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Document 32003D0384

2003/384/EG: Beschluss des Rates vom 19. Mai 2003 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei vor der guineischen Küste für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003

ABl. L 133 vom 29.5.2003, p. 83–84 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/384/oj

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32003D0384

2003/384/EG: Beschluss des Rates vom 19. Mai 2003 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei vor der guineischen Küste für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003

Amtsblatt Nr. L 133 vom 29/05/2003 S. 0083 - 0084


Beschluss des Rates

vom 19. Mai 2003

über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei vor der guineischen Küste für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003

(2003/384/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Guinea haben Verhandlungen mit dem Ziel geführt, die Änderungen oder Ergänzungen festzulegen, die am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei vor der guineischen Küste(1) in das genannte Abkommen aufzunehmen sind.

(2) Die beiden Vertragsparteien haben im Laufe dieser Verhandlungen beschlossen, das derzeitige Protokoll(2) durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels um einen Zeitraum von einem Jahr vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 zu verlängern, bis die Verhandlungen über die Änderungen des Protokolls abgeschlossen sind.

(3) Mit diesem Briefwechsel werden den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Republik Guinea eingeräumt.

(4) Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe zu vermeiden, muss die Verlängerung baldmöglichst angewandt werden. Das Abkommen ist daher vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung gemäß Artikel 37 des Vertrags in Form eines Briefwechsels zu unterzeichnen.

(5) Der in dem auslaufenden Protokoll vorgesehene Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten der Schleppnetzfischerei und des Thunfischfangs auf die Mitgliedstaaten sollte bestätigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei vor der guineischen Küste für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 wird vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels gilt für die Gemeinschaft vorläufig ab dem 1. Januar 2003.

Artikel 3

Die in Artikel 1 des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten für die Schleppnetzfischerei und den Thunfischfang werden pro rata temporis wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens in Form eines Briefwechsels Fischfang betreiben, teilen der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission(3) die in der guineischen Fischereizone eingebrachten Fangmengen aus den einzelnen Beständen mit.

Artikel 5

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels vorbehaltlich seines Abschlusses rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.-A. Tsochatzopoulos

(1) ABl. L 111 vom 27.4.1983, S. 1.

(2) Das derzeitige Protokoll wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 445/2001 (ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 3) genehmigt und mit der Verordnung (EG) Nr. 924/2002 (ABl. L 144 vom 1.6.2002, S. 3) um ein Jahr verlängert.

(3) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.

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