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Document 32003D0005

    2003/5/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (COMP/33.133 — B: Natriumkarbonat — Solvay, CFK) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3794) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 10 vom 15.1.2003, p. 1–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/5(1)/oj

    32003D0005

    2003/5/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (COMP/33.133 — B: Natriumkarbonat — Solvay, CFK) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3794) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 010 vom 15/01/2003 S. 0001 - 0009


    Entscheidung der Kommission

    vom 13. Dezember 2000

    in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag

    (COMP/33.133 - B: Natriumkarbonat - Solvay, CFK)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3794)

    (Nur der französische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/5/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf die Artikel 3 und 15,

    im Hinblick auf den Beschluss der Kommission vom 19. Februar 1990, von Amts wegen ein Verfahren nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 einzuleiten,

    nach der gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17(3) an die betreffenden Unternehmen ergangenen Aufforderung, sich zu den Beschwerdepunkten zu äußern,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    TEIL I

    SACHVERHALT

    A. Zusammenfassung der Zuwiderhandlung

    1. Nachprüfungen

    (1) Die vorliegende Entscheidung ist das Ergebnis von Untersuchungen, die die Kommission im März 1989 nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 bei den Herstellern von kalzinierter Soda in der Gemeinschaft durchgeführt hat. Bei diesen Nachprüfungen und den anschließenden Ermittlungen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 ist die Kommission auf Unterlagen gestoßen, aus denen (unter anderem) hervorgeht, dass folgende Unternehmen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 81 EG-Vertrag) verstoßen haben:

    - Solvay et Cie SA, jetzt Solvay SA, Brüssel (Solvay),

    - Chemische Fabrik Kalk, Köln (CFK).

    2. Der Verstoß gegen Artikel 81 EWG-Vertrag seitens Solvay und CFK

    (2) Ab einem unbekannten Zeitpunkt, vermutlich im Jahr 1987 bis zumindest 1989 haben sich Solvay und CFK an einer im Widerspruch zu Artikel 81 EWG-Vertrag stehenden Vereinbarung bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweise beteiligt, aufgrund der Solvay in den Jahren 1987, 1988 und 1989 CFK eine Mindestabsatzmenge garantierte, die nach einer Formel auf der Grundlage des Jahresabsatzes von CFK in der Bundesrepublik Deutschland von 179 kt im Jahr 1986 berechnet wurde, und an CFK einen Ausgleich für etwaige Fehlmengen geboten, indem es von CFK die Mengen aufkaufte, die erforderlich waren, um deren Verkäufe auf die garantierte Mindestabsatzmenge zu bringen.

    B. Der Sodamarkt

    1. Das Erzeugnis

    (3) Das von diesem Verfahren erfasste Erzeugnis ist kalzinierte Soda (Natriumkarbonat), ein alkalischer chemischer Grundstoff, der hauptsächlich für die Glasherstellung verwendet wird. Es ist der wichtigste Ausgangsstoff für Natriumoxid, das als Flussmittel in der Glasschmelze verwendet wird. Ferner wird es in der chemischen Industrie für die Herstellung von Waschmitteln und in der Metallbearbeitung verwendet.

    (4) In Europa wird kalzinierte Soda aus Salz und Kalkstein in dem von Solvay im Jahr 1865 erfundenen "Ammoniumsoda-Verfahren" hergestellt. Bei dem Solvay-Verfahren entsteht zunächst leichte Soda, die in einer weiteren Bearbeitungsstufe zu schwerer Soda verdichtet werden kann. Zwischen leichter und schwerer Soda besteht chemisch kein Unterschied; für die Glasherstellung wird jedoch der schweren Form der Vorzug gegeben.

    (5) In den Vereinigten Staaten wird sogenannte "natürliche" Soda in Erzlagerstätten vor allem in Wyoming abgebaut. Diese natürliche Soda wird nach dem Abbau gereinigt und in Raffinerien kalziniert. Natürliche Soda kommt nur in der schweren Form vor. Weitere Natursodalagerstätten sind in Afrika und Australien zu finden.

    (6) In den Vereinigten Staaten wird (nach der Schließung der letzten Syntheseanlage im Jahr 1986) ausschließlich natürliche Soda erzeugt, während in Europa die gesamte Erzeugung auf dem Syntheseweg erfolgt. Wegen des geringeren Salzgehalts ist natürliche Soda aus den Vereinigten Staaten für die Glasherstellung besonders geeignet, und einige Glashersteller, die vorwiegend künstliche Soda kaufen, würden diese gerne mit amerikanischer Natursoda mischen, um den erforderlichen Dichtegrad zu erreichen.

    2. Die Hersteller

    (7) Die sechs Hersteller von künstlicher Soda in der Gemeinschaft waren im Untersuchungszeitraum:

    - Solvay,

    - Imperial Chemical Industries (ICI),

    - Rhône-Poulenc,

    - Akzo,

    - Matthes & Weber (M & W),

    - Chemische Fabrik Kalk, Köln (CFK).

    (8) Solvay ist weltweit und in der Gemeinschaft der größte Sodahersteller. Solvay hatte Fabriken in Österreich, Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und Portugal und war mit einem Anteil von etwa 60 % der unangefochtene Marktführer auf dem westeuropäischen Markt.

    (9) Die Geschäftstätigkeiten von Solvay in Österreich, Belgien und Luxemburg, Frankreich, Deutschland, Italien, den Niederlanden, Portugal, Spanien und der Schweiz unterstanden jeweils einer "Landesdirektion" ("Direction nationale", "DN"), die Überwachung und Koordinierung wurden vom Hauptsitz in Brüssel wahrgenommen.

    (10) ICI Soda Ash Products wurde seit 1987 als eigener Bereich innerhalb der Chemicals and Polymers Division von ICI betrieben. Vor 1987 gehörte ICI Soda Ash Products zur Mond Division von ICI.

    (11) ICI war der zweitgrößte Sodahersteller der Gemeinschaft. ICI besaß zwei Produktionsanlagen in Northwich, Cheshire, beschränkte ihren Absatz jedoch fast ausschließlich auf das Vereinigte Königreich und Irland und hielt im Vereinigten Königreich einen Marktanteil von über 90 %.

    3. Der Weltmarkt

    (12) Die weltweite Nachfrage nach Soda nahm - bei erheblichen regionalen Abweichungen - in den achtziger Jahren jährlich um etwa 1 % zu. In den entwickelten Ländern blieb die Nachfrage von 1980 bis 1987 überwiegend unverändert, hat jedoch danach erheblich zugenommen. Mehr als 50 % der weltweit hergestellten Soda wurden von der Glasindustrie abgenommen.

    (13) 1989 betrug die Produktionskapazität für (natürliche und synthetische) Soda weltweit etwa 36 Mio. Tonnen pro Jahr, der Anteil der Gemeinschaft belief sich auf etwa 7,2 Mio. Tonnen. Die Kapazität von Solvay und ICI in der Gemeinschaft betrug 4,3 bzw. 1 Mio. Tonnen. (Die praktische oder tatsächliche Kapazität betrug rund 85 bis 90 % der nominalen Kapazität.) 1989 gab es in der Gemeinschaft einen Sodaverbrauch von rund 5,5 Mio. Tonnen pro Jahr, im Wert von etwa 900 Mio. ECU.

    (14) Die sechs amerikanischen Hersteller von natürlicher Soda hatten bei einer Inlandsnachfrage von rund 6,5 Mio. Tonnen eine nominale Kapazität von 9,5 Mio. Tonnen pro Jahr. Die Sodaproduktion betrug 1989 in den Vereinigten Staaten beinahe 9 Mio. Tonnen. Die Hersteller in den Vereinigten Staaten belieferten ihren gesamten inländischen Markt und führten ihren Produktionsüberhang aus. Künstliche Soda weist wesentlich höhere Produktionskosten als das natürliche Erzeugnis auf; dieses ist jedoch angesichts der Entfernung der Abbaustätten von den wichtigsten Märkten mit erheblichen Vertriebskosten belastet.

    (15) Die europäischen Hersteller betrachteten die amerikanischen Hersteller von schwerer Soda als die hauptsächlichen Wettbewerber auf ihren inländischen Märkten. Mit den Ende der achtziger Jahre geltenden Wechselkursen konnten die amerikanischen Hersteller in Europa ohne Dumping zu deutlich unter den Preisen des lokalen Marktes liegenden Preisen verkaufen.

    (16) Die osteuropäischen Hersteller produzierten jährlich rund 9 Mio. Tonnen Soda, was rund 30 % der Weltsodakapazität entsprach. Die Sowjetunion war Nettoimporteur und nahm fast die Hälfte der osteuropäischen Produktion ab. Die osteuropäischen Länder führten fast ausschließlich leichte Soda aus. Trotz der bestehenden Antidumpingzölle wurden in die Gemeinschaft weiterhin erhebliche Mengen leichter Soda aus den RGW-Ländern eingeführt.

    (17) In den achtziger Jahren kam es zu einer spürbaren Zunahme der Nachfrage, so dass die Sodaproduktion auf dem Weltmarkt vollständig abgesetzt werden konnte. Die Produktionsanlagen wurden 1990 mit voller Kapazität gefahren. Die chinesische Erzeugung sollte um rund 500 kt pro Jahr zunehmen, und Botsuana (für Südafrika) steigerte seine Produktion ebenfalls rund um 300 kt pro Jahr, was zu einer Verlagerung der Einfuhren zu Lasten anderer Produktionsgebiete führen musste.

    4. Die Gemeinschaft

    (18) Mit fast 60 % des gesamten Gemeinschaftsmarktes und des Absatzes in allen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands, war Solvay der Hauptproduzent. Nach drei Jahren gleichbleibender Nachfrage Mitte der achtziger Jahre konnte der Absatz von Soda in Westeuropa 1987 kräftig gesteigert werden. 1988 und 1989 waren die Kapazitäten aller Hersteller voll ausgelastet.

    (19) Ende der achtziger Jahre stand der westeuropäische Sodamarkt immer noch im Zeichen einer Aufteilung nach den nationalen Grenzen. Die Hersteller konzentrierten in der Regel ihren Absatz auf diejenigen Mitgliedstaaten, in denen sie über Produktionsanlagen verfügten, obwohl die kleineren Hersteller - CFK, M & W und Akzo - seit etwa 1981 oder 1982 den Absatz außerhalb ihrer "Heimatmärkte" gesteigert haben.

    (20) Zwischen Solvay und ICI bestand kein Wettbewerb, da beide Unternehmen ihren Absatz in der Gemeinschaft auf ihre angestammten "Einfluss-Sphären" - westeuropäischer Kontinent einerseits und das Vereinigte Königreich andererseits - beschränkten. Sowohl ICI als auch Solvay tätigten umfangreiche Ausfuhren nach Übersee aus ihrer EG-Produktion; ein erheblicher Anteil der Ausfuhren von ICI bestand aus Soda, die von Solvay für ICI geliefert wurde.

    (21) In den Mitgliedstaaten, in denen Solvay der einzige Hersteller war (Italien, Portugal und Spanien), verfügte das Unternehmen praktisch über ein hundertprozentiges Monopol.

    (22) In Belgien hielt Solvay einen Marktanteil von mehr als 80 %, in Frankreich von 55 % und in Deutschland von 52 %. ICI hielt einen Anteil von mehr als 90 % im Vereinigten Königreich, wo die Vereinigten Staaten und Polen die einzigen Versorgungsalternativen boten.

    (23) Auf der Nachfrageseite waren die Glashersteller die wichtigsten Abnehmer in der Gemeinschaft. Rund 65-70 % des Ausstoßes der westeuropäischen Hersteller wurde für die Herstellung von Flachglas und Hohlglas (Behälterglas) verwendet. Soda war mit rund 60 % der gesamten Rohstoffkosten einer der wichtigsten Kostenbestandteile in der Glasherstellung. Die meisten Glashersteller betreiben Kontinuum-Anlagen und waren auf eine gesicherte Sodaversorgung angewiesen. In den meisten Fällen hatten sie für den überwiegenden Teil ihres Bedarfs relativ langfristige Verträge mit einem Hauptlieferanten sowie Lieferverträge mit einem Zweitlieferanten. Nach der in den achtziger Jahren vollzogenen europaweiten Konsolidierung der Glasindustrie sind die großen Hersteller nunmehr europaweit tätig und produzieren in verschiedenen Mitgliedstaaten. Rund 20 % des Sodaverbrauchs entfielen auf die chemische Industrie und rund 5 % auf die Metallbearbeitung.

    5. Der amerikanische Markt für Natursoda

    (24) Seit der Entwicklung der Förderung von natürlicher Soda in den sechziger Jahren wies der Markt der Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf die Inlandsnachfrage bedeutende Überkapazitäten auf; Ende der achtziger Jahre belief sich der für den Export verfügbare Überschuss auf rund 2,5 Mio. Tonnen pro Jahr.

    (25) Angesichts dieses Überangebots und des Vorhandenseins einer Reihe von Herstellern mit vergleichbaren Kosten war der amerikanische Markt durch scharfen Preiswettbewerb gekennzeichnet. Soda wurde in den USA mit erheblichen Abschlägen vom "Listenpreis" (93 USD je Short Ton fob Wyoming) verkauft, so dass der Nettopreis ab Werk Ende 1989 bei etwa 73 USD je Short Ton lag, wozu die Kosten für den Transport zu den Industriezentren an der Ostküste hinzu gezählt werden müssen. Die meisten Hersteller erhöhten die Listenpreise mit Wirkung am 1. Juli 1990 auf 98 USD je Short Ton und der tatsächliche Preis stieg auf etwa 85 USD.

    (26) Der Exportdruck veranlasste die amerikanischen Hersteller, sich um einen Zugang zu den Märkten in Europa und in anderen Teilen der Welt zu bemühen. Natürliche Soda trat gegen Ende der siebziger Jahre in der Gemeinschaft, insbesondere im Vereinigten Königreich, auf. 1982 wurden aus den USA rund 100000 Tonnen in die Gemeinschaft, davon fast 80000 Tonnen in das Vereinigte Königreich, eingeführt. 1982 haben die europäischen Hersteller erfolgreich Antidumpingmaßnahmen gegen die Einfuhr amerikanischer schwerer Soda erwirkt (seit Oktober 1982 galten ebenfalls Antidumpingzölle gegen die Einfuhren von leichter Soda - aber nicht gegen die Einfuhren von schwerer Soda - aus den osteuropäischen Ländern).

    (27) Die Ende der achtziger Jahre als Schutz vor der Einfuhr schwerer Soda aus den USA geltenden Maßnahmen sahen Folgendes vor:

    a) für die beiden damals auf dem Markt präsenten Hersteller Allied (jetzt General Chemical) und Texas Gulf Mindestpreisverpflichtungen in Höhe von 112,26 GBP je Tonne ab Werk gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2253/84 der Kommission(4);

    b) für die damals auf dem Markt nicht präsenten Hersteller Tenneco, KMG, FMC und Stauffer einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 67,49 ECU/Tonne gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3337/84 des Rates(5).

    (28) Die vereinbarten Preisverpflichtungen sahen eine Umrechnung in andere Währungen zu den damals geltenden Wechselkursen vor; durch die seit 1984 eingetretenen Paritätsänderungen lag der Mindestpreis für Deutschland, Frankreich und andere Märkte erheblich über dem Marktpreis, so dass außerhalb des Vereinigten Königreichs im Rahmen der Mindestpreisverpflichtung Verkäufe kommerziell unmöglich waren.

    (29) Texas Gulf zog sich im Jahr 1985 nach Mengeneinbußen als Folge der Einleitung von Antidumpingmaßnahmen vom Markt des Vereinigten Königreichs zurück, so dass 1990 von den amerikanischen Herstellern nur noch General Chemical den Markt des Vereinigten Königreichs - mit jährlich nur rund 30000 Tonnen - belieferte.

    (30) Ab 1987 hatte General Chemical auch Frankreich "anvisiert", was insbesondere Solvay und Rhône-Poulenc beeinträchtigte, die sich diesen Markt teilten. Geringe Sodamengen wurden auch von Texas Gulf in Belgien abgesetzt. In beiden Fällen konnten die Antidumpingzölle durch Inanspruchnahme der Sonderregelung des aktiven Veredelungsverkehrs umgangen werden.

    (31) Mehrere große Sodaabnehmer im Glassektor der Gemeinschaft hatten ihre Ansicht bekundet, einen wesentlichen Teil ihres Bedarfs nicht mehr von Gemeinschaftsherstellern, sondern aus den Vereinigten Staaten zu beziehen. Bis 1990 wurden jedoch von den amerikanischen Herstellern lediglich insgesamt 40000 Tonnen - fast ausschließlich im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs - an den westeuropäischen Kontinent (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands) geliefert.

    (32) Die in der Verordnung (EWG) Nr. 3337/84 vorgesehenen Antidumpingmaßnahmen sind im November 1989 ausgelaufen. Eine Überprüfung der Maßnahmen war 1988 von verschiedenen US-Herstellern und von Vertretern der Glasindustrie der Gemeinschaft verlangt worden. Diese Überprüfung wurde am 7. September 1990 abgeschlossen; dabei wurden keine neuen Schutzmaßnahmen verhängt (Entscheidung 90/507/EWG der Kommission(6)).

    (33) Im Jahr 1982 bildeten einige amerikanische Hersteller mit Zustimmung des amerikanischen Department of Commerce eine Ausfuhrvereinigung gemäß dem "Webb-Pommerence Act" aus dem Jahr 1918. Anfänglich waren die Bemühungen dieser Vereinigung lediglich auf Japan gerichtet, und nur drei Hersteller beteiligten sich an der Vereinigung. Im Dezember 1983 schlossen sich alle sechs Hersteller von Natursoda zu der American Natural Soda Ash Corporation ("ANSAC") zusammen.

    (34) ANSAC hatte die Aufgabe, die Vermarktung und den Vertrieb von Soda außerhalb des amerikanischen Marktes durchzuführen. Dieser Absatz belief sich auf rund 250 Mio. USD pro Jahr. Um ihre Tätigkeit auf dem westeuropäischen Markt ausweiten und dort die Produktion der einzelnen Hersteller zentral absetzen zu können, hat ANSAC ihre Vereinbarungen bei der Kommission im Hinblick auf ein Negativattest bzw. eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EWG-Vertrag angemeldet.

    (35) Der Antrag von ANSAC war Gegenstand der Entscheidung 91/301/EWG der Kommission(7), nach der eine Freistellung abgelehnt wurde.

    C. Der Verstoß gegen Artikel 81 durch Solvay und CFK

    1. Einleitung

    (36) CFK ist eine Tochtergesellschaft von Kali & Salz AG (BASF-Gruppe) und zählt zu den drei Herstellern von synthetischer kalzinierter Soda in Deutschland. Ihre Produktionskapazität belief sich auf rund 260 kt und ihr Marktanteil in Deutschland betrug etwa 15 %.

    (37) Solvay war der bei weitem größte Anbieter auf dem deutschen Markt mit einem Anteil von über 50 %. Während des entscheidenden Zeitraums wurde das Sodageschäft von Solvay auf diesem Markt über die Tochtergesellschaft Deutsche Solvay Werke (DSW) geführt. Bis 1985 war in diesem Sektor noch eine weitere Solvay-Gesellschaft, die Kali Chemie (KC), tätig, die dann jedoch geschäftlich Bestandteil von DSW wurde.

    (38) Im November 1989 kündigte Solvay Pläne zum Umbau seiner Tätigkeiten in Deutschland durch die Gründung einer Holdinggesellschaft Solvay Deutschland GmbH an. Diese zu 100 % im Besitz von Solvay befindliche Holding sollte Kali Chemie kontrollieren und 59,7 % der Anteile an den deutschen Solvay-Werken halten. Diese Vereinbarungen berühren nicht die Verantwortung von Solvay für den Vertragsverstoß.

    (39) Im Jahr 1985 hat DSW offensichtlich versucht, die Stellung von CFK auf dem deutschen Markt zu schwächen, indem sie CFK deren Geschäftsanteile bei bestimmten Großkunden abnehmen wollte. CFK glich diesen Verlust jedoch dadurch aus, dass sie ihrerseits Geschäftsanteile von Matthes & Weber, dem anderen deutschen Sodahersteller, abnahm.

    (40) Im Verlauf des Jahres 1986 stellte Solvay fest, dass CFK ihre Preise herabsetzte, um Marktanteile zu halten bzw. zurückzugewinnen. Anlässlich eines Telefongesprächs zwischen DSW und dem Solvay-Hauptsitz Brüssel am 24. Oktober 1986 wurden die Möglichkeiten eines "Waffenstillstands" zwischen Solvay und CFK erörtert. Nach den Aussagen von DSW wäre ein "Waffenstillstand" mit CFK nur möglich gewesen, wenn für das Jahr 1987 Preiserhöhungen in Aussicht genommen worden wären. Solvay Brüssel vertrat die Auffassung, dass nach einem versuchsweisen "Waffenstillstand" CFK eine Preiserhöhung eventuell im zweiten Quartal 1987 vorgeschlagen werden könnte.

    (41) Sowohl Solvay als auch CFK haben die Existenz eines vereinbarten "Waffenstillstands" entschieden von sich gewiesen (Antworten nach Artikel 11). Diese Aussage ist jedoch im Licht der Unterlagen zu beurteilen, auf die in den nachstehenden Absätzen Bezug genommen wird.

    2. Die "Garantievereinbarung"

    (42) Aus einer von DSW im März 1988 vorgenommenen Bewertung des Sodamarktes geht hervor, dass sich die Schwierigkeiten von CFK mittlerweile "beruhigt" hatten. Aus den von der Kommission gefundenen Unterlagen geht hervor, dass eine Vereinbarung zwischen Solvay und CFK getroffen worden war, mit der CFK und Solvay eine Jahresmindestabsatzmenge auf dem deutschen Markt "garantiert" wurde. Danach würde Solvay die Fehlmengen aufkaufen, falls die Verkäufe von CFK in Deutschland die garantierte Mindestabsatzmenge nicht erreichen sollten.

    (43) Ursprünglich war die Garantiemenge für CFK auf 179 kt - wahrscheinlich in Anlehnung an die Verkaufszahlen von CFK in der Bundesrepublik im Jahr 1986 - festgesetzt. Damals sahen die Parteien nicht voraus, dass ein echtes Wachstum auf dem deutschen Sodamarkt, auf dem 1986 und 1987 jeweils insgesamt rund 1080 kt abgesetzt wurden, stattfinden könnte.

    (44) Sowohl 1987 als auch 1988 konnte CFK eine Menge absetzen, die etwas über der garantierten Mindestabsatzmenge von 179 kt lag (nämlich 183 bzw. 180 kt), nachdem die Nachfrage auf dem deutschen Markt über die Erwartungen hinaus zu wachsen begonnen hatte und Ende 1988 deutlich geworden war, dass die Gesamtverkäufe auf dem deutschen Markt in diesem Jahr rund 1170 kt - rund 8,3 % mehr als im Vorjahr - erreichen würden.

    (45) Als Folge der wachsenden Nachfrage forderte CFK daraufhin für 1988 und 1989 eine Mindestabsatzmenge von 194 kt. CFK forderte mithin einen rückwirkenden "Ausgleich" für das Jahr 1988 in Höhe von 14 kt (194 - 180 kt), was unter Berücksichtigung des Kredits für 1987 einen Restbetrag von 11 kt ergab. Die im Januar 1990 revidierten internen Vorausschätzungen von CFK für 1989 bestätigen, dass CFK ihre ursprüngliche Planung geändert hatte, da sie mit "Koproduzenten"-Lieferungen in Höhe von 11 kt für 1989 rechnete. Solvay hatte in der Tat Ende Dezember 1988 2,5 kt aufgekauft, womit eine Restmenge von 8,5 kt blieb, die Solvay 1989 von CFK beziehen sollte.

    (46) Als Gegenvorschlag bot Solvay für 1988 eine maximale Kompensation von 4 kt anstelle von 8,5 kt; für 1989 wollte Solvay die Garantie lediglich um 5,3 % anstelle von 8,3 % erhöhen, um eine "neutrale Zone" von 3 % zu berücksichtigen. Die Garantiemenge für 1989 würde sich somit lediglich auf 190 kt anstelle der von CFK ursprünglich geforderten 194 kt belaufen.

    (47) Am 14. März 1989 fand eine Zusammenkunft mit maßgeblichen Vertretern von CFK und ihrer Muttergesellschaft Kali & Salz auf der einen Seite und DSW auf der anderen Seite statt. Hoechst bezeichnend ist, dass von dieser Sitzung kein offizieller Bericht erstellt wurde; weder bei CFK, noch bei Kali & Salz liegt irgendetwas über dieses Treffen vor. Aus einem kurzen handschriftlichen Vermerk, der bei DSW gefunden wurde, geht jedoch unzweifelhaft hervor, dass die Zusammenkunft einzig der Klärung der noch offenen Frage diente, ob die Kompensation rückwirkend anzuwenden wäre. Kein Streit bestand über das Grundprinzip: In der Aktennotiz von DSW heißt es: "Verständnis System: i. O. (= 'in Ordnung')". DSW schlug zwar einige Änderungen vor, schien aber mit der Art und Weise zufrieden zu sein, wie die Vereinbarung funktionierte ("laufen lassen und nach vorn orientieren"). Diese Notiz scheint darauf hinzudeuten, dass beide Seiten vereinbart hatten, dass Solvay für die kommenden acht Monate monatlich 1000 Tonnen von CFK abnehmen würde.

    (48) Der Ausgleichsmechanismus gelangte zur Anwendung, und Solvay kaufte von CFK in der ersten Hälfte 1989 die von CFK geforderten zusätzlichen 8,5 kt auf.

    3. Gegenargumente

    (49) Sowohl Solvay als auch CFK haben jegliche geheime Abrede oder Absprache untereinander bestritten. Das bei DSW vorgefundene Belastungsmaterial bezieht sich nach der Darstellung von Solvay auf eine Regelung, die auf einer rein einseitigen Basis konzipiert wurde, als Solvay um das Jahr 1988 eine Übernahme der Geschäftstätigkeit von CFK erwog. Um den Fortbestand von CFK während der Verhandlungen sicherzustellen, habe Solvay (wiederum ohne jegliche Kontaktaufnahme mit CFK), die Menge berechnet, die CFK auf dem deutschen Markt absetzen müsste, um ihre Kapazität auf einem Niveau fahren zu können, das ihr Überleben garantieren würde (Solvay erklärt jedoch nicht, warum es einer Politik folgte, die zur Zahlung eines höheren Preises für die Geschäftstätigkeit von CFK führen würde, als dies sonst der Fall sein würde, noch, warum es, wenn es sich lediglich darum handelte, für eine optimale Produktionsauslastung zu sorgen, nötig war, sich speziell auf die Verkaufszahlen auf dem deutschen Markt zu beziehen). Diese "Überlebensmenge" wurde von Solvay für 1986 mit 179 kt veranschlagt. Die häufigen Hinweise in den Dokumenten auf eine "Forderung" oder ein "Verlangen" von CFK und die sehr detaillierten Berechnungen hierzu würden laut Solvay keinerlei Kontakt zu CFK implizieren, ebenso wenig wie die Hinweise auf ein "Angebot" von Solvay oder auf einen "Kompromiss". Auf der Zusammenkunft vom 14. März 1989 zwischen DSW auf der einen Seite und CFK und Kali & Salz auf der anderen Seite sei einfach die Frage einer möglichen Beteiligung von Solvay an dem Soda-Geschäftsbereich von CFK erörtert worden: erst auf dieser Zusammenkunft habe Solvay CFK erstmals von den Überlegungen in Kenntnis gesetzt, das Überleben des Unternehmens zu unterstützen, doch seien keine konkreten Vereinbarungen getroffen worden, und die Zusammenkunft habe niemals ein Ergebnis gebracht.

    (50) Solvay hielt es nicht für erforderlich vorzuschlagen, dass die beteiligten Personen ausfindig gemacht werden, damit sie die faktischen Argumente bestätigen; ebenso wenig beantragte Solvay eine mündliche Anhörung.

    (51) CFK hat ihrerseits jede Beteiligung an einer Absprache geleugnet; diese Gesellschaft hat keine Erklärung zu den bei DSW beschlagnahmten Unterlagen geben können und erklärt, dass es an Solvay - und nicht an CFK - wäre, zu diesem Punkt Erklärungen abzugeben. Ihre eigenen Unterlagen enthielten nichts, was sie mit irgendeiner Geheimabrede in Verbindung bringen könnte.

    (52) Die Kommission weist die von Solvay gegebenen Erklärungen, die in jedem Fall in völligem Widerspruch zu den Aussagen der eigenen Unterlagen stehen, als absolut unglaubwürdig zurück. Ebenso aufschlussreich ist es, dass einige der fraglichen Dokumente per Telefax von DSW an den Solvay-Hauptsitz in Brüssel übermittelt wurden, dass aber keine Spur davon zu finden ist, dass sie dort eingegangen sind. Was die Argumente von CFK betrifft, so steht fest, dass bei einem Unternehmen vorgefundene Dokumente, die ein anderes Unternehmen belasten, sowohl gegen das eine als auch gegen das andere Unternehmen beweiskräftig sind (siehe Randnummer 164 des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen 40/73-48/73, 50/73, 54/73-56/73, 111/73 und 114/73, Suiker Unie und andere gegen die Kommission)(8). In jedem Fall finden sich mehrere detaillierte Hinweise in den internen Unterlagen von CFK, die ihren Widerhall in den bei Solvay vorgefundenen Unterlagen finden und deren Informationsgehalt Solvay nicht hätte bekannt sein können, wenn er Solvay nicht mitgeteilt worden wäre. CFK konnte keine Erklärung für die Übereinstimmung von Hinweisen in ihren eigenen Unterlagen mit denen eines anderen Herstellers geben.

    TEIL II

    RECHTLICHE WÜRDIGUNG

    A. Artikel 81 EG-Vertrag

    1. Artikel 81 Absatz 1

    (53) Gemäß Artikel 81 Absatz 1 EWG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

    (54) Artikel 81 Absatz 1 nennt als Beispiele verbotener Vereinbarungen ausdrücklich die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise und die Einschränkung, Kontrolle oder Aufteilung der Märkte.

    2. Vereinbarungen/aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen

    (55) Nach Artikel 81 Absatz 1 sind sowohl Vereinbarungen als auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten. Im vorliegenden Fall ist die Unterscheidung zwischen diesen beiden Formen der verbotenen Abrede zwar nicht ausschlaggebend, doch ist nach Auffassung der Kommission das Vorgehen von Solvay und CFK eindeutig als "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 zu qualifizieren.

    (56) Von dem Bestehen einer "Vereinbarung" kann ausgegangen werden, wenn die Parteien Übereinstimmung über einen Plan erzielt haben, der ihre geschäftliche Unabhängigkeit einschränkt oder einzuschränken geeignet ist, indem er ihr gegenseitiges Vorgehen oder ihr Nichttätigwerden auf dem Markt in den Grundzügen festlegt. Es ist nicht erforderlich, dass die Parteien diesen Plan als rechtsverbindlich ansehen; wenn ihnen die Unrechtmäßigkeit ihres Vorgehens bewusst ist, ist nicht zu erwarten, dass sie diesem Plan Vertragskraft verleihen. Es ist weder erforderlich, dass es Vollstreckungsverfahren gibt, noch, dass ein derartiger Vertrag schriftlich niedergelegt ist.

    3. Einschränkung des Wettbewerbs

    (57) Im vorliegenden Fall bezweckt und bewirkt die Vereinbarung eindeutig die Einschränkung des Wettbewerbs.

    (58) Der Zweck der Vereinbarung bestand eindeutig darin, eine Marktstabilität auf künstliche Weise herbeizuführen. Als Gegenleistung für die Rückkehr zu einem Preisverhalten, das von Solvay als nicht störend angesehen wurde, wurde CFK ein Mindestanteil am deutschen Markt garantiert. Indem Solvay die Mengen vom Markt nahm, die CFK nicht verkaufen konnte, sorgte Solvay dafür, dass das Preisniveau nicht durch den Wettbewerb verringert werden konnte. Aus den Unterlagen geht eindeutig hervor, dass die Vereinbarungen durchgeführt wurden und ihren beabsichtigten Zweck erfuellten. Klassische kartellartige Vereinbarungen dieser Art schränken naturgemäß den Wettbewerb im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 ein.

    4. Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten

    (59) Die Tatsache, dass die garantierte Mindestabsatzmenge sich lediglich auf Verkäufe auf dem deutschen Markt bezog, schließt die Anwendung von Artikel 81 keineswegs aus. Aus der Beteiligung von Solvay in Brüssel folgt eindeutig, dass die Vereinbarung ein Teil von Solvays allgemeiner Politik zur Kontrolle des Marktes von kalzinierter Soda in der EG war. Mit der Vereinbarung zwischen Solvay und CFK wurde nicht nur die Einschränkung des Wettbewerbs in einem wichtigen Teil des Gemeinschaftsmarktes, sondern auch die Aufrechterhaltung starrer Marktstrukturen und die Trennung der nationalen Märkte bezweckt. Ferner wären wahrscheinlich die von Solvay unter der Garantiezusage abgenommenen Mengen von CFK auf anderen Märkten in der Gemeinschaft abgesetzt worden, wenn es die Vereinbarung nicht gegeben hätte.

    5. Schlussfolgerung

    (60) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Solvay und CFK gegen Artikel 81 verstoßen haben, indem sie seit etwa 1986 bis Ende 1990 vereinbart haben, dass Solvay CFK eine jährliche Mindestabsatzmenge auf dem deutschen Markt garantieren und die Fehlmengen aufkaufen würde.

    B. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17

    (61) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1000 bis zu 1 Mio. EUR oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von jedem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 oder Artikel 82 des Vertrags verstoßen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

    1. Schwere des Verstoßes

    (62) Im vorliegenden Fall handelt es sich nach Auffassung der Kommission um einen schwerwiegenden Verstoß. Marktaufteilungsvereinbarungen stellen naturgemäß erhebliche Wettbewerbseinschränkungen dar. Im vorliegenden Fall schränkten die Parteien den Wettbewerb untereinander durch eine Regelung ein, die künstliche Bedingungen einer Marktstabilität herstellen sollte. Solvay ging auf die mengenmäßigen Zielvorstellungen von CFK ein, ohne dass die betreffenden Mengen auf dem Verbrauchermarkt zu einem wettbewerbsfähigen Preis abgesetzt zu werden brauchten. Außerdem wurden die Vereinbarungen unter striktester Geheimhaltung durchgeführt.

    2. Geltungsdauer

    (63) Angesichts der Weigerung der Unternehmen, irgendwelche Auskünfte zu erteilen, lässt sich nicht mit Genauigkeit ermitteln, wann die Garantievereinbarung getroffen wurde. Jedenfalls wurden die Vereinbarungen erstmals auf die Verkäufe von CFK für das Jahr 1987 angewandt. Bei der Festsetzung der Geldbußen ist deshalb davon auszugehen, dass die Vereinbarung irgendwann im Laufe des Jahres 1987 geschlossen wurde.

    (64) Bei der Festsetzung der Höhe der gegen jedes Unternehmen zu verhängenden Geldbuße berücksichtigt die Kommission die marktbeherrschende Stellung von Solvay als führender Hersteller in der Bundesrepublik Deutschland und in der Gemeinschaft. Solvay ging davon aus, dass es in dieser Eigenschaft in besonderem Maße für die Sicherung der "Marktstabilität" verantwortlich war. CFK war ein verhältnismäßig kleiner Sodahersteller, aber ein fügsamer Partner in dem unzulässigen Geschäft.

    (65) Die Zuwiderhandlung wurde überlegt begangen, und beide Parteien müssen von der offensichtlichen Unvereinbarkeit ihrer Vereinbarungen mit dem Gemeinschaftsrecht gewusst haben.

    (66) Gegen Solvay wurden von der Kommission bereits verschiedentlich erhebliche Geldbußen wegen unzulässiger Absprachen in der chemischen Industrie verhängt, in den Entscheidungen 85/74/EWG - Peroxide(9), 86/398/EWG - Polypropylen(10) und 89/190/EWG - PVC(11). Seine Aktivitäten im Bereich Soda wurden von der Kommission in den Jahren 1980 bis 1982 untersucht. Obgleich sich die Kommission damals insbesondere mit den ausschließlichen Liefervereinbarungen des Herstellers mit den Abnehmern befasste, müssen die für das Sodageschäft verantwortlichen Stellen von der Notwendigkeit der Beachtung des Gemeinschaftsrechts gewusst haben.

    C. Verfahren vor dem Gericht Erster Instanz und dem Gerichtshof

    (67) Am 19. Dezember 1990 erließ die Kommission in dieser Sache in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag die Entscheidung 91/298/EWG. Sie kam darin zu dem Ergebnis, dass Solvay und CFK eine Zuwiderhandlung begangen hatten und verhängte gegen Solvay eine Geldbuße in Höhe von 3 Mio. ECU und gegen CFK eine Geldbuße in Höhe von 1 Mio. ECU. Die Entscheidung wurde den Unternehmen mit Einschreiben vom 1. März 1991 zugestellt. Am 2. Mai 1991 klagte Solvay vor dem Gericht Erster Instanz auf Aufhebung der Entscheidung. CFK hat gegen die Entscheidung (die im Hinblick auf dieses Unternehmen rechtswirksam bleibt) keine Rechtsmittel eingelegt und die Geldbuße von 1 Mio. ECU gezahlt. Am 10. April 1992 brachte Solvay eine Ergänzung der Replik vor, in dem es einen neuen Klagegrund hervor hob, um die Feststellung der Inexistenz der strittigen Entscheidung im Anschluss an das Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 27. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-79/89, T-84/89, T-85/89, T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89 - BASF und andere gegen Kommission(12) - zu erreichen. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-137/92 P - Kommission gegen BASF und andere(13) - erging am 15. Juni 1994; darin wurde die Entscheidung der Kommission mit der Begründung für nichtig erklärt, dass die Kommission gegen Artikel 12 ihrer Geschäftsordnung verstoßen habe, wonach die Entscheidung in den verbindlichen Sprachfassungen durch die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs festzustellen ist.

    (68) In seinem Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-31/91 - Solvay gegen Kommission (Solvay I)(14) - zu der am 19. Dezember 1990 in dieser Angelegenheit erlassenen Entscheidung 91/298/EWG der Kommission(15) befand das Gericht Erster Instanz, dass die von Solvay vorgebrachten neuen Klagegründe zulässig waren und erklärte die Entscheidung wegen Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 230) für nichtig, weil die streitige Entscheidung vor ihrer Zustellung nicht festgestellt worden sei.

    (69) Die Kommission legte gegen dieses Urteil beim Europäischen Gerichtshof Rechtsmittel ein. Der Gerichtshof wies die Rechtsmittel der Kommission in seinem Urteil vom 6. April 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-287/95 P und C-288/95 P(16) zurück.

    (70) In seinem sogenannten PVC-II-Urteil vom 20. April 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-305/94, T-306/94, T-307/94, T-313/94, T-314/94, T-315/94, T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94 - LVM und andere gegen Kommission(17) - befand das Gericht Erster Instanz, dass die Kommission berechtigt ist, eine Entscheidung neu zu erlassen, wenn diese allein aufgrund von Formfehlern für nichtig erklärt wurde. Eine neue Entscheidung kann also erlassen werden, ohne dass ein neues Verwaltungsverfahren eingeleitet werden muss. Die Kommission braucht keine erneute mündliche Anhörung zu veranstalten, wenn der Wortlaut der neuen Entscheidung gegenüber der ersten Entscheidung keine neuen Beschwerdepunkte enthält. Das Gericht entschied ferner, dass die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen nicht verletzt werden, wenn die neue Entscheidung innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlassen wird.

    (71) Das Gericht Erster Instanz bestätigte die Kommission auch in ihrer Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft(18).

    (72) Nach dieser Verordnung verjährt die Befugnis der Kommission, wegen schweren Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln Geldbußen zu verhängen, nach fünf Jahren. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist (im vorliegenden Fall also Ende 1990).

    (73) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 wird die Verjährung durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Frist für die Festsetzung einer Geldbuße läuft jedoch definitiv an dem Tag aus, an dem eine Frist von der Dauer der doppelten Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße verhängt hat, d. h. zehn Jahre vom Tag der Beendigung der Zuwiderhandlung an gerechnet.

    (74) In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 werden einige Handlungen der Kommission aufgelistet, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wird, darunter die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Diese Aufstellung ist nicht erschöpfend. Das Gericht Erster Instanz hat die Frage offen gelassen, ob der Erlass einer für nichtig erklärten Entscheidung an sich eine Handlung darstellt, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wird. Selbst unter der Voraussetzung, dass i) die Zuwiderhandlung am 19 Dezember 1990 beendet war, und ii) der Erlass (und die Zustellung) der für nichtig erklärten Entscheidung die Verjährungsfrist nicht unterbrochen haben, hätte die Kommission über eine Frist bis mindestens Ende 1995 verfügt, um ihre Entscheidung zu erlassen.

    (75) Die Verjährungsfrist ist um den Zeitraum zu verlängern, in dem das Verfahren gegen die Entscheidung vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig war. Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 ruht die Verfolgungsverjährung, solange wegen der Entscheidung der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof (in diesem Zusammenhang auch ein Verfahren vor dem Gericht Erster Instanz) anhängig ist.

    (76) Wie das Gericht Erster Instanz in Randnummer 1098 des PVC II-Urteils feststellte, ist der eigentliche Zweck des Artikels 3, die Verjährung ruhen zu lassen, wenn die Entscheidung über das Vorliegen der Zuwiderhandlung und die Festsetzung einer Geldbuße für nichtig erklärt wird. Die Verjährung ruhte somit, solange wegen der Entscheidung 91/298/EWG vor dem Gericht Erster Instanz und dem Europäischen Gerichtshof ein Verfahren anhängig war.

    (77) Solvay erhob am 2. Mai 1991 Klage vor dem Gericht Erster Instanz, das am 29. Juni 1995 sein Urteil erließ. Die Rechtsmittel der Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof wurden durch Antrag vom 30. August 1995 eingelegt, das Urteil erging am 6. April 2000. Selbst wenn der Zeitraum zwischen dem Urteil des Gerichts Erster Instanz und der Rechtsmitteleinlegung beim Europäischen Gerichtshof nicht berücksichtigt wird, ruhte die Verjährung mindestens acht Jahre, neun Monate und vier Tage.

    (78) Wird der Zeitraum, in dem die Verjährung ruhte, zum Ablauf der normalen Verjährungsfrist am 19. Dezember 1995 hinzu gerechnet, hat die Kommission bis September 2004 Zeit, die für nichtig erklärte Entscheidung neu zu erlassen. -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Solvay et Cie SA, jetzt Solvay SA ("Solvay"), hat dadurch gegen Artikel 85 EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 81 EG-Vertrag) verstoßen, dass es seit etwa 1987 bis mindestens Ende 1990 an einer Marktaufteilungsvereinbarung teilgenommen hat, aufgrund der Solvay CFK eine auf der Grundlage des Jahresabsatzes von CFK im Jahr 1986 berechnete jährliche Mindestabsatzmenge an kalzinierter Soda auf dem deutschen Markt garantierte und CFK einen Ausgleich durch Aufkauf etwaiger Fehlmengen bis zur garantierten Mindestabsatzmenge gewährte.

    Artikel 2

    Wegen des in Artikel 1 genannten Verstoßes wird Solvay mit einer Geldbuße in Höhe von 3 Mio. EUR belegt.

    Die Geldbuße ist binnen drei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung auf folgendes Konto einzuzahlen:

    Konto-Nr. 642-0029000-95

    Europäische Kommission

    Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA)

    Code SWIFT: BBVABEBB -

    Code IBAN: BE76 6420 0290 0095

    Avenue des Arts/Kunstlaan 43

    B-1040 Brüssel.

    Nach Ablauf dieser Frist sind Verzugszinsen fällig. Hierfür gilt der Satz, den die Europäische Zentralbank für ihre Hauptrückfinanzierungsgeschäfte berechnet. Stichtag ist der erste Arbeitstag des Monats, in dem die Entscheidung erging. Hinzu kommt ein Aufschlag von 3,50 Prozentpunkten, d. h. 8,32 %.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an Solvay SA, rue du Prince Albert/Prins Albertstraat 33, B-1050 Brüssel, gerichtet.

    Gemäß Artikel 256 EWG-Vertrag ist diese Entscheidung ein vollstreckbarer Titel.

    Brüssel, den 13. Dezember 2000

    Für die Kommission

    Mario Monti

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

    (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5.

    (3) ABl. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63.

    (4) ABl. L 206 vom 2.8.1984, S. 15.

    (5) ABl. L 311 vom 29.11.1984, S. 26.

    (6) ABl. L 283 vom 16.10.1990, S. 38.

    (7) ABl. L 152 vom 15.6.1991, S. 54.

    (8) Sammlung 1975, S. 1663, Randnummer 164.

    (9) ABl. L 35 vom 7.2.1985, S. 1.

    (10) ABl. L 230 vom 18.8.1986, S. 1.

    (11) ABl. L 74 vom 17.3.1989, S. 1.

    (12) Sammlung der Rechtssprechung 1992, S. II-315.

    (13) Sammlung 1994, S. I-2555.

    (14) Sammlung der Rechtssprechung 1995, S. II-1821.

    (15) ABl. L 152 vom 15.6.1991, S. 16.

    (16) Sammlung 2000, S. I-2391.

    (17) Sammlung der Rechtssprechung 1999, S. II-931.

    (18) ABl. L 319 vom 29.11.1974, S. 1.

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