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Document 32002R2264
Council Regulation (EC) No 2264/2002 of 19 December 2002 amending Regulation (EC) No 1255/96 temporarily suspending the autonomous Common Customs Tariff duties on certain industrial, agricultural and fishery products
Verordnung (EG) Nr. 2264/2002 des Rates vom 19 Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse
Verordnung (EG) Nr. 2264/2002 des Rates vom 19 Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse
ABl. L 350 vom 27.12.2002, p. 1–55
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011; Aufgehoben durch 32011R1344
Verordnung (EG) Nr. 2264/2002 des Rates vom 19 Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 350 vom 27/12/2002 S. 0001 - 0055
Verordnung (EG) Nr. 2264/2002 des Rates vom 19 Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte neue Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 des Rates vom 27. Juni 1996 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse aufgeführt sind, teilweise oder vollständig auszusetzen(1). (2) Waren, bei denen eine Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs nicht mehr im Interesse der Gemeinschaft liegt oder deren Warenbezeichnung aufgrund der technischen Entwicklung geändert werden muss, sollten aus der Liste im Anhang der genannten Verordnung gestrichen werden. (3) Waren, deren Bezeichnung geändert werden muss, sollten als neue Waren angesehen werden. (4) Angesichts der zahlreichen Änderungen mit Wirkung ab 1. Januar 2003 sollte aus Gründen der Klarheit dem Verbraucher gegenüber der gesamte Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 ab dem genannten Datum ersetzt werden. (5) Die Verordnung (EG) Nr. 1255/96 sollte daher geändert werden. (6) Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verordnung liegt ein dringender Fall im Sinne von Abschnitt I Nummer 3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vor. (7) Diese Verordnung ist ab 1. Januar 2003 anwendbar und sollte daher sofort in Kraft treten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 wird durch den Text im Anhang dieser Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2003. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbarin jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19 Dezember 2002. Im Namen des Rates Die Präsidentin L. Espersen (1) ABl. L 158 vom 29.6.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1120/2002 (ABl. L 171 vom 29.6.2002, S. 1). ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>