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Document 32003G1029(02)

Entschließung des Rates vom 20. Oktober 2003 über Initiativen zur Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Frauenhandels

ABl. C 260 vom 29.10.2003, p. 4–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

32003G1029(02)

Entschließung des Rates vom 20. Oktober 2003 über Initiativen zur Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Frauenhandels

Amtsblatt Nr. C 260 vom 29/10/2003 S. 0004 - 0005


Entschließung des Rates

vom 20. Oktober 2003

über Initiativen zur Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Frauenhandels

(2003/C 260/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

UNTER HINWEIS AUF

- die Tatsache, dass gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Menschenhandel verboten ist;

- die Haager Ministererklärung vom 26. April 1997 zu europäischen Leitlinien für wirksame Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Frauenhandel mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung;

- den Aufruf des Europäischen Rates (Tampere) von Oktober 1999, gegen den Frauenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern vorzugehen;

- die Empfehlung (2000) 11 des Europarates zu Maßnahmen gegen den Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und die Empfehlung (2002) 1545 zu Kampagnen gegen den Frauenhandel;

- das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, insbesondere Artikel 6, und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, insbesondere Artikel 34 und 35;

- insbesondere den Umstand, dass das Protokoll von Palermo (2002) zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität einen umfassenden, gezielt auf den Menschenhandel ausgerichteten Ansatz verfolgt, bei dem es um Kriminalisierung, Schutz und Unterstützung der Opfer ebenso geht wie um die Verhütung des Menschenhandels;

- die Schlussfolgerungen der Konferenz von Syrakus von Dezember 2002, mit denen der Menschenhandel, insbesondere der Frauenhandel, ins Bewusstsein gerückt werden sollte, ebenso wie die Notwendigkeit, die Aktivitäten der Mitgliedstaaten zu erweitern und zu intensivieren;

- die Tatsache, dass auf der Tagung des Rates (Justiz und Inneres) mit den Bewerberländern vom 28. September 2001 in diesem Zusammenhang zwölf Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels vereinbart wurden, darunter eine aktive operative Zusammenarbeit, die Organisation von Informationskampagnen und die Bereitstellung von Hilfsangeboten für die Opfer;

- den Rahmenbeschluss (2002/629/JI) des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels;

- die Tatsache, dass die Brüsseler Erklärung von September 2002 darauf abzielt, die europäische und die internationale Zusammenarbeit, konkrete Maßnahmen, Standards, bewährte Praktiken und Mechanismen zur Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels weiter auszubauen, und dass in den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Mai 2003 vereinbart wird, sachdienliche Vorschläge zur Durchführung von spezifischen Aspekten der Erklärung zu prüfen;

- die Tatsache, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte 2002 Empfohlene Richtlinien und Grundprinzipien zum Thema Menschenrechte und Menschenhandel veröffentlicht hat, in denen hervorgehoben wird, dass die Menschenrechte der Opfer von Menschenhandel im Mittelpunkt aller Bemühungen um Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und gegebenenfalls um Schutz, Unterstützung und Wiedergutmachung für die Opfer stehen müssen;

- den Umstand, dass innerhalb der Europäischen Union aus einem umfassenden und interdisziplinären Ansatz heraus Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Menschenhandel entwickelt werden;

- die Tatsache, dass die Programme der Gemeinschaft ein wichtiges Instrumentarium zur finanziellen Unterstützung der Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern bilden, das es im Hinblick auf die Stärkung von Politiken, Praktiken und der Zusammenarbeit in der EU und zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Bewerberländern einzusetzen gilt;

- insbesondere den Umstand, dass im Rahmen der Strukturfonds (ESF und EFRE) finanzielle Mittel für Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer, für vorbeugende Maßnahmen und für Maßnahmen zur sozialen und wirtschaftlichen Integration der Opfer von Menschenhandel bereitgestellt werden können;

IN DEM BEWUSSTSEIN, DASS

- die oben genannten Instrumente der Vereinten Nationen die Grundlage für eine verstärkte internationale Zusammenarbeit bilden und dies sich auch in der Entwicklung der Beziehungen der Europäischen Union zu Ländern außerhalb der Union widerspiegelt;

- Menschenhandel nach EU-Recht ein Verbrechen ist, das nicht nur auf die sexuelle Ausbeutung von Menschen oder ihre Ausbeutung als Arbeitskräfte, insbesondere auf die sexuelle Ausbeutung und die häusliche Sklaverei von Frauen und Kindern, abzielt, sondern auch eine Missachtung der Menschenrechte der Opfer bedeutet;

- es vielfältiger Maßnahmen bedarf, um gegen diese moderne Form der Sklaverei vorzugehen, dass auch Programme für die Verhütung von Menschenhandel und die Rehabilitierung und soziale Integration der Opfer erforderlich sind, ebenso wie Bemühungen darum, die Täter vor Gericht zu bringen und eine weitere Viktimisierung zu verhindern;

- das Hauptanliegen der langfristigen Bemühungen im Kampf gegen den Frauenhandel die Beseitigung der Hauptursachen für Menschenhandel sein muss, die insbesondere in der Ungleichbehandlung der Geschlechter und der Arbeitslosigkeit, der Armut und in allen Formen der Ausbeutung bestehen, ohne darauf beschränkt zu sein;

RUFT DIE MITGLIEDSTAATEN AUF,

- alle internationalen Übereinkünfte und Instrumente zur Bekämpfung des Menschenhandels und ganz besonders das Protokoll von Palermo zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität zu ratifizieren und vollständig umzusetzen;

- der Haager Ministererklärung vom 26. April 1997 Rechnung zu tragen, in der die Mitgliedstaaten darum ersucht werden, nationale Berichterstatter für den Frauenhandel zu ernennen oder die Möglichkeiten für ihre Ernennung zu prüfen;

- auch künftig uneingeschränkt bereit zu sein, auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene weiterhin gegen den Menschenhandel, insbesondere den Frauenhandel, vorzugehen, und zwar wenn immer möglich in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und gegebenenfalls durch die Unterstützung dieser Organisationen;

- ihre Bereitschaft zu bekräftigen, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, wie zum Beispiel die Durchführung von Kampagnen zur stärkeren Sensibilisierung und zur verstärkten grenzübergreifenden und internationalen Zusammenarbeit in den Bereichen Prävention, Opferschutz und Betreuung, so dass mit Hilfe von bewährten Praktiken und Netzwerken auf den geeigneten Ebenen greifbare Ergebnisse im Kampf gegen den Menschenhandel, besonders den Frauenhandel, erzielt werden können;

- Opfer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu unterstützen und zu schützen, um es ihnen zu ermöglichen, sicher in ihr Herkunftsland zurückzukehren oder angemessenen Schutz in den Gastländern zu erhalten, und zwar durch Maßnahmen im Rahmen der Strukturfonds und der Gemeinschaftsprogramme;

ERSUCHT DIE KOMMISSION UND DIE MITGLIEDSTAATEN,

- die im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative EQUAL bereitstehenden Finanzmittel zu nutzen, um die soziale und berufliche Eingliederung der Begünstigten dieser Initiative in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu fördern;

- Maßnahmen zu fördern, die dazu dienen, ein Beobachtungssystem zum Menschenhandel aufzubauen, das auf der Basis der von ihm erfassten kontinuierlichen und regelmäßigen Informationen der zuständigen nationalen Behörden, wie den nationalen Ämtern und den nationalen Berichterstattern, aktuelle Daten zur Verfügung stellen kann;

- sicherzustellen, dass bei allen Maßnahmen und Initiativen, die zur Verhütung des Menschenhandels, besonders des Frauen- und Kinderhandels, und zum Opferschutz ergriffen werden, geschlechterspezifische Aspekte berücksichtigt werden, dass diese Maßnahmen und Initiativen mit den international anerkannten Grundsätzen der Nichtdiskriminierung vereinbar sind und dass sie im Einklang mit den gemeinschaftlichen und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Wahrung der Menschenrechte und der Achtung der Grundfreiheiten der Opfer Rechnung tragen.

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