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Document 32003D0097

    2003/97/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2003 über die Gültigkeit bestimmter von der Bundesrepublik Deutschland erteilter verbindlicher Zolltarifauskünfte (VZTA) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 77)

    ABl. L 36 vom 12.2.2003, p. 40–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/97/oj

    32003D0097

    2003/97/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2003 über die Gültigkeit bestimmter von der Bundesrepublik Deutschland erteilter verbindlicher Zolltarifauskünfte (VZTA) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 77)

    Amtsblatt Nr. L 036 vom 12/02/2003 S. 0040 - 0043


    Entscheidung der Kommission

    vom 31. Januar 2003

    über die Gültigkeit bestimmter von der Bundesrepublik Deutschland erteilter verbindlicher Zolltarifauskünfte (VZTA)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 77)

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    (2003/97/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) Nummer iii) und auf Artikel 248,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002(4), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(5) legte die Kommission mit ihrer Verordnung (EG) Nr. 1223/2002(6) zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur fest, dass die nachstehend beschriebenen Waren als gefrorenes Gefluegelfleisch der Position 0207 in die Unterposition 0207 14 10 der KN einzureihen sind: "Teile von Hühnern, entbeint, gefroren, tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig gesalzen. Sie haben einen Gehalt an Kochsalz von 1,2 bis 1,9 GHT. Die Ware ist tiefgefroren und muss bei einer Temperatur von weniger als - 18 °C gelagert werden, um eine Haltbarkeit von mindestens einem Jahr zu gewährleisten."

    (2) Diese Einreihung wurde wie folgt begründet: "Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 0207, 0207 14 und 0207 14 10. Bei der Ware handelt es sich um Hühnerfleisch, das zu seiner langfristigen Haltbarmachung eingefroren wurde. Der Zusatz von Salz ändert nicht den Charakter der Ware als gefrorenes Fleisch der Position 0207."

    (3) Nachdem diese Verordnung am 9. Juli 2002(7) veröffentlicht wurde, verloren alle von den Mitgliedstaaten zuvor erteilten Verbindlichen Zolltarifauskünfte (VZTA), mit denen die betreffenden Waren als gesalzenes Fleisch in die Position 0210 eingereiht wurden, ihre Gültigkeit.

    (4) Auf der Grundlage dieser Verordnung erteilten daraufhin einige Mitgliedstaaten VZTA, mit denen sie Waren dieser Art, tiefgefroren, mit einem Gehalt an Kochsalz von 2 bis 2,7 GHT, in die Position 0207 einreihten.

    (5) Anschließend stellte sich heraus, dass Deutschland in einigen Fällen VZTA erteilt hatte, mit denen Waren dieser Art, tiefgefroren und mit einem Gehalt an Kochsalz von 1,9 bis 3 GHT, in die Position 0210 eingereiht wurden.

    (6) Deutschland hat dabei nicht berücksichtigt, dass die Einreihungsverordnung die Anwendung einer allgemeinen Vorschrift auf einen Einzelfall darstellt und somit einen Hinweis für die Auslegung dieser Vorschrift enthält, die von der Behörde, die ein identisches oder ähnliches Erzeugnis einreihen soll, herangezogen werden kann.

    (7) In der Tat sind Waren, bei denen es sich ebenfalls um Teile von Hühnern handelt, die zu ihrer langfristigen Haltbarmachung tiefgefroren wurden und einen Kochsalzgehalt von 1,9 bis 3 GHT aufweisen, mit den Waren vergleichbar, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1223/2002 fallen. Der Zusatz von Salz - auch in diesen Mengen - ändert nicht den Charakter der Waren als gefrorenes Hühnerfleisch der Position 0207.

    (8) Zur Wahrung der Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten, die in Frage gestellt würde, wenn ihnen unter ähnlichen Bedingungen unterschiedliche Auskünfte erteilt würden, und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der KN, müssen die im Anhang aufgeführten, von Deutschland erteilten VZTA für tiefgefrorenes Hühnerfleisch mit einem Kochsalzgehalt von 1,9 bis 3 GHT zurückgenommen werden.

    (9) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 können betroffene Berechtigte die ungültig gewordenen VZTA gegebenenfalls innerhalb eines bestimmten Zeitraums weiterverwenden.

    (10) Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der vom Vorsitzenden festgesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang aufgeführten Verbindlichen Zolltarifauskünfte, die von den in Spalte 2 genannten Zollbehörden erteilt wurden und die Tarifpositionen in Spalte 3 betreffen, sind so bald wie möglich, spätestens aber am zehnten Tag nach Notifizierung dieser Entscheidung zurückzunehmen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Brüssel, den 31. Januar 2003

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

    (2) ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17.

    (3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    (4) ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11.

    (5) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (6) ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 8.

    (7) ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 8.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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