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Document 32003D0153

    2003/153/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. März 2003 über Schutzmaßnahmen wegen starken Verdachts auf Geflügelpest in den Niederlanden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 735)

    ABl. L 59 vom 4.3.2003, p. 32–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/02/2004; Aufgehoben durch 32004D0159

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/153(1)/oj

    32003D0153

    2003/153/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. März 2003 über Schutzmaßnahmen wegen starken Verdachts auf Geflügelpest in den Niederlanden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 735)

    Amtsblatt Nr. L 059 vom 04/03/2003 S. 0032 - 0033


    Entscheidung der Kommission

    vom 3. März 2003

    über Schutzmaßnahmen wegen starken Verdachts auf Gefluegelpest in den Niederlanden

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 735)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/153/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Rates(2), insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In der Nacht vom 28. Februar auf den 1. März 2003 haben die niederländischen Veterinärbehörden der Kommission von einem starken Verdacht auf Gefluegelpest bei mehreren Gefluegelbeständen in der Provinz Gelderland Mitteilung gemacht.

    (2) Gefluegelpest ist eine hochkontagiöse Gefluegelkrankheit, die die Gefluegelwirtschaft ernsthaft gefährden kann.

    (3) In Erwartung der Ergebnisse weiterer Bestätigungstests haben die niederländischen Behörden daher noch vor der amtlichen Bestätigung der Seuche sofort Maßnahmen im Sinne der Richtlinie 92/40/EWG mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest(3) getroffen.

    (4) Außerdem haben die Niederlande in Zusammenarbeit mit der Kommission den Transport von lebendem Gefluegel und Bruteiern landesweit gestoppt; diese Sperre beinhaltet auch ein Versendungsverbot für lebendes Gefluegel und Bruteier in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer. Angesichts der Besonderheit der Gefluegelerzeugung kann die Verbringung von Eintagsküken und Gefluegel, das zur unverzüglichen Schlachtung bestimmt ist, jedoch innerhalb der Niederlande genehmigt werden.

    (5) Aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollten diese Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.

    (6) Die Lage wird auf der für den 5. März 2002 anberaumten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Unbeschadet der Maßnahmen, die die Niederlande im Rahmen der Richtlinie 92/40/EWG des Rates(4) innerhalb der Überwachungszonen bereits getroffen haben, tragen die niederländischen Veterinärbehörden dafür Sorge, dass

    a) lebendes Gefluegel und Bruteier nicht aus den Niederlanden in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer versendet werden;

    b) lebendes Gefluegel und Bruteier innerhalb der Niederlande nicht befördert werden.

    (2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b) und soweit zur Verhütung der Seuchenverschleppung geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden, kann die zuständige Veterinärbehörde mit Wirkung vom 4. März genehmigen, dass

    a) Gefluegel zur unverzüglichen Schlachtung in einen von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Schlachthof befördert wird;

    b) Eintagsküken zu einem amtlich überwachten Betrieb befördert werden.

    Artikel 2

    Die Maßnahmen dieser Entscheidung gelten bis 6. März 2003 um Mitternacht.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 3. März 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (2) ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14.

    (3) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1.

    (4) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1.

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