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Document 32002R1535

Verordnung (EG) Nr. 1535/2002 der Kommission vom 28. August 2002 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich der Flächenzahlungen für bestimmte Kulturpflanzen und der Stilllegungsausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2002/03 an die Erzeuger in bestimmten Regionen Deutschlands

ABl. L 231 vom 29.8.2002, p. 36–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2003: This act has been changed. Current consolidated version: 11/09/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1535/oj

32002R1535

Verordnung (EG) Nr. 1535/2002 der Kommission vom 28. August 2002 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich der Flächenzahlungen für bestimmte Kulturpflanzen und der Stilllegungsausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2002/03 an die Erzeuger in bestimmten Regionen Deutschlands

Amtsblatt Nr. L 231 vom 29/08/2002 S. 0036 - 0037


Verordnung (EG) Nr. 1535/2002 der Kommission

vom 28. August 2002

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich der Flächenzahlungen für bestimmte Kulturpflanzen und der Stilllegungsausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2002/03 an die Erzeuger in bestimmten Regionen Deutschlands

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1038/2001(2), insbesondere auf Artikel 9.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 9 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 kann die Kommission den Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Haushaltslage gestatten, dass in Jahren, in denen außergewöhnliche Witterungsbedingungen zu so hohen Ertragseinbußen geführt haben, dass die Erzeuger mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert sind, in den betreffenden Regionen abweichend von Artikel 8 Absatz 1 bis zu 50 % der Flächenzahlungen und des Stilllegungsausgleichs vor dem 16. November, dem normalen Zahlungstermin, gezahlt werden können.

(2) Bestimmte Regionen Deutschlands waren von den Überschwemmungen im August 2002 betroffen. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Situation war der durchschnittliche Ertrag sehr niedrig.

(3) Daher sind bestimmte Erzeuger mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert.

(4) In Anbetracht dieser Lage in verschiedenen Regionen Deutschlands und unter Berücksichtigung der Haushaltslage ist Deutschland zu ermächtigen, vor dem 16. November 2002 für die genannten Regionen Vorauszahlungen auf die Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen sowie Stilllegungsausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2002/03 zu leisten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 kann für Erzeuger in den im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Gebieten ab dem 1. September 2002 eine Vorauszahlung für das Wirtschaftsjahr 2002/03 in Höhe von höchstens 50 % des Betrags der Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen einschließlich des Zuschlags für Hartweizen sowie der Stilllegungsausgleichszahlungen geleistet werden.

(2) Die Zahlung des Vorschusses gemäß Absatz 1 darf nicht erfolgen, wenn der betreffende Erzeuger am Tag der Zahlung davon ausgeschlossen ist.

(3) Deutschland leistet die Vorauszahlung an die Erzeuger spätestens bis zum 15. Oktober 2002.

(4) Bei der Berechnung der endgültigen Flächenzahlung an die Erzeuger, die die Vorauszahlung erhalten, berücksichtigt die zuständige Behörde

a) etwaige Verringerungen der beihilfefähigen Fläche des Erzeugers;

b) gemäß der vorliegenden Verordnung geleistete Vorauszahlungen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. August 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 12.

(2) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 16.

ANHANG

DEUTSCHLAND

Brandenburg (Landkreise: Elbe-Elster, Havelland, Prignitz, Ostprignitz-Ruppin)

Mecklenburg-Vorpommern (Landkreis: Ludwigslust)

Niedersachsen (Landkreise: Gifhorn, Göttingen, Goslar, Helmstedt, Northeim, Osterode am Harz, Peine, Wolfenbüttel, Region Hannover, Diepholz, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Holzminden, Nienburg/Weser, Schaumburg, Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rothenburg/Wümme, Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen, Verden; Kreisfreie Städte: Braunschweig, Salzgitter, Wolfsburg)

Sachsen (gesamtes Bundesland)

Sachsen-Anhalt (Landkreise: Stendal, Jerichower Land, Köthen, Bördekreis, Schönebeck, Ohrekreis, Anhalt-Zerbst, Wittenberg, Bernburg, Bitterfeld, Halberstadt, Quedlinburg, Wernigerode, Salzwedel; Kreisfreie Städte: Magdeburg, Dessau)

Schleswig-Holstein (Landkreis: Herzogtum-Lauenburg)

Thüringen (Landkreis: Altenburger Land)

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