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Document 32003D0443

2003/443/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2003 zur vierten Änderung der Entscheidung 2003/290/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in den Niederlanden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1935)

ABl. L 150 vom 18.6.2003, p. 64–66 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/07/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/443/oj

32003D0443

2003/443/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2003 zur vierten Änderung der Entscheidung 2003/290/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in den Niederlanden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1935)

Amtsblatt Nr. L 150 vom 18/06/2003 S. 0064 - 0066


Entscheidung der Kommission

vom 17. Juni 2003

zur vierten Änderung der Entscheidung 2003/290/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Gefluegelpest in den Niederlanden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1935)

(Nur der niederländische Wortlaut ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/443/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(4), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs(5), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit dem 28. Februar 2003 haben die Niederlande mehrere Ausbrüche hochpathogener Gefluegelpest gemeldet.

(2) Die Niederlande haben bereits vor der amtlichen Bestätigung der Seuche Sofortmaßnahmen gemäß der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest(6), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, getroffen.

(3) Aus Gründen der Klarheit und Transparenz hat die Kommission nach Anhörung der niederländischen Behörden am 3. März 2003 die Entscheidung 2003/153/EG über Schutzmaßnahmen wegen starken Verdachts auf Gefluegelpest in den Niederlanden(7) erlassen und somit die von den Niederlanden bereits getroffenen Maßnahmen unterstützt.

(4) In der Folge wurden nach Anhörung der niederländischen Behörden und Prüfung der Lage in den anderen Mitgliedstaaten die Entscheidungen 2003/156/EG(8), 2003/172/EG(9), 2003/186/EG(10), 2003/191/EG(11), 2003/214/EG(12), 2003/258/EG(13), 2003/290/EG(14), 2003/318/EG(15), 2003/357/EG(16) und 2003/387/EG(17) erlassen.

(5) Der letzte infizierte Bestand wurde am 29. April geräumt und seit dem 7. Mai sind in den Niederlanden keine weiteren Fälle von Gefluegelpest mehr festgestellt oder Verdachtsmomente aufgekommen, so dass man zu dem Schluss kommen kann, dass die Seuche erfolgreich getilgt worden ist. Sofern keine neuen Ausbrüche auftreten sollte daher ab dem 18. Juni 2003 der geographische Anwendungsbereich der derzeit geltenden Handels- und Verbringungsbeschränkungen auf die Provinzen beschränkt werden, die zuvor von der Seuche betroffen waren, und somit der Handel mit lebendem Gefluegel und Gefluegelerzeugnissen aus anderen Provinzen des niederländischen Hoheitsgebiets erlaubt werden, die dann als frei von der Gefluegelpest gelten werden.

(6) Darüber hinaus sollten sofern keine neuen Ausbrüche auftreten und angesichts einer positiven Seuchenentwicklung die Beschränkungsmaßnahmen ab dem 18. Juni 2003 gelockert werden, um die Verbringung bestimmter Kategorien von lebendem Gefluegel und Bruteiern aus Gebieten innerhalb der betroffenen Provinzen, die nicht in die eingerichteten Überwachungs- und Pufferzonen fallen, in anderem nicht betroffene Provinzen der Niederlande zu ermöglichen. Solche Verbringungen sollten jedoch nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass Gefluegel und Bruteier mit Ursprung in solchen Provinzen nur innerhalb des niederländischen Hoheitsgebiets und nicht innerhalb der Gemeinschaft gehandelt werden.

(7) Angesichts der positiven Seuchenentwicklung sollten unter Berücksichtigung erhöhter Vorsicht die Maßnahmen der Entscheidung 2003/290/EG in den Provinzen, die von der Seuche befallen waren, bis zum 11. Juli 2003 verlängert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2003/290/EG wird wie folgt geändert:

1. Folgender neuer Artikel 7a wird eingefügt:

"Artikel 7a

(1) Ab dem 18. Juni 2003, Mitternacht, wird jedoch - falls die Niederlande der Kommission und den Mitgliedstaaten am 17. Juni 2003 mitgeteilt haben, dass:

a) in den Niederlanden bis zum 17. Juni 2003, 17 Uhr, keine weiteren Ausbrüche der Gefluegelpest festgestellt wurden, und

b) alle in den Niederlanden in Zusammenhang mit den infizierten Betrieben und Einrichtungen durchgeführten Laboruntersuchungen abgeschlossen sind und alle klinischen Untersuchungen und Labortests im Zusammenhang mit infizierten Betrieben oder Einrichtungen oder Betrieben oder Einrichtungen, die im Verdacht stehen, mit Gefluegelpest infiziert zu sein, negative Ergebnisse gezeigt haben.

Artikel 1 wie folgt ersetzt:

'Artikel 1

(1) Unbeschadet der Maßnahmen, die die Niederlande im Rahmen der Richtlinie 92/40/EWG innerhalb der in Anhang III genannten Überwachungs- und Pufferzonen getroffen haben, tragen die niederländischen Veterinärbehörden dafür Sorge, dass:

a) weder lebendes Gefluegel noch Bruteier noch unverarbeitete und nicht hitzebehandelte Gülle oder Einstreu aus den niederländischen Provinzen in Anhang I in andere Teile der Niederlande, andere Mitgliedstaaten und Drittländer versendet werden;

b) weder lebendes Gefluegel noch Bruteier innerhalb der in Anhang I genannten Provinzen verbracht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Veterinärbehörde genehmigen, dass innerhalb der Provinzen gemäß Anhang I aber außerhalb der Überwachungs- und Pufferzonen und in andere Provinzen der Niederlande

a) zur sofortigen Schlachtung bestimmtes Gefluegel, einschließlich ausgemerzte Legehennen, in einen von der zuständigen Veterinärbehörde ausgewiesenen Schlachthof;

b) Eintagsküken, Junghennen und Zuchtgefluegel zu einem amtlich überwachten Betrieb oder Stall, in dem kein anderes Gefluegel gehalten wird;

c) Bruteier zu einer amtlich überwachten Brutanlage

befördert werden.

Soweit gemäß Buchstaben a) oder b) befördertes Gefluegel aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammt, muss die Beförderung von den niederländischen Behörden und von der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats bzw. des Versanddrittlandes genehmigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 und soweit zur Verhütung der Seuchenverschleppung geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden, kann die zuständige Veterinärbehörde die Beförderung von lebendem Gefluegel und Bruteiern, die nicht gemäß der Richtlinie 92/40/EWG, insbesondere den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a), b) und c) hinsichtlich der Verbringung von Eintagsküken, verboten ist, zu amtlich überwachten Betrieben in den Gebieten gemäß Anhang I genehmigen.'

(2) Sofern die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfuellt sind, enthalten Tiergesundheitsbescheinigungen, die Sendungen von lebendem Gefluegel und Bruteiern mit Ursprung oder Herkunft in den in Anhang II aufgeführten Provinzen des niederländischen Hoheitsgebiets begleiten und ab dem 18. Juni 2003 unterzeichnet werden, die Worte: Die Tiergesundheitsbedingungen dieser Sendung entsprechen der Entscheidung 2003/443/EG.

(3) In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte 'im Anhang' durch die Worte 'in Anhang III' ersetzt.

(4) Der Anhang der Entscheidung 2003/290/EG wird zu Anhang III und der Text im Anhang der vorliegenden Entscheidung wird zu Anhang I und Anhang II."

2. In Artikel 8 werden die Worte "bis 17. Juni 2003, Mitternacht" durch die Worte "bis 11. Juli 2003, Mitternacht" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 17. Juni 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14.

(3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(4) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(5) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(6) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1.

(7) ABl. L 59 vom 4.3.2003, S. 32.

(8) ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 36.

(9) ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 27.

(10) ABl. L 71 vom 15.3.2003, S. 30.

(11) ABl. L 74 vom 20.3.2003, S. 30.

(12) ABl. L 81 vom 28.3.2003, S. 48.

(13) ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 65.

(14) ABl. L 105 vom 26.4.2003, S. 28.

(15) ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 86.

(16) ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 53.

(17) ABl. L 133 vom 29.5.2003, S. 91.

ANHANG

"ANHANG I

Im niederländischen Hoheitsgebiet die Provinzen:

Flevoland, Gelderland, Limburg, Noord-Brabant, Utrecht

ANHANG II

Im niederländischen Hoheitsgebiet die Provinzen:

Drenthe, Friesland, Groningen, Noord-Holland, Overijssel, Zeeland, Zuid-Holland."

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