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Document 32002R1835

    Verordnung (EG) Nr. 1835/2002 der Kommission vom 15. Oktober 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten

    ABl. L 278 vom 16.10.2002, p. 9–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1835/oj

    32002R1835

    Verordnung (EG) Nr. 1835/2002 der Kommission vom 15. Oktober 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten

    Amtsblatt Nr. L 278 vom 16/10/2002 S. 0009 - 0009


    Verordnung (EG) Nr. 1835/2002 der Kommission

    vom 15. Oktober 2002

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1624/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 30,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 969/2002 der Kommission(4), gestattet den Mitgliedstaaten die Verwendung von Unterpositionen, die nationalen Erfordernissen gerecht werden, wenn diese auf europäischer Ebene nicht abgedeckt werden können.

    (2) Die Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 der Kommission(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2150/2001(6), gestattet den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, genauere Informationen als die aus der Anwendung der Kombinierten Nomenklatur resultierenden Angaben zu erfassen, vorausgesetzt, dass es dem Auskunftspflichtigem freigestellt ist, die Informationen entweder gemäß der Kombinierten Nomenklatur oder gemäß den zusätzlichen Unterteilungen zu liefern.

    (3) Bestimmte Mitgliedstaaten müssen möglicherweise genauere Informationen als die aus der Anwendung der Kombinierten Nomenklatur resultierenden Angaben auf einer obligatorischen Grundlage erfassen, um so vollständigere statistische Daten über Sektoren von nationalem Interesse zu erhalten.

    (4) Durch die Einführung einer solchen Flexibilität können die spezifischen nationalen Erfordernisse befriedigt werden, ohne dass sich dies systematisch auf der Ebene der Kombinierten Nomenklatur auswirkt. Insgesamt gesehen verringert eine derartige Maßnahme die Belastung für die innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer, indem die Meldepflicht auf die nationale Ebene beschränkt bleibt und die Marktteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung nicht nachkommen müssen.

    (5) Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten darüber entscheiden können, ob sie eine solche Erhebung durchführen wollen und dass sie gegebenenfalls die entsprechenden Anwendungsmodalitäten festlegen können.

    (6) Die Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 ist von daher entsprechend zu ändern.

    (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 erhält folgende Fassung: "Die Mitgliedstaaten, die genauere Informationen als die aus der Anwendung von Artikel 21 der Grundverordnung resultierenden Angaben wünschen, können in Abweichung von dem genannten Artikel die Erfassung dieser Informationen veranlassen."

    Artikel 2

    Die Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2003.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Oktober 2002

    Für die Kommission

    Pedro Solbes Mira

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 316 vom 16.11.1991, S. 1.

    (2) ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 1.

    (3) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (4) ABl. L 149 vom 6.7.2002, S. 20.

    (5) ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 28.

    (6) ABl. L 288 vom 1.11.2001, S. 30.

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