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Document 32003D0825
2003/825/EC: Council Decision of 25 November 2003 amending Decision 2002/882/EC providing further macro-financial assistance to the Federal Republic of Yugoslavia with regard to additional macro-financial assistance to Serbia and Montenegro
2003/825/EG: Beschluss des Rates vom 25. November 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien hinsichtlich einer weiteren Finanzhilfe für Serbien und Montenegro
2003/825/EG: Beschluss des Rates vom 25. November 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien hinsichtlich einer weiteren Finanzhilfe für Serbien und Montenegro
ABl. L 311 vom 27.11.2003, p. 28–28
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 08/11/2004
2003/825/EG: Beschluss des Rates vom 25. November 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien hinsichtlich einer weiteren Finanzhilfe für Serbien und Montenegro
Amtsblatt Nr. L 311 vom 27/11/2003 S. 0028 - 0028
Beschluss des Rates vom 25. November 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien hinsichtlich einer weiteren Finanzhilfe für Serbien und Montenegro (2003/825/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat vor Unterbreitung ihres Vorschlags den Wirtschafts- und Finanzausschuss konsultiert. (2) Der Beschluss 2002/882/EG(2) sieht eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien vor, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation sicherzustellen und die Reserveposition des Landes zu stärken. (3) Nach der Verfassungsreform vom 4. Februar 2003 heißt das Land nun Serbien und Montenegro. (4) Nach der Ermordung des serbischen Ministerpräsidenten am 11. März 2003 sind die außenwirtschaftlichen Aussichten des Landes insbesondere bezüglich des Umfangs der privaten Kapitalzufluesse, einschließlich ausländischer Direktinvestitionen, offenbar unsicherer geworden, während der hohe Finanzbedarf die Wirtschaft auch in Zukunft stark belasten wird. (5) Im Rahmen des gegenwärtigen IWF-Programms wurde für 2003 und möglicherweise 2004 ein zusätzlicher Zahlungsbilanzbedarf ermittelt, und Serbien und Montenegro wird 2003 und möglicherweise 2004 neben den Finanzmitteln offizieller Geber, die vom Internationalen Währungsfonds, der Weltbank und anderen Gebern, einschließlich der Gemeinschaft, zur Verfügung gestellt werden könnten, umfangreiche zusätzliche ausländische Finanzmittel benötigen. (6) Eine Erhöhung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für Serbien und Montenegro ist eine angemessene Maßnahme, um mit anderen Gebern zur Bewältigung der angespannten finanziellen Lage des Landes beizutragen. (7) Die Zuschusskomponente dieser Hilfe berührt nicht die Befugnisse der Haushaltbehörde; ihre Ausführung hängt von der Verfügbarkeit der Mittel der entsprechenden Haushaltslinie ab. (8) Die Erhöhung der Finanzhilfe für Serbien und Montenegro sollte nicht zum Nachteil der für andere Länder bestimmten Finanzhilfe aus derselben Haushaltslinie erfolgen. (9) Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieses Beschlusses nur in Artikel 308 des Vertrags - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Beschluss 2002/882/EG wird wie folgt geändert: 1. In den Artikeln 1, 2, 3 und 4 wird "BRJ" durch "Serbien und Montenegro" ersetzt. 2. Artikel 1 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "(2) Die Darlehenskomponente dieser Finanzhilfe beläuft sich auf einen Kapitalbetrag von höchstens 80 Mio. EUR, mit einer Laufzeit von maximal 15 Jahren. Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die Serbien und Montenegro als Darlehen zur Verfügung gestellt werden. (3) Die Zuschusskomponente dieser Finanzhilfe beläuft sich auf einen Hoechstbetrag von 120 Mio. EUR." 3. Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Darlehens- und die Zuschusskomponente dieser Finanzhilfe werden Serbien und Montenegro in mindestens drei Teilbeträgen zur Verfügung gestellt." Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 25. November 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Tremonti (1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 25.