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Document 32003B0409

2003/409/EG,EGKS,Euratom: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. April 2003 über den Abschluss der Haushaltsrechnung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001 (Kommission)

ABl. L 148 vom 16.6.2003, p. 40–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/04/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/409/oj

32003B0409

2003/409/EG,EGKS,Euratom: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. April 2003 über den Abschluss der Haushaltsrechnung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001 (Kommission)

Amtsblatt Nr. L 148 vom 16/06/2003 S. 0040 - 0041
Amtsblatt Nr. 064 E vom 12/03/2004 S. 0198 - 0199


Beschluss des Europäischen Parlaments

vom 8. April 2003

über den Abschluss der Haushaltsrechnung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001 (Kommission)

(2003/409/EG, EGKS, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT -

in Kenntnis des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001,

in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der konsolidierten Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2001 (SEK(2002) 403 - C5-0239/2002, SEK(2002) 404 - C5-0240/2002, SEK(2002) 405 - C5-0242/2002, SEK(2002) 406 - C5-0241/2002, SEK(2002) 1378 - C5-0087/2003)(1),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofes für das Haushaltsjahr 2001 und der Sonderberichte des Rechnungshofes, zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (C5-0538/2002)(2),

in Kenntnis der Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, die der Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegt hat (C5-0538/2002),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 7. März 2003 (C5-0087/2003),

gestützt auf Artikel 275 und Artikel 276 des EG-Vertrags, Artikel 78g des EGKS-Vertrags sowie Artikel 179a und 180b des EAG-Vertrags,

gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977, insbesondere auf Artikel 89, sowie auf die Neufassung der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002, insbesondere auf Artikel 145 bis 147(3),

gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahmen der übrigen betroffenen Ausschüsse (A5-0109/2003),

A. in der Erwägung, dass nach Artikel 275 des EG-Vertrags die Kommission für die Aufstellung der Haushaltsrechnung zuständig ist,

1. stellt fest, dass sowohl der Jahresbericht des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2000(4) als auch der Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. April 2002 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2000 (Kommission)(5) in Kenntnis der Haushaltsrechnung, der Analyse der Haushaltsführung und der Vermögensübersicht der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2000 (SEK(2001) 0528 - C5-0234/2001, SEK(2001) 0529 - C5-0235/2001, SEK(2001) 0531 - C5-0236/2001) ausgearbeitet wurden;

2. stellt jedoch fest, dass eine überarbeitete Fassung dieser Haushaltsrechnung veröffentlicht wurde(6), die das Dokument SEK(2001) 531 annulliert und ersetzt; stellt ferner fest, dass die Zahlen für den Jahresabschluss 2000 später ein zweites Mal "angepasst" wurden, als sie mit den entsprechenden Zahlen für den Jahresabschluss 2001 verglichen wurden (SEK(2002) 406, S. 60-61);

3. stellt fest, dass die Kommission dem Parlament zugesichert hat, dass die ihm übermittelte Haushaltsrechnung die endgültige ist und sie nicht die Absicht hat, diese Haushaltsrechnung zu revidieren;

Schlussfolgerungen

4. äußert Vorbehalte bezüglich der Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der Gemeinschaft;

5. billigt den Abschluss der Haushaltsrechnung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001;

6. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Generalsekretär

Julian Priestley

Der Präsident

Pat Cox

(1) ABl. C 296 vom 28.11.2002.

(2) ABl. C 295 vom 28. 11.2002.

(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4) ABl. C 359 vom 15.12.2001.

(5) ABl. L 158 vom 17.6.2002, S. 1.

(6) ABl. C 370 vom 27.12.2001.

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