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Document 32002R1892

    Verordnung (EG) Nr. 1892/2002 der Kommission vom 23. Oktober 2002 zu den Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Reis und Bruchreis mit Vorausfestsetzungen der Erstattung

    ABl. L 286 vom 24.10.2002, p. 18–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1892/oj

    32002R1892

    Verordnung (EG) Nr. 1892/2002 der Kommission vom 23. Oktober 2002 zu den Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Reis und Bruchreis mit Vorausfestsetzungen der Erstattung

    Amtsblatt Nr. L 286 vom 24/10/2002 S. 0018 - 0018


    Verordnung (EG) Nr. 1892/2002 der Kommission

    vom 23. Oktober 2002

    zu den Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Reis und Bruchreis mit Vorausfestsetzungen der Erstattung

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission(2),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1322/2002(4), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 bestimmt für den Fall, dass bei der Festsetzung der Erstattung für die Ausfuhr auf diesen Absatz ausdrücklich Bezug genommen wird, eine Frist von drei Arbeitstagen nach der Beantragung der Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung. Dieser Artikel sieht außerdem vor, dass die Kommission einen einheitlichen Verringerungsprozentsatz anwendet, falls die Ausfuhrlizenzanträge die Mengen überschreiten, die ausgeführt werden dürfen. Die Erstattungen, die im Rahmen dieser Regelung für eine Menge von 5000 Tonnen für die Gesamtheit der im Anhang der genannten Verordnung festgelegten Bestimmungen R02 und R03 gewährt werden, sind durch die Verordnung (EG) Nr. 1712/2002 der Kommission(5) festgelegt.

    (2) Da die am 22. Oktober 2002 für die Gesamtheit der Bestimmungen R02 und R03 eingereichten Lizenzanträge die verfügbaren Mengen überschreiten, ist für die am 22. Oktober 2002 beantragten Ausfuhrlizenzen der entsprechende Verringerungsprozentsatz festzusetzen.

    (3) Diese Verordnung ist unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung ab ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt anwendbar -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die am 22. Oktober 2002 für die Gesamtheit der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1712/2002 festgelegten Bestimmungen R02 und R03 für die Ausfuhr von Reis und Bruchreis mit Vorausfestsetzung der Erstattung beantragten Lizenzen werden im Rahmen der genannten Verordnung für die mit dem Verringerungssatz von 50,31 % multiplizierten Antragsmengen erteilt.

    Artikel 2

    Auf die für die Gesamtheit der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1712/2002 festgelegten Bestimmungen R02 und R03 ab 23. Oktober 2002 für die Ausfuhr von Reis und Bruchreis gestellten Lizenzanträge werden im Rahmen der genannten Verordnung keine Ausfuhrlizenzen erteilt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 24. Oktober 2002 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Oktober 2002

    Für die Kommission

    J. M. Silva Rodríguez

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

    (2) ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27.

    (3) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.

    (4) ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 22.

    (5) ABl. L 295 vom 27.9.2002, S. 51.

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