer gestaltet, dass Polizeibeamte in das Veranstaltungsland entsandt wurden, die ihren jeweiligen Fußballfans folgen, um im Rahmen der geltenden Vereinbarungen und der üblichen Praxis den lokalen Behörden die erforderlichen Informationen zu liefern und die notwendige operative Unterstützung zu bieten.

    - Internationale Expertentreffen haben einen nützlichen Austausch operativer Erfahrungen ermöglicht; hierdurch konnte unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten dazu beigetragen werden, entsprechende Strategien zur Bekämpfung der Störungen auszuarbeiten und einen Mindeststandard für allen Ländern gemeinsame Präventivmaßnahmen aufzustellen.

    - Dank dieser auf europäischer Ebene konsolidierten Erfahrungswerte können sich die Sicherheitsvorkehrungen für die wichtigsten Sportveranstaltungen - wie die Olympischen Spiele oder die Fußball-Europa- oder Weltmeisterschaften - an bereits erprobte Modelle anlehnen, die durch weitere Erfahrungen noch vervollkommnet werden.

    - Die entsprechenden Bestimmungen wurden 1999 in einem Handbuch zusammengestellt, festgelegt und aktualisiert, wobei in erster Linie das Ziel verfolgt wurde, die in diesem Bereich bereits bestehende Zusammenarbeit in einem einzigen Text zu kodifizieren.

    - Das Handbuch wurde durch die Entschließung vom 6. Dezember 2001 aktualisiert und umfassend ergänzt und enthält nunmehr Bestimmungen über die Formen der polizeilichen Zusammenarbeit, über die zu gewährleistenden Sicherheitsvorkehrungen, über die Beziehungen zwischen der Polizei und den Medien, die Zusammenarbeit mit den Begleitern der Fußballfans (d. h. Ordner oder Stewards) und mit den Veranstaltern der Spiele, über die Politik des Zugangs zu den Stadien und den Kartenverkauf.

    - In dem Beschluss 2002/348/JI des Rates wurde niedergelegt, dass in allen Mitgliedstaaten nationale Stellen für den Austausch von Informationen über Gewalttätigkeit bei Fußballspielen, d. h. eigens eingerichtete nationale Stellen, deren Zuständigkeiten und Aufgaben in jenem Beschluss definiert werden, geschaffen werden.

    - Ein wirksames Management nationaler und internationaler Fußballspiele erfordert ein globales Konzept vonseiten aller an der Veranstaltung Beteiligten, und es wird daher eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen Polizeidienststellen, Veranstaltern und Sportinstitutionen empfohlen.

    - Die bisherigen Fortschritte und Ergebnisse müssen dazu ermutigen, sich neue Ziele zu setzen, um die polizeiliche Zusammenarbeit in diesem Bereich noch wirksamer zu gestalten.

    - Das in den Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten vorgesehene Verbot des Zugangs zu Stadien, in denen Fußballspiele stattfinden, das gegen Personen ausgesprochen wird, die bereits für Gewalttätigkeiten verantwortlich waren, hat sich als besonders wirksam erwiesen.

    - Die Möglichkeit der Einführung einer entsprechenden Regelung auf europäischer Ebene wurde in der Vergangenheit auch bei internationalen Expertentreffen eingehend geprüft.

    - Auch die Art und Weise der Zuteilung der Eintrittskarten durch die Veranstalter kann wirksam zur Sicherheit von Fußballveranstaltungen beitragen, insbesondere wenn darauf geachtet wird, rivalisierende Fans zu trennen, eine Überfuellung der Stadien zu verhindern, die Zuschauerströme unter Kontrolle zu halten sowie von den zuständigen Behörden oder Sportinstitutionen verhängte Stadionverbote umzusetzen -

    NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:

    1. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, zu prüfen, ob es möglich ist, Bestimmungen einzuführen, die darauf abzielen, dass Personen, die bereits für Gewalttätigkeiten bei Fußballspielen verantwortlich waren, der Zugang zu Stadien, in denen Fußballspiele stattfinden, untersagt wird.

    2. Um die Einhaltung von Stadionverboten zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen das Verbot Sanktionen vorsehen.

    3. Die Mitgliedstaaten, in deren Rechtsordnung die in Nummer 1 genannten Stadionverbote gelten, werden zudem aufgefordert, zu prüfen, ob geeignete Initiativen ergriffen werden können, um sicherzustellen, dass die auf einzelstaatlicher Ebene verhängten Verbote des Zugangs zu Sportanlagen auch auf bestimmte Fußballveranstaltungen ausgedehnt werden können, die in anderen Mitgliedstaaten stattfinden, und um den von anderen Mitgliedstaaten verhängten Verboten Rechnung zu tragen;

    4. Sind in einem Mitgliedstaat von Sportorganisationen Stadionverbote verhängt worden, so werden die zuständigen Behörden aufgefordert, gegebenenfalls mit diesen Organisationen Kontakt aufzunehmen, um zu prüfen, ob diese auf einzelstaatlicher Ebene erlassenen Stadionverbote auch bei Fußballveranstaltungen in anderen Ländern Anwendung finden können. Die Mitgliedstaaten fordern die Sportorganisationen gegebenenfalls auf, untereinander Informationen auszutauschen.

    5. Im Zusammenhang mit den Vorkehrungen nach den Nummern 1 bis 4 sollten Einzelheiten über die auf einzelstaatlicher Ebene verhängten Stadionverbote über die nationalen Fußballinformationsstellen, die gemäß dem Beschluss 2002/348/JI eingerichtet wurden, nach den in den Artikeln 3, 4 und 5 jenes Beschlusses vorgesehenen Modalitäten an das Land übermittelt werden, in dem ein Fußballspiel von internationaler Bedeutung stattfindet.

    6. Kein Element dieser Entschließung sollte dahingehend ausgelegt werden, dass von dem Grundsatz abgewichen wird, dass der Austausch personenbezogener Daten nach den einschlägigen einzelstaatlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen erfolgen muss; dabei sind die Grundsätze des Übereinkommens des Europarates Nr. 108 vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegebenenfalls die Grundsätze der Empfehlung Nr. (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich zu berücksichtigen.

    7. Der Mitgliedstaat, in dem ein Fußballspiel von internationaler Bedeutung stattfindet, sollte die Informationen über die in anderen Mitgliedstaaten einem Stadionverbot unterliegenden Personen, die nach Artikel 5 übermittelt werden, ausschließlich dazu nutzen, ihnen den Zugang zum Stadion, in dem das Fußballspiel stattfindet, zu untersagen, falls dies nach nationalem Recht zulässig ist, oder dazu, andere geeignete Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu treffen. Die Verwendung und Speicherung der personenbezogenen Informationen sollte sich auf die Fußballspiele beschränken, für die sie übermittelt worden sind.

    8. Die Mitgliedstaaten, in denen ein Fußballspiel von internationaler Bedeutung ausgerichtet wird, werden aufgefordert, sicherzustellen, dass ihre Polizeikräfte zu den Veranstaltern und den von dem Fußballspiel betroffenen zuständigen Behörden oder Sportinstitutionen die Kontakte herstellen, die für eine koordinierte Zusammenarbeit für die Zwecke dieser Entschließung im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten erforderlich sind.

    (1) ABl. L 121 vom 8.5.2002, S. 1.

    (2) ABl. C 193 vom 24.6.1997, S. 1.

    (3) ABl. C 22 vom 24.1.2002, S. 1.

    Top