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Document 32002R2057
Council Regulation (EC) No 2057/2002 of 11 November 2002 on the conclusion of the Agreement in the form of an Exchange of Letters on the extension of the Protocol setting out the fishing rights and the financial contribution provided for by the Agreement between the European Economic Community and the Government of the Republic of Angola on fishing off Angola for the period from 3 May to 2 August 2002
Verordnung (EG) Nr. 2057/2002 des Rates vom 11. November 2002 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai bis zum 2. August 2002
Verordnung (EG) Nr. 2057/2002 des Rates vom 11. November 2002 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai bis zum 2. August 2002
ABl. L 317 vom 21.11.2002, p. 12–13
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 02/08/2002
Verordnung (EG) Nr. 2057/2002 des Rates vom 11. November 2002 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai bis zum 2. August 2002
Amtsblatt Nr. L 317 vom 21/11/2002 S. 0012 - 0013
Verordnung (EG) Nr. 2057/2002 des Rates vom 11. November 2002 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai bis zum 2. August 2002 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Angola haben Verhandlungen aufgenommen, um die Änderungen oder Zusätze festzulegen, die nach Auslaufen des beigefügten Protokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas(3) in das Abkommen eingefügt werden sollen. (2) Die beiden Vertragsparteien haben im Laufe dieser Verhandlungen beschlossen, das derzeitige Protokoll durch ein am 26. April 2002 paraphiertes Abkommen in Form eines Briefwechsels um drei Monate zu verlängern, bis die Verhandlungen über die Änderungen des Protokolls abgeschlossen sind. (3) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, diese Verlängerung zu genehmigen. (4) Der Schlüssel des ausgelaufenen Protokolls zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss bestätigt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai bis zum 2. August 2002 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt(4). Artikel 2 Die in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten werden zeitanteilig wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 11. November 2002. Im Namen des Rates Der Präsident B. Mikkelsen (1) Vorschlag vom 10.7.2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) Stellungnahme vom 22.10.2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 341 vom 3.12.1987, S. 2. (4) Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts.