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Document 32003D0186

2003/186/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in den Niederlanden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 835)

ABl. L 71 vom 15.3.2003, p. 30–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/03/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/186/oj

32003D0186

2003/186/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in den Niederlanden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 835)

Amtsblatt Nr. L 071 vom 15/03/2003 S. 0030 - 0030


Entscheidung der Kommission

vom 14. März 2003

zur Änderung der Entscheidung 2003/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Gefluegelpest in den Niederlanden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 835)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/186/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Niederlande haben mehrere Ausbrüche der Gefluegelpest gemeldet.

(2) Die niederländischen Behörden haben unverzüglich Maßnahmen im Sinne der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest(3), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, getroffen. Darüber hinaus wurden jede Verbringung von lebendem Gefluegel und Bruteiern innerhalb der Niederlande und ihre Versendung in andere Mitgliedstaaten und Drittländer verboten.

(3) Aus Gründen der Klarheit und Transparenz hat die Kommission in Zusammenarbeit mit den niederländischen Behörden die Entscheidung 2003/153/EG(4) erlassen, um die von den Niederlanden bereits getroffenen Maßnahmen zu verstärken.

(4) Mit den Entscheidungen 2003/156/EG(5) und 2003/172/EG(6) der Kommission sind die Maßnahmen aufgrund der Entwicklung der Seuche verlängert worden.

(5) Angesichts der Seuchenentwicklung werden die in der Entscheidung 2003/172/EG festgelegten Schutzmaßnahmen verlängert.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Entscheidung 2003/172/EG wird das Datum "14. März 2003 um Mitternacht" durch das Datum "20. März 2003 um Mitternacht" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. März 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14.

(3) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1.

(4) ABl. L 59 vom 4.3.2003, S. 32.

(5) ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 36.

(6) ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 27.

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