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Document 32003D0437
2003/437/EC: Commission Decision of 11 December 2001 relating to a proceeding under Article 81 of the EC Treaty and Article 53 of the EEA Agreement (Case COMP/E-1/37.027 - Zinc phosphate) (notified under document number C(2001) 4237) (Text with EEA relevance)
2003/437/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.027 — Zinkphosphat) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4237) (Text von Bedeutung für den EWR.)
2003/437/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.027 — Zinkphosphat) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4237) (Text von Bedeutung für den EWR.)
ABl. L 153 vom 20.6.2003, p. 1–39
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
2003/437/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.027 — Zinkphosphat) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4237) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Amtsblatt Nr. L 153 vom 20/06/2003 S. 0001 - 0039
Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.027 - Zinkphosphat) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4237) (Nur der deutsche, englische und französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/437/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf die Artikel 3 und 15, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 2. August 2000, in dieser Sache das Verfahren von Amts wegen einzuleiten, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag(3), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten in dieser Sache(4), in Erwägung nachstehender Gründe: 1. SACHVERHALT 1.1. ZUSAMMENFASSUNG DER ZUWIDERHANDLUNG (1) Diese Entscheidung, in der Geldbußen wegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen verhängt werden, ist an folgende Unternehmen gerichtet: - Britannia Alloys & Chemicals Limited ("Britannia"), - Dr. Hans Heubach GmbH & Co. KG ("Heubach"), - James M. Brown Limited ("James Brown"), - Société Nouvelle des Couleurs Zinciques SA ("SNCZ"), - Trident Alloys Limited ("Trident"), - Waardals Kjemiske Fabrikker A/S ("Waardals"). (2) Die Zuwiderhandlung besteht in der Beteiligung der Zinkphosphatproduzenten an einem fortgesetzten Verstoß und/oder einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen und erstreckt sich auf die gesamte Gemeinschaft sowie Norwegen, Österreich, Schweden und Finnland. Sie besteht insbesondere darin, dass die Zinkphosphatproduzenten - den Preis für das Produkt festgelegt haben; - einen Mechanismus zur Durchsetzung der Preiserhöhungen vereinbart und eingerichtet haben; - Märkte und Marktanteile zugeteilt haben; - bestimmte Abnehmer zugeteilt haben. (3) Die Unternehmen waren in den folgenden Zeiträumen an der Zuwiderhandlung beteiligt: - Britannia: vom 24. März 1994 bis 15. März 1997, - Heubach: vom 24. März 1994 bis 13. Mai 1998, - James Brown: vom 24. März 1994 bis 13. Mai 1998, - SNCZ: vom 24. März 1994 bis 13. Mai 1998, - Trident: vom 15. März 1997 bis 13. Mai 1998, - Waardals: vom 24. März 1994 bis 13. Mai 1998. 1.2. ZINKPHOSPHATINDUSTRIE 1.2.1. DAS PRODUKT (4) Das vorliegende Verfahren betrifft Zinkorthophosphate. Obwohl sie leicht voneinander abweichende chemische Formeln aufweisen mögen (sie können di- oder tetrahydratisiert sein), handelt es sich bei Zinkorthophosphaten um ein homogenes chemisches Produkt, das im Folgenden mit dem Oberbegriff "Zinkphosphat" bezeichnet wird. (5) Zinkphosphat wird auf der Grundlage von Zinkoxid und Phosphorsäure hergestellt. Es ist ein nichttoxisches Produkt, das gewöhnlich in Form eines nichtkohäsiven, mikronisierten weißen Pulvers vorliegt. (6) Zinkphosphat findet als korrosionshemmendes anorganisches Pigment breite Verwendung in Schutzanstrichsystemen. Die Anstrichstoffhersteller nutzen es für die Produktion von korrosionsschützenden Industrieanstrichstoffen, die unter anderem für Kraftfahrzeuge, Flugzeuge und Schiffe bestimmt sind. 1.2.2. DIE PRODUZENTEN (7) Zinkphosphat wird seit jeher im Wesentlichen in Europa hergestellt. Da es sich in den vergangenen Jahren zu einem gefragten Exportprodukt entwickelt hat, wird praktisch der gesamte Weltmarkt für Zinkphosphat von fünf in Westeuropa angesiedelten Produzenten abgedeckt. Den Rest teilen sich zwei US-amerikanische Unternehmen und einige kleine Akteure, deren Standort im Allgemeinen in asiatischen Ländern liegt. 1.2.2.1. Dr. Hans Heubach GmbH & Co. KG (8) Die Dr. Heubach GmbH & Co. KG ("Heubach") hat ihren Hauptsitz in Langelsheim (Niedersachsen), Deutschland. Das Unternehmen mit ungefähr 1000 Beschäftigten ist in der Herstellung und dem Vertrieb von organischen und anorganischen Pigmenten tätig, die vorwiegend als Komponenten bei der Herstellung von Druckfarben, Kunststoffen und Anstrichstoffen verwendet werden. (9) Der weltweite Umsatz von Heubach belief sich im Jahr 2000 auf 71,02 Mio. EUR. (10) Heubach verkauft Zinkphosphat, darunter modifizierte Arten. Normales Zinkphosphat wird unter dem Namen "ZP10" vermarktet, modifizierte Arten als "Heucophos". Die Produktion von Zinkphosphat wurde 1981 aufgenommen. 1.2.2.2. James M. Brown Limited (11) James M. Brown Limited ("James Brown") ist ein kleines Unternehmen mit Sitz in Stoke-on-Trent, Staffordshire, Vereinigtes Königreich, das derzeit 100 Personen beschäftigt. (12) James Brown stellt anorganische Pigmente wie Kadmiumpigmente, Zinkoxid, Metallstearate oder Zinkphosphat her. Während James Brown schon seit vielen Jahren Zinkoxid produziert, trägt Zinkphosphat nur zu einem geringen Teil zum Produktionsvolumen des Unternehmens bei. In diesen Markt trat das Unternehmen 1990 nach dem Erwerb einer Firma mit dem Namen Diroval ein. Das Zinkphosphat von James Brown wird unter dem Markennamen Diroval vermarktet. (13) Der weltweite Umsatz von James Brown belief sich im Jahr 2000 auf insgesamt 7,38 Mio. GBP (12,12 Mio. EUR). (14) James Brown stellt nur normales Zinkphosphat her. Das Produkt ist als Standardqualität, als mikronisierte oder als Wassersystem-Qualität erhältlich. 1.2.2.3. Société Nouvelle des Couleurs Zinciques SA (15) Die Société Nouvelle des Couleurs Zinciques ("SNCZ") hat ihren Hauptsitz in Beauchamp (Val d'Oise), Frankreich. Entstanden ist die SNCZ, die derzeit 40 Mitarbeiter hat, 1984 durch den Buy-out der "Société des Couleurs Zinciques" ("SCZ"). Die Société Chimique Prayon-Rupel SA ("Prayon"), ein belgischer Chemiekonzern, erwarb einen Anteil von 50 % und betreibt derzeit das Unternehmen (der übrige Teil befindet sich im Besitz einer Familie). (16) Prayon verfügt über etwa 20 Tochterunternehmen und ist auf die Herstellung von Phosphorsäuren, Phosphatderivaten, Düngemitteln und Pigmenten spezialisiert. Mit jeweils 10 in der Produktion bzw. im Absatz tätigen Tochterunternehmen erwirtschaftete Prayon 1998 einen Konzernumsatz von 11,32 Mrd. BEF (278,80 Mio. EUR)(5). (17) Die frühere SCZ produzierte Zinkoxid, Pigmente für Anstrichstoffe und Zinkstaub. Auf diesen Gebieten verfügte sie über anerkanntes Know-how. Mittlerweile hat die SNCZ die Produktion von Zinkoxid aufgegeben und stellt vorwiegend Zinkphosphat, Zinkchromate, Strontium- und Bariumchromate her. Bei all diesen Produkten handelt es sich um anorganische Korrosionsschutzpigmente, die in der Anstrich- und Beschichtungsstoffindustrie Verwendung finden. (18) Die SNCZ teilt ihre Büros in Beauchamp mit einem "Schwesterunternehmen" mit dem Namen Silar SA ("Silar"), das von der Familie kontrolliert wird, die 50 % der Anteile an der SNCZ hält. Die beiden Unternehmen greifen auf das gleiche Verwaltungspersonal zurück, unterhalten aber jeweils eigene Absatz- und Marketingabteilungen. Haupttätigkeit von Silar ist die Vermarktung von Zinkoxid, das von Silox SA ("Silox"), einem Tochterunternehmen von Prayon an dessen belgischen Standort, produziert wird. (19) Die SNCZ ist heute der zweitgrößte Hersteller von Korrosionsschutzpigmenten in der Welt. 2000 hat sie einen weltweiten Umsatz von 17,08 Mio. EUR. (20) Die SNCZ produziert normale wie auch modifizierte Zinkphosphatarten. Normale Arten kommen unter den Bezeichnungen PZ20 (tetrahydratisiert) und PZ W2 (dihydratisiert) auf den Markt, modifizierte Arten unter den Bezeichnungen Novinox PZ02, Phosphinal PZ04 und Phosphinox PZ06. 1.2.2.4. Trident Alloys Limited (ehemals Britannia Alloys and Chemicals Ltd) (21) Die derzeit von Trident Alloys Limited ("Trident") durchgeführten Tätigkeiten auf Zinkbasis sind seit über einhundert Jahren an einem Standort in Bloxwich, in der Nähe von Walsall in den West Midlands, Vereinigtes Königreich, angesiedelt. (22) In diesem Zeitraum wechselte der Geschäftsbereich Zink mehrmals den Besitzer. In den 80er Jahren befand er sich im Besitz der australischen Metall- und Bergbaugruppe Rio Tinto Zinc Corporation Plc. ("RTZ"). Innerhalb der RTZ war das Unternehmen ISC (Alloys) Ltd der Betreiber. Im Jahr 1990 wurde ein Teil der RTZ (darunter der Geschäftsbereich Zink) an die australische Börse gebracht und aus dem Konzern ausgegliedert. Dieser wurde daraufhin als Pasminco Europe (ISC Alloys) Ltd ("Pasminco Europe-ISC Alloys") von der australischen Pasminco-Gruppe übernommen. Als sich die Pasminco-Gruppe Anfang der 90er Jahre aus Europa zurückzog, wurde der Geschäftsbereich Zink von Pasminco Europe-ISC Alloys im Oktober 1993 an die ebenfalls in Australien beheimatete M.I.M. Holdings Ltd ("MIM") verkauft, die ihn an die 100 %ige britische Tochtergesellschaft Britannia Alloys and Chemicals Ltd ("Britannia") abtrat. Der Geschäftsbereich Zink von Britannia wurde 1996 von der MIM zum Verkauf gebracht. Anfang 1997 leitete das Führungsteam des Geschäftsbereichs Zink von Britannia ein Management-Buy-out (MBO) in die Wege, das von Lloyds Development Capital, einer Wagniskapital-Beteiligungsgesellschaft und Tochter der Lloyds-TSB-Gruppe, finanziert wurde. Das Management-Buy-out wurde am 15. März 1997 mit dem Erwerb des Standorts Bloxwich und diesbezüglicher Geschäftstätigkeit durch das neu gegründete Unternehmen Trident Alloys Limited zum Abschluss gebracht(6). (23) Das Unternehmen Britannia, das den Geschäftsbereich Zinkprodukte am Standort Bloxwich vom 29. Oktober 1993 bis zum 15. März 1997 betrieb, existiert noch immer als 100 %ige Tochtergesellschaft der MIM. (24) Trident ist ein unabhängiges Unternehmen. Zu seinem ursprünglichen Führungsteam gehörten sechs Direktoren, die zusammen über 45 % des Beteiligungskapitals verfügten, während der größte Teil des verbleibenden Kapitals von der Lloyds-Gruppe gehalten wurde. Seit dem Management-Buy-out haben mehrere Direktoren das Unternehmen verlassen. Der derzeitige Geschäftsführer übernahm seine Position im Februar 1999. (25) Trident stellt Produkte auf der Grundlage von Zinkmetall her(7). Die drei Geschäftsfelder des Unternehmens sind Druckgusslegierungen, Kathodenschutzprodukte mit Aktivanoden und Pigmente auf Zinkbasis, die zusammen unter der Bezeichnung "Zinkprodukte" laufen. Zu diesen Produkten gehören Zinkoxid, Zinkstaub, Zinkphosphat und Zinkpulver. (26) Bei Trident sind derzeit 170 Personen beschäftigt. Das Unternehmen erzielte im Geschäftsjahr 1999-2000(8) einen weltweiten Konzernumsatz von 48,75 Mio. GBP (76,07 Mio. EUR). In der EU belief sich der Konzernumsatz von Trident im nämlichen Geschäftsjahr auf 47,22 Mio. GBP (69,72 Mio. EUR). (27) Trident liefert Delaphos-Zinkphosphat in vier Formen: "D2", "D4" (höherer Wassergehalt), D2 mit niedrigem Bleigehalt und mikronisiertes D2. Alle diese Arten werden als Farbpigmente genutzt, sind jedoch auf spezielle Erfordernisse der Abnehmer eingestellt. Modifizierte Zinkphosphatarten werden von Trident nicht hergestellt. 1.2.2.5. Waardals Kjemiske Fabrikker A/S (28) Das Unternehmen Waardals Kjemiske Fabrikker A/S ("Waardals") hat seinen Hauptsitz in Bergen, Norwegen. Gegründet wurde es 1947 und beschäftigt derzeit rund 30 Mitarbeiter. (29) Waardals produzierte ursprünglich organische Pigmente, die in der Anstrichstoff- und Druckfarbenindustrie verwendet werden. Später stellte sich das Unternehmen auf anorganische Substanzen um und produzierte vorwiegend Zinkchromat. Wegen der negativen Auswirkungen auf die Umwelt ging die Bedeutung dieses Produkts immer weiter zurück. Im Jahr 1975 nahm das Unternehmen die Produktion von Zinkphosphat und von modifizierten Zinkphosphatarten auf. Zum Produktionsprogramm von Waardals gehört auch Zinkborat. (30) Der weltweite Umsatz des Unternehmens lag 2000 bei 57,52 Mio. NOK (7,09 Mio. EUR). (31) Waardals produziert sowohl normale als auch modifizierte Zinkphosphatarten. Die so genannten ZP-BS-M und ZP-M sind normale Arten. Modifizierte Arten werden unter den Bezeichnungen Wacor ZBP-M, Wacor ZBA und Wacor ZAP vermarktet. 1.2.2.6. Sonstige Zinkphosphatproduzenten in der Welt (32) Außer den oben angeführten Unternehmen verkaufen einige kleine Firmen geringe Mengen Zinkphosphat auf lokaler Ebene(9). Diese Verkäufe sind im EWR-Maßstab als unbedeutend einzustufen. (33) Die US-amerikanischen Unternehmen Mineral Pigments Limited und Wayne Pigment Limited produzieren ebenfalls Zinkphosphat (darunter auch modifizierte Arten), sind aber im Wesentlichen auf den heimischen Markt beschränkt. (34) Zu den asiatischen Zinkphosphatproduzenten zählen Hanil (Korea), Kikuchi (Japan) und einige chinesische Hersteller. Zusammen verfügen diese Produzenten über einen unbedeutenden Anteil am Zinkphosphatmarkt des EWR. 1.2.3. FACHVERBÄNDE (35) Im Betrachtungszeitraum dieser Entscheidung tauschten die fünf wichtigsten europäischen Zinkphosphatproduzenten Informationen aus und trafen sich im Rahmen von Fachverbänden. Diese Fachverbände erfassten die Absatzdaten der einzelnen Unternehmen, stellten daraus Zahlenmaterial zusammen und informierten die Unternehmen im Gegenzug über die Größe des Markts. Die Zusammenkünfte dienten auch der Erörterung einer Reihe von Themen von gemeinsamem Interesse wie Umweltschutz, Transport und ordnungsrechtliche Fragen. 1.2.3.1. Zinc Phosphates Producers Association ("ZIPHO") (36) Im Mai 1994 wurde der Verband der Zinkphosphatproduzenten ("ZIPHO") informell als statistische Untereinheit des Verbandes der Zinkoxidproduzenten (Zinc Oxide Producers Assocation - "ZOPA"), einer Sektorgruppe des Europäischen Ausschusses der Verbände der chemischen Industrie (European Chemical Industry Council - "CEFIC")(10) gegründet. Ein Vertreter vom CEFIC war als Sektorgruppenleiter zuständig für den ZIPHO. (37) Gegründet wurde der ZIPHO ursprünglich und in erster Linie zur Sammlung und Kontrolle statistischer Angaben über den Zinkphosphatmarkt. Bis 1997, als die Zinkphosphatproduzenten beschlossen, den CEFIC nicht mehr in Anspruch zu nehmen, sammelte und verarbeitete der ZIPHO statistische Angaben über Zinkphosphat. (38) Die Zinkphosphatproduzenten kamen im Rahmen des ZIPHO auch zusammen, um Themen von gemeinsamem Interesse zu erörtern. Im Betrachtungszeitraum dieser Entscheidung wurden drei ZIPHO-Fachtagungen organisiert, die in der CEFIC-Geschäftsstelle in Brüssel stattfanden(11). Erörtert wurde von ZIPHO-Mitgliedern, inwieweit sich Initiativen der Gemeinschaft zur Untersuchung der Risiken vorhandener Chemikalien für den Menschen und die Umwelt auf Zinkphosphat auswirken. 1.2.3.2. Verband der Mineralfarbenindustrie e.V. ("VdMI") (39) Der Verband der Mineralfarbenindustrie e.V. ("VdMI") ist der Verband der deutschen Hersteller von anorganischen Pigmenten, Druckfarben und Druckfarbenzusatzstoffen, Rußschwarz, hellen Verstärkerfuellstoffen, Chemikalien für Email, Glas und Keramik, Künstler- und Schulmalfarben sowie Lebensmittelfarben. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland. (40) Für viele der oben genannten Produkte stellt der VdMI interne statistische Daten zusammen. Er verarbeitete die Absatzzahlen der Zinkphosphathersteller von 1997 bis 1999. (41) 1998 führte der VdMI drei Zusammenkünfte der Zinkphosphathersteller durch. Die ersten beiden Zusammenkünfte fanden am 31. Juli 1998 und am 6. Oktober 1998 in den Räumlichkeiten des VdMI statt. Die dritte Zusammenkunft wurde am 9. November 1998 in Barcelona, Spanien, abgehalten. Bei dieser Gelegenheit erörterten die Zinkphosphathersteller die Gründung eines neuen Fachverbandes mit dem Namen European Manufacturers of Zinc Phosphate ("EMZP"). 1.2.3.3. European Manufacturers of Zinc Phosphates Association ("EMZP") (42) Der Verband wurde am 31. Juli 1998 von Heubach, SNCZ, Trident und James Brown gegründet. Nach seiner Satzung setzt sich der EMZP das Ziel "to promote the common welfare of those engaged in the manufacture of zinc phosphates and their employees and customers; to promote the safe production and use of these pigments and to do such other things in the interests of its members and of the trade as may be lawful and proper" (das allgemeine Wohlergehen der Betreiber von Einrichtungen zur Herstellung von Zinkphosphaten und ihrer Beschäftigten und Abnehmer sowie die gefahrlose Herstellung und Verwendung dieser Pigmente zu fördern und sich auf legitime und angemessene Weise für die Belange der Mitglieder und der Branche einzusetzen)(12). (43) Die Organisation des EMZP lag in den Händen des VdMI, dessen Sekretär auch die Position des Sekretärs des EMZP bekleidete. Ein Vertreter von Heubach war der Vorsitzende des neu gegründeten Verbandes, ein Vertreter von Trident wurde zum stellvertretenden Vorsitzenden ernannt. 1.2.4. DER RELEVANTE MARKT 1.2.4.1. Der sachlich relevante Markt (44) In der Vergangenheit war Zinkchromat das wirksamste und am breitesten verwendete Korrosionsschutzpigment in der Anstrichstoffindustrie. Sein Verbrauch ist in den vergangenen 20 Jahren stark zurückgegangen, da es sich um ein giftiges umweltbelastendes Produkt handelt. Als nicht toxisches und effizientes Austauschprodukt hat Zinkphosphat mit wachsendem Erfolg Einzug in die Branche gehalten und zunehmend Zinkchromat abgelöst, das in den westlichen Ländern außer für die Produktion von Anstrichstoffen, die zum Export in fernöstliche bzw. lateinamerikanische Länder bestimmt sind, kaum noch verwendet wird. (45) Es gibt eine Reihe von anorganischen und selbst organischen Produkten, die für Korrosionsschutzzwecke teilweise mit Zinkphosphat austauschbar sind(13). Der wichtigste Austauschstoff für Zinkphosphat ist Kalziumphosphat, dessen für Anstrichstoffe eingesetzte Qualität etwa 30 % billiger ist als Zinkphosphat(14). (46) Als Austauschstoff für normales Zinkphosphat können auch modifizierte (bzw. "aktivierte") Zinkphosphatarten(15) verwendet werden. Diese modifizierten Qualitäten sind gewöhnlich 30 bis 60 % teurer als normales Zinkphosphat(16), aber ihre Korrosionsschutzeigenschaften sind besser, und mit kleineren Mengen lassen sich gleichwertige Ergebnisse erzielen. Modifizierte Zinkphosphatarten werden in geringen Mengen hergestellt und waren nicht Gegenstand des wettbewerbswidrigen Verhaltens, auf das sich diese Entscheidung bezieht. Sofern nicht anders angegeben, betreffen daher die nachfolgenden Zahlen und Betrachtungen ausschließlich normales Zinkphosphat. 1.2.4.2. Der räumlich relevante Markt (47) Wie bereits festgestellt, kontrollieren fünf europäische Produzenten quasi die weltweite Produktion von Zinkphosphat. Der größte Teil des Produkts wird in Europa hergestellt. Daher kann der räumlich relevante Markt als global angesehen werden und ist auf jeden Fall zumindest als EWR-weit einzustufen. 1.2.4.3. Zinkphosphatangebot (48) Im Fünfjahreszeitraum 1994-1998 hatte der EWR-weite Markt für normales Zinkphosphat einen Umfang von etwa 9400 t(17). Der Weltmarkt kann mit 13000-14000 t(18) und der US-amerikanische Markt mit 1600 t veranschlagt werden. Im gleichen Zeitraum lag der Durchschnittspreis im EWR bei 1600 ECU/t, so dass sich der Gesamtwert des europäischen Markts auf etwa 15-16 Mio. EUR beläuft. Zu westeuropäischen Preisen beträgt der Wert des Weltmarkts ungefähr 22 Mio. EUR. (49) Der europäische Markt für Zinkphosphat ist gesättigt. In den vergangenen Jahren war kein nennenswertes Wachstum zu verzeichnen. (50) Die folgende Tabelle zeigt, wie groß die fünf wichtigsten Zinkphosphatproduzenten im Jahr 2000 jeweils waren, und vermittelt eine Vorstellung von ihrem jeweiligen Gewicht auf dem EWR-weiten Zinkphosphatmarkt(19). Die Zahlenangaben gründen sich auf den Antworten der Unternehmen auf das Auskunftsverlangen der Kommission.(20) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1.2.4.4. Zinkphosphatnachfrage (51) Zinkphosphatabnehmer sind die wichtigsten Anstrichstoffhersteller. Obwohl der Anstrichstoffmarkt stark spezialisiert und segmentiert ist, wird er von einigen wenigen multinationalen Chemiekonzernen beherrscht. Im Sektor hat sich in jüngster Zeit ein erheblicher Konzentrationsprozess vollzogen, in dessen Ergebnis zehn Hauptakteure ca. 80 % der weltweiten Anstrichstoffproduktion kontrollieren(21). Mittelfristig werden die zehn führenden Produzenten Europas ihren Marktanteil voraussichtlich von jetzt 50 % auf nahezu 80 % ausbauen. (52) Die derzeit wichtigsten Anstrichstoffhersteller in Westeuropa sind Akzo Nobel, ICI, Dupont, BASF, SigmaKalon (zu TotalFinaElf gehörig), Becker, Tikkurila, Jotun und Teknos. (53) Weltweit wurden 1997 25 Mio. t Anstrichstoffe mit einem globalen Marktwert von ungefähr 50 Mrd. ECU abgesetzt. Der Anstrichstoffmarkt Westeuropas wurde 1997 auf 6,2 Mio. t geschätzt, was einem Wert von 17,7 Mrd. ECU entsprach(22). 1.3. VERFAHREN (54) Am 13. und 14. Mai 1998 wurden von der Kommission in den Geschäftsräumen von Heubach, SNCZ und Trident gleichzeitige und unangemeldete Nachprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 durchgeführt. (55) Am 13. bis 15. Mai 1998 wurde von der EFTA-Überwachungsbehörde auf Ersuchen der Kommission gemäß Protokoll 23 Artikel 8 Absatz 3 des EWR-Abkommens in den Geschäftsräumen von Waardals eine gleichzeitige und unangemeldete Nachprüfung entsprechend Protokoll 4 Kapitel II Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs durchgeführt. (56) Bei den Nachprüfungen wurden Unterlagen gefunden, die darauf hindeuten, dass die Zinkphosphathersteller an Vereinbarungen beteiligt waren, die gegen Artikel 81 des EG-Vertrags und/oder Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen. (57) Das Unternehmen Waardals trat am 17. Juli 1998 an die Kommission heran und bekundete seine Absicht zur uneingeschränkten Zusammenarbeit auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (im Folgenden: Kronzeugenregelung)(23). Bei einem Treffen am 2. September 1998 gab das Unternehmen vor der Kommission eine mündliche Darstellung über das Kartell ab, die von der Kommission aufgezeichnet wurde. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 legte das Unternehmen weitere Schriftstücke vor. Per Fax vom 13. November 1998 übermittelte die Kommission dem Unternehmen Waardals ihren Protokollentwurf des Treffens vom 2. September 1998. Mit Fax vom 23. Dezember 1998 und vom 27. September 1999 gab Waardals Kommentare zu dem Protokollentwurf ab. Am 3. Dezember 1999 erhielt die Kommission von Waardals eine Erklärung zum Inhalt des Protokolls. (58) Am 5. März 1999 richtete die Kommission Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an Heubach, James Brown, SNCZ und Trident. Darin wurden die betreffenden Unternehmen aufgefordert, weitere Informationen und Unterlagen zu übermitteln. (59) Nach Erhalt des Auskunftsverlangens unterrichtete das Unternehmen Trident die Kommission mit Schreiben vom 12. April 1999 über seine Absicht, die Nachprüfung uneingeschränkt zu unterstützen. Diesem Schreiben folgte eine Erklärung vom 23. April 1999 in Ergänzung der Antwort von Trident auf das Auskunftsverlangen der Kommission. (60) Am 8. Oktober 1999 richtete die Kommission weitere Auskunftsverlangen an Heubach, James Brown, SNCZ, Trident und Waardals. (61) Am 2. August 2000 leitete die Kommission im vorliegenden Fall das Verfahren ein und schickte den Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die Parteien antworten mit schriftlichen Bemerkungen auf die Beschwerdepunkte der Kommission. (62) Auf Ersuchen einiger Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte fand am 17. Januar 2001 eine Anhörung statt. (63) Am 12. Oktober 2001 wurden den Unternehmen Britannia, Heubach, James Brown, SNCZ, Trident und Waardals weitere Auskunftsverlangen übermittelt, um weitere Umsatzzahlen zu erhalten. 1.4. DAS KARTELL (64) Diese Entscheidung gründet sich auf Urkundenbeweise, die bei den Nachprüfungen seitens der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde in einigen Geschäftsräumen der Adressaten gefunden wurden, auf Unterlagen, die von den Unternehmen auf das Auskunftsverlangen der Kommission hin bereitgestellt wurden, sowie auf die Erklärung von Waardals und die von Trident eingereichte schriftliche Erklärung. 1.4.1. ZUSAMMENFASSUNG DER VON DER KOMMISSION BEANSTANDETEN ZUWIDERHANDLUNGEN (65) Vom 24. März 1994 bis zum 13. Mai 1998 bestand ein Kartell von fünf Zinkphosphatproduzenten, nämlich Britannia (ab 15. März 1997 Trident), Heubach, James Brown, SNCZ und Waardals, das die Ausschaltung des Wettbewerbs auf dem EWR-weiten Zinkphosphatmarkt bezweckte. Erreicht werden sollte dieses Ziel anhand einer Marktaufteilungsvereinbarung (Zuweisung von Marktanteilen für jeden Produzenten und Einhaltung dieser Aufteilung seitens der Produzenten), durch die Festsetzung von Tiefst- und/oder "empfohlenen" Preisen und im gewissen Maße durch die Zuteilung bestimmter Abnehmer. (66) Eckpfeiler des Kartells war die Zuteilung von Absatzquoten. Jeweilige Marktanteile wurden anfänglich 1994 auf der Grundlage der Zahlen für die Jahre 1991 bis 1993 berechnet. Jedes Kartellmitglied musste sich an den ihm zugewiesenen Marktanteil halten. Die Berechnung von Absatzquoten erfolgte hauptsächlich auf europäischer Ebene. (67) Die Mitglieder des Kartells vereinbarten auch, für Zinkphosphat Tiefst- bzw. "empfohlene" Preise zu verlangen. Bei jeder Zusammenkunft wurde ein Preis je Tonne in GBP für den britischen Markt und in DEM für den deutschen Markt festgelegt. Der deutsche Preis wurde dann für die anderen europäischen Länder in die jeweilige Landeswährung umgerechnet. Das in einem bestimmten Gebiet führende Unternehmen hatte das größte Gewicht bei der Festlegung des angemessenen Preises für das jeweilige Land, zum Beispiel Trident für das Vereinigte Königreich, Heubach für Deutschland und SNCZ für Frankreich. Im Allgemeinen wurde dieser Führungsrolle Rechnung getragen(24). (68) Während der Zusammenkünfte wurden Informationen über spezielle Abnehmer ausgetauscht. Bisweilen kam es zu einer Zuteilung von Abnehmern. Es fanden regelmäßige Diskussionen über den finnischen Abnehmer Teknos Winter ("Teknos") statt, der sukzessive den verschiedenen Mitgliedern des Kartells "zugeteilt" wurde(25). (69) Um die Einhaltung der zugewiesenen Marktanteile sicherzustellen, wurde ein Überwachungssystem eingerichtet. Jeder Produzent übermittelte monatlich Daten über sein Absatzvolumen an den CEFIC und später an den VdMI, die das Zahlenmaterial aufbereiteten und an die fünf Produzenten schickten. In Kenntnis des genauen Umfangs des Markts kamen die Produzenten zusammen und tauschten sich über ihr jeweiliges Absatzvolumen aus. Durch diesen Informationsaustausch überprüften sie gegenseitig die Einhaltung der vereinbarten Marktanteile. (70) Von März 1994 bis Mai 1998 führten die Mitglieder des Kartells regelmäßige mehrseitige Treffen durch. In diesem Zeitraum wurden 16 derartige Zusammenkünfte des Kartells ermittelt. (71) In der Regel wurden die Unternehmen bei den Zusammenkünften des Kartells durch folgende Personen vertreten(26): - Heubach: der Geschäftsführer und ein leitender Mitarbeiter im Vertrieb; - James Brown: der Geschäftsführer; - SNCZ: die aufeinander folgenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats und kaufmännischen Leiter, (ein kaufmännischer Leiter wurde 1995-1996 Geschäftsführer); - Britannia Alloys/Trident: der Hauptgeschäftsführer (1994-1997), der Geschäftsführer wurde (1997-1998); der Vertriebs- und Absatzleiter (1993-1997), der kaufmännischer Leiter wurde (1997-1998); der leitende Mitarbeiter im Vertrieb Zinkprodukte (1994-1997), der Vertriebsleiter Zinkprodukte wurde (1997-1998); - Waardals: der Direktor und der Leiter Internationaler Vertrieb. (72) Die Absatz- und Quotenvereinbarung hatte die Form einer losen Absprache, bei der die Mitglieder keinen speziellen Durchsetzungsmechanismus zur Anwendung brachten. Vielmehr wurde die Durchsetzung der Absatzquoten durch den Druck erreicht, der während der Zusammenkünfte des Kartells auf die Mitglieder ausgeübt wurde. Auf die Zuteilung von Abnehmern wurde als eine Art Ausgleich für den Fall zurückgegriffen, dass ein Unternehmen seine zugeteilten Quoten nicht erreicht hatte(27). Jährlich betrachtet kamen die realen Marktanteile der fünf Produzenten den jeweils zugeteilten Anteilen sehr nahe(28). 1.4.2. HINTERGRUND UND WETTBEWERBSWIDRIGE KONTAKTE VOR 1994 (73) Vor 1994 war auf dem Zinkphosphatmarkt eine Periode niedriger Preise und aggressiver Preisunterbietung sowie der gegenseitigen Abwerbung der traditionellen Abnehmer unter den Wettbewerbern zu verzeichnen. (74) Beispielsweise sah sich das Unternehmen Waardals, das in den 80er Jahren über einen Anteil von 55 % am britischen Markt und von 80 % am nordischen Markt verfügte, 1990 mit zwei gleichzeitig auftretenden Entwicklungen konfrontiert: einem Rückgang des Zinkphosphatverbrauchs in den nordischen Ländern - da viele skandinavische Unternehmen beschlossen, ihre Produktionsanlagen im Vereinigten Königreich auszubauen - und einem gravierenden wirtschaftlichen Rückgang in Finnland nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Außerdem drang Pasminco Europe ab 1990 mit sehr niedrigen Preisen auf den norwegischen Markt vor. Waardals war daher nach eigener Aussage "forced to protect its market" (gezwungen, seinen Markt zu schützen)(29). (75) Vor diesem Hintergrund begannen die Wettbewerber, miteinander in Kontakt zu treten, um eine "Lösung" zu finden und die Praxis der Preisunterbietung zu beenden. (76) Laut Trident bestanden bereits im Zeitraum 1989 bis 1994 regelmäßige Kontakte zwischen Pasminco Europe-ISC Alloys und seinen Mitbewerbern auf dem Zinkphosphatmarkt. Für einen leitenden Mitarbeiter im Absatz von Pasminco Europe-ISC Alloys war eine direkte Telefonleitung geschaltet, die nicht über die Telefonzentrale lief und die er für Kontakte mit Wettbewerbern nutzte. Nach Ansicht von Trident schlossen diese Gespräche mit Wettbewerbern auch die Erörterung des Markt- und Preisniveaus ein(30). (77) Ferner wird angenommen, dass ein leitender Mitarbeiter im Vertrieb von Pasminco Europe-ISC Alloys mit Wettbewerbern zu Einzelgesprächen zusammentraf. Ein leitender Mitarbeiter im Vertrieb von Trident, der früher bei Pasminco Europe-ISC Alloys und später bei Britannia beschäftigt war, erinnert sich an ein Treffen, an dem ein führender Vertreter von Heubach teilnahm(31). Zusammengekommen war man zu dem Zweck, sich über das aggressive Verhalten eines anderen Wettbewerbers zu beklagen. (78) Die bei der Nachprüfung gefundenen Unterlagen deuten darauf hin, dass es bereits im Zeitraum 1980 bis 1994 unlautere, wettbewerbswidrige Kontakte zwischen den europäischen Zinkphosphatherstellern gegeben hat. (79) Ein bei der Nachprüfung bei Waardals gefundener "visit report" (Besuchsbericht) zeigt, dass bereits 1980 Zusammenkünfte zwischen Wettbewerbern stattfanden, bei denen sensible Informationen ausgetauscht wurden. In dem von einem leitenden Vertriebsmitarbeiter von Waardals nach einem Treffen mit dem Geschäftsführer und dem Absatzleiter von Pasminco Europe-ISC Alloys verfassten Bericht heißt es(32). "Visit report ISC Alloys - Visit 18.12.1980: - (...) Alloys asked us not to offer lower than 630.- in the first quarter of '81, which should be raised to 650-660 in the second quarter. They promised to go up to that level themselves when old contracts had been fulfilled. If we would not raise our prices, Alloys would drastically decrease its own prices on all markets, including Scandinavia. In return for our higher prices they are willing to do the following: 1. to buy 60 tonnes of ZP from us in 1981 2. to buy 100 tonnes of ZP from us in 1982" (Besuchsbericht ISC Alloys - Besuch vom 18.12.1980: - (...) Alloys bat uns, im ersten Quartal 1981 mit unserem Angebot nicht unter einen Preis von 630 zu gehen, der dann im zweiten Quartal auf 650-660 angehoben werden sollte. Es würde selbst dieses Niveau anwenden, sobald alte Verträge erfuellt seien. Sollten wir unsere Preise nicht anheben, würde Alloys seine Preise auf allen Märkten, einschließlich Skandinavien, drastisch senken. Im Gegenzug zu höheren Preisen unsererseits sind sie zu Folgendem bereit: 1. 1981 60 t ZP von uns zu kaufen, 2. 1982 100 t ZP von uns zu kaufen.) (80) Ein weiterer, Ende 1991 verfasster Bericht über ein Treffen auf der Ausstellung über Harze und Pigmente, die im November 1991 in Brüssel stattfand, offenbart ähnliche Kontakte, heißt es doch darin(33)."(...) Our competitors in ZP: Alloys, SNCZ and Heubach all had stands of their own and agreed that the price level was at an unacceptably low level. They blamed each other and the bad times in general. I got the impression that they defend their market shares by all means and would hold out as long as possible. Just before the Exhibition ZP had been sold in Germany at DM 2.- per kg, presumably both by Heubach and SNCZ. In comparison our price to [...]* is at the time [...]*. (Name of SNCZ chairman) expressed deep concern - maybe because of problems? I replied that a voluntary reduction in produced quantities was, in my opinion, the only way to obtain stability in the market - and thus better prices. He seemed to agree with this argument and will take the initiative for a meeting with the other producers...". (Unsere Mitbewerber bei ZP: Alloys, SNCZ und Heubach hatten jeweils eigene Stände und teilten die Auffassung, dass die Preise ein unvertretbar niedriges Niveau aufweisen. Sie gaben einander und den schlechten Zeiten im Allgemeinen die Schuld daran. Ich gewann den Eindruck, dass sie ihre Marktanteile mit allen Mitteln verteidigen und so lange wie möglich durchhalten würden. Unmittelbar vor der Ausstellung wurde ZP in Deutschland zu 2.- DM je kg verkauft, vermutlich sowohl von Heubach als auch von SNCZ. Im Vergleich dazu liegt unser Preis für [...]* zu diesem Zeitpunkt bei [...]*. (Name des Vorsitzenden des Verwaltungsrats von SNCZ) äußerte tiefe Besorgnis - eventuell aufgrund von Problemen? Ich erwiderte, dass eine freiwillige Verringerung der produzierten Mengen nach meinem Dafürhalten die einzige Möglichkeit böte, Stabilität auf dem Markt - und damit bessere Preise - zu erlangen. Er schien sich diesem Argument anzuschließen und wird die Initiative zur Durchführung eines Treffens mit den anderen Produzenten ergreifen.) 1.4.3. MARKTAUFTEILUNG, PREISFESTSETZUNG UND ZUTEILUNG VON ABNEHMERN VON 1994 BIS MAI 1998 (81) Nach dem Erkenntnisstand der Kommission wurde das Zinkphosphatkartell im März 1994 gebildet. Regelmäßige Treffen zwischen den Wettbewerbern fanden über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren statt. Im Mai 1998 durchgeführte Nachprüfungen seitens der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde veranlassten die Kartellmitglieder, eine weitere Zusammenkunft des Kartells, die für Juli 1998 in Amsterdam geplant war, abzusagen. 1.4.3.1. Bildung des Kartells im Jahr 1994 (82) Vor 1994 besaßen die Zinkphosphathersteller keine organisierte Plattform, auf der sie zusammenkommen und Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse erörtern konnten. Die Zinkstaub- und Zinkoxidhersteller verfügten über vom CEFIC organisierte Fachverbände, aber für die Zinkphosphathersteller gab es keine gleichwertige Sektorgruppe. (83) Trident(34) zufolge ist es nicht ganz klar, wie das erste Treffen aller fünf Hersteller zustande kam und wann es stattfand. Es scheint so, dass ein Vertreter von Pasminco Europe-ISC Alloys James Brown, SNCZ, Waardals und Heubach eine Zusammenkunft vorschlug, um die Vorteile eines Fachverbandes zu erörtern. Zum ersten Treffen kam es etwa im Oktober 1993. Daran nahmen Vertreter von Heubach, James Brown, Pasminco Europe-ISC Alloys, SNCZ und Waardals teil. (84) Sinn und Zweck der ersten Zusammenkunft war es laut Trident, mit Blick auf eine Beendigung der herrschenden Preiskriege zu erörtern, wie man etwas Ordnung in den Markt bringen könne. Auf Vorschlag des Vertreters von Pasminco Europe-ISC Alloys wäre die Entwicklung eines Systems möglich, mit dessen Hilfe die Unternehmen Informationen über ihren jeweiligen Marktanteil erhalten. Er regte ein System an, wie es vom CEFIC für die Zinkstaubhersteller organisiert wurde. Der CEFIC wirke für die Zinkstaubhersteller als ehrlicher Makler ("honest broker"). Jeder Hersteller stelle Informationen über die produzierten und verkauften Mengen bereit. Der CEFIC würde diese Angaben zusammenstellen und den Produzenten ein Bild vom Gesamtmarkt vermitteln, von dem jeder Hersteller dann seinen eigenen Marktanteil herleiten könnte. (85) Des Weiteren heißt es bei Trident, der Vertreter von Pasminco-ISC Alloys habe auf den ersten Treffen Ende 1993 und Anfang 1994 die Meinung vertreten, dass die Preise von allein nach oben gehen würden, wenn die Produzenten ihren eigenen Marktanteil kennen, da es dann nicht mehr notwendig wäre, auf aggressive Weise mit niedrigen Preisen um Kunden zu werben - sofern keiner von ihnen bedeutende Verluste an Marktanteilen hinnehmen müsse. Habe ein Unternehmen Zugang zu genauen Informationen über die eigene Marktposition, würde es nicht in der fälschlichen Annahme, Anteile am Markt eingebüßt zu haben, zu aggressiven Maßnahmen greifen. (86) Waardals bestreitet seine Teilnahme an der Zusammenkunft vom Oktober 1993 und stellt seinerseits fest, dass der Geschäftsführer von Heubach Anfang 1994 Kontakt zu dem Unternehmen aufgenommen habe. Der Vertreter von Heubach lud Waardals nach London zu einem informellen Treffen ein, um über Zinkphosphat zu sprechen. Die Einladung wurde auch im Namen von Britannia ausgesprochen(35). 1.4.3.2. Aktive Phase des Kartells: März 1994 bis Mai 1998 (87) Aus schriftlichen Belegen sowie aus der Erklärung von Waardals und der Erklärung von Trident geht hervor, dass das erste mehrseitige Treffen zwischen den fünf Zinkphosphatherstellern spätestens am 24. März 1994 stattfand. (88) Regelmäßige Treffen zwischen Vertretern von Britannia (ab 15. März 1997 Trident), Heubach, James Brown, SNCZ und Waardals gab es vom 24. März 1994 bis zum 13. Mai 1998. Dies wurde von allen fünf beteiligten Unternehmen in ihren Antworten auf das Auskunftsverlangen der Kommission bzw. in ihren Erklärungen festgestellt. Von der Kommission wurden 16 verschiedene mehrseitige Zusammenkünfte des Kartells ermittelt. (89) Nach Aussagen von Waardals war der Informationsaustausch auf Europa begrenzt, da sich der "Klub" keine Gedanken über den US-Markt und die übrige Welt gemacht habe, wo er aufgrund der lokalen Wettbewerbskonstellation ohnehin wenig hätte ausrichten können. (90) Zum Inhalt der Treffen gibt Trident an, dass sie sich von der Form her im Wesentlichen glichen. Sie dauerten ca. 1 bis 1,5 Stunden und beinhalteten den Vergleich der Anteile aller Teilnehmer am westeuropäischen Markt(36) für das letzte Quartal (bzw. für das ganze Jahr beim jeweils ersten Treffen des Jahres) unter Bezugnahme auf frühere Marktanteile; Diskussionen über das Preisniveau, in GBP für den britischen Markt und in DEM für Deutschland, wobei die deutschen Preise für andere europäische Länder in die Landeswährung umgerechnet wurden; die Erörterung von Lieferungen an Teknos und allgemeine Gespräche darüber, wer neu auf dem Markt war, z. B. neue Importeure, Neueinsteiger oder neue Konkurrenzprodukte wie Dikalziumphosphat(37). (91) Die Marktanteile der einzelnen Unternehmen wurden definitiv auf der Zusammenkunft am 9. August 1994 vereinbart und zugewiesen. Bei jedem nachfolgenden Treffen gaben die einzelnen Teilnehmer ihren Anteil am westeuropäischen Markt an, der dann mit der ursprünglich vereinbarten Zahl verglichen wurde. Die jährlichen Anteile der einzelnen Teilnehmer am westeuropäischen Markt wurden auf dem jeweils ersten Treffen des Jahres erörtert (gewöhnlich im Januar oder Februar)(38). (92) Das Preisniveau kam ebenfalls bei jeder Zusammenkunft zur Sprache. Dabei wurde ein Preis je Tonne in GBP für den britischen Markt und in DEM für den deutschen Markt festgelegt. Auf den anfänglichen Treffen wurden Preise für jedes einzelne Gebiet in der Landeswährung festgesetzt. Später wurde der Preis in DEM für die anderen europäischen Gebiete in die jeweilige Landeswährung umgerechnet. Die erörterten Referenzpreise galten für Mengen von 1 bis 5 t und stellten den Preis "delivered to customer" (frei Haus) (d. h. einschließlich Frachtkosten) dar. Auf einigen Zusammenkünften beschränkten sich die Diskussionen auf die Feststellung "no change" (keine Veränderung). Laut Trident schlug sich der auf dem letzten Treffen diskutierte Preis in seinen internen Preislisten nieder(39). (93) Laut Trident verliefen die Gespräche im Laufe der Jahre ohne große Veränderungen, sieht man von den Diskussionen um die Preisfestsetzung ab. In letzter Zeit wurde die Ansicht vertreten, dass das Preisniveau von untergeordneter Bedeutung ist, solange sich nicht die Marktanteile verändern. Trident zufolge wurde diese Ansicht ursprünglich vom Vertreter von James Brown vorgetragen und stieß bei den anderen Anwesenden nicht auf Widerspruch. Nach Auffassung von Trident hat sich dieser Meinungswandel im Laufe des Jahres 1997 vollzogen. (94) Nach Angaben von Waardals(40) stellte sich als "Resultat" des Kartells - ausgenommen in den nordischen Ländern - eine Jahr für Jahr bessere Preiskohärenz ein. Die Preise in den skandinavischen Ländern lagen unter den "empfohlenen" Preisen. Bei den "empfohlenen" Preisen handelte es sich um am deutschen Markt orientierte Preise, die für die übrigen Länder als "empfohlene" Richtpreise dienten. (95) Mit den "empfohlenen" Preisen sollte der Gefahr größerer Verlagerungen der Produkte über die nationalen Grenzen hinweg begegnet werden. Es bestand die stillschweigende Abmachung, dass die Preise im Großen und Ganzen mit den deutschen Preisen übereinstimmen sollten(41). (96) Trident zufolge gab es während der Zusammenkünfte regelmäßige Diskussionen über die Aufteilung des finnischen Abnehmers Teknos. Es wurde vereinbart, dass sich die Produzenten diesen Kunden teilen. Vereinbart wurde der diesem Abnehmer anzubietende Preis und auch, dass kein anderer Produzent das Preisangebot desjenigen Herstellers, der an der Reihe war, dieses Geschäft abzuschließen, unterbieten würde(42). (97) Nach Darstellung von Trident ging diese Vereinbarung darauf zurück, dass Teknos früher einer der Hauptkunden von Waardals in Skandinavien war und man dort empfindlich darauf reagierte, diesen Kunden zu verlieren, insbesondere an Britannia. Um einen Preiskrieg in Bezug auf Teknos zu vermeiden, wurde daher vereinbart, dass Britannia, Heubach, SNCZ und Waardals diesen Kunden abwechselnd beliefern würden. Auf jeder Zusammenkunft wurde über den Lieferanten für den kommenden Zeitraum diskutiert. (98) Waardals stellt die Aufteilung von Teknos etwas anders dar. Demzufolge war Waardals anfangs nicht an der Aufteilung dieses Abnehmers beteiligt, verdächtigte aber die drei anderen Unternehmen einer solchen Absprache. Nach seiner Darstellung war es erst nach einer Zusammenkunft im Jahr 1995, "where Heubach, (Britannia), and SNCZ admitted that they had shared Teknos, that supplies to Teknos became the subject of regular discussions at meetings attended by Waardals" (auf der Heubach, (Britannia) und SNCZ eingestanden, dass sie Teknos aufgeteilt hatten, dass Lieferungen an Teknos Gegenstand regelmäßiger Erörterungen bei den unter Beteiligung von Waardals durchgeführten Treffen wurden)(43). (99) Ferner behauptet Waardals, es sei nur ausnahmsweise an der Absprache über Teknos beteiligt gewesen. Nach seinen Angaben war es "only once that the three decided unilaterally that Waardals should deliver a container to Teknos in order to make sure that Teknos did not become suspicious of the arrangement" (nur einmal vorgekommen, dass die drei einseitig entschieden, Waardals solle Teknos einen Container schicken, um sicherzustellen, dass Teknos keinen Verdacht hinsichtlich der Vereinbarung schöpfen würde)(44). (100) Auf jeden Fall stimmt die letzte Erklärung mit der von Trident überein, dass "the companies were aware that Teknos could become suspicious of the collusion in this respect if a regular rotation was put in place. The cartel participants companies therefore followed a more flexible system, for example at one stage SNCZ was the Teknos designated supplier three times in succession" (den Unternehmen bewusst war, Teknos könnte bei einer regelmäßigen Rotation der Lieferanten Verdacht schöpfen. Daher gestalteten die am Kartell beteiligten Unternehmen das System flexibler, indem beispielsweise irgendwann SNCZ dreimal hintereinander zum Lieferanten von Teknos bestimmt wurde)(45). (101) Im Zeitraum 1994-1998 fanden zwei Arten von Zusammenkünften des Kartells statt: "informelle Vollversammlungen der Gruppe" und "Ad-hoc-Treffen" der Produzenten. Die Mitglieder des Kartells kamen aber auch bei anderen Anlässen zusammen, so bei "technical CEFIC meetings" (CEFIC-Fachtagungen). Vereinbarungen über die Aufteilung der Märkte, die Festsetzung von Preisen und die Zuteilung von Kunden wurden gewöhnlich auf den "informellen Vollversammlungen der Gruppe" getroffen. 1.4.3.3. Vollversammlungen des Kartells 1994-1998 1994 (102) Der Grundstein für die Vereinbarungen über die Marktaufteilung, Preisfestsetzung und Kundenzuteilung zwischen den Zinkphosphatproduzenten wurde 1994 gelegt. Die erste Zusammenkunft des Kartells (von den Kartellmitgliedern mitunter als der "Klub" bezeichnet) fand am 24. März 1994 in London im Hotel Holiday Inn, Flughafen Heathrow, statt. An dem Treffen nahmen Vertreter von Britannia, Heubach, James Brown, SNCZ und Waardals teil(46). (103) Einer der Gründe für die Veranstaltung des Treffens war die Tatsache, dass sich die niedrigen Preise in den nordischen Ländern und im Vereinigten Königreich aufgrund der wachsenden Internationalisierung der Preise und der Beschaffungspolitik überall in Europa auszuwirken begannen. (104) Während der Diskussion wurde beschlossen, für die in Europa angebotenen Zinkphosphatmengen einen "Status quo" festzulegen. Nach Angaben von Waardals basierte das Kartell auf dem Prinzip "only quantities, no prices" (nur Mengen, keine Preise), aber es wurde auch beschlossen, dass die Preise von einem Land zum anderen nicht zu stark abweichen sollten, damit es zu keinen Verlagerungen der Produkte über die Grenzen hinweg käme(47). Handschriftliche Notizen von späteren Treffen belegen, dass "empfohlene" Preise für einzelne Länder allgemein üblich waren(48). (105) Zur Überwachung des Systems wurde beschlossen, alle Zahlen an den CEFIC zu senden, der die Absatzdaten zusammenstellen und Gesamtzahlen zurückübermitteln würde. Die Referenzanteile würden auf der Grundlage der Deutschland, das Vereinigte Königreich, Skandinavien und Frankreich von 1991 bis 1993 betreffenden Zahlen vereinbart(49). (106) Ein von einem Vertreter von Waardals verfasster Bericht vom 21. April 1994 über einen Besuch seitens Waardals bei Kunden in [...]* vom 11. bis 13. April 1994 offenbart auch Kontakte zwischen Produzenten und weist auf einen allgemeinen Verdacht der Preiszusammenarbeit zwischen den Zinkproduzenten hin(50): "As a reply to the direct question why we could not offer [...]* delivered in [...]*, I answered that this is due to the higher freight from [...]* to [...]* compared to [...]*. This was accepted. [...]* stressed that he would like to have W. as main supplier of ZP provided, of course, that we were competitive. I think this is due to a general suspicion of the zinc producers regarding agreed price-cooperation. [...] Finally, it can be mentioned that [...]* on purpose plays the suppliers off against one another by showing data-outprints of competitors' offers. From oral conversations with Alloys/J. Brown I know that the above-mentioned offers are correct." (Auf die direkte Frage, warum wir nicht [...]*, Erfuellungsort [...]*, anbieten konnten, erwiderte ich, dies hänge damit zusammen, dass die Frachtkosten von [...]* nach [...]* höher seien als nach [...]*. Das wurde akzeptiert. [...]* betonte, dass er gern W. als Hauptlieferant von ZP sehen würde, vorausgesetzt, wir seien wettbewerbsfähig. Ich denke, dies ist auf einen allgemeinen Verdacht zurückzuführen, dass die Zinkproduzenten Preisabsprachen treffen [...] Schließlich möchte ich noch erwähnen, dass [...]* die Lieferanten bewusst gegeneinander ausspielt, indem er Ausdrucke von Angeboten der Wettbewerber zeigt. Aus Gesprächen mit Alloys/J. Brown weiß ich, dass die oben genannten Angebote korrekt sind.) (107) Das nächste Treffen fand am 3. Mai 1994 im Londoner Hotel Excelsior, Flughafen Heathrow, statt. Daran nahmen Vertreter von Britannia, Heubach, James Brown, SNCZ und Waardals teil. (108) Die endgültige Vereinbarung darüber, Absatzzahlen an den CEFIC zu schicken, wurde spätestens bei dieser Zusammenkunft erreicht, denn am folgenden Tag, dem 4. Mai 1994, sandte ein Vertreter von Britannia ein Fax an den CEFIC, in dem die Akzeptanz des Angebots vom CEFIC seitens der Produzenten bestätigt wurde, Namen und Ansprechmöglichkeiten der fünf Produzenten angegeben wurden und der CEFIC ersucht wurde, Fragebögen bezüglich der Jahre 1991, 1992, 1993 (jährlich) und 1994 (monatlich) an jeden von ihnen zu schicken(51). (109) Mit Schreiben vom 26. Mai 1994, das an Vertreter von Britannia, Heubach, James Brown, SNCZ und Waardals gerichtet war, bezog sich der CEFIC auf die Gründung der statistischen Gruppe Zinkphosphat im Rahmen der CEFIC-Sektorgruppen und bat darum, bis zum 15. Juni 1994 "historical statistics 1991, 1992 1993" (statistische Angaben von 1991, 1992 und 1993) bereitzustellen(52). Am 15. Juni 1994 forderte der CEFIC Waardals in einer schriftlichen Mahnung auf, die verlangten Angaben für die Jahre 1991-1993 und für die Monate Januar bis Mai 1994 zu übermitteln(53). (110) Alle fünf Produzenten schickten ihre Zahlenangaben an den CEFIC, Waardals beispielsweise mit Fax vom 15. Juni 1994 und SNCZ mit Schreiben vom 14. Juni 1994(54). (111) Ein an Vertreter von Britannia, Heubach, James Brown, SNCZ und Waardals gerichtetes Schreiben mit dem Titel "Statistics - historical investigation 1991 - 1993" (Untersuchung statistischer Daten aus den Jahren 1991 bis 1993) bestätigt, dass der CEFIC für diese Jahre eine Analyse des Gesamtmarktvolumens angefertigt hatte, die er bis Ende Juni 1994 an die fünf Zinkphosphathersteller übermittelte(55). (112) Die Marktanteile wurden den einzelnen Kartellmitgliedern auf der Zusammenkunft zugeteilt, die am 9. August 1994 in London im Hotel Ramada, Flughafen Heathrow, stattfand. An dem Treffen nahmen Vertreter von Britannia, Heubach, James Brown, SNCZ und Waardals teil(56). (113) Gleichzeitige Notizen eines Vertreters von Britannia und eines Vertreters von Waardals (beide Notizen auf Papier des Hotels Ramada) zeigen eine Aufstellung des Marktanteils jedes Unternehmens für die Jahre 1991, 1992, 1993 und 1994. Die Marktanteile dieser Jahre wurden für die Zuteilung der Marktanteile wie folgt aufgerundet: Heubach 24 %, Britannia 24 %, SNCZ [...]* %, Waardals [...]* % und James Brown 6 %. Besonders auffallend ist die Ähnlichkeit der beiden Schriftstücke: Auszug aus dem Originalschriftstück Nr. 1: Handschriftliche Notizen des Vertreters von Britannia >PIC FILE= "L_2003153DE.001201.TIF"> Auszug aus dem Originalschriftstück Nr. 2: Handschriftliche Notizen des Vertreters von Waardals >PIC FILE= "L_2003153DE.001202.TIF"> (114) Der Vertreter von Britannia brachte auf dem Treffen vom 9. August 1994 zum Ausdruck, dass keine Notwendigkeit für die aggressive Preisdrückerei früherer Jahre bestehe, wenn alle Unternehmen mit ihren vorhandenen Marktanteilen zufrieden und diese Marktanteile über eine Reihe von Jahren konstant geblieben sind, solange diese Anteile nicht wesentlich geändert werden(57). (115) Trident zufolge wurde diese Ansicht von allen Teilnehmern des Treffens akzeptiert. Das Ergebnis war, dass alle fünf Unternehmen zustimmten, ihre bisherigen Anteile am europäischen Markt als Benchmark für ihre künftige Marktposition zu nehmen(58). (116) Eine weitere Zusammenkunft des Kartells fand am 25. November 1994 in London im Hotel Novotel, Flughafen Heathrow, statt. An ihr nahmen Vertreter von Britannia, Heubach, James Brown, SNCZ und Waardals teil(59). 1995 (117) Anfang 1995 fand im Forte Crest Hotel am Flughafen von Manchester (Vereinigtes Königreich) eine "dreiseitige" Zusammenkunft statt, an der Vertreter von James Brown, Britannia und Waardals teilnahmen. James Brown hatte die Zusammenkunft arrangiert, um zu versuchen, bessere Beziehungen zwischen Britannia und Waardals herzustellen. (118) James Brown wollte eine Vereinbarung zustande bringen, in deren Rahmen Waardals nicht länger Abnehmer im Vereinigten Königreich, insbesondere International Paint, mit Billigangeboten umwerben und Britannia Alloys seine Aktivitäten in Skandinavien, insbesondere im Hinblick auf einen norwegischen Abnehmer, nämlich Jotun, einschränken würde. Trident zufolge wurde keine derartige Vereinbarung erreicht. (119) Waardals bestätigt, dass die Zusammenkunft mit diesem Inhalt stattgefunden hat und dass die angestrebte Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Als Ergebnis fügt Waardals hinzu, das Unternehmen "lost Jotun, its biggest customer, to Britannia Alloys" (verlor Jotun, seinen größten Abnehmer, an Britannia Alloys)(60). (120) Die erste "Vollversammlung" des Kartells im Jahr 1995 fand am 27. März in London im Hotel Novotel, Flughafen Heathrow, statt. Für die Organisation war Waardals verantwortlich(61). An dem Treffen nahmen Vertreter von Britannia, Heubach und Waardals teil. Waardals zufolge war bei allen Zusammenkünften jeweils auch ein Vertreter von James Brown bzw. von der SNCZ anwesend(62). James Brown erklärt, dass sein Vertreter bei dieser Konferenz nicht zugegen war(63). Das Unternehmen SNCZ hat nicht angegeben, dass sein Vertreter an dieser Zusammenkunft teilnahm. Bei der Nachprüfung durch die Kommission wurde jedoch eine Tagesordnung dieser Zusammenkunft des Kartells in den Geschäftsräumen der SNCZ gefunden(64). Das Papier ist mit vielen Anmerkungen versehen, die offenbar von der betreffenden Person während des Treffens, auf dem dieses Schriftstück zur Sprache kam, gemacht wurden. Es kann daher darauf geschlossen werden, dass auch SNCZ bei diesem Treffen anwesend war. (121) Die Tagesordnung des Treffens lautet wie folgt: "AGENDA - MEETING 27.03.95 - (1)1994: Total sales and market shares in West Europa; (2) 1994: Sales, competition, price development in Germany, France, Benelux, UK, Nordic countries, USA, Rest of the world; (3) Development 1st Quarter -95 and prospects for rest of -95; (4) New production of phosphate in Australia by Larvik-capacity?; (5) Question / answers; (6) Summary; (7) Date for new meeting" (TAGESORDNUNG - TREFFEN VOM 27.03.95 - (1) 1994: Gesamtumsätze und Marktanteile in Westeuropa; (2) 1994: Umsätze, Wettbewerb, Preisentwicklung in Deutschland, Frankreich, Benelux, im Vereinigten Königreich, in den nordischen Ländern, den USA, der übrigen Welt; (3) Entwicklung im 1. Quartal 1995 und Aussichten für den Rest des Jahres 1995; (4) Neue Produktion von Phosphat in Australien durch Larvik - Kapazität?; (5) Fragen/Erwiderungen; (6) Zusammenfassung; (7) Termin für neue Zusammenkunft.) (122) In einer bei Waardals gefundenen Notiz vom 30. März 1995(65), die an die höhere Leitungsebene des Unternehmens gerichtet war, wird über das Treffen Bericht erstattet. Daraus geht hervor, dass Waardals eine Erhöhung des ihm zugestandenen Marktanteils forderte. In der Notiz heißt es: "In our last meeting, 27.03.95, they (the other cartel members) were not willing to discuss larger market share for our company" (Bei unserem letzten Treffen, 27.03.95, waren sie (die anderen Kartellmitglieder) nicht bereit, über einen größeren Marktanteil für unser Unternehmen zu sprechen)(66). In der Tat hatte Waardals offensichtlich beabsichtigt, die folgende Forderung zu stellen: "(1) [...]*; (2) [...]*; (3) [...]*; (4) full member with allocation of clients (Vollmitglied mit der Zuteilung der Kunden werden); (5) our contribution: reduced activity ton for ton (unser Beitrag: reduzierte Aktivität Tonne für Tonne)"(67). Diese Formulierungen beziehen sich offensichtlich auf die Möglichkeit, an [...]* zu verkaufen, [...]* % des Marktanteils in Finnland und [...]* % des gesamten Marktes zu erlangen und Vollmitglied des Kartells mit entsprechender Zuteilung von Kunden zu werden. (123) Die Forderung nach einer Erhöhung des Marktanteils wurde jedoch von den anderen Teilnehmern abgelehnt, und die übrigen Vorschläge wurden während des Treffens nicht vorgetragen(68). (124) Das Treffen und die negative Einstellung der anderen Unternehmen bestärkten das Unternehmen Waardals in der Annahme, dass es von den anderen übervorteilt wurde. Nach Aussagen von Waardals wurde während des Treffens vom 27. März 1995 eindeutig zugegeben, dass Heubach, Britannia und SNCZ den finnischen Kunden Teknos aufgeteilt hatten, wobei sich die einzelnen Unternehmen in der Lieferung der entsprechenden Mengen für jeweils ein Quartal abwechselten(69). In der Notiz des Vertreters von Waardals vom 30. März 1995 heißt es: "(3) Our market share, [...]* %, is too low. Alloys, Heubach and SNCZ have [...]* % each. The remaining 6 % go to James Brown. (4) Our competitors, who are all manufacturers of ZnO, have an internal cooperation within the 'club'. They have shared customers/markets between them at our cost. They have themselves admitted that this cooperation has taken place a.o. in Finland and this is also the reason why all three have [...]* %" ((3) Unser Marktanteil, [...]* %, ist zu niedrig. Alloys, Heubach und SNCZ verfügen jeweils über [...]* %. Die übrigen 6 % gehen an James Brown. (4) Unsere Mitbewerber, die alle Hersteller von ZnO sind, praktizieren eine interne Kooperation innerhalb des "Klubs". Sie haben die Abnehmer/Märkte zu unseren Lasten untereinander aufgeteilt. Sie haben selbst eingestanden, dass diese Zusammenarbeit unter anderem in Finnland erfolgt, und dies ist auch der Grund, weshalb alle drei über [...]* % verfügen)(70). (125) In der Notiz vom 30. März 1995 werden auch die Vorteile (z. B. "have obtained higher prices in 1st quarter -95" (haben im ersten Quartal 1995 höhere Preise erzielt)) und Nachteile (z. B. "Illegal. Can have large, negative consequences for us if we are discovered." (Illegal. Kann erhebliche negative Folgen für uns haben, wenn man uns auf die Schliche kommt))(71) einer Mitgliedschaft in dem Kartell bewertet. Verärgerung über die anderen Produzenten führte im April 1995 zum vorübergehenden Ausstieg von Waardals aus dem Kartell, als das Unternehmen dem CEFIC ankündigte, dass es seine Absatzzahlen nicht mehr mitteilen würde(72). (126) Der CEFIC informierte die anderen Zinkphosphathersteller am 3. Mai 1995 über die Entscheidung von Waardals, keine Absatzzahlen mehr zur Verfügung zu stellen(73). Am 2. Juni 1995 schickte das Unternehmen SNCZ dem CEFIC ein Fax(74) und erklärte darin, dass es den CEFIC über seinen Standpunkt hinsichtlich der weiteren Übermittlung der statistischen Angaben am 13. Juni 1995 unterrichten würde, d. h. einen Tag, nachdem die darauf folgende Zusammenkunft des Kartells stattgefunden hatte. Wie Schriftstücke belegen, stellte das Unternehmen dem CEFIC weiterhin Informationen zur Verfügung(75). (127) Trident zufolge fand am 12. Juni 1995 in London in einem Hotel am Flughafen Heathrow ein weiteres Treffen des Kartells statt, an dem zwei seiner Vertreter teilnahmen(76). (128) Der Kommission liegen Beweise vor, dass sich Vertreter von Waardals vom 11. bis 12. Juni 1995 im Hotel Novotel in Heathrow, London, aufhielten(77). Nach den Notizen eines Mitarbeiters von Waardals in seinem Terminkalender war bei dieser Zusammenkunft auch ein Vertreter von Heubach anwesend. (129) Das Unternehmen Waardals bestätigt in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass es am besagten Datum tatsächlich an einer Zusammenkunft in London mit einem Vertreter von Heubach teilgenommen hat, fügt jedoch hinzu, dass es "did not attend any club meeting that day" (an jenem Tag an keinem Treffen des Klubs teilgenommen hat)(78). (130) Aus den Unterlagen geht hervor, dass Waardals die geforderten Marktdaten für 1995 letztendlich an den CEFIC geschickt hat. Waardals und die anderen Produzenten ließen dem CEFIC aufbereitetes Zahlenmaterial für den Zeitraum vom Januar bis zum Juni 1995 zugehen(79). Ab Juli 1995 wurde das Absatzvolumen wieder einmal monatlich übermittelt. Somit dauerte der Ausstieg von Waardals aus dem Kartell, wenn er überhaupt je erfolgte, nur eine ganz kurze Zeit. Dies wird von Waardals in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zugegeben. (131) Waardals gibt jedoch des Weiteren an, dass "after having pulled out of the Club in April 1995, Waardals did obtain an order from Teknos, on its own and outside the sharing agreement operated by the others, and delivered a container to Teknos on week 16" (es nach seinem Rückzug aus dem Klub im April 1995 eine Bestellung von Teknos erhielt, und zwar unabhängig und außerhalb der von den anderen ausgeübten Aufteilungsvereinbarung, und in der Woche 16 einen Behälter an Teknos geliefert hat)(80). (132) Die nächste Zusammenkunft des Kartells fand am 15. September 1995 in London im Hotel Novotel, Flughafen Heathrow, statt. An diesem Treffen nahmen Vertreter von Waardals, Britannia, Heubach, James Brown und SNCZ teil(81). 1996 (133) 1996 fanden Zusammenkünfte des Kartells am 22. Januar(82) in Paris im Hotel Mercure sowie am 21. Mai(83) und am 10. September(84) in London im Hotel Novotel, Flughafen Heathrow, statt. An allen Treffen nahmen Vertreter von Britannia, Heubach, SNCZ und Waardals teil. James Brown war bei den Zusammenkünften am 22. Januar und am 10. September 1996 vertreten(85). Die Diskussionen auf diesen Treffen bewegten sich im üblichen Rahmen, so wurden unter anderem die Absatzzahlen der einzelnen Mitglieder offen gelegt und verglichen und "empfohlene" Preise festgelegt(86). (134) Handschriftliche Notizen(87), die bei der Nachprüfung in einer Mappe mit der Aufschrift "Cefic 21.5.96" gefunden wurden, enthalten eine Berechnung für das von Waardals 1995 verkaufte Zinkphosphat und geben am Ende die Zinkphosphatgesamtmenge an, die von dem Unternehmen in Europa abgesetzt wurde [...]*. Es folgt die Gesamtmenge an Zinkphosphat, die in dem Jahr von allen Produzenten in Europa verkauft wurde ([...]*, was mit der CEFIC-Statistik für 1995 übereinstimmt) und die dann weiter in die von den fünf einzelnen Produzenten verkauften Mengen aufgeteilt ist; außerdem sind deren jeweilige Marktanteile ausgewiesen. Die vor "SNCZ" und "(Alloys)" (Britannia) stehenden Zahlen stimmen exakt mit den Angaben überein, die diese Unternehmen für das Jahr 1995 beim CEFIC eingereicht haben(88). Die Notizen enthalten zudem Tiefstpreise für verschiedene europäische Länder. Unten auf der Seite ist ein Datum "21.5." angegeben (bei dem es sich um das Datum der Zusammenkunft handelt). Auszug aus dem Originalschriftstück Nr. 3(89): Handschriftliche Notizen des Vertreters von Waardals >PIC FILE= "L_2003153DE.001401.TIF"> (135) 1996 teilte der CEFIC den Unternehmen mit, dass der ZIPHO, in dessen Rahmen die Aufbereitung der statistischen Angaben erfolgte, formell gegründet werden müsse. Die Unternehmen waren nicht bereit, die daraus resultierenden zusätzlichen Ausgaben auf sich zu nehmen(90), weshalb sie nach anderen Möglichkeiten zur Aufbereitung der statistischen Daten Ausschau hielten. 1997 (136) Die nächste Zusammenkunft des Kartells war ursprünglich für den 22. Januar 1997 geplant. Am 5. Dezember 1996 ließ Waardals im Hotel Novotel, Heathrow, einen Konferenzraum für acht Personen reservieren. Die Zusammenkunft musste jedoch verschoben werden, und die Reservierung wurde von Waardals am 9. Januar 1997 storniert(91). (137) Die Zusammenkunft wurde schließlich für den 4. Februar 1997 im Holiday Inn Crown Plaza, London Heathrow(92), anberaumt. Der Konferenzraum wurde von Britannia bestellt. An dem Treffen nahmen Vertreter von Britannia, Heubach, James Brown, SNCZ und Waardals teil(93). (138) Handschriftliche Notizen auf Papier des Hotels Holiday Inn(94) lassen erkennen, dass die europäischen Zinkphosphatverkäufe 1996 erörtert und die jeweiligen Marktanteile der Unternehmen berechnet wurden. In seiner Erklärung während der Nachprüfung gab ein Vertreter von Waardals an, dass dieses Schriftstück wahrscheinlich im Januar 1997 in London bei einem Treffen mit den fünf Zinkphosphatproduzenten angefertigt wurde. Die nach "SNCZ" und "BA" (für Britannia) stehenden Zahlen stimmen mit denen überein, die diese Unternehmen dem CEFIC für das Jahr 1996 übermittelt hatten(95). Auszug aus dem Originalschriftstück Nr. 4(96): Handschriftliche Notizen des Vertreters von Waardals >PIC FILE= "L_2003153DE.001501.TIF"> (139) SNCZ hatte anscheinend die vorgegebenen Absatzzahlen nicht erreicht und erhielt Teknos für 6 Monate "zugeteilt". Der Preis von SNCZ gegenüber Teknos sollte [...]* betragen, und der Preis von Waardals [...]*. (140) Für verschiedene europäische Länder wurden Tiefstpreise festgelegt. In Deutschland sollten sofort 3,30 DEM/kg (3,40 DEM/kg unter 5 t) gelten. Im Vereinigten Königreich lag der entsprechende Wert bei 1,20 GBP (1,24 für weniger als 5 t). In Frankreich waren es 10,80 FRF (11,10 für weniger als 5 t. Für Belgien belief sich der Mindestpreis zunächst auf 62 BEF, aber ab dem zweiten Quartal dann auf 65 BEF. Ebenso wurde in den Niederlanden der zunächst geltende Preis von 3,35 NLG (3,65 unter 5 t) im zweiten Quartal auf 3,50 NLG (3,80 unter 5 t) erhöht. Während Dänemark sich am deutschen Preis orientieren sollte, betrug die Vorgabe für Finnland 10 FIM und für Italien 3000 ITL. Für Norwegen wurde offensichtlich kein Preis empfohlen. (141) Die genannten Preise stimmen genau mit den internen Preisanweisungen von Britannia für Februar 1997(97) im Hinblick auf Zinkphosphatverkäufe von "1000-4999 kg" und "über 5000 kg" überein. In diesen Instruktionen ist auch angegeben, dass es sich bei den Preisen um "minimum price levels" (Mindestpreisniveaus) handelt und dass sie "should not be reduced without prior discussions with [name of employee] (nicht ohne vorherige Absprache mit [Name des Mitarbeiters] verringert werden sollten)", wobei den Namen die Person trägt, die im Auftrag von Britannia an den Zusammenkünften des Kartells teilgenommen hat. (142) Außer Angelegenheiten im Zusammenhang mit Zinkphosphat wurden auch Themen wie Kalziumphosphat- oder Zinkoxidpreise besprochen, wie es aus den handschriftlichen Notizen hervorgeht(98). (143) Bei der Nachprüfung wurde noch eine weitere undatierte handschriftliche Notiz(99) des Vertreters von Waardals gefunden, die mit der Berechnung von Marktanteilen zu tun hat. Geschrieben wurde sie aller Wahrscheinlichkeit nach kurz vor oder während des Treffens. Die Notiz enthält einen Vergleich des tatsächlichen und des zugewiesenen Marktanteils von Waardals im Jahr 1996. Zunächst gibt die Tabelle den Gesamtabsatz von Zinkphosphat für jeden Kalendermonat und daneben die Verkäufe von Waardals an und zeigt dann, dass Waardals seinen Marktanteil von [...]* %, der dem Unternehmen am 9. August 1994 zugewiesen worden war, um 25 t überzogen hat. Auszug aus dem Originalschriftstück Nr. 5(100): Handschriftliche Notizen des Vertreters von Waardals >PIC FILE= "L_2003153DE.001502.TIF"> (144) Nach der anfänglichen Einsendung von "historical figures" (die Vergangenheit betreffenden Zahlen) an den CEFIC im Juni 1994 übermittelten die Zinkphosphathersteller dem CEFIC mindestens bis Januar 1997 Absatzdaten über Zinkphosphat. Die Fristen, die der CEFIC den Produzenten für die Übermittlung der monatlichen Daten gesetzt hatte, waren sehr kurz. Im Gegenzug erhielten die Zinkphosphathersteller die zusammengestellten Daten vom CEFIC sehr rasch, in den meisten Fällen um den 20. des Folgemonats. Damit waren die Produzenten zu jedem Zeitpunkt gut über die auf dem Markt abgesetzten Mengen informiert. (145) Die Unstimmigkeiten mit dem CEFIC im Jahr 1996 bezüglich der Extrakosten für dessen Leistungen führten am 14. Februar 1997 dazu, dass ein Vertreter von Heubach in einem Fax Britannia, James Brown, SNCZ und Waardals darüber in Kenntnis setzte, dass Heubach beschlossen habe, die Übermittlung weiterer Daten an den CEFIC einzustellen, und die anderen Produzenten ersuchte, dasselbe zu tun(101). Gleichzeitig erbat Heubach die Ansichten der anderen Produzenten über die Beauftragung des VdMI mit der Bearbeitung der statistischen Angaben. Ein Vertreter von Heubach und ein Vertreter des VdMI sollten die Einzelheiten in Kürze erörtern(102). (146) Heubach informierte den CEFIC am 6. März 1997 per Fax, dass das Unternehmen im ZIPHO weder in statistischer Hinsicht noch auf Sektorgruppenebene weiter mitarbeiten wolle und dass es von dem Tage an keine statistischen Angaben mehr vorlegen würde. Eine Kopie dieser Faxmitteilung ging jeweils an Waardals, Britannia, SNCZ und James Brown(103). (147) Trident informierte den CEFIC am 25. März 1997 durch ein Fax darüber, dass das Unternehmen seine Mitarbeit im ZIPHO einstelle(104). (148) Am 29. März 1997 sandte Heubach ein Fax an Waardals, in dem es letzterem Unternehmen Name und Anschrift eines Mitarbeiters des VdMI, d. h. der Organisation mitteilte, an die von da an Marktdaten zu schicken seien. Die Daten für das erste Quartal 1997 waren Anfang April dorthin zu übermitteln(105). (149) Die vordem vom CEFIC erfuellte Aufgabe wurde im April 1997 vom VdMI übernommen. Bereits am 1. April 1997 ersuchte der VdMI die Produzenten per Fax, ihre Zahlen für das erste Quartal 1997 bis zum 14. April 1997 einzusenden(106). (150) Am 14. April 1997 schickte ein Vertreter des VdMI ein Fax an Trident (Kopien für alle anderen Zinkphosphathersteller), um den Verband vorzustellen und seine Aufgaben zu erläutern(107). (151) Die folgende Zusammenkunft des Kartells fand am 22. April 1997 in Paris im Hotel Novotel am Flughafen Roissy/Charles de Gaulle statt. Der Konferenzraum wurde unter dem Namen "Silar", dem "Schwester"-Unternehmen von SNCZ, bestellt. Silar buchte auch Zimmer für zwei Vertreter von Waardals im Hotel Ibis am Flughafen Roissy/Charles De Gaulle(108). Vertreter von Heubach, James Brown, SNCZ, Trident und Waardals nahmen an der Zusammenkunft teil(109). (152) Aus Notizen und Reiseunterlagen geht hervor, dass die beiden Vertreter von Waardals am 21./22. April 1997 im Pariser Hotel Ibis waren und mit Vertretern von Trident und Heubach zusammentrafen(110). (153) Bei der Nachprüfung gefundene handschriftliche Notizen(111) eines Vertreters von Waardals zeigen, dass bei dieser Zusammenkunft sensible Absatzinformationen ausgetauscht wurden. Die Zahlen und die Marktanteile betreffen den Absatz während des ersten Quartals 1997. Auszug aus dem Originalschriftstück Nr. 6: Handschriftliche Notizen des Vertreters von Waardals >PIC FILE= "L_2003153DE.001601.TIF"> (154) In seiner Erklärung zu diesen Notizen während der Nachprüfung vom 13. Mai 1998 bestätigt ein Vertreter von Waardals, dass sie sich auf ein Treffen im Pariser Hotel Novotel am Flughafen Charles de Gaulle am 22. April 1997 beziehen. (155) Die in diesen Notizen für "SNCZ", "Trident" und "Heubach" angegebenen Zahlen stimmen genau mit den Angaben überein, die diese Unternehmen dem VdMI für die Zusammenstellung der Statistik für das entsprechende Quartal zugesandt hatten(112). (156) Die handschriftlichen Notizen eines Vertreters von SNCZ, die vom 6. März 1997 datiert sind, lauten "Réunion 22.4.97 de coordination à Paris"(113). (157) Am 17. Juli 1997 hatten die Zinkphosphatproduzenten ein Treffen im Hotel Skandinavia in Kopenhagen(114). Daran nahmen Vertreter von Heubach, James Brown, SNCZ, Trident und Waardals teil(115). (158) Im Terminkalender von 1997 eines Vertreters von Waardals fanden sich die folgenden Notizen bezüglich dieser Zusammenkunft(116): (159) 16. Juli 1997: "Departure to Copenhagen, Hotel Skandinavia" (Abflug nach Kopenhagen/Hotel Skandinavia). (160) 17. Juli 1997: "ZP meeting in Copenhagen. We are the hosts! No critics." (ZP-Zusammenkunft in Kopenhagen. Wir sind die Gastgeber. Keine Kritik). (161) Handschriftliche Notizen belegen(117), dass bei diesem Treffen sensible Absatzzahlen ausgetauscht und besprochen sowie Mindestpreise festgelegt wurden. Die ersten beiden Reihen der Notizen beziehen sich auf das erste und zweite Quartal 1997. In diesen Notizen für das gleiche Jahr hinter "H." (Heubach), "T.A." (Trident) und "SNCZ" angegebene einzelne Absatzzahlen stimmen exakt mit den Zahlen überein, die diese Unternehmen dem VdMI für die Zusammenstellung der statistischen Angaben übermittelt hatten(118). Auszug aus dem Originalschriftstück Nr. 7(119): Handschriftliche Notizen des Vertreters von Waardals >PIC FILE= "L_2003153DE.001701.TIF"> (162) Die gleichen Notizen deuten darauf hin, dass für verschiedene europäische Länder (Deutschland, Frankreich, Vereinigtes Königreich, Niederlande, Belgien, Schweden, Norwegen, Finnland, Dänemark und Italien) Tiefstpreise festgesetzt wurden. Die erste Preisspalte betrifft Mengen über 5 t. Auszug aus dem Originalschriftstück Nr. 8: Handschriftliche Notizen des Vertreters von Waardals >PIC FILE= "L_2003153DE.001702.TIF"> (163) Genau die gleichen Preise sind in den internen Preisanweisungen von Trident für Juli-August 1997 angegeben(120). Außerdem heißt es dort, dass es sich bei den Preisen um "minimum price levels" (Mindestpreisniveaus) handelt und dass sie "should not be reduced without prior discussions with [name of employee]" (nicht ohne vorherige Absprache mit [Name des Mitarbeiters] gesenkt werden sollten), wobei den Namen die Person bei Trident trägt, die an den Zusammenkünften des Kartells teilgenommen hat. (164) Den gleichen Notizen zufolge bekam Heubach das Unternehmen Teknos als Lieferant zum Preis von 3,35 DEM zugewiesen: "Teknos: Heub.: Dem 3,35". (165) Die letzte Zusammenkunft des Kartells im Jahr 1997 fand am 16. Oktober in Hamburg im Flughafen-Hotel Gavinchi statt. An ihr nahmen Vertreter von Heubach, James Brown, SNCZ, Trident und Waardals teil(121). (166) Die handschriftliche Notiz eines Vertreters von Waardals auf einem Aktenordner gibt an: "Hamburg, 16.10.97..."(122). (167) Bei der Nachprüfung gefundene handschriftliche Notizen(123) belegen, dass von den Produzenten sensible Informationen über den Absatz ausgetauscht wurden. In den Notizen werden Zahlen über den Zinkphosphatabsatz für die ersten drei Quartale von 1996 und 1997, zuerst für Waardals und danach die Gesamtzahlen, verglichen. Unten auf dem Schriftstück sind die individuellen Absatzmengen der fünf Unternehmen für das dritte Quartal 1997 zusammen mit einer Berechnung des jeweiligen Marktanteils aufgeführt. Einzelne Absatzmengen, die hinter "Trident" (Trident), "Heub" (Heubach) und "SNCZ" angegeben sind, entsprechen genau den Zahlen, die diese Unternehmen dem VdMI für die Zusammenstellung der Statistiken übermittelt hatten(124). Auszug aus dem Originalschriftstück Nr. 9(125): Handschriftliche Notizen des Vertreters von Waardals >PIC FILE= "L_2003153DE.001703.TIF"> 1998 (168) Die folgende Zusammenkunft des Kartells fand am 19. Januar 1998 in London im Hotel Jarvis am Flughafen Heathrow statt. Es wurde ein Konferenzraum angemeldet und Trident in Rechnung gestellt(126). An diesem Treffen nahmen James Brown, Heubach, SNCZ, Trident und Waardals teil.(127) (169) Eine Notiz im Terminkalender des Vertreters von Waardals am 2. Januar 1998 lautet: "Meeting in London, Monday 19.1" (Treffen in London, Montag 19.1.)(128). Er informierte einen anderen Vertreter von Waardals am 12. Januar 1998 über dieses Treffen: "Meeting in London Monday 19.1.98. ... The meeting starts at 10 o'clock and the meeting room is reserved under the name Trident" (Zusammenkunft in London Montag 19.1.98. ... Das Treffen beginnt um 10.00 Uhr, und der Konferenzraum ist auf den Namen Trident reserviert)(129). (170) Die handschriftliche Notiz des Vertreters von Waardals auf einem Aktenordner gibt an: "Hamburg, 16.10.97, London 19.1.98, Paris 20.4.98"(130). (171) Der Terminkalender eines Vertreters von SNCZ hat am 19. Januar 1998 die Eintragung: "London, coordination" (London, Koordinierung)(131). (172) Im Taschenkalender des Jahres 1998 eines Vertreters von Heubach steht am 19.1.1998: "London, Jarvis"(132). Auch in einem anderen Terminkalender steht am gleichen Tag "UK" (Vereinigtes Königreich)(133). (173) Informationen über jeweils im vierten Quartal 1997 in Europa verkaufte Zinkphosphatmengen wurden ebenfalls ausgetauscht, und der Marktanteil der einzelnen Wettbewerber wurde berechnet. Ein handgeschriebenes Schriftstück auf Papier des Hotels Jarvis(134) enthält die Berechnung der Marktanteile für Zinkphosphat und offensichtlich einen Vergleich der realen Marktanteile mit vorher vereinbarten Marktanteilen. Einzelne Absatzvolumen, die hinter "Trident" (Trident), "Heubach" und "SNCZ" aufgeführt sind, entsprechen genau den Zahlen, die diese Unternehmen dem VdMI für die Zusammenstellung der statistischen Angaben zur Verfügung gestellt hatten(135). Auszug aus dem Originalschriftstück Nr. 9(136): Handschriftliche Notizen des Vertreters von Waardals >PIC FILE= "L_2003153DE.001801.TIF"> (174) Ein weiterer handschriftlicher Beleg(137), der bei der Nachprüfung im Büro des Vertreters von Waardals gefunden wurde, hat folgenden Inhalt: Auszug aus dem Originalschriftstück Nr. 10(138): >PIC FILE= "L_2003153DE.001802.TIF"> (175) Die erste Spalte auf dem Schriftstück oben links enthält die aggregierten Gesamtmengen an Zinkphosphat, die von den fünf Produzenten in den einzelnen Quartalen des Jahres 1997 verkauft wurden, sowie die 1997 abgesetzte aggregierte Gesamtmenge. Die rechte Spalte der Aufstellung gibt die entsprechenden von Waardals verkauften Mengen und den jeweiligen Anteil am Gesamtabsatz an. (176) Der Aufstellung zufolge verkauften 1997 alle fünf Produzenten zusammen [...]* t. Waardals hatte [...]* t verkauft, das sind [...]* % der Gesamtmenge. Die anschließende Berechnung von [...]* % des Gesamtvolumens von [...]* ergibt [...]*, woraus geschlossen wird "too much sold 83 t" (zu viel verkauft 83 t). (177) Nach Berechnungen der Kartellmitglieder bei der Zusammenkunft am 9. August 1994 wurde Waardals ein Marktanteil von [...]* % zugesprochen(139). Die in den vorliegenden handschriftlichen Notizen aufgeführten "[...]* %" beziehen sich auf diese Zahl, und es wird geschlussfolgert, dass Waardals seinen Anteil um 83 t ([...]* %) überschritten hat. (178) Aus Schriftstücken, die bei der Nachprüfung gefunden wurden, geht auch eindeutig hervor, dass die Unternehmen bei dieser Zusammenkunft außerdem unterste Grenzen für die Zinkphosphatpreise in verschiedenen europäischen Ländern (Vereinigtes Königreich, Frankreich, Schweden, Norwegen, Finnland, Dänemark, Italien, Belgien und Niederlande) festgelegt hatten. In den bei Waardals gefundenen handschriftlichen Notizen(140) wird zunächst festgestellt, dass der Januar schwankend war (./. 0,20 DEM), und dann werden Tiefstpreise genannt: Auszug aus dem Originalschriftstück Nr. 11(141): Handschriftliche Notizen des Vertreters von Waardals >PIC FILE= "L_2003153DE.001803.TIF"> (179) Die internen Preisanweisungen von Trident für Februar 1998(142) enthielten exakt die gleichen Preise wie die oben aufgeführte Notiz von Waardals für den Verkauf von Zinkphosphat in der Größenordnung von "1000-4999 Kilo" und "über 5000 Kilo". Angegeben wird in diesen Instruktionen auch, dass es sich um "minimum price levels" (Mindestpreisniveaus) handelt und dass sie "should not be reduced without prior discussions with [name of employee]" (nicht ohne vorherige Absprache mit [Name des Mitarbeiters] gesenkt werden sollten), wobei es sich um den Namen des Mitarbeiters von Trident handelt, der an den Zusammenkünften des Kartells teilgenommen hat. (180) Bei dieser Zusammenkunft erfolgte auch die Kundenzuteilung; kleine Abnehmer und International Paint wurden James Brown zugeteilt (Bezugnahme auf den Namen eines Mitarbeiters). Der Preis für letzteres Unternehmen wurde ebenfalls festgesetzt (auf 1240 GBP)(143), wie das Schriftstück zeigt: "U.K. - (small customers to)(144) [name of employee] + Intern. 1240,-" (Vereinigtes Königreich - (kleine Abnehmer auf) [Name des Mitarbeiters] + Intern. 1240,-). (181) Die folgende Zusammenkunft des Kartells fand am 20. April 1998 in Paris im Hotel Novotel am Flughafen Roissy/Charles de Gaulle statt. Der Konferenzraum wurde auf den Namen Silar reserviert. An diesem Treffen nahmen Heubach, James Brown, SNCZ, Trident und Waardals teil(145). (182) Eine handschriftliche Notiz auf einem Aktenordner von einem Vertreter von Waardals gibt an: "Hamburg, 16.10.97, London 19.1.98, Paris 20.4.98"(146). (183) Im Taschenkalender 1998 eines Vertreters von Heubach steht am 20. April 1998: "Paris (Novotel)"(147) Auch der Terminkalender eines anderen üblichen Vertreters von Heubach enthält am Montag, dem 20. April 1998, die Eintragung: "WE + (Name des oben erwähnten Mitarbeiters von Heubach), Paris"(148). (184) Bei der Nachprüfung gefundene handschriftliche Notizen enthalten die Berechnung der Marktanteile für das ersten Quartal 1998 und lassen erkennen, dass die Produzenten sensible Informationen austauschten(149). Auszug aus dem Originalschriftstück Nr. 12: Handschriftliche Notizen des Vertreters von Waardals >PIC FILE= "L_2003153DE.001901.TIF"> (185) Hinter "Trident" (Trident Alloys) und "SNCZ" angegebene Einzelabsatzmengen stimmen genau mit den Zahlen überein, die diese Unternehmen dem VdMI zur statistischen Aufbereitung übermittelten(150). (186) Die gleichen Notizen zeigen, dass für verschiedene europäische Länder (das Vereinigte Königreich (erste Reihe), Deutschland, Frankreich, Belgien, die Niederlande, die nordischen Länder und Italien) Tiefstpreise festgesetzt wurden. Die erste Preisspalte betrifft Mengen über 5 t. Wo zwei Preise festgelegt wurden, gilt der letztere für kleine Mengen (1000-4999 kg). Auszug aus dem Originalschriftstück Nr. 13(151): Handschriftliche Notizen des Vertreters von Waardals >PIC FILE= "L_2003153DE.001902.TIF"> (187) Diese Preise entsprechen exakt den internen Preisanweisungen von Trident für Mai 1998(152) für den Verkauf von Zinkphosphaten in der Größenordnung 1000-4999 kg und über 5000 kg. Angegeben wird in diesen Instruktionen auch, dass es sich um "minimum price levels" (Mindestpreisniveaus) handelt und dass sie "should not be reduced without prior discussions with [Name des Mitarbeiters]" (nicht ohne vorherige Absprache mit [Name des Mitarbeiters] gesenkt werden sollten), wobei der Name für den Mitarbeiter von Trident steht, der an den Zusammenkünften des Kartells teilgenommen hat. (188) Ein Treffen des Kartells war für den 22. Juli 1998 in Amsterdam geplant. Waardals war mit der Organisation beauftragt und hatte einen Tagungsraum im Hilton-Hotel am Flughafen Schiphol reservieren lassen.(153) Nach den Nachprüfungen durch die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde wurde die Buchung jedoch storniert(154). 2. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 2.1. ZUSTÄNDIGKEIT (189) Die vorstehend dargelegten Vereinbarungen galten für das gesamte Gebiet des EWR, da die Kartellmitglieder in praktisch allen EU-Mitgliedstaaten und in den EFTA-Ländern tätig waren, die zu dem Zeitpunkt Vertragsparteien des EWR-Abkommens waren(155). (190) Das EWR-Abkommen, das dem EG-Vertrag analoge Wettbewerbsbestimmungen enthält, trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Daher schließt diese Entscheidung die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 53 Absatz 1, auf die beanstandeten Vereinbarungen ein(156). (191) Soweit die Vereinbarungen den Wettbewerb und den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigten, ist Artikel 81 EG-Vertrag anwendbar. Soweit die Kartellpraktiken spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen EFTA-Ländern, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, und der EU hatten, gilt Artikel 53 EWR-Abkommen. (192) Beeinträchtigt eine Vereinbarung oder Verhaltensweise nur den Handel zwischen Mitgliedstaaten, ist die Kommission zuständig und gelangt Artikel 81 EG-Vertrag zur Anwendung. Betrifft hingegen eine Vereinbarung nur den Handel zwischen EFTA-Staaten, ist allein die EFTA-Überwachungsbehörde zuständig und gelangen die EWR-Wettbewerbsregeln in Artikel 53 EWR-Abkommen zur Anwendung(157). (193) Im vorliegenden Fall ist die Kommission nach Artikel 56 EWR-Abkommen die zuständige Behörde und gelangen sowohl Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag als auch Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zur Anwendung, da das Kartell spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft hatte(158). 2.2. ANWENDUNG VON ARTIKEL 81 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 EWR-ABKOMMEN 2.2.1. ARTIKEL 81 ABSATZ 1 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 ABSATZ 1 EWR-ABKOMMEN (194) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verbieten als mit dem Gemeinsamen Markt bzw. mit dem EWR-Abkommen unvereinbar alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes oder des räumlichen Geltungsbereichs des EWR-Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- und Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung und des Absatzes, oder die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. 2.2.2. VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN (195) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verbieten Vereinbarungen, Beschlüsse von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. (196) Von einer Vereinbarung kann man sprechen, wenn sich die Beteiligten an einen gemeinsamen Plan halten, der ihre individuelle Handelsfreiheit dadurch möglicherweise oder tatsächlich beschränkt, dass er die großen Linien ihres Marktverhaltens bestimmt. Es ist nicht notwendig, dass eine solche Vereinbarung schriftlich festgelegt wird. Ebenso wenig sind Formalitäten erforderlich; vertragliche Sanktionen oder Zwangsmaßnahmen brauchen auch nicht vorgesehen zu sein. Dass eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung vorliegt, ergibt sich aus dem Verhalten der Parteien. (197) In seinem Urteil PVC II erklärte das Gericht erster Instanz(159): "Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für eine Vereinbarung im Sinne des Artikels (81 Absatz 1) aus, dass die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten"(160). (198) Eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und/oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen kann also auch dann vorliegen, wenn die für die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Vertrags erforderliche Gewissheit nicht gegeben ist. Im Falle eines komplexen Kartells von langer Dauer kann der Begriff "Vereinbarung" daher zu Recht nicht nur für jeden Gesamtplan oder die ausdrücklich vereinbarten Konditionen gelten, sondern auch im Hinblick auf die Umsetzung dessen, was auf der Grundlage gleicher Mechanismen und in Verfolgung des gleichen gemeinsamen Zwecks vereinbart wurde. (199) Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen unterscheiden zwischen "Vereinbarungen zwischen Unternehmen", "aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen" und "Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen". Mit dem Begriff "abgestimmte Verhaltensweisen" soll in der Verbotsvorschrift des Artikels eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen erfasst werden, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt(161). (200) Die in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit setzen nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen "Plans" voraus; sie sind vielmehr im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags und des EWR-Abkommens zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Obwohl dieses Selbständigkeitspostulat nicht das Recht der Unternehmen beseitigt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen, steht es jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Wettbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht(162). (201) Ein Verhalten kann daher auch dann als "aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen fallen, wenn die Parteien keinen gemeinsamen Plan gefasst haben, der ihr Verhalten am Markt festlegt, sie aber Absprachen treffen oder einhalten, die die Koordinierung ihres Geschäftsverhaltens erleichtern(163). (202) Zwar setzt der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen über die Abstimmung hinaus ein entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraus, jedoch gilt vorbehaltlich des den beteiligten Unternehmen obliegenden Gegenbeweises die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens einkalkulieren, zumal wenn die Abstimmung während eines langen Zeitraums regelmäßig stattfindet(164). (203) Die Kommission braucht eine Zuwiderhandlung nicht unbedingt als eine Vereinbarung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise einzustufen. Die Begriffe sind nicht fest umrissen und gehen ineinander über. Es besteht unter Umständen gar keine reale Möglichkeit, eine solche Unterscheidung zu treffen, da eine Zuwiderhandlung möglicherweise gleichzeitig Merkmale beider Formen des verbotenen Verhaltens aufweisen kann, während einige Merkmale für sich betrachtet eher der einen als der anderen Erscheinungsform zugeordnet werden können. Es erscheint daher abwegig, ein eindeutig kontinuierliches gemeinsames Unterfangen mit ein und demselben Gesamtziel analytisch zu zerlegen und daraus mehrere selbständige Zuwiderhandlungen zu konstruieren. Ein Kartell kann daher gleichzeitig eine Vereinbarung und eine aufeinander abgestimmte Verwaltungsweise sein(165). (204) Jeder an einer Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise Beteiligte kann seine eigene besondere Rolle spielen, ebenso wie einer oder mehrere eine dominierende Rolle als Anführer innehaben können. Interne Konflikte und Rivalitäten oder sogar Betrug stehen nicht der Tatsache entgegen, dass die Absprachen eine Vereinbarung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen. Für den Zeitraum seines Bestehens kann ein komplexes Kartell genau genommen als einzige fortgesetzte Zuwiderhandlung gewertet werden. Dabei mag die Vereinbarung von Zeit zu Zeit durchaus verändert werden, oder ihre Mechanismen können angepasst bzw. verstärkt werden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. (205) Heubach bestreitet den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Sachverhalt nicht, trägt jedoch in seiner schriftlichen Erwiderung vor, dass die Kommission das Bestehen einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen nicht hinreichend begründet hat. Laut Heubach hat die Kommission nicht dargelegt, dass die Absicht zu einer bestimmten Verhaltensweise bestanden und dass dies zu einer Beschränkung der Unabhängigkeit der beteiligten Unternehmen geführt habe. (206) Diese Behauptung muss mit Nachdruck zurückgewiesen werden. Angesichts des Sachverhalts, der weder von Heubach, noch von einem anderen Adressaten dieser Entscheidung bestritten wird, bestand bereits am 24. März 1994 ein ausdrücklicher gemeinsamer Vorsatz, ein Kartell auf dem Zinkphosphatmarkt zu errichten und entsprechend zu handeln. Dies führte zur konkreten Umsetzung - über einen Zeitraum von vier Jahren - eines Gesamtplans zur Ausschaltung des Wettbewerbs auf dem Produktmarkt, was, wie im Weiteren beschrieben, eine einzige fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellte. 2.2.3. ART DER ZUWIDERHANDLUNG (207) Nach vorbereitenden Kontakten Anfang der 90er Jahre kamen die fünf Zinkphosphatproduzenten Britannia, James Brown, Heubach, SNCZ und Waardals am 24. März 1994 in London zusammen und vereinbarten die Grundprinzipien, nach denen sie auf dem europäischen Markt ein Kartell bilden würden. Danach trafen sie sich am 3. Mai und 9. August 1994 in derselben Stadt und stimmten die Einzelheiten der Umsetzung des Kartells ab. (208) Dieser Plan, den sie durchweg billigten, wurde über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren realisiert, wobei die gleichen Mechanismen zum Einsatz kamen und der gleiche gemeinsame Zweck - die Ausschaltung des Wettbewerbs - verfolgt wurde. (209) Die Präzisierung des Plans bei regelmäßigen Treffen hatte zwar keine gesonderten "Vereinbarungen" zum Ergebnis, stellte jedoch die praktische Umsetzung des gleichen allgemeinen und unzulässigen Vorhabens dar. (210) In Anbetracht des gemeinsamen Vorsatzes und der gemeinsamen Zielsetzung der Produzenten, die darin bestand, den Wettbewerb in der Zinkphosphatindustrie auszuschalten, wertet die Kommission das in Frage stehende Verhalten als eine einzige fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. 2.2.4. EINSCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS (211) Im vorliegenden Fall bezweckte und bewirkte die Vereinbarung eine Einschränkung des Wettbewerbs. (212) In Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen sind als wettbewerbseinschränkend unter anderem ausdrücklich folgende Vereinbarungen genannt: - die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; - die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung; - die Aufteilung der Märkte. (213) Dies sind die wesentlichen Ziele und Merkmale der horizontalen Absprachen im vorliegenden Fall. Der Preis - vor allem bei homogenen Produkten - ist das Hauptinstrument des Wettbewerbs, und die von den Produzenten getroffenen verschiedenen Absprachen und Maßnahmen dienten letzten Endes alle dem Zweck einer Preisinflation zu ihren Gunsten und über das Maß hinaus, das durch unverfälschte Marktbedingungen bestimmt würde. Eine Aufteilung der Märkte und die Festsetzung von Preisen schränken ihrem Wesen nach den Wettbewerb im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen ein. (214) Dieses Kartell ist in seiner Gesamtheit und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu betrachten, doch die Hauptaspekte des Bündels von Vereinbarungen und Absprachen, die als wettbewerbsbeschränkend charakterisiert werden können, sind - die Zuteilung von Marktanteilen; - die Festlegung der Preise; - die Aufteilung der Kunden. (215) Die Umsetzung dieser Hauptaspekte durch die Kartellmitglieder erfolgte vor allem durch - die Entwicklung und Anwendung eines Berichts- und Überwachungssystems zur Umsetzung wettbewerbswidriger Vereinbarungen, vor allem durch den Austausch individueller Absatzdaten untereinander; - die Anpassung des individuellen Verhaltens und der Preisgestaltung, um die Aufrechterhaltung der vereinbarten Quoten sicherzustellen; - die Teilnahme an regelmäßigen Treffen und die Pflege anderer Kontakte, um die oben genannten Einschränkungen zu vereinbaren und umzusetzen und gegebenenfalls zu modifizieren. (216) Das von Heubach vorgebrachte Argument, die Ziele des Kartells seien nicht systematisch so erreicht worden, wie es die Kartellteilnehmer gewollt hätten, und es sei abgesehen von dem Druck, den die Mitglieder des Kartells untereinander ausübten, kein spezieller Durchsetzungsmechanismus geschaffen worden, ist als nicht relevant einzustufen. Wie das Gericht erster Instanz in seiner Rechtsprechung(166) bestätigt hat, bewirkt die Teilnahme von Unternehmen an Sitzungen mit wettbewerbswidrigem Zweck tatsächlich die Begründung oder die Verstärkung eines Kartells und reicht der Umstand, dass ein Unternehmen, das den Ergebnissen jener Sitzungen keine Folge leistet, nicht aus, um es von der Verantwortung für seine Teilnahme an dem Kartell freizusprechen, es sei denn, es hat sich öffentlich von den dabei getroffenen Beschlüssen distanziert. (217) Im vorliegenden Fall haben die Kartellmitglieder ihre Vereinbarung durchgesetzt, überwacht und eingehalten. 2.2.5. AUSWIRKUNG AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UND ZWISCHEN EWR-VERTRAGSPARTEIEN (218) Die fortbestehende Vereinbarung zwischen den Herstellern hatte spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Vertragsparteien des EWR-Abkommens. (219) Westeuropa ist seit jeher der wichtigste Markt für Zinkphosphat. In Europa werden mehr als 60 % der weltweiten Produktion abgesetzt. Mit Ausnahme des Unternehmens James Brown, das den größten Teil seiner Produktion in drei Mitgliedstaaten verkauft, sind die vier anderen europäischen Zinkphosphathersteller in praktisch allen Ländern des EWR tätig. Bei Heubach, SNCZ und Trident entfallen jeweils über 60 % ihres gesamten Zinkphosphatumsatzes auf Exporte(167). Da Waardals ein wichtiger Zinkphosphathersteller mit einem Marktanteil von über 20 % am westeuropäischen Markt ist und in vielen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bedeutende Mengen absetzt(168), besteht auch ein signifikanter Zinkphosphathandel zwischen den Vertragsparteien des EWR. (220) Wie unter den Kartellmitgliedern selbst musste die Zuteilung von Absatzquoten zwangsläufig oder mit großer Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass die Handelsströme einen anderen Verlauf nahmen, als dies sonst der Fall gewesen wäre. (221) Folglich hatte die im betrachteten Zeitraum kontinuierlich bestehende Kartellvereinbarung zwischen den Zinkphosphatherstellern spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens. 2.2.6. IN FINNLAND, ISLAND, LIECHTENSTEIN, NORWEGEN, ÖSTERREICH UND SCHWEDEN GELTENDE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN (222) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 galten die Bestimmungen des EWR-Abkommens für die vier EFTA-Mitgliedstaaten, die dem EWR beigetreten waren. Folglich stellte das Kartell einen Verstoß gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen sowie gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag dar; die Kommission ist für die Anwendung beider Bestimmungen zuständig. Die Tätigkeit des Kartells in den vier EFTA-Staaten während dieses einjährigen Zeitraums fällt unter Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. (223) Seit dem Beitritt Finnlands, Österreichs und Schwedens zur Gemeinschaft am 1. Januar 1995 galt für das Kartell auch Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag, soweit es diese Märkte berührte. Die Tätigkeit des Kartells in Norwegen stellte weiterhin einen Verstoß gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. (224) Praktisch ergibt sich hieraus, dass die Tätigkeit des Kartells in Finnland, Österreich und Schweden in den ersten Monaten seines Wirkens - d. h. von März 1994 bis zum 31. Dezember 1994 - einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens und in der Zeit ab dem 1. Januar 1995 einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft darstellte. 2.2.7. DAUER DER ZUWIDERHANDLUNG (225) Obwohl es Hinweise gibt, dass bereits vor dem ersten mehrseitigen Treffen am 24. März 1994 wettbewerbswidrige Kontakte zwischen Zinkphosphatproduzenten bestanden, hat sich die Kommission im vorliegenden Fall bei ihrer wettbewerbsrechtlichen Würdigung und für die Verhängung von Geldbußen auf den Zeitraum vom 24. März 1994 (dem Tag des ersten mehrseitigen Treffens des Kartells) bis 13. Mai 1998 (dem Datum der Nachprüfungen durch die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde) beschränkt. (226) Die Beteiligung von Britannia (bis zum 15. März 1997, als Trident an seine Stelle trat), Heubach, James Brown, SNCZ und Waardals ab 24. März 1994 an der Zuwiderhandlung ist durch die Teilnahme der jeweiligen Führungskräfte, d. h. der Vorsitzenden, Hauptgeschäftsführer, Geschäftsführer bzw. Direktoren, am ersten mehrseitigen Treffen des Kartells bewiesen (s. Randnummer 71). (227) Am 24. März 1994 wurde die Festlegung eines "Status Quo" für die in Europa angebotenen Zinkphosphatmengen beschlossen. Ferner wurde beschlossen, die Marktanteile auf der Basis der Umsatzzahlen von 1991-1993 zuzuteilen. Ebenfalls beschlossen wurde die Einrichtung eines Überwachungssystems, um die Einhaltung der Vereinbarung kontrollieren zu können. Entschieden wurde außerdem, dass die Preisunterschiede zwischen den einzelnen Ländern nicht zu hoch sein sollten, um Produktverlagerungen über die Grenzen zu vermeiden. Zudem wurde eine weitere Zusammenkunft für die Zukunft vereinbart. (228) Die Kommission schließt hieraus, dass die Adressaten dieser Entscheidung am 24. März 1994 eine wettbewerbswidrige Vereinbarung schlossen. (229) Das Kartell bestand mindestens bis zu den von der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde gleichzeitig durchgeführten Nachprüfungen am 13. Mai 1998. Bei der letzten ermittelten Zusammenkunft des Kartells im April 1998 waren alle fünf Produzenten zugegen. Die Tatsache, dass die folgende Zusammenkunft des Kartells für den 22. Juli 1998 in Amsterdam angesetzt war, belegt, dass die Zuwiderhandlung auf jeden Fall bis zu dem Tag andauerte, an dem die Untersuchungen stattfanden. (230) Das Unternehmen Waardals gibt an, dass es sich im April 1995 aus dem Kartell zurückgezogen habe "and was out of the club for 5/6 months" (und fünf bis sechs Monate nicht zum Klub gehörte)(169). Es trägt vor, dies solle von der Kommission berücksichtigt werden, obwohl "admittedly it did not take long before Waardals concluded it had to cooperate and started providing sales volumes again" (es zugegebenermaßen nicht lange dauerte, bis Waardals zu dem Schluss kam, dass es kooperieren musste, und wieder begann, Umsatzzahlen vorzulegen)(170). Waardals macht jedoch außerdem geltend, dass "after having pulled out of the Club in April 1995, Waardals did obtain an order from Teknos, on its own and outside the sharing agreement operated by the others, and delivered a container to Teknos on week 16" (Waardals nach seinem Rückzug aus dem Klub im April 1995 eine Bestellung von Teknos erhielt, und zwar unabhängig und außerhalb der von den anderen ausgeübten Aufteilungsvereinbarung, und in der 16. Woche einen Behälter an Teknos geliefert hat)(171). (231) Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass die von Waardals zu dessen vorübergehendem Rückzug vorgetragenen Argumente nicht ausreichen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass Waardals während dieses Zeitraums nicht gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen hat. (232) Erstens hat Waardals an dem Treffen mit Heubach am 12. Juni 1995 teilgenommen, also am Tag der Zusammenkunft des Kartells, dessen Existenz von keinem der anderen Adressaten dieser Entscheidung bestritten wird. Auch wenn es zutrifft, dass das fragliche Datum in den Zeitraum fällt, in dem sich Waardals nach eigener Auskunft aus der Zusammenkunft zurückgezogen hat, lassen die Anwesenheit eines Vertreters von Waardals am selben Tag in London und der Umstand, dass dieser mit einem Vertreter von Heubach zusammentraf, Zweifel am tatsächlichen Rückzug von Waardals aus dem Kartell aufkommen. (233) Zweitens war der "Rückzug" von Waardals, falls er überhaupt stattgefunden hat, in jedem Fall von sehr kurzer Dauer. Die einzige Zusammenkunft des Kartells, an der Waardals angeblich nicht teilgenommen hat, war die vom 12. Juni 1995, denn auf der vorhergehenden (27. März 1995) und nachfolgenden (15. September 1995) Zusammenkunft war Waardals anwesend. Wie bereits in der vorhergehenden Randnummer dargelegt, bestehen außerdem berechtigte Zweifel an der tatsächlichen Nichtteilnahme. Zudem hat das Unternehmen nicht nachgewiesen, dass dies zu einem vollständig eigenständigen kommerziellen Verhalten führte. Das Wissen, dass das Zinkphosphatkartell nach wie vor bestand, muss in diesem Zeitraum die geschäftlichen Entscheidungen von Waardals beeinflusst haben. (234) Daher stellt die Kommission fest, dass Waardals vom 24. März 1994 bis zum 13. Mai 1998 an der Zuwiderhandlung beteiligt war. 2.2.8. ADRESSATEN (235) Um die Adressaten dieser Entscheidung zu ermitteln, ist zu klären, welchen Rechtssubjekten die Verantwortung für die Zuwiderhandlung zuzuschreiben ist. 2.2.8.1. Geltende Grundsätze (236) Um festzustellen, ob eine Muttergesellschaft für das rechtswidrige Verhalten einer Tochtergesellschaft haftbar zu machen ist, muss nachgewiesen werden, dass die Tochtergesellschaft "trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt"(172). (237) Wenn festgestellt worden ist, dass eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen begangen wurde, muss die natürliche oder juristische Person ermittelt werden, die zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich war, damit sie dafür einstehen kann. (238) Hat ein Unternehmen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen begangen und später den von der Zuwiderhandlung betroffenen Betriebsteil veräußert und sich von dem betreffenden Markt zurückgezogen, so wird das in Frage stehende Unternehmen dennoch für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht, sofern es noch existiert(173). (239) Setzt das Unternehmen, welches den Betriebsteil erworben hat, die Verstöße gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen fort, sollte die Haftung für die Zuwiderhandlung zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber des von der Zuwiderhandlung betroffenen Betriebsteils aufgeteilt werden(174). 2.2.8.2. Adressaten (240) Im gesamten Bezugszeitraum, in dem die Zuwiderhandlung festgestellt werden soll, waren Heubach, James Brown, SNCZ und Waardals direkt an dem Kartell beteiligt. An sie richtet sich folglich diese Entscheidung. (241) Trident beteiligte sich ab dem 15. März 1997 aktiv an dem Kartell und wird daher einer der Adressaten dieser Entscheidung sein. (242) Vor dem 15. März 1997 war Britannia, der Vorgänger von Trident, aktiv an den Aktivitäten des Kartells beteiligt. Am 15. März 1997 verkaufte Britannia seinen Geschäftsbereich Zinkphosphat. Doch besteht das Unternehmen nach wie vor. Im Zeitraum März 1994 bis 15. März 1997 besaß der Geschäftsbereich Zinkphosphat von Britannia keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das Unternehmen kann somit nicht behaupten, es hätte von den wettbewerbswidrigen Aktivitäten im Geschäftsbereich Zinkphosphat nichts gewusst. Daher wird Britannia für die Zuwiderhandlung vom März 1994 bis 15. März 1997, als der Geschäftsbereich Zinkphosphat ausgegliedert und von Trident erworben wurde, verantwortlich gemacht. (243) In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte äußert Britannia, dass es alle Wirtschafts- und Handelsaktivitäten eingestellt habe, nachdem das geschäftliche Anlagevermögen an Trident übertragen wurde. Britannia führt aus, es habe als Rechtspersönlichkeit fortbestanden, behauptet jedoch, kaum mehr als ein Firmenmantel und keine funktionierende Wirtschaftseinheit zu sein. Laut Britannia sollte gemäß dem in einem solchen Fall - nach der Rechtsprechung der Gemeinschaft - anzuwendenden "Nachfolgeprinzip" der wirtschaftliche und funktionale Nachfolger Trident für den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden. (244) Darüber hinaus würde laut Britannia jede anderslautende Schlussfolgerung der Kommission eine ungerechte und ungleiche Behandlung bedeuten: Wäre Britannia statt einer Übertragung von Vermögen in dem neuen gegründeten Trident aufgegangen, dann wäre die Rechtspersönlichkeit von Britannia verschwunden und damit die Gesamtheit aller Forderungen auf Trident übergegangen. Wenn das Management-Buy-out-Geschäft als Verkauf von Anteilen vorgenommen worden wäre, so dass die Geschäftsleitung der Zinkphosphatsparte die Anteile von Britannia erworben hätte, dann wäre Trident für den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogen worden. (245) Trident widerspricht der Darstellung von Britannia. Laut Trident sollte die Haftbarkeit für die Zuwiderhandlung wegen des rechtlichen Fortbestands seines Vorgängers Britannia und im Einklang mit der laufenden Rechtsprechung des Gerichtshofs zwischen Britannia und Trident auf der Grundlage der Dauer ihrer jeweiligen Beteiligung an der Zuwiderhandlung aufgeteilt werden. (246) Trident macht dennoch geltend, dass, auch wenn die Kommission zu der Auffassung gelangt, der Grundbetrag einer etwaigen Geldbuße sollte für Trident und Britannia gesondert festgesetzt werden, "it would be unfair if it meant that the sum of the two fines were higher than any fine which would have been imposed on a single owner for the whole period of Trident and Britannia's combined alleged infringements" (es ungerecht wäre, wenn dies bedeutete, dass die Summe der beiden Geldbußen höher wäre als eine Geldbuße, die gegen einen Eigentümer allein für den gesamten Zeitraum der angeblichen Zuwiderhandlungen von Trident und Britannia verhängt würde)(175). (247) Die Kommission muss die von Britannia vorgebrachten Argumente zurückweisen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshof geht hervor, dass die Prüfung auf "Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit" ausschließlich dann anzuwenden ist, wenn die Einheit, die die Zuwiderhandlung begangen hat, rechtlich aufgehört hat zu bestehen. Wenn eine solche Einheit noch besteht, ist sie für die Zuwiderhandlung ungeachtet der Art ihrer gegenwärtigen Tätigkeit auf dem Markt haftbar zu machen. (248) Während des Zeitraums der aktiven Beteiligung an der Zuwiderhandlung haben Britannia und seine Aktionäre von dem rechtswidrigen Verhalten profitiert. Auch wenn Britannia seinen Geschäftsbetrieb nach dem 15. März 1997 eingestellt hat, verfügt es noch immer über Vermögenswerte. Das Unternehmen trägt somit die Verantwortung für die Zuwiderhandlung in dem fraglichen Zeitraum. Der Umstand, dass die Übertragung der "an der Zuwiderhandlung beteiligten Vermögenswerte" auf andere Weise hätte erfolgen und damit zu anderslautenden Schlussfolgerungen bezüglich der Haftbarmachung hätte führen können, ist hierbei ohne Belang. (249) Das Vorbringen von Trident, die Summe der beiden möglicherweise verhängten Geldbußen sollte nicht höher sein als eine einzelne Geldbuße, die gegen einen einzelnen Eigentümer für die Gesamtdauer der Zuwiderhandlung verhängt würde, ist ebenfalls zurückzuweisen. Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße legt die Kommission den Zeitraum zugrunde, über den die Zuwiderhandlung von jedem Unternehmen begangen wurde. Zudem müssen zwei getrennte Unternehmen, wenn sie eine Zuwiderhandlung begehen, auch dann, wenn eines der Nachfolger des anderen ist, gesondert die Verantwortung für die begangene Zuwiderhandlung übernehmen, und die gegen sie verhängte Geldbuße ist entsprechend der üblichen Praxis der Kommission zu berechnen. Eine "Aufteilung" der Geldbuße zwischen den beiden würde einen ungerechtfertigten Vorteil für sie bedeuten. (250) Mit Vollzug des Management-Buy-outs des Zinkphosphatgeschäfts und der Gründung von Trident am 15. März 1997 wurde ein neues Rechtssubjekt geschaffen und eine Geschäftsstrategie festgelegt. Bei dieser Gelegenheit hätte die Geschäftsführung von Trident beschließen können, die Teilnahme am Kartell einzustellen, was sie jedoch nicht tat. Damit wurde zumindest implizit ein Beschluss zur Fortführung des rechtswidrigen Verhaltens gefasst. Dieser Umstand rechtfertigt die Verhängung von Geldbußen gegen Britannia und Trident. (251) Ausgehend von den vorstehenden Betrachtungen wird diese Entscheidung an folgende Unternehmen gerichtet sein: - Britannia Alloys & Chemicals Limited, - Dr. Hans Heubach GmbH & Co. KG, - James M. Brown Limited, - Société Nouvelle des Couleurs Zinciques SA, - Trident Alloys Limited, - Waardals Kjemiske Fabrikker A/S. 2.3. ABHILFEMASSNAHMEN 2.3.1. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 17 DES RATES (252) Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag oder Artikel 53 EWR-Abkommen fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates abzustellen(176). (253) Im vorliegenden Fall unternahmen die Mitglieder des Kartells alles Erdenkliche, um ihr rechtswidriges Verhalten zu verschleiern. Praktisch alle Spuren der Aktivitäten des Kartells wurden systematisch beseitigt, denn es wurden weder Protokolle noch Aufzeichnungen, Teilnehmerlisten oder Einladungen aufbewahrt. (254) Die Mitglieder des Kartells übermittelten dem Fachverband auch noch Monate nach den Nachprüfungen durch die Kommission statistische Angaben. Vier der fünf Kartellmitglieder (Heubach, SNCZ, Trident und James Brown) gründeten einen neuen Verband, in dem Marktperspektiven und Statistiken erörtert wurden. (255) Wie die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte feststellte, konnte man unter diesen Umständen nicht sagen, dass die Zuwiderhandlung seitens aller Beteiligten des Kartells abgestellt worden war. (256) In ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte behaupten Heubach, SNCZ und Trident, sie hätten ihre Beteiligung am Kartell umgehend eingestellt, als die Nachprüfungen durchgeführt wurden. Heubach und SNCZ geben außerdem an, dass die Zusammenkunft, die nach der Nachprüfung stattfand, vollkommen legitime Ziele gehabt habe und völlig rechtmäßig gewesen sei. (257) Ungeachtet dieser Behauptungen und um jedem Zweifel vorzubeugen, muss die Kommission von den Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, verlangen, dass sie die Zuwiderhandlung abstellen - sofern sie dies nicht bereits getan haben - und von nun an von allen Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Abstand nehmen, die das Gleiche oder Ähnliches bezwecken oder bewirken könnten. 2.3.2. ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 17 DES RATES 2.3.2.1. Allgemeine Betrachtungen (258) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17(177) des Rates kann die Kommission durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis zu einer Million Euro oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen. (259) Bei der Festsetzung der Höhe der einzelnen Geldbußen muss die Kommission alle relevanten Umstände und insbesondere die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung, d. h. die beiden in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich genannten Kriterien, berücksichtigen. (260) Die Beteiligung des einzelnen Unternehmens an der Zuwiderhandlung wird individuell bewertet. Insbesondere wird die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße im Hinblick auf jedes Unternehmen alle erschwerenden und mildernden Umstände in Rechnung stellen und gegebenenfalls die sog. Kronzeugenregelung(178). 2.3.2.2. Der Grundbetrag der Geldbußen (261) Der Grundbetrag wird entsprechend der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung festgelegt. Schwere der Zuwiderhandlung (262) Bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt die Kommission ihre Art, ihre tatsächlichen Auswirkungen auf dem Markt und den Umfang des räumlich relevanten Marktes. Art der Zuwiderhandlung (263) Aus den vorstehenden Darlegungen folgt, dass die vorliegende Zuwiderhandlung hauptsächlich in der Aufteilung der Märkte und der Festsetzung der Preise bestand, die ihrem Wesen nach besonders schwere Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen. (264) Das Kartell stellte eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. Im vollen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ihres Handelns bauten die Produzenten gemeinsam ein geheimes und institutionalisiertes System auf mit dem Ziel, den Wettbewerb in der Zinkphosphatbranche einzuschränken. Für den Nachweis des Tatbestands, dass die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen wurde, ist es nicht einmal erforderlich, dass sich ein Unternehmen des Verstoßes gegen die Bestimmungen des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen bewusst gewesen ist, sondern es genügt, dass es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, dass sein Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte(179). Dies war beim Zinkphosphatkartell fraglos der Fall. (265) Sämtliche bedeutende Akteure des EWR nahmen an den Kartellabsprachen teil, die in allen beteiligten Unternehmen auf hoher Ebene geplant, geleitet und gefördert und vollkommen zum Nutzen der beteiligten Produzenten und zum Nachteil ihrer Kunden durchgeführt wurden. (266) In ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte haben die Adressaten dieser Entscheidung eine Reihe von Argumenten vorgebracht, nach denen die Kommission entscheiden soll, dass die wettbewerbswidrige Vereinbarungen ihrem Wesen nach nur eine schwere und keine besonders schwere Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellt. (267) Laut Britannia, Heubach und Trident sollte die Kommission berücksichtigen, dass die Marktanteile im EWR nicht länderweise zugeteilt wurden. Mengenzuteilungen seien nach Quoten für Westeuropa aufgeschlüsselt worden, und es habe keine Unterteilung für andere europäische Länder gegeben. (268) Heubach gibt an, die Kartellteilnehmer hätten erst ab 1996 die Preise für das Produkt erörtert und festgesetzt. Zum Nachweis zitiert Heubach folgenden Satz aus der Randnummer 107 der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission: "Handschriftliche Notizen von späteren Treffen belegen, dass 'empfohlene' Preise für einzelne Länder allgemein üblich waren". Da das erste von der Kommission zitierte, in dieser Zeit angefertigte Schriftstück mit Angaben zu länderweise festgesetzten speziellen Preisen aus handschriftlichen Notizen von einer Zusammenkunft am 21. Mai 1996 besteht, gelangt Heubach zu dem Schluss, dass die Preisfestsetzung erst zu diesem Zeitpunkt begann. (269) Britannia seinerseits erklärt, dass das Kartell generell das Anliegen verfolgte, einen Referenzpreis (auf DEM-Basis) für Europa festzusetzen, der in die Landeswährung umgerechnet wurde: "the general aim was to create a uniform European benchmark price and not separate national prices". (Das allgemeine Ziel bestand in der Schaffung eines einheitlichen europäischen Referenzpreises und nicht von gesonderten nationalen Preisen)(180). Bezüglich Trident gesteht das Unternehmen ein: "the exact prices for zinc phosphate were not rigidly fixed" (Die genauen Preise für Zinkphosphat waren nicht streng festgelegt), aber "agrees that prices were discussed and that it reflected the recommended prices discussed at the meetings in its internal price list" (stimmt zu, dass Preise diskutiert wurden und dass es die auf den Zusammenkünften besprochenen Preisempfehlungen in seiner internen Preisliste berücksichtigte)(181). (270) Britannia, Heubach und Trident machen ebenfalls geltend, dass die Zuteilung von Abnehmern kein systematischer Wesenszug der Kartellvereinbarung war und diese Vorgehensweise nur bei einem Abnehmer - Teknos - vorkam. Heubach führt aus, dass dieser Abnehmer aufgeteilt wurde, weil es sich um einen traditionellen Kunden von Waardals handelte und letzteres Unternehmen nicht hinnehmen wollte, dass er von anderen Kartellteilnehmern beliefert wurde. Trident legt jedoch dar, dass "allocation of Teknos at the meetings arose partly because Teknos demanded particularly low prices" (es zu der Zuteilung von Teknos auf den Zusammenkünften zum Teil deshalb kam, weil Teknos besonders niedrige Preise verlangte)(182). (271) Ferner machen Britannia, Heubach, SNCZ und Trident geltend, dass kein "Durchsetzungsmechanismus" eingesetzt wurde und dies berücksichtigt werden sollte, da es auf diese Weise für einige Kartellteilnehmer einfacher war, die anderen zu hintergehen. (272) Die Kommission weist die Auffassung, die vorstehenden Faktoren sollten zu dem Schluss führen, die Zuwiderhandlung sei nur schwerer Art gewesen, zurück. (273) Ganz eindeutig gefährden Preisfestsetzungen und Marktaufteilungskartelle ihrem Wesen nach das korrekte Funktionieren des Binnenmarktes und stellen damit eine der schwersten Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht dar. Bezüglich ihrer Schwere kann es keine Unterscheidung zwischen der Festsetzung von Preisen und Umsatzquoten auf länderübergreifender oder europäischer Ebene und der Preis- und Quotenfestsetzung auf Länderbasis geben. (274) Die Behauptung von Heubach, die Preisfestsetzung habe erst ab 1996 stattgefunden, ist zurückzuweisen. Erstens ist das in Randnummer 268 angeführte Zitat des Satzes der Kommission eindeutig irreführend. Darin stellte die Kommission fest, dass in handschriftlichen Notizen von späteren Kartellzusammenkünften konkrete Belege für die Praxis der Preisfestsetzung zu finden sind. Dies widerspricht in keiner Weise der Erkenntnis der Kommission, dass Preisdiskussionen bereits 1994 ein Wesenszug der Kartellvereinbarung waren. Zweitens trifft es zwar zu, dass der ursprüngliche Grund für die Kartellbildung darin bestand, Preisanhebungen durch die Einhaltung zugewiesener Marktanteile zu sichern. Doch erklärt Waardals, dass bereits zum Zeitpunkt der ersten Kartellzusammenkunft am 24. März 1994 "it was decided that prices should not be too different from one country to another so those products would not be shifted across borders" (beschlossen wurde, dass die Preise von einem Land zum anderen nicht zu stark abweichen sollten, damit es zu keinen Produktverlagerungen über die Grenzen kommt)(183). In der Erklärung von Trident heißt es, "price levels were also discussed at each meeting. At each meeting a price per tonne was set in sterling for the UK market and a price in deutschmarks was set for the German market. At the initials meetings, local currency prices for each territory were set (...) (Auf jeder Zusammenkunft wurden auch Preise diskutiert. Jedes Mal wurde ein Preis pro Tonne in Pfund für den britischen Markt und ein Preis in D-Mark für den deutschen Markt festgesetzt. Auf den ersten Zusammenkünften wurden die Preise für jedes Gebiet in der jeweiligen Landeswährung festgelegt)"(184). (275) Der Umstand, dass die während der Zusammenkünfte des Kartells vereinbarten Preise von Zeit zu Zeit Gegenstand von Verhandlungen mit Abnehmern waren, kann in keiner Weise den Schluss begründen, die Zuwiderhandlung sei von geringerer Schwere gewesen. Die Umsetzung einer Kartellvereinbarung, d. h. eines Plans zur künstlichen Anhebung von Preisen über die Höhe, die unter regulären Wettbewerbsbedingungen erreicht worden wäre, stößt bei den Abnehmern zwangsläufig auf Widerstand. (276) Das Fehlen eines Durchsetzungsmechanismus mindert nicht die Schwere der Zuwiderhandlung. Auch wenn die Kartellvereinbarung ihrem Wesen nach ein "Gentlemen's Agreement" war, wurde doch von den Kartellteilnehmern ganz klar erwartet, dass sie sich strikt an ihre Marktanteile halten, und über verschiedene Fachverbände wurde ein recht ausgeklügeltes System eingesetzt, um die gegenseitige Kontrolle des Verhaltens der einzelnen Mitglieder auf dem Markt zu ermöglichen. Der Umstand, dass die Durchsetzung der Verkaufsquoten einzig und allein durch Druck erreicht wurde, der während der Zusammenkünfte des Kartells auf die Mitglieder ausgeübt wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass die Zuwiderhandlung weniger schwer gewesen ist. (277) Darüber hinaus genügt die Tatsache, dass die Zuteilung von Abnehmern sporadisch oder auch nur im Fall eines einzigen Abnehmers erfolgte, allein nicht, um festzustellen, dass die fragliche Kartellvereinbarung nur schwerer Art gewesen sei. Zudem liegen Beweise dafür vor, dass die Zuteilung von Abnehmern nicht nur im Fall von Teknos stattfand. So geht beispielsweise (siehe Randnummer 122) aus Vermerken von Waardals hervor, dass bei dem Treffen über die Zuteilung von Kunden und die Möglichkeit des Verkaufs an Jotun gesprochen wurde. Außerdem belegen - wie in Randnummer 180 dargelegt - handschriftliche Notizen von der Zusammenkunft des Kartells am 19. Januar 1998, dass Kleinabnehmer sowie International Paint James Brown zugeteilt wurden. (278) Die Kommission gelangt daher zu der Feststellung, dass die vorliegende Zuwiderhandlung ihrem Wesen nach einen besonders schweren Verstoß gegen die Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt. Die tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Zinkphosphatmarkt im EWR (279) Die tatsächlichen Auswirkungen einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung auf den Markt lassen sich nicht immer zuverlässig ermitteln. Im Fall einer Absprache, die u. a. in einer abgesprochenen Hochpreisstrategie besteht, wird es dadurch, dass möglicherweise eine Anzahl äußerer Faktoren die Preisentwicklung des Produktes gleichzeitig beeinflusst hat, äußerst schwierig, Schlussfolgerungen zum jeweiligen Gewicht aller denkbaren ursächlichen Auswirkungen zu ziehen. (280) In jedem Fall sind die tatsächlichen Auswirkungen eines Bündels von Vereinbarungen auf den Markt erstens davon abhängig, ob diese Regelungen in die Tat umgesetzt wurden, und zweitens, ob die Umsetzung dieser Regelungen auf dem Markt Auswirkungen hatten. (281) Soweit das Bündel von Vereinbarungen umgesetzt wurde, kann die Kommission mit gutem Grund davon ausgehen, dass dies tatsächliche Auswirkungen auf den Markt hatte. Es ist nicht notwendig, den Umfang dieser Auswirkungen im Einzelnen zu quantifizieren, wenn dies im Hinblick auf die betreffenden Sachverhalte nicht möglich ist. (282) Es wird so weit wie möglich zwischen der Frage der Umsetzung der Vereinbarungen und der Frage ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf dem Markt unterschieden. Nichtsdestoweniger kommt es verständlicherweise zu einigen Überschneidungen bei den Beweißstücken, die herangezogen werden, um bei diesen beiden Punkten zu Schlussfolgerungen zu gelangen. Umsetzung des unzulässigen Vorhabens (283) Die untersuchten Kartellvereinbarungen wurden sorgfältig umgesetzt. (284) Ab dem 9. August 1994 (dem Tag, an dem die Marktanteile zugeteilt wurden) und bei jeder nachfolgenden Zusammenkunft des Kartells wurden die tatsächlichen Verkaufszahlen jedes Unternehmens offengelegt und mit den ursprünglich vereinbarten Quoten verglichen. Auf der ersten Zusammenkunft in jedem Jahr wurde der jedem Kartellteilnehmer zugewiesene jährliche Marktanteil für Westeuropa aktualisiert. (285) Auf jedem Treffen des Kartells wurden Preise besprochen, wobei ein Preis pro Tonne in der Landeswährung jedes relevanten Absatzgebietes festgelegt wurde. Anfangs wurde ein Preis für jedes Land festgesetzt, später jedoch wurde der in DEM für Deutschland festgesetzte Preis einfach in die jeweilige Landeswährung umgerechnet. Trident hat bestätigt, dass seine interne Preisliste dem auf dem jeweils letzten Treffen des Kartells vereinbarten Preis Rechnung trug. (286) Es erfolgte die Zuteilung mindestens eines Abnehmers. Tatsächlich wurde u. a. das Geschäft mit dem finnischen Unternehmen Teknos unter den Kartellteilnehmern aufgeteilt (s. Randnummer 277). (287) Die Beteiligten konzipierten und verwendeten ein ausgefeiltes Melde- und Überwachungssystem, um die Umsetzung der Quoten sicherzustellen. Bei jeder einzelnen Firma wurde laufend der Stand der Einhaltung überwacht. Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Zinkphosphatmarkt (288) Demnach und angesichts des Aufwands, den jeder Teilnehmer für die Organisation des Kartells betrieben hat, bestehen keine Zweifel an der Realität der praktischen Umsetzung. (289) Aufgrund der sorgfältigen Umsetzung geht die Kommission davon aus, dass die Zuwiderhandlung, die von Unternehmen begangen wurde, die im von dieser Entscheidung erfassten Zeitraum 90 % des EWR-Marktes abdeckten, tatsächliche Auswirkungen auf den Markt hatte. Da die Regelungen speziell auf die Beschränkungen der Verkaufsmengen, die Anhebung der Preise auf ein über dem normalerweise erreichbaren Stand liegendes Niveau sowie auf die Einschränkung der Verkäufe an bestimmte Abnehmer gerichtet waren, müssen sie das übliche Muster des Marktverhaltens verändert haben und hatten daher tatsächliche Auswirkungen auf den Markt. (290) Britannia und Trident geben jedoch an, die Zuwiderhandlung habe eine sehr begrenzte Wirkung auf den Markt, da sich die Kartellteilnehmer nicht an die Marktaufteilungsvereinbarung gehalten hätten. (291) Ebenfalls vorgebracht wird von Britannia, Heubach, SNCZ, Trident und Waardals die Nichteinhaltung vereinbarter Preise. All diese Unternehmen behaupten, dass es keine Auswirkungen auf dem Markt gegeben habe, da die festgesetzten Preise nicht eingehalten wurden und der Wettbewerb weiterhin bestimmend war. Waardals stellt insbesondere fest, dass sein Preiskrieg mit Britannia (später Trident) zu keinem Zeitpunkt wirklich aufhörte. (292) Britannia, Heubach und Trident machen geltend, dass die Festlegung der Preise für Zinkphosphat weitgehend von den Preisschwankungen bei Zinkmetall abhängig war, das als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Zinkphosphat dient. Da das Ausgangsmaterial ca. 50 % des Verkaufspreises ausmacht, wäre es aufgrund der starken Preisschwankungen bei Zinkmetall unmöglich wesen, die Vertriebsspanne zu erhöhen. (293) Britannia, Heubach, James Brown, SNCZ und Trident führen an, dass ihre Kunden, bei denen es sich in erster Linie um multinationale Unternehmen handelt, über eine starke Kaufkraft verfügten. Dies hatte angeblich einen "Kappungseffekt" bei den Preisen, der ihre Anhebung faktisch unmöglich machte. (294) Trident führt außerdem Wechselkursschwankungen als mögliches Hindernis für die Preissteuerung an. (295) Heubach gibt an, die Zuwiderhandlung habe keine Auswirkungen für die Endabnehmer gehabt, da Zinkphosphat nur ein geringfügiger Bestandteil von Anstrichstoffen sei. (296) SNCZ schließlich macht geltend, dass die mögliche Substitution von Zinkphosphat durch andere Produkte beweist, dass die Zuwiderhandlung keine tatsächlichen Auswirkungen hat. (297) Alle diese Argumente sind zu verwerfen. Der Umstand, dass die von den Kartellteilnehmern angestrebten Ergebnisse nicht in vollem Umfang erreicht wurden, ist keinerlei Beweis dafür, dass die Umsetzung der Kartellvereinbarungen keine Auswirkungen auf den Markt hatte. Insbesondere die mögliche Substitution von Zinkphosphat durch andere Produkte ist nicht nachgewiesen. SNCZ verweist nur darauf, dass ein Abnehmer Zinkphosphat durch Kalziumphosphat ersetzt hätte, stützt diese Aussage jedoch nicht auf konkrete Fakten. SNCZ gesteht gleichzeitig sogar ein, dass die Verwendung von Kalziumphosphat zwar zunimmt, es aber immer noch "used in relatively small quantities" (in relativ kleinen Mengen eingesetzt wird)(185). (298) Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum die Beteiligten über einen derart langen Zeitraum wiederholt vereinbart haben sollten, sich an Orten in der ganzen Welt zu treffen, um Verkaufsquoten zuzuteilen, Preise festzusetzen und Kunden zuzuweisen, auch eingedenk der damit verbundenen Risiken, wenn sie der Meinung waren, dass das Kartell keine oder nur begrenzte Auswirkungen auf den Zinkphosphatmarkt haben würde. Der Umfang des räumlich relevanten Marktes (299) Das Kartell erstreckte sich über den gesamten EWR, von dem jeder Teil unter dem Einfluss der Absprache stand. Für die Bemessung der Schwere geht die Kommission deshalb davon aus, dass der EWR in seiner Gesamtheit durch das Kartell beeinträchtigt war. Schlussfolgerung der Kommission zur Schwere der Zuwiderhandlung (300) Unter Berücksichtigung der Art der hier untersuchten Verhaltensweise, ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf den Zinkphosphatmarkt und des Umstands, dass sie den gesamten Gemeinsamen Markt und - nach ihrer Begründung - den gesamten EWR betraf, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die unter diese Entscheidung fallenden Unternehmen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und 53 Absatz 1 EWR-Abkommen begangen haben, die besonders schwer war. (301) Britannia, Heubach, SNCZ, Trident und Waardals geben in ihren Stellungnahmen an, dass der Produktmarkt mit einem Jahreswert von ungefähr 15 bis 16 Mio. EUR von sehr geringem Umfang sei. Britannia macht insbesondere geltend, dass die Zuwiderhandlung als schwer und nicht als besonders schwer eingestuft werden sollte. (302) Die Kommission betont, dass klar zwischen der Frage des Umfangs des Produktmarktes und der Frage der tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf diesem Produktmarkt zu differenzieren ist. Es entspricht nicht der Praxis der Kommission, bei der Beurteilung der Schwere den Umfang des Produktmarktes zu berücksichtigen. (303) Dessen ungeachtet und unbeschadet der besonders schweren Art einer Zuwiderhandlung trägt die Kommission in diesem Fall dem begrenzten Umfang des Produktmarktes Rechnung. Differenzierung (304) Innerhalb der Kategorie besonders schwerer Zuwiderhandlungen ermöglicht die Skala festzusetzender Geldbußen eine Differenzierung bei den Unternehmen, um die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, den Wettbewerb in erheblichem Umfang zu schädigen, zu berücksichtigen und die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet. (305) Unter den Umständen des vorliegenden Falles, an dem mehrere Unternehmen beteiligt sind, wird es nötig sein, bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbußen das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. (306) Zu diesem Zweck können die Unternehmen entsprechend ihrem jeweiligen Gewicht auf dem betroffenen Markt in zwei Kategorien unterteilt werden. (307) Als Grundlage für die Bemessung des jeweiligen Gewichts eines Unternehmens auf dem Markt hält die Kommission im vorliegenden Fall den EWR-weiten Produktumsatz für zweckmäßig. Die Gegenüberstellung erfolgt auf der Basis des EWR-weiten Produktumsatzes im letzten Jahr der Zuwiderhandlung. (308) Wie aus der Tabelle in Randnummer 50 und den der Kommission vorliegenden Informationen hervorgeht, waren Britannia (vor dem 15. März 1997), Trident (ab März 1997), Heubach, SNCZ und Waardals mit annähernd gleichen Marktanteilen von je rund [...]* % oder mehr die größten Hersteller von Zinkphosphat im EWR. Sie werden daher in die erste Kategorie eingeordnet. James Brown wird - mit einem erheblich niedrigeren Marktanteil auf dem EWR-Markt - in die zweite Kategorie eingestuft. (309) Demnach wird als Ausgangsbasis für die Geldbußen auf der Grundlage des Kriteriums des jeweiligen Gewichts auf dem betroffenen Markt für jede Kategorie folgender Betrag angesetzt: - Britannia, Heubach, SNCZ, Trident und Waardals: 3 Mio. EUR, - James M. Brown: 750000 EUR. Dauer der Zuwiderhandlung (310) Wie in den Randnummern 225-229 dargelegt, geht die Kommission davon aus, dass Heubach, James Brown, SNCZ und Waardals vom 24. März 1994 bis zum 13. Mai 1998 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen haben. Die Zuwiderhandlung währte folglich vier Jahre und einen Monat und ist damit von mittlerer Dauer. Der Grundbetrag der für die Schwere festgesetzten Geldbußen wird daher für jedes Unternehmen um 40 % erhöht. (311) Britannia verstieß vom 24. März 1994 bis zum 15. März 1997 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. Die Zuwiderhandlung währte folglich zwei Jahre und elf Monate und ist damit von mittlerer Dauer. Der Grundbetrag der für die Schwere festgesetzten Geldbuße wird daher um 25 % erhöht. (312) Trident verstieß vom 15. März 1997 bis zum 13. März 1998 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. Die Zuwiderhandlung währte folglich ein Jahr und einen Monat und ist damit von mittlerer Dauer. Der Grundbetrag der für die Schwere festgesetzten Geldbuße wird daher um 10 % erhöht. Schlussfolgerung zu den Grundbeträgen (313) Dementsprechend setzt die Kommission folgende Grundbeträge für die Geldbußen fest: - Britannia: 3,75 Mio. EUR, - Heubach: 4,2 Mio. EUR, - James Brown: 1,05 Mio. EUR, - SNCZ: 4,2 Mio. EUR, - Trident: 3,3 Mio. EUR, - Waardals: 4,2 Mio. EUR. 2.3.2.3. Erschwerende Umstände Rolle als Anführer oder Anstifter des Verstoßes (314) Die Kommission ist im Besitz von Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass einer der Adressaten dieser Entscheidung die Initiative zur Errichtung des Kartells ergriffen hat. (315) Wie in Randnummer 79 dargelegt, hat allem Anschein nach Pasminco Europe-ISC Alloys, der Vorgänger von Britannia, bereits 1980 vorgeschlagen, auf dem Zinkphosphatmarkt wettbewerbswidrige Preisregelungen zu treffen. Es hat ebenfalls den Anschein (s. Randnummer 84), dass Pasminco Europe-ISC Alloys den Anstoß für die erste Zusammenkunft im Oktober 1993 gab, auf der es darum ging, den Preiskrieg zu beenden und Ordnung in den Markt zu bringen. (316) Darüber hinaus gibt ein Mitarbeiter von Waardals in einem schriftlichen Bericht von einer Sitzung Ende 1991 zu, dass er gegenüber dem Vorsitzenden von SNCZ äußerte, "that a voluntary reduction in produced quantities was in (his) opinion, the only way to obtain stability in the market - and thus better prices" (dass eine freiwillige Verringerung der produzierten Mengen nach (seinem) Dafürhalten die einzige Möglichkeit böte, Stabilität auf dem Markt - und damit bessere Preise - zu erlangen)(186). (317) In demselben Schriftstück heißt es, dass der Vorsitzende von SNCZ darauf erwidert habe, er würde "take initiative for a meeting with the other producers" (die Initiative zur Durchführung eines Treffens mit den anderen Produzenten ergreifen)(187). (318) Waardals gibt an, dass der Geschäftsführer von Heubach Anfang 1994 mit ihm in Verbindung trat und Vertreter von Waardals in London zu einem informellen Treffen (Zusammenkunft des Kartells am 24. März 1994) einlud, um über Zinkphosphat zu sprechen. Waardals erwähnt, dass "the invitation was also made on behalf of Britannia" (die Einladung auch im Namen von Britannia ausgesprochen wurde)(188). (319) Ausgehend davon ist die Kommission der Auffassung, dass das Kartell auf eine gemeinsame Initiative der Mehrzeit der Wettbewerber im Zinkphosphatsektor zurückgeht und daher kein einzelner Anführer zu ermitteln ist. 2.3.2.4. Mildernde Umstände Ausschließlich passive Mitwirkung oder reines Mitläufertum (320) James Brown macht geltend, dass das Unternehmen "(was) in the position of a very minor producer approached and pressurised to join the trade association" (sich in der Position eines unbedeutenden Herstellers befunden habe und unter Druck gesetzt wurde, dem Fachverband beizutreten), und dass die Kommission "(should bear in mind) the obvious repercussion if (it) had not done so" (die offensichtlichen Folgen bedenken solle, hätte es dies nicht getan)(189). Allerdings hat James Brown der Kommission keinen Beweis dafür vorgelegt, dass es von einem der anderen Kartellteilnehmer unter Druck gesetzt oder genötigt wurde. (321) Die Kommission hat auch keinen Grund anzunehmen, dass James Brown passiv oder als reiner Mitläufer an der Zuwiderhandlung beteiligt war. James Brown nahm an den meisten Zusammenkünften des Kartells teil, die ermittelt wurden, und beteiligte sich direkt und aktiv an der Zuwiderhandlung. (322) So organisierte James Brown z. B. am 9. Januar 1995 ein Treffen mit Britannia und Waardals in Manchester, um das Verhältnis zwischen den beiden Firmen, die auf den Kartellzusammenkünften häufig miteinander in Konflikt gerieten, zu verbessern. Wie bereits in Randnummer 118 dargelegt, bemühte sich der Vertreter von James Brown, Waardals zu überreden, die Abnehmer im Vereinigten Königreich nicht mehr durch niedrige Preise anzuvisieren, während Britannia seine Aktivitäten in Skandinavien einschränken würde. Dies ist von James Brown nicht bestritten worden. (323) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass James Brown nicht in den Genuss einer Verringerung der Geldbuße wegen angeblich ausschließlich passiver Mitwirkung oder reinem Mitläufertum in dem Kartell kommen kann. Tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen über Verstöße (324) Wie bereits in den Randnummern 290-298 ausgeführt, geben Britannia, Heubach, SNCZ, Trident und Waardals an, sie hätten die Kartellvereinbarungen, insbesondere was die festgelegten Mindestpreise betrifft, die angeblich selten eingehalten wurden, nicht vollständig angewendet. (325) SNCZ führt an, es habe sich während des Bestehens des Kartells eine gewisse "margin of manoeuvre" (Bewegungsfreiheit) bewahrt und die Verkaufszahlen, die an die Fachverbände gemeldet wurden, vorsätzlich um ca. 15 % zu niedrig angegeben(190). (326) Trident erklärt von seiner Seite, dass es mit dem Beginn seiner Tätigkeit am 15. März 1997 (nach Vollzug des Management-Buy-outs) eine neue Strategie der Absatzsteigerung entwickelt habe und nicht mehr den Zwängen der Kartellvereinbarung ausgesetzt gewesen sei. (327) Wie bereits dargelegt, kann der Sachverhalt auch unter der Annahme, dass die Beteiligten nicht durchweg die von ihnen vereinbarten Mindestpreise verlangt haben, nicht als mildernder Umstand gewertet werden. Es entspricht dem Wesen eines Kartells, dass seine Teilnehmer einander nicht uneingeschränkt vertrauen, und die Tatsache, dass einige Unternehmen möglicherweise unter dem empfohlenen Preis verkauften, veranschaulicht lediglich die Bereitschaft, den aus der unrechtmäßigen Vereinbarung gewonnenen Vorteil für sich selbst zu maximieren. (328) Die Tatsache, dass SNCZ "falsche" Zahlen an den für die Erhebung der Absatzzahlen zuständigen Fachverband gemeldet hat bzw. Trident sich ab März 1997 nicht mehr den Zwängen der Vereinbarung ausgesetzt sah, kann nicht als mildernder Umstand gewertet werden. Das Gericht erster Instanz urteilte in der Rechtssache Cascades wie folgt: "Ein Unternehmen, das trotz der Absprache mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, versucht möglicherweise nur, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen"(191). Andere mildernde Umstände (329) Trident macht geltend, dass es aus seiner Beteiligung am Kartell keinen erheblichen Gewinn gezogen habe und dass dies einen mildernden Umstand darstelle. (330) Die Kommission ist jedoch nicht der Auffassung, dass die Nichterzielung eines Vorteils aus einem Kartell oder das Erleiden wirtschaftlicher Schäden infolge der Beteiligung am Kartell generell mildernde Umstände für die Festsetzung einer Geldbuße darstellen. Daher ist das Argument von Trident zurückzuweisen. (331) Britannia und Trident tragen vor, sie hätten Programme zur Einhaltung kartellrechtlicher Vorschriften beschlossen und dass dies als mildernder Umstand in Rechnung gestellt werden solle. (332) Die Kommission begrüßt den Umstand, dass die vorstehend genannten Unternehmen Konzepte zur Einhaltung kartellrechtlicher Vorschriften eingeführt haben. Sie ist aber der Auffassung, dass diese Maßnahmen zu spät kamen und nicht als Handhabe dienen können, um die Kommission von ihrer Pflicht zu entbinden, die Verletzung von Wettbewerbsregeln zu ahnden, die Britannia und Trident in der Vergangenheit begangen haben. (333) Heubach macht geltend, dass Zinkphosphat gesundheits- und umweltschädlich sein könne, wenn es nicht ordnungsgemäß gehandhabt werde, und dass Zinkphosphathersteller in dieser Hinsicht zahlreiche Rechtsvorschriften zu beachten hätten. Es stellt ferner fest, dass es dadurch zu sehr häufigen legitimen Kontakten zwischen den Wettbewerbern auf dem Markt komme, die zur Folge hätten, dass "(...) der Schritt zu 'nicht erlaubten' Kontakten sehr leicht getan wird"(192). (334) Die Kommission muss dieses Argument mit allem Nachdruck zurückweisen. Die Tatsache, dass die Branche verpflichtet ist, Rechtsvorschriften über den Umgang mit einem bestimmten Produkt einzuhalten, entlässt die auf diesem Markt agierenden Unternehmen keineswegs aus ihrer Pflicht, sich strikt an die bestehenden wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu halten. (335) Trident schließlich äußert, dass es lediglich von März 1997 bis Mai 1998 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei und seine Beteiligung daher einen unbedeutenden Einfluss auf das Kartell und auf den Markt gehabt habe. (336) Die Kommission muss dieses Argument zurückweisen. Erstens war Trident im fraglichen Zeitraum aktiv am Kartell beteiligt und nahm an dessen Zusammenkünften als Vollmitglied teil. Zweitens wird dem Sachverhalt, dass die Zuwiderhandlung von kurzer Dauer war, von der Kommission bei der Berechnung einer Geldbuße gebührend Rechnung getragen, und er kann auf keinen Fall als mildernder Umstand ausgelegt werden. 2.3.2.5. Specific economic context (337) Nach Auffassung von Heubach, SNCZ und Trident sollte die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen den schlechten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen, unter denen Zuwiderhandlungen stattgefunden haben. (338) Laut Heubach ist der Zinkphosphatmarkt ein gesättigter Markt in einer kritischen Lage, auf dem die Hersteller derzeit mit Billigimporten aus Asien, den MOEL(193) und Australien konfrontiert sind. Heubach, Trident und SNCZ zufolge erschweren auch die starken Preisschwankungen bei Zinkmetall in Verbindung mit der Nachfragemacht multinationaler Abnehmer die Situation, zumal Kalziumphosphat zunehmend als Substitut mit Zinkphosphat konkurriere. Heubach und Trident bringen schließlich vor, dass [...]*, und Heubach fordert die Kommission auf, dies wie in der Entscheidung 98/247/EGKS in der Sache "Legierungszuschlag"(194) zu berücksichtigen. (339) Die Kommission räumt ein, dass die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, unter denen die Zuwiderhandlung erfolgt ist, angesichts des gesättigten Marktes, der starken Abhängigkeit der Branche vom Zinkmetallpreis und der Nachfragemacht der Abnehmer, schwierig waren. (340) Dessen ungeachtet steht sie aber auf dem Standpunkt, dass diese Aspekte aus folgenden Gründen nicht überbewertet werden dürfen: 1. Laut der Erklärung von Waardals halten sich die Einfuhren aus Drittländern noch immer in Grenzen, und zwar vor allem wegen der Transportkosten, und ist das Produkt von erheblich geringerer Qualität(195). 2. Die Schwankungen des Zinkmetallpreises während des Zeitraums, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, sind nicht unbedingt ein stichhaltiges Argument, denn die Preise haben erst 1997 stark angezogen; das Kartell war jedoch bereits seit 1994 tätig. (341) Das Argument der schwierigen Wirtschaftslage ist daher zurückzuweisen. 2.3.2.6. Besonderheiten der fraglichen Unternehmen (342) Sämtliche Adressaten dieser Entscheidung bringen vor, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen den Umstand berücksichtigen soll, dass es sich um sehr kleine Unternehmen handelt. (343) Die Kommission weist dieses Argument zurück. Die Tatsache, dass es sich bei den Adressaten dieser Entscheidung um kleine oder mittlere Unternehmen handelt, befreit sie nicht von ihrer Pflicht, die Wettbewerbsregeln strikt zu befolgen. Die Gründung eines Kartells kann unter keinen Umständen als legitimer Ausgleich für den schwierigen Umgang mit Kunden, die über eine starke Nachfragemacht verfügen, angesehen werden. Schlussfolgerung zur Höhe der Geldbußenbeträge vor Anwendung der Kronzeugenregelung (344) Dementsprechend setzt die Kommission vor Anwendung der Mitteilung über die Gewährung von Rechtsvorteilen Geldbußen in folgender Höhe fest: - Britannia: 3,75 Mio. EUR, - Heubach: 4,2 Mio. EUR, - James Brown: 1,05 Mio. EUR, - SNCZ: 4,2 Mio. EUR, - Trident: 3,3 Mio. EUR, - Waardals: 4,2 Mio. EUR. (345) Da die nach dem vorstehenden Verfahren errechneten Endbeträge jedoch auf keinen Fall über 10 % des weltweiten Umsatzes der Adressaten hinausgehen dürfen (in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgeschrieben), werden - um den zulässigen Hoechstbetrag nicht zu überschreiten - folgende Geldbußen festgesetzt: - Britannia: 3,75 Mio. EUR(196), - Heubach: 4,2 Mio. EUR, - James Brown: 1,05 Mio. EUR, - SNCZ: 1,7 Mio. EUR, - Trident: 3,3 Mio. EUR, - Waardals: 700000 EUR. 2.3.2.7. Anwendung der Kronzeugenregelung (346) Einige Adressaten dieser Entscheidung haben in unterschiedlichen Phasen der Nachprüfung der Zuwiderhandlung mit der Kommission zusammengearbeitet, um die in der genannten Mitteilung niedergelegten Rechtsvorteile zu erlangen. Um den rechtmäßigen Erwartungen der betreffenden Unternehmen bezüglich der Nichtfestsetzung oder niedrigeren Festsetzung von Geldbußen entsprechend ihrer Mitarbeit gerecht zu werden, überprüft die Kommission im folgenden Abschnitt, ob die betreffenden Beteiligten die in der Mitteilung genannten Voraussetzungen erfuellen. Möglichkeit, im Rahmen der Kronzeugenregelung einen Antrag zu stellen (347) Britannia und James Brown tragen vor, dass sie erst durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte Kenntnis von dem Verfahren erhielten. Sie geben an, keine Gelegenheit erhalten zu haben, möglicherweise einen Antrag im Rahmen der Mitteilung zu stellen. (348) Dieses Argument muss zurückgewiesen werden. Die Adressaten dieser Entscheidung, bei denen Vor-Ort-Nachprüfungen stattfanden oder die Auskunftsverlangen der Kommission erhielten, hatten dadurch keinerlei Vorteile, und Britannia oder James Brown wurden auch nicht an ihrem Recht auf Verteidigung gehindert. Kontrollbesuche und Auskunftsverlangen sind Schritte im Rahmen der Nachprüfung, die von einem Unternehmen nicht als Mittel aufzufassen sind, sein Recht auf Verteidigung wahrzunehmen. (349) Britannia behauptet außerdem, dass es sich der Zuwiderhandlung nicht bewusst sein konnte, da alle Personen, die zur Zeit der Teilnahme von Britannia an dem Kartell daran beteiligt waren, aufgrund des Management-Buy-outs zu Trident überwechselten. (350) Dieses Argument ist ebenfalls zurückzuweisen. Wie Britannia in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte richtig ausführt, besteht das Ziel der Kronzeugenregelung darin, an Kartellaktivitäten beteiligten Unternehmen einen Anstoß zu geben, sich zu überwinden und freiwillig mitzuarbeiten. Das Argument, das Unternehmen habe keine Kenntnis mehr von der Zuwiderhandlung gehabt, befreit es nicht von seiner Verantwortung. Während seiner Mitarbeit im Kartell konnte Britannia jederzeit einen Antrag im Rahmen der Mitteilung stellen. Nichtfestsetzung oder wesentlich niedrigere Festsetzung einer Geldbuße (Abschnitt B) (351) Während der am 13. und 14. Mai 1998 gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 durchgeführten Nachprüfungen sammelten die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde ausreichende Informationen, um das Bestehen des Zinkphosphatkartells zu belegen. (352) Keiner der Adressaten dieser Entscheidung konnte daher die Voraussetzung b) des Abschnitts B der Kronzeugenregelung erfuellen, der folglich nicht anwendbar ist. Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße (Abschnitt C) (353) Wie bereits dargelegt wurde, hat die Kommission entscheidendes Beweismaterial für das Bestehen des Kartells gesammelt, bevor eines der Unternehmen einen Antrag im Rahmen der Kronzeugenregelung stellen konnte. Keiner der Adressaten dieser Entscheidung konnte daher die Voraussetzung b) des Abschnitts B der Mitteilung erfuellen. Abschnitt C der Mitteilung ist folglich nicht anwendbar. Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße (Abschnitt D) Waardals (354) Waardals wandte sich am 17. Juli 1998 an die Kommission und teilte seine Absicht zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen der Kronzeugenregelung mit. Auf einer Zusammenkunft am 2. September 1998 gab Waardals der Kommission eine ausführliche mündliche Darstellung über die Aktivitäten des Kartells. Die Kommission übersandte Waardals den Entwurf des Protokolls der Zusammenkunft, dessen Inhalt schließlich von Waardals am 3. Dezember 1999 in einer schriftlichen Erklärung bestätigt wurde. (355) Die Auskünfte von Waardals über das Kartell, wozu u. a. eine Auflistung der Zusammenkünfte des Kartells im Zeitraum 1994-1998 gehörte, ermöglichten es der Kommission, sich eine klarere Vorstellung vom Werdegang und den Mechanismen des Kartells zu machen und die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen präziser zu interpretieren. Die von Waardals abgegebenen Erläuterungen versetzten die Kommission in die Lage, anderen Kartellteilnehmern sehr detaillierte Auskunftsverlangen zuzusenden. (356) Vor diesem Hintergrund gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass Waardals die Voraussetzungen von Abschnitt D Absatz 2 erster Gedankenstrich der Kronzeugenregelung erfuellt, und gewährt Waardals eine um 50 % niedrigere Festsetzung der Geldbuße, als sie verhängt worden wäre, hätte das Unternehmen nicht mit der Kommission zusammengearbeitet. Trident (357) Trident informierte die Kommission erst nach Erhalt des ersten Auskunftsverlangens der Kommission vom 5. März 1999 mit Schreiben vom 12. April 1999 von seiner Absicht zur uneingeschränkten Zusammenarbeit bei der Nachprüfung im Rahmen der Kronzeugenregelung. Trident übermittelte der Kommission dann eine schriftliche Darstellung, in der es ausführlich über das Kartell berichtete, sowie eine Reihe von für den Fall relevanten Unterlagen. (358) Die Kommission erkennt an, dass die Erklärung und die Unterlagen, die Trident übersandt hat, die Kommission in die Lage versetzten, die in ihrem Besitz befindlichen Informationen gegenzuprüfen und so ein deutlicheres Bild zu einigen sachlichen Gesichtspunkten des Kartells zu erhalten. Sie stellt allerdings fest, dass Trident sich erst an die Kommission wandte, nachdem es das am 5. März 1999 versandte Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 erhalten hatte. Diese zögerliche Haltung, sich spontan und vor der Durchführung weiterer Untersuchungsmaßnahmen mit der Kommission in Verbindung zu setzen, wird nicht unberücksichtigt bleiben. Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass mindestens eines der im Rahmen der Kronzeugenregelung vorgelegten Schriftstücke im Grunde der Art von Informationen entsprach, die Trident der Kommission in Beantwortung des Auskunftsverlangens vom 5. März 1999 entsprechend seiner Pflicht gemäß Verordnung Nr. 17 vorlegen musste(197). (359) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Trident die Voraussetzungen von Abschnitt D Absatz 2 erster Gedankenstrich der Mitteilung erfuellt und gewährt Trident eine um 40 % niedrigere Festsetzung der Geldbuße, als sie verhängt worden wäre, hätte das Unternehmen nicht mit der Kommission zusammengearbeitet. Britannia, Heubach, SNCZ (360) Britannia, Heubach und SNCZ stellten in ihren schriftlichen Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte fest, dass sie den darin dargelegten Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestreiten. (361) Britannia macht geltend, dass "Trident has cooperated with the Commission in respect of the business operated by (Britannia) and then by Trident as a whole, and (that Britannia) should benefit from this cooperation and receive at least the same amount of reduction in any fine as is granted to Trident" (Trident mit der Kommission in Bezug auf das von (Britannia) und dann von Trident als Ganzes geführte Geschäft zusammengearbeitet hat und (dass Britannia) von dieser Zusammenarbeit einen Nutzen haben und eine Minderung in mindestens der gleichen Höhe erhalten sollte, wie sie Trident gewährt wird)(198). Trident bringt seinerseits das gleiche Argument vor und führt aus, dass eine niedrigere Festsetzung der Geldbuße wegen seiner Zusammenarbeit auch Britannia zugute kommen sollte, da Tridents Zusammenarbeit auch den Zeitraum betraf, in dem Britannia auf dem Zinkphosphatmarkt tätig war(199). (362) Die Kommission muss dieses Argument zurückweisen. Der Umstand, dass Trident der Kommission Auskünfte über die Beteiligung von Britannia am Kartell erteilt hat, berechtigt Britannia in keiner Weise, in den Genuss einer niedrigeren Festsetzung der Geldbuße in gleichem Umfang wie Trident zu kommen. Wie bereits erläutert, hatte Britannia jederzeit Gelegenheit, einen Antrag im Rahmen der Kronzeugenregelung zu stellen, was aber nicht geschah. (363) Daher werden die Geldbußen für Britannia, Heubach und SNCZ gemäß Abschnitt D Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Kronzeugenregelung um 10 % niedriger festgesetzt. James Brown (364) Aus den von James Brown eingegangenen Schreiben geht nicht eindeutig hervor, ob es den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Sachverhalt bestreitet oder nicht. Nach sorgfältiger Lektüre dieses Schriftwechsels gelangt die Kommission jedoch zu der Feststellung, dass die Antworten von James Brown den Schluss nahe legen, dass dieses Unternehmen den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Sachverhalt im Grunde nicht bestreitet. (365) Daher wird die Geldbuße für James Brown gemäß Abschnitt D Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Kronzeugenregelung um 10 % niedriger festgesetzt. Schlussfolgerung zur Anwendung der Kronzeugenregelung (366) Unter Berücksichtigung der Art ihrer Zusammenarbeit und aufgrund der in der Kronzeugenregelung festgelegten Voraussetzungen setzt die Kommission daher die Geldbußen für die Adressaten dieser Entscheidung wie folgt niedriger fest: - für Waardals: um 50 %, - für Trident: um 40 %, - für Britannia: um 10 %, - für Heubach: um 10 %, - für James Brown: um 10 %, - für SNCZ: um 10 %. 2.3.2.8. Zahlungsfähigkeit (367) [...]*(200). (368) [...]*. (369) [...]*. 2.3.2.9. Endgültige Beträge der im vorliegenden Verfahren verhängten Geldbußen (370) Folglich werden die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 zu verhängenden Geldbußen in folgender Höhe festgesetzt: - Britannia Alloys & Chemicals Limited: 3,37 Mio. EUR, - Dr. Hans Heubach GmbH & Co. KG: 3,78 Mio. EUR, - James M. Brown Limited: 940000 EUR, - Société Nouvelle des Couleurs Zinciques SA: 1,53 Mio. EUR, - Trident Alloys Limited: 1,98 Mio. EUR, - Waardals Kjemiske Fabrikker A/S: 350000 EUR - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Folgende Unternehmen haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie sich an einer fortbestehenden Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise im Zinkphosphatsektor beteiligten: Britannia Alloys & Chemicals Limited, Dr. Hans Heubach GmbH & Co. KG, James M. Brown Limited, Société Nouvelle des Couleurs Zinciques SA, Trident Alloys Limited und Waardals Kjemiske Fabrikker A/S. Die Zuwiderhandlung erstreckte sich a) im Fall der Unternehmen Dr. Hans Heubach GmbH & Co. KG, James M. Brown Limited, Société Nouvelle des Couleurs Zinciques SA und Waardals Kjemiske Fabrikker A/S vom 24. März 1994 bis zum 13. Mai 1998; b) im Fall des Unternehmens Britannia Alloys & Chemicals Limited vom 24. März 1994 bis zum 15. März 1997; c) im Fall des Unternehmens Trident Alloys Limited vom 15. März 1997 bis zum 13. Mai 1998. Artikel 2 Die in Artikel 1 aufgeführten Unternehmen stellen - sofern nicht bereits geschehen - die in diesem Artikel genannten Verstöße unverzüglich ab. Sie enthalten sich der Wiederholung der in Artikel 1 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen und treffen keine Maßnahmen mit dem gleichen Ziel oder der gleichen Wirkung. Artikel 3 Wegen des in Artikel 1 genannten Verstoßes werden folgende Geldbußen festgesetzt: a) Britannia Alloys and Chemicals Limited: 3,37 Mio. EUR; b) Dr. Hans Heubach GmbH & Co. KG: 3,78 Mio. EUR; c) James M. Brown Limited: 940000 EUR; d) Société Nouvelle des Couleurs Zinciques SA: 1,53 Mio. EUR; e) Trident Alloys Limited: 1,98 Mio. EUR; f) Waardals Kjemiske Fabrikker A/S: 350000 EUR. Artikel 4 Die in Artikel 3 verhängten Geldbußen sind binnen drei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung auf folgendes Konto einzuzahlen: Konto-Nr. 642-0029000-95 Europäische Kommission Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA) Code SWIFT: BBVABEBB Code IBAN: BE 76 6420 0290 0095 Avenue des Arts 43 B-1040 Brüssel. Nach Ablauf dieser Frist werden - ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung bedarf - Zinsen zu dem Satz fällig, der von der Europäischen Zentralbank für ihre wichtigsten Refinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Monats zugrunde gelegt wird, in dem diese Entscheidung erlassen wird, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten, d. h. 6,77 %. Artikel 5 Diese Entscheidung ist gerichtet an: a) Britannia Alloys & Chemicals Limited Botany Road Northfleet Gravesend Kent DA 11 9BG Vereinigtes Königreich; b) Dr. Hans Heubach GmbH & Co. KG Heubachstraße 7 D - 38685 Langelsheim Deutschland; c) James M. Brown Limited Napier Street Fenton Stoke-on-Trent Staffordshire ST4 4NX Vereinigtes Königreich; d) Société Nouvelle des Couleurs Zinciques SA F - 59111 Bouchain Frankreich; e) Trident Alloys Limited Alloys House Willenhall Lane Bloxwich Wallsall West Midlands WS3 2XW Vereinigtes Königreich; f) Waardals Kjemiske Fabrikker A/S Strandgaten 223 N - 5004 Bergen Norwegen. Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 256 EG-Vertrag vollstreckbar. Brüssel, den 11. Dezember 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18. (4) ABl. C 144 vom 20.6.2003. (5) Umfassender Bericht über das Unternehmen von Dun & Bradstreet. (6) Siehe Schreiben von Trident vom 3.8.1999 (5769). (7) Dieses Produkt wird täglich an der Londoner Metallbörse ("LME") notiert. (8) Bis zum 31.3.2000 (aus dem durchschnittlichen monatlichen Wechselkurs von April 1999 bis März 2000 berechneter Wechselkurs). (9) Berichten zufolge verkauften beispielsweise Colores Hispanias (Spanien) und ICS (Italien) 1992 einige Hundert t auf ihren jeweiligen Inlandsmärkten. Insp. 13.5.1998 (SNCZ), Dok. CRO22A (1801f.). (10) Der 1972 gegründete CEFIC sieht seine Aufgabe darin, "to provide forum for structured discussion of supra-national issues affecting chemical companies operating in Europe and represent the chemical industry's position on such issues" (ein Forum für die planmäßige Erörterung von länderübergreifenden Fragen zu schaffen, die in Europa tätige Chemieunternehmen betreffen, und die Position der Branche in diesen Fragen zu vertreten). ZIPHO-Tagung vom 12.12.1995, Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. JR1 (1062). Bei den CEFIC-Sektorgruppen handelt es sich um spezialisierte, produktorientierte Foren. Dem CEFIC zufolge besteht die Aufgabe von ZOPA darin, "(to) represent, promote and defend the zinc oxide and zinc dust industries at national and international levels, and to ensure that industry has the opportunity to give its opinion and input to the competent bodies on all regulatory matters pertaining to health, safety, environment and trade issues concerning zinc oxide and zind (sic) dust" (die Zinkoxid- und Zinkstaubindustrie auf nationaler und internationaler Ebene zu vertreten, zu fördern und zu verteidigen und sicherzustellen, dass die Industrie Gelegenheit erhält, gegenüber den zuständigen Gremien ihre Meinung und ihren Standpunkt zu sämtlichen ordnungsrechtlichen Fragen in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Handel im Zusammenhang mit Zinkoxid und Zinkstaub zu äußern). (11) Am 12.12.1995, am 13.2.1996 und am 11.3.1996. (12) Satzungsentwurf des EMZP, Anlage zum Schreiben des VdMI vom 6.7.1998 an Trident: Dok. 13, Anhang IB der Antwort von Trident vom 15.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999 [2981-2992]. (13) Unter anderem z. B. Zinkchromate, Polyphosphate, Borate, Silikate. (14) Siehe Erklärung von Trident vom 23.4.1999 (4977). (15) Das heißt, ihre chemische Formel wird modifiziert, um einige Eigenschaften des Produkts zu verbessern. (16) Siehe zum Beispiel: Erklärung von Trident vom 23.4.1999 (4976); Antwort von Waardals vom 22.10.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 8.10.1999 (5892); bei SNCZ gesammelte Unterlagen zu Preisen, u. a. von der Inspektion vom 13.5.1998 stammende Unterlagen ("Insp. 13.5.1998, Dok.") CRO13 A (1706) und CRO19A (1745-1746); Antwort von Heubach vom 29.10.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 8.10.1999 (5928). (17) Schätzwerte berechnet auf der Grundlage von Zahlen, die von Heubach, James Brown, SNCZ, Trident Alloys und Waardals zur Verfügung gestellt wurden. (18) Im Folgenden handelt es sich bei allen Angaben in t um metrische Tonnen. (19) Wie aus dem Folgenden hervorgeht, gilt - mit Ausnahme von Britannia, das die Zuwiderhandlung 1997 eingestellt hat - 1998 als das letzte Jahr der Zuwiderhandlung, die Gegenstand dieser Entscheidung ist. Im Fall Britannias liegen nur für 1996 noch die Daten für ein ganzes Jahr vor. (20) Antworten auf die Auskunftsverlangen vom 12. Oktober 2001: (7994), (8019f.), (8029f.), (8128), (8211), (8229-8232). (21) Einschließlich Korrosionsschutz- und Dekorationsanstrichstoffe. (22) European Chemical News, Ausgabe 5.-11. April 99, S. 22 (statistische Quelle: European Council of Printing Ink and Artist's Colour Industry). (23) ABl. C 207 vom 18.7.1996, S. 4. (24) Erklärung von Trident vom 23.4.1999 (4984). (25) Erklärung von Trident vom 23.4.1999 (4983). Mündliche Erklärung von Waardals vom 2.9.1998 (siehe Protokoll der Zusammenkunft, Punkt 63 und 67 (5993). (26) Antwort von Trident vom 15.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999 (2870f.); Antwort von Heubach vom 13.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999 (2765ff.); Antwort von James Brown vom 26.3.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999 (2703); Antwort von SNCZ vom 19.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999 (5036f.); Erklärung von Waardals vom 30.10.1998 (2620). (27) Mündliche Erklärung von Waardals vom 2.9.1998: siehe Protokoll der Zusammenkunft, Punkt 67 (5993). (28) Insp. 13.5.1998 (Waardals): 1996 betrug die größte Abweichung 0,5 % (Dok. BB2f (45)); 1997 blieb das Absatzvolumen von James Brown 1,3 % unter seinem Anteil (Dok. BB2e (44)). (29) Mündliche Erklärung von Waardals vom 2.9.1998: siehe Protokoll der Zusammenkunft, Punkt 39-42 (5989). (30) Erklärung von Trident vom 23.4.1999 (4978). (31) Erklärung von Trident vom 23.4.1999 (4979). (32) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB49 (762f.) (Übersetzung aus dem Norwegischen). (33) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. W7 (1395ff.) und BB49 (738ff.) (Übersetzung aus dem Norwegischen). (34) Erklärung von Trident vom 23.4.1999 (4979). (35) Mündliche Erklärung von Waardals vom 2.9.1998: siehe Protokoll der Zusammenkunft, Punkt 44 (5990). (36) Wie nachstehend ersichtlich, hat die Kommission Belege darüber zusammengetragen, dass bei diesen Gelegenheiten auch im Einzelnen Absatzdaten ausgetauscht wurden. (37) Erklärung von Trident vom 23.4.1999 (4985). (38) Erklärung von Trident vom 23.4.1999 (4982). Mündliche Erklärung von Waardals vom 2.9.1998: siehe Protokoll der Zusammenkunft, Punkt 55 (5991). (39) Erklärung von Trident vom 23.4.1999 (4984). (40) Mündliche Erklärung von Waardals vom 2.9.1998: siehe Protokoll der Zusammenkunft, Punkte 73f. (5994f.). (41) Mündliche Erklärung von Waardals vom 2.9.1998: siehe Protokoll der Zusammenkunft, Punkt 74 (5995). (42) Erklärung von Trident vom 23.4.1999 (4983). (43) Erwiderung von Waardals auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (7878). (44) Mündliche Erklärung von Waardals vom 2.9.1998: siehe Protokoll der Zusammenkunft, Punkt 69 (5994), und Erwiderung von Waardals auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (7878). (45) Erklärung von Trident vom 23.4.1999 (4983). (46) Siehe Fußnote 26. (47) Mündliche Erklärung von Waardals vom 2.9.1998: siehe Protokoll der Zusammenkunft, Punkt 50-51 (5991). (48) Siehe zum Beispiel Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB2a (38-39), BB13 (592), BB2f (45) und BB32 (677). (49) Mündliche Erklärung von Waardals vom 2.9.1998: siehe Protokoll der Zusammenkunft, Punkt 51 (5991). (50) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB 49 (751f.) R. W. sind die Initialen des Einkaufsdirektors von International Paint (Übersetzung aus dem Norwegischen). (51) Antwort von Trident vom 15.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999, Anhang 6, Teil I-B, Nr. 152 (4131-4132). (52) Antwort von SNCZ vom 19.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999, Anhang zu Frage 8 (5304). (53) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB 50 (842). (54) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB 50 (857). Auch Antwort von SNCZ vom 19.4.1999, Anhang zu Frage 8 (5293). (55) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB 50 (785). (56) Siehe Fußnote 27. (57) Erklärung von Trident vom 23.4.1999 (4981). (58) Erklärung von Trident vom 23.4.1999 (4982). (59) Siehe Fußnote 27. (60) Erwiderung von Waardals auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (7880). (61) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB31 (670). (62) Antwort von Trident vom 15.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999 (2870ff.), Antwort von Heubach vom 13.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999 (2775ff.) und Schreiben von Waardals vom 30.10.1998 (2620). (63) Antwort von James Brown vom 26.3.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999 (2703). (64) Insp. 13.5.1998 (SNCZ), Dok. CRO6B (1833). (65) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB50 (874). (66) Ebenda. (67) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB31 (670): Terminkalender eines Mitarbeiters von Waardals am 27.3.1995. (68) Ebenda: "1-5 nicht vorgetragen" (Übersetzung aus dem Norwegischen). (69) Mündliche Erklärung von Waardals vom 2.9.1998: siehe Protokoll der Zusammenkunft, Punkt 63 (5993). (70) [...]*. (71) Übersetzung aus dem Norwegischen. (72) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB50 (786): Fax vom 24.4.1995. (73) Antwort von SNCZ vom 19.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999, Anhänge zu Frage 8, Monatliche Erklärungen (5282). (74) Antwort von SNCZ vom 19.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999, Anhänge zu Frage 8, Monatliche Erklärungen (5279). (75) Antwort von SNCZ vom 19.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999, Anhänge zu Frage 8, Monatliche Erklärungen (5258-5276). (76) Antwort von Trident vom 15.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999 (2870). (77) Mündliche Erklärung von Waardals vom 2.9.1998: siehe Protokoll der Zusammenkunft, Punkt 66 (5993). Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB31 (671) (Übersetzung aus dem Norwegischen), Dok. RA3 (918) und Dok. RA4 (929). (78) Erwiderung von Waardals auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (7881). (79) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB7 (518). (80) Erwiderung von Waardals auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (7881). (81) Siehe Fußnote 27. Ein Vertreter von Waardals war im Novotel in London Heathrow. Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. RA3 (915) (Unter Reisekosten aufgeführt: "Hotel Novotel Heathrow"). Sein Terminkalender weist am 15.9.1995 aus "Meeting Novotel". Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB31 (672). (82) Die Formulare für die Reisekostenabrechnung der Mitarbeiter von Waardals zeigen, dass sie am 21./22.1. im Hotel Mercure waren. Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. RA3 (919f.). Die Reisekostenabrechnung eines Vertreters von Heubach belegt, dass er am 22. Januar in Paris war, Insp. 13.5.1998 (Heubach), Dok. EF18 (2538). (83) Der Terminkalender des Vertreters von Waardals weist am 20.5.1996 aus: "Departure for (Abreise zum) London Heathrow Hotel" und am 21.5.1996: "Meeting London". Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB30 (661). Am 10.9.1996 steht im Terminkalender des Vertreters von Heubach "London!": Insp. 13.5.1998 (Heubach), Dok. EF6 (2239). Auch die Reisekostenabrechnung belegt, dass diese Person in London war. Insp. 13.5.1998 (Heubach), Dok. EF18 (2544). (84) Der Terminkalender eines Vertreters von Waardals gibt am 9.9.1996 an: "Departure for London, Novotel" und am 10.9.1996: "London Meeting". Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB30 (662). Die Formulare für die Reisekostenabrechnung der beiden Vertreter von Waardals zeigen, dass sie am 9./10.9.1996 im Hotel Novotel, Vereinigtes Königreich, waren; Dok. RA4 (927f.). Im Terminkalender des Vertreters von Heubach heißt es am 10.9.1996: "London!". Auch das Formular für die Reisekostenabrechnung weist seine Anwesenheit in London für den 10.9.1996 aus. Insp. 13.5.1998 (Heubach), Dok. EF6 (2239) und Dok. EF18 (2550). (85) Siehe Fußnote 27. (86) Siehe Erklärung von Trident vom 23.4.1999 (4981-4987) und mündliche Erklärung von Waardals vom 2.9.1998: siehe Protokoll des Treffens, Punkt 73-76 (5994f.). (87) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB32 (676f.). (88) Antwort von SNCZ vom 19.4.1999, Anhänge zu Frage 8 (5270-5276); Antwort von Trident vom 15.4.1999, Anhang 6, Akte 3, Teil 3, Dok. 5 und 6 (4464-4476). (89) Wörter in Klammern aus dem Norwegischen übersetzt. (90) Erklärung von Trident vom 23.4.1999 (4986). Schreiben vom CEFIC: vom 27.2.1996, Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB7 (567); vom 2.7.1996, Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB7 (547); vom 5.12.1996, Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB7 (535). Fax vom 9.7.1996 von Heubach an den CEFIC: Antwort von SNCZ vom 19.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999, Anhänge zu Frage 2 (5393); Antwort von Trident vom 15.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999, Anhang 6, Akte 2, Dok. Nr. 166 (4172). (91) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. DBW6 (985) und DBW7 (986). (92) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB43 (702). (93) Siehe Fußnote 27. Reisekostenabrechnung: Der Vertreter von Heubach war in London am 4.2.1997: Insp. 13.5.1998 (Heubach), Dok. EF17 (2526). (94) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB2f (45). (95) Antwort von SNCZ vom 19.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999, Anhänge zu Frage 8 (5258-5269); Antwort von Trident vom 15.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999, Anhang 6, Akte 3, Teil 3, Dok. 12 (4511-4523). (96) Wörter in Klammern aus dem Norwegischen übersetzt. (97) Insp. 13.5.1998 (Trident), Dok. FWP11 (1520). (98) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB2f (45). (99) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB2c (42). (100) Wörter in Klammern aus dem Norwegischen übersetzt. (101) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB7 (532). (102) Mündliche Erklärung von Waardals vom 2.9.1998: siehe Protokoll des Treffens, Punkt 78 (5995). (103) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. JR1 (1033). (104) Antwort von Trident vom 5.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999, Anhang 6, Akte 2, Dok. Nr. 172 (4182). (105) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB9 (585). (106) Siehe vom VdMI für die Sammlung von Verkaufsdaten verwendetes Standardformular. (107) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB9 (588). (108) Insp. 13.5.1998 (SNCZ), Dok. FPFA2 (1838) und Dok. FPFC5 (2068). (109) Siehe Fußnote 27. (110) In einer Rückerstattungsforderung heißt es: "5 representasjon: Alloys; 5 representasjon": (Name eines Mitarbeiters von Heubach). Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB2h (49), Dok. DBW1 (942f.); Dok. DBW2 (954), Dok. DBW4 (971). Die Formulare für die Reisekostenabrechnung der beiden Vertreter von Heubach für April 1997 geben an "Paris" am 22.4.1997 (Abreise 5.30 Uhr, Rückkehr am gleichen Tag). Insp. 13.5.1998 (Heubach), Dok. EF17 (2532) und Dok. EF18 (2554). (111) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB2h (50). Gleiche Information auch in Dok. BB2a (38). (112) Antwort von SNCZ vom 19.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999, Anhänge zu Frage 9 (5943). Antwort von Heubach vom 13.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999, Anhang 11 (2858). Antwort von Trident vom 15.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999, Anhang 7, Teil B, Dok. 2 (4619). (113) Insp. 13.5.1998 (SNCZ), Dok. CRO 1A (1629). (114) Nach Angaben von Waardals war der Hotelname "Scandinavia", Trident zufolge jedoch "Scandic". (115) Siehe Fußnote 27. Formulare für die Reisekostenabrechnung: Ein Vertreter von Waardals war in Kopenhagen vom 16.-20.7.1997: Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. DBW1 (946). Der Vertreter von Trident war in Dänemark am 16./17. Juli 1997: Insp. 13.5.1998 (Trident), Dok. FWP3 (1480-1484). Der Vertreter von Heubach war in Kopenhagen am 17.7.1997: Insp. 13.5.1998 (Heubach), Dok. EF18 (2565). Ein Vertreter von SNCZ war in Kopenhagen am 17.7.1997: Insp. 13.5.1998 (SNCZ), Dok. FPFC7 (2070-2073). Offensichtlich (Terminkalender: Insp. 13.5.1998 (Trident), Dok. FWP5 (1489)) fand am 17.7.1997 in Kopenhagen eine CEFIC-Zusammenkunft statt, Hotel Dan Kastrup. (116) Übersetzung, Original Norwegisch. Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB29 (654). (117) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB2a (38-39). Ein Mitarbeiter von Waardals erklärte bei der Nachprüfung, dass er diese Notizen etwa Ende Juli 1997 nach Erhalt der statistischen Angaben zu Papier gebracht hätte. (118) Antwort von Heubach vom 13.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999, Anhang 11 (2858f.). Antwort von Trident vom 15.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999, Anhang 7, Teil B, Dok. 2 [4619f.]. Antwort von SNCZ vom 19.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999, Anhänge zu Frage 9 [5492f.]. (119) Wörter in Klammern aus dem Norwegischen übersetzt. (120) Insp. 13.5.1998 (Trident), Dok. FWP11 (1514). (121) Siehe Fußnote 27. Formular für die Reisekostenabrechnung: Ein Vertreter von Waardals war vom 15. bis 19.10.1997 in Hamburg, Hotel Reichshof: Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. DBW1 (947-bis). (122) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB51 (875). (123) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB10 (589). (124) Insp. 13.5.1998 (Trident), Dok. FWP8 (1500f.); Antwort von Heubach vom 13.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999, Anhang 11 (2860). Antwort von SNCZ vom 19.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999, Anhänge zu Frage 9 (5491). (125) Wörter in Klammern aus dem Norwegischen übersetzt. (126) Insp. 13.5.1998 (Trident), Dok. FWP12 (1526). (127) Siehe Fußnote 27. Reisekostenabrechnung: Ein Vertreter von Waardals war am 18.1.1998 und 19.1.1998 in London: Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. MH2 (889). Auch Dok. JR25 (1289) und JR26 (1290). Auch ein anderer Vertreter von Waardals war am 18.1.1998 in London: Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. DBW4 (974). Ein Vertreter von Trident war am 19.1.1998 in London: Insp. 13.5.1998 (Trident), Dok. FWP12 (1521). Ein Vertreter von Heubach hatte am gleichen Tag eine eintägige Dienstreise, die um 7.00 Uhr begann und um 22.30 Uhr endete: Insp. 13.5.1998 (Heubach), Dok. EF18 (2577). (128) Übersetzung, Original Norwegisch. Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB29 (655). (129) Übersetzung, Original Norwegisch. Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB12 (591), Dok. JR27 (1291). (130) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB51 (875). (131) Insp. 13.5.1998 (SNCZ), Dok. CRO1B (1817). (132) Insp. 13.5.1998 (Heubach), Dok. EF4 (2223). (133) Insp. 13.5.1998 (Heubach), Dok. EF5 (2227). (134) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB2e (44). (135) Antwort von Heubach vom 13.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999, Anhang 11 (2861). Antwort von Trident vom 15.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999, Anhang 7, Teil B, Dok. 2 (4622). Antwort von SNCZ vom 19.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999, Anhänge zu Frage 9 (5490). (136) Wörter in Klammern aus dem Norwegischen übersetzt. (137) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB2d (43). Ein Mitarbeiter von Waardals erklärte bei der Nachprüfung, er habe dieses Schriftstück Anfang Januar 1998 verfasst. (138) Wörter in eckigen Klammern aus dem Norwegischen übersetzt. (139) Siehe Randnrn. 112-115. (140) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB13 (592). (141) Wörter in Klammern aus dem Norwegischen übersetzt. (142) Insp. 13.5.1998 (Trident) Dok. FWP11 (1507). (143) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB2e (44). (144) Wörter in Klammern aus dem Norwegischen übersetzt. (145) Siehe Fußnote 27. Formulare für die Reisekostenabrechnung: Ein Vertreter von Waardals war zwischen dem 17.4.1998 und dem 21.4.1998 in Dänemark, Frankreich und den Niederlanden, Rechnung vom Hotel Novotel datiert vom 20.4.1998, Flugticket und Hotelrechnung belegen, dass er am 19.4.1998 auf dem Pariser Fughafen CDG eintraf und am 20.4.1998 abreiste. Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. MH3 (890-894). Ein Vertreter von Heubach befand sich am 20.4.1998 auf einer eintägigen Dienstreise, die um 5.30 Uhr morgens begann und um 22.30 Uhr endete: Insp. 13.5.1998 (Heubach), Dok. EF18 (2580). Ein Vertreter von Trident hielt sich zwischen dem 19. und dem 22.4.1998 in Frankreich und den Niederlanden auf: Insp. 13.5.1998 (Trident), Dok. FWP2 (1474-1479). (146) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB51 (875). (147) Insp. 13.5.1998 (Heubach), Dok. EF4 (2225). (148) Insp. 13.5.1998 (Heubach), Dok. IK2 (2163). (149) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB2b (410). (150) Antwort von Trident vom 15.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999, Anhang 7, Teil B, Dok. 7 (4643). Antwort von SNCZ vom 19.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999, Anhänge zu Frage 9 (5489). (151) Wörter in Klammern aus dem Norwegischen übersetzt. (152) Insp. 13.5.1998 (Trident), Dok. FWP11 (1504). (153) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. JR42 (1325) und Dok. BB 46 (718) (identisch). Hierbei handelt es sich um eine Reservierung für einen Konferenzraum im Hilton Schiphol am 22.7.1998, für 10 Personen. Reserviert auf den Namen Waardals. (154) Mündliche Erklärung von Waardals vom 2.9.1998: siehe Protokoll der Zusammenkunft, Punkt 80 (5995). (155) Siehe an den CEFIC übermittelte Formblätter für die Erfassung von Verkaufsdaten. (156) Siehe Schlussakte des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (157) Gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b) EWR-Abkommen und unbeschadet der Zuständigkeit der EG-Kommission bei einer Beeinträchtigung des Handels zwischen EG-Mitgliedstaaten ist die EFTA-Überwachungsbehörde auch in Fällen zuständig, in denen der Umsatz der betreffenden Unternehmen im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten 33 % oder mehr ihres Umsatzes im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens ausmacht. (158) Siehe unter "Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und zwischen EWR-Vertragsparteien". (159) Die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz im Hinblick auf die Auslegung von Artikel 81 EG-Vertrag gilt gleichermaßen für Artikel 53 EWR-Abkommen. (160) EuGeI 20.4.1999, Limburgse Vinyl Maatschappij NV und andere/Kommission, verbundene Rechtssachen T-305/94 usw., Slg. 1999, II-9831, Randnr. 715. (161) EuGH 14.7.1972, Imperial Chemical Industries/Kommission, Rechtssache 48/69, Slg.1972, 619. (162) EuGH 16.12.1975, Suiker Unie und andere/Kommission, verbundene Rechtssachen 40-48/73 usw., Slg. 1975, 1663. (163) EuGH 8.7.1999, Kommission/Anic Partecipazioni SpA, Rechtssache C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125. (164) EuGH 8.7.1999, Hüls AG/Kommission, Rechtssache C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Randnrn. 158-166. (165) EuGeI 17.12.1991, Hercules/Kommission, Rechtssache T-7/89, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 264. (166) EuGeI 6.4.1995, Tréfileurope/Kommission, Rechtssache T-141/89, Slg. 1995, II-791, Randnr. 85. Siehe u. a. auch EuGeI 14.5.1998, Sarrió/Kommission, Rechtssache T-334/94, Slg. 1998, II-1439, Randnr. 118. Letzteres Urteil wurde durch Beschluss des Gerichtshofs vom 16.11.2000 in der Rechtssache C-291/98 P, Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I-9991, Randnr. 50, bestätigt. (167) Der größte Teil davon wird in Länder des EWR exportiert. (168) Siehe zum Beispiel die Antwort von Waardals vom 22.10.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 8.10.1999 (5892-5897). (169) Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (7881). (170) Ebenda. (171) Ebenda. (172) EuGH 14.7.1972, Imperial Chemical Industries, Rechtssache 48/69, Slg. 1972, 619, Randnrn. 132f. (173) EuGeI 6.4.1995, BASF u. a./Kommission (Polypropylen), Rechtssache T-80/89, Slg. 1995, II 1623. Dieses Urteil wurde vom EuGH in der Rechtssache C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni SpA, Slg. 1999, I-4125, bestätigt. Siehe auch EuGeI 14.5.1998, SCA Holding/Kommission, Rechtssache T-327/94, Slg. 1998, II-1373; letzteres Urteil bestätigt durch EuGH 16.11.2000, SCA Holding/Kommission, Rechtssache C-297/98, noch nicht veröffentlicht. (174) Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1988 in der Sache IV/31.865-PVC, ABl. L 74 vom 17.3.1989, S. 1, Randnr. 43. (175) Erwiderung von Trident auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (6814). (176) ABl. L 13 vom 21.2.1962, S. 204. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum "gelten die Gemeinschaftsregeln zur Verwirklichung der in den Artikeln 85 und 86 (jetzt Artikel 81 und 82) des EG-Vertrags (...) niedergelegten Grundsätze entsprechend." (ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6). (177) Ebenda. (178) ABl. C 207 vom 18.7.1996, S. 4. (179) Siehe EuGeI 20.4.1999, LVM u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-305/94 usw., Slg. 1999, II-931, Randnrn. 1111f.; EuGeI 6.4.1995, Ferriere Nord/Kommission, Rechtssache T-143/89, Slg. 1995, II-917, Randnr. 41; EuGH 1.2.1978, Miller/Kommission, Rechtssache 19/77, Slg. 1978, 131, Randnrn. 17f.; EuGH 11.7.1989, Belasco/Kommission, Rechtssache 246/86, Slg. 1989, 2117, Randnr. 41. (180) Erwiderung von Britannia auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (7033). (181) Erwiderung von Trident auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (6083). (182) Erwiderung von Trident auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (6084). (183) Mündliche Erklärung von Waardals vom 2.9.1998; siehe Protokoll der Zusammenkunft, Punkt 51 (5991). (184) Erklärung von Trident vom 23.4.1999, S. 19 (4984). (185) Erwiderung von SNCZ auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (7630)d; Übersetzung aus dem Französischen. (186) Insp. 13.5.98, Waardals, Dok. BB49 (762-763). (187) Ebenda. (188) Mündliche Erklärung von Waardals vom 2.9.1998; siehe Protokoll der Zusammenkunft, Punkt 44 (5990). (189) Schreiben von James Brown vom 22.11.2000 (6794). (190) Erwiderung von SNCZ auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (7627); Übersetzung aus dem Französischen. (191) EuGeI 28.2.2002, Cascades SA/Kommission, Rechtssache T-308/94, Slg. 1998, II-925, Randnr. 230. (192) Erwiderung von Heubach auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (7686). (193) Mittel- und osteuropäische Länder. (194) ABl. L 100 vom 1.4.1998, S. 55. (195) Mündliche Erklärung von Waardals vom 2.9.1998; siehe Protokoll der Sitzung, Ziffer 33 (5988). (196) Bei der Berechnung der zulässigen Obergrenze im Fall von Britannia legte die Kommission den Gesamtumsatz des Unternehmens in dem am 30. Juni 1996 endenden Geschäftsjahr zugrunde, die letzten vorliegenden Daten für ein vollständiges Jahr normaler Geschäftstätigkeit. (197) (5011). (198) Erwiderung von Britannia auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (7045ff.). (199) Erwiderung von Trident auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (6816). (200) [...]*.