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Document 32003D0119

2003/119/EG: Beschluss der Kommission vom 22. Januar 2003 zur Änderung des Beschlusses 97/634/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

ABl. L 47 vom 21.2.2003, p. 46–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/10/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/119(1)/oj

32003D0119

2003/119/EG: Beschluss der Kommission vom 22. Januar 2003 zur Änderung des Beschlusses 97/634/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

Amtsblatt Nr. L 047 vom 21/02/2003 S. 0046 - 0052


Beschluss der Kommission

vom 22. Januar 2003

zur Änderung des Beschlusses 97/634/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

(2003/119/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002(2), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1973/2002(4), insbesondere auf Artikel 13,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1) Am 31. August 1996 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zwei Bekanntmachungen über die Einleitung eines Antidumping-(5) bzw. eines Antisubventionsverfahrens(6) betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs (nachstehend "betroffene Ware" genannt) mit Ursprung in Norwegen.

(2) Im Rahmen dieser Verfahren wurden im September 1997 mit den Verordnungen (EG) Nr. 1890/97(7) und (EG) Nr. 1891/97(8) des Rates Antidumping- und Ausgleichszölle eingeführt, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings und der Subventionierung zu beseitigen.

(3) Gleichzeitig nahm die Kommission mit dem Beschluss 97/634/EG(9), zuletzt geändert durch den Beschluss 2002/743/EG(10), die Verpflichtungsangebote von 190 norwegischen Ausführern an, so dass die vorgenannten Antidumping- und Ausgleichszölle nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware gelten, die von diesen Unternehmen in die Gemeinschaft ausgeführt werden.

(4) Nach einer Überprüfung der Form der Zölle wurden die Verordnungen (EG) Nr. 1890/97 und (EG) Nr. 1891/97 durch die Verordnung (EG) Nr. 772/1999 des Rates(11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1593/2002(12), ersetzt.

B. NEUE AUSFÜHRER, NAMENSÄNDERUNGEN UND FREIWILLIGE RÜCKNAHME EINER VERPFLICHTUNG

1. Neue Ausführer

(5) Seit der Einführung der endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle meldeten sich einige norwegische Unternehmen bei der Kommission als neue Ausführer und beantragten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97, dass die Befreiung von den Zöllen auf sie ausgeweitet wird.

(6) Drei Ausführer, Vestmar AS, Gaia Seafood AS und Polar Quality AS, wiesen nach, dass sie die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, der zu der Einführung der geltenden Antidumping- und Ausgleichszölle führte, nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatten.

(7) Die Unternehmen wiesen ferner nach, dass sie mit keinem der Unternehmen in Norwegen, für die Antidumping- und Ausgleichszölle gelten, verbunden sind. Außerdem legten sie Beweise dafür vor, dass sie unwiderrufliche vertragliche Verpflichtungen zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Gemeinschaft eingegangen waren.

(8) Die Unternehmen boten Verpflichtungen an, die mit jenen identisch sind, die bereits von anderen norwegischen die betroffene Ware ausführenden Unternehmen angenommen wurden, und verpflichten sich auf diese Weise unter anderem dazu, die darin festgelegten Mindestpreise einzuhalten und der Kommission regelmäßig ausführliche Informationen über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft zu übermitteln.

(9) Da die von den betreffenden Unternehmen angebotenen Verpflichtungen von der Kommission ebenso wirksam überwacht werden können wie die bereits geltenden Verpflichtungen und die schadensverursachenden Auswirkungen des Dumpings und der Subventionierung beseitigt werden, werden die Angebote als annehmbar angesehen. Die Unternehmen wurden über die wesentlichen Fakten, Erwägungen und Bedingungen informiert, auf die sich die Annahme der Angebote stützt.

(10) Ungeachtet der Tatsache, dass die Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen derzeit Gegenstand einer Interimsüberprüfung sind, sollten die Namen der Unternehmen Vestmar AS, Gaia Seafood AS und Polar Quality AS inzwischen in die Liste mit den Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, im Anhang zu dem Beschluss 97/634/EG aufgenommen werden.

2. Namensänderungen

(11) Ein norwegischer Ausführer, für den eine Verpflichtung gilt, Arctic Group International (Verpflichtung Nr.1/11, TARIC-Zusatzcode 8109 ), setzte die Kommission davon in Kenntnis, dass nach einer Umstrukturierung der Unternehmensgruppe, zu der er gehört, nunmehr ein anderes Unternehmen der Gruppe für die Ausfuhren in die Gemeinschaft zuständig ist. Daher beantragte Arctic Group International, seinen Namen auf der Liste derjenigen Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, im Anhang zu dem Beschluss 97/634/EG durch Arctic Group Maritime AS zu ersetzen.

(12) Ein weiteres norwegisches Unternehmen, für das eine Verpflichtung gilt, Fjord Seafood Midt-Norge AS (Verpflichtung Nr. 1/101, TARIC-Zusatzcode 8207 ), teilte der Kommission mit, dass sich sein Name in Fjord Seafood Norway AS geändert habe. Daher beantragte es, seinen Namen auf der Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, im Anhang zu dem Beschluss 97/634/EG zu ändern. Das Unternehmen teilte der Kommission ferner mit, dass ein verbundenes Unternehmen, Fjord Seafood Måløy AS (Verpflichtung Nr. 1/62, TARIC-Zusatzcode 8304 ), mit ihm fusioniert habe und dass die von Fjord Seafood Måløy AS angebotene Verpflichtung nicht länger angemessen sei, so dass der Name dieses Unternehmens von der vorgenannten Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, gestrichen werden sollte.

(13) Nach Prüfung dieser Anträge gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ihnen stattgegeben werden kann, da sie weder materiellrechtliche Änderungen betreffen, die eine Überprüfung der Dumping- bzw. Subventionsfeststellungen erforderlich machen würden, noch die Feststellungen berühren, auf die sich die Annahme der Verpflichtungen stützte.

(14) Folglich sollten auf der Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, im Anhang zu dem Beschluss 97/634/EG die Namen Arctic Group International und Fjord Seafood Midt-Norge AS in Arctic Group Maritime AS bzw. Fjord Seafood Norway AS geändert und der Name Fjord Seafood Måløy AS gestrichen werden.

3. Freiwillige Rücknahme einer Verpflichtung

(15) Ein weiteres norwegisches Unternehmen, Timar Seafood AS (Verpflichtung Nr. 1/180, TARIC-Zusatzcode 8294 ), setzte die Kommission von seiner Absicht in Kenntnis, seine Verpflichtung freiwillig zurückzunehmen. Der Name dieses Unternehmens sollte daher auf der im Anhang des Beschlusses 97/634/EG beigefügten Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, gestrichen werden.

C. ÄNDERUNG DES ANHANGS ZU DEM BESCHLUSS 97/634/EG

(16) Daher sollte der Anhang zu dem Beschluss 97/634/EG mit der Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, entsprechend geändert werden.

(17) Bei den diesbezüglichen Konsultationen im Beratenden Ausschuss wurden keine Einwände erhoben.

(18) Im Interesse der Klarheit wird in diesem Beschluss eine aktualisierte Fassung des Anhangs zu dem Beschluss 97/634/EG veröffentlicht, in der alle Ausführer aufgeführt sind, für die derzeit Verpflichtungen gelten.

(19) Parallel zu diesem Beschluss gewährte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 321/2003(13) den Unternehmen Vestmar AS, Gaia Seafood AS und Polar Quality AS eine Befreiung von den Antidumping- und Ausgleichszöllen, änderte die Namen von Arctic Group International und Fjord Seafood Midt-Norge AS in Arctic Group Maritime AS bzw. Fjord Seafood Norway AS und widerrief die Befreiung der Unternehmen Fjord Seafood Måløy AS und Timar Seafood AS von den Antidumping- und Ausgleichszöllen, indem er den Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 durch eine Streichung der Namen änderte -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Verpflichtungsangebote von Vestmar AS, Gaia Seafood AS und Polar Quality AS im Zusammenhang mit den Antidumping- und Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen werden angenommen.

Artikel 2

Der Anhang zu dem Beschluss 97/634/EG wird durch den Anhang zu dem vorliegenden Beschluss ersetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Brüssel, den 22. Januar 2003

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1.

(3) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(4) ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 4.

(5) ABl. C 253 vom 31.8.1996, S. 18.

(6) ABl. C 253 vom 31.8.1996, S. 20.

(7) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 1.

(8) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 19.

(9) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 81.

(10) ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 51.

(11) ABl. L 101 vom 16.4.1999, S. 1.

(12) ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 22.

(13) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

ANHANG

"ANHANG

LISTE DER UNTERNEHMEN, DEREN VERPFLICHTUNGSANGEBOTE ANGENOMMEN WURDEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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