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Document 32002R0969
Commission Regulation (EC) No 969/2002 of 6 June 2002 amending Council Regulation (EEC) No 2658/87 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff
Verordnung (EG) Nr. 969/2002 der Kommission vom 6. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Verordnung (EG) Nr. 969/2002 der Kommission vom 6. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
ABl. L 149 vom 7.6.2002, p. 20–20
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002; Stillschweigend aufgehoben durch 32002R1832
Verordnung (EG) Nr. 969/2002 der Kommission vom 6. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Amtsblatt Nr. L 149 vom 07/06/2002 S. 0020 - 0020
Verordnung (EG) Nr. 969/2002 der Kommission vom 6. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 796/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur zu gewährleisten, müssen die Kapitel 39 und 40 der Kombinierten Nomenklatur hinsichtlich mit (Zell)kunststoff oder (Zell)kautschuk bestrichener, getränkter oder überzogener Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe erläutert werden. (2) Zu diesem Zweck ist eine zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 39 und eine zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 40 der Kombinierten Nomenklatur hinzuzufügen. (3) Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist daher entsprechend zu ändern. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die folgende zusätzliche Anmerkung wird dem Kapitel 39 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hinzugefügt: "(1) In das Kapitel 39 gehören: mit Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, unabhängig davon, - ob sie aus mit Zellkunststoff getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnissen (anderen als solchen der Position 5903) konfektioniert sind oder - aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnissen konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind, sofern diese textilen Flächenerzeugnisse nur der Verstärkung dienen (Anm. 2. a) 5) zu Kapitel 59)." Artikel 2 Die folgende zusätzliche Anmerkung wird dem Kapitel 40 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hinzugefügt: "(1) In das Kapitel 40 gehören: mit Zellkautschuk getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, unabhängig davon, - ob sie aus mit Zellkautschuk getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnissen (anderen als solchen der Position 5906) konfektioniert sind oder - aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnissen konfektioniert und anschließend mit Zellkautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind, sofern diese textilen Flächenerzeugnisse nur der Verstärkung dienen (Anm. 4. letzter Absatz zu Kapitel 59)." Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Juni 2002 Für die Kommission Frederik Bolkestein Mitglied der Kommission (1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. (2) ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 8.