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Document 32002R1890

    Verordnung (EG) Nr. 1890/2002 der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 21/2002 hinsichtlich der Bedarfsvorausschätzung für die französischen überseeischen Departements bezüglich des Sektors Getreide

    ABl. L 286 vom 24.10.2002, p. 13–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1890/oj

    32002R1890

    Verordnung (EG) Nr. 1890/2002 der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 21/2002 hinsichtlich der Bedarfsvorausschätzung für die französischen überseeischen Departements bezüglich des Sektors Getreide

    Amtsblatt Nr. L 286 vom 24/10/2002 S. 0013 - 0014


    Verordnung (EG) Nr. 1890/2002 der Kommission

    vom 23. Oktober 2002

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 21/2002 hinsichtlich der Bedarfsvorausschätzung für die französischen überseeischen Departements bezüglich des Sektors Getreide

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom)(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2002 der Kommission vom 28. Dezember 2001 über die Erstellung der Bedarfsvorausschätzungen und die Festsetzung der Gemeinschaftsbeihilfen für die Regionen in äußerster Randlage gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2002(3), enthält die Bedarfsvorausschätzung und den Betrag der Gemeinschaftsbeihilfe für Getreide und Getreideerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001.

    (2) In der Bedarfsvorausschätzung ist eine jährliche Menge von 44200 Tonnen Getreide für Guadeloupe und 32700 Tonnen Getreide für Martinique vorgesehen. Infolge der Inbetriebnahme von zwei neuen Mühlen auf Martinique lässt der derzeitige Stand der Ausführung der besonderen Versorgungsregelung erkennen, dass die für die Versorgung dieser beiden Departements festgesetzten Mengen unter dem Bedarf liegen.

    (3) Mit Schreiben vom 6. September 2002 haben die französischen Behörden daher beantragt, die Vorausschätzung für Guadeloupe und Martinique zu ändern, um dem berechtigten Versorgungsbedarf dieser Departements nachzukommen.

    (4) Für die Versorgung mit Getreide ist es daher angebracht, die Menge zu erhöhen und die Aufteilung der in der ursprünglichen Vorausschätzung festgesetzten Mengen für die beiden Inseln zu ändern.

    (5) Die Verordnung (EG) Nr. 21/2002 ist entsprechend zu ändern.

    (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2002 wird durch den Text im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Oktober 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11.

    (2) ABl. L 8 vom 11.1.2002, S. 15.

    (3) ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 27.

    ANHANG

    "TEIL 1

    Getreide und Getreideerzeugnisse für die tierische und die menschliche Ernährung, Ölsaaten und ölhaltige Früchte, Eiweißpflanzen, Trockenfutter

    Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die Erzeugnisse dieses Teils sind innerhalb ein und desselben Departements zu 100 % untereinander austauschbar."

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