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Document 32003D0828

    2003/828/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 2003 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4335)

    ABl. L 311 vom 27.11.2003, p. 41–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/05/2005; Aufgehoben durch 32005D0393

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/828/oj

    32003D0828

    2003/828/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 2003 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4335)

    Amtsblatt Nr. L 311 vom 27/11/2003 S. 0041 - 0045


    Entscheidung der Kommission

    vom 25. November 2003

    zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4335)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/828/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d), Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 19 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Entscheidung 2003/218/EG vom 27. März 2003 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit, zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen und zur Aufhebung der Entscheidung 2001/783/EG(2), geändert durch die Entscheidung 2003/535/EG(3), wurde angesichts der Lage im Hinblick auf die Blauzungenkrankheit in den ersten Monaten des Jahres 2003 erlassen. Mit der Entscheidung wurden Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt, die den spezifischen Seuchensituationen entsprachen, und die Bedingungen für Ausnahmen von dem Verbringungsverbot für Tiere in und aus diesen Zonen festgelegt.

    (2) Angesichts der Entwicklung der Seuchenlage und insbesondere aufgrund der Isolierung eines neuen Serotyps in Sardinien und Korsika (Serotyp 4) und einer neuen Einschleppung des Serotyps 2 auf den Balearen sollten die geografischen Gebiete, in denen Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet werden sollen, neu festgelegt werden.

    (3) Auf der Grundlage der isolierten Serotypen sollten fünf "Sperrzonen" unterschieden werden: Die Balearen und das festländische Norditalien (nur Serotyp 2), Sardinien und Korsika (Serotypen 2 und 4), das festländische Süditalien (Serotypen 2 und 9 und in geringerem Umfang 4 und 16) sowie zwei Gebiete in Griechenland, wo verschiedene Serotypen über die vergangenen Jahre in unterschiedlichen Gemeinden isoliert wurden.

    (4) Auf Antrag Griechenlands sollte ein Unterschied gemacht werden zwischen dem festländischen Teil des Hoheitsgebiets, für den Ausnahmen von dem Verbringungsverbot im Hinblick auf den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen werden könnten, und dem Rest des griechischen Hoheitsgebiets, wo solche Ausnahmen nur auf inländische Verbringungen beschränkt werden sollten.

    (5) In Anbetracht des mit der Richtlinie 2000/75/EG verhängten Impfverbots in den Überwachungszonen und der Entwicklung der Seuchenlage vor Ort sollte die Abgrenzung zwischen Schutz- und Überwachungszonen der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats überlassen werden.

    (6) Ausnahmen von dem Verbringungsverbot für Tiere aus Schutz- und Überwachungszonen sollten auf der Grundlage einer Risikoanalyse zugelassen werden, wobei die Daten zu berücksichtigen sind, die im Rahmen des Überwachungsprogramms über die Virusaktivität am Ursprungsort, den Bestimmungsort der Tiere und ihren Impfstatus gesammelt wurden.

    (7) Es sind Bedingungen vorzusehen, unter denen die Durchfuhr von Tieren durch die Schutz- und Überwachungszonen erfolgen sollte.

    (8) Aus Gründen der Klarheit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ist es angebracht, die Entscheidung 2003/218/EG aufzuheben und durch die vorliegende Entscheidung zu ersetzen.

    (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zielsetzung

    Mit der vorliegenden Entscheidung werden die geografischen Gebiete abgegrenzt, in denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2000/75/EG Schutz- und Überwachungszonen ("Sperrzonen") einrichten.

    Ziel ist es außerdem, die Bedingungen für Ausnahmen von dem in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) und in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2000/75/EG festgelegten Verbringungsverbot für bestimmte Verbringungen von Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen aus und durch diese Zonen (Transit) festzulegen.

    Die vorliegende Entscheidung gilt nicht für Verbringungen innerhalb einer Sperrzone gemäß Artikel 2.

    Artikel 2

    Abgrenzung der Sperrzonen

    (1) Die Sperrzonen A, B, C, D und E werden gemäß Anhang I abgegrenzt.

    Ausnahmen von dem für diese Sperrzonen geltenden Verbringungsverbot werden nur in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Entscheidung gewährt.

    (2) Im Falle Griechenlands gilt das Verbringungsverbot nur für inländische Verbringungen von Zone E nach Zone D gemäß Anhang I.

    Artikel 3

    Ausnahmen für Verbringungen innerhalb eines Mitgliedstaats

    (1) Verbringungen von Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen aus einer Sperrzone gemäß Anhang I innerhalb eines Mitgliedstaats werden nur von dem Verbringungsverbot ausgenommen, wenn sie die Bedingungen gemäß Anhang II erfuellen, oder - im Falle von Frankreich und Italien - mit Absatz 2 bzw. - im Falle von Griechenland - mit Absatz 3 übereinstimmen.

    (2) In Frankreich und Italien werden in Gebieten, in denen die Impfung gemäß dem von der zuständigen Stelle des betroffenen Mitgliedstaats angenommenen Programm gemäß Anhang I abgeschlossen ist, inländische Verbringungen gemäß Absatz 1 auch von der zuständigen Behörde von dem Verbringungsverbot ausgenommen, wenn

    a) im Rahmen des Überwachungsprogramms in einem epidemiologisch relevanten Herkunftsgebiet nachgewiesen wurde, dass der Blauzungenvirus seit mehr als 100 Tagen nicht zirkuliert, oder

    b) im Rahmen des Vektorüberwachungsprogramms in einem epidemiologisch relevanten Bestimmungsgebiet nachgewiesen wurde, dass keine adulten Kulikoiden mehr aktiv sind,

    und

    c) die Tiere mehr als 30 Tage und weniger als ein Jahr vor dem Versanddatum gegen den/die Serotyp(en) geimpft worden sind, die in einem epidemiologisch relevanten Herkunftsgebiet zirkulieren.

    (3) In Griechenland sind inländische Verbringungen gemäß Absatz 1 ebenfalls von dem Verbringungsverbot ausgeschlossen, wenn

    a) die Tiere innerhalb von 72 Stunden vor der Abfahrt mit negativem Ergebnis serologisch (BT-ELISA oder BT-AGID) untersucht wurden und

    b) die Tiere während der Probenentnahme mit einem mehr als vier Tage lang wirkenden Insektenabwehrmittel besprüht wurden.

    (4) Die Tiere werden unter Aufsicht der zuständigen Behörden befördert, um zu verhüten, dass Tiere, die gemäß den Bedingungen dieses Artikels verbracht wurden, in einen anderen Mitgliedstaat weiterbefördert werden.

    Artikel 4

    Ausnahmen für Verbringungen zum Zwecke der Schlachtung

    Die Verbringung von Tieren aus einer Sperrzone zur unverzüglichen Schlachtung innerhalb eines Mitgliedstaates kann durch die zuständige Behörde von dem Verbringungsverbot ausgenommen werden, sofern

    a) eine von Fall zu Fall durchgeführte Bewertung des Risikos eines möglichen Kontakts zwischen Tieren und Vektoren bei der Beförderung zum Schlachthof vorgenommen wird, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

    i) die im Rahmen des Überwachungsprogramms erfassten Daten zur Aktivität der Vektoren;

    ii) die Entfernung zwischen dem Ort des Eingangs in die nicht gesperrte Zone und dem Schlachthof;

    iii) die entomologischen Daten für die Route gemäß Ziffer ii);

    iv) die Tageszeit, zu der die Beförderung erfolgt, im Verhältnis zu den Zeiten, zu denen die Vektoren aktiv sind;

    v) die mögliche Verwendung von Insektenvertilgungsmitteln gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates(4);

    b) die zu verbringenden Tiere am Tag des Transports keine Anzeichen der Blauzungenkrankheit aufweisen;

    c) die Tiere in von der zuständigen Behörde verplombten Fahrzeugen unter amtlicher Aufsicht unverzüglich und auf direktem Wege zum Schlachthof befördert werden;

    d) die für den Schlachthof zuständige Behörde über die anstehende Tiersendung unterrichtet wird und ihrerseits der am Versandort zuständigen Behörde die Ankunft der Tiere bestätigt.

    Artikel 5

    Ausnahmen für den innergemeinschaftlichen Handel

    (1) Verbringungen von Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen aus den Sperrzonen A, B, C, D und E gemäß Anhang I werden von dem Verbringungsverbot im innergemeinschaftlichen Handel nur ausgenommen, wenn

    a) die Tiere, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen die Bedingungen von Artikel 3 erfuellen und

    b) der Bestimmungsmitgliedstaat vorher seine Zustimmung gibt.

    (2) Der Herkunftsmitgliedstaat, der von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Gebrauch macht, trägt dafür Sorge, dass die entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG(5), 88/407/EWG(6), 89/556/EWG(7), 91/68/EWG(8) und 92/65/EWG(9) folgenden zusätzlichen Vermerk tragen:

    "Tiere/Sperma/Eizellen/Embryonen(10) gemäß der Entscheidung 2003/828/EG."

    Artikel 6

    Durchfuhr von Tieren durch eine Sperrzone

    (1) Der Transit von Tieren aus einem Gemeinschaftsgebiet, das nicht zu den in Anhang I aufgelisteten Sperrzonen gehört, durch eine Sperrzone gemäß demselben Anhang wird genehmigt, sofern die Tiere und das Transportmittel am Verladeort, auf jeden Fall jedoch vor Eintreffen in der Sperrzone mit Insektenvertilgungsmitteln behandelt werden.

    Ist während der Durchfuhr durch eine Sperrzone eine Ruhezeit an einem Aufenthaltsort vorgesehen, so wird eine Behandlung mit Insektenvertilgungsmitteln vorgenommen, um die Tiere vor Vektorangriffen zu schützen.

    (2) Im Falle des innergemeinschaftlichen Handels müssen die zuständigen Behörden des Durchfuhr- und des Bestimmungsmitgliedstaates zustimmen und nachstehender zusätzlicher Vermerk muss in die Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG eingetragen werden:

    "Behandlung mit dem Insektenvertilgungsmittel (Name des Erzeugnisses) am (Datum) um (Uhrzeit) gemäß der Entscheidung 2003/828/EG."

    Artikel 7

    Durchführungsbestimmungen

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und machen die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Artikel 8

    Aufhebung

    Die Entscheidung 2003/218/EG wird aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Entscheidung.

    Artikel 9

    Anwendung

    Diese Entscheidung gilt ab dem 17. Dezember 2003.

    Artikel 10

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 25. November 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

    (2) ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 35.

    (3) ABl. L 184 vom 23.7.2003, S. 40.

    (4) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

    (5) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

    (6) ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

    (7) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.

    (8) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

    (9) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

    (10) Nichtzutreffendes streichen.

    ANHANG I

    (Sperrzonen: geografische Gebiete, in denen die Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen einrichten)

    Zone A (Serotypen 2, 9 und in geringerem Umfang 4 und 16)

    Gebiete, in denen Artikel 3 Absatz 2 gilt

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Gebiete, in denen Artikel 3 Absatz 2 nicht gilt

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Zone B (Serotyp 2)

    Gebiete, in denen Artikel 3 Absatz 2 gilt

    Italien

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Gebiete, in denen Artikel 3 Absatz 2 nicht gilt

    Spanien

    Balearen

    Zone C (Serotypen 2 und 4)

    Frankreich

    Südkorsika, Hochkorsika

    Italien

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Zone D

    Das gesamte griechische Hoheitsgebiet mit Ausnahme der unter Zone E aufgeführten Präfekturen.

    Zone E

    Die Präfekturen Dodekanos, Samos, Chios und Lesbos.

    ANHANG II

    A. Lebende Tiere müssen

    1. mindestens 100 Tage vor dem Versand vor Kulikoiden-Angriffen geschützt worden sein oder

    2. mindestens 28 Tage vor dem Versand vor Kulikoiden-Angriffen geschützt und während dieses Zeitraums zweimal mit negativem Befund einer serologischen Untersuchung auf Antikörper der BTV-Gruppe wie dem kompetitiven ELISA- oder dem BT-AGID-Test unterzogen worden sein, wobei der Abstand zwischen den beiden Untersuchungen nicht weniger als sieben Tage betragen darf und die erste Untersuchung frühestens 21 Tage nach Einstellung in die Quarantänestation durchgeführt wird, oder

    3. mindestens 14 Tage vor dem Versand vor Kulikoiden-Angriffen geschützt worden sein und während dieses Zeitraums zweimal mit negativem Befund einem BT-Virusisolationstest oder einem Polymerase-Kettenreaktionstest unterzogen worden sein, wobei der Abstand zwischen den beiden Untersuchungen nicht weniger als sieben Tage betragen darf und die erste Untersuchung frühestens sieben Tage nach Einstellung in die Quarantänestation durchgeführt wird;

    4. während des Transports zum Verladeort vor Kulikoiden-Angriffen geschützt worden sein.

    B. Sperma muss von Spendertieren stammen, die

    1. mindestens 100 Tage vor dem Beginn und während der Spermagewinnung vor Kulikoiden-Angriffen geschützt worden sind oder

    2. während der Gewinnungsperiode mindestens alle 60 Tage sowie zwischen dem 28. und 60. Tage nach der letzten Spermagewinnung für diese Sendung mit negativem Befund einer serologischen Untersuchung auf Antikörper der BTV-Gruppe wie dem kompetitiven ELISA- oder dem BT-AGID-Test unterzogen worden sind, oder

    3. anhand von Blutproben, die zu Beginn und am Ende sowie zumindest alle sieben Tage (Virusisolationstest) oder zumindest alle 28 Tage (PCR-Test) während der Gewinnung des Spermas für diese Sendung entnommen wurden, mit negativem Befund einem Virusisolationstest oder einem Polymerase-Kettenreaktionstest (PCR-Test) unterzogen worden sind.

    C. Eizellen und Embryonen müssen von Spendern stammen, die

    1. mindestens 100 Tage vor dem Beginn und während der Gewinnung der Eizellen und Embryos vor Kulikoiden-Angriffen geschützt worden sind oder

    2. zwischen dem 28. und 60. Tage nach der Gewinnung mit negativem Befund einer serologischen Untersuchung auf Antikörper der BTV-Gruppe wie dem kompetitiven ELISA- oder dem BT-AGID-Test unterzogen worden sind oder

    3. anhand einer Blutprobe, die am Tag der Gewinnung entnommen wurde, mit negativem Befund einem BT-Virusisolationstest oder einem Polymerase-Kettenreaktionstest unterzogen worden sind.

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