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Document 32003D0289

2003/289/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. April 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in Belgien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1438)

ABl. L 105 vom 26.4.2003, p. 24–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/06/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/289/oj

32003D0289

2003/289/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. April 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in Belgien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1438)

Amtsblatt Nr. L 105 vom 26/04/2003 S. 0024 - 0027


Entscheidung der Kommission

vom 25. April 2003

mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Gefluegelpest in Belgien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1438)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/289/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(4), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs(5), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 16. April 2003 haben die belgischen Veterinärbehörden der Kommission einen starken Verdacht auf Gefluegelpest in der Provinz Limburg gemeldet, der anschließend amtlich bestätigt wurde.

(2) Gefluegelpest ist eine hochinfektiöse Gefluegelkrankheit, die die Gefluegelwirtschaft ernsthaft gefährden kann.

(3) Die belgischen Behörden haben noch vor der amtlichen Bestätigung der Seuche Maßnahmen im Sinne der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest(6) getroffen.

(4) Die Richtlinie 92/40/EWG enthält die Mindestkontrollmaßnahmen, die im Falle eines Ausbruchs von Gefluegelpest durchzuführen sind. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der vorherrschenden epidemiologischen, tierzüchterischen, kommerziellen und sozialen Bedingungen strengere Maßnahmen in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich ergreifen, wenn sie dies für erforderlich und angemessen halten, um die Seuche unter Kontrolle zu bringen.

(5) In Zusammenarbeit mit der Kommission haben die belgischen Behörden jegliche Beförderung von lebendem Gefluegel und Bruteiern landesweit gestoppt und auch den Versand von lebendem Gefluegel und Bruteiern in andere Mitgliedstaaten und Drittländer verboten. Angesichts der Besonderheit der Gefluegelproduktion kann die Verbringung von Bruteiern, Eintagsküken, Junglegehennen und Schlachtgefluegel jedoch innerhalb Belgiens genehmigt werden. Die Versendung von frischer, unbehandelter Gülle und Einstreu in die Mitgliedstaaten und in Drittländer sollte ebenfalls untersagt werden.

(6) Aus Gründen der Klarheit und Transparenz hat die Kommission nach Anhörung der belgischen Behörden und zur Unterstützung der von Belgien getroffenen Maßnahmen am 16. April 2003 die Entscheidung 2003/275/EG über Schutzmaßnahmen wegen starken Verdachts auf Gefluegelpest in Belgien(7) erlassen.

(7) Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(8), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(9), kann die Kommission Maßnahmen beschließen, die der betreffende Mitgliedstaat durchführen muss, um den Erfolg der Aktion zu sichern. Angesichts der jetzigen Lage in Belgien ist angezeigt, alle Gefluegelhaltungsbetriebe im Umkreis um einen Gefluegelpestausbruch präventiv zu räumen.

(8) Um eine bessere Kenntnis der Seuchenentwicklung zu erlangen, werden Schweine in Betrieben, in denen gefluegelpestinfiziertes Gefluegel festgestellt wurde, serologisch untersucht.

(9) Die belgischen Behörden sollten außerdem sicherstellen, dass Vorkehrungen zum Schutz gefährdeter Personen getroffen werden.

(10) Die in der Entscheidung 2003/275/EG vorgesehenen Maßnahmen sollten verlängert und der Seuchenentwicklung angepasst werden.

(11) Die anderen Mitgliedstaaten haben ihre Handelsvorschriften bereits geändert und sind von der Kommission insbesondere im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über den maßgeblichen Anwendungszeitraum unterrichtet worden.

(12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Unbeschadet der Maßnahmen, die Belgien im Rahmen der Richtlinie 92/40/EWG innerhalb der Überwachungszonen bereits getroffen haben, tragen die belgischen Veterinärbehörden dafür Sorge, dass weder lebendes Gefluegel noch Bruteier noch unbehandelte und nicht hitzebehandelte Gülle oder Einstreu aus belgischen Gefluegelbeständen in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versendet werden.

(2) Unbeschadet der Maßnahmen, die Belgien im Rahmen der Richtlinie 92/40/EWG innerhalb Überwachungszonen getroffen hat, tragen die belgischen Veterinärbehörden dafür Sorge, dass weder lebendes Gefluegel noch Bruteier innerhalb Belgiens befördert werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 und soweit zur Verhütung der Erregerverschleppung Biosicherheitsmaßnahmen im Sinne der Artikel 4 und 5 getroffen werden, kann die zuständige Veterinärbehörde genehmigen, dass aus Gebieten außerhalb der Überwachungszonen

a) zur sofortigen Schlachtung bestimmtes Gefluegel, einschließlich ausgemerzte Legehennen, in einen von der zuständigen Veterinärbehörde ausgewiesenen Schlachthof,

b) Eintagsküken und Junghennen zu einem amtlich überwachten Betrieb, in dem kein anderes Gefluegel gehalten wird,

c) Bruteier zu einer amtlich kontrollierten Brutanlage

befördert werden.

Soweit gemäß Buchstaben a) oder b) befördertes Gefluegel aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammt, muss die Beförderung von den belgischen Behörden und von der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats bzw. des Versanddrittlandes genehmigt werden.

(4) Abweichend von Absatz 2 und soweit zur Verhütung der Seuchenverschleppung geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden, kann die zuständige Veterinärbehörde die Beförderung von lebendem Gefluegel und Bruteiern, die nicht gemäß der Richtlinie 92/40/EWG, insbesondere den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a), b) und c) hinsichtlich der Verbringung von Eintagsküken, verboten ist, zu amtlich überwachten Betrieben in Belgien genehmigen.

Artikel 2

Frisches Gefluegelfleisch, das von Schlachtgefluegel gewonnen wurde, das unter Beachtung der aller Biosicherheitsmaßnahmen im Sinne der Artikel 4 und 5 befördert wird und aus den abgegrenzten Überwachungszonen stammt,

a) wird entsprechend den weiteren Vorschriften der zuständigen Behörden mit einem runden Kennzeichen markiert;

b) darf nicht in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer verbracht werden;

c) muss gesondert von anderem frischem Gefluegelfleisch gewonnen, zerlegt, befördert oder gelagert werden, das zum innergemeinschaftlichen Handel und zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt ist, und ist so zu verwenden, dass es nicht in Fleischerzeugnisse oder -zubereitungen gelangt, die für den innergemeinschaftlichen Handel oder zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind, es sei denn, es wurde gemäß Anhang III Tabelle 1 Buchstabe a), b) oder c) der Richtlinie 2002/99/EG behandelt.

Artikel 3

Unbeschadet der im Rahmen der Richtlinie 92/40/EWG bereits getroffenen Maßnahmen trägt Belgien dafür Sorge, dass die präventive Räumung der Gefluegelbestände in dem im Anhang abgegrenzten Gebiet so schnell wie möglich erfolgt.

Die präventiven Maßnahmen gemäß Absatz 1 erfolgen unbeschadet der Entscheidung 90/424/EWG.

Artikel 4

Zur Erhöhung der biologischen Sicherheit im Gefluegelsektor tragen die zuständigen Veterinärbehörden Belgiens dafür Sorge, dass

a) Tafeleier entweder nur in Wegwerfpackungen oder in Behältnissen, Paletten oder sonstigen wiederverwendbaren Verpackungen, die vor und nach jeder Verwendung gemäß Buchstabe d) gereinigt und desinfiziert werden, von einem Legehennenbetrieb zu einer Packstelle befördert werden. Bei Tafeleiern aus anderen Mitgliedstaaten tragen die zuständigen Veterinärbehörden außerdem dafür Sorge, dass für den Eiertransport verwendete Verpackungen, Behältnisse, Paletten sowie andere wiederverwendbare Verpackungen zurückgesendet werden;

b) zur sofortigen Schlachtung bestimmtes Schlachtgefluegel in LKWs und in Kästen oder Käfigen befördert wird, die vor und nach jeder Verwendung gemäß Buchstabe d) gereinigt und desinfiziert werden. Bei Schlachtgefluegel aus anderen Mitgliedstaaten tragen die zuständigen Veterinärbehörden außerdem dafür Sorge, dass die Kästen, Käfige und Behältnisse zurückgesendet werden;

c) Eintagsküken in Einweg-Packmaterial befördert werden, das nach seiner Verwendung vernichtet wird;

d) die verwendeten Desinfektionsmittel sowie die Reinigungs- und Desinfektionsmethoden von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Artikel 5

Die zuständigen Veterinärbehörden Belgiens tragen dafür Sorge, dass auf allen Stufen der Gefluegel- und Eierproduktion strenge Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um riskante Kontakte zu vermeiden, die eine Verschleppung des Erregers zwischen Betrieben begünstigen können. Dies gilt insbesondere für riskante Kontakte mit Gefluegel. Transportmitteln, Ausrüstungen und Personen, die Gefluegelfarmen betreten oder verlassen, Eierpackstellen, Brütereien, Schlachthäuser, Futtermühlen, Einstreuverarbeitungs- und Tierkörperverwertungsbetriebe. In diesem Sinne sind Gefluegelhalter künftig verpflichtet, über alle professionellen Besucher ihres Betriebs sowie ihre eigenen professionellen Kontakte zu anderen Betrieben Buch zu führen.

Artikel 6

(1) Die belgischen Behörden tragen dafür Sorge, dass zum Schutz von Personen, die mit Gefluegel umgehen, und von anderen gefährdeten Personen vor Influenza-Infektionen angemessene Vorkehrungen getroffen werden. Diese Vorkehrungen können Folgendes umfassen:

a) das Tragen von Schutzkleidung, Handschuhen und Schutzbrillen;

b) die Impfung gegen die humane Form der Influenza,

c) eine prophylaktische antivirale Behandlung.

(2) Die belgischen Behörden unterrichten die Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit regelmäßig über die von ihnen getroffenen Vorkehrungen.

Artikel 7

(1) Die belgischen Behörden tragen dafür Sorge, dass Schweine in allen Betrieben, in denen gefluegelpestinfiziertes Gefluegel festgestellt wurde, serologisch untersucht werden.

(2) Bei positiven Befunden dürfen die betreffenden Schweine nur vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Veterinärbehörde und nur, nachdem Folgeuntersuchungen gezeigt haben, dass das Risiko der Übertragung von Gefluegelpestviren nicht nennenswert ist, zu anderen Schweinehaltungsbetrieben oder Schlachthöfen verbracht werden.

(3) Verbringungen in andere Schweinehaltungsbetriebe dürfen erst gestattet werden, wenn alle gefluegelpestbedingten Sperrmaßnahmen im Herkunftsbetrieb aufgehoben wurden.

(4) Die belgischen Behörden unterrichten die Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit regelmäßig über die Untersuchungsergebnisse.

Artikel 8

Diese Entscheidung gilt vom 26. April 2003, 0.00 Uhr, bis 12. Mai 2003, 0.00 Uhr.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 25. April 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14.

(3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(4) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(5) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(6) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1.

(7) ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 57.

(8) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(9) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16.

ANHANG

Het toezichtsgebied Limburg, afgebakend op 20 april 2003 om 10.00 uur, omvat het deel van het Belgische grondgebied dat gelegen is binnen de omtrek gevormd door:

- de N74 vanaf de Nederlandse grens in zuidelijke richting tot aan de Overpelterbaan (Overpelt),

- vervolgens de Overpelterbaan in zuidelijke richting tot aan de kruising met de N747,

- vervolgens de N747 in zuidelijke richting tot aan de kruising met de N15,

- vervolgens de N15 in zuidelijke richting tot aan de kruising met de E314 (A2),

- vervolgens de E314 (A2) in oostelijke richting tot aan de kruising met de gemeentegrens tussen Houthalen-Helchteren en Genk,

- vervolgens de gemeentegrens tussen Houthalen-Helchteren en Genk, tussen Opglabbeek en achtereenvolgens As en Maaseik, en tussen Meeuwen-Gruitrode en Maaseik in noordoostelijke richting tot aan de kruising met de N771,

- vervolgens de N771 in zuidoostelijke richting en voorbij de kruising met de N78 in dezelfde richting verlengd tot aan de grens met Nederland,

- vervolgens de grens met Nederland in noordelijke richting tot aan de N74.

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