This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32002R1570
Commission Regulation (EC) No 1570/2002 of 30 August 2002 fixing the export refunds on beef and veal
Verordnung (EG) Nr. 1570/2002 der Kommission vom 30. August 2002 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor
Verordnung (EG) Nr. 1570/2002 der Kommission vom 30. August 2002 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor
ABl. L 234 vom 31.8.2002, p. 33–38
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Verordnung (EG) Nr. 1570/2002 der Kommission vom 30. August 2002 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor
Amtsblatt Nr. L 234 vom 31/08/2002 S. 0033 - 0038
Verordnung (EG) Nr. 1570/2002 der Kommission vom 30. August 2002 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 12, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1254/1999 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. (2) Mit den Verordnungen (EWG) Nr. 32/82 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 744/2000(4), (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2772/2000(6), und (EWG) Nr. 2388/84 der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3661/92(8), sind die Bedingungen für die Gewährung von besonderen Erstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Rindfleischarten und -konserven festgelegt worden. (3) Die Anwendung dieser Modalitäten auf die voraussichtliche Marktsituation im Rindfleischsektor führt dazu, die Erstattung wie folgt festzusetzen. (4) Wegen der Marktlage in der Gemeinschaft und der insbesondere in bestimmten Drittländern bestehenden Absatzmöglichkeiten werden für Schlachtrinder mit einem Lebendgewicht von mehr als 220 und höchstens 300 kg sowie für ausgewachsene Rinder mit einem Lebendgewicht von 300 kg oder mehr Ausfuhrerstattungen gewährt. (5) Es erscheint angebracht, bei der Ausfuhr nach bestimmten Bestimmungsländern von bestimmtem frischem oder gekühltem Fleisch, das im Anhang unter dem KN-Code 0201 aufgeführt ist, von bestimmtem gefrorenen Fleisch, das im Anhang unter dem KN-Code 0202 aufgeführt ist, von bestimmten Schlachtnebenerzeugnissen, die im Anhang unter dem KN-Code 0206 aufgeführt sind, sowie von bestimmten anderen Zubereitungen und Konserven von Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen, die im Anhang unter dem KN-Code 1602 50 10 aufgeführt sind, Ausfuhrerstattungen zu gewähren. (6) Die Erzeugnisse der bei Erstattungen verwendeten Erzeugniscodes 0201 20 90 97/00 und 0202 20 90 91/00 weisen sehr unterschiedliche Merkmale auf. Daher ist die Erstattung nur für Teilstücke zu gewähren, bei denen das Gewicht der Knochen nicht mehr als ein Drittel beträgt. (7) Für Fleisch von Rindern, ohne Knochen, gesalzen und getrocknet, bestehen traditionelle Handelsströme nach der Schweiz. Um diesen Handel in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten, empfiehlt es sich, die Erstattung auf einen Betrag festzusetzen, der den Unterschied zwischen den Preisen auf dem schweizerischen Markt und den Ausfuhrpreisen der Mitgliedstaaten ausgleicht. (8) Für einige andere im Anhang unter den KN-Codes 1602 50 31 bis 1602 50 80 aufgeführte Angebotsformen und Konserven von Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen kann die Teilnahme der Gemeinschaft am internationalen Handel durch Gewährung einer Erstattung aufrechterhalten werden, deren Betrag unter Berücksichtigung der bisher den Exporteuren gewährten Erstattung ermittelt wird. (9) Für die übrigen Erzeugnisse des Rindfleischsektors ist es wegen der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel unangebracht, eine Erstattung festzusetzen. (10) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1007/2002(10), ist eine Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen erstellt worden. (11) Um die Ausfuhrzollförmlichkeiten für die Wirtschaftsbeteiligten zu vereinfachen, ist es angezeigt, die Erstattungsbeträge für sämtliches gefrorenes Fleisch denen anzugleichen, die für frisches oder gekühltes Fleisch, ausgenommen Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, gewährt werden. (12) Zur Verstärkung der Kontrolle der Erzeugnisse des KN-Codes 1602 50 sollte vorgesehen werden, dass für bestimmte dieser Erzeugnisse eine Erstattung nur im Fall der Herstellung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(11), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2026/83(12), gewährt werden darf. (13) Um bei der Ausfuhr bestimmter reinrassiger Zuchtrinder Missbräuche zu vermeiden, sollte die für weibliche Tiere zu gewährende Erstattung nach dem Alter der Tiere differenziert werden. (14) Für die Ausfuhr von Färsen für andere Zwecke als die Schlachtung bieten mehrere Drittländer gute Möglichkeiten. Zur Verhütung von Missbrauch sind jedoch Kontrollvorschriften zu erlassen, die sicherstellen, dass es sich um höchstens 36 Monate alte Tiere handelt. (15) Die Bedingungen von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 führen zu einer Verringerung der Sondererstattung, wenn die Menge des zur Ausfuhr bestimmten entbeinten Fleisches weniger als 95 %, aber mindestens 85 % der Gesamtmenge der aus der Entbeinung stammenden Teilstücke entspricht. (16) Die Verhandlungen über die Annahme zusätzlicher Zugeständnisse im Rahmen der Europäischen Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas zielen insbesondere darauf ab, den Handel mit Erzeugnissen, die unter die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch fallen, zu liberalisieren. Die Aufhebung von Ausfuhrerstattungen darf jedoch nicht zu einer differenzierten Erstattung für die Ausfuhren in andere Länder führen. (17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Erzeugnisse, bei deren Ausfuhr die in Artikel 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1254/1999 genannte Erstattung gewährt wird, und die jeweiligen Erstattungsbeträge sowie die Bestimmungen sind in Anhang dieser Verordnung angegeben. (2) Die Erzeugnisse müssen die jeweiligen Bedingungen für das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß - Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG des Rates(13), - Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG des Rates(14), - Anhang B Kapitel VI der Richtlinie 77/99/EWG des Rates(15) erfuellen. Artikel 2 Die Gewährung der Erstattung für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Erzeugniscodes 0102 90 59 90/00 der Erstattungsnomenklatur nach dem im Anhang genannten Drittland 075 setzt voraus, dass bei der Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten das Original und eine Kopie eines Gesundheitszeugnisses vorgelegt werden, in dem ein Amtstierarzt durch seine Unterschrift bescheinigt, dass es sich tatsächlich um höchstens 36 Monate alte Färsen handelt. Das Original des Zeugnisses wird dem Ausführer ausgehändigt, die Kopie davon wird nach ihrer Beglaubigung durch die Zollbehörde dem Antrag auf Gewährung der Erstattung beigefügt. Artikel 3 In dem Fall gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 wird die Erstattung für die Erzeugnisse des Codes 0201 30 00 91/00 um 14,00 EUR/100 kg verringert. Artikel 4 Die Nichtfestsetzung einer Ausfuhrerstattung für Estland, Litauen, Lettland und Ungarn darf nicht als differenzierte Erstattung angesehen werden. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am 31. August 2002 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. August 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. (2) ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 29. (3) ABl. L 4 vom 8.1.1982, S. 11. (4) ABl. L 89 vom 11.4.2000, S. 3. (5) ABl. L 212 vom 21.7.1982, S. 48. (6) ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 35. (7) ABl. L 221 vom 18.8.1984, S. 28. (8) ABl. L 370 vom 19.12.1992, S. 16. (9) ABl. L 366 vom 26.12.1987, S. 1. (10) ABl. L 153 vom 13.6.2002, S. 8. (11) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5. (12) ABl. L 199 vom 22.7.1983, S. 12. (13) ABl L 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. (14) ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10. (15) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85. ANHANG zur Verordnung der Kommission vom 30. August 2002 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor >PLATZ FÜR EINE TABELLE> NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie "A" sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2020/2001 (ABl. L 273 vom 16.10.2001, S. 6) festgelegt. Die anderen Bestimmungen sind wie folgt definiert: B00: Alle Zielgebiete (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Zielgebiete) mit Ausnahme Estlands, Litauens, Lettlands und Ungarns. B02: B08 und B09 B03: Ceuta, Melilla, Island, Norwegen, Färöer, Andorra, Gibraltar, Vatikanstadt, Polen, die Tschechische Republik, die Slowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Albanien, Slowenien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Jugoslawien, die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, die Gebiete der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, die Insel Helgoland, Grönland, Zypern, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (Bestimmungen im Sinne der Artikel 36 und 45 sowie gegebenenfalls des Artikels 44 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11) B08: Malta, Türkei, Ukraine, Belarus, die Republik Moldau, die Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Marokko, Algerien, Tunesien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Ägypten, Libanon, die Arabische Republik Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Jemen, Pakistan, Sri Lanka, Myanmar (ehemals Birma), Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, die Demokratische Volksrepublik Korea, Hongkong B09: Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Ruanda, Burundi, St. Helena, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Uganda, Tansania, Seychellen, das britische Gebiet im Indischen Ozean, Mosambik, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Malawi, Südafrika, Lesotho