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Document 32003D0298

    2003/298/EG: Beschluss des Rates vom 14. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft

    ABl. L 107 vom 30.4.2003, p. 12–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/11/2009; Aufgehoben durch 32009R1139

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/298/oj

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    32003D0298

    2003/298/EG: Beschluss des Rates vom 14. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft

    Amtsblatt Nr. L 107 vom 30/04/2003 S. 0012 - 0016


    Beschluss des Rates

    vom 14. April 2003

    über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft

    (2003/298/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits(1) (nachstehend "Europa-Abkommen" genannt) sieht gegenseitige Zugeständnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vor.

    (2) Gemäß Artikel 21 Absatz 5 des Europa-Abkommens prüfen die Gemeinschaft und die Tschechische Republik für jedes Erzeugnis auf der Grundlage von Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung weiterer Zugeständnisse.

    (3) Erste Verbesserungen der Präferenzregelung des Europa-Abkommens erfolgten mit dem Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde, einschließlich Verbesserungen an der geltenden, durch den Beschluss 98/707/EG des Rates(2) bewilligten Präferenzregelung.

    (4) Weitere Verbesserungen ergaben sich mit den im Jahr 2000 abgeschlossenen Verhandlungen zur Liberalisierung des Agrarhandels. Auf Gemeinschaftsseite wurden diese Verbesserungen ab 1. Juli 2000 durch die Verordnung (EG) Nr. 2433/2000 des Rates vom 17. Oktober 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik(3) umgesetzt. Diese zweite Anpassung der Präferenzregelung wurde bisher noch nicht in Form eines Zusatzprotokolls in das Europa-Abkommen eingefügt.

    (5) Verhandlungen über weitere Verbesserungen der Präferenzregelung des Europa-Abkommens wurden am 3. Mai 2000 und am 6. Juni 2002 abgeschlossen.

    (6) Das neue Zusatzprotokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (nachstehend "Protokoll" genannt) sollte zur Konsolidierung aller Zugeständnisse im gegenseitigen Agrarhandel, einschließlich der Ergebnisse der 2000 bzw. 2002 abgeschlossenen Verhandlungen, angenommen werden.

    (7) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft(4) sind die Vorschriften für eine Ausschöpfung der Zollkontingente in der Reihenfolge der jeweiligen Zollanmeldedaten kodifiziert worden. Bestimmte Zollkontingente gemäß diesem Beschluss sollten daher nach diesen Vorschriften verwaltet werden.

    (8) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.

    (9) Die Verordnung (EG) Nr. 2433/2000 ist infolge der vorgenannten Verhandlungen gegenstandslos geworden und sollte daher aufgehoben werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen und die in Artikel 3 des Protokolls vorgesehene Notifizierung der Genehmigung vorzunehmen.

    Artikel 3

    (1) Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses ersetzen die Vereinbarungen gemäß den Anhängen des Protokolls die Vereinbarungen gemäß den in Artikel 21 Absätze 2 und 4 genannten geänderten Anhängen XI und XII des Europa-Abkommens.

    (2) Die Durchführungsvorschriften für das Protokoll werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 4

    (1) Die den Zollkontingenten im Anhang dieses Beschlusses zugewiesenen laufenden Nummern können nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 von der Kommission geändert werden. Zollkontingente mit einer laufenden Nummer über 09.5100 werden von der Kommission nach den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

    (2) Die Zollkontingenten unterliegenden und nach dem 1. Juli 2002 im Rahmen der Zugeständnisse gemäß Anhang A(b) der Verordnung (EG) Nr. 2433/2000 in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Warenmengen werden mit Ausnahme der Mengen, für die vor dem 1. Juli 2002 Einfuhrlizenzen ausgestellt worden sind, vollständig auf die in Spalte 4 des Anhangs A(b) des Protokolls aufgeführten Mengen angerechnet.

    Artikel 5

    Die Inanspruchnahme des Zollkontingents der Gemeinschaft für Wein gemäß dem Anhang dieses Beschlusses und dem Anhang C des Protokolls ist von der Vorlage eines Dokuments V I 1 oder eines Teildokuments V I 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern(6) abhängig.

    Artikel 6

    (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(7) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Getreide oder gegebenenfalls von dem gemäß den einschlägigen Bestimmungen anderer Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse eingesetzten Ausschuss unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

    (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 7

    Die Verordnung (EG) Nr. 2433/2000 wird mit Inkrafttreten des Protokolls aufgehoben.

    Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. Giannitsis

    (1) ABl. L 360 vom 31.12.1994, S. 2.

    (2) ABl. L 341 vom 16.12.1998, S. 2.

    (3) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 1.

    (4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 (ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11).

    (5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (6) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2380/2002 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 117).

    (7) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

    ANHANG

    Laufende Nummern der EU-Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik

    (gemäß Artikel 4)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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