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Document 32002R0950

Verordnung (EG) Nr. 950/2002 der Kommission vom 3. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2002 über die Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren bestimmter Stahlwaren

ABl. L 145 vom 4.6.2002, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/09/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/950/oj

32002R0950

Verordnung (EG) Nr. 950/2002 der Kommission vom 3. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2002 über die Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren bestimmter Stahlwaren

Amtsblatt Nr. L 145 vom 04/06/2002 S. 0012 - 0013


Verordnung (EG) Nr. 950/2002 der Kommission

vom 3. Juni 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2002 über die Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren bestimmter Stahlwaren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2474/2000(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, Nr. 1766/82 und Nr. 3420/83(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1138/98(4),

nach Konsultation des jeweils durch Artikel 4 der Verordnungen (EG) Nr. 3285/94 und (EG) Nr. 519/94 eingesetzten Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 560/2002 der Kommission(5) sieht Zollkontingente für bestimmte Stahlwaren vor, über die hinaus ein zusätzlicher Zoll fällig wird. Nach Artikel 3 der Verordnung sollen diese Zollkontingente von der Kommission und den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002(7), gehandhabt werden, wonach die Zollbehörden unter anderem eine Sicherheit verlangen müssen, um zu gewährleisten, dass die Zollschuld für diese Waren entrichtet wird.

(2) Die während der Geltungsdauer der Verordnung gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass dies zur unnötigem Verwaltungsaufwand bei der Einfuhr der betreffenden Waren führt, da die Zollkontingente sich noch im Frühstadium der Anwendung befinden. Unter diesen Umständen könnte die verlangte Sicherheit außerdem dem Ziel der Maßnahmen zuwiderlaufen, das darin besteht, die vorher geltenden Handelsbedingungen im Rahmen der Zollkontingente aufrechtzuerhalten. Unter Berücksichtigung des Erfordernisses, einen ungehinderten Zugang zur Inanspruchnahme der Zollkontingente anzustreben, und gleichzeitig des Erfordernisses, die Entrichtung der nach Ausschöpfung der Zollkontingente entstehenden Zollschuld sicherzustellen, erachtet es die Kommission daher für wünschenswert, die Verpflichtung der Zollbehörden zur Einforderung einer Sicherheit im Zusammenhang mit den betreffenden Waren vor Erreichen von 75 % der Ausgangsmenge der entsprechenden Zollkontingente abzuschaffen.

(3) Zur Verwirklichung dieses Ziels ist es erforderlich, die Zollkontingente als nicht kritisch im Sinne des Artikels 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 anzusehen, bis 75 % der Ausgangsmenge des entsprechenden Zollkontingents ausgeschöpft sind, wodurch die Verpflichtung, vor Erreichen dieses Punkts eine Sicherheitsleistung zu verlangen, abgeschafft wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 560/2002 der Kommission wird wie folgt geändert:

1. Vor dem zweiten Satz wird folgender Satz eingefügt: "Für die Zwecke des Artikels 248 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 werden die Zollkontingente jedoch als nicht kritisch im Sinne des Artikels 308c derselben Verordnung angesehen, bis 75 % der Ausgangsmenge des jeweiligen Kontingents ausgeschöpft sind."

2. Im zweiten Satz werden die Worte "Dies kann" durch die Worte "Diese Bestimmung kann" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2002

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53.

(2) ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 1.

(3) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89.

(4) ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 1.

(5) ABl. L 85 vom 28.3.2002, S. 1.

(6) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(7) ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11.

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