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Document 32002R2077
Commission Regulation (EC) No 2077/2002 of 22 November 2002 establishing the quantities to be allocated to importers from the 2003 Community quantitative quotas on certain products originating in the People's Republic of China
Verordnung (EG) Nr. 2077/2002 der Kommission vom 22. November 2002 zur Festlegung der den Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der mengenmäßigen Kontingente der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 2003
Verordnung (EG) Nr. 2077/2002 der Kommission vom 22. November 2002 zur Festlegung der den Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der mengenmäßigen Kontingente der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 2003
ABl. L 319 vom 23.11.2002, p. 12–15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003
Verordnung (EG) Nr. 2077/2002 der Kommission vom 22. November 2002 zur Festlegung der den Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der mengenmäßigen Kontingente der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 2003
Amtsblatt Nr. L 319 vom 23/11/2002 S. 0012 - 0015
Verordnung (EG) Nr. 2077/2002 der Kommission vom 22. November 2002 zur Festlegung der den Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der mengenmäßigen Kontingente der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 2003 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischengemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/96(2), insbesondere auf die Artikel 9 und 13, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1498/2002 der Kommission vom 21. August 2002 über die Verwaltung der mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 2003(3), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 1498/2002 wurden die den traditionellen Einführern und den übrigen Einführern vorbehaltenen Teile der fraglichen Kontingente sowie die Bedingungen und Modalitäten für die Zuteilung der verfügbaren Mengen festgelegt. Die Einführer konnten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1498/2002 bei den zuständigen nationalen Behörden zwischen dem 23. August 2002 und dem 21. Oktober 2002, 15.00 Uhr Brüsseler Zeit, einen Einfuhrgenehmigungsantrag einreichen. (2) Die Kommission erhielt von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1498/2002 die Angaben zu der Gesamtzahl und dem Gesamtvolumen der eingegangenen Einfuhrgenehmigungsanträge sowie zu dem Gesamtvolumen der von den traditionellen Einführern im Bezugszeitraum (1998 oder 1999) getätigten Einfuhren. (3) Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Angaben einheitliche Mengenkriterien festlegen, nach denen den Genehmigungsanträgen der Einführer in der Gemeinschaft für die mengenmäßigen Kontingente für das Jahr 2003 von den zuständigen nationalen Behörden stattgegeben werden kann. (4) Aus den von den Mitgliedstaaten übermittelten Zahlenangaben geht hervor, dass bei den in Anhang I aufgeführten Waren die Summe aller Anträge der traditionellen Einführer den ihnen vorbehaltenen Kontingentsanteil übersteigt bzw. geringer ist. Diesen Anträgen ist folglich mit der Maßgabe stattzugeben, dass auf die Einfuhren eines jeden Einführers im Bezugszeitraum, ausgedrückt in Mengen oder Werten, der in Anhang I genannte einheitliche Kürzungs- oder Erhöhungssatz anzuwenden ist. (5) Aus den von den Mitgliedstaaten übermittelten Zahlenangaben geht hervor, dass bei den in Anhang II aufgeführten Waren die Summe aller Anträge der übrigen Einführer den ihnen vorbehaltenen Kontingentsanteil übersteigt. Diesen Anträgen ist folglich mit der Maßgabe stattzugeben, dass auf die von jedem Einführer beantragten Beträge innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1498/2002 festgesetzten Grenzen der in Anhang II genannte einheitliche Kürzungssatz anzuwenden ist. (6) Die von den nicht traditionellen Einführern nicht beanspruchten Mengen wurden auf die traditionellen Einführer übertragen - HAT DIE FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Bei den in Anhang I aufgeführten Waren geben die zuständigen nationalen Behörden den Einfuhrgenehmigungsanträgen, die die traditionellen Einführer ordnungsgemäß eingereicht haben, bis zu der Menge oder dem Wert statt, die bzw. der sich aus der Anwendung des in Anhang I genannten Kürzungs- oder Erhöhungssatzes auf die von jedem Einführer angegebenen Einfuhren im Jahr 1998 oder 1999 im Fall eines jeden Kontingents ergibt. Führt die Anwendung dieses Mengenkriteriums dazu, dass eine höhere Menge zugewiesen wird als beantragt, wird nur die beantragte Menge oder der beantragte Wert zugeteilt. Artikel 2 Bei den in Anhang II aufgeführten Waren geben die zuständigen nationalen Behörden den Einfuhrgenehmigungsanträgen, die die nicht traditionellen Einführer ordnungsgemäß eingereicht haben, innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1498/2002 festgesetzten Grenzen bis zu der Menge oder dem Wert statt, die bzw. der sich aus der Anwendung des in Anhang II genannten Kürzungssatzes auf die von den Einführern beantragte Menge im Fall eines jeden Kontingents ergibt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. November 2002 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 66 vom 10.3.1994, S. 1. (2) ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 6. (3) ABl. L 225 vom 22.8.2002, S. 15. ANHANG I Auf die 1998 oder 1999 getätigten Einfuhren anzuwendender Kürzungs-/Erhöhungssatz (traditionelle Einführer) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1498/2002 festgesetzten Grenzen auf die beantragte Menge anzuwendender Kürzungssatz (nicht traditionelle Einführer) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>