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Document 32003D0570

    2003/570/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen in der Sache COMP/38.370 — O2 UK Limited/T-Mobile UK Limited ("UK Network Sharing Agreement") (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1384) (Text von Bedeutung für den EWR.)

    ABl. L 200 vom 7.8.2003, p. 59–84 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/570/oj

    32003D0570

    2003/570/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen in der Sache COMP/38.370 — O2 UK Limited/T-Mobile UK Limited ("UK Network Sharing Agreement") (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1384) (Text von Bedeutung für den EWR.)

    Amtsblatt Nr. L 200 vom 07/08/2003 S. 0059 - 0084


    Entscheidung der Kommission

    vom 30. April 2003

    in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen

    in der Sache COMP/38.370 - O2 UK Limited/T-Mobile UK Limited ("UK Network Sharing Agreement")

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1384)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/570/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003(2), insbesondere Artikel 2, 6 und 8,

    im Hinblick auf den Antrag auf Erteilung eines Negativattests und die Anmeldung zur Erlangung der Freistellung, die von O2 UK Limited und T-Mobile UK Limited gemäß Artikel 2 bzw. Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 am 6. Februar 2002 eingereicht wurden,

    im Hinblick auf die gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 3 des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen (EWRA) veröffentlichte Zusammenfassung des Antrags und der Anmeldung(3),

    nach Konsultierung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

    gestützt auf den Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in dieser Sache(4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I. SACHVERHALT

    1.1. EINLEITUNG

    (1) Am 6. Februar 2002 meldeten O2 UK Limited (im Folgenden: O2 UK, vormals BT-Cellnet Limited und BT3G Limited) und T-Mobile UK Limited (im Folgenden: T-Mobile UK, vormals One2One Personal Communications Limited) der Kommission ihre Vereinbarung vom 20. September 2001 über die gemeinsame Nutzung von Infrastruktureinrichtungen und über Inlandsroamingdienste im Vereinigten Königreich für mobile Telekommunikationsnetze der dritten Generation (im Folgenden: "3G") (im Folgenden: Vereinbarung). In ihrer Anmeldung beantragten O2 UK und T-Mobile UK (im Folgenden: die Parteien) ein Negativattest nach Artikel 81 Absatz 1 EGV/Artikel 53 Absatz 1 EWRA oder ersatzweise eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EGV/Artikel 53 Absatz 3 EWRA(5).

    (2) Im Februar 2002 veröffentlichte die Kommission eine erste Zusammenfassung der angemeldeten Vereinbarung mit der Aufforderung an Dritte zur Abgabe von Bemerkungen(6). Daraufhin wurde im September 2002 in einer Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 die vorläufige Auffassung der Kommission dargelegt und dritten Parteien Gelegenheit gegeben, ihre Bemerkungen zu der vorgesehenen Befürwortung vorzutragen(7). Die vorliegende Entscheidung ist die letzte Stufe dieses Kommissionsverfahrens.

    1.2. DIE PARTEIEN

    (3) O2 UK ist ein Betreiber von digitalen mobilen Telekommunikationsnetzen und -diensten im Vereinigten Königreich, der die GSM-Normenreihe (GSM - "Global System for Mobile communications") verwendet. Gegenwärtig errichtet O2 UK ein 3G-Netz(8) der dritten Generation im Vereinigten Königreich, das es selbst betreiben wird. O2 UK ist eine vollständige Tochtergesellschaft von mmO2 plc, dem zuvor von British Telecommunications plc kontrollierten Mobilfunkunternehmen. Über seine Tochtergesellschaften betreibt mmO2 Netze im Vereinigten Königreich (O2 UK), in Deutschland (VIAG - umbenannt in O2 Germany), den Niederlanden (Telfort, umbenannt in O2 Netherlands), der Republik Irland (Digifone, umbenannt in O2 Ireland) und der Insel Man (Manx Telecom). In dem am 31. März 2002 abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielte die Gruppe mmO2 einen Umsatz von rund 6,7 Mrd. EUR (4,3 Mrd. GBP).

    (4) T-Mobile UK ist ein Betreiber von GSM-Netzen im Vereinigten Königreich; es ist eine vollständige Tochtergesellschaft von Deutsche Telekom Mobile Holdings Limited, einer vollständigen Tochtergesellschaft von T-Mobile International AG. Die Muttergesellschaft von T-Mobile International ist der angestammte Festnetzbetreiber Deutsche Telekom AG (DTAG). T-Mobile International AG ist an Mobilfunkunternehmen im Vereinigten Königreich (T-Mobile UK Limited, T-Motion, Virgin Mobile), in Österreich (max.mobil.), der Tschechischen Republik (RADIOMOBIL) und den USA (VoiceStream) beteiligt. Weitere Tochtergesellschaften sind in den Niederlanden (BEN, CMobil), in Russland (MTS) und in Polen (PTC) tätig. Im Geschäftsjahr 2001 erzielte T-Mobile International AG weltweit einen Umsatz von 14,6 Mrd. EUR.

    1.3. RECHTLICHER UND SACHLICHER HINTERGRUND

    1.3.1. DIE ENTWICKLUNG DES 3G-MOBILFUNKS IN DER GEMEINSCHAFT

    (5) In Europa beruhte die erste Mobilfunkgeneration (im Folgenden: 1G) auf der Analogtechnik. Darauf folgten zu Beginn der neunziger Jahre die Systeme der zweiten Generation (im Folgenden: 2G), mit denen die Digitaltechnik GSM 900 (das europaweite Globalsystem für Mobilkommunikation) und DCS 1800 (die so genannten Personal-Kommunikationsnetzdienste PCN) eingeführt wurden. GSM 900- und DCS 1800-Dienste werden nun gemeinsam als GSM-Dienste bezeichnet. Der GSM-Norm entsprechen leitungsvermittelte Verbindungen, bei denen für jeden Anruf ein physischer Weg aufgebaut und zwischen den beiden Endpunkten im Netz eine einzelne Verbindung hergestellt wird. Die GSM-Übertragungsgeschwindigkeiten von 9,6 kB/s bis 11,4 kB/s, oder mit Kompression von 14 kB/s ermöglichen die Erbringung von einfachen Sprachtelefondiensten, SMS-Diensten, E-Mail und leitungsvermittelten Datendiensten.

    (6) Gegenwärtig werden erweiterte 2,5G-Mobilfunksysteme entwickelt, die effizientere paketvermittelte Techniken zur Übermittlung von Daten in Paketen an ihre Bestimmungsorte auf verschiedenen Wegen verwenden, die keine Belegung eines zugeordneten Übertragungskanals benötigen und Funkressourcen nur nutzen, wenn die Daten von den Benutzern versandt oder empfangen werden. Hiermit soll eine breitere Palette an Diensten einschließlich mobile E-Mail, visuelle Kommunikation, Multimedia-Übermittlung und standortgebundene Dienste angeboten werden. Zu den wichtigsten Plattformen zählt der allgemeine Paket-Funkdienst GPRS, der durchgehende Anschlüsse, höhere Kapazitäten und paketvermittelte Datendienste anbietet. Die GPRS-Datenübertragungsgeschwindigkeiten betragen je nach Benutzerlage zwischen 30 kB/s und 40 kB/s, oder mit EDGE-Technologie zwischen 80 kB/s und 130 kB/s(9).

    (7) Gegenwärtig wird daran gearbeitet, Technik, Anwendungen und Dienste der dritten Mobilfunkgeneration (3G) auf den Markt zu bringen(10). Aufbauend auf der 2,5G-Technik werden in der dritten Generation die paket- und leitungsvermittelten Daten zusammengefasst. Diese Technik erreicht eine Übertragungsgeschwindigkeit von 144 kB/s und soll einmal auf Geschwindigkeiten von bis zu 384 kB/s im Außenbereich und bis zu 2 Mb/s in Gebäuden ausgebaut werden(11). 3G-Dienste sind mobile Kommunikationssysteme zur Bereitstellung innovativer Multimediadienste mit einer höheren Leistungsfähigkeit als die Systeme der zweiten Generation wie GSM, die erd- und satellitengestützte Bestandteile verbinden können.

    (8) In Anhang I der Entscheidung Nr. 128/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über die koordinierte Einführung eines Drahtlos- und Mobilkommunikationssystems (UMTS) der dritten Generation in der Gemeinschaft(12) (UMTS-Entscheidung) sind die Merkmale aufgeführt, die UMTS mindestens unterstützen muss. Dazu zählen Multimedia-Anwendungen, Anwendungen mit vollständiger und geringer Mobilität in unterschiedlichen räumlichen Umgebungen jenseits der 2G-Anwendungen, leistungsfähiger Zugang zu Internet, Intranet und anderen protokollgestützten Internetdiensten, Sprachübertragung einer gleichen Qualität wie in Festnetzen, Diensteportabilität innerhalb von 3G-Umgebungen, Betrieb in einer nahtlosen Umgebung einschließlich uneingeschränktem Roaming mit GSM sowie zwischen den erd- und satellitengestützten Bestandteilen von UMTS-Netzen. Da die 3G-Netze und -dienste noch nicht vorliegen, kann noch keine zuverlässige Aufstellung bereitgestellt werden. Zu den erwarteten Diensten zählen jedoch mobile Videokonferenzen, mobile Videotelefon/Post, fortgeschrittene Kfz-Navigation, digitales Katalogeinkaufen und verschiedene Anwendungen zwischen Geschäften (B2B)(13).

    (9) Die Entwicklung von 3G in der Gemeinschaft beruht auf der gemeinsamen UMTS-Technikplattform, der Harmonisierung des Frequenzspektrums und der Festlegung eines harmonisierten Regulierungsumfeldes. Um diese Harmonisierungsziele zu erreichen, wurde als erster Schritt die Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste(14) erlassen. Hierauf folgte Ende 1998 die UMTS-Entscheidung, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, die Einführung von UMTS-Diensten in ihrem Gebiet bis 1. Januar 2002 zu ermöglichen, und in der die Rolle technischer Gremien wie der Europäischen Konferenz der Post- und Telekommunikationsverwaltungen (CEPT) und dem Europäischen Kommunikationsnormeninstitut (ETSI) bei der Harmonisierung der Frequenzen und der Förderung einer gemeinsamen, offenen Norm für die Erbringung kompatibler UMTS-Dienste in ganz Europa hervorgehoben wurde.

    (10) Schließlich veröffentlichte die Kommission im Jahr 2001 eine Mitteilung über den Stand und das weitere Vorgehen bei der Einführung von Mobilkommunikationssystemen der dritten Generation in der Europäischen Union(15). In dieser Mitteilung geht die Kommission einerseits auf die schwierige Finanzlage der Telekommunikationsunternehmen in der gesamten Europäischen Union und andererseits auf die hohen Investitionskosten ein, die für den Ausbau der 3G-Infrastruktur erforderlich sind, und die Betreiber zur gemeinsamen Nutzung der Infrastruktureinrichtungen veranlassen. Abschließend wird festgestellt, dass eine gemeinsame Nutzung der Netzinfrastruktur aus Gründen der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich gefördert werden sollte, sofern dabei die Wettbewerbsregeln und sonstigen einschlägigen EG-Rechtsvorschriften beachtet werden(16). In einer darauf folgenden Mitteilung vom 11. Juni 2002 - Wege zur allgemeinen Verbreitung der Mobilkommunikation der dritten Generation(17) - betonte die Kommission ihre Absicht, mit den nationalen Behörden an einem gemeinsamen Konzept für eine empfehlenswerte Praxis zur gemeinsamen Nutzung der Netzinfrastruktur zusammenzuarbeiten.

    1.3.2. GEMEINSAME NETZNUTZUNG

    (11) Das 3G-Netz kann auf unterschiedlichen Ebenen und in einem unterschiedlichen Ausmaß der Zusammenarbeit gemeinsam genutzt werden. Das einem Betreiber verbleibende Maß an Unabhängigkeit hängt davon ab, welche Netzbestandteile gemeinsam genutzt werden und welche Fähigkeit ihm verbleibt, getrennte Bestandteile einzurichten (Planungsfreiheit). Die wichtigste Unterscheidung wird in der Vereinbarung der Parteien über die gemeinsame Netznutzung zwischen dem Funkzugangsnetz (RAN) und dem Kern- bzw. Backbone-Netz getroffen.

    1.3.2.1. RAN

    (12) Das Funkzugangsnetz umfasst Masten-/Antennenstandorte, Schränke für die technische Infrastruktur (SSC), die Stromversorgung einschließlich Antennen, Verbinder und Übertragungskabel, B-Knoten, d. h. Basisstationen, die auf den zugeteilten Frequenzen Daten senden und empfangen und eine bestimmte Netzzelle versorgen sowie die Steuervorrichtungen (RNC), die an das Kernnetz angeschlossen sind und eine Reihe von B-Knoten steuern.

    1.3.2.2. Kernnetz

    (13) Das Kernnetz ist der intelligente Teil des Netzes, der aus Folgendem besteht: Funkvermittlungsstellen (MSC), verschiedenen Hilfsknoten, Diensteplattformen, Kundendateien sowie Wartungs- und Instandhaltungszentren. Es ist mit dem ISDN-Festnetz und den Internet-Netzen verbunden.

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    (14) Gemäß dem Grad der gemeinsamen Nutzung eines Netzes lässt sich unterscheiden nach:

    a) Standorten von der gemeinsamen Nutzung einzelner Antennenmasten bis zum gesamten Antennennetz (einheitliche Netzplanung erforderlich) einschließlich technischer Infrastruktur am Standort wie z. B. Schränken;

    b) Basisstationen (B-Knoten) und Antennen;

    c) Steuereinrichtungen (RNC);

    d) Kernnetzen einschließlich Funkvermittlungsstellen (MSC) und verschiedene Datenbanken;

    e) Frequenzen.

    (15) Beim Inlandsroaming werden nicht die Netzbestandteile gemeinsam genutzt, sondern das Netz eines anderen Betreibers zur Erbringung von Leistungen für die eigenen Kunden in Anspruch genommen.

    (16) In ihrer Anmeldung verwenden die Parteien den Begriff "Standortmitbenutzung" für die gemeinsame Nutzung der Infrastruktur vor der Stufe B-Knoten und RNC (Buchstabe a) in der Aufzählung). Eine RAN-Mitbenutzung (Buchstabe b) in der Aufzählung) ist, obwohl derzeit nicht vorgesehen, in einigen Sonderfällen möglich. Die gemeinsame Nutzung der jeweiligen Kernnetze ist zwar nicht geplant, die Vereinbarung erstreckt sich jedoch auf das Inlandsroaming.

    1.3.3. DER NATIONALE REGULIERUNGSRAHMEN

    (17) Neben dem Gemeinschaftsrecht, das grundsätzlich Vorrang hat, sind bei der gemeinsamen Nutzung der Netzinfrastruktur auch die nationalen Lizenzierungs- und Regulierungsbestimmungen zu beachten(18). Sowohl die allgemeinen Regeln im Vereinigten Königreich, als auch die Vergabeauflagen für die 3G-Lizenzen der Parteien enthalten Vorgaben für die gemeinsame Nutzung des Netzes. Hierzu zählen u. a.:

    a) Anforderungen an den Netzausbau, wonach innerhalb eines gegebenen Zeitplans ein bestimmter Versorgungsgrad erreicht werden soll, insbesondere die Verpflichtung, bis Ende 2007 eine Versorgung von 80 % der Bevölkerung zu gewährleisten;

    b) allgemeine Planungs- und Umweltauflagen, z. B. bei der gemeinsamen Nutzung von Standorten und Antennen;

    c) die Möglichkeit, im Einzelfall die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen einschließlich Netzen vorzuschreiben und

    d) Beschränkungen beim Umfang der gemeinsamen Nutzung des Netzes z. B. in Bezug auf Steuereinrichtungen und empfindliche Kundendaten.

    (18) Oftel, die Regulierungsbehörde für Telekommunikation, ist die im Vereinigten Königreich für die angemeldete Vereinbarung zuständige nationale Behörde. Sie gab im Mai 2001 allgemeine Leitlinien heraus, worin sie die gemeinsame Nutzung der Infrastruktur vorbehaltlich der Einzelfallprüfung grundsätzlich befürwortete(19).

    (19) Die nationalen Vorschriften sind neben den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln kumulativ anwendbar. Sie müssen mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften in Einklang stehen, wobei die Vereinbarkeit mit den nationalen Vorschriften und Regeln einer Prüfung nach den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln nicht vorgreift. Die angemeldete Vereinbarung muss deshalb auch nach den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln geprüft werden.

    1.4. DIE VEREINBARUNG

    (20) O2 UK und T-Mobile UK schlossen am 20. September 2001 eine Kooperationsvereinbarung (Vereinbarung) über die gemeinsame Nutzung der 3G-Infrastruktur und Inlandsroaming. Die Vereinbarung umfasst auch bestimmte 2G- und 2,5G-Infrastruktureinrichtungen. Die Parteien werden weiterhin getrennt ihre Netze betreiben und Dienste erbringen. Die Vereinbarung enthält Bestimmungen, die gewährleisten sollen, dass nur die unbedingt erforderlichen Informationen ausgetauscht werden. In der Vereinbarung wird zwischen folgenden drei Gebieten unterschieden: i) dem Erstausbaugebiet (IBA), ii) dem getrennten Gebiet (DA) und iii) dem Restgebiet. Auf Treffen am 6. und 7. März 2003 teilten die Parteien der Kommission mit, dass sie eine weitere Untergliederung des IBA in zwei Teile vereinbart hatten. Am 12. März 2003 erläuterten sie der Kommission in einer Unterlage, was sie vereinbart hatten und wie die Vereinbarung entsprechend geändert wurde. Das IBA wurde in zwei Gebiete untergliedert:

    a) ein "Kerngebiet", das die 10 bedeutendsten Städte des Vereinigten Königreichs erfasst und auf das rund [32-38 % (*)](20) der britischen Bevölkerung entfallen. Im Kerngebiet des IBA werden beide Parteien ihre Netze getrennt ausbauen(21);

    b) ein "Restgebiet", das weitere 13 Städte des Vereinigten Königreichs erfasst und auf das [weniger als 10 % (*)] der britischen Bevölkerung entfallen. Im Restgebiet des IBA wurden beiden Parteien Städte zugeteilt, in denen sie ihre Netze ausbauen werden(22).

    1.4.1. STANDORTMITBENUTZUNG UND INLANDSROAMING IM ERSTAUSBAUGEBIET

    (21) Das Erstausbaugebiet umfasst die städtischen Ballungsräume, in denen rund [30-50 % (*)] der Bevölkerung und mehr als [50-80 % (*)] der Unternehmen des Vereinigten Königreichs angesiedelt sind. Schwerpunkt der Zusammenarbeit in diesem Gebiet wird die gemeinsame Infrastrukturnutzung sein, wobei Inlandsroaming nicht ausgeschlossen ist. Für dieses Gebiet haben die Parteien Folgendes vereinbart:

    a) Zusammenarbeit gemäß Klausel 2.3 bei der Planung, dem Erwerb (getrenntes Eigentum), dem Bau, der Erweiterung und der gemeinsamen Nutzung von 2G-, 2,5G- und 3G-Standorten. Hierzu zählen die gemeinsame Unterbringung von Antennenmasten, Geräten und Ausrüstung (Stromversorgung, Gestelle, Kühlung) für 3G-, 2,5G- und/oder 2G-Anlagen, insbesondere Sende-/Empfangseinrichtungen und Gestelle der Basisstationen sowie Schränke für B-Knoten-Basisstationen, jedoch keine Übertragungs- und Antennenanlagen;

    b) die gegenseitige Mitteilung der jeweiligen Funkpläne und gegebenenfalls deren Überarbeitung, um die gemeinsamen Standorte am besten für die einzelnen Zellenstandorte nutzen zu können (Klauseln 6.2.1-6.2.4 und 6.7);

    c) gegenseitige Erteilung einer Option über zwei Jahre und 30 Tage nach dem 31. Dezember 2001 für Standorte, die für die gemeinsame Nutzung geeignet sind (vereinbartes Dokument 8 der Vereinbarung);

    d) gegenseitige Einräumung eines Nutzungsvorrechts, falls ein Dritter denselben Standort mitbenutzen möchte (vereinbartes Dokument 8);

    e) im Restgebiet des IBA Ausbau des Netzes in den der jeweiligen Partei zugeteilten Städten und Bereitstellen von Roamingdiensten an die andere Partei, bis diese ihre eigene Netzerfassung in diesem Gebiet erreicht hat (im "Kerngebiet") des IBA werden die Parteien von Anfang an ihre Netze getrennt ausbauen und nicht auf Roaming zurückgreifen.

    (22) Die vorgesehene gemeinsame Standortnutzung erstreckt sich nicht auf das gesamte Funkzugangsnetz, insbesondere nicht auf den B-Knoten und das RNC; ausgenommen sind auch die Funkfrequenzen und das Kernnetz.

    (23) Die Vereinbarung sieht ferner den regelmäßigen Austausch von Informationen vor, um Standortmitbenutzung und Roaming zu ermöglichen. Hierzu zählt der Austausch technischer Informationen über gegenwärtige und zukünftige Standorte, den Ort und die Höhe der Antennen, die Beschaffenheit und das Ausmaß des verfügbaren Raumes, besondere Rechte oder Beschränkungen sowie die Bezugsgrößen der Standortbeschaffenheit, um ein nahtloses Roaming zu ermöglichen. Als Sicherung sind auch Bestimmungen über Vertraulichkeit einbezogen.

    1.4.2. STANDORTMITBENUTZUNG UND INLANDSROAMING IM GETRENNTEN GEBIET

    (24) Für dieses Gebiet, das rund [40-70 %(*)] der britischen Bevölkerung erfasst, verfolgen die Parteien einen gemeinsamen 3G-Funk- und Ausbauplan nach dem Grundsatz des getrennten Gebiets für jede Partei. Den Parteien wird darin ein eigener Bereich zugewiesen, in dem sie ihr 3G-Netz gemäß den einheitlichen Funk- und Ausbauplänen aufbauen und betreiben. Innerhalb ihres zugewiesenen Bereichs werden sich die Parteien gegenseitig Roamingdienste gemäß der Preisformel "Endpreis minus minus" (Klausel 22.1) erbringen, dürfen jedoch keine ähnlichen Vereinbarungen über die Erbringung dieser Dienste mit Dritten eingehen (Klausel 2.5). In Sonderfällen kann eine RAN-Mitbenutzung in Betracht gezogen werden. Dies ist derzeit jedoch nicht geplant. Gemäß Klausel 9.2 darf eine Partei im zugewiesenen Bereich einer anderen Partei keine 3G-Infrastruktur errichten, vorbehaltlich der Ausnahmen nach Klausel 11, die keiner vorherigen Zustimmung der anderen Partei bedürfen (z. B. bei besonderen Ereignissen, zur Befriedigung der Marktnachfrage und/oder für die besonderen Bedürfnisse wichtiger Kunden).

    (25) Die Parteien haben ferner vereinbart, dass alle neuen Standorte im getrennten Gebiet ausreichenden Raum für Antennenmasten von mindestens zwei Betreibern vorsehen, und dass eine Partei in ihrem zugewiesenen Bereich Raum für eine spätere Belegung durch die andere Partei vorhält. Die Parteien haben eine Option auf die gemeinsame Standortnutzung nach dem 31. Mai 2002 für einen Zeitraum von 2 Jahren und 30 Tagen oder von 5 Jahren und 30 Tagen, gefolgt von einem unbefristeten Nutzungsvorrecht (vereinbartes Dokument 8). Erhält ein Standortbetreiber nach Erlöschen des Optionsrechts von einem Dritten ein Angebot mit einer Mitbenutzungsgebühr, die gleich hoch oder höher als die zuvor zwischen den Parteien anhand angemessener Marktpreise vereinbarte und ausgehandelte Benutzungsgebühr (Preisliste) für die eigenen Standorte der Parteien oder die von ihnen kontrollierten Standpunkte ist, muss er die andere Partei hiervon unterrichten. Daraufhin hat die andere Partei 14 Tage Zeit, um das Eingehen einer Vereinbarung über die Standortmitbenutzung mit der den Standort kontrollierenden Partei zu bestätigen.

    (26) Gemäß Klausel 14.7 darf jede Partei mit anderen inländischen 3G-Betreibern Verträge über Inlandsroaming auf dem von ihr errichteten und betriebenen Netz schließen, wobei der dritte Betreiber nur Zugang zum Netz der anderen Partei erhält, wenn diese darin einwilligt. Die Parteien dürfen allerdings ihre 3G-Dienste auf der Großabnehmerstufe an Dritte weiterverkaufen, die selbst kein Netz betreiben (z. B. Diensteerbringer und/oder Betreiber virtueller Netze); dies gilt sowohl für die eigene Infrastruktur, als auch im Fall des Roaming im zugewiesenen Bereich der anderen Partei. Die Klausel lässt Vereinbarungen über Auslandsroaming unberührt.

    (27) Wie im Fall des Erstausbaugebiets werden die Parteien technische Informationen austauschen, um Standortmitbenutzung und Roaming zu ermöglichen. Die Einführung eines gemeinsamen Frequenzplans wird jedoch den Austausch weiterer Informationen z. B. über Erfassungsziele und Erfassungs-/Erschließungspläne, Ziele für die Dienstequalität, erwartete Verkehrsanforderungen für UMTS-Dienste und Frequenzgestaltungsparameter für B-Knoten erfordern. Als Sicherung sind auch Bestimmungen über Vertraulichkeit einbezogen.

    1.4.3. STANDORTMITBENUTZUNG UND INLANDSROAMING IM RESTGEBIET

    (28) Die Parteien haben vereinbart, ihre jeweiligen 3G-Netze in das Restgebiet, das die am wenigsten dicht besiedelten Gebiete des Vereinigten Königreichs umfasst, gemäß den gleichen Grundsätzen wie im getrennten Gebiet zu erweitern, sofern die Marktbedingungen dies zulassen.

    1.4.4. DAUER

    (29) Die Vereinbarung wird für einen unbefristeten Zeitraum geschlossen, kann jedoch von jeder Partei nach dem 31. Dezember 2007 mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.

    1.5. ARGUMENTE DER PARTEIEN

    (30) Die Parteien rechtfertigen die Vereinbarung mit den finanziellen Schwierigkeiten der 3G-Betreiber, dem Regulierungsrahmen im Vereinigten Königreich, der eine Erfassung von 80 % der Bevölkerung bis 2007 vorschreibt und dem Erfordernis, die Umweltauflagen zu beachten.

    1.5.1. ARTIKEL 81 ABSATZ 1 EGV/ARTIKEL 53 ABSATZ 1 EWRA

    (31) Laut Parteien bezwecke und bewirke die Vereinbarung nicht eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt entgegen Artikel 81 Absatz 1 EGV/Artikel 53 Absatz 1 EWRA, vielmehr bewirke sie eine Steigerung des Wettbewerbs als dessen Minderung. Hierzu machen sie geltend, dass sie auf der Netzebene im Erstausbaugebiet miteinander im Wettbewerb stehen werden, während der Wettbewerb im getrennten Gebiet sie in die Lage versetzen werde, auf der Diensteebene den Wettbewerb mit anderen 3G-Betreibern landesweit zu einem früheren Zeitpunkt aufzunehmen, als dies ohne die Zusammenarbeit möglich wäre.

    1.5.2. ARTIKEL 81 ABSATZ 3 EGV/ARTIKEL 53 ABSATZ 3 EWRA

    (32) Sollte die Vereinbarung als wettbewerbsbeschränkend eingestuft werden, machen die Parteien aus den nachstehenden Gründen geltend, dass sie gemäß Artikel 81 Absatz 3 EGV/Artikel 53 Absatz 3 EWRA freistellbar sei. Die Vereinbarung werde die Erbringung von 3G-Diensten beschleunigen, indem sie die Parteien in die Lage versetzt, ihre Kosten für die Errichtung des 3G-Netzes zu senken, wodurch die 3G-Dienste den Endabnehmern zu einem früheren Zeitpunkt bereitgestellt werden könnten. Außerdem würden die Verbraucher durch das Angebot von schnelleren, innovativeren 3G-Diensten zu niedrigeren Preisen Vorteile haben. Schließlich werde die Zusammenarbeit bewirken, dass die Parteien den Endabnehmern keine normierten Dienste anbieten, sondern vielmehr den Wettbewerb direkt bei dem Inhalt der Anwendungen, den Groß- und Endabnehmerpreisen, den Geschäftsbedingungen, der Kundenpflege und der Vermarktung fortführen. Hieraus schließen sie, dass durch die Vereinbarung der Wettbewerb auf den britischen Märkten für 3G-Netze und -Dienstleistungen nicht nur erhalten, sondern gestärkt werde.

    1.6. BEMERKUNGEN VON DRITTER SEITE

    (33) Auf die erste Verwaltungsmitteilung und die folgende Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erwiderten die britische Wettbewerbsbehörde, zwei Mobilfunkbetreiber und ein Hersteller von Spezialausrüstungen. Alle Erwiderer befürworteten grundsätzlich die gemeinsame Nutzung der Infrastruktur, die britische Wettbewerbsbehörde und ein Mobilfunkbetreiber machten jedoch eingehendere, kritischere Bemerkungen zu der Vereinbarung in ihrer gegenwärtigen Form.

    1.6.1. BEMERKUNGEN DER BRITISCHEN WETTBEWERBSBEHÖRDEN

    (34) Die britischen Wettbewerbsbehörden stellten in ihren eingehenden Bemerkungen mögliche Wettbewerbsbedenken aufgrund der Zusammenarbeit im Erstausbaugebiet in den Mittelpunkt(23). Nach ihrer Auffassung beschränke die Vereinbarung den Netzwettbewerb und den Wettbewerb zwischen den Parteien hinsichtlich Erfassung und Qualität. Besondere Bedenken äußerten sie hinsichtlich der Bestimmungen in der Vereinbarung, mit denen der Netzwettbewerb im Erstausbaugebiet beschränkt werde. Außerdem sind sie der Auffassung, dass die Vereinbarung stillschweigende Absprachen zwischen den beiden Parteien erleichtere und Auswirkungen in anderen Bereichen haben könnte, die den Wettbewerb auf der Endabnehmerstufe schwächen könnten. Hinsichtlich einer möglichen Standortabschottung äußerten die britischen Behörden zwar Bedenken, waren jedoch der Auffassung, dass in diesem Markt ausreichend Wettbewerb herrsche, so dass jegliche Probleme unerheblich wären. Schwierigkeiten für einen anderen Betreiber beim Zugang zu den Standorten wären wahrscheinlich auf besondere Gegebenheiten in Einzelgebieten im Vereinigten Königreich beschränkt.

    (35) Angesichts dieser Bedenken empfahlen die britischen Behörden, folgende Auflagen zu machen:

    a) die Freistellung sollte für einen relativ kurzen Zeitraum befristet sein, um eine Überprüfung der tatsächlichen Vorteile für die Verbraucher zu ermöglichen;

    b) die Parteien sollten die Vereinbarung dahin gehend ändern, dass im Erstausbaugebiet gegenseitige Roaming-Vereinbarungen und die Nutzung eines gemeinsamen Frequenzplanes untersagt würden, um die bestmögliche Nutzung gemeinsamer Standorte zu ermöglichen;

    c) die Freistellung sollte davon abhängig gemacht werden, dass die Unternehmensleitung und Kontrolle der Parteien unverändert bleibt, und es sollte die Verpflichtung vorgesehen werden, der Kommission jegliche Änderungen beim Eigentum zu melden, und schließlich

    d) wäre es wünschenswert, die Vertraulichkeitsvorkehrungen unabhängig überprüfen zu lassen, und darüber der Kommission in regelmäßigen Abständen Berichte vorzulegen.

    1.6.2. BEMERKUNGEN VON MARKTTEILNEHMERN

    (36) Ein dritter Marktteilnehmer befürwortete grundsätzlich Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Netzen, sofern diese auch Dritten offen stuenden. Hinsichtlich der Vereinbarung äußerte er Bedenken, dass die Option zur Standortmitbenutzung und das Nutzungsvorrecht de facto zur Ausschließlichkeit führen und andere Betreiber vom Markt fernhalten könnte. Außerdem äußerte er Bedenken, dass den Parteien aufgrund der Kosteneinsparungen durch die Vereinbarung ein unangemessener Vorteil im Markt entstehen könnten. Dieser Marktteilnehmer kam zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung verglichen mit einer offenen Vorkehrung zu weniger Wettbewerb, weniger Kosteneinsparungen und weniger Vorteilen für die Verbraucher führen würde.

    (37) Ein anderer Marktteilnehmer äußerte Bedenken, dass die Kommission Vorkehrungen über die gemeinsame Antennennutzung trotz ihrer betrieblichen, umweltlichen und finanziellen Vorteile als technische Lösung ausschließen könnte.

    (38) Alle von dritter Seite eingegangenen Bemerkungen wurden eingehend geprüft und, sofern darin stichhaltige Bedenken hinsichtlich des Wettbewerbs zum Ausdruck gebracht wurden, entsprechend berücksichtigt. Diese Bedenken werden in der rechtlichen Würdigung unter Punkt 2 dieser Entscheidung aufgegriffen.

    2. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

    (39) Da diese im Wesentlichen technische Vereinbarung keine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt, müssen ihre Auswirkungen untersucht werden. Hinsichtlich möglicher nachteiliger Auswirkungen der Vereinbarung auf den Wettbewerb sind nicht nur ihre Beschaffenheit, sondern auch die wirtschaftlichen Gegebenheiten wie z. B. die Marktmacht der Parteien und andere Faktoren betreffend die Marktstruktur zu untersuchen. Hierzu müssen die beiden relevanten Großabnehmermärkte definiert werden, die unmittelbar von der Vereinbarung betroffen sind, sowie eine Reihe anderer Groß- und Endabnehmermärkte, auf denen Auswirkungen spürbar werden können.

    2.1. RELEVANTER MARKT

    2.1.1. ALLGEMEINES

    (40) Die Märkte lassen sich in der Regel in Groß- und Endabnehmermärkte unterteilen. In der Telekommunikation bestehen die Großabnehmermärkte gewöhnlich aus der Bereitstellung des Zugangs zu den Netzen oder Netzbestandteilen und aus den Netzdiensten an die Betreiber von Netzen und Diensten; die Endabnehmermärkte bestehen wiederum aus der Erbringung von Kommunikationsdiensten an die Endverbraucher(24). Innerhalb dieser allgemeinen Kategorien lassen sich engere Märkte nicht nur gemäß den Merkmalen der betreffenden Dienste und dem Grad an Substituierbarkeit mit anderen Diensten nach Preis, Nutzung und Verbraucherwahl, sondern auch anhand einer Untersuchung der Wettbewerbsbedingungen und der Struktur von Angebot und Nachfrage definieren(25). Angesichts der Vorteile der Mobilität und des dafür gezahlten höheren Preises sind Mobilfunkdienste in der Regel nicht durch Festnetzdienste substituierbar. Mobilfunk- und Festnetz-Sprachdienste gehören deshalb unterschiedlichen Dienstemärkten an, was durch eine Reihe von Kommissionsentscheidungen festgelegt wurde(26).

    (41) Die Vereinbarung betrifft insbesondere folgende Netzzugangs- und Dienstemärkte:

    a) den Markt für Standorte und Standortinfrastruktur für digitale Mobilfunkausrüstungen;

    b) den Markt für den Großabnehmerzugang zum Inlandsroaming für 3G-Kommunikationsdienste.

    (42) Außerdem sind indirekt der Markt für den Großabnehmerzugang zu 3G-Diensten und die nachgeordneten Endabnehmermärkte für 3G-Dienste betroffen.

    2.1.2. MÄRKTE DES GROSSABNEHMERZUGANGS ZU MOBILFUNKNETZEN

    (43) Der Zugang zu bestimmten Mobilfunknetzmärkten kann sich aus dem Zugang zu physischen Einrichtungen wie Standorten, der Standortinfrastruktur wie z. B. Antennenmasten und Antennen sowie Leitungskanälen, Mietleitungen und Wegerechten ergeben, die Bestandteil einer Mobilfunk-Netzinfrastruktur sind. Außerdem gibt es Großabnehmernetzzugangs- und -dienstemärkte für die Erbringung digitaler Mobilfunkdienste an andere Betreiber. Diese lassen sich grob in zwei Kategorien unterteilen:

    a) Großabnehmer-Netzdienste bezogen auf die Zusammenschaltung, mit der die Verbindung zwischen den Benutzern verschiedener Netze hergestellt werden kann;

    b) Großabnehmer-Zugangsdienste, die sich auf die Nutzung eines Wirts- oder Besuchsnetzes durch Kunden anderer Betreiber beziehen.

    (44) Die Großabnehmer-Netzdienste im Bereich der Zusammenschaltung umfassen den Rufabschluss an einen Endabnehmer, die Rufeinleitung durch einen Endabnehmer, direkte Zusammenschaltungsdienste durch die Erstellung einer direkten physischen Verbindung zwischen Ruf einleitenden und abschließenden Netzen und Transitdienste, d. h. die Erstellung einer indirekten Verbindung zwischen einleitenden und abschließenden Netzen durch den Transit über dritte Netze. Zugangsdienste in Bezug auf die Nutzung eines Wirts- oder Besuchsnetzes durch Kunden eines anderen Betreibers umfassen die Großabnehmerbereitstellung von Inlands- und Auslandsroamingdiensten und von Übertragungszeit.

    2.1.3. VON DER VEREINBARUNG DIREKT BETROFFENE MÄRKTE

    2.1.3.1. Der Markt für Standorte und Standortinfrastruktur für digitale Mobilfunkausrüstungen

    Produkt-/Infrastrukturmarkt

    (45) Sowohl 2G- als auch 3G-Mobilfunknetze stützen sich auf eine Zellnetzarchitektur um die Antennen, die auf dem Erfassungsgebiet verteilt sind und den Empfang von Funksignalen sowie die Weiterleitung an Endnutzer innerhalb eines bestimmten Radius ermöglichen(27). Die Betreiber von 2G- und 3G-Mobilfunknetzen benötigen Standorte für die Errichtung der Antennen und der dazugehörigen Infrastruktur wie Masten, Schränke, Stromversorgung, Verbinder und Übertragungskabel.

    (46) Der Erwerb über den Kauf oder häufiger das Mieten von Standorten erfordert das Eingehen von Vereinbarungen mit deren Eigentümern und eine Planungserlaubnis von den zuständigen Behörden sowie, in einigen Fällen, die Zustimmung der Regulierungsbehörden zur Eindämmung der Risiken von Funkfrequenzstörungen. Die Anzahl der Standorte für digitale Mobilfunkanlagen ist theoretisch zwar unbegrenzt, in der Praxis wird die Zahl der geeigneten Standorte jedoch durch Planungsauflagen, Gesundheits- oder Umwelterwägungen oder räumliche Einschränkungen in Stadtzentren, an Flughäfen oder bei Bahnhöfen eingeschränkt. Ein Standort muss deshalb nicht nur aus technischer Sicht geeignet sein, er muss auch den Regulierungsauflagen entsprechen und in den geplanten Netzaufbau passen, der sich gemäß den Kapazitätsanforderungen auf ein Erfassungsgebiet verteilt.

    (47) Aus Nachfragesicht werden Standorte gegenwärtig hauptsächlich von den fünf Betreibern nachgefragt, die 3G-Lizenzen für das Vereinigte Königreich halten und den Ausbau eines 3G-Netzes planen, wovon vier Unternehmen bereits 2G-Netze betreiben(28). Grundsätzlich sind 2G- und 3G-Standorte austauschbar, doch angesichts der unterschiedlichen Frequenzen und der für 3G-Dienste gewünschten zusätzlichen Kapazitäten ist ein 3G-Netz dichter und erfordert bis zu zweimal mehr Standorte als ein 2G-Netz. Deshalb kann ein nur begrenzter Teil der Nachfrage nach 3G-Standorten befriedigt werden, indem man auf 2G-Standorte zurückgreift. Während die 2G-Netze bereits vollständig ausgebaut sind, ist der Ausbau der 3G-Netze im Vereinigten Königreich noch in seiner Anfangsphase. Angesichts der Ausbauvorgabe der Regulierungsbehörden entsprechend einer Erfassung der Bevölkerung von 80 % bis Ende 2007 ist die Anfangsnachfrage nach Standorten in den städtischen und dicht besiedelten Gebieten am höchsten. Es gibt zwar einen gewissen Spielraum für die Substitution zwischen verschiedenen Arten von Standorten wie z. B. zwischen Dach- und Mastenstandorten oder zwischen Mehrfachstandorten, die Mikro- oder Pikozellen bedienen und zwischen Standorten, die große Makrozellen bedienen; es gibt jedoch keine anderen Produkte, die als Substitut für 2G- und 3G-Standorte und deren Infrastruktur dienen könnten.

    (48) Aus Sicht des Angebots kann der Zugang zu 2G- und 3G-Standorten und deren Infrastruktur erstens durch die 2G- und 3G-Netzebetreiber ermöglicht werden, die die Standorte für den Betrieb ihrer eigenen Netze verortet, erworben und erschlossen haben. Grundsätzlich können Standorte von mehreren Betreibern gemeinsam genutzt werden, aufgrund der technischen Beschränkungen beträgt die Hoechstzahl je nach Aufbau eines Standorts in der Regel jedoch drei. Auf der Angebotsseite sind offenbar Verbundvorteile gegeben, da die Netzbetreiber dazu neigen, mit Anbietern zu verhandeln, die ihnen die größtmögliche Anzahl an Standorten bereitstellen können, um ihre Erschließungs- und Transaktionskosten möglichst gering zu halten. Die Betreiber können es deshalb vorziehen, eine Mitbenutzung mit anderen Betreibern zu vereinbaren, die auch Bestandteile der Standortinfrastruktur umfasst, um dadurch ihre Kosten weiter zu senken. Schließlich ist es möglich, dass in den Ballungszentren bereits die günstigsten Standorte erschlossen sind und deshalb neuen Marktzugängern nicht in jedem Fall verfügbar sein könnten.

    (49) Es gibt einen nur begrenzten Spielraum für ein Angebot durch Betreiber von Rundfunknetzen. Im Allgemeinen befinden sich deren Übertragungsanlagen an Standorten, die ein viel höheres Maß an räumlicher Erfassung verglichen mit den Anforderungen von Zellularsystemen ermöglichen. Deshalb bestehen Rundfunkstandorte in der Regel aus hochgelegenen hohen Aufbauten, die mit großer Leistung (Dutzende von Kilowatt) übertragen, um mit einer begrenzten Anzahl an Standorten ein Hoechstmaß der Bevölkerung zu versorgen. Wegen Kapazitätserwägungen sind Mobilfunknetze zellular aufgebaut, wobei jeder Standort eine ausreichende, jedoch beschränkte Erfassung gewährleistet, die Interferenzen zwischen den Zellen verringert und eine Frequenzzuteilung für die Weiterverwendung in anderen Gebieten ermöglicht. Die Größe einer Zelle kann von wenigen hundert Metern bis zu mehreren Kilometern reichen und ergibt sich aus dem Umfang der jeweils erforderlichen Netzkapazität. Die Höhe des Standorts und die übertragene Leistung sind die wichtigsten Faktoren bei der Festlegung der Zellengröße, wobei üblicherweise die Übertragungsleistung mehrere Zehnerwatt und die Antennenhöhe zwischen 10 und 20 Meter betragen. Die Mobilfunkbetreiber greifen bevorzugt auf Rundfunkstrukturen zurück, wo sich diese für die jeweiligen Anforderungen eines Dienstes eignen.

    (50) Es sind unabhängige Unternehmen in den Markt getreten, die auf die Verortung, den Erwerb und die Bereitstellung von Standorten zur Verwendung durch Dritte spezialisiert sind. Als Standortbereitsteller sind auch öffentliche Einrichtungen und Versorgungsunternehmen in den britischen Markt getreten. Außerdem erwerben und mieten die Betreiber einzelne Standorte von ihren Eigentümern auf geschäftlicher Grundlage. Neben den allgemeinen Planungsvorgaben, den Gesundheitsschutzvorschriften und Anforderungen zur Minderung elektromagnetischer Störungen bestehen keine schwerwiegenden rechtlichen, gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, die einem zügigen Markteintritt im Wege stuenden und damit eine Substitution auf der Angebotsseite verhindern würden. Für den Markteintritt sind weder beträchtliche Investitionen, noch schwer erhältliches technisches Fachwissen erforderlich, der somit möglich bleibt.

    (51) Aus dieser Angebots- und Nachfrageanalyse ist zu schließen, dass es einen Markt für Standorte und Standortinfrastruktur für digitale Mobilfunkausrüstungen gibt.

    Räumlicher Markt

    (52) Bezogen auf die Struktur der Nachfrage durch Betreiber mit einer landesweiten Lizenz kann man das Vereinigte Königreich als Markt zugrunde legen. Angesichts der strengeren Planungsvorschriften für Mobilfunkstandorte in Schottland könnte es jedoch einen getrennten schottischen Markt geben.

    2.1.3.2. Großabnehmermarkt für den Zugang zum Inlandsroaming für 3G-Kommunikationsdienste

    Produkt-/Dienstemarkt

    (53) Mobiles Roaming findet statt, wenn die Kunden ihr Handgerät, d. h. ihre Teilnehmerkennungsmodulkarte SIM bei der Nutzung eines anderen als ihr eigenes Netzes (Gast- oder Besuchsnetz), das die SIM-Karte nicht ausgestellt hat, einsetzen. Roaming ist sowohl national als auch international möglich. In beiden Fällen liegen ihm Vereinbarungen zwischen dem eigenen Netzbetreiber und dem Betreiber des Besuchsnetzes über die Bereitstellung des Großabnehmer-Roamingzugangs zum Besuchsnetz zugrunde, der anschließend als Endabnehmerdienst den Teilnehmern des eigenen Netzes erbracht wird. Für das Auslandsroaming sind Vereinbarungen zwischen ausländischen Betreibern erforderlich, denen die innerhalb des GSM-Verbandes entwickelten Standardvereinbarungen zugrunde liegen(29), außerdem unterscheiden sich die Preise erheblich vom Inlandsroaming.

    (54) Anfänglich mögen zwar gewisse Überschneidungen zwischen 2G-, 2,5G- und 3G-Endabnehmerdiensten gegeben sein, aus Nachfragesicht wird sich der Großabnehmerzugang zum Inlandsroaming für 3G-Kommunikationsdienste jedoch vom 2G- oder 2,5G-Roaming unterscheiden, da der Umfang der Sprach- und Datendienste, die gestützt auf 3G-Roaming erbracht werden können, umfassender ist, und die Übertragungsgeschwindigkeiten (144 bis 384 kB/s bei 3G-Diensten gegenüber 20 und 60 kB/s bei 2,5G-Diensten und 9 bis 14 kB/s bei 2G-Diensten wesentlich höher sein werden). Unter Punkt 2.1.4.2 werden die betreffenden Sprach- und Datendienste eingehender erörtert.

    (55) Aus Angebotssicht werden nur Betreiber von 3G-Netzen bzw. Betreiber, die in der Lage sind, die entsprechende Zugangsart zu den 3G-Netzen dieser Betreiber bereitzustellen, in der Lage sein, den Zugang zu Inlandsroaming für 3G-Dienste an Großabnehmer zu erbringen. Angesichts der Lizenzierungsvorschriften ist, abgesehen vom Sekundäreintritt gestützt auf Zugangsrechte zu einem bestehenden 3G-Netz, kein Eintritt möglich. Der Großabnehmerzugang zum Inlandsroaming für 3G-Kommunikationsdienste ist somit ein getrennter Produkt-/Dienstemarkt.

    Räumlicher Markt

    (56) Angesichts der in den einzelnen Ländern vorgeschriebenen Lizenzen für 3G-Netze und der Preisunterschiede zwischen Inlands- und Auslandsroaming besteht der relevante Markt aus dem Vereinigten Königreich.

    2.1.4. SONSTIGE MÖGLICHERWEISE BETROFFENE GROSSABNEHMER- UND ENDABNEHMERMÄRKTE

    2.1.4.1. Möglicherweise betroffene Großabnehmermärkte für 3G-Netzzugang und -dienste

    Produkt-/Dienstemarkt

    (57) Von der Vereinbarung könnte eine Reihe anderer Großabnehmermärkte für 3G-Netzdienste und den Netzzugang betroffen werden, wie z. B. der Markt für die Bereitstellung von Großabnehmerübertragungszeit an Diensteanbieter, für die im Vereinigten Königreich Regulierungsauflagen gelten. Der Zugang zur Großabnehmerübertragungszeit ähnelt dem Inlandsroaming, da er in gleicher Weise die Bereitstellung des Netzzugangs für Großabnehmer und von Übertragungsminuten durch ein Gastnetz betrifft. Die britischen Mobilfunkbetreiber mit Lizenz mussten als Lizenzauflage diese Leistung den Diensteerbringern liefern(30). Der Unterschied zwischen diesen beiden Arten des Zugangs besteht darin, dass ein Betreiber im Inlandsroaming selbst über den seinen Teilnehmern verfügbar zu machenden Dienstbereich befindet, wobei er Dienste anbieten kann, die den Kunden des Gastnetzes nicht zur Verfügung stehen. Ein Diensteanbieter kann jedoch nur den einfachen Weiterverkauf des Dienstebereichs anbieten, den er von dem Netzbetreiber erhält, der ihm die Großabnehmer-Übertragungszeit bereitstellt.

    (58) Ein weiterer möglicher Großabnehmermarkt ist der Markt für die Ruferzeugungsdienste, wo die Erbringer von Trägerwahldiensten das Recht erwerben, den Zugang zu Mobilnetzen zu erlangen, um die Anrufe einzuleiten, die sie unter eigener Zuständigkeit abschließen dürfen. Es ist möglich, dass neue Formen des Großabnehmerzugangs zu 3G-Netzen und -Diensten hinzukommen und einmal getrennte relevante Märkte bilden werden.

    (59) Der 3G-Netzzugang und die Großkunden-Zugangsdienste sind getrennt vom 2G- oder 2,5G-Netzzugang oder den Netzdiensten zu sehen, da auf der Grundlage von 3G-Netzen vielfältigere und andere Dienste aufgrund der spürbar höheren Übertragungsgeschwindigkeiten erbracht werden können. Da sich die 3G-Großabnehmermärkte erst entwickeln, wäre es verfrüht, die Nachfrage nach Netzdiensten und den Zugang zu den Netzen in diesen Märkten eingehend zu beschreiben, mit Ausnahme der Nachfrage von Diensteerbringern nach Zugang zu Großabnehmerübertragungszeiten. Auf der Angebotsseite sind diese Märkte auf die 3G-Netzbetreiber und andere Anbieter beschränkt, die das Recht erlangen können, das entsprechende Maß an Zugang zu 3G-Netzen bereitzustellen.

    Räumlicher Markt

    (60) Da die Lizenzen und das Preisgefüge nur für ein Land gelten, ist der räumliche Erfassungsbereich dieser Großabnehmermärkte in der Regel auf ein Land beschränkt(31). Da es für diese Entscheidung nicht erforderlich ist, diese Märkte genauer zu definieren, kann ihre genaue Eingrenzung offen bleiben.

    2.1.4.2. Potenziell betroffene Endabnehmermärkte

    (61) Während die von dieser Vereinbarung erfasste Zusammenarbeit zwar auf die Standortmitbenutzung und das Inlandsroaming auf Großabnehmer-Netzebene beschränkt ist, könnten die Auswirkungen der Zusammenarbeit auch auf den nachgeordneten Endabnehmer-Dienstemärkten spürbar werden, wo die Parteien unabhängig voneinander tätig sind. Im Bereich der Endabnehmer-Mobilfunkdienste wurden Sprach- und Datendienste bisher gebündelt angeboten, weshalb man auf einen einheitlichen Markt schließen könnte. Die 3G-Betreiber werden bestrebt sein, "nahtlose" 2G- und 3G-Sprach- und Datendienste zu erbringen, indem sie beide Dienstearten auf einer einzigen SIM-Karte anbieten. Es wird jedoch angenommen, dass sich die Anteile zwischen Sprach- und Datendiensten grundlegend verschieben: Während die 2G-Datendienste weitgehend auf Telefax und SMS beschränkt sind, und auf die Sprachdienste in der Regel mehr als 90 % der Einkünfte von 2G-Mobilfunkbetreibern entfallen, wird bei den 3G-Netzen mit ihren Diensten wie Fernkaufen, Videotelefon und Videokonferenzen davon ausgegangen, dass einmal zwischen 50 % und zwei Dritteln der Einnahmen Datendiensten entstammen werden. Es ist deshalb angebracht, digitale Mobilfunk-Sprachdienste getrennt von den Datendiensten zu untersuchen. Zumindest in der Anfangszeit entspricht diese Unterscheidung weitgehend der zwischen leitungs- und paketvermittelten Diensten.

    Digitale mobile Sprachdienste

    (62) In den Märkten der mobilen Sprachtelefondienste hat die Kommission bisher in der Regel nicht zwischen den verschiedenen Techniken unterschieden. In den meisten Entscheidungen ging sie davon aus, dass die analogen und die digitalen Systeme GSM 900 und 1800 Bestandteil des gleichen mobilen Sprachtelefoniemarktes sind, wobei engere Marktdefinitionen gesucht wurden, um zu gewährleisten, dass bei keiner der gewählten Marktdefinitionen eine beherrschende Stellung entstand(32). Da jedoch der analoge Mobilfunk im Vereinigten Königreich abgeschafft worden ist, sind von dieser Vereinbarung die digitalen mobilen Sprachmobilfunkdienste betroffenen. Bisher hat die Kommission die verschiedenen Märkte für 2G-, 2,5G- und 3G-Endabnehmerdienste noch nicht definiert(33).

    (63) Nach einer bestimmten Zeit erwartet die Industrie, dass sich leistungsfähige Sprachdienste über 3G-Netze entwickeln, die aus in Datendienste integrierte Sprachdiensten wie z. B. Verbrauchervideofone und Multimediakonferenzdienste bestehen, deren Kapazität über die von 2G- und 2,5G-Netzen hinausgeht. Deshalb ist es möglich, dass sich ein getrennter Endabnehmermarkt für 3G-Sprachdienste entwickelt, oder dass sogar 3G-Sprach- und Datendienste in einen einzigen Markt zusammenfließen. Die durch die 3G-Technik herbeigeführten Verbesserungen bei der Qualität und dem Erfassungsbereich der betreffenden Sprachdienste könnten dazu führen, dass für 3G-Sprachdienste ein Aufpreis gezahlt wird. Außerdem ist zu erwarten, dass die Verbraucher nur in eine Richtung, d. h. 3G-Dienste für 2G-Dienste, jedoch nicht umgekehrt substituieren werden, was ein Nachweis für getrennte Märkte wäre. Für diese Entscheidung ist es jedoch nicht notwendig, zu befinden, ob 2G- und 3G-Sprachdienste als getrennte Produktmärkte anzusehen sind. Die Definition des relevanten Produktmarktes wird deshalb offen gelassen.

    Digitale mobile Datendienste

    (64) Ein grundlegender Unterschied zwischen 2G-Datendiensten einerseits und 2,5- und 3G-Datendiensten andererseits besteht darin, dass 2G-Dienste leitungsvermittelt, 2,5- und 3G-Dienste jedoch paketvermittelt sind, d. h. auf einer unterschiedlichen Technik mit unterschiedlichen und erweiterten Leistungsmerkmalen beruhen. Weil damit gerechnet wird, dass die über 3G-Netze verfügbaren Dienste und Inhalte wesentlich leistungsfähiger als 2G-Dienste sowohl hinsichtlich der Übertragungsgeschwindigkeit als auch des Umfangs des Diensteangebots sein werden, wird sich die Substituierbarkeit zwischen 2G und 3G wahrscheinlich nur in eine Richtung entwickeln. Dies führt zu der Schlussfolgerung, dass 2G- und 3G-Dienste wahrscheinlich getrennten Märkten angehören. Es ist zwar von einigen Überschneidungen zwischen 2,5G- und 3G-Diensten auszugehen, da auch 2,5G-Dienste mobiles E-Mail, Multimedia-Übermittlung und beständigen Internetzugang ermöglichen, doch verfügt 2,5G nicht über ausreichende Übertragungsgeschwindigkeiten, um die hochwertigen Datendienste zu erbringen, mit denen auf den 3G-Netzen gerechnet wird. Man kann deshalb von einem entstehenden Markt für die Erbringung von mobilen 3G-Datendiensten ausgehen.

    (65) Ausgehend von der Mobilität als Unterscheidungsfaktor hat die Kommission bisher die mobilen und festen Datendienste getrennten Märkten zugeordnet(34). 3G-Datendienste in den höchsten Bandbreiten werden wahrscheinlich erst verfügbar sein, wenn ein möglichst großes Gebiet bei geringer oder nicht vorhandener Mobilität erfasst sein wird. Gleichzeitig entwickeln sich drahtlose Ortsnetzdienste (WLAN), deren Datenkommunikation einschließlich Breitband-Internetzugang nur eine beschränkte Mobilität innerhalb eines bestimmten Gebietes (z. B. innerhalb von Gebäuden oder an öffentlichen Orten) ermöglicht. Es ist möglich, dass ein ähnliches Maß an beschränkter Mobilität in Zukunft für alle oder die meisten Hochbreitband-Datendienste zur Norm wird. Es lässt sich deshalb noch nicht vorhersehen, ob Dienste wie WLAN die 3G-Dienste ergänzen oder ersetzen werden, womit die Unterscheidung zwischen festen oder mobilen Datendiensten wegfiele und ein Markt für drahtlose Breitband-Datenkommunikation entstehen könnte.

    (66) Da sich die 2,5G-Dienste weiterentwickeln und die 3G-Dienste gegenwärtig noch im Planungsstadium sind, kann man noch nicht vorhersehen, ob sie denselben oder verschiedenen Märkten angehören, ob digitale mobile Sprach- und Datendienste demselben Markt angehören oder ob bestimmte 3G-Dienste demselben Markt der Breitband-Datendienste wie WLAN zuzuordnen sind. Für diese Entscheidung ist es jedoch nicht notwendig, zu befinden, ob 2G-, 2,5G- und 3G-Datendienste und/oder -Sprachdienste als getrennte Produktmärkte anzusehen sind. Die Definition des relevanten Produktmarktes wird deshalb offen gelassen.

    Räumliche Märkte

    (67) Da die Endabnehmergebühren und -diensteangebote des digitalen Mobilfunks derzeit national sind, ist der Erfassungsbereich der Märkte ebenfalls national, mit Ausnahme des entstehenden Marktes für die Erbringung nahtloser europaweiter Mobiltelekommunikationsdienste an international mobile Kunden, die von der Kommission zuerst in der Entscheidung Vodafone/Mannesmann ausgewiesen wurden(35). Angesichts der hohen Gebühren und der begrenzten Funktionsfähigkeit wären internationale Roamingdienste kein Substitut(36). Außerdem haben sich die Netzbetreiber in der Regel geweigert, Kunden eines ausländischen Netzes dauerhaftes Roaming auf ihrem eigenen Netz zu erlauben. Somit sind die oben beschriebenen Märkte nationale Märkte.

    2.2. MARKTSTRUKTUR

    2.2.1. DER MARKT FÜR STANDORTE UND STANDORTINFRASTRUKTUR FÜR DIGITALE MOBILFUNKAUSRÜSTUNGEN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH

    (68) Nach den Angaben der britischen Rundfunkkommunikationsagentur (RA) gibt es im Vereinigten Königreich rund 35000 Außenstandorte für Zellularsender. Um 3G-Dienste erbringen zu können, würden die Betreiber nach Schätzung der Agentur zwischen 30000 und 50000 Standorten benötigen, wobei es schwer sei, die genaue Anzahl anzugeben, da diese von einer Reihe von Faktoren einschließlich des Erfolgs von 3G abhänge.

    (69) Gemäß den Angaben der Mobilfunkbetreiber werden rund 35000 Standorte für die 2G-Übertragung genutzt und damit mehr als 95 % der Bevölkerung erreicht(37). Gestützt auf deren Antworten hat die Kommission ermittelt, dass mindestens 40000 Standorte erforderlich sein werden, damit 80 % der britischen Bevölkerung mit 3G-Diensten versorgt werden können. Es wird jedoch eine größere Anzahl erforderlich sein, um die gesamte Bevölkerung des Vereinigten Königreichs zu versorgen.

    (70) Alle Mobilfunkbetreiber kontrollieren eine große Anzahl an Standorten, die sie in den meisten Fällen von öffentlichen Unternehmen, kommerziellen und privaten Immobilieneigentümern mieten. Außerdem gibt es Spezialunternehmen, die Antennenraum auf Funktürmen vermieten, die eine Vielzahl an Mietern und drahtlosen Netzen unterbringen können.

    (71) O2 UK hat 7600 2G-Standorte und besitzt bzw. kontrolliert rund 6 000 Standorte. T-Mobile UK hat [rund 8600 (*)] Standorte, wovon rund 2000 von Crown Castle International verwaltet werden.

    (72) Von den anderen Betreibern hat Vodafone rund 8000 und Orange rund 9500 Standorte. Hutchison als Neuzugänger befindet sich im Aufbau seines Bestands an 3G-Standorten und hat gegenwärtig rund 4000 Standorte, die etwa 50 % der Bevölkerung erreichen. Es wird erwartet, dass weitere [(*)] Standorte hinzukommen.

    (73) Alle Betreiber sind bestrebt, weitere Standorte zu erwerben, um 3G-Dienste im Vereinigten Königreich erbringen zu können.

    2.2.2. GROSSABNEHMERZUGANG ZUM INLANDSROAMING FÜR 3G-KOMMUNIKATIONSDIENSTE

    (74) Neben den Parteien haben Vodafone, Orange und Hutchison 3G UK (Neuzugänger) auf der Versteigerung vom April 2000 3G-Mobilfunklizenzen nach dem Funktelegrafengesetz von 1949 erhalten. Die britische Regierung verfolgt zwar Pläne, den Frequenzhandel einzuführen(38), doch sind angesichts der Kosten für die Errichtung eines 3G-Netzes und der Schwierigkeiten, ein angemessenes Frequenzspektrum zu erlangen, die Zutrittsschranken hoch, wenn nicht überwindbar. Ein Neuzugang durch Frequenzhandel ist in der absehbaren Zukunft unwahrscheinlich.

    (75) Neben den Betreibern werden Diensteerbringer oder möglicherweise mobile virtuelle Netzbetreiber (MVNO) auf dem 3G-Großabnehmermarkt tätig sein. Von den gebundenen und den unabhängigen Diensteerbringern wird Übertragungszeit auf Großabnehmerebene von einem Partner (Netzbetreiber) gekauft und überwiegend an Geschäftskunden für eigene Rechnung weiterverkauft. Die nächste Stufe besteht aus den erweiterten Diensteerbringern, die ihre eigenen Gebührenstrukturen und Pakete einschließlich Mehrwertdiensten anbieten. Virgin Mobile (ein 50 %-GU mit T-Mobile UK) ist ein Beispiel für einen erweiterten Diensteerbringer, der mit Erfolg Privatkunden bedient. Die mobilen virtuellen Netzbetreiber sind die letzte Stufe in der Diensteerbringerhierarchie, die den erweiterten Diensteerbringern ähnliche Dienste erbringen, jedoch ihre SIM-Karten unter eigenem Namen ausstellen. In einigen Fällen gehören ihnen sogar Bestandteile von Netzinfrastrukturen. Für die Nutzung des Frequenzspektrums hängen sie jedoch vom Netz eines Mobilfunkbetreibers ab.

    (76) Gemäß der angemeldeten Vereinbarung ist nationales 3G-Roaming gegenwärtig nur zwischen O2 UK und T-Mobile UK vorgesehen. Es ist jedoch möglich, dass weitere Roaming-Vereinbarungen zwischen Betreibern geschlossen werden, um abgelegene Gebiete des Vereinigten Königreichs zu erfassen.

    (77) Da die Diensteerbringer und die Betreiber virtueller Netze in Nischenmärkten tätig sind, wird das Angebot an Großabnehmer-Übertragungszeit im 3G-Netz wegen des Umfangs der neuen Dienste wahrscheinlich größer sein. Im 2G-Netz wurde die gesamte Großabnehmerübertragungszeit von BT Cellnet und Vodafone bereitgestellt(39), mit Ausnahme der Vereinbarung über erweiterte Diensteerbringung zwischen T-Mobile UK und Virgin Mobile.

    2.2.3. 3G-ENDABNEHMEREBENE

    (78) Sämtliche fünf Betreiber mit Lizenz planen den Ausbau ihrer Netze und werden mit der Erbringung von 3G-Diensten im Jahr 2003 bzw. 2004 beginnen. Da die 3G-Netze und -Dienste noch nicht auf den Markt gebracht wurden, können bisher weder Marktanteile genannt, noch die Substituierbarkeit zwischen 2G- und 3G-Diensten ermittelt werden. Bei den 2G-Endabnehmerdiensten hatten die Betreiber nach Einnahmen im Jahr 2002 folgende Marktanteile: Vodafone - 34 %, Orange - 27 %, O2 UK - 22 % und T-Mobile UK - 17 %(40). Es steht jedoch nicht fest, ob dieser Zustand im 3G-Netz fortbesteht, außerdem wird es in diesem Markt einen Neuzugänger geben, nämlich Hutchison 3G UK unter dem Markennamen "3". Der Marktzutritt von Hutchison 3G UK und die Möglichkeit, dass die erweiterten Dienste-Erbringer und die MVNO eine größere Rolle spielen, könnten den Wettbewerb stärken, doch ist anzunehmen, dass die angestammten Betreiber einschließlich der Parteien angesichts ihres Kundenstammes und ihrer 2G-Netze eine starke Stellung auch in diesem Markt einnehmen werden.

    2.3. BESCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS

    (79) Artikel 81 Absatz 1 EGV untersagt Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Artikel 53 Absatz 1 EWRA enthält ergänzende Bestimmungen in Bezug auf den Handel zwischen den Vertragsparteien und die Auswirkungen auf den Wettbewerb innerhalb des EWR. Vereinbarungen zur Beschränkung des Wettwerbs entgegen Artikel 81 Absatz 1 EGV/Artikel 53 Absatz 1 EWRA können jedoch unter den Bedingungen von Artikel 81 Absatz 3/Artikel 53 Absatz 3 EWRA freigestellt werden.

    (80) Die Vereinbarung zwischen O2 UK und T-Mobile UK betrifft die Zusammenarbeit beim Ausbau der 3G-Netze der Parteien durch Standortmitbenutzung und Inlandsroaming. Diese Hauptziele werden im Vereinigten Königreich in folgenden drei getrennten Gebieten verfolgt: i) dem Erstausbaugebiet (IBA), ii) dem getrennten Gebiet (DA) und iii) dem Restgebiet (RA). Sie werden von den Parteien durch die Zusammenarbeit bei der Planung, dem Erwerb, der Errichtung, der Erschließung und gemeinsamen Nutzung von 2G-, 3G- und 2G/3G-Standorten sowie durch die gegenseitige Erbringung von Roamingdiensten verwirklicht. Die Vereinbarung enthält eingehende Durchführungsbestimmungen insbesondere in Bezug auf den Austausch vertraulicher Informationen über die Durchführung des Projekts.

    (81) Die Parteien arbeiten beim Ausbau ihrer mobilen 3G-Netze umfassend zusammen. Eine derart weitreichende Zusammenarbeit zwischen zwei Hauptanbietern in einem Markt mit einer nur begrenzten Anzahl von Wettbewerbern und hohen, wenn nicht absoluten Zutrittsschranken wirft Wettbewerbsbedenken auf. Deshalb müssen die Vereinbarung und dabei insbesondere die Standortmitbenutzung und das Inlandsroaming sorgfältig nach Artikel 81 EGV/Artikel 53 EWRA untersucht werden.

    (82) Die Pläne der Parteien für die am geringsten besiedelten Teile des Vereinigten Königreichs sind noch nicht in einem Entwicklungsstadium, dass die Kommission bereits die möglichen Auswirkungen ihrer Zusammenarbeit auf den Wettbewerb in diesem Gebiet ermitteln könnte. Diese Entscheidung betrifft deshalb nicht die Pläne der Parteien für das Restgebiet.

    2.3.1. STANDORTMITBENUTZUNG

    (83) Die Standortmitbenutzung zwischen Wettbewerbern war im 2G-System weit verbreitet, jedoch überwiegend auf Ad-hoc-Grundlage. Die für das 3G-System erforderliche Verdoppelung der Anzahl der Standorte verschärft jedoch die Umweltschutz- und Gesundheitsbedenken. Aus politischen Erwägungen wird die Standortmitbenutzung deshalb zunehmend gefördert und durch die Gemeinschaftsvorschriften ausdrücklich begünstigt. So sieht z. B. Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)(41) Folgendes vor: "Die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen kann aus städtebaulichen, gesundheits- oder umweltpolitischen Gründen vorteilhaft sein und sollte von den nationalen Regierungsbehörden auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen gefördert werden".

    (84) Die Standortbenutzung kann jedoch nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb zeitigen, insbesondere durch die Minderung des Netzwettbewerbs, wenn Wettbewerber vom Zugang zu den für sie notwendigen Standorten und Standortinfrastrukturen ausgeschlossen werden. Außerdem kann sie in einigen Fällen stillschweigende Absprachen begünstigen.

    (85) Die Parteien sind direkte Wettbewerber in den 2G- und 3G-Großabnehmer- und Endabnehmermärkten und etablierte Anbieter im 2G-Mobilfunk. Sie wären durchaus in der Lage, ihre Netze unabhängig voneinander auszubauen, insbesondere in Ausbaugebieten, wie dem IBA, wo sich wahrscheinlich die größte Nachfrage nach 3G-Diensten entfalten wird. Es ist deshalb zu untersuchen, ob die Standortmitbenutzung mit Artikel 81 Absatz 1 EGV/Artikel 53 Absatz 1 EWRA zu vereinbaren ist.

    2.3.1.1. Mitbenutzte Netzbestandteile und Frequenzpläne

    (86) Die Standortmitbenutzung durch die Parteien im Erstausbaugebiet und im getrennten Gebiet umfasst bestimmte "passive" Bestandteile des Netzes wie z. B. Antennen, Stützstrukturen, B-Knoten-Schränke, Kühlvorrichtungen und die Stromversorgung(42). Die Parteien erwägen darüber hinaus, für bestimmte punktuelle Lösungen im getrennten Gebiet auch RAN-Einrichtungen wie z. B. B-Knoten(43) gemeinsam zu nutzen, jedoch noch nicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt.

    (87) Die Standortmitbenutzung zwischen den Parteien im IBA und im DA ist wegen der betreffenden Netzbestandteile beschränkt, weshalb die Parteien die Hauptbestandteile ihrer Zugangsnetze einschließlich sämtlicher intelligenten Teile des Netzes und der Netzplattformen, die über die Art und den Umfang der angebotenen Dienste entscheiden, getrennt kontrollieren werden. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass im getrennten Gebiet zusätzliche Netzbestandteile mitbenutzt werden, was jedoch nicht die Fähigkeit der Parteien spürbar beeinträchtigen dürfte, ihre Netze unabhängig voneinander zu kontrollieren, da eine RAN-Mitbenutzung lediglich für wenige Sonderfälle vorgesehen ist. Die Pläne der Parteien sind jedoch noch nicht ausgereift, um hierzu endgültig Stellung zu beziehen.

    (88) Die gemeinsame RAN-Mitbenutzung könnte auch die Gefahr erhöhen, dass die Parteien einen spürbaren Anteil gemeinsamer Kosten hätten, was die Abstimmung der Marktpreise und des Ausstoßes erleichtern könnte. Da jedoch die Netzbestandteile von den Parteien nur in begrenztem Maße mitbenutzt werden, wird der Umfang der sich aus der Mitbenutzung ergebenden gemeinsamen Kosten wahrscheinlich niedrig sein. Dies ergibt sich auch aus den von T-Mobile vorgelegten Ansätzen, wonach [ein sehr kleiner Anteil der Kosteneinsparungen (*)] der Kosteneinsparungen bei den Kapitalaufwendungen aufgrund der Vereinbarung sich aus der Standortmitbenutzung ergeben werden (die Einsparungen bei den Betriebsausgaben sind [begrenzt (*)]). O2 UK hat Zahlen vorgelegt, denen zwar eine andere Methodik zugrunde liegt, die aber ähnliche Kosteneinsparungen aus der Standortmitbenutzung erbringen. Damit wird die Höhe der gemeinsamen Kosten aufgrund der Standortmitbenutzung ebenfalls beschränkt sein.

    (89) Die Parteien hatten die Absicht, einen einheitlichen Frequenzplan im IBA und einen gemeinsamen Frequenzplan im DA einzuführen und dabei ihre Funkausrüstungen auf den gleichen oder einer erheblichen Anzahl gleicher Standorte zu installieren. Dies hätte zu nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb führen können, da es zur Angleichung der Netze der Parteien insbesondere bei der Erfassung hätte führen können. Die Parteien haben jedoch entschieden, keinen einheitlichen Frequenzplan im IBA, dem wichtigsten Gebiet hinsichtlich des Verkehrsaufkommens, einzuführen, und erwarten, dass weniger als [7-12 % (*)] der Gesamtanzahl der von ihnen im IBA genutzten Standorte gemeinsame Standorte sein werden. Der gemeinsame Frequenzplan ist auf das DA beschränkt, so dass die Parteien keine ähnlichen Netze im gesamten Vereinigten Königreich ausbauen werden.

    (90) Da der Umfang der Standortmitbenutzung beschränkt ist und die Parteien weder einen einheitlichen noch einen gemeinsamen Frequenzplan im gesamten Gebiet des Vereinigten Königreichs einführen werden, wirft dieser Gesichtspunkt der Vereinbarung über die Standortmitbenutzung keine Wettbewerbsbedenken auf.

    2.3.1.2. Zugewiesene Bereiche im DA

    (91) Gemäß der Vereinbarung ist jede Partei für den Ausbau des Netzes in zugewiesenen Bereichen des getrennten Gebiets verantwortlich, die weitgehend übereinstimmen. Außerdem haben die Parteien vereinbart, keine 3G-Standorte oder -netze außerhalb des ihnen jeweils zugewiesenen Bereichs auszubauen und zu betreiben, hierbei jedoch einige Ausnahmen vorgesehen.

    (92) Die Beschränkungen beim Netzausbau im "zugewiesenen Bereich" der anderen Partei könnte als eine Form der Marktaufteilung angesehen werden, die den Wettbewerb gemäß Artikel 81 Absatz 1 EGV beschränkt. Die Vereinbarung erlaubt den Parteien jedoch den Netzausbau im zugewiesenen Bereich der anderen Partei unter einer Vielzahl von Umständen wie z. B. i) wenn eine Partei dies aufgrund der Marktnachfrage, der Herausforderungen des Wettbewerbs oder der behördlichen Auflagen für erforderlich hält, ii) wenn es erforderlich wäre, um bis zum 31. Dezember 2002 gemäß den 3G-Lizenzauflagen der Parteien 80 % der Bevölkerung zu erfassen, iii) vorübergehend, um eine Reihe beliebter oder besonderer Veranstaltungen wie z. B. Konzerte erfassen zu können und iv) für besondere Kunden (Klausel 11). Die Vereinbarung erlaubt es somit den Parteien, ihr Netz im zugewiesenen Bereich der jeweils anderen Partei bei einer Vielzahl von Sachverhalten einschließlich der Marktnachfrage und der Erfuellung der behördlichen Auflagen auszubauen. Aus betrieblichen Erwägungen soll sie gewährleisten, dass die Parteien ihre Mittel auf bestimmte Gebiete konzentrieren, um dort die Standorte so schnell und wirksam wie möglich erschließen zu können. Aufgrund dieser zahlreichen Ausnahmen hat die Klausel daher keine spürbar nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb.

    2.3.1.3. Option im Erstausbaugebiet und im getrennten Gebiet

    (93) Die Parteien haben die Ausschließlichkeit für die Standorte über einen bestimmten Zeitraum anfänglich auf der Grundlage einer ausschließlichen Option und anschließend über das Nutzungsvorrecht vorgesehen. Die Erteilung eines ausschließlichen Rechts wirft Bedenken auf, da sie Dritte und insbesondere Neuzugänger potenziell daran hindern könnte, Zugang zu Standorten und der Standortinfrastruktur für den Einbau ihrer Netzausrüstung zu erlangen, wodurch ihre Fähigkeit eingeschränkt werden könnte, ihre Dienste über ein leistungsfähiges Netz zu erbringen. Ein gewisses Maß an Ausschließlichkeit wäre jedoch zu rechtfertigen, da es zu einer wirksameren Mitbenutzung durch die Parteien führen könnte.

    (94) Die Vereinbarung sieht für die Anwendung der Ausschließlichkeit folgende Zeiträume vor:

    a) IBA: Option von zwei Jahren und dreißig Tagen ab dem 31. Dezember 2001 (bis zum 30. Januar 2004) für die Standorte der anderen Partei;

    b) DA: Option von fünf Jahren und dreißig Tagen ab dem 31. Mai 2002 (bis zum 30. Juni 2007) für die 2G-Standorte der anderen Partei im eigenen zugewiesenen Bereich;

    c) DA: Option von zwei Jahren und dreißig Tagen ab dem 31. Mai 2002 (bis zum 30. Juni 2004) für 3G-Standorte der anderen Partei (modernisierte 2G-Standorte und neue 3G-Standorte) im zugewiesenen Bereich dieser Partei.

    (95) Die Vereinbarung erlaubt es den Parteien, den Zeitpunkt für den Beginn des Optionszeitraumes zu verlegen. Es wäre deshalb möglich, dass die Optionszeiträume zu einem späteren Zeitraum enden.

    (96) Von dritter Seite wurden in einem Vorbringen zu der Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen der Option und des Nutzungsvorrechts auf andere Mobilfunkbetreiber geltend gemacht und betont, dass die Option und das Vorrecht selektiv zur Abschottung des Marktes eingesetzt werden könnten. Bedenken würden sich hier jedoch nur ergeben, wenn i) geeignete Standorte fehlten, ii) der Zeitraum der Ausschließlichkeit zu lange wäre und zur Marktabschottung führte und iii) keine angemessene aufsichtsrechtliche Regelung gegeben wäre.

    Ausreichende Standorte

    (97) Im Vereinigten Königreich gibt es offenbar ausreichende Standorte zur Nutzung durch Mobilfunkbetreiber. In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3 sagten die britischen Behörden hierzu Folgendes: "Wir gehen davon aus, dass es zu keinen Abschottungen bei den Standorten kommen wird: Es gibt eine Vielzahl von potenziellen Eigentümern von Standortgrundstücken, außerdem ist die Standortmitbenutzung durch zwei oder mehr Betreiber üblich. Schwierigkeiten beim Zugang anderer Betreiber zu Standorten könnte es unter bestimmten Umständen in einigen Gebieten geben, wo die Planungsauflagen der zuständigen Behörden streng ausgelegt werden"(44).

    (98) Die Standortmitbenutzung gewinnt für die Mobilfunkbetreiber zunehmend an Bedeutung, wobei bereits 26 % aller Außenstandorte mitbenutzt werden(45). Ein wichtiger Faktor ist auch das Vorhandensein eines bedeutenden Sekundärmarktes bei der Vermietung von Standorten und Infrastrukturen für Mobilfunkausrüstungen, der dazu beiträgt, dass die Mobilfunkbetreiber nicht den Zugang zu sämtlichen Standorten kontrollieren. Diese so genannten "Funkturmgesellschaften" haben einen finanziellen Anreiz, dafür zu sorgen, dass ihre Standorte möglichst weitgehend und effizient von den Betreibern genutzt werden, womit das Interesse einhergeht, die Standortmitbenutzung zuzulassen. So stellt z. B. Crown Castle eine beträchtliche Anzahl an Standorten jedem der fünf 3G-Mobilfunkbetreiber bereit, wobei [eine beträchtliche Anzahl (*)] der von ihm kontrollierten rund 3200 Standorte von mehr als zwei Betreibern mitbenutzt werden.

    (99) Die Bevölkerung ist zunehmend besorgt über mögliche Nebenwirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt bei der Ansiedlung von Masten insbesondere in der Nähe von Schulen. Dies hat im Vereinigten Königreich zu einer stärkeren Konsultierung der Öffentlichkeit bei den Planungen für die Ansiedlung von Antennenmasten geführt(46). In Schottland wurden strengere Planungsauflagen eingeführt, durch die sich die Zeit zur Erlangung einer Planungsgenehmigung verlängert(47). Außerdem erfordert 3G eine größere Anzahl an Standorten, und gegenwärtig sind fünf Betreiber, einschließlich eines Neuzugängers bestrebt, ihre Netze gleichzeitig auszubauen(48). Dadurch könnte in bestimmten Gegenden (z. B. in Gebieten mit einer sehr hohen Nachfrage in Ballungsräumen, in der Nähe von Schulen und Krankenhäusern und in umweltpolitisch sensiblen Gebieten) ein potenzielles Risiko entstehen, dass dritte Betreiber wegen des Mangels an geeigneten Standorten in Gebieten mit sehr hoher Nachfrage im Vereinigten Königreich daran gehindert werden könnten, Dienste einer hohen Netzqualität und Erfassung zu erbringen.

    Dauer der Ausschließlichkeit

    (100) Es gibt eine Reihe von Anbietern von Standorten für digitale Mobilfunkausrüstungen im Vereinigten Königreich. Die Parteien kontrollieren jedoch selbst den Zugang zu einer erheblichen Anzahl von Standorten, wovon die meisten zur 3G-Nutzung umgerüstet werden können.

    (101) Ein gewisses Maß an Ausschließlichkeit ist gerechtfertigt, um den wirtschaftlichen Erfolg der Vereinbarung zu gewährleisten. Es müsste aber die Ausschließlichkeit genauer untersucht werden, wenn sie für einen Zeitraum gelten würde, während dessen die Wettbewerber und insbesondere Neuzugänger daran gehindert würden, Standorte mit den Parteien bis kurz vor oder nach der Frist mitzubenutzen, ab der die Betreiber die Erfassungsauflagen in ihrer Lizenz erfuellen müssen. Sie könnte es dritten Betreibern erschweren, ihre Lizenzauflagen zu erfuellen und ein wettbewerbfähiges Netz aufzubauen. Sie könnte auch der Politik der Förderung einer umfassenden Standortmitbenutzung zuwiderlaufen.

    (102) Im IBA räumen sich die Parteien die gegenseitige Ausschließlichkeit bis zum 30. Januar 2004 ein. Im DA wird einer Partei die Ausschließlichkeit für die 2G-Standorte der anderen Partei in dem ihr zugewiesenen Bereich bis zum 30. Juni 2007 gewährt. Weiterhin wird im DA einer Partei die Ausschließlichkeit für 3G-Standorte der anderen Partei in dem dieser Partei zugewiesenen Bereich bis zum 30. Juni 2004 eingeräumt. Ungeachtet dieser Fristen haben die Parteien die Möglichkeit, den Zeitpunkt für den Beginn des Optionszeitraumes aufgrund von Ausbauverzögerungen zu verlegen und dadurch den Zeitraum der Ausschließlichkeit zu verlängern. Damit bestuende insbesondere im DA die Gefahr, dass die Optionszeiträume erst kurz vor oder nach der für den Ausbau vorgesehenen Frist im Dezember 2007 enden, wodurch die Mitbenutzung dieser Standorte durch dritte Betreiber behindert und der Marktzugang erschwert werden könnten.

    (103) Da im Vereinigten Königreich ausreichend Standorte vorhanden sind, werden dritte Betreiber nur in wenigen Gebieten Schwierigkeiten beim Zugang zu ausreichend Standorten haben, um eine wirksame Erfassung zu gewährleisten. Die britischen Behörden stellten fest, dass voraussichtlich nur unter besonderen Umständen in isolierten Gegenden, in denen die Planungsvorschriften streng ausgelegt würden, mit Schwierigkeiten zu rechnen sei. Laut den Parteien schließt die Option nicht den Zugang für Dritte zu den Standorten aus, die im Optionszeitraum mehr als zwei Betreiber unterbringen können. Es können zwar nicht sämtliche Standorte mehr als zwei Betreiber unterbringen, doch können alle neu erschlossenen Standorte hierzu umgerüstet werden. Es besteht auch die Möglichkeit, Standorte mit anderen Mobilfunkbetreibern zu benutzen. Außerdem greifen sämtliche Betreiber zunehmend auf Funkturmunternehmen zurück, die ein finanzielles Interesse an der Mehrfachnutzung ihrer Anlage haben. Deshalb werden dritte Betreiber nur in wenigen und örtlich sehr begrenzten Gebieten des Vereinigten Königreichs aufgrund der Inanspruchnahme der Option Schwierigkeiten haben, einen Standort zu finden. Auf jeden Fall gibt es für Problemgebiete mit einem Mangel an Standorten entsprechende aufsichtsrechtliche Abhilfen.

    Aufsichtsrechtliche Abhilfen

    (104) Die potenziellen Schwierigkeiten dritter Betreiber beim Zugang zur Infrastruktur wurden in den gemeinschaftlichen Rechtstexten bedacht. Es handelt sich hierbei zwar um Planungsprobleme, doch sowohl der bestehende als auch der neue ab Juli 2003 anzuwendende aufsichtsrechtliche Rahmen(49) enthalten Vorschriften über die Infrastruktur-Mitbenutzung. Diese Bestimmungen gelten nicht nur für Betreiber mit einer Monopolstellung im Bereich der Infrastruktur wie z. B. die angestammten Eigner der Teilnehmeranschlussleitung(50), sondern für alle Unternehmen, die wie die Mobilfunkbetreiber ein elektronisches Kommunikationsnetz betreiben. Gemäß Artikel 12 der Rahmenrichtlinie können "... die Mitgliedstaaten ... einem Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz (einschließlich physischer Kolokationen) vorschreiben ...". Der neue Aufsichtsrahmen enthält deshalb eine Vielzahl von Lösungen, falls eine Vereinbarung den Wettbewerb beschränkt, indem sie den Zugang von Wettbewerbern zu bestimmten Standorten und/oder ihrer Infrastruktur verweigert, wenn die Beschaffenheiten des Geländes und/oder die besonderen Nachfragebedingungen einen Standortmangel bewirken, dass Standorte rar sind und die Standortmitbenutzung notwendig wird.

    2.3.1.4. Nutzungsvorrecht im Erstausbaugebiet und im getrennten Gebiet

    (105) Das Nutzungsvorrecht - eine mildere Form der Ausschließlichkeit als eine Option auf Standorte - schadet in diesem Fall dem Wettbewerb nicht unmittelbar, da im Vereinigten Königreich ausreichend Standorte vorhanden sind. Außerdem erlaubt die Frist von 14 Tagen für die Ausübung dieses Rechts den Parteien, umgehend zu erfahren, ob sie alternative Pläne verfolgen müssen; schließlich bedingt diese kurze Frist auch keine Engpässe. Die Tatsache, dass gemäß der Vereinbarung dritte Betreiber die gleiche oder eine höhere Lizenzgebühr als die Parteien entrichten müssen, beschränkt, obwohl dieser Gebühr angemessene Marktsätze zugrunde liegen, die Geschäftsfreiheit der standortbesitzenden Partei, und erhöht potenziell die Marktzutrittskosten für Dritte. Sie könnte sogar einer Vereinbarung zur Festsetzung eines Mindestpreises gleichgesetzt werden, die gemäß Artikel 81 Absatz 1 EGV/Artikel 53 Absatz 1 EWRA unrechtmäßig wäre.

    (106) Angesichts der von der Kommission geäußerten Bedenken haben die Parteien zugesagt, die Klausel zu ändern, die von Dritten verlangt, die gleiche oder eine höhere Lizenzgebühr als die Parteien zu entrichten. Die geänderte Klausel lautet nun wie folgt:

    "Erhält der Standortbetreiber nach Ablauf der Option ein Angebot von dritter Seite zu einem annehmbaren Preis, teilt er dem Mitbenutzer unverzüglich dieses Angebot und den Preis mit, woraufhin der Mitbenutzer binnen vierzehn Tagen dem Standortbetreiber bestätigt, ob er für den betreffenden Standort eine Mitbenutzungslizenz entweder zu diesem Preis oder zu dem Preis der vereinbarten Gebührenkarte einzugehen wünscht.

    Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Bestätigung, kann der Standortbetreiber eine Mitbenutzungsvereinbarung für den betreffenden Standort mit der dritten Partei gemäß den Bedingungen ihres Angebotes eingehen."

    (107) Die neue Formulierung räumt die Bedenken wegen möglicher Preisfestsetzung aus und gewährleistet, dass von den Parteien die Kosten für den Eintritt dritter Betreiber in den Markt nicht erhöht werden, indem von ihnen eine höhere Lizenzgebühr verlangt wird. Damit hat die geänderte Klausel keine spürbaren Auswirkungen mehr auf den Wettbewerb.

    2.3.1.5. Schlussfolgerung

    (108) Die Parteien teilen sich eine begrenzte Anzahl passiver Bestandteile des Zugangsnetzes und behalten die unabhängige Kontrolle über ihre Netze einschließlich des kritischen Kernnetzes. Sie wahren die Fähigkeit, zwischen ihren nachgeordneten Diensten zu unterscheiden, da die Höhe der durch die Standortmitbenutzung herbeigeführten Gemeinkosten unerheblich ist und die Parteien die Kontrolle über das Kernnetz und die Diensteplattformen behalten, die über die Beschaffenheit und den Umfang der angebotenen Dienste entscheiden. Die Ausschließlichkeitsbestimmungen betreffend die Standorte (die Option und das Nutzungsvorrecht) führen nicht zu einer allgemeinen Abschottung gegenüber dritten Betreibern, da im Vereinigten Königreich ausreichend Standorte vorhanden sind. Bei bestimmten Problemstandorten erlauben die neuen aufsichtsrechtlichen Rahmenbestimmungen den nationalen Regierungsbehörden, Standortmitbenutzung anzuordnen.

    2.3.2. ROAMING

    2.3.2.1. Hintergrund

    (109) Gemäß der Vereinbarung können die Parteien ihren Kunden 3G-Dienste durch die Nutzung des Inlandsroaming erbringen, wenn sie Erfassungslücken im IBA und vor allem im DA haben. Beim Inlandsroaming nutzt der Kunde eines Mobilfunkbetreibers das Netz eines anderen Betreibers innerhalb desselben Landes, um Anrufe zu tätigen oder zu empfangen, was durch komplexe technische Vereinbarungen über die Kennung des Roamingkunden, die Vermittlung der Anrufe und den Austausch von Abrechnungsinformationen geregelt ist. Die Parteien rechnen damit, neue Software einzusetzen, um ihren Kunden ein "nahtloses Roaming" zu ermöglichen, mit dem die Anrufe übergeben werden können, wenn der Anrufer Netze überschreitet, ohne dass der Anruf fallen gelassen wird, oder Dienstfunktionen verloren gingen.

    (110) Wenn die Parteien einer Roamingvereinbarung ihre Netze nicht selbständig ausbauen könnten, ergäben sich erhebliche Wettbewerbsbedenken, da eine solche Vereinbarung beinahe den gesamten auf der Netzinfrastruktur beruhenden Wettbewerb beschränken und Auswirkungen auf den Wettbewerb im Dienstebereich haben würde. Den beteiligten Betreibern entstehen ähnliche Kosten, und sie würden bei ihrem Kundenangebot nur in Bezug auf ihre Dienste und nicht hinsichtlich Preisen oder Qualität differenzieren können. Beide Parteien sind etablierte 2G-Anbieter und durchaus in der Lage, ihre 3G-Netze selbständig im gesamten Vereinigten Königreich auszubauen, da sie über die vorhandene Infrastruktur verfügen, die zur Nutzung des 3G-Systems umgerüstet werden könnte und über einen umfangreichen Kundenstamm. Deshalb ist die Erbringung von Roamingdiensten gemäß Artikel 81 Absatz 1 EGV zu untersuchen.

    (111) Die Parteien waren wegen Einschränkungen bei ihren Kapitalaufwendungen nicht in der Lage, ihr Netz so schnell wie ursprünglich geplant auszubauen. Es kam auch zu Verzögerungen bei der Verfügbarkeit der Software, um nahtloses Inlandsroaming zu ermöglichen. Die Parteien haben deshalb vereinbart, das IBA in zwei Teile zu untergliedern. Erstens werden sie ein "Kerngebiet" innerhalb des IBA ausweisen, wo jede Partei ihr Netz getrennt ausbauen wird. In diesem Gebiet, das die wichtigsten 10 Städte des Vereinigten Königreichs erfasst und auf das rund [32-38 (*)] der britischen Bevölkerung entfällt, werden die Parteien kein Inlandsroaming vornehmen, da sie ihr eigenes Netz zu dem Zeitpunkt ausgebaut haben werden, ab dem mit der Verfügbarkeit des nahtlosen Inlandsroamings gerechnet wird (im Verlauf [(*)]). Zweitens haben die Parteien ein "Restgebiet" innerhalb des IBA ausgewiesen, das 13 weitere Städte erfasst [weniger als 10 % (*)] der britischen Bevölkerung). Innerhalb dieses Restgebiets wurde jeder Partei eine Reihe von Städten zugeordnet, in der sie ihr Netz ausbauen werden und wo sich die Parteien gegenseitig Roamingdienste so lange erbringen werden, bis das 3G-Netz beider Parteien die volle Erfassung innerhalb dieses Gebiets erreicht hat. Im DA werden die Parteien die Netze im jeweils zugewiesenen Bereich gemäß den ursprünglichen Plänen vorbehaltlich möglicher Verzögerungen ausbauen und auf die Erbringung des Inlandsroaming zurückgreifen, um 3G-Dienste im zugewiesenen Bereich der anderen Partei so lange zu erbringen, bis sie ihre eigene Netzerfassung erreicht haben. Die Parteien müssen gemäß ihrer Lizenz bis Ende des Jahres 2007 80 % der britischen Bevölkerung erfassen.

    (112) Auf der Grundlage der aktuellen Pläne [T-Mobile rechnet damit, die 3G-Dienste gegen Ende des Jahres 2003 einzuführen, während O2 UK nicht beabsichtigt, die kommerziellen Dienste vor der zweiten Hälfte des Jahres 2004 einzuführen(51). Zum Zeitpunkt der Einführung werden die Parteien nicht die gesamte Bevölkerung des Vereinigten Königreichs abdecken, jedoch wird die Abdeckung zwischen 2004 und 2007 ansteigen (*)].

    (113) Die Parteien haben behauptet, das Roaming werde nicht von Artikel 81 Absatz 1 EGV erfasst und haben hierzu vier hauptsächliche Gründe angeführt:

    a) das Roaming werde im Erstausbaugebiet und im größten Teil des getrennten Gebiets zeitlich begrenzt sein, weil die Parteien die mit ihrer 3G-Lizenz vorgegebenen Ausbauverpflichtungen erfuellen müssen;

    b) jede Partei werde vor allem im IBA ihr eigenes Netz errichten und dennoch in der Lage sein, vor allem hinsichtlich Netzqualität den gegenseitigen Wettbewerb aufzunehmen;

    c) die Parteien werden gegenüber dritten Betreibern in einer gestärkten Wettbewerbsposition sein, wobei das Zurückgreifen auf das Roaming gewährleiste, dass die Einführung der vollständigen 3G-Dienste gegenüber den übrigen Betreibern nicht unnötig hinausgezögert wird;

    d) wegen der erweiterten Technik werde im 3G-Markt der Wettbewerb auf der Endabnehmer-Diensteebene wichtiger als der Wettbewerb auf der Infrastrukturebene sein.

    (114) In ihrer Erwiderung auf Artikel 19 Absatz 3 EGV der Verordnung Nr. 17 befürworteten die britischen Behörden zwar, dass den Parteien das Roaming im getrennten Gebiet erlaubt wird, widersetzten sich jedoch einem Roaming innerhalb des IBA, weil dadurch der Netzwettbewerb beeinträchtigt würde und zwar mit folgenden Argumenten:"Der Wettbewerb zwischen den Netzen betrifft sämtliche Kosten sowie die Qualität und Vielfalt von Netz- und Endabnehmerdiensten. Wettbewerb auf der Netzebene stärkt auch den Wettbewerb auf der Diensteebene. Bei der Infrastrukturmitbenutzung würde eindeutig weniger Wettbewerb hinsichtlich Netzerfassung und -qualität entstehen. Im 3G-Netz gibt es zusätzliche Leistungsparameter für die Datenübertragung, wo der Wettbewerb ebenfalls geschwächt werden könne"(52).

    (115) Die Überlegungen der britischen Behörden gingen teilweise davon aus, dass "der Netzwettbewerb vor allem in den Anfangsphasen des Ausbaus der 3G-Infrastruktur in den Ballungsräumen beträchtlich sein wird"(53), und dass "Größenvorteile durch die Mitbenutzung der Infrastruktur außerhalb der ländlichen Gebiete nicht erheblich sein werden"(54).

    2.3.2.2. Netzwettbewerb

    (116) Inlandsroaming zwischen Netzbetreibern, die eine Lizenz für den Ausbau und den Betrieb ihrer eigenen konkurrierenden Mobilfunknetze haben, beschränkt den Wettbewerb zwischen diesen Betreibern in allen verbundenen Netzmärkten bei den Hauptparametern Erfassung, Qualität und Übertragungsgeschwindigkeiten. Es beschränkt den Wettbewerb bei der Erfassung, da durch das Roaming der Betreiber auf das vom Netz des besuchten Betreibers erzielte Maß an Erfassung zurückgreift und nicht sein eigenes Netz ausbaut, um ein Hoechstmaß an räumlicher Erfassung der Bevölkerung zu erzielen. Das Inlandsroaming beschränkt den Wettbewerb auch bei der Netzqualität und den Übertragungsgeschwindigkeiten, da der Betreiber durch das Roaming bei der im besuchten Netz verfügbaren Netzqualität und Übertragungsgeschwindigkeiten beschränkt wird, die von den technischen und betrieblichen Festlegungen des Betreibers des besuchten Netzes abhängen.

    (117) Gemäß der Vereinbarung werden für das Inlandsroaming Großabnehmergebühren berechnet. Da hierauf ein kleiner, jedoch nicht unerheblicher Anteil der Kapazität der Parteien im IBA und rund die Hälfte im DA entfallen wird, ist es möglich, dass die Großabnehmergebühren, die von einer Partei den Kunden ihres Großabnehmernetzes und ihrer Zugangsdienste berechnet werden, in erheblichem Maße von den Großabnehmergebühren bestimmt werden, die sie der anderen Partei wird entrichten müssen.

    (118) Angesichts der sich daraus ergebenden Einschränkungen bei der Fähigkeit von O2 UK und T-Mobile, hinsichtlich Erfassung, Qualität, Übertragungsgeschwindigkeiten und Großabnehmerpreisen den Wettbewerb aufzunehmen, wird sich das 3G-Inlandsroaming zwischen O2 UK und T-Mobile auf sämtliche 3G-Netzmärkte im Vereinigten Königreich auswirken, einschließlich des Marktes für den Großabnehmerzugang zum Inlandsroaming für 3G-Kommunikationsdienste und des Marktes für den Großabnehmerzugang zur Übertragungszeit für 3G-Dienste.

    (119) Im Markt des Zugangs zum Großabnehmer-Inlandsroaming für 3G-Kommunikationsdienste gibt es fünf Betreiber mit Lizenz, die ihre Netze ausbauen können. Die Zutrittsschranken sind aufgrund der Lizenzauflagen und Investitionsanforderungen sehr hoch, wenn nicht absolut. Da die 3G-Märkte im Entstehen sind, liegen noch keine Marktanteilszahlen vor. Es steht jedoch fest, dass die Zusammenarbeit zwischen zwei angestammten 2G-Betreibern, von denen man erwarten kann, dass sie auch auf dem 3G-Markt eine starke Stellung einnehmen werden, spürbare Auswirkungen auf den Wettbewerb haben wird.

    2.3.2.3. Ebene der Endabnehmer

    (120) Außerdem ist der Frage nachzugehen, ob die Vereinbarung über den Zugang zum 3G-Großabnehmerroaming den Wettbewerb bei den 3G-Endabnehmerdiensten beschränkt. Das Inlandsroaming auf Großabnehmerebene wird zu einer größeren Einheitlichkeit bei den Bedingungen auf der Endabnehmerebene führen, da die zugrunde liegende Erfassung, Qualität und Übertragungsgeschwindigkeit der Netze wohl ähnlich sein werden. Die Übertragungsgeschwindigkeiten werden die Arten von Diensten in erheblichem Maße bestimmen, die ein Betreiber wird erbringen können. Außerdem wird der Zeitpunkt der Einführung bestimmter Dienste davon abhängen, ab wann bestimmte Übertragungsgeschwindigkeiten zuverlässig auf Netzebene verfügbar sein werden, die für die Zwecke des Inlandsroaming abgestimmt werden müssen. Da die Betreiber beim 3G-Inlandsroaming für Großabnehmer die Gebühren für den Großabnehmerzugang werden zahlen müssen, denen das Endabnehmer Minus-minus-System zugrunde liegt, wird der Spielraum für den Preiswettbewerb ebenfalls eingeschränkt. Schließlich könnte dieses System auch Risiken einer Abstimmung bei der Höhe der Endabnehmergebühren bewirken.

    (121) Es ist somit wahrscheinlich, dass die Zusammenarbeit zwischen den Parteien beim 3G-Inlandsroaming für Großabnehmer Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen ihnen in den nachgeordneten Endabnehmermärkten haben wird. Die Anzahl der Teilnehmer in diesen Märkten wird zwar in Kürze größer sein als auf der Netzebene, und es liegen keine genauen Marktanteile vor, doch wenn man die gemeinsamen Marktanteile der Parteien bei den 2G-Endabnehmermärkten zugrunde legt, ergibt sich ein erheblicher Anteil von 40 %.

    2.3.2.4. Schlussfolgerung

    (122) Die Vorkehrung über gegenseitiges Roaming hat spürbare Auswirkungen auf den Wettbewerb, da sie die Fähigkeit der Parteien einschränkt, auf der Netzebene hinsichtlich Erfassung, Qualität und Übertragungsgeschwindigkeiten den Wettbewerb aufzunehmen. Sie hat auch Auswirkungen auf die nachgeordneten Märkte, da die Parteien hinsichtlich Erfassung, Qualität und Übertragungsgeschwindigkeiten von ihren Netzen gegenseitig abhängen, um Dienste erbringen zu können.

    2.3.3. INFORMATIONSAUSTAUSCH

    (123) Der Austausch von geschäftsempfindlichen Informationen zwischen Wettbewerbern wird als wettbewerbsschädlich angesehen, da er die Marktungewissheit verringern und Absprachen fördern hilft. Ein wesentlicher Teil der zwischen den Parteien ausgetauschten Informationen kann als Geschäftsgeheimnis eingestuft werden. Im vorliegenden Fall ist der Informationsaustausch jedoch überwiegend technischer Art und erlaubt es den Parteien nicht, die Wettbewerbsstrategie der anderen Partei insgesamt zu erkennen. Der Austausch ist jedoch im Rahmen der Vereinbarung insgesamt und der allgemeinen Marktgegebenheiten zu beurteilen, weshalb diese Fragen einschließlich des Bestehens von Sicherungsvorkehrungen eingehend untersucht werden müssen.

    (124) Hinsichtlich der Standortmitbenutzung beziehen sich die im IBA ausgetauschten geschäftsempfindlichen Informationen in erster Linie auf die Konfigurationsparameter der Standorte. Im DA ist der Austausch aufgrund der Einführung des gemeinsamen Frequenzplanes umfangreicher und schließt auch Informationen ein, die sich auf die Funktionsweise des Netzes einschließlich Erfassung, Ausbaupläne, B-Knoten, Frequenzgestaltungsparameter und erwartete Verkehrsanforderungen beziehen.

    (125) Für das Roaming werden zwei Arten von Informationen regelmäßig ausgetauscht. Die erste Art ist funktionsbezogen und definiert landesweit die auf den Netzen und über den Roaming-Dienst zu erbringenden Funktionen. Die zweite Art des Informationsaustauschs betrifft die Kapazität für die verschiedenen Dienste- und Verkehrsarten (Träger, Teledienste oder SMS). Dieser quantitative Austausch bezieht sich auf die Arten und Mengen des im Netz zu erwartenden Verkehrs.

    (126) Obwohl vertrauliche Informationen ausgetauscht werden, muss die Zusammenarbeit im Rahmen der Gesamtvereinbarung untersucht werden. Der Informationsaustausch ist für die Standortmitbenutzung der Parteien erforderlich, um ihren Kunden ein nahtloses Roaming zu erbringen. Es werden überwiegend technische Informationen ausgetauscht, die es nicht ermöglichen, die Wettbewerbsstrategie der anderen Partei zu erkennen. Insbesondere ist es unmöglich, die Art der Endabnehmeranwendungen mit Genauigkeit festzustellen.

    (127) Die Parteien haben Sicherungen eingebaut, um das Risiko einzugrenzen, dass die Zusammenarbeit in wettbewerbswidrige Tätigkeiten in nachgeordneten Märkten ausarten könnte. Die Vereinbarung untersagt den Austausch von Informationen über die Preise von Produkten und Diensten, die Produktentwicklung und die Pläne für die Markteinführung. Die Parteien haben auch zugesagt zu gewährleisten, dass die mit der Durchführung des Projekts befassten Personen über die einschlägigen Wettbewerbsvorschriften, Fragen der Vertraulichkeit, Regulierungsauflagen und -verpflichtungen angemessen unterrichtet werden.

    (128) Der sich auf Endabnehmeranwendungen nicht erstreckende Informationsaustausch ist erforderlich, um eine wirksame Standortmitbenutzung und das Roaming zwischen den Parteien zu ermöglichen. Die Sicherungsmaßnahmen dämmen das Risiko ein, dass der Informationsaustausch in wettbewerbswidrige Absprachen ausarten könnte. Nach Auffassung der Kommission hat der Informationsaustausch keine spürbar nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb.

    (129) Die britischen Behörden haben Bedenken geltend gemacht, dass die enge Zusammenarbeit zwischen den Parteien und der eingehende Informationsaustausch in wettbewerbswidrige Absprachen ausarten könnten, weshalb sie die Parteien ersucht haben, der Kommission im Zuge einer unabhängigen Revision regelmäßig einen Bericht über die Funktionsweise der Vertraulichkeitsvorkehrungen vorzulegen.

    (130) Die Kommission stimmt mit den britischen Behörden darin überein, dass in bestimmten Fällen eine unabhängige Revision der Vertraulichkeitssicherungen angemessen sein könnte. In diesem Fall sind die Parteien in Märkten tätig, die von den Wettbewerbsbehörden auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene und den nationalen Regulierungsbehörden genau überwacht werden. Die nationalen Wettbewerbsbehörden können Informationen unmittelbar bei den Parteien einholen, wenn sie den begründeten Verdacht auf Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln haben sollten. Deshalb wäre die Anforderung unangemessen, eine unabhängige Revision der Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, um eine Überwachung durch die Kommission zu ermöglichen.

    2.3.4. SONSTIGE MÖGLICHE BESCHRÄNKUNGEN

    (131) Die Vereinbarung enthält eine Reihe sonstiger Beschränkungen, die Wettbewerbsbedenken aufwerfen könnten; hierbei sind insbesondere folgende Klauseln gemäß Artikel 81 Absatz 1 EGV/Artikel 53 Absatz 1 EWRA zu prüfen:

    a) Vertragsgrundlage "intuitu personae",

    b) Zugang zum Netz der anderen Partei.

    2.3.4.1. Intuitu personae

    (132) Gemäß der Vereinbarung darf keine Partei ihr Netz in ihrem zugewiesenen Bereich ausbauen oder Vorkehrungen hierzu treffen oder der anderen Partei 3G-Dienste in ihrem zugewiesenen Bereich über Vorkehrungen mit einem anderen Lizenzinhaber erbringen, die den mit dieser Vereinbarung vorgesehenen Vorkehrungen in materieller Hinsicht ähnlich wären.

    (133) Diese Klausel hat Auswirkungen auf das Ausmaß, in dem jede Partei ähnliche Vereinbarungen in ihrem zugewiesenen Bereich mit dritten Mobilfunkbetreibern eingehen kann. Sie gewährleistet, dass beide Parteien vergleichbare Ressourcen investieren, stellt die Qualität der erbrachten Roamingdienste sicher und erhält die Vertraulichkeit der zwischen den Parteien ausgetauschten Informationen aufrecht. Angesichts des Gesamtziels der Vereinbarung hat sie keine spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb.

    2.3.4.2. Zugang zum Netz der anderen Partei

    (134) Gemäß der Vereinbarung steht es den Parteien frei, Vorkehrungen mit dritten 3G-Lizenzbetreibern für ein 3G-Inlandsroaming zu treffen, wobei die andere Partei jedoch nicht verpflichtet wird, den Teilnehmern oder Kunden dieses dritten Betreibers über das Roaming Zugang zu ihrem eigenen Netz einzuräumen. Gemäß den Parteien entstuenden erhebliche technische Schwierigkeiten, wenn man Inlandsroaming durch einen anderen großen Betreiber auf dem Mobilfunknetz der Parteien zuließe. Auf jeden Fall wurde die Erbringung von Roamingdiensten zwischen Netzbetreibern als eine Beschränkung des Wettbewerbs eingestuft, die eine Untersuchung gemäß den Wettbewerbsregeln erfordert. Deshalb kann eine Beschränkung hinsichtlich anderer 3G-Netzbetreiber mit Lizenz, die sich dieser Form der Zusammenarbeit anschließen, nicht als Beschränkung des Wettbewerbs eingestuft werden. Sollte jedoch eine der Parteien eine Vereinbarung über den Weiterverkauf des Inlandsroaming-Zugangs eines größeren Umfangs mit einem anderen 3G-Netzbetreiber mit Lizenz eingehen, würde dies eine getrennte wettbewerbsrechtliche Untersuchung erfordern. Unter diesen Voraussetzungen hat die Klausel keine nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb, vor allem weil die Parteien den Betreibern virtueller Netze und den Diensteerbringern Inlandsroaming ohne Beschränkungen anbieten können.

    2.4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN

    (135) Die Bedingungen für den Zugang zur 3G-Infrastruktur und den Großabnehmerdiensten von Mobilfunkbetreibern beeinträchtigen den Handel zwischen EWR-Staaten, weil die über Telekommunikationsnetze erbrachten Dienste in der Gemeinschaft und im EWR gehandelt werden - z. B. Großabnehmerzugang zum 3G-Auslandsroaming - und weil die Bedingungen für den Zugang zur Telekommunikationsinfrastruktur und zu Großabnehmerdiensten über die Leistungsfähigkeit der anderen Betreiber oder Diensteerbringer bestimmen, die den Zugang benötigen, um ihre eigenen Dienste erbringen zu können(55). Die Bedingungen für die Standortmitbenutzung werden auch den Kauf von Netzausrüstungen bei den Herstellern in verschiedenen EWR-Staaten berühren. Außerdem werden die Bedingungen für den Zugang zur 3G-Infrastruktur das Klima für die Investitionen zwischen den EWR-Staaten in 3G-Infrastruktur und -Dienste erheblich beeinflussen. Somit sind Auswirkungen auf den Handel in der Gemeinschaft und im EWR gegeben.

    2.5. ARTIKEL 81 ABSATZ 3 EGV/ARTIKEL 53 ABSATZ 3 EWRA

    (136) Die Roamingdienste zwischen O2 UK und T-Mobile UK werden von Artikel 81 Absatz 1 EGV/Artikel 53 Absatz 3 EWRA erfasst, weil sie spürbare Auswirkungen auf den Wettbewerb haben und den Handel zwischen den EWR-Staaten beeinträchtigen. Eine Vereinbarung die gemäß Artikel 81 Absatz 1 EGV/Artikel 53 Absatz 1 EWRA den Wettbewerb beeinträchtigt, kann gemäß Artikel 81 Absatz 3 EGV/Artikel 53 Absatz 3 EWRA freigestellt werden, sofern sie folgende Voraussetzungen erfuellt:

    a) sie muss zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen;

    b) sie muss die Verbraucher angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligen;

    c) sie darf keine Beschränkungen auferlegen, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind;

    d) sie darf keine Möglichkeiten eröffnen, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

    2.5.1. BEITRAG DER VEREINBARUNG ZUR VERBESSERUNG DER WARENERZEUGUNG ODER -VERTEILUNG ODER ZUR FÖRDERUNG DES TECHNISCHEN ODER WIRTSCHAFTLICHEN FORTSCHRITTS

    (137) Indem sie sich gegenseitig den Zugang zum 3G-Inlandsroaming einräumen, werden die Parteien in der Lage sein, bei den 3G-Groß- und Endabnehmerdiensten schneller eine bessere Erfassung, Qualität und höhere Übertragungsgeschwindigkeiten anzubieten. Man kann davon ausgehen, dass ihre verbundenen Netze ein größere Dichte und einen weiteren Erfassungsbereich als ihre Einzelnetze haben werden. Da sie auf Netzebene mit drei anderen Betreibern in Wettbewerb stehen, haben die Parteien einen Anreiz, eine größere Dichte und einen weiteren Aktionsradius zu erzielen, und nicht unbedingt bei ihren Netzkosten zu sparen. Angesichts des Wettbewerbs dieser Betreiber und einer Reihe anderer Diensteerbringer und möglicherweise von Betreibern virtueller Netze auf Endabnehmerebene haben die Parteien einzeln einen Anreiz, eine breitere Palette an Diensten einer besseren Qualität anzubieten.

    (138) Die Inlandsroamingdienste erlauben den Parteien, eine bessere Erfassung, Qualität und höhere Übertragungsgeschwindigkeiten für ihre Dienste während der Ausbauphase des IBA im Wettbewerb zu anderen Erbringern von 3G-Groß- und Endabnehmerdiensten zu erbringen. Insbesondere erlaubt das Roaming im "Restgebiet" des Erstausbaugebiets den Parteien, eine Anzahl von Städten wesentlich früher zu erfassen, als es ohne die Vereinbarung möglich wäre.

    (139) Außerdem erlauben die zugeteilten Bereiche im getrennten Gebiet in Verbindung mit den Vorkehrungen über gegenseitiges Roaming den Parteien, Netze einer besseren Qualität in einem größeren Erfassungsgebiet in Teilen des Landes auszubauen, wo die wirtschaftlichen Anreize für einen Ausbau gering sind. Dies ist insbesondere der Fall bei den 20 % der Erdoberfläche des Vereinigten Königreichs, die außerhalb der 80 %-Erfassungsanforderung liegen. Außerdem werden die Parteien weitere [... (*)] der britischen Bevölkerung erfassen, was eine erhebliche Zunahme bei der Erfassung des britischen Territoriums (weitere [... (*)] des Landgebiets des Vereinigten Königreichs) darstellt. Dadurch können die 3G-Dienste schneller einer größeren Anzahl von Kunden erbracht werden, was den Zugang zu der neuen Technik erheblich erweitert. Auch kann man annehmen, dass dadurch der Wettbewerb im getrennten Gebiet zwischen den Parteien und den drei anderen Betreibern gestärkt wird.

    (140) Die Vereinbarung fördert somit den Wettbewerb in den Märkten für 3G-Inlandsroaming, für Großabnehmerübertragungszeit und auf der Endabnehmerebene insgesamt, womit sie zur Verbesserung der Herstellung und Verteilung dieser Dienste beiträgt. Die Vereinbarung fördert darüber hinaus den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt, da die betreffenden 3G-Dienste ein breites Spektrum neuer technisch fortgeschrittener Produkte einer gegenüber den 2G-Diensten gesteigerten Qualität und Leistungsfähigkeit erschließen sollen.

    (141) Im IBA und im größten Teil des DA müssen die Parteien bis Ende 2007 gemäß den Lizenzauflagen getrennte Netze ausbauen. Beim Roaming im Erstausbaugebiet und im getrennten Gebiet entstehen jedoch eindeutig unterschiedliche wirtschaftliche Vorteile. Das Erstausbaugebiet umfasst den strategisch wichtigsten Bereich des britischen Marktes, wo die wirtschaftlichen Anreize, unabhängige Netze auszubauen, hoch sind, und wo das Verhältnis zwischen den Wettbewerbern für die Ermittlung der Wettbewerbskraft des Marktes ausschlaggebend sein wird. Selbst im "Restgebiet" des IBA sind die wirtschaftlichen Vorteile aufgrund des Roaming zwischen den Parteien, die beides etablierte Netzbetreiber sind, begrenzt. Die wirtschaftlichen Anreize für einen Ausbau im getrennten Gebiet, das weniger dicht besiedelte und wirtschaftlich weniger attraktive Teile des Vereinigten Königreichs umfasst, sind wesentlich niedriger als im Erstausbaugebiet; die wirtschaftlichen Vorteile aufgrund der Roamingvereinbarung sind vor allem in den ländlichen Gebieten umso bedeutender.

    2.5.2. ANGEMESSENER ANTEIL DER VERBRAUCHER AN DEN DURCH DIE VEREINBARUNG ENTSTEHENDEN VORTEILEN

    (142) Indem die Vereinbarung über 3G-Inlandsroaming die Parteien zu wirksameren Wettbewerbern macht, wird der Wettbewerb auf den digitalen Mobilfunk- und Dienstemärkten gestärkt. Als Folge des gestärkten Marktzutritts mit einer größeren Erfassung aufgrund des nationalen 3G-Roamingzugangs zwischen den Parteien wird sich der Wettbewerb noch schneller entwickeln und werden die Wettbewerber Anreize haben, neue Dienste im Markt einzuführen; außerdem wird sich für sie der Druck erhöhen, die Gebühren zu senken. Dies wird die Verbraucher in die Lage versetzen, zu einem frühren Zeitpunkt eine größere Palette an neuen, technisch fortgeschrittenen 3G-Diensten zu nutzen, die gegenüber den 2G-Diensten eine höhere Qualität und größere Auswahlmöglichkeiten bieten werden. Außerdem macht sie den Preiswettbewerb wahrscheinlicher. So werden als Folge des größeren Wettbewerbs auf Endabnehmerebene die Kosteneinsparungen aufgrund des erhöhten Wettbewerbs beim Zugang zum Inlandsroaming und beim Weiterverkauf von Großabnehmer-Übertragungszeit an Betreiber virtueller Netze und Diensteerbringer wahrscheinlich an die Endabnehmer weitergegeben.

    2.5.3. UNERLÄSSLICHKEIT

    (143) Die Klauseln der Vereinbarung über das Inlandsroaming sind zur Erzielung der erörterten Vorteile unerlässlich, obwohl Inlandsroaming zwischen Netzbetreibern mit Lizenz vorstehend als wettbewerbsbeschränkend eingestuft worden ist.

    2.5.4. KEINE BESEITIGUNG DES WETTBEWERBS FÜR EINEN WESENTLICHEN TEIL DER BETREFFENDEN WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN

    (144) Wie in Abschnitt 2.5.1 beschrieben, wird der Wettbewerb zwischen den fünf Betreibern mit Lizenz für 3G-Netze und -dienste, die ihre 3G-Netze im Vereinigten Königreich ausbauen wollen, und zwischen Betreibern virtueller Netze und Diensteerbringern durch diese Vereinbarung gestärkt.

    (145) Die Vereinbarung lässt auch Spielraum für wirksamen Wettbewerb zwischen den Parteien. Obwohl er für einen Teil seiner Erfassung auf Roaming zurückgreift, wird der Betreiber des Heimnetzes sein eigenes Kernnetz kontrollieren und dadurch differenzierte Dienste anbieten können. Außerdem ist die Wahrung eines uneingeschränkten Wettbewerbs zwischen den Parteien bei der Erbringung von 2G-und 3G-Diensten an Verbraucher sowohl direkt als auch über Mittler eine der Grundlagen der Vereinbarung (Klausel 2.1.f)).

    (146) Die Fähigkeit, dass der Betreiber des Heimnetzes die Kontrolle über den Verkehr behält, der von seinen Kunden außerhalb des Heimnetzes ausgeht, und den Zugang zu Diensten gewährt, die auf dem Gastnetz nicht verfügbar sind, wird durch die Nutzung der CAMEL-Technik (Kundenspezifische Anwendung für erweiterte Logik von Mobilnetzen) auch mit Rückrufmöglichkeiten verbessert. Bei den 3G-Endabnehmerdiensten wird die Kontrolle des Heimnetzbetreibers über die seinen Nutzern beim Roaming verfügbaren Dienste zunehmen, da bei sämtlichen Datenübertragungen die Benutzer über ihr Heimnetz an das paketvermittelte Datennetz angeschlossen werden.

    (147) Außerdem verbleibt die Zuständigkeit für die Preisgestaltung und Gebührenabrechnung beim Betreiber des Heimnetzes. Der Betreiber des Gastnetzes stellt dem Betreiber des Heimnetzes zwar Gebührendaten bereit, es besteht jedoch keine direkte Beziehung zwischen den Geschäftsbedingungen für das Großabnehmer-Roamingangebot und für die Endabnehmerdienste, denen dieses Angebot zugrunde liegt.

    (148) Die Kosten für das 3G-Großabnehmerroaming sind, wenn auch hohe, Transportkosten, zu denen Inhaltskosten hinzukommen, die bei den inhaltsreichen 3G-Datendiensten im Lauf der Zeit gegenüber den Transportkosten an Bedeutung zunehmen werden. Im Kernnetz werden sich die Betreiberkosten je nach Verkäuferentscheidungen, Übertragungsart innerhalb des Kernnetzes (z. B. feste Mietleitungen oder ein drahtloses Mikrowellennetz), der Beziehung zwischen der Anzahl der Nutzer und der verfügbaren Kapazität, der Betriebs- und Wartungskosten und der Betriebsabläufe unterscheiden. Schließlich kann man annehmen, dass der Spielraum für ein erhebliches Maß an Preisdifferenzierung bestehen bleibt, da zwischen den anwendbaren Großabnehmergebühren und den angenommenen Endabnehmergebühren eine Spanne besteht, und weil mit dem überwiegenden Teil des Verkehrs kein Roaming verbunden ist. Die Vereinbarung erlaubt es den Parteien, Großabnehmerübertragungszeit an die Betreiber virtueller Netze und die Diensteerbringer auf dem Netz der anderen Partei auch über Roaming bereitzustellen. Der Wettbewerb wird somit nicht für einen beträchtlichen Teil der als von der Vereinbarung betroffen ausgewiesenen Märkte beseitigt.

    2.5.5. SCHLUSSFOLGERUNG ZU ARTIKEL 81 ABSATZ 3 EGV/ARTIKEL 53 ABSATZ 3 EWRA

    (149) Es wird die Schlussfolgerung gezogen, dass alle Voraussetzungen für eine Einzelfreistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EGV/Artikel 53 Absatz 3 EWRA der Wettbewerbsbeschränkungen in der Vereinbarung über das 3G-Inlandsroaming für Großabnehmer erfuellt sind. Die Vereinbarung erlaubt es den Parteien, ihr 3G-System zu einem früheren Zeitpunkt auf den Markt zu bringen und das räumliche Erfassungsgebiet ihrer Dienste zugunsten der Verbraucher zu erweitern.

    2.6. DAUER

    (150) Gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 17 bzw. des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen erlässt die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 88 Absatz 3 EGV/Artikel 53 Absatz 3 EWRA für einen bestimmten Zeitraum und kann diese mit Bedingungen und Auflagen verbinden.

    (151) Das IBA umfasst die Ballungsräume mit dem größten Potenzial für einen Infrastrukturwettbewerb. Daher ist eine Freistellung für das Roaming zwischen den angestammten Betreibern im "Restgebiet" des IBA nur so lange zu rechtfertigen, wie durch die Zusammenarbeit der Wettbewerb gestärkt wird, und zwar während der anfänglichen Ausbauphase des Netzes, der Markteinführung und des frühen Anlaufs der 3G-Endabnehmerdienste. Sofern sich keine unvorhersehbaren bedeutsamen Änderungen bei den geschäftlichen oder aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen ergeben, wird es nach diesem Zeitraum keine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EGV/Artikel 53 Absatz 3 EWRA auf das Roaming im Erstausbaugebiet mehr geben. Angesichts des geringen Bevölkerungsanteils im "Restgebiet" des IBA, der behördlichen Erfassungsauflagen im Vereinigten Königreich, der von den Parteien verfolgten Pläne und der Entwicklung dritter Anbieter im Vereinigten Königreich ist es angemessen, das Roaming im "Restgebiet" des IBA bis 31. Dezember 2007 freizustellen.

    (152) Das DA umfasst weniger dicht besiedelte Gebiete des Vereinigten Königreichs mit einer geringeren Kaufkraft. Daher ist die Freistellung für das Roaming in diesem Gebiet für einen längeren Zeitraum als im IBA zu rechtfertigen, insbesondere, weil die Parteien über ihre behördlichen Auflagen hinausgehen, um einige der abgelegeneren Teile des Vereinigten Königreichs zu erfassen. Da es sich bei den von den Beschränkungen dieser Vereinbarung betroffenen Märkten um entstehende Märkte handelt, können die zu erwartenden Auswirkungen dieser Beschränkungen nicht für einen wesentlich längeren Zeitraum als fünf Jahre ermittelt werden. Die Kommission hält es somit für angemessen, eine Freistellung bis 31. Dezember 2008 zu erteilen. Die geschäftliche und aufsichtsrechtliche Lage zum Ende dieses Zeitraums könnte jedoch bewirken, dass Artikel 81 Absatz 3 EGV für das Roaming in Teilen des DA anwendbar bleibt.

    (153) Gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 17 darf eine Entscheidung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EGV erst ab dem Datum der Anmeldung wirksam werden. Somit ist diese Entscheidung zur Erteilung einer Freistellung von Artikel 81 Absatz 1 EGV/Artikel 53 Absatz 1 EWRA ab dem 6. Februar 2002 bis

    a) 31. Dezember 2007 auf das Inlandsroaming im "Restgebiet" des IBA und

    b) bis 31. Dezember 2008 auf das Inlandsroaming im DA anwendbar.

    (154) Diese Entscheidung ergeht unbeschadet der Anwendung von Artikel 82 EGV/Artikel 54 EWRA -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anbetracht des dargelegten Sachverhalts sieht die Kommission keine Veranlassung für ein Vorgehen gemäß Artikel 81 Absatz 1 EGV bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWRA gegen die Bestimmungen der Vereinbarung zwischen O2 UK Limited und T-Mobile UK Limited vom 20. September 2001, zuletzt geändert am 9. April 2002 (Vereinbarung), die die Standortmitbenutzung und den Austausch von Informationen zum Zwecke der Standortmitbenutzung und des Inlandsroamings betreffen.

    Artikel 2

    Gemäß Artikel 81 Absatz 3 EGV und Artikel 53 Absatz 3 EWRA wird Artikel 81 Absatz 1 EGV und Artikel 53 Absatz 1 EWRA vom 6. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2007 für nicht anwendbar erklärt auf die Bestimmungen der Vereinbarung, die das Inlandsroaming im "Restgebiet" des IBA gemäß der Definition in dem Papier der Parteien vom 12. März 2003 betreffen.

    Artikel 3

    Gemäß Artikel 81 Absatz 3 EGV und Artikel 53 Absatz 3 EWRA wird Artikel 81 Absatz 1 EGV und Artikel 53 Absatz 1 EWRA vom 6. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2008 für nicht anwendbar erklärt auf die Bestimmungen der Vereinbarung, die das Inlandsroaming im getrennten Gebiet (DA) betreffen.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist gerichtet an:

    O2 UK Limited 260 Bath Road Slough

    Berkshire

    SL1 4DX United Kingdom

    T-Mobile UK Imperial Place

    Maxwell Road

    Borehamwood

    Hertfordshire

    WD6 1EA United Kingdom

    Brüssel, den 30. April 2003.

    Für die Kommission

    Mario Monti

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. 13 vom 21.1.1962, S. 204/62.

    (2) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

    (3) ABl. C 214 vom 10.9.2002, S. 17.

    (4) ABl. C 187 vom 7.8.2003.

    (5) Die Kommission untersucht gleichzeitig eine verbundene Anmeldung von T-Mobile Deutschland GmbH und O2 Germany (vormals VIAG Interkom GmbH) vom 1. Februar 2002 betreffend einen 3G-Netzausbau und eine bilaterale 3G-Roaming-Vereinbarung in Deutschland (Sache COMP/38.369 - Rahmenvertrag).

    (6) ABl. C 53 vom 28.2.2002, S. 18.

    (7) Sache COMP/C1/N.38.370 - BT Cellnet & BT3G/One2One Personal Communications (United Kingdom Agreement), ABl. C 214 vom 10.9.2002, S. 17.

    (8) Im Mai 2000 gewährte die britische Regierung fünf 3G-Lizenzen eines Wertes von 38,5 Mrd. EUR im Rahmen einer Frequenzversteigerung an die Unternehmen Orange, BT3G, Vodafone, One2One Personal Communications Limited und H3G. BT3G ist nun O2 Third Generation Holdings Ltd., hält aber noch die 3G-Lizenz, die von O2 UK genutzt wird. One2One heißt nun T-Mobile (UK) Limited. Die 3G-Lizenz wird von T-Mobil (UK) Limited betrieben.

    (9) Andere weit verbreitete Technologien sind das drahtlose Anwendungsprotokoll WAP, die leitungsvermittelte Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung HSCSD und das erweiterte GSM-Datenumfeld EDGE.

    (10) UMTS (Universales Mobilfunksystem) zählt zu den wichtigsten neuen Systemen der dritten Generation, das in dem zusammengefasst als IMT-2000 bezeichneten von der Internationalen Kommunikationsunion ITU definierten Rahmen entwickelt wird.

    (11) Die Übertragungsgeschwindigkeit hängt von Bezugsgrößen wie der Zeit und dem Ort des Rufes, der Anzahl der Benutzer innerhalb einer Zelle und der Anwendungen ab, da die verfügbare Geschwindigkeit zwischen den verschiedenen Benutzern und Anwendungen aufgeteilt werden muss.

    (12) ABl. L 17 vom 22.1.1999, S. 1.

    (13) Weitere Informationen und Beispiele unter: http://www.umts-forum.org.

    (14) ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 15. In dieser Richtlinie sind die Verfahren der Erteilung von Zulassungen von Telekommunikationsdiensten und die dafür erforderlichen Voraussetzungen dargelegt.

    (15) "Einführung von Mobilkommunikationssystemen der dritten Generation in der Europäischen Union: Aktueller Stand und weiteres Vorgehen" (Einführung von 3G in der EU), KOM(2001) 141 endg. vom 20.3.2001.

    (16) Einführung von 3G in der Europäischen Union, Absatz 4.3.

    (17) KOM(2002) 301 endg.

    (18) In der Gemeinschaft haben eine Reihe von Regulierungsbehörden Leitlinien herausgegeben, in denen erläutert wird, unter welchen Voraussetzungen die gemeinsame Nutzung von Infrastruktureinrichtungen mit den nationalen Lizenzierungs- und Regulierungsbestimmungen in Einklang steht. Im Vereinigten Königreich hat Oftel im Mai 2001 seine Stellungnahme "3G Mobile Infrastructure Sharing. Note for Information" auf der Internetseite: http://www.oftel.gov.uk/publications/mobile/infrashare0501.htm herausgegeben. In Deutschland hat die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ihre Auslegung der UMTS-Vergabebedingungen im Hinblick auf die jüngsten technischen Entwicklungen (Papier vom 6. Juni 2001) auf der Internetseite www.regtp.de bekannt gemacht. Die niederländische und die französische Regulierungsbehörden haben ähnliche Stellungnahmen auf den Internetseiten http://www.opta.nl/download/concept_notitie_nma_vw_opta_umts_netwerken_190701.pdf bzw. http://www.art-telecom.fr/dossiers/umts/partage-infras.htm veröffentlicht.

    (19) "3G Mobile Infrastructure Sharing. Note for Information".

    (20) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gemacht werden. Diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet.

    (21) Greater London, Birmingham, Manchester, Glasgow, Leeds, Edinburgh, Liverpool, Nottingham, Newcastle und Bristol.

    (22) [Sheffield, Leicester, Brighton, Northampton, Cambridge, Southampton, Cardiff, Belfast, Coventry, York, Preston, Stoke-on-Trent und Oxford (*)].

    (23) Die für die Öffentlichkeit bestimmte Fassung der Erwiderung der britischen Behörden vom 10. Oktober 2002 ist auf der Web-Site von OFTEL unter http://www.oftel.gov.uk/publications/oftel_response/ abrufbar.

    (24) Mitteilung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Zugangsvereinbarungen im Telekommunikationsbereich - Rahmen, relevante Märkte und Grundsätze (Zugangsmitteilung), ABl. C 265 vom 22.8.1998, S. 2, Ziffer 45; Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (SMP-Leitlinien), ABl. C 165 vom 11.7.2002, S. 6, Ziffer 64.

    (25) Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5; Leitlinien zur Anwendung der EWG-Wettbewerbsregeln auf den Telekommunikationssektor, ABl. C 233 vom 6.9.1991, S. 2.

    (26) SMP-Leitlinien, Ziffer 66; Entscheidung der Kommission 98/2001/EG; Sache COMP/M.1439 - Telia/Telenor, ABl. L 40 vom 9.2.2001, S. 1; Entscheidung der Kommission vom 12. April 2000; Sache COMP/M.1795 - Vodafone Airtouch/Mannesmann, ABl. C 141 vom 19.5.2000, S. 19; Entscheidung der Kommission vom 20. September 2001; Sache COMP/M.2574 - Pirelli/Edizone/Olivetti/Telecom Italia, ABl. C 325 vom 21.11.2001, S. 12; Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2002; Sache COMP/M.2803 - Telia/Sonera, ABl. C 201 vom 24.8.2002, S. 19.

    (27) Dies wird nicht getrennt untersucht, da 2,5G aus einem Overlay bestehender 2G-Netze besteht.

    (28) Standorte werden auch z. B. von digitalen Funkanstalten und von Anbietern des erdgebundenen Bündelfunks nachgefragt.

    (29) Die GSM-Vereinigung besteht aus mehr als 690 2G- und 3G-Mobilfunkbetreibern, Herstellern und Zulieferern, die gemeinsam technische Plattformen entwickeln, um nahtlose Übertragungsdienste zu gewährleisten mit dem Schwerpunkt Roaming und Interoperabilität; s. auch http://www.gsmworld.com.

    (30) Vodafone und O2 UK mussten aufgrund ihres Markteinflusses Großabnehmer-Übertragungsminuten bereitstellen. OFTEL hat beschlossen, eigene Bedingungen zu stellen, um die MI-Bedingungen aufzuheben (5. April 2002), http://www.oftel.gov.uk/publications/mobile/2002/mide0402.htm.

    (31) Siehe jedoch Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 2001 in der Sache COMP/M.2598 TDC/CMG/MIGway-JV, ABl. C 16 vom 19.1.2002, S. 16, worin EU-weite Märkte für die Verbindung zum internationalen Zeichengabenetz und für den Großabnehmerzugang zur Mobilfunkinfrastruktur ausgewiesen sind.

    (32) Siehe Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 1999; Sache IV/M.1430 - Vodafone/Airtouch, ABl. C 295 vom 15.10.1999, S. 2; Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 1999; Sache COMP/JV.17 - Mannesmann/Bell Atlantic/Omnitel, ABl. C 11 vom 14.1.2000, S. 4; Entscheidung der Kommission 98/2001/EG vom 13. November 1999; Sache COMP/M.1439 - Telia/Telenor, ABl. L 40 vom 9.2.2001, S. 1; Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1999; Sache COMP/M.1760 - Mannesmann/Orange, ABl. C 139 vom 18.5.2000, S. 15; Entscheidung der Kommission vom 12. April 2000; Sache COMP/M.1795 - Vodafone Airtouch/Mannesmann, ABl. C 141 vom 19.5.2000, S. 19; Entscheidung der Kommission vom 4. August 2000; Sache COMP/M.2053 - Telenor/BellSouth/Sonofon, ABl. C 295 vom 18.10.2000, S. 11; Entscheidung der Kommission vom 11. August 2000; Sache COMP/M.2016 - France Telecom/Orange, ABl. C 261 vom 12.9.2000, S. 6; Entscheidung der Kommission vom 25. September 2000; Sache COMP/M.2130 - Belgacom/Tele Danmark/T-Mobile International/Ben Nederland Holding, ABl. C 362 vom 18.12.2001, S. 6.

    (33) Entscheidung der Kommission vom 12. April 2000; Sache COMP/M.1795 - Vodafone Airtouch/Mannesmann, ABl. C 141 vom 19.5.2000, S. 19; Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 2000; Sache COMP/M.1954 - ACS/Sonera Vivendi/Xfera, ABl. C 234 vom 18.8.2000, S. 6; Entscheidung der Kommission vom 25. September 2000; Sache COMP/M.2130 - Belgacom/Tele Danmark/T-Mobile International/Ben Nederland Holding, ABl. C 362 vom 18.12.2001, S. 6.

    (34) In Bezug auf den anwählbaren Zugang zum Internet über Mobilfunk und Festnetz, s. Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2000 in der Sache COMP/JV 48 - Vodafone/Vivendi/Canal+, http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/.

    (35) S. Entscheidung der Kommission vom 12. April 2000; Sache COMP/M.1795 - Vodafone Airtouch/Mannesmann, ABl. C 141 vom 19.5.2000, S. 19; Entscheidung der Kommission vom 11. August 2000; Sache COMP/M.2016 - France Telecom/Orange, ABl. C 261 vom 12.9.2000, S. 6.

    (36) S. Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 1998; Sache IV/JV.2 - ENEL/FT/DT, ABl. C 178 vom 23.6.1999, S. 15; Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 1999; Sache IV/M.1430 - Vodafone/Airtouch, ABl. C 295 vom 15.10.1999, S. 2; Entscheidung der Kommission 98/2001/EG vom 13. November 1999; Sache COMP/M.1439 - Telia/Telenor, ABl. L 40 vom 9.2.2001, S. 1.

    (37) Allgemeine Angaben s. unter Mobile Operators Association, Web-Site: www.mobilemastinfo.com/information/masts.htm.

    (38) "Implementing Spectrum Trading", ein Konsultationsdokument der Radiocommunications Agency vom Juli 2002 unter: http://www.radio.gov.uk/topics/spectrum-strat/consult/implementingspectrumtrading.pdf.

    (39) Vodafone und O2 UK mussten aufgrund ihres Markteinflusses Großabnehmer-Übertragungsminuten bereitstellen. OFTEL hat beschlossen, eigene Bedingungen zu stellen, um die MI-Bedingungen aufzuheben (5. April 2002), http://www.oftel.gov.uk/publications/mobile/2002/mide0402.htm.

    (40) Oftel - Market Information Mobile Update vom Oktober 2002.

    (41) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

    (42) Punkt a) in der Aufzählung unter Ziffer 14.

    (43) Punkt b) in der Aufzählung unter Ziffer 14.

    (44) Öffentliche Erwiderung der britischen Behörden, Absatz 16.

    (45) Behördliche und statistische Ergebnisse des Ministeriums für Verkehr, Selbstverwaltung und Regionen für das Jahr 2001 (Quelle: Radiocommunications Agency). S. auch Erwiderung des Ministeriums für Verkehr, Selbstverwaltung und Regionen: "Die Wirtschaft übersendet Mitbenutzungsstatistiken an das Ministerium vierteljährlich als Teil dieser Zusage. Die jüngsten Zahlen zeigen, dass von den gegenwärtig 10416 Standorten, die sich für die Mitbenutzung eines Masten/Turms eignen, 3669 Standorte zumindest einmal mitbenutzt werden. Außerdem liegen 2713 Anträge auf Standortmitbenutzung vor", 13. Mai 2002, Zeile 445W, Hansard, s. unter http://www.parliament.the-stationery-office.co.uk.

    (46) Bericht der unabhängigen Expertengruppe über Mobiltelefone "Mobile Phones and Health" vom Mai 2000 unter http://www.iegmp.org.uk; ODPM, "Planning Policy Guidance Note 8 - Telecommunications", PPG vom August 2001 unter http://www.planning.odpm.gov.uk/ppg/ppg8.

    (47) Pressemitteilung SE 1534/2001 vom 25. Juni 2001: "Executive toughens telecommunications mast planning rules" unter http://www.scotland.gov.uk.

    (48) Im Vereinigten Königreich wurden die Netze wegen der Zuteilung der Lizenzen nach dem Funktelegrafengesetz von 1949 zu unterschiedlichen Zeitpunkten gestaffelt ausgebaut. GSM-Betreiber erhielten im Juli 1992 Lizenzen (Vodafone und BT Cellnet); DCS 1800-Betreiber erhielten erst später Lizenzen (Mercury One2One im März 1993 und Orange im Februar 1994).

    (49) Artikel 28 der Rahmenrichtlinie.

    (50) "Teilnehmeranschluss ist die physische Verbindung, mit dem der Netzendpunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers an den Hauptverteilerknoten oder an eine gleichwertige Einrichtung im festen öffentlichen Fernsprechnetz verbunden wird". Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen (Zugangsrichtlinie); ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7, Artikel 2 e).

    (51) Pressemitteilung vom 22. Januar 2003, "Response to the [UK] Competition Commission's Recommendations regarding mobile termination charges" - "Verzögerung der geplanten Markteinführung der 3G-Dienste bis zur zweiten Hälfte 2004", s. Web-Site: http://www.mmo2.com.

    (52) Veröffentlichung britische Wettbewerbsbehörden, Absatz 12.

    (53) Veröffentlichung britische Wettbewerbsbehörden, Absatz 13.

    (54) Veröffentlichung britische Wettbewerbsbehörden, Absatz 13.

    (55) Siehe Zugangsmitteilung, Ziffern 144-148.

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