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Document 32002R1429

Verordnung (EG) Nr. 1429/2002 der Kommission vom 2. August 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1151/2002, (EG) Nr. 1362/2002 und (EG) Nr. 1361/2002 des Rates für Estland, Lettland bzw. Litauen vorgesehenen Zollkontingenten für Rindfleisch

ABl. L 206 vom 3.8.2002, p. 9–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/11/2011: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1429/oj

32002R1429

Verordnung (EG) Nr. 1429/2002 der Kommission vom 2. August 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1151/2002, (EG) Nr. 1362/2002 und (EG) Nr. 1361/2002 des Rates für Estland, Lettland bzw. Litauen vorgesehenen Zollkontingenten für Rindfleisch

Amtsblatt Nr. L 206 vom 03/08/2002 S. 0009 - 0013


Verordnung (EG) Nr. 1429/2002 der Kommission

vom 2. August 2002

mit Durchführungsbestimmungen zu den gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1151/2002, (EG) Nr. 1362/2002 und (EG) Nr. 1361/2002 des Rates für Estland, Lettland bzw. Litauen vorgesehenen Zollkontingenten für Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 32, Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 1151/2002, (EG) Nr. 1362/2002 und (EG) Nr. 1361/2002 des Rates vom 27. Juni 2002, 22. Juli 2002 und 22. Juli 2002 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Estland(3), Lettland(4) bzw. Litauen(5) sehen die Eröffnung von jährlichen Zollkontingenten für Rindfleischerzeugnisse vor. Die Einfuhren im Rahmen dieser Kontingente sind von den im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsätzen befreit. Für diese Kontingente müssen mehrjährige Durchführungsbestimmungen für jeweils am 1. Juli beginnende Zwölfmonatszeiträume, nachstehend "Einfuhrjahre" genannt, festgelegt werden.

(2) Damit die Einfuhren im Rahmen der vorgesehenen Mengen regelmäßig verlaufen, sollten diese auf mehrere Zeitabschnitte verteilt werden.

(3) Wegen der im Rahmen dieser Einfuhrregelung möglichen Spekulationsgeschäfte sind für ihre Inanspruchnahme durch die Marktteilnehmer klare Vorschriften festzulegen. Um die Einhaltung dieser Vorschriften kontrollieren zu können, müssen die Anträge in dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem der Einführer in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

(4) Damit sichergestellt ist, dass alle in Frage kommenden Marktteilnehmer einen möglichst gleichberechtigten Zugang zu den Kontingenten haben, sind die Zahl der Anträge, die ein Antragsteller je Erzeugnisgruppe und je baltisches Land einreichen darf, zu begrenzen sowie eine Hoechstmenge je Einfuhrlizenzantrag festzusetzen.

(5) Außerdem ist für die Lizenzanträge je Erzeugnisgruppe eine Mindestmenge festzusetzen, damit die Einfuhr dieser Menge als realistisch und zuverlässig angesehen werden kann.

(6) Es ist ferner vorzusehen, dass die Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt werden können, nach einer Prüfungsfrist zugeteilt werden und dass gegebenenfalls ein einheitlicher Kürzungssatz angewandt wird.

(7) Die Abkommen enthalten zwar Bestimmungen, die den Ursprung der Waren gewährleisten, dennoch empfiehlt es sich, die Regelung anhand von Einfuhrlizenzen zu verwalten und insbesondere die Angaben festzulegen, die die Anträge und die Lizenzen enthalten müssen, gegebenenfalls in abweichend von oder ergänzend zu bestimmten Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 954/2002(7), und Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2492/2001(9).

(8) Um Spekulationsgeschäfte zu verhindern, ist vorzuschreiben, dass die Einfuhrlizenzen nicht übertragbar sind.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in Anhang I genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Estland, Lettland und Litauen können im Rahmen der in den Verordnungen (EG) Nr. 1151/2002, (EG) Nr. 1362/2002 bzw. (EG) Nr. 1361/2002 vorgesehenen Zollkontingente auf mehrjähriger Grundlage jeweils für den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres, nachstehend "Einfuhrjahr" genannt, gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung mit Befreiung von den im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsätzen eingeführt werden.

(2) Die jährliche Erzeugnismenge für diese Kontingente und die einzelnen Einfuhrjahre ist in Anhang I angegeben.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 1 genannten Mengen werden wie folgt auf das Einfuhrjahr verteilt:

- 50 % im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember,

- 50 % im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni.

(2) Sind die Mengen, für die in dem betreffenden Einfuhrjahr Einfuhrlizenzen für den ersten Zeitraum gemäß Absatz 1 beantragt werden, geringer als die verfügbare Menge, so wird die Restmenge der für den folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzugefügt.

Artikel 3

(1) Um die Einfuhrkontingente gemäß Artikel 1 in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person sein, die den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweist, dass sie im Laufe der letzten zwölf Monate mindestens ein Mal im Rindfleischhandel mit Drittländern tätig war. Der Antragsteller muss außerdem in ein einzelstaatliches Mehrwertsteuerregister eingetragen sein.

(2) Der Lizenzantrag darf nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller in ein einzelstaatliches Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

(3) Für jedes in Anhang I genannte Ursprungsland gilt Folgendes:

a) Jeder Antragsteller darf nur einen Antrag je Erzeugnisgruppe stellen; reicht ein Antragsteller mehr als einen Antrag für eine Gruppe ein, so sind alle seine Anträge für diese Gruppe ungültig.

b) Als Erzeugnisgruppe gelten alle in Anhang I genannten Erzeugnisse mit Ursprung in einem einzigen Land;

für Estland werden die folgenden zwei Erzeugnisgruppen festgelegt:

Gruppe 1: KN-Codes 0201, 0202,

Gruppe 2: KN-Code 1602 50 10;

für Lettland und Litauen werden die folgenden fünf Erzeugnisgruppen festgelegt:

Gruppe 1: KN-Codes 0201, 0202,

Gruppe 2: KN-Codes 0206 10 95, 0206 29 91,

Gruppe 3: KN-Code 0210 20,

Gruppe 4: KN-Codes 0210 99 51, 0210 99 90,

Gruppe 5: KN-Code 1602 50.

c) Ein Einfuhrlizenzantrag muss sich für jede Erzeugnisgruppe auf eine Erzeugnismenge von mindestens 15 Tonnen beziehen, darf jedoch 10 % der verfügbaren Menge nicht übersteigen.

(4) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten

a) in Feld 8 die Angabe des Ursprungslands; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land;

b) in Feld 16 die Angabe einer Gruppe von KN-Codes gemäß Absatz 3 Buchstabe b);

c) in Feld 20 mindestens eine der folgenden Angaben:

- Reglamento (CE) n° 1429/2002

- Forordning (EF) nr. 1429/2002

- Verordnung (EG) Nr. 1429/2002

- Kανονισμός (EK) αριθ. 1429/2002

- Regulation (EC) No 1429/2002

- Règlement (CE) n° 1429/2002

- Regolamento (CE) n. 1429/2002

- Verordening (EG) nr. 1429/2002

- Regulamento (CE) n.o 1429/2002

- Asetus (EY) N:o 1429/2002

- Förordning (EG) nr 1429/2002.

Artikel 4

(1) Die Lizenzanträge können nur in den ersten zwölf Tagen jedes Zeitraums gemäß Artikel 2 gestellt werden. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002 können die Anträge jedoch bis spätestens 20. August 2002 gestellt werden.

(2) Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf des Einreichungszeitraums die Liste der Antragsteller, aufgeschlüsselt nach beantragten Mengen je KN-Code-Gruppe für jede laufende Nummer.

Alle Mitteilungen, einschließlich der Meldung "gegenstandslos", werden per Telefax unter Verwendung des Formulars in Anhang II übermittelt.

(3) Die Kommission entscheidet umgehend, in welchem Umfang den Lizenzanträgen stattgegeben werden kann. Übersteigen die Mengen, für die Anträge gestellt wurden, die verfügbaren Mengen, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz für die Kürzung der beantragten Mengen fest.

(4) Soweit die Kommission die Anträge annimmt, werden die Lizenzen umgehend erteilt.

Artikel 5

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95 Anwendung.

(2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar und begründen nur dann ein Recht auf Inanspruchnahme des Zollkontingents, wenn sie auf dieselben Namen ausgestellt sind, die in den sie begleitenden Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben sind.

(3) Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 gelten die gemäß dieser Verordnung ausgestellten Einfuhrlizenzen 180 Tage ab dem Tag ihrer Ausstellung. Die Gültigkeit der Lizenzen ist jedoch auf den 30. Juni des Einfuhrjahrs befristet.

(4) Die erteilten Lizenzen gelten gemeinschaftsweit.

Artikel 6

Die in Anhang I für die einzelnen Erzeugnisse aufgeführten Zollsätze finden auf Vorlage einer vom Ausfuhrland gemäß den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 im Anhang zum Europa-Abkommen mit Estland(10), Lettland(11) bzw. Litauen(12) erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer vom Ausführer gemäß dem genannten Protokoll abgegebenen Erklärung Anwendung.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2) ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 29.

(3) ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 15.

(4) ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 13.

(5) ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 1.

(6) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(7) ABl. L 147 vom 5.6.2002, S. 8.

(8) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35.

(9) ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 18.

(10) ABl. L 68 vom 9.3.1998, S. 2.

(11) ABl. L 26 vom 2.2.1998, S. 3.

(12) ABl. L 51 vom 20.2.1998, S. 3.

ANHANG I

Für die Einfuhren der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in den nachstehend genannten Ländern gelten die nachstehend festgelegten Zugeständnisse

(MBZ = Meistbegünstigungszollsatz)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

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